Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
Text
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
[Bundesrat Drucksache 417/25
04.09.25
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an
unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
A. Problem und Ziel
Das deutsche Milchproduktrecht besteht aus vier Rechtsverordnungen, die Herstellungs-
und Kennzeichnungsvorgaben für Milchprodukte – darunter sämtliche
Standarderzeugnisse wie Butter, Käse, Jogurt und Konsummilch – enthalten. Aufgrund der
technologischen Fortentwicklung bei der Herstellung von Milchprodukten sowie Änderungen des
einschlägigen Unionsrechts bedarf es einer durchgehenden Aktualisierung des deutschen
Milchproduktrechts. Diese Situation soll zugleich dazu genutzt werden, das deutsche
Milchproduktrecht in einer Rechtsverordnung zusammenzufassen, um die horizontalen
Strukturen dieses Rechtsbereichs besser herauszustellen und die Übersichtlichkeit für
den Rechtsanwender zu erhöhen.
B. Lösung
Erlass einer Milchproduktrecht-Anpassungsverordnung, mit der die vier bisherigen
Rechtsverordnungen zu Butter, Käse, Konsummilch und anderen Milcherzeugnissen
durch eine Milchproduktqualitätsverordnung ersetzt (Aufhebung der Konsummilch-
Kennzeichnungs-Verordnung, der Milcherzeugnisverordnung, der Käseverordnung und
der Butterverordnung) und die erforderlichen Folgeänderungen im sonstigen Recht
vorgenommen werden. Aufgrund der Anpassung der Margarine- und Mischfettverordnung
kann auch die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel aufgehoben werden. Zur
Absicherung der Qualität der Milchprodukte wird zugleich die Rohmilchgüteverordnung
geändert.
C. Alternativen
Getrennte Novellierung der vier Milchproduktverordnungen und dadurch Verzicht auf ein
integriertes Milchproduktrecht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Keine.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich für die Wirtschaft eine Entlastung in
Höhe von 99.500 Euro, die für die one in, one out-Regelung der Bundesregierung relevant
ist.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gegenüber der bisherigen Rechtslage entsteht der Verwaltung und den kommunalen
Haushalten ein geringfügig geringerer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 417/25
04.09.25
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an
unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an
unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an
unionsrechtliche und technologische Entwicklungen1
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131), aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 des Milch- und
Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– der §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)
geändert worden ist,
– des § 9 sowie des § 20 Absatz 3 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 15 Absatz 1 und 2 des Marktordnungswaren-Meldegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863) geändert worden ist,
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des § 7 Absatz 2 Nummer 2, des § 13
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, des § 34
Satz 1 Nummer 3 und 5, sowie des § 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer
2 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S.
4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6 Mai 2024 (BGBl.
2024 Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, und
– des § 4 Absatz 3 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, d und f
Doppelbuchstabe aa sowie Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
(Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV)2
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Zweck
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften
§ 5 Vorrang des Milchproduktrechts der Europäischen Union
§ 6 Verwendbare technologische Verfahren zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen
§ 7 Höchstgehalte im Enderzeugnis
A b s c h n i t t 2
W ä r m e b e h a n d e l t e K o n s u m m i l c h u n d w ä r m e b e h a n d e l t e M i l c h a n -
d e r e r T i e r a r t e n
§ 8 Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung
§ 9 Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
§ 10 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
§ 11 Wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
A b s c h n i t t 3
B u t t e r u n d b e s t i m m t e a n d e r e M i l c h s t r e i c h f e t t e
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 12 Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
§ 13 Buttersorten
§ 14 Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 15 Markenbutter
§ 16 Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten
2 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20.
Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
(ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 (ABl. L 2024/1438,
24.5.2024) geändert worden ist.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 17 Allgemeine Anforderungen
§ 18 Kennzeichnung als Markenbutter
§ 19 Gütezeichen bei Markenbutter
Unterabschnitt 3
Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter
§ 20 Genehmigung
§ 21 Prüfung
§ 22 Ausweitung der Prüfung
§ 23 Übertragung von Prüfaufgaben
§ 24 Buttersachverständige
§ 25 Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
A b s c h n i t t 4
K ä s e u n d E r z e u g n i s s e a u s K ä s e
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 26 Käse
§ 27 Käsereimilch
§ 28 Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 29 Käsegruppen
§ 30 Sauermilchquark
§ 31 Käsearten
§ 32 Käsestandardsorten bei Käsegruppen
§ 33 Käsestandardsorten bei Käsearten
§ 34 Erzeugnisse aus Käse
§ 35 Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 36 Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 37 Allgemeine Anforderungen bei Käse
§ 38 Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem
Zustand
§ 39 Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
§ 40 Besondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
§ 41 Angabe einer Wärmebehandlung, des Wassergehaltes und einer Umhüllung durch Lebensmittel;
Kleinstverpackungen
§ 42 Angabe des Fettgehaltes
A b s c h n i t t 5
E i n g e d i c k t e M i l c h u n d T r o c k e n m i l c h
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 43 Allgemeine Anforderungen
§ 44 Haltbarmachung
§ 45 Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 46 Analysemethoden
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 47 Allgemeine Anforderungen
§ 48 Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis
betreffend Säuglinge
A b s c h n i t t 6
W e i t e r e M i l c h e r z e u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 49 Allgemeine Anforderungen
§ 50 Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 51 Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 52 Allgemeine Anforderungen
§ 53 Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
§ 54 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
§ 55 Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren
A b s c h n i t t 7
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n z u r K e n n z e i c h n u n g v o n M i l c h p r o d u k -
t e n
§ 56 Kennzeichnung mit der Tierart
§ 57 Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
§ 58 Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei“
§ 59 Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“
§ 60 Kennzeichnung gegenüber Endverbrauchern und Unternehmen
§ 61 Art und Weise der Kennzeichnung
A b s c h n i t t 8
I m A u s l a n d h e r g e s t e l l t e M i l c h p r o d u k t e
§ 62 Kennzeichnung
§ 63 Markenbutter
A b s c h n i t t 9
O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
A b s c h n i t t 1 0
L ä n d e r z u s t ä n d i g k e i t e n u n d L ä n d e r b e f u g n i s s e
§ 65 Länderzuständigkeiten
§ 66 Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 1 1
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 67 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Prüfung von Markenbutter
Anlage 2 Gütezeichen bei Markenbutter
Anlage 3 Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
Anlage 4 Käsestandardsorten
Anlage 5 Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse
Anlage 6 Eingedickte Milch und Trockenmilch
Anlage 7 Analysemethoden bei eingedickter Milch und Trockenmilch
Anlage 8 Weitere Milcherzeugnisse
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Zweck
Zur Förderung der Qualität von Milchprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
legt diese Verordnung Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung von
Milchprodukten fest. Sie dient zugleich der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft und der Europäischen Union (Unionsrecht) im Anwendungsbereich des
Satzes 1.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung gilt diese
ausschließlich für Lebensmittelunternehmer, die im Inland Milchprodukte
herstellen, kennzeichnen oder in Verkehr bringen.
(2) Für Milchprodukte, die im Ausland hergestellt werden, gilt diese
Verordnung nur nach Maßgabe des Abschnitts 8.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. die Herstellung und Kennzeichnung von
a) Rohmilch,
b) Kasein, Kaseinaten sowie Mischungen hieraus,
c) Käse-Fondue-Zubereitungen und
d) Zubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Öl und weiteren
Zutaten, insbesondere Gurken, hergestellt werden, sowie
2. Milchprodukte, die
a) mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder als garantiert
traditionelle Spezialität im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 gekennzeichnet
sind, soweit dort hinsichtlich der jeweiligen Ursprungsbezeichnung, geografischen
Angaben oder garantiert traditionellen Spezialität die Herstellung oder
Kennzeichnung geregelt ist, oder
b) gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den
privaten häuslichen Gebrauch hergestellt werden.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Rohmilch: eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder
Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013;
2. Milch: eine Rohmilch oder eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3. Milchprodukt: eine wärmebehandelte Konsummilch, eine wärmebehandelte Milch einer
anderen Tierart, eine Mischung aus wärmebehandelter Milch mehrerer Tierarten oder
ein Milcherzeugnis;
4. wärmebehandelte Konsummilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV
Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 oder eine Trinkmilch;
5. Trinkmilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
6. Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis nach Anhang VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
7. Milchkuh: ein weibliches Rind der Gattung bos taurus;
8. Milchbestandteil: die einzelnen Bestandteile von Rohmilch, insbesondere Eiweiß, Fett,
Laktose, Vitamine und Mineralstoffe sowie Wasser in der jeweiligen Gesamtheit des
Bestandteiles oder in Teilen dieser Gesamtheit;
9. Milchretentat: der bei der Filtration von Konsummilch durch den Filter zurückgehaltene
Anteil der Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet
werden kann;
10. UF-Milchretentat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchretentat;
11. Milchpermeat: der bei der Filtration von Konsummilch den Filter passierende Anteil der
Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden
kann;
12. UF-Milchpermeat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchpermeat;
13. Trockenmasse: die Gesamtheit aller Bestandteile einer Milch oder eines
Milchproduktes mit Ausnahme des Wassers;
14. Milchanteil: sämtliche Anteile an einem Milchprodukt, die
a) unmittelbar aus Milch oder
b) aus dem Milchanteil eines für die Herstellung des Milchproduktes verwendeten
Milchproduktes
entstanden sind;
15. Laktase: ein Enzym, das in der Lage ist, Laktose in Glukose und Galaktose zu spalten;
16. Butter: eine Butter nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013;
17. bestimmte andere Milchstreichfette: ein Milchstreichfett nach Anhang VII Anlage II
Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
18. Prüfstelle: die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Prüfung von Markenbutter;
19. Markenbutterbetrieb: ein Betrieb, der eine Berechtigung zur Herstellung von
Markenbutter besitzt;
20. Labaustauschstoff: eine Zubereitung von Enzymen auf mikrobieller oder pflanzlicher
Basis, wenn die Zubereitung dazu bestimmt ist, anstelle von Lab zur Dicklegung von
Milch bei der Herstellung von Käse zu dienen;
21. geschmackgebendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer
bestimmten Geschmacksrichtung zugesetzt wird und das
a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt,
b) keinen Milchbestandteil ersetzt und
c) in den §§ 28 oder 35 Absatz 1 nicht als ein bei der Herstellung von Käse oder
Erzeugnissen aus Käse verwendbares Lebensmittel gesondert angeführt ist;
22. färbendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Färbung
zugesetzt wird und das
a) keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt und
b) keinen Milchbestandteil ersetzt;
23. Wärmebehandlung: eine Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung, Sterilisierung oder jede
andere Art der Wärmebehandlung, die nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II
Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zulässig ist;
24. Pasteurisierung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IX
Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
25. Ultrahocherhitzung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhangs III
Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004;
26. Sterilisierung: eine Wärmebehandlung im Sinne des Anhangs II Kapitel XI Nummer 3
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
27. eingedickte Milch: ungezuckerte und gezuckerte Kondensmilch;
28. ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des
Unterabschnitts I der Anlage 6;
29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des
Unterabschnitts II der Anlage 6;
30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6;
31. Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter Weißzucker;
32. Lebensmittelzusatzstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und
deren dort geregelter Anwendungsrahmen;
33. Verarbeitungshilfsstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
entsprechen;
34. Lebensmittelenzyme: Enzyme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den
jeweiligen Zweck zugelassen sind.
Nummer 21 Buchstabe c ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines
geschmackgebenden Lebensmittels im Sinne der Nummer 21, sofern ein von Nummer 21 Buchstabe c
erfasstes Lebensmittel lediglich einen Bestandteil eines von Buchstabe c nicht erfassten
geschmackgebenden Lebensmittels bildet.
(2) Es stehen im Sinne dieser Verordnung einander gleich:
1. der entrahmten Milch die Magermilch,
2. der teilentrahmten Milch die fettarme Milch,
3. der Sahne der Rahm,
4. der Molkensahne der Molkenrahm,
5. der Laktose der Milchzucker,
6. der Einstellung die Standardisierung und
7. dem Labaustauschstoff das mikrobielle Lab.
§ 4
Besondere Kennzeichnungsvorschriften
Die nach § 3 Absatz 2 gleichstellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet
werden.
§ 5
Vorrang des Milchproduktrechts der Europäischen Union
Die Regelungen dieser Verordnung sind nur vorbehaltlich des Rechts der
Europäischen Union anwendbar. Dies gilt insbesondere für das unionsrechtliche Milchproduktrecht
und sonstige Regelungen über die Zulassung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln.
§ 6
Verwendbare technologische Verfahren zur Änderung des Gehaltes an
Milchbestandteilen
Zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen in Milch und Milchprodukten dürfen
sämtliche technologischen Verfahren verwendet werden, soweit nicht Unionsrecht oder
Bestimmungen dieser Verordnung ein bestimmtes Verfahren vorschreiben oder
ausschließen.
§ 7
Höchstgehalte im Enderzeugnis
Soweit diese Verordnung die Verwendung geschmackgebender oder färbender
Lebensmittel für bestimmte Milchprodukte vorsieht und für diese Milchprodukte hinsichtlich
der Verwendung von Lebensmitteln und Stoffen Vorgaben enthält, gelten die Vorgaben
auch für die geschmackgebenden und färbenden Lebensmittel. Insbesondere dürfen
festgelegte Höchstgrenzen nicht im Enderzeugnis überschritten werden.
A b s c h n i t t 2
W ä r m e b e h a n d e l t e K o n s u m m i l c h u n d w ä r m e b e h a n d e l t e
M i l c h a n d e r e r T i e r a r t e n
§ 8
Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch nach
den Anforderungen herzustellen und spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens zu kennzeichnen, die festgelegt sind in
1. den Bestimmungen des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit
Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024
und
2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen
Kommission.
(2) Trinkmilch ist von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Bezeichnung „Trinkmilch“ zu versehen.
§ 9
Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch
spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Art der Wärmebehandlung
nach Maßgabe des § 57 zu kennzeichnen.
(2) Führt eine Pasteurisierung mit einer Temperatur von 72 bis 75° Celsius
und einer Dauer von 15 bis 30 Sekunden zu einer Mindesthaltbarkeit in
ungeöffnetem Zustand von bis zu zwölf Tagen bei einer Lagertemperatur von höchstens
8° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch
zusätzlich mit der Angabe „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte
Konsummilch“ versehen.
(3) Führt die Wärmebehandlung zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem
Zustand von mindestens drei Monaten bei einer Lagertemperatur von höchstens
20° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch
zusätzlich mit der Angabe „H“, „H-Milch“ oder „haltbare Milch“ versehen.
§ 10
Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt
bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
wie folgt anzugeben:
1. bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
a) die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt
oder
c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
2. bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die
Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
3. bei Magermilch
a) die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt
oder
c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.
§ 11
Wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Rohmilch, die von einer anderen Tierart
als Milchkühen stammt und wärmebehandelt wurde, spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens als „Milch“ in einer Wortverbindung mit der Tierart zu
bezeichnen, wobei die Tierart voranzustellen ist.
(2) Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III
Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten
Änderungen der Rohmilch in entsprechender Anwendung zulässig. Dabei ist kein
vorgeschriebener Fettgehalt erforderlich. Soweit zur Einstellung des Fettgehaltes
Milchinhaltsstoffe verwendet werden, müssen diese aus Rohmilch derselben Tierart
stammen.
(3) Wird Rohmilch von mehr als einer Tierart verwendet, hat der
Lebensmittelunternehmer die Bezeichnung „Milch aus …“ unter Angabe der Bezeichnungen
nach Absatz 1 zu verwenden. Ist darunter Rohmilch von Milchkühen, ist diese vom
Lebensmittelunternehmer als Kuhmilch zu bezeichnen. Die Bezeichnung der
Tierart, von der die höchste Rohmilchmenge stammt, ist an erster Stelle anzugeben.
Die weiteren Bezeichnungen sind in absteigender Reihenfolge der
Rohmilchmenge zu verwenden. Bei der Herstellung ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Im Falle des Absatzes 3 hat der Lebensmittelunternehmer die
prozentualen Anteile der Rohmilch der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der
in der Milch enthaltenen Milchbestandteile anzugeben.
(5) In der Kennzeichnung hat der Lebensmittelunternehmer Folgendes
anzugeben:
1. die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 bezeichneten Angaben;
2. die Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57;
3. bei im Fettgehalt
a) eingestellter Milch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt und
b) nicht eingestellter Milch die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem bezüglich
der betreffenden Tierart durchschnittlichen Fettgehalt. Wird Rohmilch mehrerer
Tierarten verwendet, ist ein mengengewichteter Durchschnitt aus den
durchschnittlichen Fettgehalten der Tierarten zu bilden. Bei Rohmilch von Milchkühen
ist ein Fettgehalt von 4,0 Prozent zu verwenden. Die Fettgehalte nach den
Sätzen 1 und 2 dürfen bis zu 0,2 Prozent geringer angegeben werden.
(6) Die Angaben nach § 9 Absatz 2 und 3 können entsprechend verwendet
werden.
A b s c h n i t t 3
B u t t e r u n d b e s t i m m t e a n d e r e M i l c h s t r e i c h f e t t e
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 12
Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
Butter und bestimmte andere Milchstreichfette sind nach den Anforderungen
herzustellen, die festgelegt sind in
1. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang VII Teil VII und dessen
Anlage II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
2. den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen
Kommission, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 445/2007.
§ 13
Buttersorten
Bei der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu § 12 folgende Anforderungen
einzuhalten:
1. Sauerrahmbutter:
a) Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne,
auch als Mischung hieraus,
b) Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen
Milchsäurebakterienkulturen vor der Butterung,
c) Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1;
2. Süßrahmbutter:
a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als
Mischung hieraus,
b) keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der
Butterung,
c) Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4;
3. mildgesäuerte Butter:
a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als
Mischung hieraus,
b) Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen
Milchsäurebakterienkulturen während der Butterung,
c) fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das
aus der Fermentation von Milchinhaltsstoffen mit spezifischen
Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde,
d) Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.
§ 14
Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe
Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe
verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz,
2. Trinkwasser,
3. Laktase und
4. Lebensmittelzusatzstoffe.
§ 15
Markenbutter
(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende
Anforderungen einzuhalten:
1. Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
a) die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
b) der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens
negativ ist,
2. Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
3. Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach
Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der
a) Streichfähigkeit,
b) Wasserverteilung und
c) vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
4. Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur
mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.
§ 16
Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten
Bestimmten anderen Milchstreichfetten dürfen Vitamin A und Vitamin D wie folgt
zugesetzt werden:
1. Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat bis zu 5 Milligramm je Kilogramm, berechnet
als Retinol, und
2. Ergocalciferol und Cholecalciferol bis zu 12,5 Mikrogramm je Kilogramm, berechnet als
Calciferol.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 17
Allgemeine Anforderungen
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Butter und bestimmte andere
Milchstreichfette spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den
Anforderungen
1. des in § 12 benannten Unionsrechts und
2. des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Anhang XV
Abschnitt II Nummer 1, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung vom
13. Mai 2013
zu kennzeichnen.
(2) Sofern die Anforderungen an eine Buttersorte erfüllt werden, hat der
Lebensmittelunternehmer Butter zusätzlich zu Absatz 1 mit der Angabe der
jeweiligen Buttersorte zu kennzeichnen.
§ 18
Kennzeichnung als Markenbutter
(1) Markenbutter in einer Verpackung, die gewährleistet, dass die
sensorischen Eigenschaften nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erhalten bleiben,
darf zusätzlich als Markenbutter gekennzeichnet werden.
(2) Sofern Butter als Markenbutter gekennzeichnet wird, hat der
Lebensmittelunternehmer die Butter spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes … Prüfstelle …“ unter
Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.
(3) Die Kennzeichnung als Markenbutter darf nur durch einen
Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.
§ 19
Gütezeichen bei Markenbutter
(1) Markenbutter in einer Verpackung, die die Anforderung nach § 18
Absatz 1 erfüllt, darf mit einem Gütezeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet werden.
(2) Das Gütezeichen darf allein oder zusätzlich zu der Kennzeichnung als
Markenbutter verwendet werden.
(3) Sofern die Markenbutter nur mit dem Gütezeichen versehen wird, ist sie
vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes … Prüfstelle
…“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.
(4) Die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen darf nur durch einen
Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.
Unterabschnitt 3
Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter
§ 20
Genehmigung
(1) Die Herstellung von Markenbutter bedarf der Genehmigung. Die
Genehmigung ist von dem herstellenden Lebensmittelunternehmer bei der Prüfstelle
schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Genehmigung ist von der Prüfstelle
für jede Buttersorte einzeln zu erteilen.
(2) Antragsberechtigt sind nur Lebensmittelunternehmer, die im Durchschnitt
eines Kalenderjahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder in entsprechendem
Umfang Milcherzeugnisse be- oder verarbeiten. Im Falle von Milcherzeugnissen
ist die Menge an Milch maßgeblich, die zur Herstellung der Milcherzeugnisse
benötigt wird. Werden bei der Herstellung Milcherzeugnisse verwendet, gilt die
durchschnittliche Menge nach Satz 1 entsprechend.
(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 hat der Lebensmittelunternehmer
anzugeben,
1. für welche Buttersorten die Genehmigung erteilt werden soll,
2. sofern ein anderes Unternehmen an der Herstellung, Ausformung oder Verpackung
der Butter durch den Antragsteller beteiligt ist, der Name, die Anschrift und die Art der
Beteiligung dieses Unternehmen sowie,
3. ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und, sofern diese
nicht mehr vorliegt, die Gründe dafür.
(4) Die Prüfstelle kann weitere Angaben von dem Antragsteller verlangen,
wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei mindestens drei
aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen nach § 21 Absatz 3 bei jeder Butterprobe die
Anforderungen an Markenbutter und die jeweilige Buttersorte erfüllt werden.
§ 21
Prüfung
(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung gestellt oder ist eine
Genehmigung erteilt worden, hat der herstellende Betrieb zur Kontrolle, ob die Butter den
Anforderungen an Markenbutter entspricht, nach den Vorgaben der Anlage 1
Nummer 1.1 Satz 2, Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 1.6, 1.8 und 1.9 auf
Anforderung der Prüfstelle alle zwei Monate Butterproben für jede betroffene Buttersorte
zu nehmen und an die Prüfstelle oder eine von der Prüfstelle benannten Stelle zu
übersenden.
(2) Die Prüfstelle kann in dem herstellenden Betrieb die Ordnungsmäßigkeit
der Probenahme und der Versendung überprüfen.
(3) Nach Erhalt der übersandten Proben hat die Prüfstelle innerhalb eines
Monats nach den Vorgaben von Anlage 1 Nummer 2 und 3 zu prüfen, ob die Butter
den Anforderungen an Markenbutter und der jeweiligen Buttersorte entspricht. Das
Ergebnis der Prüfung hat die Prüfstelle dem herstellenden Betrieb unter Angabe
der erreichten Bewertungspunkte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3
unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 22
Ausweitung der Prüfung
(1) Die Prüfstelle kann zur Gewährleistung, dass die Anforderungen an
Markenbutter eingehalten werden,
1. die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3
Nummer 2 sowie anderweitige Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und
2. Unternehmen des Lebensmittelhandels mittels Stichproben auf die Einhaltung der
Anforderungen hin prüfen.
Die Prüfungsintervalle liegen im Ermessen der Prüfstelle.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann die Ausweitung der Prüfung nach § 21
auch Unternehmen im Ausland erfassen.
(3) Für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die Prüfstelle die
Übersendung von Butterproben nach § 21 Absatz 1 von den betreffenden
Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. Die
Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet aufgrund von Probenahmen der
Prüfstelle statt.
(4) Auf die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist § 21 Absatz 3
entsprechend anzuwenden, wobei die Mitteilung der Prüfstelle zusätzlich gegenüber dem
betroffenen Markenbutterbetrieb zu erfolgen hat.
(5) Der betroffene Markenbutterbetrieb hat, soweit erforderlich, auf Anfrage
der Prüfstelle die Prüfstelle bei der Durchführung einer Ausweitung der Prüfung zu
unterstützen.
§ 23
Übertragung von Prüfaufgaben
(1) Die Prüfstelle kann
1. die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als
Prüfstelle übertragen und
2. eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte
Stelle).
(2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen
außerhalb der Prüfstelle und der beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 24
Buttersachverständige
(1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt
die Prüfstelle Buttersachverständige ein.
(2) Die Buttersachverständigen müssen
1. über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und
Beschaffenheit von Butter verfügen sowie
2. Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im
Sinne der DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse – Sensorische
Analyse – Teil 1: Allgemeiner Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das
Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)“) sein.
§ 25
Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist bezogen auf die jeweilige Buttersorte zu widerrufen,
wenn
1. von der Gesamtzahl der nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 zu
übersendenden Proben mehr als zwei Proben in sechs aufeinanderfolgenden Monaten
a) nicht regelmäßig eingesandt oder
b) aufgrund der Anlage 1 Nummer 2.2 nicht zur Prüfung zugelassen worden sind,
2. in den folgenden Zeiträumen von der Gesamtzahl der geprüften Proben mehr als ein
Drittel nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung
mit § 15 Absatz 2, erfüllt haben:
a) in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder
b) innerhalb der letzten sechs Monate
3. der Markenbutterbetrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1
nicht die Anweisungen der Prüfstelle gemäß Anlage 1 Nummer 1 befolgt hat,
) Diese DIN EN ISO-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
4. ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 eine Prüfung nicht zugelassen oder
behindert hat oder
5. bei der Prüfung der Butter nach § 22 Absatz 1 wiederholt Beanstandungen der Butter
erfolgt sind.
(2) Wird von einem Unternehmen erstmalig eine Anweisung im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 3 nicht befolgt oder eine Prüfung im Sinne des Absatzes 1
Nummer 4 nicht zugelassen oder behindert, ist vor einem Widerruf auf die Folgen
dieser Handlung hinzuweisen und die Möglichkeit zu geben, eine erneute
Anweisung der Prüfstelle zu befolgen beziehungsweise die Prüfung ordnungsgemäß
durchführen zu lassen.
(3) Im Falle eines Widerrufes wird die Genehmigung auf schriftlichen oder
elektronischen Antrag des herstellenden Betriebes wieder erteilt, wenn
1. die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, entfallen sind und
2. die Gesamtzahl der Proben einer Buttersorte des herstellenden Betriebes bei zwei
aufeinanderfolgenden Prüfungen der nach § 21 Absatz 1 übersandten Proben die
Anforderungen des § 15 erfüllt.
(4) Die Genehmigung erlischt bezogen auf die jeweilige Buttersorte, wenn
1. die Herstellung der Buttersorte vorübergehend eingestellt wird und die Prüfung der
ersten Butter der Buttersorte, die nach der Wiederaufnahme der Produktion hergestellt
wird, nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung
mit § 15 Absatz 2, erfüllt oder
2. die Herstellung der Buttersorte länger als sechs Monate eingestellt wird.
(5) Der Markenbutterbetrieb hat der Prüfstelle Folgendes unverzüglich
schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
1. jede Einstellung der Herstellung einer Buttersorte und
2. jede Änderung hinsichtlich der nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen
Unternehmen.
A b s c h n i t t 4
K ä s e u n d E r z e u g n i s s e a u s K ä s e
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 26
Käse
Käse ist aus dickgelegter Käsereimilch herzustellen. Das hergestellte Erzeugnis kann
frisch oder in jeglichem Reifegrad sein.
§ 27
Käsereimilch
(1) Käsereimilch ist herzustellen aus
1. Milch oder
2. Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke oder
Molkensahne.
Die Milch und Milcherzeugnisse sind allein oder in Form einer Mischung verwendbar.
(2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung
verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf vor oder während der Herstellung der
Käsereimilch verändert werden. Insbesondere können Milchbestandteile ganz oder
teilweise entzogen oder durch die Zugabe gleicher Milchbestandteile angereichert
werden.
(3) Wird nach Absatz 2 durch Zugabe von Natriumcaseinat der Eiweißgehalt
erhöht, darf der Gehalt an Eiweiß höchstens 3 Gramm je Kilogramm über dem
Gesamteiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse liegen. Wird
der Eiweißgehalt der verwendeten Milch und Milcherzeugnisse durch die
Entziehung von anderen Milchbestandteilen erhöht, ist für die Anwendung des Satzes 1
von diesem erhöhten Eiweißgehalt auszugehen.
(4) Die Erhöhung des Eiweißgehaltes nach Absatz 3 darf insgesamt folgende
Grenzen nicht überschreiten:
1. bei Käsereimilch, die zur Herstellung von Käsestandardsorten dient, fünf Gramm je
Kilogramm Käsereimilch;
2. bei Käsereimilch, die zur Herstellung anderweitiger Käse dient, zehn Gramm je
Kilogramm
Käsereimilch.
(5) Der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der Käsereimilch darf
nicht größer als der Anteil des Molkeneiweißes der für die Herstellung von
Käsereimilch verwendbaren Milch sein.
§ 28
Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
Bei der Herstellung von Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe
verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe
oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus;
3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der
Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
5. färbende Lebensmittel;
6. Lab oder Zubereitungen aus Lab, Wiederkäuermagenpepsin oder
Schweinemagenpepsin, wenn der Anteil an Chymosin in einer Zubereitung mindestens 25 Prozent
beträgt;
7. Labaustauschstoffe;
8. 8. Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, wobei bei Frischkäse
a) Hefe- und Pilzkulturen nicht verwendet werden dürfen und
b) Bakterienkulturen nur verwendet werden dürfen, sofern sie nicht zu einer
Oberflächenreifung führen;
9. Laktase;
10. Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung der
Milch nachgeschaltet sind, wenn das Zentrifugat
a) der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Käse,
ausgenommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt wird,
b) in geeigneten Einrichtungen gewonnen wird nach Verfahren, die von folgenden
Stellen anerkannt sind:
aa) vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und
Lebensmittel, oder
bb) von einer anderen in Doppelbuchstabe aa genannten wissenschaftlichen
Einrichtung, die mit solchen Verfahren amtlich beauftragt ist, und
c) nach einem amtlich genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend
erhitzt worden ist;
11. bei geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Käse in
technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und
Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts
nicht überschreitet;
12. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
a) zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse oder halbfestem
Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut,
b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung
von Speisegelatine und Stärke, oder
c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der
Nummer 2, in den Käse;
13. bei Frischkäse Sahneerzeugnisse zur Einstellung des Fettgehaltes;
14. bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke,
Speisegelatine und flüssiges Pektin;
15. Lebensmittelzusatzstoffe;
16. Verarbeitungshilfsstoffe.
§ 29
Käsegruppen
(1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:
Käsegruppe Wassergehalt in der fettfreien
Käsegesamtmasse
Hartkäse 56 % oder weniger
Schnittkäse mehr als 54 % bis 63 %
Halbfester Schnittkäse mehr als 61 % bis 69 %
Sauermilchkäse mehr als 60 % bis 73 %
Weichkäse mehr als 67 %
Frischkäse mehr als 73 %.
(2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr
gebracht wird. Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake,
Molke und Speiseöl.
§ 30
Sauermilchquark
Sauermilchquark ist Quark, der
1. aus Magermilch unter Verwendung von Milchsäurebakterien hergestellt worden ist,
wobei
a) folgende weitere Stoffe verwendet werden dürfen:
aa) Lab,
bb) Wiederkäuermagenpepsin,
cc) Zubereitungen aus Lab oder Schweinemagenpepsin, wenn bei einer
Zubereitung der Anteil an Chymosin mindestens 25 Prozent beträgt,
dd) Labaustauschstoffe und
ee) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, sofern der Sauermilchquark zur
Sauermilchkäseherstellung dient,
b) eine Wärmeeinwirkung vorgenommen werden darf und
2. eine fettfreie Trockenmasse von mindestens 32 Prozent aufweist.
§ 31
Käsearten
(1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und
Pasta-filata-Käse gelten die folgenden besonderen Anforderungen an ihre
Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie die weiteren
verwendbaren Lebensmittel und Stoffe:
1. Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der
a) Wasser entzogen worden ist,
b) Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und
c) keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12
Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt
sind;
2. Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen
a) Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,
b) Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen
und
c) Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis
12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht
zugesetzt werden dürfen;
3. Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und
Milcheiweißerzeugnissen, wobei
a) die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark
betragen dürfen und
b) keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9
bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem
Rauch zugesetzt werden dürfen;
4. Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die
a) mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist
und
b) verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse
aa) zu Bändern oder
bb) zu Strängen und Formen.
(2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach
Käsegruppen im Sinne des § 29 Absatz 1 eingeteilt.
§ 32
Käsestandardsorten bei Käsegruppen
(1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
1. Emmentaler,
2. Bergkäse und
3. Cheddar (Chester).
(2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die
Käsestandardsorten
1. Gouda,
2. Edamer,
3. Tilsiter und
4. Wilstermarschkäse.
(3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die
Käsestandardsorten
1. Steinbuscher,
2. Edelpilzkäse und
3. Butterkäse.
(4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die
Käsestandardsorten
1. Camembert,
2. Brie,
3. Romadur und
4. Limburger.
(5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die
Käsestandardsorten
1. Speisequark,
2. Schichtkäse,
3. Rahmfrischkäse und
4. Doppelrahmfrischkäse.
(6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in
Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und
Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
(7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der
fettfreien Käsegesamtmasse treten die folgenden Mindestbestandteile, sofern in der
Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte
1. ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder
2. ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.
§ 33
Käsestandardsorten bei Käsearten
(1) Käse der Käseart Sauermilchkäse wird unterteilt in die
Käsestandardsorten
1. Harzer Käse und Mainzer Käse sowie
2. Handkäse, Bauernhandkäse, Korbkäse, Stangenkäse und Spitzkäse.
(2) Käse der Käseart Pasta-filata-Käse wird unterteilt in die
Käsestandardsorten
1. Provolone,
2. Mozzarella und
3. schnittfester Mozzarella.
(3) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in
Anlage 4 Abschnitt B und C bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise
und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
§ 34
Erzeugnisse aus Käse
Erzeugnisse aus Käse werden in die folgenden Arten unterteilt, für die die jeweils
benannten Anforderungen an die Herstellung gelten:
1. Schmelzkäse:
a) hergestellt
aa) mindestens zu 50 Prozent der Trockenmasse des Schmelzkäses aus Käse
bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
cc) unter optionaler Verwendung von
aaa) anderen Milcherzeugnissen und
bbb) Schmelzsalzen und Zitronensaft, und
b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der
jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
2. Schmelzkäsezubereitung:
a) hergestellt
aa) aus Käse, einer Käsezubereitung, Schmelzkäse oder Mischungen hieraus,
bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
cc) unter optionaler Verwendung von
aaa) anderen Milcherzeugnissen,
bbb) geschmackgebenden und färbenden Lebensmitteln sowie
ccc) Schmelzsalzen und Zitronensaft,
dd) mit einem Anteil geschmackgebender und färbender Lebensmittel am
Gesamtgewicht des Schmelzkäses von nicht mehr als 30 Prozent und
b) einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für
Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
3. Kochkäse:
a) hergestellt wie Schmelzkäse unter Verwendung von Sauermilchquark,
Sauermilchkäse, Labquark oder Mischungen hieraus, wobei Folgendes verwendet
werden darf:
aa) auch Schnittkäse ohne Rinde oder Haut im Umfang von höchstens 80 Gramm
je Kilogramm Kochkäse sowie
bb) Sahne, Butter und Butterschmalz,
b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse
der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
4. Käsezubereitungen: hergestellt aus Käse ohne Schmelzen, wobei auch Folgendes
verwendet werden darf,
a) andere Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Kasein, Kaseinat, Schmelzkäse und
Schmelzkäsezubereitungen sowie
b) geschmackgebende und färbende Lebensmittel, sofern deren Anteil am
Gesamtgewicht der Käsezubereitung nicht mehr als 30 Prozent betragen darf;
5. Käsekompositionen: zusammengesetzt aus zwei oder mehr
a) Käse,
b) Erzeugnissen aus Käse oder
c) Käse und Erzeugnissen aus Käse.
§ 35
Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen folgende weitere
Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, soweit die Voraussetzungen des
Anhangs VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
eingehalten werden:
1. Speisesalz und jodiertes Speisesalz
2. Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe
oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus;
3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der
Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
5. Laktase;
6. bei geriebenen, geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnissen
aus Käse in technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver,
Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des
Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
7. Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
a) zur Behandlung der Oberfläche von Erzeugnissen aus Käse mit geschlossener
Rinde oder Haut,
b) zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung
von Speisegelatine und Stärke, oder
c) zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der
Nummer 2, in das Erzeugnis aus Käse;
8. Lebensmittelzusatzstoffe;
9. Verarbeitungshilfsstoffe;
10. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 Prozent
Kaseinat bis zu 5 Gramm je Kilogramm der Käsezubereitung;
11. bei Schmelzkäsezubereitungen und Käsezubereitungen
a) Stärke, Speisegelatine, Inulin, Oligofructose sowie Pektin in fester oder flüssiger
Form sowie
b) Aromen, soweit sie der Geschmacksrichtung eines verwendeten
geschmackgebenden Lebensmittels entsprechen.
(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muss der Massenanteil des
Käses mindestens 50 Prozent der insgesamt zur Herstellung verwendeten
Lebensmittel und Stoffe betragen.
§ 36
Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse
Für Käse und für Erzeugnisse aus Käse gelten die folgenden Fettgehaltsstufen:
Fettgehaltsstufe Fettgehalt in der Trockenmasse
1. Doppelrahmstufe mindestens 60 % und
höchstens 87 %
2. Rahmstufe mindestens 50 %
weniger als 60 %
3. Vollfettstufe mindestens 45 %
weniger als 50 %
4. Fettstufe mindestens 40 %
weniger als 45 %
5. Dreiviertelfettstufe mindestens 30 %
weniger als 40 %
6. Halbfettstufe mindestens 20 %
weniger als 30 %
7. Viertelfettstufe mindestens 10 %
weniger als 20 %
8. Magerstufe weniger als 10 %.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 37
Allgemeine Anforderungen bei Käse
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jeden Käse spätestens zum Zeitpunkt
des Inverkehrbringens mit der Angabe seiner Käsegruppe zu kennzeichnen.
Soweit diese Verordnung für einen Käse eine Käseart oder eine Käsestandardsorte
regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der
Angabe der Käsegruppe mit der jeweiligen Käseart oder Käsestandardsorte
kennzeichnen.
(2) Ist nach § 29 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 für einen Käse keine
Käsegruppe geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den Käse spätestens zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der zutreffenden Käseart zu
kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für eine Käseart eine Käsestandardsorte
regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der
Angabe der Käseart mit der jeweiligen Käsestandardsorte kennzeichnen.
(3) Ist für einen Käse im Sinne des § 29 Absatz 2 keine Käseart geregelt, hat
der Lebensmittelunternehmer den Käse spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens mit der Angabe „Käse“ zu kennzeichnen.
§ 38
Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem,
gewürfeltem oder gehobeltem Zustand
(1) Abweichend von § 37 hat ein Lebensmittelunternehmer Käse in
geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Zustand spätestens
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit folgender Bezeichnung anzugeben:
1. „geriebener Käse“, „geraspelter Käse“, „gestiftelter Käse“, „gewürfelter Käse“ oder
„gehobelter Käse“ unter Angabe des verwendeten Käses in Form des Zusatzes
„hergestellt aus …“ oder
2. der Bezeichnung des verwendeten Käses und dem Zusatz „gerieben“, „geraspelt“,
„gestiftelt“, „gewürfelt“ oder „gehobelt“.
(2) Sofern Käse im Sinne von Absatz 1 aus oder in einer anderen Flüssigkeit
als Wasser in Verkehr gebracht wird, hat der Lebensmittelunternehmer spätestens
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Bezeichnung nach Absatz 1 um die
Angabe dieser Flüssigkeit zu ergänzen. Satz 1 gilt nicht für Mozzarella.
§ 39
Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jedes Erzeugnis aus Käse spätestens
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der jeweils zutreffenden Art
zu kennzeichnen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis
aus Käse mit der Angabe „Erzeugnis aus Käse“ kennzeichnen.
(3) Ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 kann ein Lebensmittelunternehmer
ein Erzeugnis aus Käse zudem mit einem Hinweis auf den oder die Käse, aus
denen es hergestellt worden ist, kennzeichnen.
(4) Im Falle der Herstellung einer Käsezubereitung aus nur einem Käse darf
der Lebensmittelunternehmer den Kennzeichnungsbestandteil „Käse“ durch die
Bezeichnung der verwendeten Käsegruppe ersetzen.
§ 40
Besondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat eine Käsekomposition spätestens zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit dem verwendeten Käse und dem
verwendeten Erzeugnis aus Käse zu bezeichnen.
(2) Sofern bei der Herstellung eines geriebenen Erzeugnisses aus Käse
mehrere Käse verwendet werden, darf der Lebensmittelunternehmer anstelle der
Bezeichnung „Käsekomposition“ die Kennzeichnung „geriebener Käse“ unter
Angabe der verwendeten Käse in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ verwenden,
wobei im Zusatz sämtliche verwendeten Käse anzugeben sind. Bei einem
geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnis aus Käse gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Ein Schmelzkäse, eine Schmelzkäsezubereitung oder eine
Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur mit
einer Käsestandardsorte gekennzeichnet werden, wenn das jeweilige Erzeugnis
aus Käse den Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist, der für die
Käsestandardsorte festgelegt ist. Abweichend von Satz 1 darf der Lebensmittelunternehmer bei
Schmelzkäse, der aus einer Käsestandardsorte hergestellt wird, für die ein
Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 Prozent oder mehr festgelegt ist, mit der
Käsestandardsorte auch dann kennzeichnen, wenn der Fettgehalt in der
Trockenmasse um bis zu 2,5 Prozent geringer ist als bei der angegebenen
Käsestandardsorte.
(4) Eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend
von § 39 Absatz 3 nur
1. als Frischkäsezubereitung bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich
Frischkäse verwendet worden ist, oder
2. als Zubereitung aus einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Frischkäse bezeichnet
werden, wenn als Käse ausschließlich die betreffende Käsestandardsorte verwendet
worden ist.
(5) Wird bei einer Schmelzkäsezubereitung oder einer Käsezubereitung
1. ein geschmackgebendes Lebensmittel verwendet, das zu einer charakteristischen
Geschmackgebung führt, und
2. eine Kennzeichnung nach § 39 Absatz 3 verwendet,
ist das geschmackgebende Lebensmittel vom Lebensmittelunternehmer in unmittelbarer
Nähe zu der Bezeichnung nach § 39 Absatz 3 anzugeben.
§ 41
Angabe einer Wärmebehandlung, des Wassergehaltes und einer Umhüllung durch
Lebensmittel; Kleinstverpackungen
(1) Ist ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse, ausgenommen Schmelzkäse
und Schmelzkäsezubereitungen einschließlich Kochkäse, einer
Wärmebehandlung unterzogen worden, ist der Käse oder das Erzeugnis aus Käse vom
Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der
Angabe „wärmebehandelt“ zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der
Lebensmittelunternehmer den Käse oder das Erzeugnis aus Käse nach Maßgabe
des § 57 kennzeichnen.
(2) Enthält
1. ein Frischkäse, der nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 4
Abschnitt A in den Verkehr gebracht wird,
2. ein Schmelzkäse oder
3. eine Schmelzkäsezubereitung
mehr als 82 Prozent Wasser, hat der Lebensmittelunternehmer eine Kennzeichnung mit
der Angabe „Wassergehalt mehr als 82 %“ vorzunehmen.
(3) Wird ein Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer Umhüllung aus einem
oder mehreren anderen Lebensmitteln in Verkehr gebracht, ist die Bezeichnung
des Käses oder des Erzeugnisses aus Käse vom Lebensmittelunternehmer um die
Bezeichnung des oder der umhüllenden Lebensmittel zu ergänzen.
(4) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in Verpackungen oder
Behältnissen im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015, enthalten sind, können
die nach den Absätzen 1 und 2 sowie dem § 40 Absatz 1 vorgeschriebenen
Kennzeichnungen vom Lebensmittelunternehmer auch auf einer Sammelverpackung
vorgenommen werden, wenn die Sammelverpackung ausschließlich den
betreffenden Käse oder das betreffende Erzeugnis aus Käse enthält. Satz 1 gilt für die
Angabe der verwendeten Käse nach § 40 Absatz 2 entsprechend.
§ 42
Angabe des Fettgehaltes
(1) Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer
mit Angaben zum Fettgehalt gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung gilt
Folgendes:
1. Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet dürfen und
2. es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett
i.Tr.“ verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei
1. einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten
Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter
Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,
2. einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung
der Trockenmasse anzugeben und
3. einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4
Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.
(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28
Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse
unberücksichtigt zu bleiben.
A b s c h n i t t 5
E i n g e d i c k t e M i l c h u n d T r o c k e n m i l c h
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 43
Allgemeine Anforderungen
Eingedickte Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten
Anforderungen herzustellen.
§ 44
Haltbarmachung
(1) Die Haltbarmachung von ungezuckerter Kondensmilch ist durch eine
Wärmebehandlung vorzunehmen.
(2) Die Haltbarmachung von gezuckerter Kondensmilch ist durch den Zusatz
von Saccharose vorzunehmen.
(3) Die Haltbarmachung von Trockenmilch ist durch Trocknung
vorzunehmen.
§ 45
Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und
Stoffe
Zur Herstellung von eingedickter Milch und Trockenmilch dürfen zugesetzt werden:
1. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006;
2. Lebensmittelenzyme;
3. Lebensmittelzusatzstoffe;
4. Laktase.
Satz 1 Nummer 1 gilt vorbehaltlich des § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht.
§ 46
Analysemethoden
(1) Werden die in der Anlage 7 bezeichneten Eigenschaften geprüft, sind die
dort bezeichneten Analysemethoden zu verwenden.
(2) Steht nach der Anlage 7 mehr als eine Analysemethode zur Verfügung,
ist die angewandte Analysemethode in dem Prüfbericht über die Analyse
anzugeben.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 47
Allgemeine Anforderungen
Für eingedickte Milch und Trockenmilch sind die in Anlage 6 festgelegten
Bezeichnungen zu verwenden. Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis einer
Behandlung zur Verringerung des Laktosegehaltes durch Umwandlung von Laktose in
Glucose und Galactose sind vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens nach den Maßgaben des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 und in unverwischbarer Form zu
kennzeichnen.
§ 48
Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das Verdünnungs- oder
Rekonstitutionsverfahren; Hinweis betreffend Säuglinge
(1) Bei der Kennzeichnung von eingedickter Milch und Trockenmilch ist in der
Nähe der Bezeichnung der Milchfettgehalt, ausgedrückt als Massenanteil des
Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben. Satz 1 gilt nicht für
Kondensmagermilch, gezuckerte Kondensmagermilch und Magermilchpulver.
(2) In der Kennzeichnung von eingedickter Milch ist in der Nähe der
Bezeichnung der Anteil an fettfreier Milchtrockenmasse, ausgedrückt als Massenanteil des
Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.
(3) In der Kennzeichnung von Trockenmilch sind Empfehlungen für das
Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise
verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.
(4) In der Kennzeichnung von Trockenmilch ist folgender Hinweis
aufzunehmen „nicht geeignet zur Ernährung von Säuglingen im 1. Lebensjahr“.
(5) Bei Einheiten von eingedickter Milch oder Trockenmilch mit weniger als
20 Gramm Masse können die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen
Kennzeichnungen auch ausschließlich auf der äußeren Umhüllung vorgenommen
werden.
A b s c h n i t t 6
W e i t e r e M i l c h e r z e u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Herstellung
§ 49
Allgemeine Anforderungen
(1) Die in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse sind nach den dort
jeweils festgelegten Anforderungen herzustellen.
(2) Der Gehalt der einzelnen Milchbestandteile der zur Herstellung
verwendeten Milch und Milcherzeugnisse darf vor und während der Herstellung des
Milcherzeugnisses verändert werden, sofern dem nicht Anforderungen der
Anlage 8 und des Anhang VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 entgegenstehen. Insbesondere können Milchbestandteile ganz
oder teilweise entzogen oder durch die Zugabe gleicher Milchbestandteile
angereichert werden.
§ 50
Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
(1) Bei der Herstellung der in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse
darf Laktase verwendet werden.
(2) Bei der Herstellung von Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen,
Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen, die nach der Fermentation einer
Wärmebehandlung von mehr als 50° Celsius unterzogen werden, dürfen Stärke
und Speisegelatine verwendet werden.
(3) Bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen und
Molkenmischerzeugnissen dürfen Aromen, Stärke, Speisegelatine sowie
Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Ein verwendetes Aroma
darf den Geschmack eines Lebensmittels, das für die Bezeichnung maßgeblich ist,
nicht überlagern.
§ 51
Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen vorbehaltlich des § 1a
des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zugesetzt werden.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 52
Allgemeine Anforderungen
Ein Milcherzeugnis der Anlage 8 ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der jeweiligen Milcherzeugnisgruppe zu
kennzeichnen. Sofern ein Milcherzeugnis einer der in der Anlage 8 festgelegten
Standardsorten entspricht, kann es anstelle der Angabe der Milcherzeugnisgruppe oder zusätzlich zu
dieser mit der Standardsorte gekennzeichnet werden.
§ 53
Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
Ist ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis einer Wärmebehandlung
unterzogen worden, ist dieses vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt“ zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1
kann der Lebensmittelunternehmer ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis nach
Maßgabe des § 57 kennzeichnen.
§ 54
Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
(1) In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom
Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „… % Fett“ unter Angabe des Fettgehaltes des
Gesamtproduktes gekennzeichnet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, deren Herstellung aus
Magermilch und ohne Zusatz von Milchfett erfolgt.
(3) Milcherzeugnisse, die aus nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch ohne
Zusatz weiteren Fetts hergestellt wurden, können abweichend von Absatz 1 mit
der Angabe „mindestens 3,5 % Fett“ oder der Angabe „mindestens … % Fett“ mit
einem über 3,5 Prozent Fett liegenden Fettgehalt gekennzeichnet werden.
(4) Bei Milchmischerzeugnissen ist die Angabe des Fettgehaltes durch die
Worte "im Milchanteil" zu ergänzen.
§ 55
Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren
In der Kennzeichnung von weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform sind vom
Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Empfehlungen für das
Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise
verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.
A b s c h n i t t 7
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n z u r K e n n z e i c h n u n g v o n
M i l c h p r o d u k t e n
§ 56
Kennzeichnung mit der Tierart
(1) Sofern bei der Herstellung eines Milcherzeugnisses nicht nur Rohmilch
von Milchkühen und aus Rohmilch von Milchkühen hergestellte Milchprodukte,
sondern auch Rohmilch anderer Tierarten oder aus Rohmilch anderer Tierarten
hergestellte Milchprodukte verwendet werden dürfen und eine solche Verwendung
erfolgt, ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens die jeweilige andere Tierart in der Kennzeichnung anzugeben.
(2) Sind bei einem Milcherzeugnis die Milchbestandteile aus Rohmilch von
mehr als einer Tierart hergestellt, ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Folgendes anzugeben:
1. alle Tierarten und
2. die prozentualen Anteile der Milchbestandteile der einzelnen Tierarten bezogen auf die
Gesamtheit der verwendeten Milchbestandteile .
(3) Liegt der Anteil der Milchbestandteile einer Tierart oder mehrerer
Tierarten zusammen unter 5 Prozent, kann vom Lebensmittelunternehmer abweichend
von Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „mit einem geringen Anteil“ unter Nennung
der betreffenden Tierart oder Tierarten verwendet werden.
§ 57
Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese
wie folgt vorzunehmen:
1. bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2. bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3. bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4. bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.
§ 58
Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei“
(1) Milchprodukte dürfen von einem Lebensmittelunternehmer spätestens
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit dem Hinweis „laktosefrei“ oder einem
vergleichbaren Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur
gekennzeichnet werden, wenn
1. der Laktosegehalt unter Verwendung von Laktase oder auf andere Weise auf weniger
als 0,1 Gramm Laktose je 100 Gramm des jeweiligen Milchproduktes verringert worden
ist und
2. in die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine
inhaltsgleiche Angabe aufgenommen wird.
(2) Bei Trockenmilch und weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform gilt der
Höchstgehalt nach Absatz 1 Nummer 1 für das nach der Anwendung der
Empfehlungen gemäß § 48 Absatz 3 oder § 55 entstandene Erzeugnis. In diesem Fall ist
auf der Verpackung zusätzlich der Laktosegehalt in 100 Gramm Pulver
anzugeben.
(3) Für die Berechnung des Laktosegehaltes ist ein Probenahme- und
Untersuchungsverfahren zu verwenden, das nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden ist.
§ 59
Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“
(1) Der Lebensmittelunternehmer darf wärmebehandelte Konsummilch und
wärmebehandelte Milch anderer Tierarten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in
ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei
Wochen nicht überschreitet. Macht der Lebensmittelunternehmer von der
Regelung in Satz 1 Gebrauch, darf er im unmittelbaren Sichtfeld ausschließlich den
Hinweis „traditionell hergestellt“ im Sinne des § 9 Absatz 2 anbringen.
(2) Bei Butter, eingedickter Milch und Trockenmilch ist eine Kennzeichnung
mit dem Hinweis „frisch“ nicht zulässig.
(3) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse ist eine Kennzeichnung mit dem
Hinweis „frisch“ nur bei Frischkäse und Erzeugnissen aus Frischkäse zulässig.
(4) Bei in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnissen ist eine
Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch“ nur bei den in Absatz 5 bezeichneten
Milcherzeugnissen unter den jeweils aufgeführten Voraussetzungen zulässig.
(5) Der Lebensmittelunternehmer darf Joghurterzeugnisse,
Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse und Sahneerzeugnisse zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn die
Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens
8° Celsius zwei Wochen nicht überschreitet und die folgenden
Herstellungsbedingungen eingehalten worden sind:
1. im Falle von Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen
sind Wärmebehandlung nach der Fermentation, Erhöhung der Trockenmasse und
Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen nicht zulässig;
2. im Falle von Sahneerzeugnissen ist als Wärmebehandlung nur eine Pasteurisierung
und keine Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen zulässig.
(6) Der Lebensmittelunternehmer darf Milchmischerzeugnisse nur mit dem
Hinweis „frisch“ kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem
Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei Wochen nicht
überschreitet.
(7) Andere als die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Kennzeichnungen
hinsichtlich der Frische bei Milchprodukten sind nicht zulässig.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Kennzeichnungsregelungen
beziehen sich nur auf das Gesamtprodukt. Werden Milchprodukte als Zutat
verwendet, gelten bei der Anführung der Zutat im Zutatenverzeichnis oder an anderer
Stelle die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 60
Kennzeichnung gegenüber Endverbrauchern und Unternehmen
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnungen gelten
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für vorverpackte Milchprodukte.
(2) Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an den Endverbraucher oder
an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, sind diejenigen
Informationen, die in einer nach dieser Verordnung verpflichtenden Kennzeichnung
enthalten sind, auf eine Art und Weise bereitzustellen, dass diese gut sichtbar, deutlich
und gut lesbar sind. Werden Informationen, die in einer nach dieser Verordnung
freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend
Satz 1 zu erfolgen.
(3) Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an andere Personen als
Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, hat der
abgebende Lebensmittelunternehmer die Informationen zum Zeitpunkt der Abgabe
so gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen, dass der Abnehmer eine
nach dieser Verordnung verpflichtende Kennzeichnung vornehmen kann. Werden
Informationen, die in einer nach dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung
enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu erfolgen.
(4) Ist eine bestimmte Kennzeichnung nach dieser Verordnung untersagt,
darf die betreffende Information auch nicht im Zusammenhang mit nicht
vorverpackten Milchprodukten verwendet werden.
(5) Eine in dieser Verordnung geregelte Kennzeichnung oder Information darf
nur dann in einer Wortverbindung verwendet werden, sofern dadurch nicht der
Inhalt und die Verständlichkeit der Kennzeichnung oder Information beeinträchtigt
werden.
§ 61
Art und Weise der Kennzeichnung
(1) Soweit die Art und die Weise der in dieser Verordnung geregelten
Kennzeichnung nicht durch
1. diese Verordnung,
2. die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
3. die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassenen Rechtsakte der
Europäischen Kommission oder
4. die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
geregelt ist, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die zu diesen
Artikeln erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission und § 2 der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(2) Für die Bereitstellung nach § 60 Absatz 3 gilt § 4 Absatz 3 und 4 der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
A b s c h n i t t 8
I m A u s l a n d h e r g e s t e l l t e M i l c h p r o d u k t e
§ 62
Kennzeichnung
Entspricht ein Milchprodukt, das
1. im Ausland hergestellt worden ist und
2. im Inland mit einer in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung in Verkehr
gebracht worden ist,
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung für die Herstellung des betreffenden
Milchproduktes, ist Artikel 17 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung
vom 25. November 2015 für die in dieser Verordnung geregelten Bezeichnungen und
sonstigen Kennzeichnungen entsprechend anzuwenden.
§ 63
Markenbutter
(1) Butter, die im Ausland hergestellt worden ist, darf von einem
Lebensmittelunternehmer nur als Markenbutter und mit dem Gütezeichen „In Deutschland
geprüfte Markenbutter“ gekennzeichnet werden, wenn für die jeweilige Butter die
Anforderungen erfüllt sind, die in dieser Verordnung für die Herstellung,
Kennzeichnung und Verpackung von Markenbutter, die im Inland hergestellt worden ist,
festgelegt sind.
(2) Die nach § 20 Absatz 1 erforderliche Genehmigung zur Herstellung von
Markenbutter ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der in § 20 Absatz 5 bezeichneten
Anforderungen durch eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem die Butter
hergestellt wird, nachgewiesen wird. Für den Antrag gilt § 20 Absatz 2 bis 4
entsprechend. Zusätzlich sind in dem Antrag die Unternehmen anzugeben, die die
Markenbutter im Inland in Verkehr bringen. Für den Nachweis nach Satz 1 ist das
Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(3) Die nach § 21 Absatz 3 erforderliche Prüfung erfolgt anhand von Proben,
die der in das Inland verbrachten Butter entnommen werden. Zu diesem Zweck
hat die Prüfstelle von einem der Unternehmen, die die Markenbutter im Inland in
Verkehr bringen, Proben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 anzufordern. § 21
Absatz 2 ist auf dieses Unternehmen entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung der
Prüfergebnisse nach § 21 Absatz 3 hat gegenüber dem Unternehmen zu erfolgen,
von dem die jeweilige Probe stammt.
(4) Die §§ 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden, wobei
1. die Ausweitung der Prüfung nach § 22 lediglich gegenüber Unternehmen im Sinne des
§ 22 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen darf,
2. sich § 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 2 auf das Unternehmen zu beziehen
hat, von dem nach Absatz 3 Satz 2 die Probe angefordert wird, und
3. zusätzlich von dem Markenbutterbetrieb jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 2
Satz 3 anzugebenden Unternehmen unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen ist.
A b s c h n i t t 9
O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n
§ 64
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und
Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 4 eine
Kennzeichnung vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und
Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 20 Absatz 3 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 63
Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
2. entgegen § 21 Absatz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übersendet,
3. entgegen § 25 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 Nummer 3, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
5. entgegen Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und
Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 445/2007 in der
Fassung vom 23. April 2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Bezeichnung verwendet oder
2. als Lebensmittelunternehmer entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
einen Begriff oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses anbringt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und
Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 78
Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2,
Teil IV Ziffer I oder Teil VII Ziffer I Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in
der Fassung vom 11. April 2024 eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder
Verkehrsbezeichnung verwendet.
A b s c h n i t t 1 0
L ä n d e r z u s t ä n d i g k e i t e n u n d L ä n d e r b e f u g n i s s e
§ 65
Länderzuständigkeiten
Die Länder sind zuständig für
1. die Durchführung dieser Verordnung,
2. die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3. die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Vorschriften insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.
§ 66
Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren
Produktionsmenge an Markenbutter im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je
Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:
1. die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie
2. das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung
abweichend von den §§ 20 und 25.
(2) Diese Verordnung regelt nicht
1. die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten
mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie die zugehörigen Kontroll- und
Sachverständigenverfahren und
2. das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.
A b s c h n i t t 1 1
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 67
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Milchprodukt, das
1. den Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter
Konsummilch, der Butterverordnung, der Käseverordnung oder der
Milcherzeugnisverordnung in der jeweils am .... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 10 Satz 1] geltenden Fassung entspricht,
2. die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt und
3. vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 1]
gemäß den Bestimmungen der in Nummer 1 genannten Verordnungen gekennzeichnet
worden ist,
darf bis zum Erschöpfen der jeweiligen Bestände in Verkehr gebracht werden.
(2) Verpackungen dürfen bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
letzten Tages des achtzehnten auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Satz 1 folgenden
Kalendermonats] nach den Kennzeichnungsbestimmungen der in Absatz 1
Nummer 1 genannten Verordnungen hergestellt werden, auch wenn sie die
Kennzeichnungsbestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Verpackungen, die bis zu
dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt nach den dort bezeichneten Vorschriften
hergestellt wurden, dürfen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zur
Verpackung von Milchprodukten verwendet werden, sofern die Milchprodukte den
Kennzeichnungen auf diesen Verpackungen entsprechen.
(3) Ein Milchprodukt, für das eine Verpackung nach Absatz 2 vorgesehen ist,
darf bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt hergestellt und unter
ausschließlicher Verwendung dieser Verpackung in Verkehr gebracht werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Produkte und Verpackungen, die den
Anforderungen der §§ 43 bis 48 dieser Verordnung unterliegen.
Anlage 1
(zu den §§ 15, 21 bis 25 und 67)
Prüfung von Markenbutter
1. Butterproben
1.1. Für jede monatliche Prüfung legt die Prüfstelle zwei Abruftage fest und teilt diese
an dem jeweiligen Tag dem herstellenden Betrieb mit. Der herstellende Betrieb hat aus der
laufenden Produktion des Abruftages von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß
Proben zu entnehmen.
1.2. Die Entnahme der Butterproben hat so zu erfolgen, dass die gesamte
Tagesproduktion anteilmäßig nach Menge und Zeit abgedeckt ist. Der Zeitpunkt für die Entnahme
ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.
1.3. Die Anzahl der für jede monatliche Prüfung einzusendenden Butterproben ergibt
sich aus der Menge, die von der jeweiligen Buttersorte durch den herstellenden Betrieb im
vorhergehenden Kalenderjahr produziert worden ist, gemäß der folgenden Tabelle:
Vorjahresproduktion je Buttersorte Probenanzahl je Buttersorte
bis 5 000 Tonnen 3
über 5 000 bis 10 000 Tonnen 5
über 10 000 Tonnen 7
1.4. Bei einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Buttersorte kann
der herstellende Betrieb bei der Prüfstelle schriftlich beantragen, dass er die Zahl der
einzusendenden Butterproben auf die für das laufende Jahr zu erwartende Produktion senkt.
Die Prüfstelle genehmigt den Antrag, falls eine erhebliche Verringerung glaubhaft dargelegt
worden ist. Tritt die Senkung der Produktion nicht ein, hat der herstellende Betrieb die
Prüfstelle unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten. Um eine ausreichende Beprobung
sicherzustellen, kann die Prüfstelle die Genehmigung widerrufen.
1.5. Die Prüfstelle teilt am jeweiligen Abruftag dem herstellenden Betrieb mit, wie
viele der Butterproben einzusenden sind. An jedem Abruftag ist mindestens eine
Butterprobe je herstellender Betrieb vorzusehen.
1.6. Herstellende Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Butter jeder
Buttersorte herstellen, haben an jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu
entnehmen und aufzubewahren.
1.7. Jede Butterprobe besteht aus einem Zwei-Kilogramm-Würfel mit zwei
gleichgroßen Hälften. Bei Butter, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist, kann der
herstellende Betrieb bei der Prüfstelle beantragen, dass die Butterprobe aus acht ausgeformten
und verpackten Stücken zu je 250 Gramm bestehen. Die Prüfstelle genehmigt den Antrag,
wenn die sachgemäße Beprobung sichergestellt ist.
1.8. Für die Versendung ist das von der Prüfstelle vorgeschriebene
Verpackungsmaterial zu verwenden. Der von der Prüfstelle vorgeschriebene Begleitschein ist der
Sendung ausgefüllt beizufügen. Die Proben sind am Abruftag an die von der Prüfstelle
festgelegte Adresse zu versenden.
1.9. Die Temperatur der Butterprobe darf bis zum Eingang bei der Prüfstelle 12 °C
nicht überschreiten.
2. Eingangskontrolle und Lagerung
2.1. Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Butterproben zu registrieren. Dabei sind
insbesondere zu überprüfen und aufzuzeichnen:
– Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs der Butterprobe;
– Zustand der Butterprobe;
– Temperatur der Butterprobe.
Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer
eines Jahres aufzubewahren.
2.2. Nicht zur Prüfung zugelassen werden dürfen Butterproben, die in ihrem Zustand
durch den Transport infolge von Umständen, die der herstellende Betrieb zu vertreten hat,
wesentlich beeinträchtigt sind.
2.3. Die Butterproben sind von der Prüfstelle bei einer Temperatur von 10 °C ± 1 °C
sachgemäß zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lückenlos
nachzuweisen.
3. Prüfung
3.1. Die Butterproben sind zunächst der folgenden nichtsensorischen Prüfung zu
unterziehen und entsprechend zu bewerten:
Prüfung zwischen dem 8. und dem 10. Tag nach Abruf:
– pH-Wert im Serum nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-13, Stand Dezember
2006, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 349, Ausgabe
Oktober 2004*) und
– Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996,
der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN
10 331, Ausgabe März 1996) *).
Prüfung zwischen dem Tag nach Abruf und der sensorischen Prüfung:
– Wassergehalt nach den in den Gliederungsnummern L 04.00-24/1, Stand Januar 2013
oder L 04.00-25/1, Stand Juli 2021, der Amtlichen Sammlung genannten
Bestimmungen (DIN EN ISO 3727-1, Ausgabe April 2002 und DIN ISO 8851-1, Ausgabe
Dezember 2020),
– Wasserverteilung nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der
Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)*)
und
– Gehalt an fettfreier Trockenmasse, der sich aus der Untersuchung der fettfreien
Trockenmasse nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-16, Stand Dezember 1990,
oder L 04.00-24/2, Stand Januar 2013 der Amtlichen Sammlung genannten
Bestimmungen (DIN 10463, Ausgabe November 1990 und DIN EN ISO 3727-2, Ausgabe April
2002)*) ergibt, abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach der in der Gliederungsnummer
*) Diese DIN Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
L 01.00-95, Stand August 2023, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
(DIN ISO 21422, Ausgabe April 2022 ) *).
3.2. Anschließend sind die Butterproben zwischen dem 14. und dem 21. Tag nach
Abruf einer sensorischen Prüfung und entsprechenden Bewertung nach den in der
Gliederungsnummer L 01.00-94/2, Stand März 2019, der Amtlichen Sammlung genannten
Bestimmungen zu unterziehen.
3.3. Nicht zur sensorischen Prüfung zugelassen werden Butterproben, deren pH-
Wert im Serum der angegebenen Buttersorte nicht entspricht oder die jeweils bezogen auf
ihre Gesamtmasse
– bei ungesalzener Butter
= weniger als 82 Massenanteile Milchfett oder
= mehr als 16 Massenanteile Wasser
oder
– bei gesalzener Butter
= weniger als 80 Massenanteile Milchfett,
= mehr als 16 Massenanteile Wasser oder
= mehr als 2 Massenanteile fettfreie Milchtrockenmasse
aufweisen.
3.4. Das Ergebnis der Prüfung der Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten
entsprechend der Vergleichstafel, die in den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai
1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August
1985)*) enthalten ist, bewertet.
3.5. Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit wird wie folgt bewertet:
Schnittfestigkeit in Newton Bewertung
bis 0,80 = 5 Punkte
0,81 bis 1,00 = 4 Punkte
1,01 bis 1,20 = 3 Punkte
1,21 bis 1,50 = 2 Punkte
über 1,51 = 1 Punkt.
3.6. Bei der Durchführung der sensorischen Prüfungen soll an mindestens zwei
sensorischen Prüfungen innerhalb eines Kalenderjahres jeweils ein Sachverständiger von
einer anderen Prüfstelle teilnehmen.
Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Gütezeichen bei Markenbutter
Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung, die die
Inschrift „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ enthält.
Anlage 3
(zu § 63 Absatz 2)
Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
Staat: ................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ..................................................................................................
Ausstellende Behörde: ......................................................................................................
Bescheinigung über Markenbutter
nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung
für
...........................................................................................................................................
(Herstellender Betrieb der Markenbutter)
Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer ..........................................
wird hiermit bescheinigt, dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter,
die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt.
Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit
§ 14 der Milchproduktqualitätsverordnung:
– Sauerrahmbutter
– Süßrahmbutter
– Mildgesäuerte Butter
....................................................................
(Ort, Datum)
(Unterschrift, Stempel)
Anlage 4
(zu den §§ 32 und 33 sowie 41, 42)
Käsestandardsorten
Vorbemerkung: Die in dieser Anlage enthaltenen Käsestandardsorten sind nach den
Anforderungen an die jeweils benannte Käsegruppe oder Käseart sowie an die jeweils
festgelegte Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie festgelegten sonstigen Eigenschaften
herzustellen. Im Falle der Verwendung von Milch und Milchprodukten anderer Tierarten als
Milchkühen darf von den für die jeweilige Käsestandardsorte in Spalte 8 festgelegten
sonstigen Eigenschaften abgewichen werden, soweit dies durch die verwendete Milch sowie die
verwendeten Milchprodukte zwingend erforderlich ist und sich die Natur der
Käsestandardsorte nicht ändert. Nicht verwendet werden dürfen Raucharomen und färbende
Lebensmittel. Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natürliche Kräuteraromen sowie
Mischungen hieraus dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Spalte „Herstellungsweise“
aufgeführt sind. Ausgehend von dem in § 27 Absatz 5 bestimmten Höchstanteil des
Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der hergestellten Käsereimilch gelten folgende Höchstgrenzen
für den Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der jeweils aus der Käsereimilch
hergestellten Käsestandardsorte:
1. 18,5 Prozent bei den Käsestandardsorten der Käsegruppe Frischkäse sowie
2. 5 Prozent bei allen übrigen Käsestandardsorten des Abschnitts A und den
Käsestandardsorten des Abschnitts C.
Abschnitt A
Käsestandardsorten der Käsegruppen Hartkäse, Schnittkäse, halbfester
Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse
1 2 3 4 5 6 7 8
Käse- Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
gruppe dardsorte weise
Fettgehalts- Mindestgehalt Herstel- Mindestalter A = Aussehen – Äußeres
stufen an Trocken- lungs-
(ausgenommasse im gewicht men bei Lie- B = Aussehen – Inneres
Massenanteil ferung an und Konsistenz
des Ender- Fertig- C = Geruch und
Gezeugnisses lagerer) schmack
und bei der
Käsestan- Bei Frischkäse:
dardsorte A = Aussehen
Speisequark
zusätzlich der B = Gefüge
Mindestgehalt
C = Geruch und
Gean Eiweiß im schmack
Massenanteil
des
Enderzeugnisses
Hartkäse Emmenta- – Vollfettstufe 60 40 bis 2 Monate A Grifffeste, goldgelbe
ler 130 kg bis bräunlich glatte Rinde
mit leicht nach außen
gewölbter Randfläche, die
Rinde kann auch fehlen
1 2 3 4 5 6 7 8
Käse- Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
gruppe dardsorte weise
B Mattgelb, möglichst
regelmäßig verteilte
Kirschlochung, geschmeidiger
und elastischer Teig
C Mild aromatisch,
nusskernartig
Bergkäse – Mindestens 62 15 bis 3 Monate A Grifffeste, geschlos-
Vollfettstufe 50 kg sene, dunkelgelb bis
bräunlich schattierte
Rinde, leicht nach außen
gewölbte Randflächen
B Einfarbig, mattgelb,
geringe erbsengroße
Lochung, je nach Alter
fester bis mittelfester
geschmeidiger Teig
C Je nach Alter pikant bis
kräftig, würzig,
nusskernartig
Cheddar – Vollfettstufe 60 – 3 Monate A Lückenlos geschlos-
(Chester) Rahmstufe 62 sene Oberfläche
B Hellgelb bis orange,
schlitzförmige
Bruchlochung, nicht krümeliger
Teig, auf der Zunge
schmelzend
C Schwach säuerlich bis
leicht pikant
Schnitt- Gouda Pfeffer, Küm- Dreiviertel- 49 0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte
käse mel fettstufe 30 kg Rinde, auch mit einem
Fettstufe 53 leichten weißlichen
Vollfettstufe 55 Schimmelbelag, die
Rahmstufe 57 Rinde kann auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
gelb, mattglänzend,
runde oder auch ovale
Lochung von etwa
Erbsengröße, gleichmäßig
im Teig verteilt, jedoch
nicht sehr zahlreich,
fester, aber noch
geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant,
jedoch nicht säuerlich
1 2 3 4 5 6 7 8
Käse- Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
gruppe dardsorte weise
Edamer – Dreiviertel- 49 0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte
fettstufe 20 kg Rinde, auch mit einem
Fettstufe 53 leichten weißlichen
Vollfettstufe 55 Schimmelbelag, die
Rahmstufe 57 Rinde kann auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
goldgelb, mattglänzend,
nur vereinzelte Lochung
von runder oder ovaler
Form bis zu
Erbsengröße, geschmeidiger,
sich fettig anfühlender
Teig, weicher als bei
Goudakäse
C Mild und rein, nicht
säuerlich
Tilsiter Pfeffer, Küm- Dreiviertel- 49 1,5 bis 5 Wochen A Gut angetrocknete
mel fettstufe 20 kg Schmiere, auch gewa-
Fettstufe 53 schen nach abgeschlos-
Vollfettstufe 55 sener Reifung, auch rin-
Rahmstufe 57 denlos
Doppel- 61
rahmstufe B Elfenbeinfarbig bis
hellgelb, Löcher von
Schlitzoder Gerstenkornform,
auch runde Löcher
daneben, Teig geschmeidig,
jedoch nicht kurz oder
bröckelig
C Leicht herb bis pikant,
auch leicht säuerlich,
jedoch nicht sauer
Wilster- – Vollfettstufe 53 1,5 bis 4 Wochen A Glatte Oberfläche,
marsch- Rahmstufe 56 20 kg auch rindenlos
käse
B Geschmeidiger, aber
schnittfester Teig mit
speckigem Griff und
glänzender Schnittfläche,
blassgelb bis
weißlichgelb, gleichmäßige,
feinporige Bruchlochung
C Leicht säuerlich und
leicht herb
Halbfeste Stein- – Dreiviertel- 44 200 bis 3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich,
Schnitt- buscher fettstufe 1 000 g möglichst wenig
käse Vollfettstufe 50 Schmiere
Rahmstufe 53
B Angereifte Teigmasse
gelb, wenig Bruchlöcher,
davon wenig runde
Löcher, geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant
1 2 3 4 5 6 7 8
Käse- Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
gruppe dardsorte weise
Edelpilz- Reifung nur Vollfettstufe 48 2 bis 5 Wochen A Die Durchlöcherung für
käse mit Kulturen Rahmstufe 50 5 kg das Pilzwachstum soll
ervon Peni- Doppel- 55 kennbar sein
cillium Ro- rahmstufe
queforti B Weißer bis gelblicher
Farbton, der Teig muss
von dunkelgrünen oder
blauen Schimmeladern
durchzogen sein,
marmorierte Schnittfläche, im
Teig Bruchlöcher, leicht
krümelig, dabei jedoch
geschmeidig
C Pikant bis stark pikant
Butter- – Vollfettstufe 48 250 g – A Geschmeidige Haut
käse Rahmstufe 50 bis von gelbbrauner bis rötli-
Doppel- 55 20 kg cher Farbe, die Haut
rahmstufe kann auch fehlen
B Schnittfläche des
Teiges gelblicher Farbton,
Teig auch mit Lochung,
Teig halbfest bis
schnittfest und durch die ganze
Masse gleichmäßig
gereift
C Mild und feinsäuerlich
Weichkäse Camem- Reifung nur Dreiviertel- 38 80 bis – A Gleichmäßig mit
Cabert mit Kulturen fettstufe 400 g membertschimmel und
von Pene- Fettstufe 42 Milchschimmel bedeckt,
cillium ca- Vollfettstufe 44 an den Rändern kann
membertii Rahmstufe 46 Rotschmiere sein
(Camembert- Doppel- 52
schimmel) rahmstufe B Farbe des Teiges weiß
und Geotri- bis rahmgelb, im Teig
auchum candi- ßer einigen Bruchlöchern
dum (Milch- keine Löcher, Teig im
geschimmel) reiften Zustand
geschmeidig
C Mild aromatisch
Brie Reifung nur Vollfettstufe 44 1 bis – A Gleichmäßig mit
Camit Kulturen Rahmstufe 46 3 kg membertschimmel und
von Peni- Doppel- 52 Bei Ver- Milchschimmel bedeckt,
cillium ca- rahmstufe wendung an den Rändern kann
membertii einer Rotschmiere sein
(Camembert-
Formschimmel) und Por- B Farbe des Teiges weiß
und Geotri- tionie- bis rahmgelb, im Teig
aurungseinchum candi- ßer einigen Bruchlöchern
richtung
dum (Milch- keine Löcher, Teig im
gesind
schimmel) reiften Zustand
geauch Ge- schmeidig
wichte
von 100 C Aromatisch, leicht
säubis erlich bis leicht pikant
1 000 g
zulässig
1 2 3 4 5 6 7 8
Käse- Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
gruppe dardsorte weise
Romadur – Halbfett- 35 80 – A Geschmeidige Haut mit
stufe bis gelbbrauner bis rötlicher
Dreiviertel- 38 180 g Schmiere
fettstufe
Fettstufe 42 B Schnittfläche des Tei-
Vollfettstufe 44 ges mattglänzend weiß,
Rahmstufe 46 angereifte Teigmasse bis
Doppel- 52 hellgelb, im Teig nur
eirahmstufe nige Bruchlöcher,
weichschnittiger Teig, jedoch
nicht von fließender
Beschaffenheit
C Mild bis leicht pikant
Limburger – Halbfett- 35 180 bis – A Geschmeidige Haut mit
stufe 1 000 g gelbbrauner bis rötlicher
Dreiviertel- 38 Schmiere
fettstufe
Fettstufe 42 B Schnittfläche des Tei-
Vollfettstufe 44 ges mattglänzend weiß,
Rahmstufe 46 angereifte Teigmasse bis
hellgelb, im Teig nur
einige Bruchlöcher,
weichschnittiger Teig, jedoch
nicht von fließender
Beschaffenheit
C Würzig bis pikant
Frischkäse Speise- Nur aus Magerstufe 18/12,0 – – A Milchig-weißer bis
quark Milch, Sahne Viertelfett- 19/11,3 rahmgelber Farbton
oder Mager- stufe
milch oder Halbfett- 20/10,5 B Teig gleichmäßig
daraus anfal- stufe weich, zart-geschmeidig
lender Molke Dreiviertel- 22/9,7 bis pastenartig;
zugefettstufe setzte Sahne, auch ge-
Gewürze, Fettstufe 24/8,7 schlagen, soll in der gan-
Kräuter, na- Vollfettstufe 25/8,2 zen Teigmasse
gleichmätürliche Ge- Rahmstufe 27/8,0 ßig verteilt enthalten sein
würzaromen, Doppel- 30/6,8
natürliche C Leicht rein milchsauer
rahmstufe
Kräuteraromen sowie
jegliche
Mischungen
hieraus
Schicht- Nur aus Viertelfett- – – – A Milchig-weißer bis
käse Milch, Sahne stufe und rahmgelber Farbton
oder Mager- höhere
Fettmilch gehaltstufen B Schnittfläche des
Teiges mattglänzend, im
Innern sollen Schichten
erkennbar sein, gelbliche
Schichten müssen
fettreicher als hellere
Schichten sein, im Teig nur
wenige Bruchlöcher,
zartgeschmeidiger und
formfester Teig
1 2 3 4 5 6 7 8
Käse- Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
gruppe dardsorte weise
C Rein milchsauer
Rahm- Nur aus Rahmstufe 39 – – A Milchigweißer bis
frisch- Milch, Sahne schwachgelber Farbton
käse oder
Magermilch B Keine Lochung,
pastenartiger und
streichfähiger Teig
C Leicht feinsäuerlich
Doppel- Nur aus Doppel- 44 – – A Wie Rahmfrischkäse
rahm- Milch, Sahne rahmstufe
frischkäse oder Mager- B Wie Rahmfrischkäse
milch C Wie Rahmfrischkäse
Abschnitt B
Käsestandardsorten der Käseart Sauermilchkäse
1 2 3 4 5
Käsestan- Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
dard-sorte
Fettgehalts- Herstel- A = Aussehen - Äußeres
stufe
lungsgewicht B = Aussehen - Inneres und Konsistenz
C = Geruch und Geschmack
Harzer Reifung nur mit Gelb- oder Rot- Magerstufe 25 bis A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis
Käse, schmierebakterien (Typ „Gelb- 125 g rötlich-brauner Schmiere
Mainzer käse“)
Käse B Weißlicher bis leicht gelblicher Farb-
Gewürze, Kräuter, natürliche Ge- ton, geschmeidigfester Teig
würzaromen, natürliche
Kräuteraromen sowie jegliche Mischun- C Mild pikant bis pikant
gen hieraus
1 2 3 4 5
Käsestan- Herstellungsweise Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
dard-sorte
Fettgehalts- Herstel- A = Aussehen - Äußeres
stufe
lungsgewicht B = Aussehen - Inneres und Konsistenz
C = Geruch und Geschmack
Handkäse, Herstellung zulässig als Typ Magerstufe 25 bis Als Typ „Gelbkäse“ Eigenschaften wie
Bauern- „Gelbkäse“ und als Typ „Edel- 125 g Harzer Käse.
hand- schimmelkäse“ (Reifung
überwiekäse, gend durch Edelschimmel). Bei Als Typ „Edelschimmelkäse“ folgende
Korbkäse, Typ „Edelschimmelkäse“ Reifung Eigenschaften:
Stangen- nur mit Camembertschimmel
käse,
Spitzkäse Gewürze, Kräuter, natürliche Ge- A Gleichmäßig mit
Camembertschimwürzaromen, natürliche Kräutera- mel bedeckt
romen sowie jegliche
Mischungen hieraus B Weißlicher bis leicht gelblicher
Farbton, geschmeidigfester Teig
C Mild-aromatisch bis leicht pikant
Abschnitt C
Käsestandardsorten der Käseart Pasta-filata-Käse
1 2 3 4 5 6 7
Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige
Eigenschafdardsorte weise ten
Fettgehaltsstu- Mindestfge- Herstellungs- Mindest- A. Aussehen: Äußeres
fen halt anTrocken- gewicht alter
masse im Mas- B. Aussehen: Inneres
senanteil des und Konsistenz
Enderzeugnis- C. Geruch und
Geses schmack
Provolone Gereift Dreiviertelfett- 49 0,3 bis 15 Tage A. Rund, birnenförmig
stufe 50 kg oder zylindrisch,
glänzend
Fettstufe 51
B. Wenig Lochung und
Vollfettstufe 53 Spalten, faserige
Rahmstufe 55 Struktur, weiß bis
strohgelb
C. Mild bis pikant
1 2 3 4 5 6 7
Käsestan- Herstellungs- Beschaffenheit Sonstige
Eigenschafdardsorte weise ten
Fettgehaltsstu- Mindestfge- Herstellungs- Mindest- A. Aussehen: Äußeres
fen halt anTrocken- gewicht alter
masse im Mas- B. Aussehen: Inneres
senanteil des und Konsistenz
Enderzeugnis- C. Geruch und
Geses schmack
Mozzarella Nicht gereift, Halbfettstufe 24 – – A. Weiß bis leicht
gelbauch in Auf- lich, glatt,
geschlosgussflüssigkeit Dreiviertelfett- 26 sene Oberfläche
stufe
B. Teig weich bis elas-
Fettstufe 29 tisch, faserige Struktur
Vollfettstufe 31 C. Arteigen nach
Rahmstufe 34 Milch, neutral bis mild
säuerlich
Doppelrahm- 38
stufe
Schnittfes- Nicht gereift Halbfettstufe 36 – – A. Weiß bis leicht
gelbter Mozza- lich, glatt,
geschlosrella (Moz- Dreiviertelfett- 38 sene Oberfläche
zarella stufe
schnittfest) B. Teig elastisch bis
Fettstufe 40 geschmeidig, faserige
Vollfettstufe 42 Struktur
Rahmstufe 44 C. Arteigen nach
Milch, neutral bis mild
Doppelrahm- 46 säuerlich
stufe
Anlage 5
(zu § 34 Nummer 1 bis 3)
Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse,
Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse
Mindestgehalt an Trockenmasse im
Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der
Trockenmasse
von 50 % oder mehr 50
– mit einem Fettgehalt in der
Trockenmasse
von weniger als 50 % 34
Streichfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der
Trockenmasse
von 50 % oder mehr 40
– mit einem Fettgehalt in der
Trockenmasse von weniger
als 50 % 30
Schmelzkäsezubereitung 20
Kochkäse
– Doppelrahmstufe 42
– Rahmstufe 36
– Vollfettstufe 34
– Fettstufe 32
– Dreiviertelfettstufe 29
– Halbfettstufe 26
– Viertelfettstufe 24
– Magerstufe 22
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und
Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.
Anlage 6
(zu 3 Absatz 1 Nummer 28 bis 30 sowie den §§ 43 und 47)
Eingedickte Milch und Trockenmilch
Vorbemerkung: Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf
das in Spalte 1 Buchstabe a bezeichnete Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für
die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten Bezeichnungen, besondere
Herstellungsweisen und Merkmale sowie den Massenanteil an Fett.
Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
und Merkmale Fett
b) Herstellungsweise
I. a) Ungezuckertes Kondens- 1. Kondensmilch mit Gesamte Milchtrockenmasse mit Mindestens 15,0
milcherzeugnis hohem Fettgehalt einem Massenanteil von
mindestens 26,5
b) Hergestellt aus Milch, aus
fettarmer Milch oder Mager- 2. Kondensmilch (Kon- Gesamte Milchtrockenmasse mit Mindestens 7,5
milch oder einer Mischung densierte Vollmilch) einem Massenanteil von mindes- Weniger als 15,0
dieser Erzeugnisse. Zur Ein- tens 25,0
stellung der
Milchbestandteile dürfen Sahne und Tro- 3. Teilentrahmte Kon- Gesamte Milchtrockenmasse mit Mindestens 1,0
ckenmilch oder eine Mi- densmilch (Teilent- einem Massenanteil von mindes- Weniger als 7,5
schung daraus verwendet, rahmte kondensierte tens 20,0
wie ein teilweiser Entzug Milch)
von Wasser vorgenommen
werden. Der Zusatz von
Trockenmilch darf hierbei 25 % 4. Kondensmagermilch Gesamte Milchtrockenmasse mit Höchstens 1,0
des Trockenmasseanteils (Kondensierte Mager- einem Massenanteil von
mindesdes Enderzeugnisses nicht milch) tens 20,0
überschreiten. Die
Einstellung des Eiweißgehaltes
darf durch den Entzug von
Milchbestandteilen sowie
den Zusatz von UF-
Milchretentat, UF-Milchpermeat und
Laktose vorgenommen
werden, sofern der Eiweißgehalt
im Endprodukt mindestens
34 Massenanteile bezogen
auf die fettfreie
Trockenmasse beträgt und das
Verhältnis von Molkeneiweiß zu
Kasein unverändert bleibt.
II. a) Gezuckertes Kondens- 1. Gezuckerte Kon- 1. Gesamte Milchtrockenmasse mit Mindestens 8,0
milcherzeugnis densmilch (Gezuckerte einem Massenanteil von
mindeskondensierte Voll- tens 28,0
b) Hergestellt aus Milch, aus milch)
fettarmer Milch oder
Magermilch oder einer Mischung
dieser Erzeugnisse. Zur Ein- 2. Gezuckerte teilent- 2. Gesamte Milchtrockenmasse mit Mindestens 1,0
stellung der Milchbestand- rahmte Kondensmilch einem Massenanteil von mindes- Weniger als 8,0
teile dürfen nur Sahne, Tro- (Gezuckerte teilent- tens 24,0
ckenmilch und Laktose oder rahmte Kondensierte
eine Mischung daraus ver- Milch)
wendet sowie ein teilweiser
Entzug des Wassers vorge- 3. Gezuckerte Kon- 3. Gesamte Milchtrockenmasse mit Höchstens 1,0
nommen werden. Der Zu- densmagermilch (Ge- einem Massenanteil von
mindessatz von Trockenmilch darf zuckerte kondensierte tens 24,0
hierbei 25 % des Trocken- Magermilch)
masseanteils und der Zu-
Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise Massenanteil an
und Merkmale Fett
b) Herstellungsweise
satz von Laktose 0,03 als
Massenanteil des
Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Die Einstellung des
Eiweißgehaltes darf durch den
Entzug von
Milchbestandteilen sowie den Zusatz von
UF-Milchretentat, UF-
Milchpermeat und Laktose
vorgenommen werden, sofern der
Eiweißgehalt im Endprodukt
mindestens 34
Massenanteile bezogen auf die
fettfreie Trockenmasse beträgt
und das Verhältnis von
Molkeneiweiß zu Kasein
unverändert bleibt.
III. a) Trockenmilch 1. Milchpulver mit ho- 1. Aus ungesäuerter Milch oder Mindestens 42,0
hem Fettgehalt (Sah- Sahneerzeugnissen oder einer
Mib) Hergestellt aus Milch, fett- nepulver) schung daraus, mit höchstens 5 %
armer Milch oder Mager- Wassergehalt
milch oder
Sahneerzeugnissen sowie Mischungen dar- 2. Milchpulver (Voll- 2. Aus ungesäuerter Milch oder Mindestens 26,0
aus. Durch weitgehenden milchpulver) Sahneerzeugnissen oder einer Mi- Weniger als 42,0
Entzug des Wassers ge- schung daraus, mit höchstens 5 %
trocknet, um im Enderzeug- Wassergehalt
nis einen Wassergehalt von
5 % nicht zu überschreiten. 3 Teilentrahmtes 3. Laktase, aus ungesäuerter Milch Mehr als 1,5
Die Trocknung zum Entzug Milchpulver und Sahneerzeugnissen oder einer Weniger als 26,0
des Wassers dient zusätz- Mischung daraus, mit höchstens
lich zur Haltbarmachung. 5 % Wassergehalt
Die Einstellung des
Eiweißgehaltes darf durch den Ent- 4. Magermilchpulver 4. Aus ungesäuerter Milch oder Höchstens 1,5
zug von Wasser sowie den Sahneerzeugnissen oder einer Mi-
Zusatz von UF-Milchreten- schung daraus, mit höchstens 5 %
tat, UF-Milchpermeat und Wassergehalt
Laktose vorgenommen
werden, sofern der Eiweißgehalt
im Endprodukt mindestens
34 Massenanteile bezogen
auf die fettfreie
Trockenmasse beträgt und das
Verhältnis von Molkeneiweiß zu
Kasein unverändert bleibt.
Die Einstellung anderer
Milchbestandteile,
ausgenommen Laktose, darf
ausschließlich durch den
Entzug von Wasser erfolgen.
Anlage 7
(zu § 46)
Analysemethoden bei eingedickter Milch und Trockenmilch
Vorbemerkung: Bei den angeführten Analysemethoden handelt es sich um solche der
Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 64 Absatz 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.*)
Milcherzeugnis Merkmal Analysemethode Stand
I. Ungezuckertes Kon- 1. Milchtrockenmasse L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
densmilcherzeugnis
2. Fettgehalt L 02.06-12 Juni 2009
3. Probenahme L 01.00-43 September 2010
II. Gezuckertes Kon- 1. Milchtrockenmasse L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
densmilcherzeugnis
2. Fettgehalt L 02.06-12 Juni 2009
3. Saccharosegehalt L 02.00-12 Juni 2009
4. Probenahme L 01.00-43 September 2010
III. Trockenmilch 1. Wassergehalt L 02.06-E (EG) und 2 (EG) Januar 1981
2. Fettgehalt L 02.07-15 Juni 2009
3. Milchsäure- und Lactatgehalt zur Über- L 01.00-26/1 Januar 2011
prüfung des Verbots der Verwendung
von Neutralisierungsmitteln
4. Phosphatase-Aktivität zur Überprüfung L 01.00-82 November 2024
der erforderlichen Wärmebehandlung
5. Probenahme L 01.00-43 September 2010
__________________________________
*) Die amtlichen Untersuchungsverfahren werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
Anlage 8
(zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53)
Weitere Milcherzeugnisse
Vorbemerkung: Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich
auf das in Spalte 1 Buchstabe a genannte Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln
für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten besondere
Bezeichnungen, Herstellungsweisen und Merkmale. Ist im Rahmen der Spalte 3 die Wärmebehandlung
nach der Fermentation ausgeschlossen, sind auch alle alternativen Verfahren zur
Keimabtötung ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Verfahren auf Basis der Temperatur als auch
auf Basis anderer Parameter.
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
I. a) Sauermilcherzeugnis 1.Sauermilch (Trinksauer- 1. Hergestellt aus Milch, ohne Wär- Mindestens 3,5
milch) mebehandlung nach der
Fermentab) Hergestellt aus Milch tion.
oder Sahne unter
Verwendung von mesophilen 2. Sauermilch dickgelegt 2. Hergestellt aus Milch, dickgelegt, Mindestens 3,5
Milchsäurebakterienkultu- (Dickmilch; Setzmilch) ohne Wärmebehandlung nach der
ren. Fermentation.
3. Fettarme Sauermilch 3.Hergestellt aus Milch, ohne Wär- Mindestens 1,5
(Fettarme Trinksauermilch) mebehandlung nach der Fermenta- Höchstens 1,8
tion.
4. Fettarme Dickmilch (Fett- 4. Hergestellt aus Milch, dickgelegt, Mindestens 1,5
arme Sauermilch dickge- ohne Wärmebehandlung nach der Höchstens 1,8
legt; Fettarme Setzmilch) Fermentation.
5. Sauermilch entrahmt 5. Hergestellt aus Milch, ohne Wär- Höchstens 0,5
(Trinksauermilch entrahmt; mebehandlung nach der Fermenta-
Magermilch sauer) tion, auch unter Zusatz von reiner
Buttermilch oder Buttermilch, bei
deren Herstellung dem Butterungsgut
nur Magermilch zugesetzt wurde.
6. Sauermilch entrahmt 6. Hergestellt aus Milch, dickgelegt, Höchstens 0,5
dickgelegt (Dickmilch ent- ohne Wärmebehandlung nach der
rahmt; Dickmagermilch; Fermentation, auch unter Zusatz von
Setzmilch entrahmt; Saure reiner Buttermilch oder Buttermilch,
Setzmagermilch) bei deren Herstellung dem
Butterungsgut nur Magermilch zugesetzt
wurde.
7. Sahnesauermilch (Saure 7. Hergestellt aus Sahne, ohne Wär- Mindestens 10,0
Sahne, Sauerrahm) mebehandlung nach der
Fermentation.
8. Sahnedickmilch (Sahne- 8. Hergestellt aus Sahne, dickgelegt, Mindestens 10,0
setzmilch) ohne Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
9. Crème Fraîche 9. Hergestellt aus pasteurisierter Mindestens 30,0
Milch oder Sahne unter Verwendung
von Milchsäurebakterienkulturen,
auch unter Zusatz von Saccharose
bis zu 15 % des Enderzeugnisses,
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
ohne Wärmebehandlung nach der
Fermentation; innerhalb von 24
Stunden nach der Herstellung am Ort der
Herstellung vorverpackt oder
anderweitig so verpackt oder gelagert,
dass die sensorischen Eigenschaften
erhalten bleiben.
10. Schmand 10. Hergestellt aus Sahne, mit oder Mindestens 15,0
ohne Wärmebehandlung nach der Höchstens 25,0
Fermentation.
II. a) Joghurterzeugnis 1. Joghurt 1. Reifungskulturen überwiegend be- Mindestens 3,5
stehend aus Streptococcus
thermob) Hergestellt aus Milch, philus und Lactobacillus bulgaricus,
Joghurt oder Sahne, wo- ohne Wärmebehandlung nach der
bei im verzehrfertigen Er- Fermentation.
zeugnis hierfür
spezifische thermophile Rei- 2. Fettarmer Joghurt 2. Reifungskulturen überwiegend be- Mindestens 1,5
fungskulturen, deren stehend aus Streptococcus thermo- Höchstens 1,8
Wachstumsoptimum bei philus und Lactobacillus bulgaricus,
über 42 °C liegt, überwie- ohne Wärmebehandlung nach der
gen müssen. Fermentation.
3. Joghurt aus Magermilch 3. Reifungskulturen überwiegend be- Höchstens 0,5
stehend aus Streptococcus
thermophilus und Lactobacillus bulgaricus,
ohne Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
4. Sahnejoghurt 4. Hergestellt aus Sahne, Reifungs- Mindestens 10,0
kulturen überwiegend bestehend aus
Streptococcus thermophilus und
Lactobacillus bulgaricus, ohne
Wärmebehandlung nach der Fermentation.
5. Joghurt mild 5. Reifungskulturen überwiegend be- Mindestens 3,5
stehend aus Streptococcus
thermophilus und anderen Lactobacillen als
Lactobacillus bulgaricus, ohne
Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
6. Fettarmer Joghurt mild 6. Reifungskulturen überwiegend be- Mindestens 1,5
stehend aus Streptococcus thermo- Höchstens 1,8
philus und anderen Lactobacillen als
Lactobacillus bulgaricus,, ohne
Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
7. Joghurt mild aus Mager- 7. Reifungskulturen überwiegend be- Höchstens 0,5
milch stehend aus Streptococcus
thermophilus und anderen Lactobacillen als
Lactobacillus bulgaricus, ohne
Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
8. Sahnejoghurt mild 8. Hergestellt aus Sahne, Reifungs- Mindestens 10,0
kulturen überwiegend bestehend aus
Streptococcus thermophilus und
anderen Lactobacillen als Lactobacillus
bulgaricus, ohne Wärmebehandlung
nach der Fermentation.
9. Trinkjoghurt 9. Im verzehrfertigen Erzeugnis Höchstens 5,0
muss die Trockenmasse zwischen
10 und 20 % liegen.
10. Ayran 10. Hergestellt aus Milch oder Jo- –
ghurterzeugnissen der
Standartsorten 1 bis 3
sowie 5 bis 7 unter Zugabe von Salz,
wobei im verzehrfertigen Erzeugnis
der Eiweißgehalt oberhalb von 1,6 %
und der Salzgehalt unterhalb von
1,1 % liegen müssen.
III. a) Kefirerzeugnis 1. Kefir 1. Hergestellt aus Milch, mit den spe- Mindestens 3,5
zifischen Kefirknöllchen oder einer
b) Hergestellt aus Milch aus diesen direkt hergestellten
Kuloder Sahne unter Ver- tur, die alle charakteristischen
Mikrowendung von spezifi- organismen des Kefirknöllchens
entschen Kefirknöllchen oder halten muss. Der Massenanteil an
einer von diesen abgelei- Ethanol im verzehrfertigen Erzeugnis
teten Kultur. muss bei mindestens 0,05 liegen.
Die Bildung von Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung nach der Fermentation ist
untersagt.
2. Fettarmer Kefir 2. Hergestellt aus Milch, mit den spe- Mindestens 1,5
zifischen Kefirknöllchen oder einer Höchstens 1,8
aus diesen direkt hergestellten
Kultur, die alle charakteristischen
Mikroorganismen des Kefirknöllchens
enthalten muss. Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfertigen Erzeugnis
muss bei mindestens 0,05 liegen.
Die Bildung von Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung nach der Fermentation ist
untersagt.
Höchstens 0,5
3. Kefir aus Magermilch 3. Hergestellt aus Milch, mit den
spezifischen Kefirknöllchen oder einer
aus diesen direkt hergestellten
Kultur, die alle charakteristischen
Mikroorganismen des Kefirknöllchens
enthalten muss. Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfertigen Erzeugnis
muss bei mindestens 0,05 liegen.
Die Bildung von Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung nach der Fermentation ist
untersagt.
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
4. Sahnekefir 4. Hergestellt aus Sahne, mit den Mindestens 10,0
spezifischen Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt hergestellten
Kultur, die alle charakteristischen
Mikroorganismen des
Kefirknöllchens enthalten muss. Der
Massenanteil an Ethanol im verzehrfertigen
Erzeugnis muss bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von Kohlendioxid
muss möglich sein. Eine
Wärmebehandlung nach der Fermentation ist
untersagt.
Mindestens 3,5
5. Kefir mild 5. Hergestellt aus Milch, mit
spezifischen, von Kefirknöllchen
abgeleiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokokken und Lactobacillen, ohne
Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 1,5
6. Fettarmer Kefir mild 6. Hergestellt aus Milch, mit spezifi- Höchstens 1,8
schen, von Kefirknöllchen
abgeleiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokokken und Lactobacillen, ohne
Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
7. Kefir mild aus Mager- 7. Hergestellt aus Milch, mit spezifi- höchstens 0,5
milch schen, von Kefirknöllchen
abgeleiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokokken und Lactobacillen, ohne
Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
8. Sahnekefir mild 8. Hergestellt aus Sahne, mit spezifi- Mindestens 10,0
schen, von Kefirknöllchen
abgeleiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokokken und Lactobacillen, ohne
Wärmebehandlung nach der
Fermentation.
IV. a) Buttermilcherzeugnis 1. Buttermilch 1. Hergestellt ohne Wärmebehan- Höchstens 1,0
lung nach der Fermentation. Der
Zub) Ein bei der Verbutte- satz von Wasser während der
Butterung von Milch oder rung darf nicht mehr als 10 % des
Sahne sowie der unmittel- anfallenden Enderzeugnisses und
baren Herstellung von der Zusatz von Magermilch bei der
Milchfetterzeugnissen der Butterung darf nicht mehr als 15 %
Gruppe X aus Sahne an- des anfallenden Enderzeugnisses
fallendes flüssiges Er- ausmachen. Die Einstellung der
zeugnis, auch sauer oder Milchbestandteile ist auf den Zusatz
nachträglich mit Milchsäu- von Wasser und Magermilch in zuvor
rebakterienkulturen ge- benannten Grenzen sowie auf den
säuert. Entzug von Wasser beschränkt.
2. Reine Buttermilch 2. Die Einstellung der Milchbestand- Höchstens 1,0
teile ist auf den Entzug von Wasser
beschränkt.
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
V. a) Sahneerzeugnis 1. Sahne (Kaffeesahne) 1. Eine Erhöhung des Eiweißgehal- Mindestens 10,0
tes durch den Zusatz von Eiweiß ist
b) Hergestellt aus Milch ausgeschlossen.
durch Einstellung des
Fettgehaltes auf mindes- 2. Schlagsahne 2. Die Schlagfähigkeit des Produktes Mindestens 30,0
tens 10 % Fett. ist sicherzustellen. Eine Erhöhung
des Eiweißgehaltes durch den
Zusatz von Eiweiß ist ausgeschlossen.
VI. a) Molkenerzeugnis 1. Süßmolke 1. Durch Abscheiden des Käsestof- –
fes bei überwiegender
Labeinwirb) Durch vollständigen kung gewonnenes Milchserum.
oder teilweisen Entzug
des Eiweißes aus Milch 2. Sauermolke 2. Durch Abscheiden des Käsestof- –
hergestelltes Erzeugnis fes bei überwiegender Säureeinwir-
und die daraus herge- kung gewonnenes Milchserum.
stellten Erzeugnisse.
3. Molkensahne 3. Bei der Entrahmung von Molke Mindestens 10,0
anfallendes Erzeugnis.
VII. a) Laktoseerzeugnis 1. Laktose 1. Mit einem wasserfreien Laktose- –
gehalt von mindestens 99,0 % m/m
b) Aus Milch oder
Molin der Trockenmasse, wasserfrei
kenerzeugnissen der
oder mit einem Molekül Kristallwas-
Gruppe VI durch Auskris- ser oder eine Mischung aus beidem.
tallisieren oder andere
Verfahren gewonnenes
2. Laktose, Arzneibuchqua- 2. Die Anforderungen der Monogra- –
Kohlenhydrat, wobei lität fie 1061 zu Laktose entsprechend
Milchbestandteile nur in der jeweils gültigen Fassung des
den Ausgangserzeugnis-
Arzneibuches nach § 55 des
Arzneisen eingestellt sein dür- mittelgesetzes sind einzuhalten.
fen.
3. Laktose Monohydrat, 3. Die Anforderungen der Monogra- –
Arzneibuchqualität fie 0187 zu Laktose Monohydrat
entsprechend der jeweils gültigen
Fassung des Arzneibuches nach § 55
des Arzneimittelgesetzes sind
einzuhalten.
VIII. a) Milchmischer- 1. Milchmischgetränk oder 1. Hergestellt aus Vollmilch, flüssig. –
zeugnis oder Bezeich- Vollmilch in Verbindung mit
nung der jeweils verwen- der Bezeichnung des
gedeten Gruppe in Verbin- schmackgebenden
Lebensdung mit der Bezeichnung mittels
des geschmackgebenden
Lebensmittels. Bei mehr 2. Milchmischgetränk oder 2. Hergestellt aus teilentrahmter –
als einem geschmackge- Teilentrahmte (fettarme) (fettarmer) Milch, flüssig.
benden Lebensmittel sind Milch in Verbindung mit der
alle Bezeichnungen oder Bezeichnung des
geist die Bezeichnung des schmackgebenden
Lebensvon der Menge her über- mittels
wiegenden Lebensmittels
zu verwenden. Wird im 3. Milchmischgetränk oder 3. Hergestellt aus Magermilch, flüs- –
Falle von Früchten, Ge- Magermilch in Verbindung sig.
würzen, Kräutern, Nüssen mit der Bezeichnung des
und in vergleichbaren Fäl- geschmackgebenden
Lelen ein oder mehr als ein bensmittels
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
geschmackgebendes
Lebensmittel derselben Art
verwendet, darf stattdes- 4. Milchmischgetränk oder 4. Hergestellt aus einer im Fettgehalt –
sen die Bezeichnung der Trinkmilch in Verbindung eingestellten Milch, flüssig. Der
Fettbetreffenden Art, auch in mit der Bezeichnung des gehalt muss von den Nummern 1 bis
Form von „mit …zuberei- geschmackgebenden Le- 3 abweichen.
tung“ unter Angabe der bensmittels.
Art und zusätzlich mit der
Angabe des Anteils der 5. Bezeichnung der Stan- 5. Hergestellt aus einer Standards- –
betreffenden Art an dem dard-sorte der Gruppen I bis orte der Gruppen I bis IV und XI, je-
Gesamtgewicht des V und XI in Verbindung mit weils ohne Wärmebehandlung nach
Enderzeugnisses, genutzt der Bezeichnung des ge- der Fermentation, oder einer
Stanwerden. schmackgebenden Lebens- dardsorte der Gruppe V. Im Falle der
mittels Standardsorte Ayran darf der Ayran
b) Hergestellt aus Milch kein Salz enthalten, falls als
geoder einem oder mehre- schmackgebendes Lebensmittel
ren Milcherzeugnissen der Früchte verwendet werden. Im Fall
Gruppen I bis V und XI des Gruppenerzeugnisses Skyr darf
oder einer Mischung dar- als geschmackgebendes
Lebensmitaus, bei Getränken aus tel abweichend von § 3 Absatz 1
Automaten auch zusätz- Nummer 21 Buchstabe a auch
lich hergestellt aus Sahne verwendet werden.
Milcherzeugnissen der
Gruppe XII und der
Anlage 6 Gruppe III, unter
Zusatz
geschmackgebender Lebensmittel. Zudem
können färbende
Lebensmittel und Inulin
verwendet werden.
Geschmackgebende und färbende
Lebensmittel dürfen
zusammen 30 % der
Füllmenge des
Enderzeugnisses nicht überschreiten.
Zur Herstellung im
Automaten auch ganz oder
teilweise getrocknet,
ausgenommen: Speiseeis,
Halberzeugnisse für
Speiseeis, Puddings,
Milchreis, Cremes, Soßen,
Suppen.
IX. a) Molkenmischerzeugnis 1. Süßmolke in Verbindung 1. Hergestellt aus Molke. –
in Verbindung mit der Be- mit der Bezeichnung des
zeichnung des ge- geschmackgebenden
Leschmackgebenden Le- bensmittels
bensmittels. Bei mehr als
einem geschmackgeben- 2. Sauermolke in Verbin- 2. Hergestellt aus Sauermolke. –
den Lebensmittel sind dung mit der Bezeichnung
alle Bezeichnungen oder des geschmackgebenden
ist die Bezeichnung des Lebensmittels
von der Menge her
überwiegenden Lebensmittels
zu verwenden. Wird im 3. Molkensahne in Verbin- 3. Hergestellt aus Molkensahne. –
Falle von Früchten, Ge- dung mit der Bezeichnung
würzen, Kräutern, Nüs- des geschmackgebenden
sen und in vergleichbaren Lebensmittels
Fällen ein oder mehr als
ein geschmackgebendes
Lebensmittel derselben
Art verwendet, darf
stattdessen die Bezeichnung
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
der betreffenden Art,
auch in Form von „mit
…zubereitung“ unter
Angabe der Art und
zusätzlich mit der Angabe
des Anteils der
betreffenden Art an dem
Gesamtgewicht des
Enderzeugnisses, genutzt werden.
b) Hergestellt aus
Molkenerzeugnissen der
Gruppe VI, unter Zusatz
geschmackgebender
Lebensmittel. Zudem
können färbende
Lebensmittel verwendet werden.
Geschmackgebende und
färbende Lebensmittel
dürfen zusammen 30 %
der Füllmenge des
Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Im Falle
der Einstellung von
Milchbestandteilen muss der
Anteil der
Molkenerzeugnisse größer sein als die
Summe der anderen
Anteile. Zur Herstellung in
Automaten auch ganz
oder teilweise getrocknet.
X. a) Milchfetterzeugnis 1. Butterreinfett (wasser- 1. Höchstgehalt an freien Fettsäuren: Mindestens 99,8
freies Butterfett, wasser- 0,35 %, bei Herstellung aus
Sauerb) Hergestellt aus Milch freies Milchfett, Butter- rahmbutter 0,45 % (als Ölsäure
beoder Sahne. Die Einstel- schmalz) rechnet), Wassergehalt höchstens
lung der Milchbestand- 0,1 %, ohne Auftrennen in
unterteile darf durch den Ent- schiedliche Erweichungsbereiche.
zug von Buttermilch,
Butter oder Wasser, jeweils 2. Butterfett (Butteröl) 2. Höchstgehalt an freien Fettsäuren: Mindestens 96,0
ausschließlich oder kom- 0,35 %, bei Herstellung aus
Sauerbiniert, sowie die Einstel- rahmbutter 0,45 % (als Ölsäure
belung der fettfreien Tro- rechnet), Wassergehalt höchstens
ckenmasse erfolgen. 0,1 %, ohne Auftrennen in unter-
Flüssig oder teilkristalli- schiedliche Erweichungsbereiche,
siert, auch unter Verwen- wobei der Höchstgehalt an freien
dung von Inertgas, auch Fettsäuren wie folgt berechnet ist:
durch Auftrennen in un- 0,5 % (als Ölsäure berechnet),
Perterschiedliche Erwei- oxidhöchstwert: 0,5 mEqu O2/kg
chungs- und Erstarrungs- Fett, Wassergehalt höchstens 0,2 %.
bereiche, Fettgehalt mehr
als 90 %. 3. Butterfett fraktioniert 3. Höchstgehalt an freien Fettsäuren: Mindestens 99,8
0,35 %, bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter 0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wassergehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftrennen in
unterschiedliche Erweichungsbereiche
und mittels Kristallisation fraktioniert.
XI. a) Skyr 1. Skyr auf Frischkäsebasis 1. Hergestellt aus Magermilch. Die Höchstens 0,5
Dicklegung darf nur mit Lab,
Labausb) Hergestellt aus Mager- tauschstoffen, Milchsäurebakterien
milch, dickgelegt und mit oder einer Mischung daraus
erfoleinem Eiweißgehalt von gen.
mindestens 8 % im End-
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
produkt, auch unter
Zugabe von Magermilchjo- 2. Skyr auf Joghurtbasis 2. Hergestellt aus Magermilch. Die Höchstens 0,5
ghurt oder Magermilchjo- Dicklegung darf nur mit
Milchsäureghurt mild gemäß bakterien erfolgen.
Gruppe II Nummer 3 und
7. Die Dicklegung kann
mit Lab,
Labaustauschstoffen oder
Milchsäurebakterien oder einer
Mischung daraus erfolgen.
XII. a) Sonstiges Milcher- 1. Joghurtpulver mit hohem 1. Hergestellt aus Sahnejoghurt. Mindestens 42,0
zeugnis in Pulverform, Fettgehalt
(Sahnejoghurtmit Ausnahme der Tro- pulver)
ckenmilch. Erfolgt die
Herstellung ausschließ- 2. Kefirpulver mit hohem 2. Hergestellt aus Sahnekefir. Mindestens 42,0
lich auf der Basis von Fettgehalt (Sahnekefirpul-
Molkenerzeugnissen der ver)
Gruppe VI, darf
stattdessen die Bezeichnung 3. Joghurtpulver 3. Hergestellt aus Joghurt. Mindestens 26,0
„Molkenerzeugnis in
Pulverform“ oder
„Molkenpulvererzeugnis“ verwen- 4. Kefirpulver 4. Hergestellt aus Kefir. Mindestens 26,0
det werden. Beträgt der
Eiweißgehalt mindestens
65 Massenanteile bezo- 5. Teilentrahmtes Joghurt- 5. Hergestellt aus fettarmem Jo- Mindestens 1,5
gen auf die fettfreie Tro- pulver ghurt. Höchstens 26,0
ckenmasse, darf
stattdessen die Bezeichnung
„Milcheiweißerzeugnis in 6. Teilentrahmtes Kefirpul- 6. Hergestellt aus fettarmem Kefir. Mindestens 1,5
Pulverform“ oder „Milch- ver Höchstens 26,0
eiweißpulver-erzeugnis“
verwendet werden.
7. Magermilchjoghurtpulver 7. Hergestellt aus Magermilchjo- Höchstens 1,5
b) Hergestellt aus Milch ghurt.
oder Milcherzeugnissen,
getrocknet durch weitge- 8. Magermilchkefirpulver 8. Hergestellt aus Magermilchkefir. Höchstens 1,5
henden Entzug des
Wassers, mit einem
Wassergehalt von höchstens 9. Buttermilchpulver 9. Hergestellt aus Buttermilcher-
5 % im Enderzeugnis. zeugnissen ohne Verwendung von Höchstens 15,0
Bei einer Einstellung der Laktoseerzeugnissen, Wassergehalt
Milchbestandteile ist die höchstens 7 %.
Verwendung von
Laktoseerzeugnissen bis zu 10. Süßmolkenpulver 10. Hergestellt aus Süßmolke durch –
32 % des Enderzeugnis- weitgehenden Entzug des Wassers;
ses zulässig. Bei der Ein- Eiweißgehalt mindestens 10 %,
Lakstellung des Eiweißgehal- tosegehalt mindestens 70 %.
tes der verwendeten
Milch muss der Eiweiß- 11. Süßmolkenpulver, teil- 11. Hergestellt aus Süßmolke durch –
gehalt mindestens entzuckert weitgehenden Entzug des Wassers
34 Massenanteile bezo- und teilweisen Entzug der Laktose,
gen auf die fettfreie Tro- mit einem geringeren Laktosegehalt.
ckenmasse betragen.
12. Sauermolkenpulver 12. Hergestellt aus Sauermolke oder –
nachgesäuerter Süßmolke durch
weitgehenden Entzug des Wassers;
Eiweißgehalt mindestens 7 %,
Wassergehalt höchstens 6 %,
Laktosegehalt mindestens 60 %.
13. Sauermolkenpulver, teil- 13. Hergestellt aus Sauermolke oder –
entzuckert nachgesäuerter Süßmolke durch
Milcherzeugnisgruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Besondere Herstellungsweise und Massenanteil an
b) Herstellungsweise Merkmale Fett
weitgehenden Entzug des Wassers
und teilweisen Entzug der Laktose ,
mit einem geringeren Laktosegehalt.
14. Entmineralisiertes Mol- 14. Hergestellt aus weitgehend ent- –
kenpulver mineralisierter Süß- oder
Sauermolke; Aschegehalt höchstens
2,5 %, Wassergehalt höchstens 6 %.
15. Eiweißangereichertes 15. Hergestellt aus Süß- oder Sauer- –
Molkenpulver (Molkenpro- molke durch weitgehenden Entzug
teinkonzentrat) von Wasser, nach Verfahren, die das
Molkeneiweiß anreichern;
Eiweißgehalt mindestens 20 %,
Wassergehalt höchstens 8 %.
16. Milcheiweißpulver 16. Hergestellt aus Magermilch nach Höchstens 1,5
Verfahren, die das Milcheiweiß in
seiner Gesamtheit weitgehend von
den übrigen Bestandteilen trennen;
Eiweißgehalt mindestens 70 %,
Wassergehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchstens 7 %,
Laktosegehalt höchstens 15 %.
17. Wasserlösliches Milchei- 17. Hergestellt aus Magermilch nach Höchstens 1,5
weißpulver Verfahren, die das Milcheiweiß in
seiner Gesamtheit weitgehend von
den übrigen Bestandteilen trennen;
Eiweißgehalt mindestens 70 %,
Wassergehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchstens 7 %,
Laktosegehalt höchstens 15 %, in
Wasser löslich.
18. Molkeneiweißpulver 18. Hergestellt aus Süß- oder Sauer- –
molke nach Verfahren, die das
Molkeneiweiß anreichern; Eiweißgehalt
mindestens 70 %, Wassergehalt
höchstens 7 %, Aschegehalt
höchstens 8 %, Laktosegehalt höchstens
15 %.
19. Milchpermeatpulver 19. Hergestellt aus Milchpermeat mit Höchstens 1,5
einem Laktoseanteil von
mindestens 76 %.
20. Molkenpermeatpulver 20. Hergestellt aus Molkenpermeat Höchstens 1,5
mit einem Laktoseanteil von
mindestens 76 %.
Artikel 2
Änderung der Rohmilchgüteverordnung
Die Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Sachkundige Probenahme“.
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt:
„§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch“.
c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40.
d) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 Anforderungen an eine sachkundige Probenahme“.
2. § 3 Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„ (2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind
von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind von der DIN
Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
archivmäßig gesichert niedergelegt.“
3. Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„ (6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist
§ 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“
4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„ § 7
Sachkundige Probenahme
(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige
Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen
lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.
(2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A
erfüllen. Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen
vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B
erfüllen.“
5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. Sie kann durch die
Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert
werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs
beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des
Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der
Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„ (1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von
Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die
Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre
Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(2) Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen,
wenn der Probenehmer an einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat
den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und dabei die
Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung zu
beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1
nur einmal ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer
seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines
Nachweises ist oder war“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „den Nachweis“ durch die Angabe „den Nachweis im
Sinne von Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „den Nachweis des Probenehmers“ durch die
Angabe „den Nachweis im Sinne von Absatz 1“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„ (2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11
„Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 1: Anforderungen, Haupt- und
Wiederholungsprüfung“ sowie in der DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in
Milchsammelwagen – Teil 2: Typprüfung“ festgelegten Anforderungen“.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-
3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 3: Mindestkriterien
an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ voraus.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „in Verkehr gebracht wurden“ die Angabe
„oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt-
und Wiederholungsprüfungen unterliegen“ eingefügt.
8. § 13 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„ (3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder
teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12
Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen,
sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung bescheinigt,
dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht.“
9. § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder
teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach der Ersetzung,
sofern nicht die Prüf-stelle spätestens zehn Monate nach der Ersetzung gegenüber der
Landesstelle nachweist, dass sie die sich aus der neueren Norm ergebenden
Anforderungen erfüllt.“
10. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wenn“ durch die Angabe „sofern“ ersetzt.
11. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möglich“ die Angabe „oder mit erheblichen
zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „nicht“ die Angabe „oder nur unter erheblichen
zusätzlichen Kosten“ eingefügt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„ (3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der
Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der
übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch
eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die
Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den
Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die
Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt und darüber hinaus mindestens alle
Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar
sind.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„ (5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 werden auf die in der Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen
an Güteuntersuchungen angerechnet.“
13. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der
Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten
für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen
Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
(ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183)“ durch die
Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19.
Dezember 2022“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ durch
die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19.
Dezember 2022“ ersetzt.
14. § 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der
Angaben nicht beeinträchtigt wird,
1. über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung
aufnehmen und
2. im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in entsprechend
getrennte Milchgeldabrechnungen“ aufnehmen.
(5) Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis 4 sind ohne
Umsatzsteuer vorzunehmen. Die zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von
entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.
(6) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens
zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung
enthaltene Angabe als unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer
nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer die übermittelte Milchgeldabrechnung
innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden Angabe oder dem
Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung
einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung
geschehen.“
15. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 31
Absatz 4 bis 7“ ersetzt.
16. In § 36 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Beschaffenheit“ durch die
Angabe „Eigenschaft“ ersetzt.
17. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt:
„ § 8
Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch
(1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der
Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein
oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der
Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
2. das Datum des jeweiligen Ereignisses;
3. bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
(3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies
der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer
Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich
übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers
dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder
unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer
ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit
den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen.“
18. Der bisherige § 38 wird zu § 39 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „oder § 11 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 2 oder § 13 Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
19. Der bisherige § 39 wird zu § 40.
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2)
Anforderungen an eine sachkundige Probenahme“.
b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabschnitt II Nummer 1 wird das Wort „Bestandteile“ durch das Wort
„Teile“ ersetzt.
bb) Unterabschnitt III wird durch den folgenden Unterabschnitt III ersetzt:
„Unterabschnitt III
Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
1. Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2. Reinigung und Desinfektion aller milchführenden Teile, die mit der
Probenahme zusammenhängen, mindestens einmal in 24 Stunden, wobei
der Zeitraum um bis zu drei Stunden überschritten werden darf, wenn
während der Überschreitung keine Probenahme erfolgt.
3. Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile
(Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren
Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
4. Ist beabsichtigt, eine Anlage zur Probenahme mehr als 72 Stunden nicht
zu verwenden, ist sie spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen
Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch
zu reinigen und zu desinfizieren.“
c) Abschnitt B Unterabschnitt II wird durch den folgenden Unterabschnitt II ersetzt:
„Unterabschnitt II
Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
1. Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III
Nummer 2 umfasst den gesamten Milchsammelwagen einschließlich der Anlage
zur Probenahme und dabei insbesondere alle milchführenden Teile
(Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme,
Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus
(etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die
betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III
Nummer 4 ist über die Anlage zur Probenahme hinaus auf den gesamten
Milchsammelwagen zu erstrecken.“
21. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „schriftlich“
durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5 Juli 2017 (BGBl. I
S. 2272), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Be Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter
Lebensmittel beim Inverkehrbringen
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist
Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit
einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.
(2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34
Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen
und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines vorverpackten Lebensmittels, ist eine
Kennzeichnung mit der Angabe „Überzug nicht zum Verzehr geeignet“ vorzunehmen.
(3) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne von
Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in
der Fassung vom 11. April 2024 mit einem Fettgehalt von 50 Massenanteilen oder
weniger ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Nicht zum Braten geeignet“
vorzunehmen.“
3. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom
30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50;
L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015,
S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12) die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1) geändert worden ist,“ durch
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April
2004“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013
der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von
frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70)“
durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der
Fassung vom 13. Dezember 2013“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen (Verordnung)