Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
Bundesrat Drucksache 455/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts
und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 83 AFBG)
In Artikel 1 § 83 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:
In Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, bb und in Buchstabe c ist jeweils die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2028“ zu ersetzen
Begründung:
Die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes zieht notwendige
Folgeänderungen in Rechtsnormen der Länder nach sich. Um eine rechtzeitige
Anpassung der Rechtsnormen zu gewährleisten, ist mit Blick auf die übliche Dauer
eines Gesetzgebungsverfahren sowie angesichts der bevorstehenden
Landtagswahlen eine Verlängerung des Übergangszeitraumes auf den
31. Dezember 2028 erforderlich. Dies erfolgt insbesondere unter
Berücksichtigung dessen, dass eine Verlängerung der Geltung des
Hochschulrahmengesetzes um ein weiteres Jahr unschädlich ist.
2. Zu Artikel 2 Absatz 2 (§ 392 Absatz 1 AO), Absatz 6 (§ 138 Absatz 1 StPO),
Absatz 9 (§ 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG), Absatz 10
(§ 53 Satz 1 WpÜG), Absatz 13 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BFöV), Absatz 19 (§ 15
Absatz 5, § 17 Satz 1 EU-VSchDG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2, 6, 9, 10 und 19 ist jeweils die Angabe „staatlichen oder
staatlich anerkannten“ durch die Angabe „staatlichen, staatlich getragenen oder
staatlich anerkannten“ zu ersetzen.
b) In Absatz 13 ist die Angabe „gestrichen.“ durch die Angabe ‚durch die
Angabe „staatlichen, staatlich getragenen oder staatlich anerkannten
Hochschulen“ ersetzt‘ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zum Teil sind die Universitäten und Hochschulen für angewandte
Wissenschaften derart verselbständigt, dass es sich nicht um staatliche, sondern
staatlich getragene Hochschulen handelt, vgl. beispielsweise § 2 Absatz 1 Satz 1
des Hochschulgesetzes NRW. Vor diesem Hintergrund sind die staatlich
getragenen Hochschulen explizit aufzuführen. Nur eine solche klarstellende
Ergänzung greift den bislang geltenden Wortlaut des § 1 HRG auf, wonach auf die
Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die
Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die
nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sowie – soweit dies in § 70
HRG bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen, verwiesen
wird.
Zu Buchstabe b:
Da als Folgeänderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 BFöV-E die Angabe „im Sinne
des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ mit Artikel 2 Absatz 13 gestrichen
werden soll, sollte diese Formulierung – wie in anderen Regelungen auch –
nicht ersatzlos wegfallen, sondern eine Formulierung wie in Buchstabe a zu
Artikel 2 Absatz 2, 6, 9, 10 und 19 gewählt werden, um eine Rechtsänderung
dahingehend zu vermeiden, dass zukünftig auch Hochschulen erfasst sind, die
derzeit nicht unter § 1 HRG fallen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes (Beschlussdrucksache)