Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
[Bundesrat Drucksache 416/25
04.09.25
Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
A. Problem und Ziel
Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 soll wirtschaftliches Wachstum mit Hilfe
unternehmenssteuerlicher Sofortmaßnahmen gestärkt werden, die die
Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen in Deutschland unmittelbar verbessern. Das
Gesetz hat voraussichtlich negative Folgen für die Steuereinnahmen der Gemeinden. Die
Bundesregierung strebt an, die in dem Gesetz ausgewiesenen kommunalen
Steuermindereinnahmen für die Kassenjahre 2025 bis 2029 vollständig zu kompensieren.
Vor dem Hintergrund des erhöhten Flüchtlingsaufkommens unterstützt der Bund die
Länder und Kommunen durch finanzielle Entlastungen im Rahmen der Verteilung der
Umsatzsteuer. Um die Entlastung von Ländern und Kommunen durch den Bund wirksam am
tatsächlichen Flüchtlingsaufkommen zu orientieren, haben der Bund und die Länder am 6.
November 2023 ein „atmendes System“ vereinbart. Dieses sieht eine Pauschale pro
Asylerstantragsteller in Höhe von 7.500 Euro vor, mit der Länder und Kommunen ab dem
Jahr 2024 durch den Bund entlastet werden. Hierzu erhalten die Länder eine jährliche
Abschlagszahlung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage
der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern verrechnet wird. Die Spitzabrechnung
für das Jahr 2024 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 26.867.500
Euro zu hoch ausgefallen ist.
Um vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie den besonderen
Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gerecht zu werden, haben
sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 29. September 2020 auf den „Pakt für den ÖGD“ verständigt. Die darin an die Länder
gestellten Anforderungen wurden für das Jahr 2025 von diesen erfüllt, so dass die
Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der Bundesregierung wie in dem Pakt vereinbart
angepasst werden kann.
Nach den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sind die Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), die die ostdeutschen Flächenländer seit 2005
„zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus
entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe für Erwerbsfähige“ erhalten (SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG), in einem
Abstand von drei Jahren im Hinblick auf ihre Weitergewährung zu überprüfen. Die
turnusgemäß durchgeführte Überprüfung auf der Grundlage des zwischen Bund und Ländern
vereinbarten Verfahrens1 hat eine Sonderlast in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro jährlich
Fristablauf: 16.10.25
1 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524 Seite 23 f.
ergeben (bislang 82 Mio. Euro jährlich). Nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern
sollen Änderungen der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen für den Bund und
die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umgesetzt werden. Die Länder haben
den Ergebnissen der Überprüfung zugestimmt.
B. Lösung
Die kommunalen Steuermindereinnahmen, die in dem „Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesen
sind, werden vom Bund vollständig kompensiert. Dazu werden die Umsatzsteuer-
Festbeträge der Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2029 um insgesamt 13.539 Mio. Euro
ausschließlich zulasten des Bundes erhöht.
Im Rahmen der zwischen Bund und Ländern als Teil eines "atmenden Systems" zur
Entlastung der Länder von Flüchtlingskosten vereinbarten Spitzabrechnung für das Jahr 2024
wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025
um 26.867.500 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder für das Jahr 2025
um 26.867.500 Euro verringert.
Zur weiteren Umsetzung des „Pakts für den ÖGD“ zwischen Bund und Ländern wird der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2025 um 700 Mio.
Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2025 entsprechend
um 700 Mio. Euro verringert. Die in dem „Pakt“ genannten Anforderungen an die Länder
wurden von diesen erfüllt und dokumentiert.
Die SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG in Höhe von bislang insgesamt 82 Mio. Euro
jährlich werden ab dem Jahr 2026 auf insgesamt 36 Mio. Euro jährlich abgesenkt. Um dies für
den Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umzusetzen, wird der
Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG um 46 Mio. Euro jährlich
ab dem Jahr 2026 verringert und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder entsprechend
um 46 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2026 erhöht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende
Steuermehreinnahmen und Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden an der
Umsatzsteuer:
Tabelle 1: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen, 2025 bis 2029
Jahr Bund Länder* Gemeinden
2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro
2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro
2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro
2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro
2029 minus 2 996 000 000 Euro 46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro
*Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich 46 Mio. Euro
sind durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem stehen Mindereinnahmen
gemäß § 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029 gegenüber.
Im Jahr 2025 ergeben sich zunächst für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen
aufgrund der Spitzabrechnung im Zuge der Unterstützung des Bundes für die Länder und
Gemeinden bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von 26.867.500 Euro
sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund des „Paktes für den ÖGD" in Höhe von
700 Mio. Euro.
Ferner kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 kommunale
Steuermindereinnahmen, die sich aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergeben. Den
Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes stehen entsprechende Umsatzsteuermehreinnahmen der
Gemeinden gegenüber. Diese betragen im Jahr 2025 248 Mio. Euro, im Jahr 2026 1.616
Mio. Euro, im Jahr 2027 3.804 Mio. Euro, im Jahr 2028 4.921 Mio. Euro und im Jahr 2029
2.950 Mio. Euro.
Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ergeben sich im Zeitraum ab
2026 für die Länder Mindereinnahmen und für den Bund Mehreinnahmen in Höhe von
jeweils 46 Mio. Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der Länder und Mindereinnahmen
des Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils gleicher Höhe gegenüberstehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Bundesrat Drucksache 416/25
04.09.25
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025
(FAG-Änderungsgesetz 2025)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 16.10.25
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der
Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro
2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro
2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro
2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2024 minus 12 480 407 683 Euro 10 080 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2025 minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro 2 648 000 000 Euro
2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro
2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro
ab 2030 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro.“
2. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„(3) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und
der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder
jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 6 840 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 4 608 000 Euro,
Sachsen 11 484 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 6 732 000 Euro,
Thüringen 6 336 000 Euro.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 und 5“ durch die Angabe „Absatz 2,
4, 5 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3, 4 und 6“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der
Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro
2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro
2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro
2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2024 minus 12 480 407 683 Euro 10 080 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2025 minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro 2 648 000 000 Euro
2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro
2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro
2030 bis 2036 minus 12 069 907 683 Euro 9 669 907 683 Euro 2 400 000 000 Euro
ab 2037 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 wird gestrichen.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „des
Absatzes 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an
dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des
Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zum Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen, die sich durch das „Gesetz für
ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland“ ergeben, werden die Umsatzsteuerfestbeträge der Gemeinden für die Jahre
2025 bis 2029 um die in dem Gesetz ausgewiesenen Beträge erhöht. Die
Umsatzsteuereinnahmen des Bundes verringern sich für die Jahre 2025 bis 2029
entsprechend.
Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung
des Stabilisierungsfondsgesetzes erhalten die Länder und Kommunen vor dem Hintergrund
der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Kosten zusätzliche
Umsatzsteueranteile. Pro Asylerstantragsteller werden die Länder und Kommunen mit
einer Pauschale in Höhe von 7.500 Euro entlastet. Die Länder erhalten die Anteilserhöhung
jährlich nach einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer sogenannten
"Spitzabrechnung" auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern
mit den Anteilserhöhungen des Folgejahres verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das
Jahr 2024 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 26.867.500 Euro zu
hoch ausgefallen ist. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung ist entsprechend zugunsten des
Bundes und zulasten der Länder anzupassen.
Im „Pakt für den ÖGD“ haben Bund und Länder eine Stärkung des ÖGD vereinbart. Die
fortgesetzte Durchführung der Finanzierungsabsprachen des "Paktes" ist nach den
Vereinbarungen von Bund und Ländern daran gebunden, dass die Länder Transparenz
über den Einsatz der Mittel herstellen. Diese Transparenz wurde von den Ländern
hergestellt, indem sie ihre jeweiligen Personalaufwuchskonzepte und -zielsetzungen
vorgelegt und dem Bund den im Pakt vereinbarten Stellenaufbau belegt haben. Die
Anforderungen, die die politische Vereinbarung an die fortgesetzte Durchführung des
Paktes im Jahr 2025 und die Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags der Länder um 700
Mio. Euro zulasten des Bundes gestellt hat, sind daher erfüllt.
Nach den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sind die SoBEZ gemäß § 11
Absatz 3 FAG in einem Abstand von drei Jahren im Hinblick auf ihre Weitergewährung zu
überprüfen. Die turnusmäßige Überprüfung auf der Grundlage des zwischen Bund und
Ländern vereinbarten Verfahrens2 hat ergeben, dass die Sonderlast von bisher 82 Mio.
Euro auf nunmehr 36 Mio. Euro jährlich gesunken ist. Nach den Vereinbarungen von Bund
und Ländern sollen Änderungen der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen für den
Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umgesetzt werden. Die
Länder haben den Ergebnissen der Überprüfung zugestimmt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Erhöhung des kommunalen Festbetrags im Rahmen der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1 Absatz 2 FAG für die Jahre 2025 bis 2029 wird der
Bund die in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
2 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524 Seite 23 f.
Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen
vollständig kompensieren.
Es erfolgt eine Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 über geänderte
Festbeträge im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1 Absatz 2 FAG
für das Jahr 2025.
Der „Pakt für den ÖGD" wird im Jahr 2025 durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils
der Länder um 700 Mio. Euro zulasten des Bundes weiter umgesetzt.
Die Höhe der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG wird an die Ergebnisse der turnusmäßigen
Überprüfung angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des FAG ergibt sich aus
Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 sowie aus Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu
beiträgt, dass Bund und Länder ihre Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen
erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 – nachhaltige Entwicklung
als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden - der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende Umsatzsteuermehr-
und -mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden:
Tabelle 2: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen in Euro, 2025 bis 2029
Jahr Bund Länder* Gemeinden
2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro
2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro
2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro
2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro
2029 minus 2 996 000 000 Euro
46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro
*Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich 46 Mio. Euro sind
durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem stehen Mindereinnahmen gemäß
§ 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029 gegenüber.
Im Jahr 2025 ergeben sich für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen aufgrund der
Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von 26.867.500 Euro
sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund der fortgesetzten Umsetzung des „Paktes
für den ÖGD" in Höhe von 700.000.000 Euro. Ferner kompensiert der Bund für die Jahre
2025 bis 2029 kommunale Steuermindereinnahmen in Höhe von insgesamt
13.539.000.000 Euro, die sich wie folgt auf die einzelnen Jahre verteilen: Im Jahr 2025
betragen die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes zur Kompensation kommunaler
Steuermindereinnahmen 248.000.000 Euro, im Jahr 2026 1.616.000.000 Euro, im Jahr
2027 3.804.000.000 Euro, im Jahr 2028 4.921.000.000 Euro und im Jahr 2029
2.950.000.000 Euro.
Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG von bislang 82.000.000 Euro
jährlich auf insgesamt 36.000.000 Euro jährlich ab dem Jahr 2026 ergeben sich ab 2026
für die Länder Mindereinnahmen und für den Bund Mehreinnahmen in Höhe von jeweils
46.000.000 Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der Länder und Mindereinnahmen des
Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils gleicher Höhe gegenüberstehen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Änderung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG (Artikel 1 Nummer 1),
durch die der Bund die Länder bei der Stärkung des ÖGD unterstützt, ist auf das Jahr 2025
begrenzt. Ebenso auf das Jahr 2025 begrenzt ist die Änderung der
Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG zur Spitzabrechnung der Unterstützung des
Bundes für die Länder und Kommunen bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024. Die
Kompensation der in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kassenmäßigen
kommunalen Steuermindereinnahmen ist auf die Jahre 2025 bis 2029 begrenzt.
Die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ist zeitlich nicht befristet (Artikel 1
Nummer 2). Die nächste Überprüfung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG sieht das
Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2028 vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1
Den vorgesehenen Änderungen der in § 1 Absatz 2 FAG genannten Festbeträge im
Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Die in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kommunalen
Steuermindereinnahmen kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 in Höhe
von insgesamt 13.539.000.000 Euro vollständig. Die Umsatzsteuereinnahmen des
Bundes verringern sich für die Jahre 2025 bis 2029 entsprechend um insgesamt
13.539.000.000 Euro und verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Jahre: Im Jahr 2025
betragen die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes zur Kompensation
kommunaler Steuermindereinnahmen 248.000.000 Euro, im Jahr 2026 1.616.000.000
Euro, im Jahr 2027 3.804.000.000 Euro, im Jahr 2028 4.921.000.000 Euro und im Jahr
2029 2.950.000.000 Euro.
2. Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes werden die Länder und Kommunen mit
einer Pauschale in Höhe von 7.500 Euro pro Asylerstantragsteller vor dem Hintergrund
der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Kosten entlastet. Die
Länder erhalten diese Entlastung jährlich jeweils auf der Grundlage einer
Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der
Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern in die Berechnung der
Umsatzsteuerverteilung eingeht. Im Jahr 2024 betrug die so berechnete Erhöhung des
Umsatzsteuerfestbetrags 1.750.000.000 Euro. Im Jahr 2024 wurden nach den Daten
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 229.751 Asylerstanträge
gestellt. Mit einer Pauschale in Höhe von 7.500 Euro je Asylerstantragsteller ergibt sich
damit für das Jahr 2024 eine Unterstützung des Bundes für die Länder und Kommunen
in Höhe von 1.723.132.500 Euro. Die Abschlagsberechnung ist folglich um 26.867.500
Euro zu hoch ausgefallen. Die Festbeträge im Rahmen der Verteilung der
Umsatzsteuer gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025 sind daher um 26.867.500
Euro zugunsten des Bundes und zulasten der Länder anzupassen.
3. Zur weiteren Umsetzung des „Pakts für den ÖGD“ zwischen Bund und Ländern wird
der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2025 um
700.000.000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr
2025 entsprechend um 700.000.000 Euro verringert.
4. Um die Absenkung des Gesamtbetrags der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG für den
Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umzusetzen, wird ab
dem Jahr 2026 der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG um
46.000.000 Euro jährlich verringert und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder um
46.000.000 Euro jährlich erhöht.
Zu Nummer 2
Die turnusmäßige Überprüfung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG nach dem zwischen
Bund und Ländern vereinbarten Verfahren hat ergeben, dass noch eine Sonderlast der
ostdeutschen Flächenländer im Vergleich zu den westdeutschen Ländern in Höhe von
insgesamt 36.000.000 Euro jährlich besteht. Dies entspricht einem Rückgang um
46.000.000 Euro jährlich im Vergleich zum aktuellen Rechtsstand. Ursächlich hierfür ist der
in den ostdeutschen Ländern prozentual stärkere Rückgang der Bedarfsgemeinschaften
nach dem SGB II und der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (netto) je
Einwohner im Vergleich zu den westdeutschen Ländern. Die entsprechende Anpassung
der SoBEZ-Beträge erfolgt in § 11 Absatz 3 FAG, wobei die bisherigen prozentualen Anteile
der ostdeutschen Flächenländer unverändert beibehalten werden.
Zu Nummer 3
Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe a
Die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen wegen überdurchschnittlich hoher
Kosten politischer Führung (§ 11 Absatz 4) und zum Ausgleich unterdurchschnittlicher
Anteile an Forschungsförderungsmitteln des Bundes (§ 11 Absatz 6) ist an das Kriterium
der Leistungsschwäche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 gebunden. Daher stehen der Kreis
der Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen und damit auch die
Empfängerländer der vierteljährlichen Abschlagszahlungen des Bundes auf diese
Bundesergänzungszuweisungen nicht im Voraus zu Beginn eines Abrechnungsjahres fest,
sondern werden nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden
Abrechnungszeitraums bestimmt.
Zu Buchstabe b
Durch die Hinzunahme der Bundesergänzungszuweisungen wegen überdurchschnittlich
hoher Kosten politischer Führung (§11 Absatz 4) und zum Ausgleich
unterdurchschnittlicher Anteile an Forschungsförderungsmitteln des Bundes
(§ 11 Absatz 6) in § 16 Absatz 1 sind diese aus § 16 Absatz 2 zu streichen.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung des § 1 Absatz 2
Finanzausgleichsgesetz). Weil der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes ab dem Jahr 2026
um 46.000.000 Euro jährlich verringert und der der Länder ab dem Jahr 2026 um
46.000.000 Euro jährlich erhöht werden soll, müssen auch die zuvor in Artikel 5 des
Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt geregelten Umsatzsteuerfestbeträge des Bundes und der Länder entsprechend
angepasst werden. Artikel 2 übernimmt daher den Regelungsinhalt des Artikels 5 des
Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt mit entsprechend angepassten Umsatzsteuerfestbeträgen in das
Finanzausgleichsgesetz. Die bislang durch Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches
Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorgesehenen
Veränderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder für die Jahre
2030 bis 2036 bleiben dabei in unveränderter Höhe erhalten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt)
Artikel 3 enthält Folgeänderungen des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die sich aus der in Artikel 2 vorgesehen
angepassten Übernahme des Regelungsinhalts von Artikel 5 des Gesetzes für ein
verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ergeben.
Zu Nummer 1
Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt wird gestrichen. Dessen Regelungsgehalt wird nun in Artikel 2 dieses
Gesetzes aufgenommen.
Zu Nummer 2
Die Inkrafttretensregelung in Artikel 6 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt wird infolge der Streichung von Artikel 5
jenes Gesetzes angepasst.
Zu Buchstabe a
Durch die Streichungen in Artikel 6 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist eine Ersetzung in Absatz 1 des Artikel 6
notwendig.
Zu Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt wird gestrichen, dessen Regelungsinhalt
Artikel 4 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes übernimmt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die Inkrafttretensregelungen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 am Tag nach der
Verkündung dieses Gesetzes.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Inkrafttreten von Artikel 2 frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht
vor dem Tag, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3
Satz 2 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt übermittelt hat. Damit bleibt, wie schon bislang, das Inkrafttreten der im
Zusammenhang mit dem Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt stehenden Änderungen für die Jahre 2030
bis 2036 an die erstmalige Übermittlung aller Berichte der Länder nach § 8 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt gebunden.
- 9 - Drucksache 416/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) (Gesetzentwurf)