Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Text
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 504/1/26
02.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - AIS - Fz - K
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
A
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben
zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 ÄApprO)
Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 5 § 12 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe
„Absätze 1 und 2“ zu ersetzen.
bb) Im neuen Satz 3 ist die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ zu ersetzen.
b) Absatz 5 ist zu streichen.
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
...
Begründung:
Der neue § 12 Absatz 3 ÄApprO regelt einen gesonderten
Gestattungstatbestand, um antragstellenden Personen, die eine ärztliche Ausbildung begonnen,
aber noch nicht abgeschlossen haben, bei Vorliegen besonderer Gründe, das
Medizinstudium nach dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fortführen und abschließen zu können. Es wird
damit ein weiterer Weg eröffnet, die deutsche Approbation zu erhalten.
Für eine solche Regelung besteht indes schon keine Notwendigkeit. Der
Abschluss der Ausbildung kann auf Grundlage der bisher geltenden
Anerkennungs- bzw. Anrechnungsregelungen durch Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
erfolgen. Die Neuregelung („Gestattungsverfahren“) ist im Rahmen der
bewährten Anerkennungs- und Anrechnungssystematik systemfremd.
Überdies führt sie zur Ungleichbehandlung ein und derselben ausländischen
Ausbildung, je nachdem, ob besondere Gründe für den fehlenden Abschluss
der Ausbildung festgestellt werden können, die nicht in der Person des
Antragstellers liegen oder nicht. Auch innerhalb eines Verfahrens erfolgt eine
ungleiche Behandlung des gleichen Sachverhaltes, wenn im laufenden
Gestattungsverfahren der besondere Grund für die fehlende Abschlussmöglichkeit der
ausländischen Ausbildung entfällt. Die bisher fiktiv bzw. automatisch unterstellte
Gleichwertigkeit sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen, die
Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind,
entfällt, sodass (nur) eine Anrechnung/Anerkennung von Prüfungs- und
Studienleistungen im Umfang ihrer tatsächlichen Gleichwertigkeit erfolgt/erfolgen
kann.
Außerdem dürfte der beabsichtigte Zweck der Regelung, einzelnen
antragstellenden Personen einen weiteren, besonderen Weg zu eröffnen, die ärztliche
Approbation zu erhalten, nur schwer zu erreichen sein. Die Chance, die sehr
spezifische, höchstdifferenzierte Sprachkenntnisse erfordernde Prüfung
(Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, der als mc-Prüfung ausgestaltet ist) ohne
vorheriges (Teil-)Studium in deutscher Sprache zu bestehen, ist als äußerst
gering einzuschätzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in § 12
Absatz 3 Nummer 3 ÄApprO geforderten „erforderlichen“ Sprachkenntnisse in
der ÄApprO nicht näher konkretisiert sind. Bei endgültigem Nichtbestehen der
Prüfung wäre den Betroffenen der Zugang zum ärztlichen Beruf in
Deutschland endgültig versperrt.
Überdies führt sie zu einem administrativ und zeitlich wie personell
aufwändigen Verfahren für die Landesprüfungsämter und steht damit dem eigentlich
angestrebten Zweck der Vereinfachung und Entbürokratisierung der
Anerkennungsverfahren entgegen.
Diese müssten sich in jedem Einzelfall mit umfassenden politischen
Bewertungen und Einschätzungen auseinandersetzen und umfangreiche persönliche
Erklärungen und Schilderungen über besondere Gründe überprüfen und
bewerten, bevor sie eine Entscheidung über die beantragte „Gestattung“ treffen
können.
...
So dürfte sich das Landesprüfungsamt regelhaft im Wege der Amtshilfe der
Expertise der Anerkennungsbehörden bzw. der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen (ZAB) bedienen (müssen), um festzustellen, ob „eine im
Ausland ein Hochschulstudium abschließende Prüfung, die zur beschränkten
Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats, in dem die das
Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, berechtigt“,
vorliegt.
Überdies müssten die Landesprüfungsämter Bewertungsmaßstäbe entwickeln,
was „besondere Gründe“ sind, die den Abschluss der ärztlichen Ausbildung im
bisherigen Ausbildungsstaat unmöglich machen oder ein berechtigtes Interesse
begründen, ob diese Gründe nicht in der antragstellenden Person liegen, welche
Nachweise hierfür zu erbringen sind, ob Bewertungen anderer zuständiger
Stellen (Auswärtiges Amt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) einbezogen
werden müssen und auch, ob die Gestattung unbefristet gelten soll oder
widerrufen werden kann /muss, sollten die „besonderen Gründe“ entfallen.
Darüber hinaus birgt die eigenständige Entwicklung von
Bewertungsmaßstäben die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und damit einer erhöhten
Angreifbarkeit.
Auch die bisherige, bewährte Zuständigkeitsregelung in § 12 Absatz 4
ÄApprO sollte beibehalten werden. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ als die
örtliche Zuständigkeit begründendes Tatbestandsmerkmal im neuen § 12 Absatz 4
Satz 2 ÄApprO führt zu aufwändigen Ermittlungen in Bezug auf den
Lebensmittelpunkt (eine Meldeadresse begründet keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“).
Außerdem kann sich der gewöhnliche Aufenthalt während eines Verfahrens,
ggf. auch mehrfach, ändern mit der Folge, dass sich auch die Zuständigkeit
ändert. Auch die gleichzeitige Antragstellung bei verschiedenen
Landesprüfungsämtern wird ermöglicht, ebenso wie ein „Antragstourismus“.
Schließlich wird der zentralen Rolle und Bedeutung des Landes Nordrhein-
Westfalen für die in enger Zusammenarbeit mit der ZABentwickelten, mit den
übrigen Landesprüfungsämtern abgestimmten und fortgeschriebenen
einheitliche Anerkennungspraxis der Boden entzogen, indem sich der Großteil der aus
dem Ausland gestellten Anträge zukünftig auf alle Landesprüfungsämter
verteilen wird. Anders als derzeit Nordrhein-Westfalen sind diese personell nicht
vorbereitet auf den zu erwartenden erheblichen Zuwachs an Anträgen nach
§ 12 Absatz 3 ÄApprO, die bisher in die Auffangzuständigkeit von Nordrhein-
Westfalen fielen.
Die Streichung des Absatzes 5 ist eine redaktionelle Folgeänderung.
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 12 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 ÄApprO)
Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 ist die Angabe „seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ durch die
Angabe „geboren ist“ zu ersetzen.
b) In Satz 4 ist die Angabe „geboren ist“ durch die Angabe „seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Der gewöhnliche Aufenthalt angehender Studierender, die noch nicht zum
Studium der Medizin oder Pharmazie zugelassen oder eingeschrieben sind, ist
häufig noch unbestimmt und variabel. Dies birgt die Gefahr, dass ein Umzug
der antragstellenden Person einen Wechsel der Zuständigkeit für
Entscheidungen zur Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach sich zieht.
Derartige behördliche Entscheidungen sind in bestimmten Phasen des Jahres
bis zu bestimmten Stichtagen für die Studierenden von besonderer Bedeutung.
Kommt es dann zu einem kurzfristigen Wechsel ist es für die dann zuständige
Behörde ggf. nicht mehr möglich, eine kurzfristige Entscheidung zu treffen.
Daher sollte vorrangig der Geburtsort der antragstellenden Personen darüber
entscheiden, welche nach Landesrecht zuständige Stelle die behördliche
Entscheidung trifft.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 12 Absatz 5 Nummer 5 ÄApprO)
In Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 5 Nummer 5 ist die Angabe „in welchem
Umfang“ durch die Angabe „dass“ zu ersetzen.
Begründung:
Ein Nachweis über den Umfang vorhandener Sprachkenntnisse kann nicht zur
Zulassung zur Prüfung führen. Vielmehr muss der Nachweis geführt werden,
dass die antragstellende Person über die „erforderlichen Sprachkenntnisse“
verfügt. Dies wird auch in § 12 Absatz 3 Nummer 3 ÄApprO explizit gefordert.
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16 Absatz 3 ÄApprO), Artikel 2 Nummer 7 (§ 12
Absatz 4 AAppO) und Artikel 4 Nummer 4 (§ 30 Absatz 3 ZApprO),
Nummer 6 (§ 44 Absatz 4 ZApprO) und Nummer 7 (§ 60 Absatz 4 ZApprO)
a) In Artikel 1 Nummer 7 § 16 Absatz 3 ist die Angabe „müssen“ durch die
Angabe „sollen“ zu ersetzen.
b) In Artikel 2 Nummer 7 § 12 Absatz 4 ist die Angabe „müssen“ durch die
Angabe „sollen“ zu ersetzen.
c) In Artikel 4 Nummer 4 § 30 Absatz 3, Nummer 6 § 44 Absatz 4 und
Nummer 7 § 60 Absatz 4 ist jeweils die Angabe „müssen“ durch die Angabe
„sollen“ zu ersetzen.
Begründung:
In den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie bestehen durch
die Berücksichtigung des Hochschulbetriebes und des Semesterbeginns zum
1. April bzw. 1. Oktober bereits enge Zeitfenster für die jeweiligen möglichen
Prüfungsphasen. Die Länder und das Institut für medizinische Prüfungsfragen
(IMPP) stimmen die schriftlichen Prüfungstermine der staatlichen Prüfung
Jahre im Voraus ab – aktuell sind die Termine bis Herbst 2029 geplant. Die
Notwendigkeit der frühzeitigen Planung ergibt sich – neben dem notwendigen
Vorlauf der Arbeitsplanung beim IMPP – u. a. aus dem Umstand, dass die
Landesprüfungsämter z. B. aufgrund der Größe der Prüfungskohorten
frühzeitig entsprechende Räumlichkeiten reservieren müssen. Zudem sind gesetzliche
Vorgaben zu beachten, vgl. z. B. § 16 Absatz 1 Satz 2 ÄApprO.
Beispielsweise Hamburg hat gemäß § 3a FeiertG HA sechs staatsvertraglich
festgelegte islamische und alevitische Feiertage. Zudem werden folgende
sieben jüdische Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des hamburgischen
Feiertagsgesetzes geschützt: Pessach, Schawuot, Rosch Haschana, Jom Kippur,
Sukkoth, Schemini Azaret und Simchat Thora. Insgesamt hat Hamburg somit
13 Feiertage, die aufgrund der vorgeschlagenen Regelung zukünftig zusätzlich
bei der Prüfungsplanung zu beachten wären. Überschneidungen zwischen
möglichen Prüfungszeitfenstern und staatsvertraglich festgelegten Feiertagen sind
unvermeidbar. Teilweise handelt es sich hierbei um zwei zusammenhängende
Feiertage, so dass eine ganze Kalenderwoche als Prüfungswoche ggf.
wegfallen müsste, um das Auseinanderfallen von Prüfungstagen zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund würde die Einführung der Vorgabe, staatsvertraglich
geregelte Feiertage bei der Prüfungsplanung beachten zu müssen, bei der
Prüfungsplanung zu erheblichen Problemen führen. Im Jahr 2027 sind zum
Beispiel betroffen: Schemini Azareth, Simchat Thora und Pessach, sie betreffen
die Prüfungszeiträume der schriftlichen Prüfungen von M2. Für den
Prüfungszeitraum der mündlich-praktischen Prüfungen M3 wären Schawuoth, das
Opferfest, der Aschuratag und der Aşure-Tag zu beachten. Bei Z2 und Z3 würden
die Feiertage Rosch Haschana, Jom Kippur, Ramadan, Hızır-Lokması Sukkoth,
...
Simchat Thora, Pessach, Schawuoth, das Opferfest, Aschuratag, Nevruz und
der Aşure-Tag in die jeweiligen Prüfungszeiträume fallen.
Nicht zuletzt ist bei der Einführung der vorgeschlagenen Regelung zu
bedenken, dass die staatliche Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften und
damit weitere zu beachtende Feiertage hinzukommen können. Hingegen
können staatsvertraglich festgelegte Feiertage auch ohne gesetzliche Regelung z.B.
im Wege der freiwilligen Selbstverpflichtung beachtet werden. Hierdurch
könnte die Entstehung ggf. nicht beabsichtigter Rechtsfolgen oder
Rechtsansprüche vermieden werden.
Unschädlich wäre im Falle der Ersetzung des Wortes „müssen“ durch „sollen“
der Umstand, dass sich das „sollen“ auch auf bundesweite gesetzliche
Feiertage beziehen würde. Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit kann ausgeschlossen
werden, dass Prüfungen an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden.
Zudem würde so der Gleichklang zu z. B. § 1 Absatz 4 Satz 2 ÄApprO
hergestellt.
5. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
ÄApprO)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist nach
der Angabe „Satz 2“ die Angabe „Nummer 1, 2, 5, 7, 8 und 9“ einzufügen.
Begründung:
Der neue § 35b ÄApprO regelt, welche Unterlagen zur Beantragung einer
Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 5 BÄO erforderlich sind. Dazu wird auf die in
§ 34 Absatz 1 Satz 2 ÄApprO genannten Unterlagen abgestellt. Da es sich um
eine Berufserlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung handelt, dürften
die Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ÄApprO obsolet sein, da
noch keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorliegt und diese somit nicht
nachgewiesen werden kann. Zudem erübrigen sich im Kontext der
abzuschließenden ärztlichen Ausbildung auch die Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 und 6 ÄApprO. Die einzureichenden Dokumente müssen
spezifiziert werden. Daher muss der Wortlaut des § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
ÄApprO angepasst werden.
Die Änderung entspricht der Systematik des Artikel 2 Nummer 14 der Vorlage
(§ 22f Absatz 1 Nummer 1 AAppO).
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 2 Satz 3 ÄApprO)
In Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „zwei Tagen“
durch die Angabe „einem Tag“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach der vorgesehenen Regelung in § 37 Absatz 2 Satz 3 ÄApprO finden die
patientenbezogene Prüfungsvorbereitung und die Kenntnisprüfung an zwei
Tagen statt. Dies würde den Aufwand für die Durchführung der Prüfungen massiv
erhöhen, zumal für zwei Tage Prüferinnen und Prüfer sowie geeignete
Räumlichkeiten organisiert werden müssten. Überdies erscheint es im Hinblick auf
einen eventuellen Ausgleich von möglichen Wissenslücken im Nachgang zur
patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung erforderlich, die Prüfung an einem
Tag durchzuführen. Die Regelung ist deshalb anzupassen, um insbesondere
gewährleisten zu können, dass den Ländern Prüferinnen und Prüfer in
ausreichender Anzahl für die Durchführung der Kenntnisprüfungen zur Verfügung
stehen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 4 Satz 5, Satz 9 und Satz 10 ÄApprO)
Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 5 ist die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ zu ersetzen.
b) In Satz 9 ist die Angabe „60“ durch die Angabe „30“ zu ersetzen.
c) In Satz 10 ist die Angabe „einem Prüfer“ durch die Angabe „der Aufsicht“
zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 37 Absatz 4 ÄApprO soll die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung
aus einer Anamneseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der
Erstellung eines schriftlichen Berichts bestehen. Sie findet unter Aufsicht eines
Prüfers oder einer Prüferin statt. Die Erstellung des schriftlichen Berichts kann
auch durch eine andere Person beaufsichtigt werden. Die Anamneseerhebung
und die Patientenuntersuchung sollen nach § 37 Absatz 4 Satz 4 ÄApprO
höchstens 30 Minuten dauern. Für die Erstellung des Berichts stehen nach § 37
Absatz 4 Satz 9 ÄApprO höchstens 60 Minuten zur Verfügung.
Eine 30-minütige, unspezifische Komplettuntersuchung ohne Vorabinfos ist
nicht versorgungsrealistisch. Zudem sind 60 Minuten für die Erstellung eines
Berichts zu den in Betracht kommenden Fällen deutlich zu lang. Bei vier
Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zusammen geprüft werden
können, würde allein die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung – selbst bei
...
Überschneidungen durch parallellaufende Teile – rund drei Stunden Zeit
beanspruchen (4 x 30 Minuten = 2 Stunden + 1 Stunde Bericht des letzten
Prüflings). Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung wird insoweit
unverhältnismäßig ausgeweitet, was die Durchführung der Kenntnisprüfung insgesamt
erschwert. Deshalb sind Anpassungen vorzunehmen, damit die
Kenntnisprüfungen in einem realistischen Setting mit angemessenem Ressourceneinsatz
durchgeführt werden können.
Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erstellung des Berichts von
einer anderen Person als einem Prüfer oder einer Prüferin beaufsichtigen zu
lassen, sollte auch die nach § 37 Absatz 4 Satz 10 ÄApprO erforderliche
Gegenzeichnung des Berichts von der Aufsicht erfolgen können. Anderenfalls
müsste doch ein Prüfer oder eine Prüferin durchgängig anwesend sein, was
ansonsten nicht notwendig wäre.
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 8 Satz 2 ÄApprO)
Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 8 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Eine prüfende Person muss einem der Fächer nach Absatz 3 Satz 1
angehören.“
Begründung:
Die erforderliche Prüferqualifikation wird sachgerecht in § 37 Absatz 8 Satz 1
ÄApprO festgelegt. Nach § 37 Absatz 8 Satz 2 ÄApprO ist überdies
vorgesehen, dass der Prüfungskommission Fachärztinnen und Fachärzte beider Fächer
nach § 37 Absatz 3 Satz 1 ÄApprO angehören müssen. Aus Sicht der Länder
ist dies zwar erstrebenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich. Denn auch
Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen können – ggf. nach
entsprechender Vorbereitung – Inhalte aus den Bereichen Chirurgie oder Innere Medizin
sachgerecht prüfen. So ist kein Grund ersichtlich, warum eine erfahrene
Fachärztin für Allgemeinmedizin keine Aspekte aus dem Bereich der Inneren
Medizin prüfen können sollte. Zugleich sind auf der anderen Seite Erleichterungen
erforderlich, um gewährleisten zu können, dass den Ländern Prüferinnen und
Prüfer in ausreichender Anzahl für die Durchführung der Kenntnisprüfungen
zur Verfügung stehen.
...
9. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 10 Satz 2 ÄApprO)
In Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 10 Satz 2 ist die Angabe „90“ durch die
Angabe „60“ und die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach geltendem Recht dauert die Kenntnisprüfung bei maximal vier
Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Diese
zeitlichen Vorgaben sollen beibehalten werden. Es gibt keine Hinweise, dass
die bisherige Prüfungsdauer unzureichend war. Die von der Verordnung
vorgesehene Verlängerung der Prüfungsdauer würde den zeitlichen Aufwand
deutlich erhöhen und damit die Durchführung der Kenntnisprüfungen massiv
erschweren. Bei einer Verlängerung der Prüfungsdauer um die Hälfte ist damit
zu rechnen, dass bei gleichbleibendem Ressourceneinsatz ein Drittel weniger
Kenntnisprüfungen durchgeführt werden können. Der Ressourceneinsatz kann
wiederum nicht ohne Weiteres erhöht werden, da z. B. die Anzahl an
geeigneten Prüferinnen und Prüfern begrenzt ist. Die Folge wären längere Wartezeiten
auf Prüfungstermine, was auch die Anerkennungsverfahren verlängern würde.
Die vorgesehene Regelung widerspricht damit diametral dem übergeordneten
Ziel der Verordnung, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 23a – neu – (Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 sowie § 10
Absatz 4 und Absatz 5) ÄApprO
Nach Artikel 1 Nummer 23 ist die folgende Nummer 23a einzufügen:
‚23a. In Anlage 4 wird
nach der Angabe
„Fehlzeiten:
□ nein
□ ja von: ________________ bis: ________________“
die Angabe
„□ davon wegen Krankheit oder aus wichtigem Grund (durch den/die
Studierende/n der Medizin gegenüber dem Landesprüfungsamt
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen)
von: ________________ bis: ________________“
eingefügt.‘
...
Begründung:
Um die Fehltage von den zusätzlichen Fehltagen durch Krankheit oder
wichtigen Grund unterscheiden zu können, empfiehlt es sich, in der PJ-
Bescheinigung ein zusätzliches Feld für die Angabe der Krankheitstage oder des
wichtigen Grundes einzufügen. Des Weiteren sollte die Bescheinigung kenntlich
machen, dass die Studierenden gegenüber den Landesprüfungsämtern die
zusätzlichen Krankheitstage durch ärztliches Attest nachweisen oder den anderen
wichtigen Grund glaubhaft machen müssen. Die Einführung zusätzlicher
Krankheitstage ist auch in Anlage 4 der ÄApprO abzubilden, um die
Umsetzung der Änderung im Vollzug zu gewährleisten. Es wird daher um Änderung
der Anlage 4 der geltenden ÄApprO gebeten.
11. Zu Artikel 2 Nummer 14 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 AAppO)
In Artikel 2 Nummer 14 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „60“ durch die
Angabe „30“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach aktuell geltendem Recht dauert die Kenntnisprüfung bei maximal vier
Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 30 Minuten. Hierbei ist es zu
belassen, zumal keine Hinweise existieren, die annehmen lassen, dass die
bisherige Prüfungsdauer unzureichend war. Die von der Verordnung vorgesehene
Verlängerung der minimalen Prüfungsdauer würde den zeitlichen Aufwand
deutlich erhöhen und damit die Durchführung der Kenntnisprüfungen massiv
erschweren. Bei einer Verlängerung der Prüfungsdauer um die Hälfte ist damit
zu rechnen, dass bei gleichbleibendem Ressourceneinsatz 1/3 weniger
Kenntnisprüfungen durchgeführt werden können. Der Ressourceneinsatz kann indes
nicht ohne Weiteres erhöht werden, da z. B. die Anzahl an geeigneten
Prüferinnen und Prüfern begrenzt ist. Die Folge wären längere Wartezeiten auf
Prüfungstermine, was auch die Anerkennungsverfahren verlängern würde. Die
vorgesehene Regelung widerspricht damit diametral dem übergeordneten Ziel
der Verordnung, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen.
12. Zu Artikel 2 Nummer 14 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 AAppO)
In Artikel 2 Nummer 14 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „90“ durch die
Angabe „60“ zu ersetzen.
Bei
Ablehnung
entfällt
Ziffer 12
Setzt die
Annahme
von
Ziffer 11
voraus
...
Begründung:
Nach aktuell geltendem Recht dauert die Kenntnisprüfung bei maximal vier
Antragstellern für jeden Antragsteller höchstens 60 Minuten. Hierbei ist es zu
belassen, zumal keine Hinweise existieren, die annehmen lassen, dass die
bisherige Prüfungsdauer unzureichend war. Die von der Verordnung vorgesehene
Verlängerung der maximalen Prüfungsdauer würde den zeitlichen Aufwand
deutlich erhöhen und damit die Durchführung der Kenntnisprüfungen massiv
erschweren. Bei einer Verlängerung der Prüfungsdauer um die Hälfte ist damit
zu rechnen, dass bei gleichbleibendem Ressourceneinsatz 1/3 weniger
Kenntnisprüfungen durchgeführt werden können. Der Ressourceneinsatz kann indes
nicht ohne Weiteres erhöht werden, da z. B. die Anzahl an geeigneten
Prüferinnen und Prüfern begrenzt ist. Die Folge wären längere Wartezeiten auf
Prüfungstermine, was auch die Anerkennungsverfahren verlängern würde. Die
vorgesehene Regelung widerspricht damit diametral dem übergeordneten Ziel
der Verordnung, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen.
13. Zu Artikel 2 Nummer 16 (§ 24 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 4 AAppO)
Artikel 2 Nummer 16 § 24 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 4 sind zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 2 Nummer 16 § 24 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 und Satz 3 ist jeweils die Angabe „Absätze 1, 2 und 4“ durch
die Angabe „Absätze 1 und 2“ zu ersetzen.
bb) Im neuen Satz 4 ist die Angabe „den Sätzen 3 und 4“ durch die
Angabe „Satz 3“ zu ersetzen.
b) Absatz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Der neue § 24 Absatz 4 AAppO regelt einen gesonderten
Gestattungstatbestand, um antragstellenden Personen, die eine pharmazeutische Ausbildung
begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, bei Vorliegen besonderer
Gründe, das Pharmaziestudium nach dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung fortführen und abschließen zu
können. Es wird damit ein weiterer Weg eröffnet, die deutsche Approbation zu
erhalten.
Für eine solche Regelung besteht indes schon keine Notwendigkeit. Der
Abschluss der Ausbildung kann auf Grundlage der bisher geltenden
Anerkennungs- bzw. Anrechnungsregelungen durch Anrechnung von Studien- und Prü-
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14
...
fungsleistungen auf das Pharmaziestudium im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
erfolgen. Die Neuregelung („Gestattungsverfahren“) ist im Rahmen der
bewährten Anerkennungs- und Anrechnungssystematik systemfremd.
Überdies führt sie zur Ungleichbehandlung ein und derselben ausländischen
Ausbildung, je nachdem, ob besondere Gründe für den fehlenden Abschluss
der Ausbildung festgestellt werden können, die nicht in der Person des
Antragstellers liegen oder nicht. Auch innerhalb eines Verfahrens erfolgt eine
ungleiche Behandlung des gleichen Sachverhaltes, wenn im laufenden
Gestattungsverfahren der besondere Grund für die fehlende Abschlussmöglichkeit der
ausländischen Ausbildung entfällt. Die bisher fiktiv bzw. automatisch unterstellte
Gleichwertigkeit sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen, die
Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
sind, entfällt, so dass (nur) eine Anrechnung/Anerkennung von Prüfungs- und
Studienleistungen im Umfang ihrer tatsächlichen Gleichwertigkeit
erfolgt/erfolgen kann.
Überdies führt sie zu einem administrativ und zeitlich wie personell
aufwändigen Verfahren für die Landesprüfungsämter und steht damit dem eigentlich
angestrebten Zweck der Vereinfachung und Entbürokratisierung der
Anerkennungsverfahren entgegen.
Diese müssten sich in jedem Einzelfall mit umfassenden politischen
Bewertungen und Einschätzungen auseinandersetzen und umfangreiche persönliche
Erklärungen und Schilderungen über besondere Gründe überprüfen und
bewerten, bevor sie eine Entscheidung über die beantragte „Gestattung“ treffen
können.
So dürfte sich das Landesprüfungsamt regelhaft im Wege der Amtshilfe der
Expertise der Anerkennungsbehörden bzw. der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen bedienen (müssen), um festzustellen, ob „eine im Ausland ein
Hochschulstudium abschließende Prüfung, die zur beschränkten Ausübung des
pharmazeutischen Berufs nach den Vorschriften des Staats, in dem die das
Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, berechtigt“,
vorliegt.
Überdies müssten die Landesprüfungsämter Bewertungsmaßstäbe entwickeln,
was „besondere Gründe“ sind, die den Abschluss der pharmazeutischen
Ausbildung im bisherigen Ausbildungsstaat unmöglich machen oder ein
berechtigtes Interesse begründen, ob diese Gründe nicht in der antragstellenden Person
liegen, welche Nachweise hierfür zu erbringen sind, ob Bewertungen anderer
zuständiger Stellen (Auswärtiges Amt, Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge) einbezogen werden müssen und auch, ob die Gestattung unbefristet
gelten soll oder widerrufen werden kann /muss, sollten die „besonderen Gründe“
entfallen.
Darüber hinaus birgt die eigenständige Entwicklung von
Bewertungsmaßstäben die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und damit einer erhöhten
Angreifbarkeit.
Auch die bisherige, bewährte Zuständigkeitsregelung in § 22 Absatz 5 AAppO
sollte beibehalten werden. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ als die örtliche
Zuständigkeit begründendes Tatbestandsmerkmal im neuen § 24 Absatz 5 Satz 2
...
AAppO führt zu aufwändigen Ermittlungen in Bezug auf den
Lebensmittelpunkt (eine Meldeadresse begründet keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“).
Außerdem kann sich der gewöhnliche Aufenthalt während eines Verfahrens, ggf.
auch mehrfach, ändern mit der Folge, dass sich auch die Zuständigkeit ändert.
Auch die gleichzeitige Antragstellung bei verschiedenen
Landesprüfungsämtern wird ermöglicht, ebenso wie ein „Antragstourismus“.
Die Streichung des Absatzes 6 ist eine redaktionelle Folgeänderung.
14. Zu Artikel 2 Nummer 16 (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 AAppO)
In Artikel 2 Nummer 16 § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ist die Angabe „in
welchem Umfang“ durch die Angabe „dass“ zu ersetzen.
Begründung:
Ein Nachweis über den Umfang vorhandener Sprachkenntnisse kann nicht zur
Zulassung zur Prüfung führen. Vielmehr muss der Nachweis geführt werden,
dass die antragstellende Person über die „erforderlichen Sprachkenntnisse“
verfügt. Dies wird auch in § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 AApprO explizit
gefordert.
15. Zu Artikel 2 Nummer 17a – neu – (Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3 Satz 3, § 6
Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 3) AAppO)
Nach Artikel 2 Nummer 17 ist die folgende neue Nummer 17a einzufügen:
‚17a. In Anlage 5 wird
nach der Angabe
„Die Ausbildung
ist vom …………………………..
bis ……………………….. unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)“
die Angabe
„Zusätzlich liegen Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus wichtigem
Grund vor (durch den/die Studierende/n der Pharmazie gegenüber dem
LPA nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen)
von: ………………….. bis: …………………..“
eingefügt.‘
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
...
Begründung:
Um die zusätzlichen Fehltage kontrollieren zu können, empfiehlt es sich, in der
Bescheinigung über die praktische Ausbildung eine zusätzliche Zeile für die
Angabe der Krankheitstage bzw. die Glaubhaftmachung des wichtigen
Grundes einzufügen. Des Weiteren sollte die Bescheinigung kenntlich machen, dass
die Studierenden gegenüber den Landesprüfungsämtern die zusätzlichen
Fehltage durch ärztliches Attest nachweisen oder den anderen wichtigen Grund
glaubhaft machen müssen. Die Einführung zusätzlicher Fehltage aufgrund von
Krankheit sind auch in Anlage 5 AAppO abzubilden, um die Umsetzung der
Änderung im Vollzug zu gewährleisten. Es wird daher um Änderung der
Anlage 5 der geltenden AAppO gebeten.
16. Zu Artikel 4 Nummer 52 (§ 130 Absatz 1 Nummer 1 ZApprO)
In Artikel 4 Nummer 52 § 130 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „bis“ durch
die Angabe „Nummer 1, 2, 5 und 8, Absatz 2 und" zu ersetzen.
Begründung:
Der neue § 130 Absatz 1 Nummer 1 ZApprO regelt, welche Unterlagen zur
Beantragung einer Berufserlaubnis nach § 13 Absatz 4 ZHG erforderlich sind.
Dazu wird auf die in § 120 Absatz 1 bis 3 ZApprO genannten Unterlagen
abgestellt. Da es sich um eine Berufserlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen
Ausbildung handelt, dürften die Unterlagen nach § 120 Absatz 1 Nummer 3
und Nummer 4 ZApprO obsolet sein, da noch keine abgeschlossene
zahnärztliche Ausbildung vorliegt und diese somit nicht nachgewiesen werden kann.
Zudem erübrigen sich im Kontext der abzuschließenden zahnärztlichen
Ausbildung auch die Unterlagen nach § 120 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7
ZApprO. Die einzureichenden Dokumente müssen spezifiziert werden. Daher
muss der Wortlaut für § 130 Absatz 1 Nummer 1 ZApprO angepasst werden.
Die Änderung entspricht der Systematik des Artikel 2 Nummer 14 der Vorlage
(§ 22f Absatz 1 Nummer 1 AAppO).
17. Zu Artikel 4 Nummer 57a (Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81
Nummer 1) ZApprO)
Nach Artikel 4 Nummer 57 ist die folgende Nummer 57a einzufügen:
‚57a. In Anlage 18 wird die Angabe „bis zum Ersten Abschnitt“ durch die
Angabe „bis zum Dritten Abschnitt“ ersetzt.‘
...
Begründung:
§ 11 ZApprO enthält Regelungen zum obligatorischen Wahlfach vor dem
Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Nach § 11 Absatz 3 ZApprO werden
die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen. In Anlage 18 ZApprO
wird dann aber auf den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Bezug
genommen, während die Belegung und Benotung des Wahlfaches nach § 11
ZApprO sich im Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung nicht wiederfindet.
Die Änderung dient der Richtigstellung.
18. Zu Artikel 5 Nummer 2a – neu – (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HebStPrV)
Nach Artikel 5 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe
„kontinuierliche“ die Angabe „ , insbesondere“ eingefügt.‘
Begründung:
Analog zur Qualifikation der Praxisanleitung nach § 4 Absatz 3 PflAPrV sollte
auch für die Qualifikation der Praxisanleitung nach § 10 Absatz 1 HebStPrV
klargestellt werden, dass die kontinuierliche Fortbildungspflicht nicht
ausschließlich, sondern insbesondere auch berufspädagogischer Natur sein soll.
Praxisanleitende Personen werden nicht nur für die reguläre Ausbildung,
sondern auch für die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Rahmen von
Anerkennungsverfahren benötigt. Ihre Verfügbarkeit kann daher einen
begrenzenden Faktor für die Durchführung dieser Maßnahmen darstellen. Die
Klarstellung verdeutlicht, dass neben berufspädagogischen auch berufsfachlichen
Fortbildungen auf die jährliche Fortbildungspflicht anrechenbar sind. Dies
vermeidet eine unnötige Verengung des Kreises anrechenbarer Fortbildungen,
ohne die Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Praxisanleitung
abzusenken. Berufsfachliche Fortbildungen leisten hierzu einen wesentlichen
Beitrag, indem sie sicherstellen, dass berufspraktische Ausbildungs- und
Anpassungsinhalte auf aktuellem fachlichem Stand vermittelt werden.
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43a Absatz 2 Satz 1 HebStPrV),
Nummer 6 Buchstabe b (§ 56b Absatz 2 Satz 1 HebStPrV) und Nummer 7
Buchstabe b (§ 56e Absatz 3 Satz 1 HebStPrV)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 Buchstabe b § 43a Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Satz 1
Nummer 2 bis 4 und Satz 2“ zu streichen.
...
b) In Nummer 6 Buchstabe b § 56b Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe
„Nummer 2 bis 4“ zu streichen.
c) In Nummer 7 Buchstabe b § 56e Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 2
bis 5“ durch die Angabe „und Absatz 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderungen stellen sicher, dass insbesondere die elektronische Form der
Übermittlung von Unterlagen für alle vorzulegenden Unterlagen möglich ist.
Nach der Formulierung der Verordnung in § 43a, § 56b und § 56e HebStPrV
wäre dies für die tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge
und der ausgeübten Erwerbstätigkeit (jeweils Absatz 1 Nummer 1), für die
Erklärung, dass bisher noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde (jeweils
Absatz 1 Nummer 5 bzw. Nummer 6) und für den Nachweis über die
Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person (jeweils Absatz 1
Nummer 6 bzw. Nummer 7) nicht möglich. Dass diese Unterlagen zwingend
im Original vorgelegt werden müssen, kann nicht gewollt sein.
Insgesamt wird mit dem Änderungsantrag auch korrigiert, dass sich die
bisherigen Vorgaben zu Übersetzungen in den Absätzen 2 und 3 explizit nur auf die
Unterlagen nach § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 HebStPrV, § 56b
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 HebStPrV sowie § 56e Absatz 1 Nummer 2 bis 5
HebStPrV beziehen. In Folge dessen hätte die tabellarische Übersicht daher
auch in der Herkunftssprache (arabisch, chinesisch, etc.) eingereicht werden
können und die zuständige Behörde hätte keine Möglichkeit, entsprechende
Übersetzungen anzufordern.
B
20. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der
Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
21. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob in einem weiteren
Verordnungsverfahren die Regelung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b
beispielsweise durch den folgenden Buchstaben b ersetzt werden kann:
‚b) Absatz 4 Satz 8 bis 10 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Studierende erhalten während der Ausbildung im Praktischen Jahr eine
bundesweit einheitliche monatliche Vergütung. Die Höhe der monatlichen
Vergütung entspricht dem jeweils geltenden monatlichen Bedarf für
Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nach § 13 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die Vergütung ist als Geldleistung zu gewähren und darf nicht
durch Sachleistungen ersetzt oder auf andere Ansprüche der Studierenden
angerechnet werden. Zur Sicherstellung der bundesweit einheitlichen
Finanzierung wird ein Ausgleichsmechanismus nach dem Vorbild des § 17a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingerichtet, durch den die Kosten
der zu gewährenden Vergütung den Krankenhäusern und sonstigen
Einrichtungen refinanziert werden.“ ‘
Begründung:
Die Vergütung der Studierenden im Praktischen Jahr stellt sich bundesweit
sehr heterogen dar. Um die Bedingungen der PJ-Studierenden einheitlich zu
gestalten, bedarf es einer bundesweit einheitlichen und angemessenen
Vergütung. Als Maßstab sollte der jeweils geltende monatliche Bedarf für
auswärts wohnende Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 2 BAföG herangezogen werden. Damit wird ein bundeseinheitlicher
und dynamischer Referenzwert zugrunde gelegt.
Zur Vermeidung einer einseitigen Belastung der ausbildenden Einrichtungen
und von Wettbewerbsnachteilen wird zugleich ein bundesweit einheitlicher
Ausgleichsmechanismus nach dem Vorbild des § 17a KHG vorgesehen. Die
den Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen entstehenden
Vergütungsaufwendungen werden hierdurch refinanziert.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Empfehlungen der Ausschüsse)