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Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

dip / drucksache 02.10.2026 · WP 21 · 504/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 504/1/26 02.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - AIS - Fz - K zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen A Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 ÄApprO) Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 5 § 12 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ zu ersetzen. bb) Im neuen Satz 3 ist die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2“ zu ersetzen. b) Absatz 5 ist zu streichen. Bei Annahme entfällt Ziffer 3 ... Begründung: Der neue § 12 Absatz 3 ÄApprO regelt einen gesonderten Gestattungstatbestand, um antragstellenden Personen, die eine ärztliche Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, bei Vorliegen besonderer Gründe, das Medizinstudium nach dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fortführen und abschließen zu können. Es wird damit ein weiterer Weg eröffnet, die deutsche Approbation zu erhalten. Für eine solche Regelung besteht indes schon keine Notwendigkeit. Der Abschluss der Ausbildung kann auf Grundlage der bisher geltenden Anerkennungs- bzw. Anrechnungsregelungen durch Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium im Umfang ihrer Gleichwertigkeit erfolgen. Die Neuregelung („Gestattungsverfahren“) ist im Rahmen der bewährten Anerkennungs- und Anrechnungssystematik systemfremd. Überdies führt sie zur Ungleichbehandlung ein und derselben ausländischen Ausbildung, je nachdem, ob besondere Gründe für den fehlenden Abschluss der Ausbildung festgestellt werden können, die nicht in der Person des Antragstellers liegen oder nicht. Auch innerhalb eines Verfahrens erfolgt eine ungleiche Behandlung des gleichen Sachverhaltes, wenn im laufenden Gestattungsverfahren der besondere Grund für die fehlende Abschlussmöglichkeit der ausländischen Ausbildung entfällt. Die bisher fiktiv bzw. automatisch unterstellte Gleichwertigkeit sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind, entfällt, sodass (nur) eine Anrechnung/Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang ihrer tatsächlichen Gleichwertigkeit erfolgt/erfolgen kann. Außerdem dürfte der beabsichtigte Zweck der Regelung, einzelnen antragstellenden Personen einen weiteren, besonderen Weg zu eröffnen, die ärztliche Approbation zu erhalten, nur schwer zu erreichen sein. Die Chance, die sehr spezifische, höchstdifferenzierte Sprachkenntnisse erfordernde Prüfung (Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, der als mc-Prüfung ausgestaltet ist) ohne vorheriges (Teil-)Studium in deutscher Sprache zu bestehen, ist als äußerst gering einzuschätzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in § 12 Absatz 3 Nummer 3 ÄApprO geforderten „erforderlichen“ Sprachkenntnisse in der ÄApprO nicht näher konkretisiert sind. Bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung wäre den Betroffenen der Zugang zum ärztlichen Beruf in Deutschland endgültig versperrt. Überdies führt sie zu einem administrativ und zeitlich wie personell aufwändigen Verfahren für die Landesprüfungsämter und steht damit dem eigentlich angestrebten Zweck der Vereinfachung und Entbürokratisierung der Anerkennungsverfahren entgegen. Diese müssten sich in jedem Einzelfall mit umfassenden politischen Bewertungen und Einschätzungen auseinandersetzen und umfangreiche persönliche Erklärungen und Schilderungen über besondere Gründe überprüfen und bewerten, bevor sie eine Entscheidung über die beantragte „Gestattung“ treffen können. ... So dürfte sich das Landesprüfungsamt regelhaft im Wege der Amtshilfe der Expertise der Anerkennungsbehörden bzw. der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bedienen (müssen), um festzustellen, ob „eine im Ausland ein Hochschulstudium abschließende Prüfung, die zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, berechtigt“, vorliegt. Überdies müssten die Landesprüfungsämter Bewertungsmaßstäbe entwickeln, was „besondere Gründe“ sind, die den Abschluss der ärztlichen Ausbildung im bisherigen Ausbildungsstaat unmöglich machen oder ein berechtigtes Interesse begründen, ob diese Gründe nicht in der antragstellenden Person liegen, welche Nachweise hierfür zu erbringen sind, ob Bewertungen anderer zuständiger Stellen (Auswärtiges Amt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) einbezogen werden müssen und auch, ob die Gestattung unbefristet gelten soll oder widerrufen werden kann /muss, sollten die „besonderen Gründe“ entfallen. Darüber hinaus birgt die eigenständige Entwicklung von Bewertungsmaßstäben die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und damit einer erhöhten Angreifbarkeit. Auch die bisherige, bewährte Zuständigkeitsregelung in § 12 Absatz 4 ÄApprO sollte beibehalten werden. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ als die örtliche Zuständigkeit begründendes Tatbestandsmerkmal im neuen § 12 Absatz 4 Satz 2 ÄApprO führt zu aufwändigen Ermittlungen in Bezug auf den Lebensmittelpunkt (eine Meldeadresse begründet keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“). Außerdem kann sich der gewöhnliche Aufenthalt während eines Verfahrens, ggf. auch mehrfach, ändern mit der Folge, dass sich auch die Zuständigkeit ändert. Auch die gleichzeitige Antragstellung bei verschiedenen Landesprüfungsämtern wird ermöglicht, ebenso wie ein „Antragstourismus“. Schließlich wird der zentralen Rolle und Bedeutung des Landes Nordrhein- Westfalen für die in enger Zusammenarbeit mit der ZABentwickelten, mit den übrigen Landesprüfungsämtern abgestimmten und fortgeschriebenen einheitliche Anerkennungspraxis der Boden entzogen, indem sich der Großteil der aus dem Ausland gestellten Anträge zukünftig auf alle Landesprüfungsämter verteilen wird. Anders als derzeit Nordrhein-Westfalen sind diese personell nicht vorbereitet auf den zu erwartenden erheblichen Zuwachs an Anträgen nach § 12 Absatz 3 ÄApprO, die bisher in die Auffangzuständigkeit von Nordrhein- Westfalen fielen. Die Streichung des Absatzes 5 ist eine redaktionelle Folgeänderung. ... 2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 12 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 ÄApprO) Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 3 ist die Angabe „seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ durch die Angabe „geboren ist“ zu ersetzen. b) In Satz 4 ist die Angabe „geboren ist“ durch die Angabe „seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ zu ersetzen. Begründung: Der gewöhnliche Aufenthalt angehender Studierender, die noch nicht zum Studium der Medizin oder Pharmazie zugelassen oder eingeschrieben sind, ist häufig noch unbestimmt und variabel. Dies birgt die Gefahr, dass ein Umzug der antragstellenden Person einen Wechsel der Zuständigkeit für Entscheidungen zur Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach sich zieht. Derartige behördliche Entscheidungen sind in bestimmten Phasen des Jahres bis zu bestimmten Stichtagen für die Studierenden von besonderer Bedeutung. Kommt es dann zu einem kurzfristigen Wechsel ist es für die dann zuständige Behörde ggf. nicht mehr möglich, eine kurzfristige Entscheidung zu treffen. Daher sollte vorrangig der Geburtsort der antragstellenden Personen darüber entscheiden, welche nach Landesrecht zuständige Stelle die behördliche Entscheidung trifft. 3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 12 Absatz 5 Nummer 5 ÄApprO) In Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 5 Nummer 5 ist die Angabe „in welchem Umfang“ durch die Angabe „dass“ zu ersetzen. Begründung: Ein Nachweis über den Umfang vorhandener Sprachkenntnisse kann nicht zur Zulassung zur Prüfung führen. Vielmehr muss der Nachweis geführt werden, dass die antragstellende Person über die „erforderlichen Sprachkenntnisse“ verfügt. Dies wird auch in § 12 Absatz 3 Nummer 3 ÄApprO explizit gefordert. Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 ... 4. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 16 Absatz 3 ÄApprO), Artikel 2 Nummer 7 (§ 12 Absatz 4 AAppO) und Artikel 4 Nummer 4 (§ 30 Absatz 3 ZApprO), Nummer 6 (§ 44 Absatz 4 ZApprO) und Nummer 7 (§ 60 Absatz 4 ZApprO) a) In Artikel 1 Nummer 7 § 16 Absatz 3 ist die Angabe „müssen“ durch die Angabe „sollen“ zu ersetzen. b) In Artikel 2 Nummer 7 § 12 Absatz 4 ist die Angabe „müssen“ durch die Angabe „sollen“ zu ersetzen. c) In Artikel 4 Nummer 4 § 30 Absatz 3, Nummer 6 § 44 Absatz 4 und Nummer 7 § 60 Absatz 4 ist jeweils die Angabe „müssen“ durch die Angabe „sollen“ zu ersetzen. Begründung: In den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie bestehen durch die Berücksichtigung des Hochschulbetriebes und des Semesterbeginns zum 1. April bzw. 1. Oktober bereits enge Zeitfenster für die jeweiligen möglichen Prüfungsphasen. Die Länder und das Institut für medizinische Prüfungsfragen (IMPP) stimmen die schriftlichen Prüfungstermine der staatlichen Prüfung Jahre im Voraus ab – aktuell sind die Termine bis Herbst 2029 geplant. Die Notwendigkeit der frühzeitigen Planung ergibt sich – neben dem notwendigen Vorlauf der Arbeitsplanung beim IMPP – u. a. aus dem Umstand, dass die Landesprüfungsämter z. B. aufgrund der Größe der Prüfungskohorten frühzeitig entsprechende Räumlichkeiten reservieren müssen. Zudem sind gesetzliche Vorgaben zu beachten, vgl. z. B. § 16 Absatz 1 Satz 2 ÄApprO. Beispielsweise Hamburg hat gemäß § 3a FeiertG HA sechs staatsvertraglich festgelegte islamische und alevitische Feiertage. Zudem werden folgende sieben jüdische Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des hamburgischen Feiertagsgesetzes geschützt: Pessach, Schawuot, Rosch Haschana, Jom Kippur, Sukkoth, Schemini Azaret und Simchat Thora. Insgesamt hat Hamburg somit 13 Feiertage, die aufgrund der vorgeschlagenen Regelung zukünftig zusätzlich bei der Prüfungsplanung zu beachten wären. Überschneidungen zwischen möglichen Prüfungszeitfenstern und staatsvertraglich festgelegten Feiertagen sind unvermeidbar. Teilweise handelt es sich hierbei um zwei zusammenhängende Feiertage, so dass eine ganze Kalenderwoche als Prüfungswoche ggf. wegfallen müsste, um das Auseinanderfallen von Prüfungstagen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund würde die Einführung der Vorgabe, staatsvertraglich geregelte Feiertage bei der Prüfungsplanung beachten zu müssen, bei der Prüfungsplanung zu erheblichen Problemen führen. Im Jahr 2027 sind zum Beispiel betroffen: Schemini Azareth, Simchat Thora und Pessach, sie betreffen die Prüfungszeiträume der schriftlichen Prüfungen von M2. Für den Prüfungszeitraum der mündlich-praktischen Prüfungen M3 wären Schawuoth, das Opferfest, der Aschuratag und der Aşure-Tag zu beachten. Bei Z2 und Z3 würden die Feiertage Rosch Haschana, Jom Kippur, Ramadan, Hızır-Lokması Sukkoth, ... Simchat Thora, Pessach, Schawuoth, das Opferfest, Aschuratag, Nevruz und der Aşure-Tag in die jeweiligen Prüfungszeiträume fallen. Nicht zuletzt ist bei der Einführung der vorgeschlagenen Regelung zu bedenken, dass die staatliche Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften und damit weitere zu beachtende Feiertage hinzukommen können. Hingegen können staatsvertraglich festgelegte Feiertage auch ohne gesetzliche Regelung z.B. im Wege der freiwilligen Selbstverpflichtung beachtet werden. Hierdurch könnte die Entstehung ggf. nicht beabsichtigter Rechtsfolgen oder Rechtsansprüche vermieden werden. Unschädlich wäre im Falle der Ersetzung des Wortes „müssen“ durch „sollen“ der Umstand, dass sich das „sollen“ auch auf bundesweite gesetzliche Feiertage beziehen würde. Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit kann ausgeschlossen werden, dass Prüfungen an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden. Zudem würde so der Gleichklang zu z. B. § 1 Absatz 4 Satz 2 ÄApprO hergestellt. 5. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ÄApprO) In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „Nummer 1, 2, 5, 7, 8 und 9“ einzufügen. Begründung: Der neue § 35b ÄApprO regelt, welche Unterlagen zur Beantragung einer Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 5 BÄO erforderlich sind. Dazu wird auf die in § 34 Absatz 1 Satz 2 ÄApprO genannten Unterlagen abgestellt. Da es sich um eine Berufserlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung handelt, dürften die Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ÄApprO obsolet sein, da noch keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorliegt und diese somit nicht nachgewiesen werden kann. Zudem erübrigen sich im Kontext der abzuschließenden ärztlichen Ausbildung auch die Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 ÄApprO. Die einzureichenden Dokumente müssen spezifiziert werden. Daher muss der Wortlaut des § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ÄApprO angepasst werden. Die Änderung entspricht der Systematik des Artikel 2 Nummer 14 der Vorlage (§ 22f Absatz 1 Nummer 1 AAppO). ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 2 Satz 3 ÄApprO) In Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „zwei Tagen“ durch die Angabe „einem Tag“ zu ersetzen. Begründung: Nach der vorgesehenen Regelung in § 37 Absatz 2 Satz 3 ÄApprO finden die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung und die Kenntnisprüfung an zwei Tagen statt. Dies würde den Aufwand für die Durchführung der Prüfungen massiv erhöhen, zumal für zwei Tage Prüferinnen und Prüfer sowie geeignete Räumlichkeiten organisiert werden müssten. Überdies erscheint es im Hinblick auf einen eventuellen Ausgleich von möglichen Wissenslücken im Nachgang zur patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung erforderlich, die Prüfung an einem Tag durchzuführen. Die Regelung ist deshalb anzupassen, um insbesondere gewährleisten zu können, dass den Ländern Prüferinnen und Prüfer in ausreichender Anzahl für die Durchführung der Kenntnisprüfungen zur Verfügung stehen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 4 Satz 5, Satz 9 und Satz 10 ÄApprO) Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 5 ist die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ zu ersetzen. b) In Satz 9 ist die Angabe „60“ durch die Angabe „30“ zu ersetzen. c) In Satz 10 ist die Angabe „einem Prüfer“ durch die Angabe „der Aufsicht“ zu ersetzen. Begründung: Nach § 37 Absatz 4 ÄApprO soll die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung aus einer Anamneseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts bestehen. Sie findet unter Aufsicht eines Prüfers oder einer Prüferin statt. Die Erstellung des schriftlichen Berichts kann auch durch eine andere Person beaufsichtigt werden. Die Anamneseerhebung und die Patientenuntersuchung sollen nach § 37 Absatz 4 Satz 4 ÄApprO höchstens 30 Minuten dauern. Für die Erstellung des Berichts stehen nach § 37 Absatz 4 Satz 9 ÄApprO höchstens 60 Minuten zur Verfügung. Eine 30-minütige, unspezifische Komplettuntersuchung ohne Vorabinfos ist nicht versorgungsrealistisch. Zudem sind 60 Minuten für die Erstellung eines Berichts zu den in Betracht kommenden Fällen deutlich zu lang. Bei vier Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zusammen geprüft werden können, würde allein die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung – selbst bei ... Überschneidungen durch parallellaufende Teile – rund drei Stunden Zeit beanspruchen (4 x 30 Minuten = 2 Stunden + 1 Stunde Bericht des letzten Prüflings). Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung wird insoweit unverhältnismäßig ausgeweitet, was die Durchführung der Kenntnisprüfung insgesamt erschwert. Deshalb sind Anpassungen vorzunehmen, damit die Kenntnisprüfungen in einem realistischen Setting mit angemessenem Ressourceneinsatz durchgeführt werden können. Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erstellung des Berichts von einer anderen Person als einem Prüfer oder einer Prüferin beaufsichtigen zu lassen, sollte auch die nach § 37 Absatz 4 Satz 10 ÄApprO erforderliche Gegenzeichnung des Berichts von der Aufsicht erfolgen können. Anderenfalls müsste doch ein Prüfer oder eine Prüferin durchgängig anwesend sein, was ansonsten nicht notwendig wäre. 8. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 8 Satz 2 ÄApprO) Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 8 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Eine prüfende Person muss einem der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 angehören.“ Begründung: Die erforderliche Prüferqualifikation wird sachgerecht in § 37 Absatz 8 Satz 1 ÄApprO festgelegt. Nach § 37 Absatz 8 Satz 2 ÄApprO ist überdies vorgesehen, dass der Prüfungskommission Fachärztinnen und Fachärzte beider Fächer nach § 37 Absatz 3 Satz 1 ÄApprO angehören müssen. Aus Sicht der Länder ist dies zwar erstrebenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich. Denn auch Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen können – ggf. nach entsprechender Vorbereitung – Inhalte aus den Bereichen Chirurgie oder Innere Medizin sachgerecht prüfen. So ist kein Grund ersichtlich, warum eine erfahrene Fachärztin für Allgemeinmedizin keine Aspekte aus dem Bereich der Inneren Medizin prüfen können sollte. Zugleich sind auf der anderen Seite Erleichterungen erforderlich, um gewährleisten zu können, dass den Ländern Prüferinnen und Prüfer in ausreichender Anzahl für die Durchführung der Kenntnisprüfungen zur Verfügung stehen. ... 9. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 10 Satz 2 ÄApprO) In Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 10 Satz 2 ist die Angabe „90“ durch die Angabe „60“ und die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ zu ersetzen. Begründung: Nach geltendem Recht dauert die Kenntnisprüfung bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Diese zeitlichen Vorgaben sollen beibehalten werden. Es gibt keine Hinweise, dass die bisherige Prüfungsdauer unzureichend war. Die von der Verordnung vorgesehene Verlängerung der Prüfungsdauer würde den zeitlichen Aufwand deutlich erhöhen und damit die Durchführung der Kenntnisprüfungen massiv erschweren. Bei einer Verlängerung der Prüfungsdauer um die Hälfte ist damit zu rechnen, dass bei gleichbleibendem Ressourceneinsatz ein Drittel weniger Kenntnisprüfungen durchgeführt werden können. Der Ressourceneinsatz kann wiederum nicht ohne Weiteres erhöht werden, da z. B. die Anzahl an geeigneten Prüferinnen und Prüfern begrenzt ist. Die Folge wären längere Wartezeiten auf Prüfungstermine, was auch die Anerkennungsverfahren verlängern würde. Die vorgesehene Regelung widerspricht damit diametral dem übergeordneten Ziel der Verordnung, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen. 10. Zu Artikel 1 Nummer 23a – neu – (Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und Absatz 5) ÄApprO Nach Artikel 1 Nummer 23 ist die folgende Nummer 23a einzufügen: ‚23a. In Anlage 4 wird nach der Angabe „Fehlzeiten: □ nein □ ja von: ________________ bis: ________________“ die Angabe „□ davon wegen Krankheit oder aus wichtigem Grund (durch den/die Studierende/n der Medizin gegenüber dem Landesprüfungsamt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen) von: ________________ bis: ________________“ eingefügt.‘ ... Begründung: Um die Fehltage von den zusätzlichen Fehltagen durch Krankheit oder wichtigen Grund unterscheiden zu können, empfiehlt es sich, in der PJ- Bescheinigung ein zusätzliches Feld für die Angabe der Krankheitstage oder des wichtigen Grundes einzufügen. Des Weiteren sollte die Bescheinigung kenntlich machen, dass die Studierenden gegenüber den Landesprüfungsämtern die zusätzlichen Krankheitstage durch ärztliches Attest nachweisen oder den anderen wichtigen Grund glaubhaft machen müssen. Die Einführung zusätzlicher Krankheitstage ist auch in Anlage 4 der ÄApprO abzubilden, um die Umsetzung der Änderung im Vollzug zu gewährleisten. Es wird daher um Änderung der Anlage 4 der geltenden ÄApprO gebeten. 11. Zu Artikel 2 Nummer 14 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 AAppO) In Artikel 2 Nummer 14 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „60“ durch die Angabe „30“ zu ersetzen. Begründung: Nach aktuell geltendem Recht dauert die Kenntnisprüfung bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 30 Minuten. Hierbei ist es zu belassen, zumal keine Hinweise existieren, die annehmen lassen, dass die bisherige Prüfungsdauer unzureichend war. Die von der Verordnung vorgesehene Verlängerung der minimalen Prüfungsdauer würde den zeitlichen Aufwand deutlich erhöhen und damit die Durchführung der Kenntnisprüfungen massiv erschweren. Bei einer Verlängerung der Prüfungsdauer um die Hälfte ist damit zu rechnen, dass bei gleichbleibendem Ressourceneinsatz 1/3 weniger Kenntnisprüfungen durchgeführt werden können. Der Ressourceneinsatz kann indes nicht ohne Weiteres erhöht werden, da z. B. die Anzahl an geeigneten Prüferinnen und Prüfern begrenzt ist. Die Folge wären längere Wartezeiten auf Prüfungstermine, was auch die Anerkennungsverfahren verlängern würde. Die vorgesehene Regelung widerspricht damit diametral dem übergeordneten Ziel der Verordnung, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen. 12. Zu Artikel 2 Nummer 14 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 AAppO) In Artikel 2 Nummer 14 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „90“ durch die Angabe „60“ zu ersetzen. Bei Ablehnung entfällt Ziffer 12 Setzt die Annahme von Ziffer 11 voraus ... Begründung: Nach aktuell geltendem Recht dauert die Kenntnisprüfung bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller höchstens 60 Minuten. Hierbei ist es zu belassen, zumal keine Hinweise existieren, die annehmen lassen, dass die bisherige Prüfungsdauer unzureichend war. Die von der Verordnung vorgesehene Verlängerung der maximalen Prüfungsdauer würde den zeitlichen Aufwand deutlich erhöhen und damit die Durchführung der Kenntnisprüfungen massiv erschweren. Bei einer Verlängerung der Prüfungsdauer um die Hälfte ist damit zu rechnen, dass bei gleichbleibendem Ressourceneinsatz 1/3 weniger Kenntnisprüfungen durchgeführt werden können. Der Ressourceneinsatz kann indes nicht ohne Weiteres erhöht werden, da z. B. die Anzahl an geeigneten Prüferinnen und Prüfern begrenzt ist. Die Folge wären längere Wartezeiten auf Prüfungstermine, was auch die Anerkennungsverfahren verlängern würde. Die vorgesehene Regelung widerspricht damit diametral dem übergeordneten Ziel der Verordnung, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen. 13. Zu Artikel 2 Nummer 16 (§ 24 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 4 AAppO) Artikel 2 Nummer 16 § 24 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 4 sind zu streichen. Folgeänderung: Artikel 2 Nummer 16 § 24 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 und Satz 3 ist jeweils die Angabe „Absätze 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ zu ersetzen. bb) Im neuen Satz 4 ist die Angabe „den Sätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 3“ zu ersetzen. b) Absatz 6 ist zu streichen. Begründung: Der neue § 24 Absatz 4 AAppO regelt einen gesonderten Gestattungstatbestand, um antragstellenden Personen, die eine pharmazeutische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, bei Vorliegen besonderer Gründe, das Pharmaziestudium nach dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung fortführen und abschließen zu können. Es wird damit ein weiterer Weg eröffnet, die deutsche Approbation zu erhalten. Für eine solche Regelung besteht indes schon keine Notwendigkeit. Der Abschluss der Ausbildung kann auf Grundlage der bisher geltenden Anerkennungs- bzw. Anrechnungsregelungen durch Anrechnung von Studien- und Prü- Bei Annahme entfällt Ziffer 14 ... fungsleistungen auf das Pharmaziestudium im Umfang ihrer Gleichwertigkeit erfolgen. Die Neuregelung („Gestattungsverfahren“) ist im Rahmen der bewährten Anerkennungs- und Anrechnungssystematik systemfremd. Überdies führt sie zur Ungleichbehandlung ein und derselben ausländischen Ausbildung, je nachdem, ob besondere Gründe für den fehlenden Abschluss der Ausbildung festgestellt werden können, die nicht in der Person des Antragstellers liegen oder nicht. Auch innerhalb eines Verfahrens erfolgt eine ungleiche Behandlung des gleichen Sachverhaltes, wenn im laufenden Gestattungsverfahren der besondere Grund für die fehlende Abschlussmöglichkeit der ausländischen Ausbildung entfällt. Die bisher fiktiv bzw. automatisch unterstellte Gleichwertigkeit sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind, entfällt, so dass (nur) eine Anrechnung/Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang ihrer tatsächlichen Gleichwertigkeit erfolgt/erfolgen kann. Überdies führt sie zu einem administrativ und zeitlich wie personell aufwändigen Verfahren für die Landesprüfungsämter und steht damit dem eigentlich angestrebten Zweck der Vereinfachung und Entbürokratisierung der Anerkennungsverfahren entgegen. Diese müssten sich in jedem Einzelfall mit umfassenden politischen Bewertungen und Einschätzungen auseinandersetzen und umfangreiche persönliche Erklärungen und Schilderungen über besondere Gründe überprüfen und bewerten, bevor sie eine Entscheidung über die beantragte „Gestattung“ treffen können. So dürfte sich das Landesprüfungsamt regelhaft im Wege der Amtshilfe der Expertise der Anerkennungsbehörden bzw. der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bedienen (müssen), um festzustellen, ob „eine im Ausland ein Hochschulstudium abschließende Prüfung, die zur beschränkten Ausübung des pharmazeutischen Berufs nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, berechtigt“, vorliegt. Überdies müssten die Landesprüfungsämter Bewertungsmaßstäbe entwickeln, was „besondere Gründe“ sind, die den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung im bisherigen Ausbildungsstaat unmöglich machen oder ein berechtigtes Interesse begründen, ob diese Gründe nicht in der antragstellenden Person liegen, welche Nachweise hierfür zu erbringen sind, ob Bewertungen anderer zuständiger Stellen (Auswärtiges Amt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) einbezogen werden müssen und auch, ob die Gestattung unbefristet gelten soll oder widerrufen werden kann /muss, sollten die „besonderen Gründe“ entfallen. Darüber hinaus birgt die eigenständige Entwicklung von Bewertungsmaßstäben die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und damit einer erhöhten Angreifbarkeit. Auch die bisherige, bewährte Zuständigkeitsregelung in § 22 Absatz 5 AAppO sollte beibehalten werden. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ als die örtliche Zuständigkeit begründendes Tatbestandsmerkmal im neuen § 24 Absatz 5 Satz 2 ... AAppO führt zu aufwändigen Ermittlungen in Bezug auf den Lebensmittelpunkt (eine Meldeadresse begründet keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“). Außerdem kann sich der gewöhnliche Aufenthalt während eines Verfahrens, ggf. auch mehrfach, ändern mit der Folge, dass sich auch die Zuständigkeit ändert. Auch die gleichzeitige Antragstellung bei verschiedenen Landesprüfungsämtern wird ermöglicht, ebenso wie ein „Antragstourismus“. Die Streichung des Absatzes 6 ist eine redaktionelle Folgeänderung. 14. Zu Artikel 2 Nummer 16 (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 AAppO) In Artikel 2 Nummer 16 § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ist die Angabe „in welchem Umfang“ durch die Angabe „dass“ zu ersetzen. Begründung: Ein Nachweis über den Umfang vorhandener Sprachkenntnisse kann nicht zur Zulassung zur Prüfung führen. Vielmehr muss der Nachweis geführt werden, dass die antragstellende Person über die „erforderlichen Sprachkenntnisse“ verfügt. Dies wird auch in § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 AApprO explizit gefordert. 15. Zu Artikel 2 Nummer 17a – neu – (Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 3) AAppO) Nach Artikel 2 Nummer 17 ist die folgende neue Nummer 17a einzufügen: ‚17a. In Anlage 5 wird nach der Angabe „Die Ausbildung ist vom ………………………….. bis ……………………….. unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)“ die Angabe „Zusätzlich liegen Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus wichtigem Grund vor (durch den/die Studierende/n der Pharmazie gegenüber dem LPA nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen) von: ………………….. bis: …………………..“ eingefügt.‘ Entfällt bei Annahme von Ziffer 13 ... Begründung: Um die zusätzlichen Fehltage kontrollieren zu können, empfiehlt es sich, in der Bescheinigung über die praktische Ausbildung eine zusätzliche Zeile für die Angabe der Krankheitstage bzw. die Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes einzufügen. Des Weiteren sollte die Bescheinigung kenntlich machen, dass die Studierenden gegenüber den Landesprüfungsämtern die zusätzlichen Fehltage durch ärztliches Attest nachweisen oder den anderen wichtigen Grund glaubhaft machen müssen. Die Einführung zusätzlicher Fehltage aufgrund von Krankheit sind auch in Anlage 5 AAppO abzubilden, um die Umsetzung der Änderung im Vollzug zu gewährleisten. Es wird daher um Änderung der Anlage 5 der geltenden AAppO gebeten. 16. Zu Artikel 4 Nummer 52 (§ 130 Absatz 1 Nummer 1 ZApprO) In Artikel 4 Nummer 52 § 130 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „bis“ durch die Angabe „Nummer 1, 2, 5 und 8, Absatz 2 und" zu ersetzen. Begründung: Der neue § 130 Absatz 1 Nummer 1 ZApprO regelt, welche Unterlagen zur Beantragung einer Berufserlaubnis nach § 13 Absatz 4 ZHG erforderlich sind. Dazu wird auf die in § 120 Absatz 1 bis 3 ZApprO genannten Unterlagen abgestellt. Da es sich um eine Berufserlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung handelt, dürften die Unterlagen nach § 120 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 ZApprO obsolet sein, da noch keine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung vorliegt und diese somit nicht nachgewiesen werden kann. Zudem erübrigen sich im Kontext der abzuschließenden zahnärztlichen Ausbildung auch die Unterlagen nach § 120 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 ZApprO. Die einzureichenden Dokumente müssen spezifiziert werden. Daher muss der Wortlaut für § 130 Absatz 1 Nummer 1 ZApprO angepasst werden. Die Änderung entspricht der Systematik des Artikel 2 Nummer 14 der Vorlage (§ 22f Absatz 1 Nummer 1 AAppO). 17. Zu Artikel 4 Nummer 57a (Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) ZApprO) Nach Artikel 4 Nummer 57 ist die folgende Nummer 57a einzufügen: ‚57a. In Anlage 18 wird die Angabe „bis zum Ersten Abschnitt“ durch die Angabe „bis zum Dritten Abschnitt“ ersetzt.‘ ... Begründung: § 11 ZApprO enthält Regelungen zum obligatorischen Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Nach § 11 Absatz 3 ZApprO werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen. In Anlage 18 ZApprO wird dann aber auf den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Bezug genommen, während die Belegung und Benotung des Wahlfaches nach § 11 ZApprO sich im Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung nicht wiederfindet. Die Änderung dient der Richtigstellung. 18. Zu Artikel 5 Nummer 2a – neu – (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HebStPrV) Nach Artikel 5 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „kontinuierliche“ die Angabe „ , insbesondere“ eingefügt.‘ Begründung: Analog zur Qualifikation der Praxisanleitung nach § 4 Absatz 3 PflAPrV sollte auch für die Qualifikation der Praxisanleitung nach § 10 Absatz 1 HebStPrV klargestellt werden, dass die kontinuierliche Fortbildungspflicht nicht ausschließlich, sondern insbesondere auch berufspädagogischer Natur sein soll. Praxisanleitende Personen werden nicht nur für die reguläre Ausbildung, sondern auch für die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Rahmen von Anerkennungsverfahren benötigt. Ihre Verfügbarkeit kann daher einen begrenzenden Faktor für die Durchführung dieser Maßnahmen darstellen. Die Klarstellung verdeutlicht, dass neben berufspädagogischen auch berufsfachlichen Fortbildungen auf die jährliche Fortbildungspflicht anrechenbar sind. Dies vermeidet eine unnötige Verengung des Kreises anrechenbarer Fortbildungen, ohne die Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Praxisanleitung abzusenken. Berufsfachliche Fortbildungen leisten hierzu einen wesentlichen Beitrag, indem sie sicherstellen, dass berufspraktische Ausbildungs- und Anpassungsinhalte auf aktuellem fachlichem Stand vermittelt werden. 19. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43a Absatz 2 Satz 1 HebStPrV), Nummer 6 Buchstabe b (§ 56b Absatz 2 Satz 1 HebStPrV) und Nummer 7 Buchstabe b (§ 56e Absatz 3 Satz 1 HebStPrV) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 Buchstabe b § 43a Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2“ zu streichen. ... b) In Nummer 6 Buchstabe b § 56b Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 2 bis 4“ zu streichen. c) In Nummer 7 Buchstabe b § 56e Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „und Absatz 2“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderungen stellen sicher, dass insbesondere die elektronische Form der Übermittlung von Unterlagen für alle vorzulegenden Unterlagen möglich ist. Nach der Formulierung der Verordnung in § 43a, § 56b und § 56e HebStPrV wäre dies für die tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit (jeweils Absatz 1 Nummer 1), für die Erklärung, dass bisher noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde (jeweils Absatz 1 Nummer 5 bzw. Nummer 6) und für den Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person (jeweils Absatz 1 Nummer 6 bzw. Nummer 7) nicht möglich. Dass diese Unterlagen zwingend im Original vorgelegt werden müssen, kann nicht gewollt sein. Insgesamt wird mit dem Änderungsantrag auch korrigiert, dass sich die bisherigen Vorgaben zu Übersetzungen in den Absätzen 2 und 3 explizit nur auf die Unterlagen nach § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 HebStPrV, § 56b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 HebStPrV sowie § 56e Absatz 1 Nummer 2 bis 5 HebStPrV beziehen. In Folge dessen hätte die tabellarische Übersicht daher auch in der Herkunftssprache (arabisch, chinesisch, etc.) eingereicht werden können und die zuständige Behörde hätte keine Möglichkeit, entsprechende Übersetzungen anzufordern. B 20. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. C 21. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen: Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob in einem weiteren Verordnungsverfahren die Regelung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b beispielsweise durch den folgenden Buchstaben b ersetzt werden kann: ‚b) Absatz 4 Satz 8 bis 10 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Studierende erhalten während der Ausbildung im Praktischen Jahr eine bundesweit einheitliche monatliche Vergütung. Die Höhe der monatlichen Vergütung entspricht dem jeweils geltenden monatlichen Bedarf für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die Vergütung ist als Geldleistung zu gewähren und darf nicht durch Sachleistungen ersetzt oder auf andere Ansprüche der Studierenden angerechnet werden. Zur Sicherstellung der bundesweit einheitlichen Finanzierung wird ein Ausgleichsmechanismus nach dem Vorbild des § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingerichtet, durch den die Kosten der zu gewährenden Vergütung den Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen refinanziert werden.“ ‘ Begründung: Die Vergütung der Studierenden im Praktischen Jahr stellt sich bundesweit sehr heterogen dar. Um die Bedingungen der PJ-Studierenden einheitlich zu gestalten, bedarf es einer bundesweit einheitlichen und angemessenen Vergütung. Als Maßstab sollte der jeweils geltende monatliche Bedarf für auswärts wohnende Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 BAföG herangezogen werden. Damit wird ein bundeseinheitlicher und dynamischer Referenzwert zugrunde gelegt. Zur Vermeidung einer einseitigen Belastung der ausbildenden Einrichtungen und von Wettbewerbsnachteilen wird zugleich ein bundesweit einheitlicher Ausgleichsmechanismus nach dem Vorbild des § 17a KHG vorgesehen. Die den Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen entstehenden Vergütungsaufwendungen werden hierdurch refinanziert.

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