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Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 455/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 455/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse K - In zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes A Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 83 AFBG) In Artikel 1 § 83 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ zu ersetzen. Folgeänderungen: In Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und in Buchstabe c ist jeweils die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ zu ersetzen Begründung: Die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes zieht notwendige Folgeänderungen in Rechtsnormen der Länder nach sich. Um eine rechtzeitige Anpassung der Rechtsnormen zu gewährleisten, ist mit Blick auf die übliche Dauer eines Gesetzgebungsverfahren sowie angesichts der bevorstehenden Landtagswahlen eine Verlängerung des Übergangszeitraumes auf den 31. Dezember 2028 erforderlich. Dies erfolgt insbesondere unter Berücksichti- ... gung dessen, dass eine Verlängerung der Geltung des Hochschulrahmengesetzes um ein weiteres Jahr unschädlich ist. 2. Zu Artikel 2 Absatz 2 (§ 392 Absatz 1 AO), Absatz 6 (§ 138 Absatz 1 StPO), Absatz 9 (§ 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG), Absatz 10 (§ 53 Satz 1 WpÜG), Absatz 13 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BFöV), Absatz 19 (§ 15 Absatz 5, § 17 Satz 1 EU-VSchDG) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2, 6, 9, 10 und 19 ist jeweils die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten“ durch die Angabe „staatlichen, staatlich getragenen oder staatlich anerkannten“ zu ersetzen. b) In Absatz 13 ist die Angabe „gestrichen.“ durch die Angabe ‚durch die Angabe „staatlichen, staatlich getragenen oder staatlich anerkannten Hochschulen“ ersetzt‘ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Zum Teil sind die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften derart verselbständigt, dass es sich nicht um staatliche, sondern staatlich getragene Hochschulen handelt, vgl. beispielsweise § 2 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW. Vor diesem Hintergrund sind die staatlich getragenen Hochschulen explizit aufzuführen. Nur eine solche klarstellende Ergänzung greift den bislang geltenden Wortlaut des § 1 HRG auf, wonach auf die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sowie – soweit dies in § 70 HRG bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen, verwiesen wird. Zu Buchstabe b: Da als Folgeänderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 BFöV-E die Angabe „im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ mit Artikel 2 Absatz 13 gestrichen werden soll, sollte diese Formulierung – wie in anderen Regelungen auch – nicht ersatzlos wegfallen, sondern eine Formulierung wie in Buchstabe a zu Artikel 2 Absatz 2, 6, 9, 10 und 19 gewählt werden, um eine Rechtsänderung dahingehend zu vermeiden, dass zukünftig auch Hochschulen erfasst sind, die derzeit nicht unter § 1 HRG fallen. B 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt derm Bundesrat gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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