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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 457/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 457/26 14.08.26 BRFuss K - AIS - FSFJ - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) A. Problem und Ziel Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat stets zwei Ziele verfolgt: Aufstiegschancen durch hochqualifizierende Bildungsabschlüsse zu eröffnen, unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen im Elternhaus, und dadurch die Hebung von Bildungspotentialen zu erreichen. Der letztgenannte Aspekt ist heute wichtiger denn je. Aktuell und voraussichtlich in den kommenden Jahren erleben viele Branchen einen akuten und zunehmenden Mangel an qualifizierten Fachkräften. Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu erhalten, das Wachstum zu stärken und damit auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sichern, muss das BAföG nachhaltig seiner Rolle gerecht werden, Qualifizierungschancen zu erhöhen und dem Arbeitsmarkt damit zusätzliche Fachkräfte zuzuführen. In den letzten Jahren deutet sich allerdings immer stärker an, dass vielen jungen Menschen bei der Entscheidung über ihren Ausbildungsweg und die damit verbundenen Karriereziele die mit einer Förderung nach dem BAföG einhergehenden Chancen nicht in vollem Umfang bewusst sind. Insbesondere scheint die Reichweite der Förderung auch in mittlere Einkommensschichten häufig unterschätzt zu werden. Auch wirken das als kompliziert und aufwändig empfundene Antragsverfahren und insbesondere die nicht selten langen Bearbeitungszeiten in den Ämtern für Ausbildungsförderung in manchen Fällen abschreckend. Es ist daher zu befürchten, dass junge Menschen, in deren Familien die finanziellen Mittel für eine hochqualifizierende Ausbildung nicht ausreichend sind, trotz der bestehenden Fördermöglichkeit nach dem BAföG nicht ihre Wunschausbildung anstreben und ihre Talente und Fähigkeiten daher letztlich nicht voll ausschöpfen. Damit das BAföG einen effizienten Beitrag zu seiner Aufgabe leisten kann, allen den Weg zu einer ihren Fähigkeiten und Neigungen am besten entsprechenden Ausbildung zu eröffnen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. 1. Die Förderung muss verlässlich sein. Die für die Förderung relevanten Parameter müssen kontinuierlich an sich ändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst werden. 2. Das Antragsverfahren muss einfach, modern und ohne Zugangshürden ausgestaltet sein; das Verwaltungsverfahren muss schnell und stringent sein. Die Effizienzgewinne der digitalen Verwaltung müssen den Geförderten unmittelbar spürbar zu Gute kommen. Fristablauf: 25.09.26 B. Lösung 1. Verlässlichkeit der Förderung: – Das 30. BAföGÄndG sieht ab dem Schuljahresbeginn/Wintersemester 2028/2029 die jährliche Anhebung der Freibeträge und damit der Einkommensgrenzen für die Förderungsberechtigung vor. Der Kreis der Förderungsberechtigten soll damit dauerhaft erhalten bleiben. – Auch die Freibeträge vom Einkommen der aus Darlehensförderung Rückzahlungspflichtigen werden in gleichem Maß angehoben wie die Freibeträge, die für die Einkommensanrechnung zur Feststellung der Höhe eines Ausbildungsförderungsanspruchs relevant sind. – Die Sozialpauschalen und Höchstbeträge, mit denen die Sozialversicherungskosten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, werden den aktuellen Beitragssätzen angepasst. – Der Wohnzuschlag für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende wird zum Sommersemester 2027 (1. April 2027) von 380 Euro um rund 16 Prozent auf 440 Euro angehoben, die Bedarfssätze für auswärtswohnende Schülerinnen und Schüler steigen proportional. – Die Bedarfssätze für Studierende werden zum Wintersemester 2027/2028 und zum Sommersemester 2029 (1. April 2029) in zwei Schritten auf 563 Euro erhöht. Die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler steigen proportional. – Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angehoben. – Auch eine verlässliche und transparente Regelung zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Fördersätze wird etabliert. 2. Einfaches Antragsverfahren und zügige, effiziente und moderne Verwaltungsverfahren: – Durch die ausschließliche Antragstellung (mit Ausnahme für Härtefälle) über das einheitliche und nutzerfreundliche digitale Antragsportal „BAföG Digital“ werden die Antragstellenden in Form von Hilfetexten, Vorauswahleinstellungen sowie Vollständigkeits-Checks besser unterstützt als bei der Antragstellung auf Formblättern; die Verwaltung kann erhebliche Effizienzgewinne und damit eine Verfahrensbeschleunigung durch eine automatische Datenübernahme realisieren. – Der Wegfall besonders aufwändiger und einzelfallbezogener Regelungen, wie z. B. des Leistungsnachweises für den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an, trägt ebenfalls dazu bei, den Gesetzesvollzug zu vereinfachen, digitalfreundlicher zu machen und damit zu beschleunigen. 3. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld – Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung werden auch weiterhin in ähnlichem Umfang wie im BAföG angehoben, um die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen. C. Alternativen Keine. Ohne eine Anpassung der Leistungsparameter und ohne eine Modernisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wäre die Wirkung des BAföG auf die Qualifizierungschancen und die Fachkräftesicherung deutlich geschmälert. Den Bedürfnissen der Förderungsberechtigten würde nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn die Leistungen nicht verbessert und die Beantragung und Bewilligung nicht vereinfacht werden würden. Dass Berechtigte ihre Aufstiegschancen nutzen, ist wesentlich mit den zuvor genannten Verbesserungen verbunden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch dieses Gesetz entstehen die folgenden Mehrausgaben: Bund, Länder und Gemeinden: Mehrausgaben BAföG (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben1) BA- föG (100 % Bund) 137 209 332 355 1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 57 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW bereitgestellten Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle an. Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG): Mehrausgaben AFBG (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben AFBG insgesamt 63,0 95,0 138,0 152,0 davon Bund: 78 % 49,0 74,0 108,0 119,0 davon Länder: 22 % 14,0 21,00 30,0 33,0 Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, des Ausbildungsgeldes und der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III ergeben sich im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben. Mittelfristig belaufen sich diese auf insgesamt rund 102 Millionen Euro pro Jahr. Mehrausgaben SGB III (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 26 47 82 102 darunter Berufsausbildungsbeihilfe 21 36 61 75 darunter Ausbildungsgeld 5 11 21 26 darunter Einstiegsqualifizierung 0 0 1 1 Minderausgaben SGB II: Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungshilfe erhöhen sich die Leistungen der Berufsausbildungshilfe. Für Geförderte mit aufstockendem Leistungsbezug in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt somit die angerechnete Leistung. Dadurch entstehen im Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mittelfristig Minderausgaben von insgesamt 11 Millionen Euro pro Jahr. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beläuft sich insgesamt auf einen Minderaufwand um rund 248 140 Stunden sowie einen jährlichen Minderaufwand an Sachkosten um 723 900 Euro. Durch die Umstellung auf die ausschließlich digitale Antragstellung und durch gesetzliche Vereinfachungen verringert sich für die Bürgerinnen und Bürger der jährliche Erfüllungsaufwand im Bereich des BAföG um 383 032 Stunden sowie um Sachkosten in Höhe von 758 000 Euro. Der zeitliche Minderaufwand wird zwar durch den Anstieg möglicher Neufälle im Vergleich zur Entwicklung ohne Gesetzesänderung gemindert. Nach Abzug ergibt sich jedoch weiterhin ein jährlicher Minderaufwand von insgesamt 262 373 Stunden sowie Sachkosten in Höhe von 758 000 Euro für die Bürgerinnen und Bürger im Bereich des BAföG. Die Sachkosten werden aufgrund der dann geltenden reinen digitalen Antragstellung nicht weiter verändert. Die Änderungen durch das 30. BAföGÄndG wirken sich auch auf den jährlichen Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG aus. Aufgrund der zu erwartenden Neufälle wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 5 533 Stunden sowie rund 34 100 Euro erwartet. Im Bereich des SGB III ergibt sich durch die Anhebung der Freibeträge und die damit verbundenen Neufälle im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes, ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für diese Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 8 700 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch den Wegfall von Mitwirkungspflichten entsteht für die Wirtschaft insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 1 Million Euro. Aufgrund einer Steigerung der Neufälle im AFBG entsteht für das Ausstellen der Bestätigungen und Nachweise durch die Fortbildungsstätten und Prüfstellen ebenfalls ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser beträgt aufgrund der erforderlichen absehbaren geringen Zeit-, Sach- und Personalkostenaufwände weniger als 100 000 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft weder im Bereich des BAföG noch im Bereich des AFBG. Im Bereich des SGB III entsteht weder ein jährlicher noch ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Hiervon entfällt der gesamte Minderaufwand sowie Mehraufwand auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 543 350 Euro. Hiervon entfällt auf Länder und Kommunen im Bereich des BAföG ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 1,969 Millionen Euro. Im Bereich des AFBG ergibt sich für die Länder und Kommunen ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 225 300 Euro und für den Bund in Höhe von rund 36 350 Euro. Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III mittelfristig ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 1,164 Millionen Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bereich des BAföG sowie des AFBG in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro entsteht im Wesentlichen bei den Ländern und Kommunen in Folge der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen in den Fachsystemen sowie durch die Anpassung u. a. der Wohnkostenpauschale in Form der Versendung eines Änderungsbescheides. Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro, insbesondere für die manuelle Anpassung der laufenden Fälle. F. Weitere Kosten Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus. Bundesrat Drucksache 457/26 14.08.26 BRFuss K - AIS - FSFJ - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Mit freundlichen Grüßen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Lars Klingbeil Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „zusammenlebt.“ durch die Angabe „zusammenlebt oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ einen eigenen Haushalt führt und bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat.“ b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2“ und die Angabe „Hochschulen;“ durch die Angabe „Hochschulen.“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ und die Angabe „in den Nummern 3 bis 5“ durch die Angabe „nach Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt. c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten nach Satz 1 Nummer 5 gleichwertig ist.“ 3. In § 5a Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Angabe „unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4“ eingefügt und die Angabe „Nummern 2 bis 4,“ durch die Angabe „Nummern 2 und 3,“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und nach der Angabe „den §§ 104a, 104c“ die Angabe „des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt. 6. § 9 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt.“ 7. § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „666 Euro“ durch die Angabe „713 Euro“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „775 Euro“ durch die Angabe „830 Euro“ ersetzt. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „380 Euro“ durch die Angabe „440 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 oder 5“ ersetzt. 10. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „102 Euro“ durch die Angabe „121 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „39 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „185 Euro“ durch die Angabe „223 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „48 Euro“ durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „102 Euro“ durch die Angabe „121 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „39 Euro“ ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10“ ersetzt. 11. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1b wird die Angabe „gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3“ und die Angabe „gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1“ durch die Angabe „nach § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern“ durch die Angabe „ein weiterer Auslandsaufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Absatz 7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 66a Absatz 7 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung“ ersetzt. b) In Absatz 14 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt. 15. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen nach Abzug des maßgeblichen, und vorbehaltlich eines aufgrund einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 geänderten, Freibetrags von monatlich 1 690 Euro nicht den Mindesteinziehungsbetrag von 42 Euro erreicht. Der nach Satz 1 zu Grunde zu legende Freibetrag erhöht sich für 1. Ehegatten oder Lebenspartner der Darlehensnehmenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um 850 Euro, 2. jedes Kind der Darlehensnehmenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um 770 Euro,“. b) In Satz 3 wird die Angabe „Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner“ durch die Angabe „Ehegatten oder Lebenspartner“ ersetzt. 16. In § 18b Absatz 6 Satz 1 und § 18c Absatz 11 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt. 17. In § 18d Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 57 Absatz 2a“ ersetzt. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „und Versorgungsrenten“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt: 1. für rentenversicherungspflichtige und auf Antrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,2 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 19 100 Euro, 2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 17,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12 400 Euro, 3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 40,2 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 34 100 Euro, 4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 17,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12 400 Euro.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Nummern 1 bis 4“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt. 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 2. „ für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von 850 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von 770 Euro.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. c) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ jeweils vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender monatlich 190 Euro nicht angerechnet,“. d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von monatlich 390 Euro vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2.“ e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „dem 25. Juli 2024“ durch die Angabe „der letzten gesetzlichen Neufestsetzung“ ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt. 20. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von 2 540 Euro, 2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von je 1 690 Euro.“ b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um 850 Euro, 2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um je 770 Euro,“. 21. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 und 35a ersetzt: „§ 35 Anpassung der Bedarfssätze; Bericht der Bundesregierung Die Bedarfssätze sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2030, zu überprüfen und durch Gesetz neu festzusetzen. Die sich aus der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Regelbedarfe bilden hierbei für den Bedarfssatz in § 13 Absatz 1 Nummer 2 die Grundlage. Die finanzwirtschaftliche Entwicklung und die besondere soziale Stellung der Auszubildenden sind zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Hierbei sind die Entwicklung der Freibeträge nach § 35a, die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als Grundlage, die Veränderung der Lebenshaltungskosten sowie die finanzwirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. § 35a Jährliche Anpassung der Freibeträge (1) Die in § 18a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 4 Nummer 1 sowie Absatz 5 und § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten oder nach Absatz 2 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge erhöhen sich jährlich jeweils zum 1. August, erstmals aber zum 1. August 2028, um 1,5 vom Hundert des jeweils zuletzt geltenden Freibetrags. (2) Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt hat die sich nach Absatz 1 ergebenden Freibeträge jeweils zu berechnen; die Freibeträge sind auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt setzt die nach Satz 1 berechneten und aufgerundeten Freibeträge fest und macht diese spätestens am 31. Mai eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge (Neubeträge) sind jeweils ab dem 1. August eines Jahres anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August des jeweiligen Jahres, in dem die Freibeträge nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemacht worden sind, begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 3 auch ab dem in Satz 1 genannten Stichtag die jeweils unmittelbar vor dem 1. August des jeweiligen Jahres geltenden Freibeträge (Altbeträge) weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres sind die nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August des jeweiligen Jahres begonnen haben.“ 22. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „jedoch nur soweit“ durch die Angabe „jedoch nur, soweit“ ersetzt. 23. In § 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt. 24. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „Deutschen Studentenwerkes e. V.“ durch die Angabe „Deutschen Studierendenwerkes e. V.“ ersetzt. 25. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung unterstützt.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2,“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 oder“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3,“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt. ccc) Nummer 5 wird gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Nummern 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt. 26. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt. 27. In § 47a Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 28. § 48 Absatz 1, 2 und 4 wird gestrichen. 29. In § 49 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 30. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2,“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 oder“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3 oder“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt. c) Nummer 4 wird gestrichen. 31. In § 56 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 32. § 57 Absatz 2 und 4 wird gestrichen. 33. In § 60 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen und nach der Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3“ die Angabe „in der am 31. März 2027 geltenden Fassung“ eingefügt. 34. § 61 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Ausländerinnen und Ausländern“ durch die Angabe „Ausländern“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 5“ ersetzt. 35. § 66a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift“. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c“ durch die Angabe „§ 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4, des Absatzes 5c und des Absatzes 12“ ersetzt. e) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt: (7) „ Für Auszubildende, die nach § 48 in der am 31. März 2027 geltenden Fassung einen der dort genannten Nachweise vor dem 1. April 2027 vorlegen mussten, sind § 9 Absatz 2, § 47 Absatz 1 sowie die §§ 48 und 49 Absatz 2 in der am 31. März 2027 geltenden Fassung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter anzuwenden. (8) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollendet haben, sind § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 5 und § 50 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. März 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „276 Euro“ durch die Angabe „282 Euro“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „498 Euro“ durch die Angabe „508 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „713 Euro“ durch die Angabe „735 Euro“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „830 Euro“ durch die Angabe „855 Euro“ ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „442 Euro“ durch die Angabe „469 Euro“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „475 Euro“ durch die Angabe „503 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „59 Euro“ durch die Angabe „41 Euro“ ersetzt. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „121 Euro“ durch die Angabe „124 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „121 Euro“ durch die Angabe „124 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „39 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt. 4. § 66a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 die §§ 12 bis 13a in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2027 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2027 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben.“ Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „282 Euro“ durch die Angabe „291 Euro“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „508 Euro“ durch die Angabe „526 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „735 Euro“ durch die Angabe „782 Euro“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „855 Euro“ durch die Angabe „910 Euro“ ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „469 Euro“ durch die Angabe „524 Euro“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „503 Euro“ durch die Angabe „563 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „124 Euro“ durch die Angabe „132 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „124 Euro“ durch die Angabe „132 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „, wenn sie bei ihren Eltern wohnen,“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 67a Jährliche Anpassung der Freibeträge“. b) Nach der Angabe zu § 455a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 455b Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“. 2. In § 66 wird die Angabe „§ 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 35 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ ersetzt. 3. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 85 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 901 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann; § 67a Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen;“. 4. Nach § 67 wird der folgende § 67a eingefügt: „§ 67a Jährliche Anpassung der Freibeträge (1) Für die jährliche Anpassung der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 für dieses Buch geltenden Freibeträge gilt § 35a Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. (2) Die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie in § 126 Absatz 2 genannten oder nach Absatz 3 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge erhöhen sich jährlich zum 1. August, erstmals aber zum 1. August 2028, um 1,5 Prozent des zuletzt geltenden Freibetrages. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die sich nach Absatz 2 ergebenden Freibeträge jeweils zu berechnen; die Freibeträge sind auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt die nach Satz 1 berechneten und aufgerundeten Freibeträge fest und macht diese spätestens am 31. Mai eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge (Neubeträge) sind jeweils ab dem 1. August eines Jahres anzuwenden.“ 5. Nach § 126 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 67a Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen.“ 6. Nach § 455a wird der folgende § 455b eingefügt: „§ 455b Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind 1. die §§ 66, 67, 67a und 126 in der Fassung von Artikel 5 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem 1. April 2027, 2. die §§ 54a, 61, 62, 123, 124 und 125 in der Fassung von Artikel 6 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem 1. August 2027 und 3. die §§ 54a, 61, 62, 64, 116, 123, 124 und 125 in der Fassung von Artikel 7 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem 1. April 2029 anzuwenden.“ Artikel 6 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „276 Euro“ durch die Angabe „282 Euro“ ersetzt. 2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „115 Euro“ durch die Angabe „118 Euro“ ersetzt. 3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „115 Euro“ durch die Angabe „118 Euro“ ersetzt. 4. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt. 5. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt. 6. In § 125 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt. Artikel 7 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „282 Euro“ durch die Angabe „291 Euro“ ersetzt. 2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „118 Euro“ durch die Angabe „122 Euro“ ersetzt. 3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „118 Euro“ durch die Angabe „122 Euro“ ersetzt. 4. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „16 Euro“ durch die Angabe „17 Euro“ ersetzt. 5. § 116 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. 6. In § 123 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt. 7. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt. 8. In § 125 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt. Artikel 8 Änderung der Darlehensverordnung Die Darlehensverordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 13 wird gestrichen. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2027 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. August 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4 und 7 treten am 1. April 2029 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf das Ziel, das BAföG zu modernisieren. Zum einen sollen Leistungsparameter verbessert und kontinuierlich angepasst werden. Die Wohnkostenpauschale nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird auf 440 Euro angehoben. Die Freibeträge sollen künftig jährlich angepasst und der Bedarfssatz für Studierende soll in zwei Schritten erhöht werden. Der Bedarfssatz für Schülerinnen und Schüler wird proportional erhöht. Zusätzlich soll die Regelung in § 35 über die Überprüfung und Anpassung der Fördersätze neu aufgesetzt und hinsichtlich der Prüfmaßstäbe klarer gefasst werden. Hierdurch soll die Förderung mehr Verlässlichkeit erhalten. Zum anderen soll der Bezug und die Verwaltung des BAföG vereinfacht und digitaler werden, um die Beantragung zu erleichtern und eine Beschleunigung der Bewilligungsverfahren zu erreichen. Für mehr Verwaltungseffizienz soll die elektronische Antragstellung über das nutzerfreundliche Antragsportal „BAföG Digital“ sorgen, von dessen Nutzung künftig nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Beantragung und Verwaltung des BAföG sollen weiterhin dadurch erleichtert werden, dass die Nachweispflicht nach § 48 entfällt. Auch verwaltungsaufwändige Sonderkonstellationen bei der Altersgrenze, die nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen, werden mit einem angemessenen Übergangszeitraum aufgehoben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:  Der Wohnzuschlag für auswärtswohnende Studierende nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird zum Sommersemester 2027 (1. April 2027) auf 440 Euro angehoben. Für auswärtswohnende Schülerinnen und Schüler wird dies proportional nachvollzogen.  Die Bedarfssätze für Studierende werden in zwei Schritten zum Wintersemester 2027/2028 und zum Sommersemester 2029 (1. April 2029) auf 563 Euro erhöht. Der Wohnzuschlag für bei den Eltern wohnende Studierende wird abgeschmolzen. Für die Bedarfssätze von Schülerinnen und Schülern erfolgt eine proportionale Anpassung.  Die Freibeträge werden ab dem Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/2029 jährlich um 1,5 Prozent angehoben.  Sozialpauschalen sowie Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst.  Die Antragstellung für BAföG-Leistungen erfolgt künftig – bis auf Ausnahmefälle – ausschließlich über das einheitliche Antragsportal „BAföG Digital“.  Ein Nachweis nach § 48 (sogenannter Leistungsnachweis) ist künftig nicht mehr erforderlich.  Kaum genutzte Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze werden mit einem angemessenen Übergangszeitraum aufgehoben.  Die Anhebung der Bedarfssätze und der Wohnkostenpauschale wird im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nachvollzogen. Sofern im SGB III ein direkter Verweis auf die BAföG-Regelungen erfolgt, werden diese auch für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld automatisch angepasst. Bedarfe, die nur im SGB III gelten, werden in ähnlichem Umfang wie beim BAföG angepasst, damit die finanziellen Förderungen nicht auseinanderlaufen.  Auch die verschiedenen Freibeträge im BAföG, die ab 1. August 2028 um jährlich 1,5 Prozent erhöht werden, werden bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld in selbem Umfang nachvollzogen. Übersicht: Bedarfssätze im BAföG Ausbildungsstättenart Maßgeblicher Wohnort gesetzliche Grundlage Geltendes Recht in EUR Nach Artikel 1 30. ÄndG in EUR gerundet Nach Artikel 2 30. ÄndG in EUR gerundet Nach Artikel 3 30. ÄndG in EUR gerundet 1. Berufsfachschulen und Fachschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) Zu Hause § 12 (1) Nr. 1 276 276 282 291 2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Fachoberschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) Zu Hause § 12 (1) Nr. 2 498 498 508 526 3. Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) Notwendige auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 1 666 713 735 782 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Fachoberschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) Auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 2 775 830 855 910 5. Fachschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs Zu Hause Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 442 442 469 524 Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 59 59 41 0 Auswärtige Unterbringung Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 442 442 469 524 Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 380 440 440 440 6. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen Zu Hause Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 475 475 503 563 Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 59 59 41 0 Auswärtige Unterbringung Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 475 475 503 563 Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 380 440 440 440 7. Krankenversicherungszuschlag § 13a (1) S 1, 3, (3) S. 1 102 121 124 132 § 13a (2) S. 1, (3) S. 4 185 223 223 223 8. Pflegeversicherungszuschlag § 13a (1) S. 2, 3, (3) S. 3 35 39 40 43 § 13a (2) S. 2, (3) S. 4 48 56 56 56 III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Ohne eine Anpassung der Leistungsparameter und ohne eine Modernisierung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wäre die Wirkung des BAföG auf die Qualifizierungschancen und die Fachkräftesicherung deutlich geschmälert. Den Bedürfnissen der Förderungsberechtigten würde nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die Leistungen nicht verbessert und die Beantragung und Bewilligung nicht vereinfacht werden würden. Dass Berechtigte ihre Aufstiegschancen nutzen, ist wesentlich mit den zuvor genannten Verbesserungen verbunden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BAföG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 (Regelung der Ausbildungsbeihilfen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Das BAföG stellt zur Gewährleistung von Chancengleichheit im Bildungswesen bundesweit einheitliche Bedingungen bei der individuellen Ausbildungsförderung sicher. Dies ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Verlässlichkeit einer bundesweit einheitlichen und damit vom Standort der jeweils ausgewählten Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung ist Grundlage dafür, alle Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen. Sie soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf noch weiter gestärkt werden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des SGB II aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Indem die Antragstellung für BAföG-Leistungen künftig – bis auf Ausnahmefälle – nur noch einheitlich über das Antragsportal „BAföG Digital“ möglich ist, ergeben sich deutliche Verwaltungserleichterungen. Zum einen ermöglicht dies für die Verwaltung eine Datenübernahme in die jeweiligen Fachverfahren, zum anderen sind im Antragsportal mehr Hilfestellungen für die Antragstellenden möglich als bei einem manuellen Ausfüllen von Formblättern. Verwaltungsaufwand bei den Ämtern für Ausbildungsförderung reduziert sich auch durch die Aufhebung von Sonderkonstellationen für die Altersgrenze, die auch eine Digitalisierung erleichtert. Künftig gilt einheitlich eine Altersgrenze von 45 Jahren. Auch der Wegfall des Nachweises nach § 48 reduziert Aufwand bei den Antragstellenden, bei den Hochschulen sowie für die Verwaltung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Vorgaben der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs stärken das Ziel 4 für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goal/SDG 4): „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern“. Das BA- föG ist ein zentrales staatliches Instrument zur Förderung von mehr Chancengerechtigkeit und Teilhabe in der Bildung. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, denen die finanziellen Mittel fehlen, können nach dem BAföG eine unterstützende Geldleistung für ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten erhalten. Durch den Gesetzentwurf sollen sowohl die Breitenwirkung des BAföG als auch die durch dieses Förderungsinstrument eröffnete Möglichkeit zur individuellen Realisierung von Ausbildungschancen Einkommensschwächerer nachhaltig gesichert werden. Der Gesetzentwurf trägt damit zur Entkoppelung von sozialer Herkunft und Bildungserfolg bei und erhöht die Bildungs- und Teilhabechancen insbesondere von jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch dieses Gesetz entstehen die folgenden Mehrausgaben: Bund, Länder und Gemeinden: Mehrausgaben BAföG (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben1) BA- föG (100 % Bund) 137 209 332 355 1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 57 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW bereitgestellten Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle an. Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG): Mehrausgaben AFBG (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben AFBG insgesamt 63,0 95,0 138,0 152,0 davon Bund: 78 % 49,0 74,0 108,0 119,0 davon Länder: 22 % 14,0 21,00 30,0 33,0 Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, des Ausbildungsgeldes und der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III ergeben sich im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben. Mittelfristig belaufen sich diese auf insgesamt rund 102 Millionen Euro pro Jahr. Mehrausgaben SGB III (in Millionen Euro): Jahr 2027 2028 2029 2030 Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 26 47 82 102 darunter Berufsausbildungsbeihilfe 21 36 61 75 darunter Ausbildungsgeld 5 11 21 26 darunter Einstiegsqualifizierung 0 0 1 1 Minderausgaben SGB II: Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungshilfe erhöhen sich die Leistungen der Berufsausbildungshilfe. Für Geförderte mit aufstockendem Leistungsbezug in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt somit die angerechnete Leistung. Dadurch entstehen im Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mittelfristig Minderausgaben von insgesamt 11 Millionen Euro pro Jahr. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des BAföG Durch die Normierung der ausschließlichen digitalen Antragstellung über die Antragsplattform „BAföG Digital“ wird angenommen, dass sich die Fallzahl der digitalen Antragstellung deutlich erhöhen wird. Da bei der digitalen Antragstellung die Beantragung durch den Antragsassistenten erheblich unterstützt wird, wird von einer Reduzierung des zeitlichen Aufwandes bei den Bürgerinnen und Bürgern ausgegangen. Auch durch den Wegfall des Erfordernisses, einen Nachweis über das Einreichen des üblichen Leistungsstands (Leistungsnachweis) für den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an erbringen zu müssen, reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger erheblich. Dieser Minderaufwand wird durch den Kreis möglicher Neufälle reduziert. Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 262 373 Stunden. Die jährlichen Kosten (insbesondere für Porto) verringern sich um rund 758 000 Euro. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1, § 46 Digitale Antragstellung mit Härtefallregelung Fallgruppe: Erstantrag 148 024 Zeitaufwand: - 70 Minuten Sachkosten: - 2 Euro -172 695 Stunden - 296 Tsd. Euro 1.2 Artikel 1, § 46 Digitale Antragstellung mit Härtefallregelung Fallgruppe: Weiterförderungsantrag 98 683 Zeitaufwand: - 30 Minuten Sachkosten: - 2 Euro -49 342 Stunden -197 Tsd. Euro 1.3 Artikel 1, § 46 Digitale Antragstellung mit Härtefallregelung Fallgruppe: Auslandsantrag 12 493 Zeitaufwand: - 40 Minuten Sachkosten: - 2 Euro -8 329 Stunden -25 Tsd. Euro 1.4 Artikel 1, § 48, Wegfall Vorlage Leistungsnachweis Fallgruppe: Übersendung Formblatt 5 100 000 Zeitaufwand: - 53 Minuten Sachkosten: - 2 Euro -88 333 Stunden -200 Tsd. Euro 1.5 Artikel 1, § 48, Wegfall Vorlage Leistungsnachweis Fallgruppe: Einreichen Widerspruch gegen Ablehnung 20 000 Zeitaufwand: - 193 Minuten Sachkosten: - 2 Euro -64 333 Stunden -40 Tsd. Euro 1.6 Artikel 1, § 48, Wegfall Vorlage Leistungsnachweis „geringfügig“ erwarteter Erfüllungsaufwand wegen geringer Fallzahl und gelfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Fallgruppe: Stichtagsfälle Vorlage Leistungsnachweis ringer Sachkosten von weniger als 100 000 Euro 1.7 Artikel 1, § 48, Wegfall Vorlage Leistungsnachweis Fallgruppe: Stichtagsfälle Einlegen Widerspruch gegen Ablehnung „geringfügig“ erwarteter Erfüllungsaufwand wegen geringer Fallzahl und geringer Sachkosten von weniger als 100 000 Euro 1.8 Artikel 1, 2, 3 Anpassung Freibeträge § 35a, Anpassung Bedarfssätze §§ 12, 13, Anpassung KV/ PV 13a, Anpassung Sozialpauschale § 21 Absatz 2 Fallgruppe: Erstantrag Inlandsfälle 45 696 Zeitaufwand: 155 Minuten Sachkosten keine 118 048 Stunden 1.9 Artikel 1, 2, 3 Anpassung Freibeträge § 35a, Anpassung Bedarfssätze §§ 12, 13, Anpassung KV/ PV 13a, Anpassung Sozialpauschale § 21 Absatz 2 Fallgruppe: Auslandsfälle 2 304 Zeitaufwand: 68 Minuten Sachkosten keine 2 611 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) -262 373 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG Die Änderungen durch das 30. BAföGÄndG wirken sich auf den jährlichen Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG aus. Aufgrund der zu erwartenden Neufälle von rund 5 000 wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 5 533 Stunden sowie rund 34 100 Euro erwartet. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Erstmaliges Stellen von Anträgen sowie Nachweis der Teilnahme Artikel 1, 2 und 3 § 13 Absatz 1 und 2, § 13a, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 35a 5 000 Neufälle Zeitaufwand: 63 Minuten Sachaufwand: 6,30 Euro Zeitaufwand: 5 250 Stunden Sachaufwand: 31,5 Tsd. Euro 1.2 Versenden des Darlehensangebotes der KfW nach erstmaliger Antragstellung Artikel 1, 2 und 3 § 13 Absatz 1 und 2, § 13a, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 35a 1 131 Neufälle Zeitaufwand: 15 Minuten Sachaufwand: 2,25 Euro Zeitaufwand: 283 Stunden Sachaufwand: 2,6 Tsd. Euro Summe Zeitaufwand (in Stunden) 5 533 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 34,1 4.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des SGB III Mit der Anhebung der Freibeträge weitet sich der Kreis der Geförderten nach dem SGB III aus. Damit entsteht für diese Bürgerinnen und Bürger insgesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Möglichkeit der Antragstellung. Es wird mittelfristig von rund 5 800 zusätzlichen Zugängen (4 000 zur Berufsausbildungsbeihilfe und 1 800 zum Ausbildungsgeld) pro Jahr ausgegangen. Bei einem angenommenen Zeitaufwand von rund 1,5 Stunden pro Antrag ergibt sich ein jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 8 700 Stunden. 4.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Bereich des BAföG Durch den Wegfall der Verpflichtung bei den Bürgerinnen und Bürgern, einen Leistungsnachweis vorzulegen, entfällt der Aufwand für das Ausstellen des Leistungsnachweises und die Festlegung der jeweils üblichen Zahl von ETCS-Punkten zum maßgeblichen Zeitpunkt bei den Ausbildungsstätten. Der jährliche Erfüllungsaufwand verringert sich durch den Wegfall dieser Vorgabe um rund 1 Million Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1, § 48, Wegfall Ausfüllen Leistungsnachweis Ja 100 000 Zeitaufwand: - 17 Minuten Lohnkosten: 36,70 Euro/h -1 031 2.2 Artikel 1, § 48, Ausfüllen Leistungsnachweis Stichtagsfälle Ja „geringfügig“ erwarteter Erfüllungsaufwand wegen geringer Fallzahl und geringer Sachkosten von weniger als 100 000 Eur o Summe (in Tsd. Euro) -1 031 davon aus Informationspflichten (IP) -1 031 4.5 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Bereich des AFBG Wie bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht auch für die Wirtschaft ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand aufgrund der Steigerung der Neufälle um rund 5 000. Die Fortbildungsstätten und Prüfstellen müssen durch das Ausfüllen des Formblatt B „Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte“, Formblatt F „Teilnahmenachweis“ sowie Formblatt Z „Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen“ bei der Antragstellung mitwirken. Jedoch beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand aufgrund der für das Ausstellen der Nachweise erforderlichen absehbaren geringen Zeit-, Sach- und Personalkostenaufwände weniger als 100 000 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht. 4.6 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des BAföG Für die Verwaltung der Länder und Kommunen ergibt sich durch die ausschließlich digitale Antragstellung ein erheblicher jährlicher Minderaufwand in Höhe von 6,5 Millionen Euro. Ein weiterer signifikanter jährlicher Minderaufwand ergibt sich durch den Wegfall des Leistungsnachweises in Höhe von 3,8 Millionen Euro. Zwar wird dieser Minderaufwand durch die Erhöhung der Neufälle, die durch die Reformwirkung prognostiziert werden, reduziert, jedoch nicht vollständig aufgebraucht. Insgesamt reduziert sich der Verwaltungsaufwand in den Ländern jährlich um rund 2,0 Millionen Euro. Für die Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,9 Millionen Euro, im Wesentlichen durch IT-technische Anpassungen sowie durch die Versendung eines Änderungsbescheides aufgrund u.a. der entsprechenden Anhebung der Wohnkostenpauschale. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Eur o) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1, § 46 Fallgruppe: Bearbeitung Antrag BAföG-Digital Land 259 200 -6 532 000 Euro Zeitaufwand: - 35 Minuten Lohnkosten 43,20 Euro/h (gD) -6 532 3.2 Artikel 1 § 48 Wegfall Leistungsnachweis Fallgruppe: Anfordern Leistungsnachweis Land 60 000 -518 000 Euro Zeitaufwand: - 12 Minuten Lohnkosten: 43,20 Euro/h (gD) + Sachkosten: - 2 Euro (-120 000 Euro) 3.3 Artikel 1 § 48 Wegfall Leistungsnachweis Fallgruppe: Ablehnung Antrag BAföG- Förderung Land 30 000 -583 000 Euro Zeitaufwand: - 27 Minuten Lohnkosten: 43,20 Euro/h (gD) + Sachkosten: - 2 Euro (-60 000 Euro) 3.4 Artikel 1 § 48 Wegfall Leistungsnachweis Fallgruppe: Bearbeitung Widerspruch Ablehnung Leistungsnachweis Land 20 000 -2 448 000 Euro Zeitaufwand: - 170 Minuten Lohnkosten 43,20 Euro/h (gD) + Sachkosten: - 2 Euro (-40 000 Euro) -2 488 3.5 Artikel 1 § 48 Wegfall Leistungsnachweis Land 5 000 90 000 Euro Zeitaufwand: 25 Minuten Lohnkosten 43,20 Euro/h Drucksache 457/26 - 24 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Eur o) oder „geringfügig“ (Begründung) Fallgruppe: Nachfordern Unterlagen Stichtagsfälle (gD) + Sachkosten (10 000 Euro) 3.6 Artikel 1 § 48 Wegfall Leistungsnachweis Fallgruppe: Ablehnung Antrag Stichtagsfälle Land „geringfügig erwarteter Erfüllungsaufwand wegen geringer Fallzahl und geringer Sachkosten von weniger als 100 000 Euro 3.7 Artikel 1 § 48 Wegfall Leistungsnachweis Fallgruppe: Bearbeitung Widerspruch gegen Ablehnung Antrag Land „geringfügig“ Erwarteter Erfüllungsaufwand wegen geringer Fallzahl und geringer Sachkosten von weniger als 100 000 Euro 3.8 Artikel 1, 2, 3 §§ 10, 12, 13, 13a, 21 Absatz 2, 46, 48, 35a Anpassung Fachsysteme und Fachanwendungen Fallgruppe: Anpassung Systeme an die neuen Reformparameter Land 16 80 3.9 Artikel 1 § 10 Wegfall Ausnahmetatbestand Altersgrenze Land 526 -58 000 Euro Zeitaufwand: - 153 Minuten Lohnkosten 43,20 Euro/ h (gD) + Sachkoste: - 2 Euro (-1 000 Euro) 3.10 Artikel 1, 2, 3 Anpassung Freibeträge § 35a, Anpassung Bedarfssätze §§ 12, 13, Anpassung KV/ PV 13a, Anpassung Land 45 696 8 094 000 Zeitaufwand: 246 Minuten Lohnkosten (gD) 43,20 Euro/h + Sachkosten geringfügig 8 180 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Eur o) oder „geringfügig“ (Begründung) Sozialpauschale § 21 Absatz 2 Fallgruppe: Bearbeitung Inlandsneufälle 3.11 Artikel 1, 2, 3 Anpassung Freibeträge § 35a, Anpassung Bedarfssätze §§ 12, 13, Anpassung KV/ PV 13a, Anpassung Sozialpauschale § 21 Absatz 2 Fallgruppe: Bearbeitung Auslandsneufälle Land 2 304 106 000 Zeitaufwand: 64 Minuten Lohnkosten 43,20 Euro/ h (gD) + Sachkosten geringfügig 3.12 Artikel 1 Anpassung KV/ PV 13a, Anpassung Wohnkostenpauschale, Anpassung Bedarfssätze § 12 Anpassung Sozialpauschale § 21 Absatz 2 Fallgruppe: Erstellen Änderungsbescheid Bestandsfälle Land 484 551 1 886 000 Zeitaufwand: 5 Minuten Lohnkosten. (Durchschnitt 46,70 Euro/h) + 969 000 Sachkosten: 2 Euro 2 855 Summe (in Tsd. Euro) -1 969 2 935 davon Bund 0 0 davon Land (inklusive Kommunen) -1 969 2 935 4.7 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des AFBG Wie für die Bürgerinnen und Bürger, entsteht aufgrund der zu erwartenden Neufälle im Bereich des AFBG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 261 650 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bereich des AFBG in Höhe von rund 548 800 Euro ergibt sich durch die Anpassung der Datenverarbeitungsprogramme in den Ländern aufgrund der mit diesem Gesetz vorgenommenen weiteren Leistungsverbesserungen (Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschale) sowie durch die Versendung eines Änderungsbescheides aufgrund der Anpassungen (u. a. der Wohnkostenpauschale). lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Bearbeiten von Neuanträgen sowie Prüfen von Teilnahmenachweisen Artikel 1, 2 und § 13 Absatz 1 und 2, § 13a, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 35a Land 5 000 Neufälle 2 500 Neufälle 44,40 Euro = ((60 Min. / 60 Min. x 44,40 Euro/h (Durchschnitt Öffentliche Verwaltung)) Sachkosten 1,30 Euro 3,3 10 Anpassungen in den DV- Programmen der Länder 1 000 Euro 10,0 3.2 Darlehensangebotserstellung KfW Darlehensannahme KfW Artikel 1, 2 und § 13 Absatz 1 und 2, § 13a, Bund 1 950 Neufälle 1 131 Neufälle 11,80 Euro = (10 Min. / 60 Min. x 57,90 Euro/h (WZ: K)) + 2,15 Euro) 11,80 Euro = (10 Min. / 60 Min. x 57,90 Euro/h (WZ: K)) + 2,15 Euro) 23,0 13,35 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) § 21 Absatz 2 Satz 1, § 35a 3.3 Erstellung Änderungsbescheide Artikel 1 § 13 Absatz 2, § 13a, § 21 Absatz 2 Satz 1 Land 107 744 Geförderte 3,70 Euro = ((5 Min. / 60 Min. x 44,40 Euro/h (Durchschnitt Öffentliche Verwaltung)) Sachkosten 1,30 Euro 398,7 140,1 Summe (in Tsd. Euro) 261,65 548,8 davon Bund 36,35 davon Land (inklusive Kommunen) 225,3 548,8 4.8 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des SGB III Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro, insbesondere für die manuelle Anpassung der laufenden Fälle (ca. 2,18 Millionen Euro), die erforderliche IT-Anpassung, Überarbeitung von Weisungen etc. sowie für Portokosten (ca. 312 000 Euro). Die geschätzt mittelfristig anfallenden rund 4 000 zusätzlichen Anträge für Berufsausbildungsbeihilfe pro Jahr führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 167 Minuten pro Fall im Jahr (Antrags- und Bestandsarbeiten) resultiert daraus ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 377 000 Euro. Die geschätzt mittelfristig anfallenden rund 1 800 zusätzlichen Anträge für Ausbildungsgeld pro Jahr führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 292 Minuten pro Fall im Jahr (Antrags- und Bestandsarbeiten) resultiert daraus ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 295 000 Euro. Die Anpassung an die jährliche Erhöhung der Freibeträge für Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld verursachen mittelfristig Verwaltungsaufwände bei der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 492 000 Euro jährlich (manuelle Anpassung der Fälle). lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 5, 6 und 7 Antragsbearbeitung/ Bestandsbearbeitung für die zusätzlichen Fälle Berufsausbildungsbeihilfe BA 4 000 zusätzliche Berufsaus bildungsbeihilfe Fälle Berufsausbil dungsbeihilfe pro Jahr 65,65 Euro (130 Minuten pro Fall *30,30 Euro pro Stunde mD Sozialversicherung) = 262 600 Euro +28,55 Euro (37 Minuten pro Fall* 46,30 Euro pro Stunde gD Sozialversicherung) = 114 200 Euro 3.2 Artikel 5, 6 und 7 Antragsbearbeitung/ Bestandsbearbeitung für die zusätzlichen Fälle Ausbildungsgeld BA 1 800 zusätzliche Fälle Ausbildungsgeld pro Jahr 116,15 Euro (230 Minuten pro Fall*30,30 Euro pro Stunde mD Sozialversicherung) = 209 070 Euro + 47,84 Euro (62 Minuten pro Fall*46,30 Euro pro Stunde gD Sozialversicherung) = 86 112 Euro 3.3 Artikel 1, § 35a Artikel 5, § 67a Anpassung der laufenden Fälle an die jährliche Erhöhung der Freibeträge Berufsausbildungsbeihilfe + Ausbildungsgeld BA 41 252 Fälle 11,58 Euro (15 Minuten / Fall * 46,30 Euro pro Stunde gD Sozialversicherung = 477 000 Euro + 7,57 Euro (15 Minuten/Fall * 30,30 Euro pro Stunde mD Sozialversicherung (bei 5 % der Fälle findet eine zusätzliche Doppel- Prüfung statt = 2 063 Fälle) = 15 000 Euro Artikel 1, § 35a Artikel 5, § 67a BA Jährliche Anpassung Erwarteter Erfüllungsaufwand beträgt wegen einer absehbar geringen lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Anpassung der laufenden Fälle an die jährliche Erhöhung der Freibeträge Berufsausbildungsbeihilfe + Ausbildungsgeld IT Aufwände und weiterer Aufwand (Weisung, Vordrucke und Informationen etc.) + Porto Fallzahl und/oder eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100 000 Euro. 3.4 Anpassung der laufenden Fälle Berufsausbildungsbeihilfe + Ausbildungsgeld an die Bedarfserhöhungen BA 182 427 Fälle 11,58 Euro pro Fall (15 Minuten * *46,30 Euro pro Stunde gD Sozialversicherung) = 2 112 504 E uro + 7,58 Euro pro Fall (15 Minuten * *30,30 Euro pro Stunde mD Sozialversicherung) (in 5 % der Fälle erfolgt eine zusätzliche Doppelprüfung – 9 121 Fälle) = 69 137 Euro 2 181 3.5 Artikel 5, 6 und 7 IT-Umstellung und weiterer Aufwand für Bedarfserhöhungen (Weisungen, Vordrucke, Informationen, etc.) + Porto BA 312 Summe (in Tsd. Euro) 1 164 2 493 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) davon BA 1 164 2 493 5. Weitere Kosten Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Eine gestärkte Chancengerechtigkeit und Teilhabe an Bildung und damit eine bessere Fachkräfteförderung sind wesentlich, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen grundsätzlich schnellstmöglich direkt für die Vielzahl an Betroffenen gelten. VIII. Befristung; Evaluierung Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, weil zum einen gemäß § 55 BAföG über die Ausbildungsförderung nach BAföG eine Bundesstatistik durchgeführt wird, aus der insbesondere die Entwicklung der Gefördertendaten mit breiten Differenzierungsmöglichkeiten ersichtlich wird. Zum anderen muss die Bundesregierung diese auswertend nach § 35 BAföG regelmäßig die für die Förderung relevanten Parameter überprüfen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf die nachstehende Änderung. Zu Doppelbuchstabe cc Die Änderung stellt eine Folgeanpassung an die Anhebung der Altersgrenze von 30 auf 45 Jahre (§ 10 Absatz 3 Satz 1) mit dem 27. BAföGÄndG dar. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Die Aufteilung in zwei Sätze ermöglicht eine bessere Bezugnahme. So wird zugleich der bisherige Verweis in § 56 Absatz 1 Satz 2 auf § 5 Absatz 4 Satz 2 richtig. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung – die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt – und eine Folgeanpassung zur Aufteilung des bisherigen Satzes 1 in zwei Sätze. Zu Buchstabe c Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung, dass auch bei einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 das Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 4 gilt. Dieses beschränkt sich auf die Gleichwertigkeit mit Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen, um die Begrenzung der Anwendbarkeit des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auf den hochschulischen Bereich widerzuspiegeln. Dass § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 lediglich auf den hochschulischen Bereich anwendbar ist, entspricht der Intention des Gesetzgebers, der diese Regelung mit dem 27. BAföGÄndG insbesondere im Hinblick auf einjährige Masterstudiengänge eingeführt hat. Dies schlägt sich auch im Verweis auf § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) nieder. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 4 Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Im Zuge des 29. BAföGÄndG wurde § 8 Absatz 1 Nummer 5 dahingehend geändert, dass auch die Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und die nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 FreizügG/EU von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, also Staatsangehörige Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz) unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 förderungsberechtigt sein können. Diese Regelung sollte angelehnt an § 12 FreizügG/EU eine Gleichstellung zwischen den Familienangehörigen und nahestehenden Personen dieser Personengruppen gegenüber den Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Unionsbürgern bewirken; eine Besserstellung war nicht vorgesehen. Dies wird mit der nun angepassten Regelung korrigiert. Der Verweis in § 8 Absatz 1 Nummer 5 auf § 8 Absatz 1 Nummer 4 soll daher weiterhin nur für die EWR-Bürger selbst gelten, nicht aber für deren Familienangehörige und nahestehenden Personen. Bei Familienangehörigen und nahestehenden Personen von EWR-Bürgern reicht es deshalb – ebenso wie bei Familienangehörigen von Unionsbürgern – für eine Förderungsberechtigung nicht aus, wenn diese vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit sowie die Nennung des Aufenthaltsgesetzes als Bezugsgesetz werden ergänzt. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4. Zu Nummer 7 Die Altersgrenze für den Beginn einer förderungsfähigen Ausbildung wurde mit dem 27. BA- föGÄndG deutlich angehoben auf 45 Jahre. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Aufnahme eines grundständigen Studiums bis zu diesem Alter noch positive Auswirkungen auf die Erwerbsbiografie haben dürfte. Somit sei das fiskalische Gemeinwohlinteresse gewahrt, nur eine solche Ausbildung zu fördern, an die sich eine angemessene Beschäftigungszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand anschließt. Bei den Ausnahmetatbeständen des § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 war bisher eine Förderung auch bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass unabhängig vom sonstigen Bildungsverlauf und der familiären Situation bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine förderfähige Ausbildung begonnen werden kann. Es kann auch angenommen werden, dass ein Ausbildungsbeginn mit über 45 Jahren zumeist dem Interesse der Allgemeinheit an Fachkräftenachwuchs bzw. dem fiskalischen Gemeinwohlinteresse nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht wird, weil die anschließende Erwerbstätigkeit in der Regel von verhältnismäßig kurzer Dauer sein wird. Nach der Statistik zum Bundesausbildungsförderungsgesetz 2024 war der Anteil der Geförderten mit 45 Jahren und älter mit unter 0,2 Prozent sehr gering. Zusätzlich lässt sich nicht ablesen, ob der Beginn der Ausbildung in diesen Fällen bereits vor dem 45. Lebensjahr lag. Eine Streichung der Sonderkonstellationen in § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 führt daneben auch zu Erleichterungen für den Gesetzesvollzug. Durch die vorgesehene Übergangsregelung können sich Auszubildende ab Inkrafttreten zum 1. April 2027 mit einem Vorlauf von etwas mehr als zwei Jahren auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 einstellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Vorlauf im Allgemeinen ausreichend ist, um sich auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände einzustellen. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a und b Bei den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Schülerinnen und Schüler wird die Erhöhung der Wohnkostenpauschale in § 13 Absatz 2 Nummer 2 proportional nachvollzogen. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Die Wohnkostenpauschale für nicht bei den Eltern wohnende Studierende wird auf 440 Euro erhöht. Zu Buchstabe b Es handelt sich hierbei um eine Änderung, die die bisherige Verwaltungspraxis widerspiegelt. Gemäß Teilziffer 13.4.1 BAföGVwV gilt § 13 Absatz 4 auch für Praktika im Ausland nach § 5 Absatz 5. Diese Regelung wird auch in § 1 Absatz 1 Satz 2 BAföG- Auslandszuschlagsverordnung aufgegriffen, wonach auch bei einer Ausbildung im Ausland in den Fällen des § 5 Absatz 5 Zuschläge sowohl für die Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung als auch für Aufwendungen für die Krankenversicherung geleistet werden. Der bisherige Wortlaut von § 13 Absatz 4 bildete dies nicht ab, sondern war mit der ausschließlichen Bezugnahme auf § 5 Absatz 2 zu eng formuliert. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale der nach § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent festgelegten und im Bundesanzeiger (vgl. BAnz AT 10.11.2025 B7) bekanntgemachten Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale dem nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent erhöht, Rechnung getragen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Der Zuschlag für die Krankenversicherung für Studierende, die als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird angehoben, um der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2026 Rechnung zu tragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anhebung wird dem zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent erhöht, sowie der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für das Jahr 2026 Rechnung getragen. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale der nach § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent festgelegten und im Bundesanzeiger (vgl. BAnz AT 10.11.2025 B7) bekanntgemachten Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale dem nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1a SGB XI in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent erhöht, Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung – parallele Formulierung zu den entsprechenden Verweisen in Absatz 1 Satz 1 und 2. Zu Nummer 11 Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Doppelbuchstabe bb Bislang war auch in der Rechtsprechung umstritten, ob aus dem Umkehrschluss des § 16 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz auch das Erfordernis entnommen werden konnte, dass die Ausbildung im Ausland nicht nur in einem zusammenhängenden Zeitraum, sondern auch in demselben Land absolviert werden muss. Die Verwaltungspraxis sah unter der Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5961, S. 21 zu Nr. 14) eine solche Einschränkung vor. Hierdurch waren bislang Drittstaatsaufenthalte, die sich an einen vorangegangenen Drittstaatsaufenthalt oder an ein Praktikum im Ausland anschlossen, trotz engen zeitlichen Zusammenhangs nicht förderungsfähig. Von dem Erfordernis, dass die Ausbildung in demselben Land erfolgen muss, soll nun künftig abgesehen werden. Innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr, den § 16 Absatz 1 vorsieht, kann eine Ausbildung nun auch außerhalb der EU in unterschiedlichen Ländern absolviert werden, zum Beispiel ein Semester in Drittstaat A und ein Semester in Drittstaat B, wenn diese direkt aneinander anschließen. Damit wird der zunehmenden Internationalisierung der Ausbildungen Rechnung getragen. Den Auszubildenden wird somit künftig ermöglicht, nicht nur „Sprache, Land und Leute“ (vgl. BT-Drs. 11/5961, S. 19) mehrerer europäischer Staaten kennenzulernen, sondern ihren Horizont auch durch den Aufenthalt in mehreren Drittstaaten entsprechend zu erweitern. Die Regelung dient insoweit auch der Vereinheitlichung, als kurzzeitige, aufeinanderfolgende Auslandaufenthalte innerhalb und außerhalb der EU hinsichtlich § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 nicht mehr unterschiedlich behandelt werden. Am Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs wird weiterhin festgehalten. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 13 Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine regelungstechnische Korrektur. Da bereits mit dem 29. BA- föGÄndG die in Satz 3 in Bezug genommene Regelung des § 66a Absatz 7 (Wahlrechtsausübung) einen neuen Regelungsgehalt erhalten hat, ist auf die davor geltende Fassung zu verweisen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 16 Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Zu Nummer 17 Es handelt sich um eine regelungstechnische Korrektur einer bereits durch das 29. BA- föGÄndG notwendig gewordenen Folgeanpassung. Mit dem 29. BAföGÄndG wurde die Regelung in § 56 Absatz 2a in § 57 Absatz 2a verschoben. Zu Nummer 18 Zu Buchstabe a Der Begriff „Versorgungsrente“ wird in Absatz 1 Satz 4 gestrichen. Mit dem Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zum 1. Januar 2024 gibt es keine Versorgungsrenten mehr, die als Einkommen im BAföG angerechnet werden. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), also monatliche Entschädigungszahlungen und Abfindungen, ebenso wie Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV (Leistungen bei Gewalttaten im Ausland) werden nach § 28 Absatz 2 SGB XIV nicht als Einkommen (oder Vermögen) angerechnet. Was die Einkommensanrechnung betrifft, enthält § 21 Absatz 4 Nummer 1 BAföG eine entsprechende Regelung. Nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 wird darüber hinaus auch ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des SGB XIV entsprechender Betrag als Einkommen freigestellt, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 SGB XIV ruht. Bei Personen, die im Besitzstand verbleiben (Kapitel 23 SGB XIV), ist die Grundrente Bestandteil der Geldleistung nach § 144 SGB XIV (siehe Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 BAföG gelten diese Geldleistungen nach § 144 (in Verbindung mit § 149) SGB XIV ebenfalls nicht als Einkommen im BAföG. Gleiches gilt für die Zahlungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Nach § 21 Absatz 4 Nummer 6 BAföG werden diese Leistungen nicht als Einkommen angerechnet. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa In der Angabe vor Nummer 1 erfolgen redaktionelle Änderungen. Die fehlende Untergliederungseinheit wird jeweils ergänzt. Die Prozentsätze und Höchstbeträge werden durchweg entsprechend der Entwicklung der jeweiligen Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen in den Sozialversicherungen seit den letzten Anpassungen durch das 29. BAföGÄndG angepasst. Aus Anlass verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird gesetzlich klargestellt, dass auf die Einkünfte eines nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers die Sozialpauschale des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Anwendung findet. Für Arbeitnehmer, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlt der Arbeitgeber nach § 172a SGB VI einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a. Zu Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Zu Nummer 20 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a. Zu Nummer 21 Die in § 35 Satz 1 genannten Parameter sind, beginnend ab dem Jahr 2030, alle zwei Jahre anhand der genannten Grundlagen und Kriterien zu überprüfen und im Anschluss durch Gesetz neu festzusetzen. Bestandteil des Berichts der Bundesregierung an den deutschen Bundestag und Bundesrat nach Satz 4 ist auch die Entwicklung der Freibeträge. Nach § 35a Absatz 1 und 2 werden die in § 18a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 4 Nummer 1 sowie Absatz 5, § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten oder nach § 35a Absatz 2 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge künftig jährlich, erstmals zum 1. August 2028, angehoben. Durch § 35a Absatz 3 werden die stets für BAföG-Änderungsgesetze üblichen Maßgaben auch für die jährliche Anpassung der Freibeträge getroffen, die gewährleisten sollen, dass möglichst wenig zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Änderungsbescheide bei bereits laufenden Bewilligungszeiträumen entsteht. Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum (BWZ) von einem Jahr bewilligt. Der BWZ beginnt mit der Antragstellung für die Ausbildung, die für Schülerinnen und Schüler in der Regel zu Schuljahresbeginn am 1. August eines Jahres, für Studierende zu Beginn des Wintersemesters am 1. September (Fachhochschulen) bzw. 1. Oktober (Universitäten) beginnt. Die Maßgaben in Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 sorgen dafür, dass Änderungsbescheide wegen Rechtsänderungen im laufenden BWZ nach Möglichkeit vermieden werden. Damit soll der Verwaltungsaufwand für die Ämter für Ausbildungsförderung in Grenzen gehalten werden. Die zweite Maßgabe in Absatz 3 Satz 3, die auf den 1. Oktober verweist, hat den Zweck, die Änderungen hier endgültig für alle, also auch für dann noch laufende (zahlenmäßig deutlich geringere) BWZ Anwendung finden zu lassen. Betroffen sind davon atypische BWZ vor allem für Studierende, die zum Sommersemester begonnen haben oder Auslandsausbildungen mit abweichenden Semester- oder Schuljahreszyklen. Auch solche Auszubildende sollen nicht unverhältnismäßig lange auf die Anwendbarkeit der neuen Regelungen (nämlich bis zum nächsten BWZ) warten müssen. Zu Nummer 22 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 23 Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Zu Nummer 24 Es handelt sich um eine Anpassung an die satzungsgemäße Bezeichnung des Deutschen Studierendenwerkes e. V. Zu Nummer 25 Zu Buchstabe a Der Antrag ist nach Satz 1 künftig elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Die bisher nur für die Studienstarthilfe geltende Antragsform der rein digitalen Antragstellung mit Öffnungsklausel für Härtefälle wird auf die Antragstellung nach § 46 Absatz 1 ausgeweitet. Die Erfahrungen mit der seit dem Wintersemester 2024/2025 geltenden, entsprechend lautenden Regelung bei der Studienstarthilfe (vgl. dort § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3) einer rein digitalen Antragstellung mit Öffnungsklausel für Härtefälle sind überzeugend. Im Einführungszeitraum der Studienstarthilfe ist keine hohe Anzahl von Härtefallanträgen, bei denen eine digitale Antragstellung nicht möglich war, aufgetreten. So betrug der Anteil der Anträge auf Studienstarthilfe, die unter Nutzung der Härtefallregelung nicht über das Portal, sondern mit Unterstützung der Ämter für Ausbildungsförderung gestellt wurden, im Einführungssemester zum Stichtag 31. Dezember 2024 nur 0,3 Prozent. Auch bei der BAföG- Hotline und dem Support von „BAföG Digital“ sind nur vereinzelt Probleme mit der rein digitalen Antragstellung bei der Studienstarthilfe bekannt geworden, die oftmals auch unter Hilfe von selbigem Support gelöst werden konnten. Die Einführung der digitalen Antragsform bei der Studienstarthilfe kann daher als ausreichende sowie positiv zu bewertende Testphase für die digitale Antragstellung durch die betreffende Zielgruppe junger Menschen im ausbildungsfähigen Alter gewertet werden. Die mit der elektronischen Antragstellung über das Portal verbundene Datenübernahme in die Fachverfahren der Länder ermöglicht eine deutlich schnellere Antragsbearbeitung. Mit der Post übersandte Anträge sowie Anträge per Fax oder E-Mail stellen aufgrund des Medienbruchs hingegen abzubauende Hemmnisse bei der fortschreitenden Digitalisierung dar. Diese Anträge verursachen bei den Ämtern einen nicht unerheblichen Mehraufwand, da die so übermittelten Antragsdaten anschließend manuell in das jeweilige Fachverfahren eingepflegt werden müssen. Angesichts der derzeit zum Teil langen Bearbeitungszeiten in der BAföG-Antragsbearbeitung ist es notwendig, an verschiedenen geeigneten Stellen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen. Dazu gehört, die inzwischen etablierte Antragstellung über „BAföG Digital“ fortan zum Regelfall zu machen. Personen, für die eine elektronische Beantragung über das Portal nicht möglich ist, können – vergleichbar wie bei der Studienstarthilfe – gemäß Satz 2 für ihre Antragstellung die Unterstützung des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Aufgrund der §§ 16 und 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, dürfen an die Unmöglichkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Weitere Konkretisierungen zu Art und Umfang einer angemessenen Unterstützung für Personen, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, können durch Anwendungserlasse des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt erfolgen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie eine weitere redaktionelle Änderung, durch die die fehlende Untergliederungseinheit ergänzt wird. Zu Nummer 26 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 27 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 28 Der Wegfall des Leistungsnachweises dient der Verwaltungsvereinfachung bei den betroffenen Auszubildenden, Ausbildungsstätten (Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen) und Ämtern für Ausbildungsförderung. So werden Personalressourcen freigesetzt, wodurch das Potenzial entsteht, die Bearbeitungsdauer der Anträge zu reduzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich Bedeutung und Bedarf der Regelung ohnehin nicht mehr – zumindest nicht mehr im gleichen Maße und unter den gleichen Umständen – wie bei ihrer Einführung bestehen. Die Streichung berücksichtigt insoweit zugleich angemessen und zeitgemäß die Entwicklung, dass inzwischen Bachelor- und Masterstudiengänge vorherrschend sind. In der ersten Gesetzesbegründung bei der Einführung des BAföG heißt es: „Bei langdauernden, nicht-schulischen Ausbildungsgängen kann in einem vorgeschrittenen Ausbildungsstadium nicht auf den Nachweis verzichtet werden, daß die Leistungen erwarten lassen, der Auszubildende werde in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer den Ausbildungsabschnitt mit Erfolg abschließen.“ (vgl. BT-Drs. VI/1975, S. 39). Die Abgrenzung im Sinne von „langdauernden, nicht-schulischen Ausbildungsgängen“ stammt aus einer Zeit, in der es allein die klassischen einstufigen Studiengänge (z. B. Diplom, Staatsexamen) gab. Das heute vorherrschende System aus Bachelor- und Masterstudiengängen entspricht aufgrund der Konstruktion, der Aufteilung und der dadurch bedingten Verkürzung der einzelnen Studiengänge, nicht mehr der früheren Logik und Perspektive. Dabei entfaltet der Leistungsnachweis bei Masterstudiengängen, die mit ihrer Regelstudienzeit bereits unter fünf Semestern liegen, generell keine Relevanz. Bei Bachelorstudiengängen liegt die durchschnittliche Regelstudienzeit überwiegend bei sechs Semestern. Dazu hat der Leistungsnachweis, der den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an betrifft, keinen großen zeitlichen Abstand. Insoweit stellt sich § 48 heute nicht mehr als wesentliches generelles und eigenständiges Korrektiv neben den weiteren eingrenzenden Parametern dar, etwa auch der Förderungshöchstdauer, die grundsätzlich der Regelstudienzeit entspricht und eine unbegrenzte Förderung zu Gunsten Langzeitstudierender mit öffentlichen Mitteln verhindert. Zu Nummer 29 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird ergänzt. Zu Nummer 30 Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3. Zu Nummer 31 Es handelt sich um die Korrektur eines fehlerhaften Verweises ohne damit verbundene inhaltliche Änderung. Zu Nummer 32 Die Streichungen leisten einen Beitrag zur Rechtsbereinigung. Die Regelungen haben keinen Anwendungsbereich mehr. Die vorgesehenen Zahlungen sind vor dem Inkrafttreten der Streichungen erfolgt. Zu Nummer 33 Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3. Die mit Inkrafttreten zum 1. April 2027 geltende Fassung von § 10 Absatz 3 verfügt nur noch über einen Satz, wodurch der Verweis auf diese Untergliederungseinheit entfällt. Für Fälle des § 60 Nummer 1 gelten die bisherigen Ausnahmetatbestände fort, weshalb insoweit auf die entsprechende Fassung hingewiesen wird. Zu Nummer 34 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit dem 27. BAföGÄndG wurde in § 5 Absatz 2 ein neuer Satz 2 eingefügt, sodass sich auch die Zählung der nachfolgenden Sätze änderte. Die Bezugnahme auf § 5 Absatz 2 Satz 4 in Absatz 3 ist daher entsprechend auf einen Verweis zu § 5 Absatz 2 Satz 5 abzuändern. Zu Nummer 35 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Im Zuge des 29. BAföGÄndG ist die im Kontext der COVID-19-Pandemie in § 66a Absatz 8b eingeführte Verordnungsermächtigung gestrichen worden; die Streichung wird nun auch in der Bezeichnung der Bestimmung nachvollzogen. Zu Buchstabe b Die bislang in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anwendungsvorschriften zu Änderungen durch das 29. BAföGÄndG haben sich durch Zeitablauf erledigt. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die durch die Streichung des bisherigen Absatzes 3 sowie den schon zuvor weggefallenen Absatz 4 entstehenden Lücken sollen durch Vorverlagerung der fortbestehenden nachfolgenden Absätze geschlossen werden. Zu Buchstabe d Aus Anlass mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Köln wird die Normenkollision zwischen § 18 Absatz 12 Satz 3 und § 66a Absatz 4 Satz 1 korrigiert. Mit der gesetzlichen Klarstellung wird die bereits geübte Vollzugspraxis beim Bundesverwaltungsamt ausdrücklich bestätigt, dass die mit dem 27. BAföGÄndG angepasste Regelung in § 18 Absatz 12 auch auf Darlehensnehmende, die erstmalig vor dem 1. September 2019 mit Darlehen gefördert wurden, Anwendung findet. Zu Buchstabe e Der Wegfall des Nachweises soll ab dem Inkrafttreten der Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4 samt Folgeanpassungen für alle Auszubildenden gelten, die nicht bereits bis dahin einen solchen für die Leistung von Ausbildungsförderung vorlegen mussten. Für Auszubildende, die vor diesem Inkrafttretenszeitpunkt einen Leistungsnachweis vorlegen mussten, gilt dies auch weiterhin bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts. Auszubildende sollen sich bei Inkrafttreten am 1. April 2027 dieses Änderungsgesetzes mit einem Vorlauf von etwas mehr als zwei Jahren auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 einstellen können. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen. Zu Buchstabe b Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Erhöhung des Grundbedarfssatzes für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird proportional nachvollzogen. Zu Doppelbuchstabe bb Der Grundbedarfssatz für Studierende wird in einem ersten Schritt auf 503 Euro angehoben. Zu Buchstabe b Die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende wird auf 41 Euro abgesenkt. Sie wird damit in einem ersten Schritt abgeschmolzen und entfällt in einem zweiten Schritt (siehe auch Begründung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b). Bei zu Hause wohnenden Studierenden ist davon auszugehen, dass der angehobene Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 ausreichend ist. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Nummer 4 Es handelt sich um Übergangsregelungen, nach denen während bereits laufender Bewilligungszeiträume aus Gründen der Praktikabilität im Vollzug unter Vermeidung der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bereits beschiedener Anträge auch nach dem jeweiligen Inkrafttretenstermin zunächst weiter das entsprechende alte Recht angewendet wird. Nur für erst nach dem jeweiligen Inkrafttretenstermin beginnende Bewilligungszeiträume gilt die entsprechende geänderte Fassung sofort. Ab dem 1. Oktober 2027 ist jeweils das neue Recht aber auch für alle dann noch laufenden Bewilligungszeiträume anzuwenden. Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen. Zu Buchstabe b Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional nachvollzogen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Anpassungen des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird proportional nachvollzogen. Zu Doppelbuchstabe bb Der Grundbedarfssatz für Studierende wird auf 563 Euro erhöht. Zu Buchstabe b Die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende entfällt (siehe auch Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b). Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Rechnung getragen. Zu Artikel 4 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, durch den § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG gestrichen wird. Durch die Bezugnahme auf § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG war bislang sichergestellt, dass unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II alle Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG richtet, einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben können, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern wohnen. Durch den Wegfall des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG wird diese Voraussetzung nun als Klartext aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung der neuen §§ 67a und 455b. Zu Nummer 2 § 66 wird an die Änderungen in § 35 BAföG angepasst. Zu Nummer 3 Die Freibeträge werden auf der Grundlage des § 67a jährlich angepasst. Zu Nummer 4 Die Einfügung des neuen § 67a orientiert sich am § 35a Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Freibeträge, die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie § 126 Absatz 2 geregelt sind, werden ebenfalls jährlich um 1,5 Prozent erhöht. Die spätestens am 31. Mai des jeweiligen Jahres bekanntgemachten Freibeträge werden jährlich zum 1. August, erstmals zum 1. August 2028, erhöht. Die Berechnung, Rundung und Bekanntgabe der Freibeträge erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Zu Nummer 5 Auch für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Ausbildungsgeld haben, soll das anrechnungsfreie Einkommen auf der Grundlage von § 67a regelmäßig angepasst werden. Zu Nummer 6 Abweichend von der Grundsatznorm des § 422 sollen die mit Artikel 5 dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen des SGB III am 1. April 2027 zur Anwendung kommen. Die Regelungen in Artikel 6 dieses Gesetzes sollen ab dem 1. August 2027 zur Anwendung kommen. Dies entspricht dem Ausbildungsbeginn regelmäßig zum 1. August eines Jahres. Entsprechend der Erhöhung der Bedarfssätze im BAföG zum 1. April 2029 (Artikel 3) kommen die Änderungen im SGB III, die in Artikel 7 geregelt sind, ebenfalls ab 1. April 2029 zur Anwendung. Die Bedarfe und Freibeträge im BAföG, die auch im SGB III gelten, finden ebenfalls ab dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt sofort Anwendung. Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch einen Zuschuss zur Vergütung gefördert werden. Dieser ist derzeit auf 276 Euro monatlich begrenzt. In Anlehnung an die Erhöhung des Bedarfes für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, wird die Deckelung auf 282 Euro erhöht. Zu Nummer 2 Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des SGB VIII untergebracht sind, wird der Bedarf für den Lebensunterhalt entsprechend der Erhöhung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, von 115 auf 118 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 3 Für Auszubildende in Berufsvorbereitung, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind, wird der Bedarf für sonstige Bedürfnisse von 115 auf 118 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 4 Bei einer Berufsausbildung und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 133 auf 136 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 5 Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 133 auf 136 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 6 Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird das Ausbildungsgeld von 133 auf 136 Euro monatlich erhöht. Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch einen Zuschuss zur Vergütung gefördert werden. Dieser ist auf 282 Euro monatlich begrenzt. In Anlehnung an die Erhöhung des Bedarfes für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, wird die Deckelung auf 291 Euro erhöht. Zu Nummer 2 Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des SGB VIII untergebracht sind, wird der Bedarf für den Lebensunterhalt entsprechend der Erhöhung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, von 118 auf 122 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 3 Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind, wird der Bedarf für sonstige Bedürfnisse von 118 auf 122 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 4 Für Arbeitskleidung wird künftig eine Pauschale in Höhe von 17 Euro monatlich festgelegt. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung der Regelung an die Änderung des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorstehenden Anpassung. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung der Regelung an die Änderung des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG. Zu Buchstabe b Bei einer Berufsausbildung und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 136 auf 141 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 7 Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 136 auf 141 Euro monatlich erhöht. Zu Nummer 8 Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX wird das Ausbildungsgeld von 136 auf 141 Euro monatlich erhöht. Zu Artikel 8 (Änderung der Darlehensverordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 57 Absatz 2 BAföG. Durch die Übernahme der Finanzierung des Bundes ab 2015 und der nunmehr vollständigen Zahlung des in § 57 Absatz 2 BAföG genannten Betrages an die Länder verbleibt für die Regelung des § 13 kein Anwendungsbereich. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Änderungsgesetz soll zum 1. April 2027 in Kraft treten, soweit nicht andere Inkrafttretenszeitpunkte in den folgenden Absätzen festgelegt sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt, dass die Regelungen in den Artikeln 2 und 6 zum 1. August 2027 in Kraft treten. Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen in den Artikeln 3, 4 und 7 zum 1. April 2029 in Kraft treten Drucksache 457/26 - 48 -

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