Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 457/26
14.08.26 BRFuss
K - AIS - FSFJ - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30.
BAföGÄndG)
A. Problem und Ziel
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat stets zwei Ziele verfolgt:
Aufstiegschancen durch hochqualifizierende Bildungsabschlüsse zu eröffnen, unabhängig von den
finanziellen Voraussetzungen im Elternhaus, und dadurch die Hebung von
Bildungspotentialen zu erreichen. Der letztgenannte Aspekt ist heute wichtiger denn je. Aktuell und
voraussichtlich in den kommenden Jahren erleben viele Branchen einen akuten und
zunehmenden Mangel an qualifizierten Fachkräften. Um die Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Wirtschaft zu erhalten, das Wachstum zu stärken und damit auch den
gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sichern, muss das BAföG nachhaltig seiner Rolle gerecht
werden, Qualifizierungschancen zu erhöhen und dem Arbeitsmarkt damit zusätzliche
Fachkräfte zuzuführen. In den letzten Jahren deutet sich allerdings immer stärker an, dass
vielen jungen Menschen bei der Entscheidung über ihren Ausbildungsweg und die damit
verbundenen Karriereziele die mit einer Förderung nach dem BAföG einhergehenden
Chancen nicht in vollem Umfang bewusst sind. Insbesondere scheint die Reichweite der
Förderung auch in mittlere Einkommensschichten häufig unterschätzt zu werden. Auch
wirken das als kompliziert und aufwändig empfundene Antragsverfahren und
insbesondere die nicht selten langen Bearbeitungszeiten in den Ämtern für Ausbildungsförderung in
manchen Fällen abschreckend. Es ist daher zu befürchten, dass junge Menschen, in
deren Familien die finanziellen Mittel für eine hochqualifizierende Ausbildung nicht
ausreichend sind, trotz der bestehenden Fördermöglichkeit nach dem BAföG nicht ihre
Wunschausbildung anstreben und ihre Talente und Fähigkeiten daher letztlich nicht voll
ausschöpfen. Damit das BAföG einen effizienten Beitrag zu seiner Aufgabe leisten kann,
allen den Weg zu einer ihren Fähigkeiten und Neigungen am besten entsprechenden
Ausbildung zu eröffnen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Die Förderung muss verlässlich sein. Die für die Förderung relevanten Parameter
müssen kontinuierlich an sich ändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen
angepasst werden.
2. Das Antragsverfahren muss einfach, modern und ohne Zugangshürden
ausgestaltet sein; das Verwaltungsverfahren muss schnell und stringent sein. Die
Effizienzgewinne der digitalen Verwaltung müssen den Geförderten unmittelbar spürbar zu
Gute kommen.
Fristablauf: 25.09.26
B. Lösung
1. Verlässlichkeit der Förderung:
– Das 30. BAföGÄndG sieht ab dem Schuljahresbeginn/Wintersemester 2028/2029 die
jährliche Anhebung der Freibeträge und damit der Einkommensgrenzen für die
Förderungsberechtigung vor. Der Kreis der Förderungsberechtigten soll damit dauerhaft
erhalten bleiben.
– Auch die Freibeträge vom Einkommen der aus Darlehensförderung
Rückzahlungspflichtigen werden in gleichem Maß angehoben wie die Freibeträge, die für die
Einkommensanrechnung zur Feststellung der Höhe eines
Ausbildungsförderungsanspruchs relevant sind.
– Die Sozialpauschalen und Höchstbeträge, mit denen die Sozialversicherungskosten
bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, werden den aktuellen
Beitragssätzen angepasst.
– Der Wohnzuschlag für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende wird zum
Sommersemester 2027 (1. April 2027) von 380 Euro um rund 16 Prozent auf
440 Euro angehoben, die Bedarfssätze für auswärtswohnende Schülerinnen und
Schüler steigen proportional.
– Die Bedarfssätze für Studierende werden zum Wintersemester 2027/2028 und zum
Sommersemester 2029 (1. April 2029) in zwei Schritten auf 563 Euro erhöht. Die
Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler steigen proportional.
– Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angehoben.
– Auch eine verlässliche und transparente Regelung zur regelmäßigen Überprüfung
und Anpassung der Fördersätze wird etabliert.
2. Einfaches Antragsverfahren und zügige, effiziente und moderne
Verwaltungsverfahren:
– Durch die ausschließliche Antragstellung (mit Ausnahme für Härtefälle) über das
einheitliche und nutzerfreundliche digitale Antragsportal „BAföG Digital“ werden die
Antragstellenden in Form von Hilfetexten, Vorauswahleinstellungen sowie
Vollständigkeits-Checks besser unterstützt als bei der Antragstellung auf Formblättern; die
Verwaltung kann erhebliche Effizienzgewinne und damit eine Verfahrensbeschleunigung
durch eine automatische Datenübernahme realisieren.
– Der Wegfall besonders aufwändiger und einzelfallbezogener Regelungen, wie z. B.
des Leistungsnachweises für den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften
Fachsemester an, trägt ebenfalls dazu bei, den Gesetzesvollzug zu vereinfachen,
digitalfreundlicher zu machen und damit zu beschleunigen.
3. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
– Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe
und das Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung werden auch
weiterhin in ähnlichem Umfang wie im BAföG angehoben, um die gleichmäßige
Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie
für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen.
C. Alternativen
Keine. Ohne eine Anpassung der Leistungsparameter und ohne eine Modernisierung und
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wäre die Wirkung des BAföG auf die
Qualifizierungschancen und die Fachkräftesicherung deutlich geschmälert. Den Bedürfnissen der
Förderungsberechtigten würde nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn die
Leistungen nicht verbessert und die Beantragung und Bewilligung nicht vereinfacht werden
würden. Dass Berechtigte ihre Aufstiegschancen nutzen, ist wesentlich mit den zuvor
genannten Verbesserungen verbunden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen die folgenden Mehrausgaben:
Bund, Länder und Gemeinden:
Mehrausgaben BAföG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben1) BA-
föG (100 % Bund)
137 209 332 355
1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 57 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW bereitgestellten
Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle
an.
Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle
Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):
Mehrausgaben AFBG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben AFBG
insgesamt
63,0 95,0 138,0 152,0
davon Bund: 78 % 49,0 74,0 108,0 119,0
davon Länder: 22 % 14,0 21,00 30,0 33,0
Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, des Ausbildungsgeldes
und der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III ergeben sich im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben. Mittelfristig belaufen sich diese auf insgesamt rund
102 Millionen Euro pro Jahr.
Mehrausgaben SGB III (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit
26 47 82 102
darunter Berufsausbildungsbeihilfe 21 36 61 75
darunter Ausbildungsgeld 5 11 21 26
darunter Einstiegsqualifizierung 0 0 1 1
Minderausgaben SGB II:
Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungshilfe erhöhen sich die Leistungen
der Berufsausbildungshilfe. Für Geförderte mit aufstockendem Leistungsbezug in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt somit die angerechnete Leistung. Dadurch
entstehen im Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) mittelfristig Minderausgaben von insgesamt 11 Millionen Euro pro
Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beläuft sich insgesamt auf
einen Minderaufwand um rund 248 140 Stunden sowie einen jährlichen Minderaufwand
an Sachkosten um 723 900 Euro.
Durch die Umstellung auf die ausschließlich digitale Antragstellung und durch gesetzliche
Vereinfachungen verringert sich für die Bürgerinnen und Bürger der jährliche
Erfüllungsaufwand im Bereich des BAföG um 383 032 Stunden sowie um Sachkosten in Höhe von
758 000 Euro.
Der zeitliche Minderaufwand wird zwar durch den Anstieg möglicher Neufälle im Vergleich
zur Entwicklung ohne Gesetzesänderung gemindert. Nach Abzug ergibt sich jedoch
weiterhin ein jährlicher Minderaufwand von insgesamt 262 373 Stunden sowie Sachkosten in
Höhe von 758 000 Euro für die Bürgerinnen und Bürger im Bereich des BAföG. Die
Sachkosten werden aufgrund der dann geltenden reinen digitalen Antragstellung nicht weiter
verändert.
Die Änderungen durch das 30. BAföGÄndG wirken sich auch auf den jährlichen
Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG aus. Aufgrund der zu
erwartenden Neufälle wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
5 533 Stunden sowie rund 34 100 Euro erwartet.
Im Bereich des SGB III ergibt sich durch die Anhebung der Freibeträge und die damit
verbundenen Neufälle im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes,
ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für diese Bürgerinnen und Bürger in Höhe
von 8 700 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Wegfall von Mitwirkungspflichten entsteht für die Wirtschaft insgesamt ein
jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 1 Million Euro.
Aufgrund einer Steigerung der Neufälle im AFBG entsteht für das Ausstellen der
Bestätigungen und Nachweise durch die Fortbildungsstätten und Prüfstellen ebenfalls ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser beträgt aufgrund der erforderlichen
absehbaren geringen Zeit-, Sach- und Personalkostenaufwände weniger als 100 000 Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft weder im Bereich des BAföG
noch im Bereich des AFBG.
Im Bereich des SGB III entsteht weder ein jährlicher noch ein einmaliger
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Hiervon entfällt der gesamte Minderaufwand sowie Mehraufwand auf Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht insgesamt ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund
543 350 Euro.
Hiervon entfällt auf Länder und Kommunen im Bereich des BAföG ein jährlicher
Minderaufwand in Höhe von rund 1,969 Millionen Euro.
Im Bereich des AFBG ergibt sich für die Länder und Kommunen ein jährlicher
Mehraufwand in Höhe von rund 225 300 Euro und für den Bund in Höhe von rund 36 350 Euro.
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III mittelfristig
ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 1,164 Millionen Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bereich des BAföG sowie des AFBG in Höhe
von rund 3,5 Millionen Euro entsteht im Wesentlichen bei den Ländern und Kommunen in
Folge der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen in den Fachsystemen sowie durch die
Anpassung u. a. der Wohnkostenpauschale in Form der Versendung eines
Änderungsbescheides.
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro, insbesondere für die
manuelle Anpassung der laufenden Fälle.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und
insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.
Bundesrat Drucksache 457/26
14.08.26 BRFuss
K - AIS - FSFJ - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze
(30. BAföGÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1
des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „zusammenlebt.“ durch die Angabe
„zusammenlebt oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ einen eigenen Haushalt führt und bei Beginn des Ausbildungsabschnitts,
für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet
hat.“
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für
Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2“ und die Angabe „Hochschulen;“ durch die Angabe
„Hochschulen.“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 1 Nummer 3“ und die Angabe „in den Nummern 3 bis 5“ durch die Angabe
„nach Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der
dem Besuch der Ausbildungsstätten nach Satz 1 Nummer 5 gleichwertig ist.“
3. In § 5a Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Angabe „unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4“ eingefügt und die
Angabe „Nummern 2 bis 4,“ durch die Angabe „Nummern 2 und 3,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1
Nummer 2“ durch die Angabe „§§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt und nach der Angabe „den §§ 104a, 104c“ die Angabe „des
Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
6. § 9 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die
Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt.“
7. § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „666 Euro“ durch die Angabe „713 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „775 Euro“ durch die Angabe „830 Euro“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „380 Euro“ durch die Angabe „440 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 oder
5“ ersetzt.
10. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „102 Euro“ durch die Angabe „121 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „39 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „185 Euro“ durch die Angabe „223 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „48 Euro“ durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „102 Euro“ durch die Angabe „121 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „39 Euro“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10“ durch
die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10“ ersetzt.
11. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1b wird die Angabe „gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe
„nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3“ und die Angabe „gemäß
§ 7 Absatz 1a Nummer 1“ durch die Angabe „nach § 7 Absatz 1a Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren
Ländern“ durch die Angabe „ein weiterer Auslandsaufenthalt zu einem
späteren Zeitpunkt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3 Nummer 5“ durch
die Angabe „§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Absatz 7 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 66a Absatz 7 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 14 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“
ersetzt.
15. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18
Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur
Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen nach Abzug des maßgeblichen, und
vorbehaltlich eines aufgrund einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung
nach § 35a Absatz 2 Satz 2 geänderten, Freibetrags von monatlich 1 690 Euro
nicht den Mindesteinziehungsbetrag von 42 Euro erreicht. Der nach Satz 1 zu
Grunde zu legende Freibetrag erhöht sich für
1. Ehegatten oder Lebenspartner der Darlehensnehmenden vorbehaltlich einer
nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2
Satz 2 um 850 Euro,
2. jedes Kind der Darlehensnehmenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April
2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 um 770 Euro,“.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner“ durch die Angabe „Ehegatten oder Lebenspartner“ ersetzt.
16. In § 18b Absatz 6 Satz 1 und § 18c Absatz 11 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
17. In § 18d Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 57
Absatz 2a“ ersetzt.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „und Versorgungsrenten“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird von der –
um die Beträge nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4
geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender
Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
1. für rentenversicherungspflichtige und auf Antrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,2 vom
Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 19 100 Euro,
2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im
Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer
renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit haben, 17,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich
12 400 Euro,
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht
befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie
Arbeitnehmer 40,2 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich
34 100 Euro,
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und
für sonstige Nichterwerbstätige 17,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein
Betrag von jährlich 12 400 Euro.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Nummern 1 bis 4“ durch die Angabe „Satz 1
Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt“ ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3
ersetzt:
2. „ für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden vorbehaltlich
einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2
Satz 2 ein Betrag von 850 Euro,
3. für jedes Kind des Auszubildenden vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027
erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von
770 Euro.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
c) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ jeweils vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung
nach § 35a Absatz 2 Satz 2 von der Waisenrente und dem Waisengeld der
Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst,
monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender monatlich 190 Euro nicht
angerechnet,“.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor
dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den
Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden
anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung
erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis
zu einem Betrag von monatlich 390 Euro vorbehaltlich einer nach dem 1. April
2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2 Satz 2.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „dem 25. Juli 2024“ durch die Angabe „der letzten
gesetzlichen Neufestsetzung“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung
und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer
Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a
Absatz 2 Satz 2 ein Betrag von 2 540 Euro,
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen
des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden vorbehaltlich einer
nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2
Satz 2 ein Betrag von je 1 690 Euro.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2
ersetzt:
1. „ für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden
Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers vorbehaltlich einer
nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a Absatz 2
Satz 2 um 850 Euro,
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem
Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte
vorbehaltlich einer nach dem 1. April 2027 erfolgten Bekanntmachung nach § 35a
Absatz 2 Satz 2 um je 770 Euro,“.
21. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 und 35a ersetzt:
„§ 35
Anpassung der Bedarfssätze; Bericht der Bundesregierung
Die Bedarfssätze sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21
Absatz 2 sind alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2030, zu überprüfen und durch Gesetz
neu festzusetzen. Die sich aus der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch ergebenden Regelbedarfe bilden hierbei für den Bedarfssatz in § 13 Absatz 1
Nummer 2 die Grundlage. Die finanzwirtschaftliche Entwicklung und die besondere
soziale Stellung der Auszubildenden sind zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat
hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Hierbei sind die
Entwicklung der Freibeträge nach § 35a, die bundesdurchschnittliche Entwicklung der
Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung als Grundlage, die Veränderung der Lebenshaltungskosten sowie
die finanzwirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.
§ 35a
Jährliche Anpassung der Freibeträge
(1) Die in § 18a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3, Absatz 4 Nummer 1 sowie Absatz 5 und § 25 Absatz 1 Nummer 1
und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten oder nach Absatz 2 Satz 2
zuletzt bekanntgemachten Freibeträge erhöhen sich jährlich jeweils zum 1. August,
erstmals aber zum 1. August 2028, um 1,5 vom Hundert des jeweils zuletzt geltenden
Freibetrags.
(2) Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt hat die
sich nach Absatz 1 ergebenden Freibeträge jeweils zu berechnen; die Freibeträge sind
auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt setzt die nach Satz 1 berechneten und aufgerundeten
Freibeträge fest und macht diese spätestens am 31. Mai eines Jahres im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge (Neubeträge) sind
jeweils ab dem 1. August eines Jahres anzuwenden, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August des jeweiligen
Jahres, in dem die Freibeträge nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemacht worden sind,
begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 3 auch ab dem in Satz 1 genannten
Stichtag die jeweils unmittelbar vor dem 1. August des jeweiligen Jahres geltenden
Freibeträge (Altbeträge) weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres sind
die nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge auch für
Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August des jeweiligen Jahres begonnen haben.“
22. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „jedoch nur soweit“ durch die Angabe „jedoch
nur, soweit“ ersetzt.
23. In § 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
24. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „Deutschen Studentenwerkes e. V.“ durch die
Angabe „Deutschen Studierendenwerkes e. V.“ ersetzt.
25. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung ist elektronisch über
das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische
Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das zuständige Amt für
Ausbildungsförderung unterstützt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2,“ durch die Angabe „§ 7
Absatz 2 oder“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3,“ durch die Angabe „§ 7
Absatz 3“ ersetzt.
ccc) Nummer 5 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Nummern 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 1
Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
27. In § 47a Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
28. § 48 Absatz 1, 2 und 4 wird gestrichen.
29. In § 49 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
30. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2,“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2
oder“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3 oder“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“
ersetzt.
c) Nummer 4 wird gestrichen.
31. In § 56 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“
ersetzt.
32. § 57 Absatz 2 und 4 wird gestrichen.
33. In § 60 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen und nach der Angabe „§ 10
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3“ die Angabe „in der am 31. März 2027 geltenden Fassung“
eingefügt.
34. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die
Angabe „Ausländerinnen und Ausländern“ durch die Angabe „Ausländern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2
Satz 5“ ersetzt.
35. § 66a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift“.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
c) Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1,
des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c“ durch die Angabe „§ 18 mit
Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4, des Absatzes 5c und des
Absatzes 12“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Für Auszubildende, die nach § 48 in der am 31. März 2027 geltenden
Fassung einen der dort genannten Nachweise vor dem 1. April 2027 vorlegen
mussten, sind § 9 Absatz 2, § 47 Absatz 1 sowie die §§ 48 und 49 Absatz 2 in der am
31. März 2027 geltenden Fassung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter
anzuwenden.
(8) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr
vollendet haben, sind § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 5 und § 50 Absatz 1
Satz 3 in der am 31. März 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „276 Euro“ durch die Angabe „282 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „498 Euro“ durch die Angabe „508 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „713 Euro“ durch die Angabe „735 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „830 Euro“ durch die Angabe „855 Euro“
ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „442 Euro“ durch die Angabe „469 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „475 Euro“ durch die Angabe „503 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „59 Euro“ durch die Angabe „41 Euro“
ersetzt.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „121 Euro“ durch die Angabe „124 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „121 Euro“ durch die Angabe „124 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „39 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
4. § 66a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben, sind
vorbehaltlich des Satzes 2 die §§ 12 bis 13a in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2027 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften
in der ab dem 1. August 2027 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume
anzuwenden, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „282 Euro“ durch die Angabe „291 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „508 Euro“ durch die Angabe „526 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „735 Euro“ durch die Angabe „782 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „855 Euro“ durch die Angabe „910 Euro“
ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „469 Euro“ durch die Angabe „524 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „503 Euro“ durch die Angabe „563 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „124 Euro“ durch die Angabe „132 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „124 Euro“ durch die Angabe „132 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1“ durch
die Angabe „, wenn sie bei ihren Eltern wohnen,“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 67a Jährliche Anpassung der Freibeträge“.
b) Nach der Angabe zu § 455a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 455b Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“.
2. In § 66 wird die Angabe „§ 35 Satz 1 und 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 35 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“
ersetzt.
3. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 85 Euro der
Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 901 Euro anrechnungsfrei, wenn die
Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in
angemessener Zeit erreicht werden kann; § 67a Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen;“.
4. Nach § 67 wird der folgende § 67a eingefügt:
„§ 67a
Jährliche Anpassung der Freibeträge
(1) Für die jährliche Anpassung der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 für dieses Buch
geltenden Freibeträge gilt § 35a Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(2) Die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie in § 126 Absatz 2 genannten
oder nach Absatz 3 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge erhöhen sich jährlich
zum 1. August, erstmals aber zum 1. August 2028, um 1,5 Prozent des zuletzt
geltenden Freibetrages.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die sich nach Absatz 2
ergebenden Freibeträge jeweils zu berechnen; die Freibeträge sind auf einen
vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt die
nach Satz 1 berechneten und aufgerundeten Freibeträge fest und macht diese
spätestens am 31. Mai eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Die nach Absatz 3 Satz 2 bekanntgemachten Freibeträge (Neubeträge) sind
jeweils ab dem 1. August eines Jahres anzuwenden.“
5. Nach § 126 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 67a Absatz 2 bis 4 ist zu berücksichtigen.“
6. Nach § 455a wird der folgende § 455b eingefügt:
„§ 455b
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind
1. die §§ 66, 67, 67a und 126 in der Fassung von Artikel 5 des Dreißigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem 1. April 2027,
2. die §§ 54a, 61, 62, 123, 124 und 125 in der Fassung von Artikel 6 des Dreißigsten
Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ab dem
1. August 2027 und
3. die §§ 54a, 61, 62, 64, 116, 123, 124 und 125 in der Fassung von Artikel 7 des
Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ab dem 1. April 2029
anzuwenden.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „276 Euro“ durch die Angabe „282 Euro“
ersetzt.
2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „115 Euro“ durch die Angabe „118 Euro“
ersetzt.
3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „115 Euro“ durch die Angabe „118 Euro“
ersetzt.
4. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“
ersetzt.
5. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt.
6. In § 125 wird die Angabe „133 Euro“ durch die Angabe „136 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „282 Euro“ durch die Angabe „291 Euro“
ersetzt.
2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „118 Euro“ durch die Angabe „122 Euro“
ersetzt.
3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „118 Euro“ durch die Angabe „122 Euro“
ersetzt.
4. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „16 Euro“ durch die Angabe „17 Euro“ ersetzt.
5. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
6. In § 123 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die
Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt.
7. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt.
8. In § 125 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Darlehensverordnung
Die Darlehensverordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 13 wird gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2027 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. August 2027 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 4 und 7 treten am 1. April 2029 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf das Ziel, das BAföG zu
modernisieren. Zum einen sollen Leistungsparameter verbessert und kontinuierlich angepasst werden.
Die Wohnkostenpauschale nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird auf 440 Euro angehoben.
Die Freibeträge sollen künftig jährlich angepasst und der Bedarfssatz für Studierende soll
in zwei Schritten erhöht werden. Der Bedarfssatz für Schülerinnen und Schüler wird
proportional erhöht. Zusätzlich soll die Regelung in § 35 über die Überprüfung und Anpassung
der Fördersätze neu aufgesetzt und hinsichtlich der Prüfmaßstäbe klarer gefasst werden.
Hierdurch soll die Förderung mehr Verlässlichkeit erhalten.
Zum anderen soll der Bezug und die Verwaltung des BAföG vereinfacht und digitaler
werden, um die Beantragung zu erleichtern und eine Beschleunigung der
Bewilligungsverfahren zu erreichen. Für mehr Verwaltungseffizienz soll die elektronische Antragstellung über
das nutzerfreundliche Antragsportal „BAföG Digital“ sorgen, von dessen Nutzung künftig
nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Beantragung und Verwaltung des BAföG
sollen weiterhin dadurch erleichtert werden, dass die Nachweispflicht nach § 48 entfällt.
Auch verwaltungsaufwändige Sonderkonstellationen bei der Altersgrenze, die nur in
seltenen Fällen zum Tragen kommen, werden mit einem angemessenen Übergangszeitraum
aufgehoben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Der Wohnzuschlag für auswärtswohnende Studierende nach § 13 Absatz 2
Nummer 2 wird zum Sommersemester 2027 (1. April 2027) auf 440 Euro angehoben.
Für auswärtswohnende Schülerinnen und Schüler wird dies proportional
nachvollzogen.
Die Bedarfssätze für Studierende werden in zwei Schritten zum Wintersemester
2027/2028 und zum Sommersemester 2029 (1. April 2029) auf 563 Euro erhöht.
Der Wohnzuschlag für bei den Eltern wohnende Studierende wird abgeschmolzen.
Für die Bedarfssätze von Schülerinnen und Schülern erfolgt eine proportionale
Anpassung.
Die Freibeträge werden ab dem Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/2029
jährlich um 1,5 Prozent angehoben.
Sozialpauschalen sowie Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden
angepasst.
Die Antragstellung für BAföG-Leistungen erfolgt künftig – bis auf Ausnahmefälle –
ausschließlich über das einheitliche Antragsportal „BAföG Digital“.
Ein Nachweis nach § 48 (sogenannter Leistungsnachweis) ist künftig nicht mehr
erforderlich.
Kaum genutzte Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze werden mit einem
angemessenen Übergangszeitraum aufgehoben.
Die Anhebung der Bedarfssätze und der Wohnkostenpauschale wird im Dritten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nachvollzogen. Sofern im SGB III ein direkter
Verweis auf die BAföG-Regelungen erfolgt, werden diese auch für die
Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld automatisch angepasst. Bedarfe, die nur im
SGB III gelten, werden in ähnlichem Umfang wie beim BAföG angepasst, damit die
finanziellen Förderungen nicht auseinanderlaufen.
Auch die verschiedenen Freibeträge im BAföG, die ab 1. August 2028 um jährlich
1,5 Prozent erhöht werden, werden bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim
Ausbildungsgeld in selbem Umfang nachvollzogen.
Übersicht:
Bedarfssätze im BAföG
Ausbildungsstättenart
Maßgeblicher
Wohnort
gesetzliche
Grundlage
Geltendes
Recht in
EUR
Nach
Artikel 1
30. ÄndG
in EUR
gerundet
Nach
Artikel 2
30. ÄndG
in EUR
gerundet
Nach
Artikel 3
30. ÄndG
in EUR
gerundet
1.
Berufsfachschulen
und
Fachschulklassen (ohne
abgeschlossene
Berufsausbildung)
Zu Hause
§ 12 (1)
Nr. 1
276 276 282 291
2.
Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen,
Abendrealschulen,
Fachoberschulklassen (mit
abgeschlossener
Berufsausbildung)
Zu Hause
§ 12 (1)
Nr. 2
498 498 508 526
3.
Weiterführende
allgemeinbildende
Schulen,
Berufsfachschulen, Fach-
und
Fachoberschulklassen (ohne
abgeschlossene
Berufsausbildung)
Notwendige
auswärtige
Unterbringung
§ 12 (2)
Nr. 1
666 713 735 782
4.
Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen,
Abendrealschulen,
Fachoberschulklassen (mit
abgeschlossener
Berufsausbildung)
Auswärtige
Unterbringung
§ 12 (2)
Nr. 2
775 830 855 910
5.
Fachschulklassen
(mit
abgeschlossener
Berufsausbildung),
Abendgymnasien, Kollegs
Zu Hause
Grundbedarf
§ 13 (1)
Nr. 1
442 442 469 524
Wohnpauschale
§ 13 (2)
Nr. 1
59 59 41 0
Auswärtige
Unterbringung
Grundbedarf
§ 13 (1)
Nr. 1
442 442 469 524
Wohnpauschale
§ 13 (2)
Nr. 2
380 440 440 440
6.
Höhere
Fachschulen, Akademien,
Hochschulen
Zu Hause
Grundbedarf
§ 13 (1)
Nr. 2
475 475 503 563
Wohnpauschale
§ 13 (2)
Nr. 1
59 59 41 0
Auswärtige
Unterbringung
Grundbedarf
§ 13 (1)
Nr. 2
475 475 503 563
Wohnpauschale
§ 13 (2)
Nr. 2
380 440 440 440
7.
Krankenversicherungszuschlag
§ 13a (1)
S 1, 3, (3)
S. 1
102 121 124 132
§ 13a (2)
S. 1, (3)
S. 4
185 223 223 223
8.
Pflegeversicherungszuschlag
§ 13a (1)
S. 2, 3, (3)
S. 3
35 39 40 43
§ 13a (2)
S. 2, (3)
S. 4
48 56 56 56
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Ohne eine Anpassung der Leistungsparameter und ohne eine Modernisierung und
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wäre die Wirkung des BAföG auf die
Qualifizierungschancen und die Fachkräftesicherung deutlich geschmälert. Den Bedürfnissen der
Förderungsberechtigten würde nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die
Leistungen nicht verbessert und die Beantragung und Bewilligung nicht vereinfacht werden
würden. Dass Berechtigte ihre Aufstiegschancen nutzen, ist wesentlich mit den zuvor
genannten Verbesserungen verbunden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BAföG folgt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 13 (Regelung der Ausbildungsbeihilfen) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Das BAföG stellt zur Gewährleistung von
Chancengleichheit im Bildungswesen bundesweit einheitliche Bedingungen bei der individuellen
Ausbildungsförderung sicher. Dies ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Verlässlichkeit einer bundesweit einheitlichen
und damit vom Standort der jeweils ausgewählten Ausbildungsstätte unabhängigen
finanziellen Ausbildungssicherung ist Grundlage dafür, alle Begabungsreserven bestmöglich
auszuschöpfen. Sie soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf noch weiter gestärkt werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des SGB II aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG
(öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat die
Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung
erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen
sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland
bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale
Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge
wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge
auseinanderentwickelt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Indem die Antragstellung für BAföG-Leistungen künftig – bis auf Ausnahmefälle – nur noch
einheitlich über das Antragsportal „BAföG Digital“ möglich ist, ergeben sich deutliche
Verwaltungserleichterungen. Zum einen ermöglicht dies für die Verwaltung eine
Datenübernahme in die jeweiligen Fachverfahren, zum anderen sind im Antragsportal mehr
Hilfestellungen für die Antragstellenden möglich als bei einem manuellen Ausfüllen von
Formblättern.
Verwaltungsaufwand bei den Ämtern für Ausbildungsförderung reduziert sich auch durch
die Aufhebung von Sonderkonstellationen für die Altersgrenze, die auch eine Digitalisierung
erleichtert. Künftig gilt einheitlich eine Altersgrenze von 45 Jahren. Auch der Wegfall des
Nachweises nach § 48 reduziert Aufwand bei den Antragstellenden, bei den Hochschulen
sowie für die Verwaltung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Vorgaben der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs stärken das Ziel 4 für nachhaltige Entwicklung
(Sustainable Development Goal/SDG 4): „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige
Bildung gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern“. Das BA-
föG ist ein zentrales staatliches Instrument zur Förderung von mehr Chancengerechtigkeit
und Teilhabe in der Bildung. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, denen die
finanziellen Mittel fehlen, können nach dem BAföG eine unterstützende Geldleistung für ihre
Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten erhalten. Durch den Gesetzentwurf sollen sowohl
die Breitenwirkung des BAföG als auch die durch dieses Förderungsinstrument eröffnete
Möglichkeit zur individuellen Realisierung von Ausbildungschancen
Einkommensschwächerer nachhaltig gesichert werden. Der Gesetzentwurf trägt damit zur Entkoppelung von
sozialer Herkunft und Bildungserfolg bei und erhöht die Bildungs- und Teilhabechancen
insbesondere von jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen die folgenden Mehrausgaben:
Bund, Länder und Gemeinden:
Mehrausgaben BAföG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben1) BA-
föG (100 % Bund)
137 209 332 355
1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 57 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW bereitgestellten
Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle
an.
Die Änderungen im BAföG haben ferner aufgrund von Verweisungen finanzielle
Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):
Mehrausgaben AFBG (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben AFBG
insgesamt
63,0 95,0 138,0 152,0
davon Bund: 78 % 49,0 74,0 108,0 119,0
davon Länder: 22 % 14,0 21,00 30,0 33,0
Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, des Ausbildungsgeldes
und der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III ergeben sich im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben. Mittelfristig belaufen sich diese auf insgesamt rund
102 Millionen Euro pro Jahr.
Mehrausgaben SGB III (in Millionen Euro):
Jahr 2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit
26 47 82 102
darunter Berufsausbildungsbeihilfe 21 36 61 75
darunter Ausbildungsgeld 5 11 21 26
darunter Einstiegsqualifizierung 0 0 1 1
Minderausgaben SGB II:
Durch die Änderungen im Bereich der Berufsausbildungshilfe erhöhen sich die Leistungen
der Berufsausbildungshilfe. Für Geförderte mit aufstockendem Leistungsbezug in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende steigt somit die angerechnete Leistung. Dadurch
entstehen im Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) mittelfristig Minderausgaben von insgesamt 11 Millionen Euro pro
Jahr.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des BAföG
Durch die Normierung der ausschließlichen digitalen Antragstellung über die
Antragsplattform „BAföG Digital“ wird angenommen, dass sich die Fallzahl der digitalen Antragstellung
deutlich erhöhen wird. Da bei der digitalen Antragstellung die Beantragung durch den
Antragsassistenten erheblich unterstützt wird, wird von einer Reduzierung des zeitlichen
Aufwandes bei den Bürgerinnen und Bürgern ausgegangen.
Auch durch den Wegfall des Erfordernisses, einen Nachweis über das Einreichen des
üblichen Leistungsstands (Leistungsnachweis) für den Erhalt von Ausbildungsförderung vom
fünften Fachsemester an erbringen zu müssen, reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger erheblich.
Dieser Minderaufwand wird durch den Kreis möglicher Neufälle reduziert.
Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 262 373 Stunden. Die
jährlichen Kosten (insbesondere für Porto) verringern sich um rund 758 000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1, § 46
Digitale Antragstellung
mit Härtefallregelung
Fallgruppe: Erstantrag
148 024 Zeitaufwand:
- 70 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-172 695
Stunden
- 296 Tsd. Euro
1.2 Artikel 1, § 46
Digitale Antragstellung
mit Härtefallregelung
Fallgruppe:
Weiterförderungsantrag
98 683 Zeitaufwand:
- 30 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-49 342 Stunden
-197 Tsd. Euro
1.3 Artikel 1, § 46
Digitale Antragstellung
mit Härtefallregelung
Fallgruppe:
Auslandsantrag
12 493 Zeitaufwand:
- 40 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-8 329 Stunden
-25 Tsd. Euro
1.4 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Übersendung Formblatt 5
100 000 Zeitaufwand:
- 53 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-88 333 Stunden
-200 Tsd. Euro
1.5 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
Fallgruppe: Einreichen
Widerspruch gegen
Ablehnung
20 000 Zeitaufwand:
- 193 Minuten
Sachkosten:
- 2 Euro
-64 333 Stunden
-40 Tsd. Euro
1.6 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
„geringfügig“
erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und
gelfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Fallgruppe:
Stichtagsfälle Vorlage
Leistungsnachweis
ringer
Sachkosten von weniger
als
100 000 Euro
1.7 Artikel 1, § 48, Wegfall
Vorlage
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Stichtagsfälle Einlegen
Widerspruch gegen
Ablehnung
„geringfügig“
erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und
geringer
Sachkosten von weniger
als
100 000 Euro
1.8 Artikel 1, 2, 3
Anpassung
Freibeträge § 35a,
Anpassung Bedarfssätze
§§ 12, 13, Anpassung
KV/ PV 13a,
Anpassung Sozialpauschale
§ 21 Absatz 2
Fallgruppe: Erstantrag
Inlandsfälle
45 696 Zeitaufwand:
155 Minuten
Sachkosten
keine
118 048
Stunden
1.9 Artikel 1, 2, 3
Anpassung
Freibeträge § 35a,
Anpassung Bedarfssätze
§§ 12, 13, Anpassung
KV/ PV 13a,
Anpassung Sozialpauschale
§ 21 Absatz 2
Fallgruppe:
Auslandsfälle
2 304 Zeitaufwand:
68 Minuten
Sachkosten
keine
2 611 Stunden
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
-262 373
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
4.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG
Die Änderungen durch das 30. BAföGÄndG wirken sich auf den jährlichen
Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des AFBG aus. Aufgrund der zu erwartenden
Neufälle von rund 5 000 wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
5 533 Stunden sowie rund 34 100 Euro erwartet.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Erstmaliges Stellen
von Anträgen sowie
Nachweis der
Teilnahme
Artikel 1, 2 und 3
§ 13 Absatz 1 und 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2
Satz 1,
§ 35a
5 000
Neufälle
Zeitaufwand:
63 Minuten
Sachaufwand: 6,30
Euro
Zeitaufwand:
5 250
Stunden
Sachaufwand:
31,5 Tsd.
Euro
1.2 Versenden des
Darlehensangebotes der KfW nach
erstmaliger
Antragstellung
Artikel 1, 2 und 3
§ 13 Absatz 1 und 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2
Satz 1,
§ 35a
1 131
Neufälle
Zeitaufwand:
15 Minuten
Sachaufwand: 2,25
Euro
Zeitaufwand:
283 Stunden
Sachaufwand: 2,6
Tsd. Euro
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
5 533
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
34,1
4.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Bereich des SGB III
Mit der Anhebung der Freibeträge weitet sich der Kreis der Geförderten nach dem SGB III
aus. Damit entsteht für diese Bürgerinnen und Bürger insgesamt ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand durch die Möglichkeit der Antragstellung.
Es wird mittelfristig von rund 5 800 zusätzlichen Zugängen (4 000 zur
Berufsausbildungsbeihilfe und 1 800 zum Ausbildungsgeld) pro Jahr ausgegangen. Bei einem
angenommenen Zeitaufwand von rund 1,5 Stunden pro Antrag ergibt sich ein jährlicher zusätzlicher
Erfüllungsaufwand von 8 700 Stunden.
4.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Bereich des BAföG
Durch den Wegfall der Verpflichtung bei den Bürgerinnen und Bürgern, einen
Leistungsnachweis vorzulegen, entfällt der Aufwand für das Ausstellen des Leistungsnachweises und
die Festlegung der jeweils üblichen Zahl von ETCS-Punkten zum maßgeblichen Zeitpunkt
bei den Ausbildungsstätten.
Der jährliche Erfüllungsaufwand verringert sich durch den Wegfall dieser Vorgabe um rund
1 Million Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1, § 48,
Wegfall
Ausfüllen
Leistungsnachweis
Ja 100 000 Zeitaufwand:
- 17 Minuten
Lohnkosten:
36,70 Euro/h
-1 031
2.2 Artikel 1, § 48,
Ausfüllen
Leistungsnachweis
Stichtagsfälle
Ja „geringfügig“
erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und
geringer
Sachkosten
von weniger
als
100 000 Eur
o
Summe (in
Tsd. Euro)
-1 031
davon aus
Informationspflichten
(IP)
-1 031
4.5 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Bereich des AFBG
Wie bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht auch für die Wirtschaft ein zusätzlicher
jährlicher Erfüllungsaufwand aufgrund der Steigerung der Neufälle um rund 5 000. Die
Fortbildungsstätten und Prüfstellen müssen durch das Ausfüllen des Formblatt B „Bescheinigung
über den Besuch einer Fortbildungsstätte“, Formblatt F „Teilnahmenachweis“ sowie
Formblatt Z „Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen“ bei der Antragstellung mitwirken.
Jedoch beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand aufgrund der für das Ausstellen der
Nachweise erforderlichen absehbaren geringen Zeit-, Sach- und Personalkostenaufwände
weniger als 100 000 Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
4.6 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des BAföG
Für die Verwaltung der Länder und Kommunen ergibt sich durch die ausschließlich digitale
Antragstellung ein erheblicher jährlicher Minderaufwand in Höhe von 6,5 Millionen Euro.
Ein weiterer signifikanter jährlicher Minderaufwand ergibt sich durch den Wegfall des
Leistungsnachweises in Höhe von 3,8 Millionen Euro.
Zwar wird dieser Minderaufwand durch die Erhöhung der Neufälle, die durch die
Reformwirkung prognostiziert werden, reduziert, jedoch nicht vollständig aufgebraucht. Insgesamt
reduziert sich der Verwaltungsaufwand in den Ländern jährlich um rund 2,0 Millionen Euro.
Für die Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,9
Millionen Euro, im Wesentlichen durch IT-technische Anpassungen sowie durch die Versendung
eines Änderungsbescheides aufgrund u.a. der entsprechenden Anhebung der
Wohnkostenpauschale.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Tsd. Eur
o) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1, § 46
Fallgruppe:
Bearbeitung Antrag
BAföG-Digital
Land 259 200
-6 532 000 Euro
Zeitaufwand:
- 35 Minuten
Lohnkosten
43,20 Euro/h
(gD)
-6 532
3.2
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Anfordern
Leistungsnachweis
Land 60 000
-518 000 Euro
Zeitaufwand:
- 12 Minuten
Lohnkosten:
43,20 Euro/h
(gD)
+ Sachkosten:
- 2 Euro
(-120 000 Euro)
3.3
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Ablehnung Antrag
BAföG-
Förderung
Land 30 000
-583 000 Euro
Zeitaufwand:
- 27 Minuten
Lohnkosten:
43,20 Euro/h
(gD)
+
Sachkosten:
- 2 Euro
(-60 000 Euro)
3.4
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Bearbeitung
Widerspruch
Ablehnung
Leistungsnachweis
Land 20 000
-2 448 000 Euro
Zeitaufwand:
- 170 Minuten
Lohnkosten
43,20 Euro/h
(gD)
+ Sachkosten:
- 2 Euro
(-40 000 Euro)
-2 488
3.5
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Land 5 000
90 000 Euro
Zeitaufwand:
25 Minuten
Lohnkosten
43,20 Euro/h
Drucksache 457/26 - 24 -
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Tsd. Eur
o) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Fallgruppe:
Nachfordern
Unterlagen
Stichtagsfälle
(gD) +
Sachkosten
(10 000 Euro)
3.6
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Ablehnung Antrag
Stichtagsfälle
Land
„geringfügig
erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und
geringer
Sachkosten von weniger
als
100 000 Euro
3.7
Artikel 1
§ 48
Wegfall
Leistungsnachweis
Fallgruppe:
Bearbeitung
Widerspruch gegen
Ablehnung
Antrag
Land
„geringfügig“
Erwarteter
Erfüllungsaufwand
wegen geringer
Fallzahl und
geringer
Sachkosten von weniger
als
100 000 Euro
3.8
Artikel 1, 2, 3
§§ 10, 12, 13,
13a, 21
Absatz 2, 46, 48,
35a
Anpassung
Fachsysteme
und
Fachanwendungen
Fallgruppe:
Anpassung
Systeme an die
neuen
Reformparameter
Land 16 80
3.9
Artikel 1
§ 10
Wegfall
Ausnahmetatbestand
Altersgrenze
Land 526
-58 000 Euro
Zeitaufwand:
- 153 Minuten
Lohnkosten
43,20 Euro/ h
(gD)
+ Sachkoste:
- 2 Euro
(-1 000 Euro)
3.10
Artikel 1, 2, 3
Anpassung
Freibeträge § 35a,
Anpassung
Bedarfssätze
§§ 12, 13,
Anpassung KV/ PV
13a, Anpassung
Land 45 696
8 094 000
Zeitaufwand:
246 Minuten
Lohnkosten (gD)
43,20 Euro/h
+ Sachkosten
geringfügig
8 180
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Tsd. Eur
o) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Sozialpauschale
§ 21 Absatz 2
Fallgruppe:
Bearbeitung
Inlandsneufälle
3.11
Artikel 1, 2, 3
Anpassung
Freibeträge § 35a,
Anpassung
Bedarfssätze
§§ 12, 13,
Anpassung KV/ PV
13a, Anpassung
Sozialpauschale
§ 21 Absatz 2
Fallgruppe:
Bearbeitung
Auslandsneufälle
Land 2 304
106 000
Zeitaufwand: 64
Minuten
Lohnkosten
43,20 Euro/ h
(gD) +
Sachkosten geringfügig
3.12
Artikel 1
Anpassung KV/
PV 13a,
Anpassung
Wohnkostenpauschale,
Anpassung
Bedarfssätze § 12
Anpassung
Sozialpauschale
§ 21 Absatz 2
Fallgruppe:
Erstellen
Änderungsbescheid
Bestandsfälle
Land 484 551
1 886 000
Zeitaufwand:
5 Minuten
Lohnkosten.
(Durchschnitt 46,70
Euro/h) +
969 000
Sachkosten:
2 Euro
2 855
Summe (in
Tsd. Euro)
-1 969
2 935
davon Bund 0 0
davon Land
(inklusive
Kommunen)
-1 969
2 935
4.7 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des AFBG
Wie für die Bürgerinnen und Bürger, entsteht aufgrund der zu erwartenden Neufälle im
Bereich des AFBG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 261 650
Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bereich des AFBG in Höhe von rund 548 800
Euro ergibt sich durch die Anpassung der Datenverarbeitungsprogramme in den Ländern
aufgrund der mit diesem Gesetz vorgenommenen weiteren Leistungsverbesserungen
(Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschale) sowie durch die Versendung
eines Änderungsbescheides aufgrund der Anpassungen (u. a. der Wohnkostenpauschale).
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Bearbeiten
von
Neuanträgen sowie
Prüfen von
Teilnahmenachweisen
Artikel 1, 2 und
§ 13 Absatz 1
und 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2
Satz 1,
§ 35a
Land 5 000
Neufälle
2 500
Neufälle
44,40 Euro
= ((60 Min. / 60
Min. x 44,40
Euro/h
(Durchschnitt
Öffentliche
Verwaltung))
Sachkosten
1,30 Euro
3,3
10
Anpassungen in
den DV-
Programmen der
Länder
1 000 Euro 10,0
3.2
Darlehensangebotserstellung KfW
Darlehensannahme KfW
Artikel 1, 2 und
§ 13 Absatz 1
und 2,
§ 13a,
Bund 1 950
Neufälle
1 131
Neufälle
11,80 Euro
= (10 Min. / 60
Min. x 57,90
Euro/h (WZ:
K))
+
2,15 Euro)
11,80 Euro
= (10 Min. / 60
Min. x 57,90
Euro/h (WZ:
K))
+
2,15 Euro)
23,0
13,35
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 21 Absatz 2
Satz 1,
§ 35a
3.3 Erstellung
Änderungsbescheide
Artikel 1
§ 13 Absatz 2,
§ 13a,
§ 21 Absatz 2
Satz 1
Land 107 744
Geförderte
3,70 Euro
= ((5 Min. /
60 Min. x
44,40 Euro/h
(Durchschnitt
Öffentliche
Verwaltung))
Sachkosten
1,30 Euro
398,7
140,1
Summe (in
Tsd. Euro)
261,65
548,8
davon Bund 36,35
davon Land
(inklusive
Kommunen)
225,3
548,8
4.8 Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Bereich des SGB III
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht durch die Anpassungen im SGB III ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro, insbesondere für die manuelle
Anpassung der laufenden Fälle (ca. 2,18 Millionen Euro), die erforderliche IT-Anpassung,
Überarbeitung von Weisungen etc. sowie für Portokosten (ca. 312 000 Euro).
Die geschätzt mittelfristig anfallenden rund 4 000 zusätzlichen Anträge für
Berufsausbildungsbeihilfe pro Jahr führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der
Bundesagentur für Arbeit. Bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 167 Minuten pro Fall im
Jahr (Antrags- und Bestandsarbeiten) resultiert daraus ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 377 000 Euro.
Die geschätzt mittelfristig anfallenden rund 1 800 zusätzlichen Anträge für Ausbildungsgeld
pro Jahr führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für
Arbeit. Bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 292 Minuten pro Fall im Jahr (Antrags-
und Bestandsarbeiten) resultiert daraus ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 295 000 Euro.
Die Anpassung an die jährliche Erhöhung der Freibeträge für Berufsausbildungsbeihilfe und
Ausbildungsgeld verursachen mittelfristig Verwaltungsaufwände bei der Bundesagentur für
Arbeit in Höhe von 492 000 Euro jährlich (manuelle Anpassung der Fälle).
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 5, 6
und 7
Antragsbearbeitung/
Bestandsbearbeitung für die
zusätzlichen
Fälle
Berufsausbildungsbeihilfe
BA 4 000
zusätzliche
Berufsaus
bildungsbeihilfe
Fälle
Berufsausbil
dungsbeihilfe
pro Jahr
65,65 Euro
(130 Minuten
pro Fall *30,30
Euro pro
Stunde mD
Sozialversicherung) =
262 600 Euro
+28,55 Euro
(37 Minuten
pro Fall* 46,30
Euro pro
Stunde gD
Sozialversicherung) =
114 200 Euro
3.2
Artikel 5, 6
und 7
Antragsbearbeitung/
Bestandsbearbeitung für die
zusätzlichen
Fälle
Ausbildungsgeld
BA 1 800
zusätzliche
Fälle
Ausbildungsgeld pro
Jahr
116,15 Euro
(230 Minuten
pro Fall*30,30
Euro pro
Stunde mD
Sozialversicherung) =
209 070 Euro
+ 47,84 Euro
(62 Minuten
pro Fall*46,30
Euro pro
Stunde gD
Sozialversicherung) = 86 112
Euro
3.3
Artikel 1,
§ 35a
Artikel 5,
§ 67a
Anpassung der
laufenden Fälle
an die
jährliche Erhöhung
der
Freibeträge
Berufsausbildungsbeihilfe
+
Ausbildungsgeld
BA 41 252
Fälle
11,58 Euro (15
Minuten / Fall
* 46,30 Euro
pro Stunde gD
Sozialversicherung =
477 000 Euro
+
7,57 Euro (15
Minuten/Fall *
30,30 Euro pro
Stunde mD
Sozialversicherung (bei 5
% der Fälle
findet eine
zusätzliche
Doppel- Prüfung
statt = 2 063
Fälle) =
15 000 Euro
Artikel 1,
§ 35a
Artikel 5,
§ 67a
BA
Jährliche
Anpassung
Erwarteter
Erfüllungsaufwand
beträgt wegen
einer
absehbar geringen
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Anpassung
der laufenden
Fälle an die
jährliche
Erhöhung der
Freibeträge
Berufsausbildungsbeihilfe
+
Ausbildungsgeld
IT Aufwände
und weiterer
Aufwand
(Weisung,
Vordrucke und
Informationen etc.)
+ Porto
Fallzahl
und/oder
eines
absehbar geringen
Zeit- und
Sachaufwands
weniger als
100 000
Euro.
3.4
Anpassung
der laufenden
Fälle
Berufsausbildungsbeihilfe +
Ausbildungsgeld
an die
Bedarfserhöhungen
BA 182 427
Fälle
11,58 Euro
pro Fall (15
Minuten *
*46,30 Euro
pro Stunde
gD
Sozialversicherung)
=
2 112 504 E
uro
+
7,58 Euro
pro Fall (15
Minuten *
*30,30 Euro
pro Stunde
mD
Sozialversicherung) (in 5 %
der Fälle
erfolgt eine
zusätzliche
Doppelprüfung – 9 121
Fälle) =
69 137 Euro
2 181
3.5
Artikel 5, 6
und 7
IT-Umstellung
und weiterer
Aufwand für
Bedarfserhöhungen
(Weisungen,
Vordrucke,
Informationen,
etc.) + Porto
BA 312
Summe (in
Tsd. Euro)
1 164
2 493
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon Bund
davon Land
(inklusive
Kommunen)
davon BA 1 164 2 493
5. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und
insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Gleichstellung von Männern und
Frauen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen.
Eine gestärkte Chancengerechtigkeit und Teilhabe an Bildung und damit eine bessere
Fachkräfteförderung sind wesentlich, um den demografischen Herausforderungen zu
begegnen.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen
grundsätzlich schnellstmöglich direkt für die Vielzahl an Betroffenen gelten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine
Befristung nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, weil zum einen gemäß § 55 BAföG über die
Ausbildungsförderung nach BAföG eine Bundesstatistik durchgeführt wird, aus der insbesondere
die Entwicklung der Gefördertendaten mit breiten Differenzierungsmöglichkeiten ersichtlich
wird. Zum anderen muss die Bundesregierung diese auswertend nach § 35 BAföG
regelmäßig die für die Förderung relevanten Parameter überprüfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf die nachstehende
Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Änderung stellt eine Folgeanpassung an die Anhebung der Altersgrenze von 30 auf 45
Jahre (§ 10 Absatz 3 Satz 1) mit dem 27. BAföGÄndG dar.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt. Die Aufteilung in zwei Sätze ermöglicht eine bessere Bezugnahme. So wird
zugleich der bisherige Verweis in § 56 Absatz 1 Satz 2 auf § 5 Absatz 4 Satz 2 richtig.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung – die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt – und eine Folgeanpassung zur Aufteilung des bisherigen Satzes 1 in zwei Sätze.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung, dass auch bei einer Ausbildung nach § 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 das Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 4 gilt. Dieses
beschränkt sich auf die Gleichwertigkeit mit Höheren Fachschulen, Akademien oder
Hochschulen, um die Begrenzung der Anwendbarkeit des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auf
den hochschulischen Bereich widerzuspiegeln. Dass § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
lediglich auf den hochschulischen Bereich anwendbar ist, entspricht der Intention des
Gesetzgebers, der diese Regelung mit dem 27. BAföGÄndG insbesondere im Hinblick auf
einjährige Masterstudiengänge eingeführt hat. Dies schlägt sich auch im Verweis auf § 10
Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) nieder.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Nummer 4
Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende
Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Im Zuge des 29. BAföGÄndG wurde § 8 Absatz 1 Nummer 5 dahingehend geändert, dass
auch die Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und die nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2
Nummer 4 FreizügG/EU von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, also Staatsangehörige
Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz) unter den Voraussetzungen des § 8
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 förderungsberechtigt sein können. Diese Regelung sollte angelehnt
an § 12 FreizügG/EU eine Gleichstellung zwischen den Familienangehörigen und
nahestehenden Personen dieser Personengruppen gegenüber den Familienangehörigen und
nahestehenden Personen von Unionsbürgern bewirken; eine Besserstellung war nicht
vorgesehen. Dies wird mit der nun angepassten Regelung korrigiert. Der Verweis in § 8 Absatz 1
Nummer 5 auf § 8 Absatz 1 Nummer 4 soll daher weiterhin nur für die EWR-Bürger selbst
gelten, nicht aber für deren Familienangehörige und nahestehenden Personen. Bei
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von EWR-Bürgern reicht es deshalb –
ebenso wie bei Familienangehörigen von Unionsbürgern – für eine
Förderungsberechtigung nicht aus, wenn diese vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in
inhaltlichem Zusammenhang steht.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit
sowie die Nennung des Aufenthaltsgesetzes als Bezugsgesetz werden ergänzt.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4.
Zu Nummer 7
Die Altersgrenze für den Beginn einer förderungsfähigen Ausbildung wurde mit dem 27. BA-
föGÄndG deutlich angehoben auf 45 Jahre. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die
Aufnahme eines grundständigen Studiums bis zu diesem Alter noch positive Auswirkungen
auf die Erwerbsbiografie haben dürfte. Somit sei das fiskalische Gemeinwohlinteresse
gewahrt, nur eine solche Ausbildung zu fördern, an die sich eine angemessene
Beschäftigungszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand anschließt. Bei den Ausnahmetatbeständen
des § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 war bisher eine Förderung auch bei Ausbildungsbeginn
nach Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Im Allgemeinen ist davon auszugehen,
dass unabhängig vom sonstigen Bildungsverlauf und der familiären Situation bis zur
Vollendung des 45. Lebensjahres eine förderfähige Ausbildung begonnen werden kann. Es
kann auch angenommen werden, dass ein Ausbildungsbeginn mit über 45 Jahren zumeist
dem Interesse der Allgemeinheit an Fachkräftenachwuchs bzw. dem fiskalischen
Gemeinwohlinteresse nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht wird, weil die anschließende
Erwerbstätigkeit in der Regel von verhältnismäßig kurzer Dauer sein wird. Nach der Statistik
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz 2024 war der Anteil der Geförderten mit 45
Jahren und älter mit unter 0,2 Prozent sehr gering. Zusätzlich lässt sich nicht ablesen, ob der
Beginn der Ausbildung in diesen Fällen bereits vor dem 45. Lebensjahr lag. Eine Streichung
der Sonderkonstellationen in § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 führt daneben auch zu
Erleichterungen für den Gesetzesvollzug. Durch die vorgesehene Übergangsregelung können sich
Auszubildende ab Inkrafttreten zum 1. April 2027 mit einem Vorlauf von etwas mehr als
zwei Jahren auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3
einstellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Vorlauf im Allgemeinen
ausreichend ist, um sich auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände einzustellen.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a und b
Bei den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Schülerinnen und Schüler wird
die Erhöhung der Wohnkostenpauschale in § 13 Absatz 2 Nummer 2 proportional
nachvollzogen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die Wohnkostenpauschale für nicht bei den Eltern wohnende Studierende wird auf
440 Euro erhöht.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich hierbei um eine Änderung, die die bisherige Verwaltungspraxis
widerspiegelt. Gemäß Teilziffer 13.4.1 BAföGVwV gilt § 13 Absatz 4 auch für Praktika im Ausland
nach § 5 Absatz 5. Diese Regelung wird auch in § 1 Absatz 1 Satz 2 BAföG-
Auslandszuschlagsverordnung aufgegriffen, wonach auch bei einer Ausbildung im Ausland in den
Fällen des § 5 Absatz 5 Zuschläge sowohl für die Aufwendungen für Reisen zum Ort der
Ausbildung als auch für Aufwendungen für die Krankenversicherung geleistet werden. Der
bisherige Wortlaut von § 13 Absatz 4 bildete dies nicht ab, sondern war mit der
ausschließlichen Bezugnahme auf § 5 Absatz 2 zu eng formuliert.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale der
nach § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse
des Schätzerkreises für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent festgelegten und im Bundesanzeiger
(vgl. BAnz AT 10.11.2025 B7) bekanntgemachten Höhe des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale dem
nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025
(PBAV 2025) zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem
Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent
erhöht, Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Zuschlag für die Krankenversicherung für Studierende, die als freiwillige Mitglieder in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird angehoben, um der Höhe der
Mindestbemessungsgrundlage und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das
Jahr 2026 Rechnung zu tragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird dem zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder gestiegenen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, der
sich mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent
auf 4,2 Prozent erhöht, sowie der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für das Jahr
2026 Rechnung getragen.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale der
nach § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V vom Bundesministerium für
Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Jahr 2026 auf
2,9 Prozent festgelegten und im Bundesanzeiger (vgl. BAnz AT 10.11.2025 B7)
bekanntgemachten Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird neben der mit diesem Gesetz erhöhten Wohnkostenpauschale dem
nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1a SGB XI in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der
Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) zum 1. Januar 2025 auf
3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gestiegenen Beitragssatz zur
sozialen Pflegeversicherung, der sich mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
Absatz 3 SGB XI um 0,6 Prozent auf 4,2 Prozent erhöht, Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung – parallele Formulierung zu den
entsprechenden Verweisen in Absatz 1 Satz 1 und 2.
Zu Nummer 11
Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende
Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bislang war auch in der Rechtsprechung umstritten, ob aus dem Umkehrschluss des § 16
Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz auch das Erfordernis entnommen werden konnte, dass die
Ausbildung im Ausland nicht nur in einem zusammenhängenden Zeitraum, sondern auch
in demselben Land absolviert werden muss. Die Verwaltungspraxis sah unter der Berufung
auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5961, S. 21 zu Nr. 14) eine solche
Einschränkung vor. Hierdurch waren bislang Drittstaatsaufenthalte, die sich an einen
vorangegangenen Drittstaatsaufenthalt oder an ein Praktikum im Ausland anschlossen, trotz engen
zeitlichen Zusammenhangs nicht förderungsfähig. Von dem Erfordernis, dass die Ausbildung in
demselben Land erfolgen muss, soll nun künftig abgesehen werden. Innerhalb des
Zeitraumes von einem Jahr, den § 16 Absatz 1 vorsieht, kann eine Ausbildung nun auch außerhalb
der EU in unterschiedlichen Ländern absolviert werden, zum Beispiel ein Semester in
Drittstaat A und ein Semester in Drittstaat B, wenn diese direkt aneinander anschließen. Damit
wird der zunehmenden Internationalisierung der Ausbildungen Rechnung getragen. Den
Auszubildenden wird somit künftig ermöglicht, nicht nur „Sprache, Land und Leute“ (vgl.
BT-Drs. 11/5961, S. 19) mehrerer europäischer Staaten kennenzulernen, sondern ihren
Horizont auch durch den Aufenthalt in mehreren Drittstaaten entsprechend zu erweitern.
Die Regelung dient insoweit auch der Vereinheitlichung, als kurzzeitige,
aufeinanderfolgende Auslandaufenthalte innerhalb und außerhalb der EU hinsichtlich § 16 Absatz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 nicht mehr unterschiedlich
behandelt werden. Am Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs wird weiterhin
festgehalten.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Nummer 13
Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende
Untergliederungseinheit wird ergänzt.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine regelungstechnische Korrektur. Da bereits mit dem 29. BA-
föGÄndG die in Satz 3 in Bezug genommene Regelung des § 66a Absatz 7
(Wahlrechtsausübung) einen neuen Regelungsgehalt erhalten hat, ist auf die davor geltende Fassung
zu verweisen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 16
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Nummer 17
Es handelt sich um eine regelungstechnische Korrektur einer bereits durch das 29. BA-
föGÄndG notwendig gewordenen Folgeanpassung. Mit dem 29. BAföGÄndG wurde die
Regelung in § 56 Absatz 2a in § 57 Absatz 2a verschoben.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Der Begriff „Versorgungsrente“ wird in Absatz 1 Satz 4 gestrichen. Mit dem
Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zum 1. Januar 2024 gibt es keine
Versorgungsrenten mehr, die als Einkommen im BAföG angerechnet werden.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XIV), also monatliche Entschädigungszahlungen und Abfindungen, ebenso wie
Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV (Leistungen bei Gewalttaten im
Ausland) werden nach § 28 Absatz 2 SGB XIV nicht als Einkommen (oder Vermögen)
angerechnet. Was die Einkommensanrechnung betrifft, enthält § 21 Absatz 4 Nummer 1 BAföG
eine entsprechende Regelung. Nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 wird darüber hinaus auch
ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des SGB XIV entsprechender
Betrag als Einkommen freigestellt, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3
SGB XIV ruht.
Bei Personen, die im Besitzstand verbleiben (Kapitel 23 SGB XIV), ist die Grundrente
Bestandteil der Geldleistung nach § 144 SGB XIV (siehe Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Nach
§ 21 Absatz 4 Nummer 1 BAföG gelten diese Geldleistungen nach § 144 (in Verbindung
mit § 149) SGB XIV ebenfalls nicht als Einkommen im BAföG.
Gleiches gilt für die Zahlungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Nach § 21
Absatz 4 Nummer 6 BAföG werden diese Leistungen nicht als Einkommen angerechnet.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
In der Angabe vor Nummer 1 erfolgen redaktionelle Änderungen. Die fehlende
Untergliederungseinheit wird jeweils ergänzt.
Die Prozentsätze und Höchstbeträge werden durchweg entsprechend der Entwicklung der
jeweiligen Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen in den Sozialversicherungen seit den
letzten Anpassungen durch das 29. BAföGÄndG angepasst.
Aus Anlass verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird gesetzlich klargestellt, dass auf
die Einkünfte eines nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers die
Sozialpauschale des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Anwendung findet. Für Arbeitnehmer,
die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind,
zahlt der Arbeitgeber nach § 172a SGB VI einen Zuschuss zum Beitrag zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn
die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit worden wären.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Einfügung des neuen § 35a.
Zu Nummer 21
Die in § 35 Satz 1 genannten Parameter sind, beginnend ab dem Jahr 2030, alle zwei Jahre
anhand der genannten Grundlagen und Kriterien zu überprüfen und im Anschluss durch
Gesetz neu festzusetzen. Bestandteil des Berichts der Bundesregierung an den deutschen
Bundestag und Bundesrat nach Satz 4 ist auch die Entwicklung der Freibeträge.
Nach § 35a Absatz 1 und 2 werden die in § 18a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2,
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 4 Nummer 1 sowie Absatz 5, § 25 Absatz 1
Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten oder nach § 35a
Absatz 2 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge künftig jährlich, erstmals zum 1.
August 2028, angehoben.
Durch § 35a Absatz 3 werden die stets für BAföG-Änderungsgesetze üblichen Maßgaben
auch für die jährliche Anpassung der Freibeträge getroffen, die gewährleisten sollen, dass
möglichst wenig zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Änderungsbescheide bei bereits
laufenden Bewilligungszeiträumen entsteht. Leistungen nach dem BAföG werden in der
Regel für einen Bewilligungszeitraum (BWZ) von einem Jahr bewilligt. Der BWZ beginnt mit
der Antragstellung für die Ausbildung, die für Schülerinnen und Schüler in der Regel zu
Schuljahresbeginn am 1. August eines Jahres, für Studierende zu Beginn des
Wintersemesters am 1. September (Fachhochschulen) bzw. 1. Oktober (Universitäten) beginnt. Die
Maßgaben in Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 sorgen dafür, dass Änderungsbescheide wegen
Rechtsänderungen im laufenden BWZ nach Möglichkeit vermieden werden. Damit soll der
Verwaltungsaufwand für die Ämter für Ausbildungsförderung in Grenzen gehalten werden.
Die zweite Maßgabe in Absatz 3 Satz 3, die auf den 1. Oktober verweist, hat den Zweck,
die Änderungen hier endgültig für alle, also auch für dann noch laufende (zahlenmäßig
deutlich geringere) BWZ Anwendung finden zu lassen. Betroffen sind davon atypische BWZ
vor allem für Studierende, die zum Sommersemester begonnen haben oder
Auslandsausbildungen mit abweichenden Semester- oder Schuljahreszyklen. Auch solche
Auszubildende sollen nicht unverhältnismäßig lange auf die Anwendbarkeit der neuen Regelungen
(nämlich bis zum nächsten BWZ) warten müssen.
Zu Nummer 22
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 23
Es handelt sich um eine Anpassung an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Nummer 24
Es handelt sich um eine Anpassung an die satzungsgemäße Bezeichnung des Deutschen
Studierendenwerkes e. V.
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Der Antrag ist nach Satz 1 künftig elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen.
Die bisher nur für die Studienstarthilfe geltende Antragsform der rein digitalen
Antragstellung mit Öffnungsklausel für Härtefälle wird auf die Antragstellung nach § 46 Absatz 1
ausgeweitet. Die Erfahrungen mit der seit dem Wintersemester 2024/2025 geltenden,
entsprechend lautenden Regelung bei der Studienstarthilfe (vgl. dort § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3)
einer rein digitalen Antragstellung mit Öffnungsklausel für Härtefälle sind überzeugend. Im
Einführungszeitraum der Studienstarthilfe ist keine hohe Anzahl von Härtefallanträgen, bei
denen eine digitale Antragstellung nicht möglich war, aufgetreten. So betrug der Anteil der
Anträge auf Studienstarthilfe, die unter Nutzung der Härtefallregelung nicht über das Portal,
sondern mit Unterstützung der Ämter für Ausbildungsförderung gestellt wurden, im
Einführungssemester zum Stichtag 31. Dezember 2024 nur 0,3 Prozent. Auch bei der BAföG-
Hotline und dem Support von „BAföG Digital“ sind nur vereinzelt Probleme mit der rein
digitalen Antragstellung bei der Studienstarthilfe bekannt geworden, die oftmals auch unter
Hilfe von selbigem Support gelöst werden konnten. Die Einführung der digitalen
Antragsform bei der Studienstarthilfe kann daher als ausreichende sowie positiv zu bewertende
Testphase für die digitale Antragstellung durch die betreffende Zielgruppe junger Menschen
im ausbildungsfähigen Alter gewertet werden.
Die mit der elektronischen Antragstellung über das Portal verbundene Datenübernahme in
die Fachverfahren der Länder ermöglicht eine deutlich schnellere Antragsbearbeitung. Mit
der Post übersandte Anträge sowie Anträge per Fax oder E-Mail stellen aufgrund des
Medienbruchs hingegen abzubauende Hemmnisse bei der fortschreitenden Digitalisierung
dar. Diese Anträge verursachen bei den Ämtern einen nicht unerheblichen Mehraufwand,
da die so übermittelten Antragsdaten anschließend manuell in das jeweilige Fachverfahren
eingepflegt werden müssen. Angesichts der derzeit zum Teil langen Bearbeitungszeiten in
der BAföG-Antragsbearbeitung ist es notwendig, an verschiedenen geeigneten Stellen
Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen. Dazu gehört, die inzwischen
etablierte Antragstellung über „BAföG Digital“ fortan zum Regelfall zu machen.
Personen, für die eine elektronische Beantragung über das Portal nicht möglich ist, können
– vergleichbar wie bei der Studienstarthilfe – gemäß Satz 2 für ihre Antragstellung die
Unterstützung des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen, ohne hierdurch Nachteile zu
erleiden. Aufgrund der §§ 16 und 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, als Ausfluss des
Sozialstaatsprinzips, dürfen an die Unmöglichkeit keine hohen Anforderungen gestellt
werden. Weitere Konkretisierungen zu Art und Umfang einer angemessenen Unterstützung für
Personen, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, können durch
Anwendungserlasse des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt
erfolgen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie
eine weitere redaktionelle Änderung, durch die die fehlende Untergliederungseinheit
ergänzt wird.
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Streichung von § 48 Absatz 1, 2 und 4.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Nummer 27
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Nummer 28
Der Wegfall des Leistungsnachweises dient der Verwaltungsvereinfachung bei den
betroffenen Auszubildenden, Ausbildungsstätten (Höhere Fachschulen, Akademien,
Hochschulen) und Ämtern für Ausbildungsförderung. So werden Personalressourcen freigesetzt,
wodurch das Potenzial entsteht, die Bearbeitungsdauer der Anträge zu reduzieren.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich Bedeutung und Bedarf der Regelung
ohnehin nicht mehr – zumindest nicht mehr im gleichen Maße und unter den gleichen
Umständen – wie bei ihrer Einführung bestehen. Die Streichung berücksichtigt insoweit
zugleich angemessen und zeitgemäß die Entwicklung, dass inzwischen Bachelor- und
Masterstudiengänge vorherrschend sind.
In der ersten Gesetzesbegründung bei der Einführung des BAföG heißt es: „Bei
langdauernden, nicht-schulischen Ausbildungsgängen kann in einem vorgeschrittenen
Ausbildungsstadium nicht auf den Nachweis verzichtet werden, daß die Leistungen erwarten
lassen, der Auszubildende werde in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer den
Ausbildungsabschnitt mit Erfolg abschließen.“ (vgl. BT-Drs. VI/1975, S. 39).
Die Abgrenzung im Sinne von „langdauernden, nicht-schulischen Ausbildungsgängen“
stammt aus einer Zeit, in der es allein die klassischen einstufigen Studiengänge (z. B.
Diplom, Staatsexamen) gab. Das heute vorherrschende System aus Bachelor- und
Masterstudiengängen entspricht aufgrund der Konstruktion, der Aufteilung und der dadurch bedingten
Verkürzung der einzelnen Studiengänge, nicht mehr der früheren Logik und Perspektive.
Dabei entfaltet der Leistungsnachweis bei Masterstudiengängen, die mit ihrer
Regelstudienzeit bereits unter fünf Semestern liegen, generell keine Relevanz.
Bei Bachelorstudiengängen liegt die durchschnittliche Regelstudienzeit überwiegend bei
sechs Semestern. Dazu hat der Leistungsnachweis, der den Erhalt von
Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an betrifft, keinen großen zeitlichen Abstand.
Insoweit stellt sich § 48 heute nicht mehr als wesentliches generelles und eigenständiges
Korrektiv neben den weiteren eingrenzenden Parametern dar, etwa auch der
Förderungshöchstdauer, die grundsätzlich der Regelstudienzeit entspricht und eine unbegrenzte
Förderung zu Gunsten Langzeitstudierender mit öffentlichen Mitteln verhindert.
Zu Nummer 29
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die fehlende Untergliederungseinheit wird
ergänzt.
Zu Nummer 30
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3.
Zu Nummer 31
Es handelt sich um die Korrektur eines fehlerhaften Verweises ohne damit verbundene
inhaltliche Änderung.
Zu Nummer 32
Die Streichungen leisten einen Beitrag zur Rechtsbereinigung. Die Regelungen haben
keinen Anwendungsbereich mehr. Die vorgesehenen Zahlungen sind vor dem Inkrafttreten
der Streichungen erfolgt.
Zu Nummer 33
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3. Die
mit Inkrafttreten zum 1. April 2027 geltende Fassung von § 10 Absatz 3 verfügt nur noch
über einen Satz, wodurch der Verweis auf diese Untergliederungseinheit entfällt. Für Fälle
des § 60 Nummer 1 gelten die bisherigen Ausnahmetatbestände fort, weshalb insoweit auf
die entsprechende Fassung hingewiesen wird.
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit dem 27. BAföGÄndG wurde in § 5
Absatz 2 ein neuer Satz 2 eingefügt, sodass sich auch die Zählung der nachfolgenden
Sätze änderte. Die Bezugnahme auf § 5 Absatz 2 Satz 4 in Absatz 3 ist daher entsprechend
auf einen Verweis zu § 5 Absatz 2 Satz 5 abzuändern.
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Im Zuge des 29. BAföGÄndG ist die im
Kontext der COVID-19-Pandemie in § 66a Absatz 8b eingeführte
Verordnungsermächtigung gestrichen worden; die Streichung wird nun auch in der Bezeichnung der Bestimmung
nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die bislang in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anwendungsvorschriften zu Änderungen
durch das 29. BAföGÄndG haben sich durch Zeitablauf erledigt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die durch die Streichung des bisherigen
Absatzes 3 sowie den schon zuvor weggefallenen Absatz 4 entstehenden Lücken sollen
durch Vorverlagerung der fortbestehenden nachfolgenden Absätze geschlossen werden.
Zu Buchstabe d
Aus Anlass mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Köln wird die
Normenkollision zwischen § 18 Absatz 12 Satz 3 und § 66a Absatz 4 Satz 1 korrigiert. Mit der
gesetzlichen Klarstellung wird die bereits geübte Vollzugspraxis beim Bundesverwaltungsamt
ausdrücklich bestätigt, dass die mit dem 27. BAföGÄndG angepasste Regelung in § 18
Absatz 12 auch auf Darlehensnehmende, die erstmalig vor dem 1. September 2019 mit
Darlehen gefördert wurden, Anwendung findet.
Zu Buchstabe e
Der Wegfall des Nachweises soll ab dem Inkrafttreten der Streichung von § 48 Absatz 1, 2
und 4 samt Folgeanpassungen für alle Auszubildenden gelten, die nicht bereits bis dahin
einen solchen für die Leistung von Ausbildungsförderung vorlegen mussten. Für
Auszubildende, die vor diesem Inkrafttretenszeitpunkt einen Leistungsnachweis vorlegen mussten,
gilt dies auch weiterhin bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts.
Auszubildende sollen sich bei Inkrafttreten am 1. April 2027 dieses Änderungsgesetzes mit
einem Vorlauf von etwas mehr als zwei Jahren auf den Wegfall der Ausnahmetatbestände
nach § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 einstellen können.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional
nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional
nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erhöhung des Grundbedarfssatzes für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird
proportional nachvollzogen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Grundbedarfssatz für Studierende wird in einem ersten Schritt auf 503 Euro
angehoben.
Zu Buchstabe b
Die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende wird auf 41 Euro
abgesenkt. Sie wird damit in einem ersten Schritt abgeschmolzen und entfällt in einem zweiten
Schritt (siehe auch Begründung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b). Bei zu Hause
wohnenden Studierenden ist davon auszugehen, dass der angehobene Bedarfssatz nach § 13
Absatz 1 ausreichend ist.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um Übergangsregelungen, nach denen während bereits laufender
Bewilligungszeiträume aus Gründen der Praktikabilität im Vollzug unter Vermeidung der
Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bereits beschiedener Anträge auch nach dem jeweiligen
Inkrafttretenstermin zunächst weiter das entsprechende alte Recht angewendet wird. Nur für erst
nach dem jeweiligen Inkrafttretenstermin beginnende Bewilligungszeiträume gilt die
entsprechende geänderte Fassung sofort. Ab dem 1. Oktober 2027 ist jeweils das neue Recht
aber auch für alle dann noch laufenden Bewilligungszeiträume anzuwenden.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional
nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassungen der Bedarfssätze für Studierende nach § 13 werden proportional
nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Anpassungen des Grundbedarfs für Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird
proportional nachvollzogen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Grundbedarfssatz für Studierende wird auf 563 Euro erhöht.
Zu Buchstabe b
Die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende entfällt (siehe auch
Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anhebung wird der Anpassung des Grundbedarfs für Studierende nach § 13
Rechnung getragen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, durch den
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG gestrichen wird. Durch die Bezugnahme auf § 13 Absatz 2
Nummer 1 BAföG war bislang sichergestellt, dass unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II alle Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG
richtet, einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben können, wenn sie im Haushalt ihrer
Eltern wohnen. Durch den Wegfall des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG wird diese
Voraussetzung nun als Klartext aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht
verbunden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung der neuen §§ 67a und 455b.
Zu Nummer 2
§ 66 wird an die Änderungen in § 35 BAföG angepasst.
Zu Nummer 3
Die Freibeträge werden auf der Grundlage des § 67a jährlich angepasst.
Zu Nummer 4
Die Einfügung des neuen § 67a orientiert sich am § 35a
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Freibeträge, die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie § 126 Absatz 2 geregelt
sind, werden ebenfalls jährlich um 1,5 Prozent erhöht. Die spätestens am 31. Mai des
jeweiligen Jahres bekanntgemachten Freibeträge werden jährlich zum 1. August, erstmals
zum 1. August 2028, erhöht. Die Berechnung, Rundung und Bekanntgabe der Freibeträge
erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Zu Nummer 5
Auch für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Ausbildungsgeld haben, soll das
anrechnungsfreie Einkommen auf der Grundlage von § 67a regelmäßig angepasst werden.
Zu Nummer 6
Abweichend von der Grundsatznorm des § 422 sollen die mit Artikel 5 dieses Gesetzes
vorgenommenen Änderungen des SGB III am 1. April 2027 zur Anwendung kommen.
Die Regelungen in Artikel 6 dieses Gesetzes sollen ab dem 1. August 2027 zur Anwendung
kommen. Dies entspricht dem Ausbildungsbeginn regelmäßig zum 1. August eines Jahres.
Entsprechend der Erhöhung der Bedarfssätze im BAföG zum 1. April 2029 (Artikel 3)
kommen die Änderungen im SGB III, die in Artikel 7 geregelt sind, ebenfalls ab 1. April 2029 zur
Anwendung.
Die Bedarfe und Freibeträge im BAföG, die auch im SGB III gelten, finden ebenfalls ab dem
jeweils maßgeblichen Zeitpunkt sofort Anwendung.
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch einen
Zuschuss zur Vergütung gefördert werden. Dieser ist derzeit auf 276 Euro monatlich
begrenzt. In Anlehnung an die Erhöhung des Bedarfes für Schülerinnen und Schüler, die bei
ihren Eltern wohnen, wird die Deckelung auf 282 Euro erhöht.
Zu Nummer 2
Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in
einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des SGB VIII
untergebracht sind, wird der Bedarf für den Lebensunterhalt entsprechend der Erhöhung des
Bedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, von 115 auf 118 Euro
monatlich erhöht.
Zu Nummer 3
Für Auszubildende in Berufsvorbereitung, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim
oder Internat untergebracht sind, wird der Bedarf für sonstige Bedürfnisse von 115 auf
118 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 4
Bei einer Berufsausbildung und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
der Unterstützten Beschäftigung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim,
einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die
Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit
oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 133 auf 136 Euro monatlich
erhöht.
Zu Nummer 5
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird der Bedarf
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung
für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und
Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen
werden, von 133 auf 136 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 6
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter
nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird das Ausbildungsgeld von
133 auf 136 Euro monatlich erhöht.
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch einen
Zuschuss zur Vergütung gefördert werden. Dieser ist auf 282 Euro monatlich begrenzt. In
Anlehnung an die Erhöhung des Bedarfes für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern
wohnen, wird die Deckelung auf 291 Euro erhöht.
Zu Nummer 2
Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in
einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des SGB VIII
untergebracht sind, wird der Bedarf für den Lebensunterhalt entsprechend der Erhöhung des
Bedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, von 118 auf 122 Euro
monatlich erhöht.
Zu Nummer 3
Für Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat
untergebracht sind, wird der Bedarf für sonstige Bedürfnisse von 118 auf 122 Euro monatlich
erhöht.
Zu Nummer 4
Für Arbeitskleidung wird künftig eine Pauschale in Höhe von 17 Euro monatlich festgelegt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Regelung an die Änderung des § 13 Absatz 2
Nummer 1 BAföG.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorstehenden Anpassung.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Regelung an die Änderung des § 13 Absatz 2
Nummer 1 BAföG.
Zu Buchstabe b
Bei einer Berufsausbildung und einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
der Unterstützten Beschäftigung wird der Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim,
einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen für die
Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit
oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, von 136 auf 141 Euro monatlich
erhöht.
Zu Nummer 7
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird der Bedarf
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung
für Menschen mit Behinderungen für die Fälle, in denen die Kosten für Unterbringung und
Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen
werden, von 136 auf 141 Euro monatlich erhöht.
Zu Nummer 8
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter
nach § 60 SGB IX wird das Ausbildungsgeld von 136 auf 141 Euro monatlich erhöht.
Zu Artikel 8 (Änderung der Darlehensverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 57 Absatz 2 BAföG. Durch
die Übernahme der Finanzierung des Bundes ab 2015 und der nunmehr vollständigen
Zahlung des in § 57 Absatz 2 BAföG genannten Betrages an die Länder verbleibt für die
Regelung des § 13 kein Anwendungsbereich.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Änderungsgesetz soll zum 1. April 2027 in Kraft treten, soweit nicht andere
Inkrafttretenszeitpunkte in den folgenden Absätzen festgelegt sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass die Regelungen in den Artikeln 2 und 6 zum 1. August 2027 in
Kraft treten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen in den Artikeln 3, 4 und 7 zum 1. April 2029 in
Kraft treten
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Relationen
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