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Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 21/8280 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes Deutscher Bundestag Drucksache 21/8280 21. Wahlperiode 30.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes A. Problem und Ziel Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 (BGBl. I S. 2034) sind unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1a des Grundgesetzes (GG) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1 GG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) entfallen, die zuvor die Grundlage für die meisten Regelungen des Hochschulrahmengesetzes bildeten. Zwar gilt das HRG nach Artikel 125a, 125b GG weiter, substantielle Änderungen des Gesetzes sind jedoch nicht mehr möglich. Zugleich können die Länder die rahmenrechtlichen Regelungen des Bundes durch Landesrecht ersetzen bzw. von diesen abweichen. Hiervon haben die Länder Gebrauch gemacht. Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I auf Ebene der Landeshochschulgesetze statt. Weite Bereiche des HRG existieren damit parallel zu den Landesvorgaben fort, ohne eigene Regelungswirkung zu entfalten. Das Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG) sah die Möglichkeit zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Stipendien vor. Auf Grundlage des GFG sind seit dem 01.01.1984 keine neuen Förderungen mehr bewilligt worden. Auch die Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr beendet. B. Lösung Das HRG wird aufgehoben. Entsprechende Verweise auf Regelungen des HRG in 19 weiteren Bundesregelungen werden ebenfalls gestrichen bzw. angepasst. Durch diese Rechtsbereinigung wird der Bezugsrahmen für die künftige Gesetzgebung sowie für administrative Verfahren im Bereich des Hochschulrechts klargestellt und vereinfacht und damit ein Beitrag zum Bürokratierückbau sowie zur Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung der Bundesregierung geleistet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Soweit das Außerkrafttreten des HRG Folgeänderungen des Landesrechts erforderlich macht, können diese nur durch den jeweiligen Landesgesetz- bzw. - verordnungsgeber erfolgen. Dem Zeitbedarf für die Anpassung des Landesrechts wird durch ein angemessenes Zeitfenster bis zum Außerkrafttreten des HRG Rechnung getragen. Das GFG sowie die Graduiertenförderungsverordnung (GFV) werden ebenso als Beitrag zur Rechtsbereinigung aufgehoben. C. Alternativen Keine. Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I und dem damit verbundenen Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens auf Ebene der Landeshochschulgesetze statt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hochschulrahmengesetzes Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 83 wird durch den folgenden § 83 ersetzt: § 83„ Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“ Artikel 2 Folgeänderungen (1) Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 258), wird wie folgt geändert: In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen. (2) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 392 Absatz 1 wird die Angabe „deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt. (3) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr.°107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geltenden Fassung“ eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geltenden Fassung“ eingefügt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (4) Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „des Hochschulrahmengesetzes und“ gestrichen. (5) Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 67 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. 2. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „30. Januar 1976“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „des Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geltenden Fassung“ eingefügt. bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 76 Absatz 4 des Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geltenden Fassung“ eingefügt. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 72 des Hochschulrahmengesetzes“ und nach der Angabe „§ 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geltenden Fassung“ eingefügt. (6) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 138 Absatz 1 wird die Angabe „deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt. (7) Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „Hochschulabschlüssen“ ersetzt. (8) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. den Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaftsoder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind,“. (9) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (10) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 53 Satz 1 wird die Angabe „deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt. (11) Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Ein berufsqualifizierender Abschluss als Apotheker kann in der Regel nach 5 Jahren und 3 Monaten erworben werden.“ (12) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Medizin nach sechs Jahren und drei Monaten erworben werden.“ (13) Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen. (14) Die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935), die durch Artikel 105 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen. (15) Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Tiermedizin nach fünf Jahren und sechs Monaten erworben werden.“ 2. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „(§ 16 des Hochschulrahmengesetzes)“ gestrichen. (16) Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinn des § 19 des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen. (17) Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Regelstudienzeit Ein berufsqualifizierender Abschluss kann erworben werden V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. im Bachelorstudiengang nach drei Jahren und 2. im Masterstudiengang nach zwei Jahren.“ (18) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Zahnmedizin nach fünf Jahren und sechs Monaten erworben werden.“ (19) Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 15 Absatz 5 und in § 17 Satz 1 wird jeweils die Angabe „deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 29 wird gestrichen. Artikel 4 Außerkrafttreten Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, 2. die Graduiertenförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 211), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 1981 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 (BGBl. I S. 2034) sind unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1a des Grundgesetzes (GG) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1 GG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) entfallen, die zuvor die Grundlage für die meisten Regelungen des Hochschulrahmengesetzes bildeten. Zwar gilt das HRG nach Artikel 125a, 125b GG weiter, substantielle Änderungen des Gesetzes sind jedoch nicht mehr möglich. Zugleich können die Länder die rahmenrechtlichen Regelungen des Bundes durch Landesrecht ersetzen bzw. von diesen abweichen. Hiervon haben die Länder Gebrauch gemacht. Die hochschulrechtlichen Regelungen der Länder gehen in Detailtiefe und Regelungsbreite über die Ausfüllung des bundesrechtlichen Rahmens hinaus. Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I auf Ebene der Landeshochschulgesetze statt. Weite Bereiche des HRG existieren damit parallel zu den Landesvorgaben fort, ohne eigene Regelungswirkung zu entfalten. Vor diesem Hintergrund wird das HRG aufgehoben und der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ländern und dem Bund für das Hochschulrecht infolge der Föderalismusreform I Rechnung getragen. Entsprechende Verweise auf Regelungen des HRG in 19 weiteren Bundesregelungen werden ebenfalls gestrichen bzw. angepasst. Durch diese Rechtsbereinigung wird der Bezugsrahmen für die künftige Gesetzgebung sowie für administrative Verfahren im Bereich des Hochschulrechts klargestellt und vereinfacht und damit ein Beitrag zum Bürokratierückbau sowie zur Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung der Bundesregierung geleistet. Für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 33 GG) verfügt der Bund zwar weiterhin über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, für die den Ländern aber ein Abweichungsrecht zusteht (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 GG). Unbeschadet dessen haben die Länder hier selbst die erforderlichen Regelungen getroffen, unter anderem im Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, und im jeweiligen Landesrecht umgesetzt. Das Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG) sah die Möglichkeit zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Stipendien vor. Auf Grundlage des GFG sind seit dem 01.01.1984 keine neuen Förderungen mehr bewilligt worden. Auch die Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr beendet Das GFG sowie die Graduiertenförderungsverordnung (GFV) werden daher als Beitrag zur Rechtsbereinigung aufgehoben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Hochschulrahmengesetz soll mit dem Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten. Das Außerkrafttreten erfordert Folgeregelungen, weil an das HRG bzw. an einzelne seiner Bestimmungen in verschiedenen Normen des Bundes- und Landesrechts angeknüpft wird. Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält die im Bundesrecht erforderlichen Folgeänderungen. Soweit das Außerkrafttreten des HRG Folgeänderungen des Landesrechts erforderlich macht, können diese nur durch den jeweiligen Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber erfolgen. Dem Zeitbedarf für die Anpassung des Landesrechts wird durch ein angemessenes Zeitfenster bis zum Außerkrafttreten des HRG Rechnung getragen. Das Graduiertenförderungsgesetz und die Graduiertenförderungsverordnung werden aufgehoben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. III. Exekutiver Fußabdruck Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz für das in Artikel 1 vorgesehene Außerkrafttreten des HRG ergibt sich als Folge aus dem Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1a des Grundgesetzes (GG) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1 GG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 (BGBl. I S. 2034). Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I auf Ebene der Landeshochschulgesetze statt. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird diese Entscheidung des verfassungsgebenden Gesetzgebers einfachgesetzlich nachvollzogen. Ungeachtet des Fortfalls der Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes durch die Föderalismusreform I bleibt die Möglichkeit, die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen aufzuheben bzw. ihr Außerkrafttreten anzuordnen, unberührt. Weiterhin verfügt der Bund über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 33 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Außerkraftsetzung des GFG (und der GFV) leitet sich aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Da Bundesrecht beseitigt werden soll, besteht die Notwendigkeit eines Tätigwerdens des Bundesgesetzgebers. Entsprechendes gilt für die die Außerkraftsetzung des GFG (und der GFV) begleitende, rein klarstellende Änderung im Haushaltsbegleitgesetz 1984 hinsichtlich der dort geregelten Aufhebung des GFG (und der GFV) unter Ausnahme der Darlehensbestimmungen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelung steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz führt durch das Außerkrafttreten des HRG und die Auflösung bzw. Anpassung noch vorhandener Verweise in sonstigem Bundes- und Landesrecht auf das HRG zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Der Bezugsrahmen für die künftige Gesetzgebung sowie für administrative Verfahren im Bereich des Hochschulrechts wird klargestellt und vereinfacht. Diese Rechtsbereinigung leistet damit einen Beitrag zum Bürokratierückbau sowie zur Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung der Bundesregierung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, weil das Gesetz keine an sie gerichteten Regelungen enthält. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Als Folgeänderungen des Außerkrafttretens des HRG bedarf es weiterer Änderungen im Bundes- und Landesrecht. Der notwendige Anpassungsbedarf kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht. Umgekehrt führt die mit der Aufhebung des HRG verbundene Rechtsbereinigung zu einer Vereinfachung des administrativen Aufwands durch den Wegfall ggf. zusätzlicher Prüferfordernisse im Hinblick auf die Einhaltung von Regelungen des Bundesrechts. Dies kann mittelbar zu einer Entlastung führen. 5. Weitere Kosten Durch die Regelungen des Entwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, keine weiteren Kosten. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau auswirken, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes und des Graduiertenförderungsgesetzes auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Das Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes und des Graduiertenförderungsgesetzes wird weder befristet noch evaluiert. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulrahmengesetzes) Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes. Zu Artikel 2 (Folgeänderungen) Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die jeweiligen Vorschriften nehmen auf das Hochschulrahmengesetz bzw. einzelne Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes Bezug. Da das Hochschulrahmengesetz außer Kraft tritt, werden die Verweise entweder gestrichen oder es erfolgt eine entsprechende Neufassung bzw. Anpassung der Vorschrift, ohne deren Regelungsgehalt zu verändern. Zu Absatz 1 Die Vorschrift betrifft die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag. Mit dem Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes entfällt der Bezugspunkt für die bislang in § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes vorgenommene nähere Bestimmung des V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begriffs „Hochschullehrer“. Wer Hochschullehrer ist, richtet sich künftig vor allem nach Landesrecht. Dementsprechend ist die bisherige Inbezugnahme des Hochschulrahmengesetzes zu streichen. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Steuerstrafverfahren. Der in diesem Zusammenhang verwandte Terminus „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ wird anlässlich des Außerkrafttretens des Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene Formulierung „an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung der Vertretung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie an. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder an der Hochschule eines anderen EU- Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die neue Formulierung für deutsche Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt, dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen. Zu Absatz 3 Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verweist weiter auf den außer Kraft getretenen § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes in der zuletzt geltenden Fassung. Damit bleibt die Anknüpfung der Dauer des Studiums („regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann“) an einer ausländischen Hochschule an eine mit der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung unverändert. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes. § 15a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verweist weiter auf den außer Kraft getretenen § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes in der zuletzt geltenden Fassung. Damit bleibt die Anknüpfung der Definition der Förderungshöchstdauer in § 15a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes an die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder an eine vergleichbare Festsetzung unverändert. Zu Absatz 4 Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes und nimmt hiervon die Berufsbildung aus, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Der Verweis auf das Hochschulrahmengesetz wird nach dessen Außerkrafttreten gestrichen. Er ist entbehrlich, da der Verweis auf die Hochschulgesetze ausreichend ist. Zu Absatz 5 Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgung von Hochschullehrern und weiteren wissenschaftlichen Beschäftigtengruppen an Hochschulen werden an das Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes angepasst. Durch die vorgesehenen Änderungen bleiben die in §§ 67 und 91 des Beamtenversorgungsgesetzes getroffenen Regelungen auch nach der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes anwendbar. Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder haben die Länder im Rahmen der ihnen mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) übertragenen Kompetenz bereits eigene Regelungen geschaffen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 6 Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Strafgerichtsbarkeit. Der in diesem Zusammenhang verwandte Terminus „Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ wird anlässlich des Außerkrafttretens des Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene Formulierung „an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung der Prozessvertretung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie an. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die neue Formulierung für deutsche Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt, dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen. Zu Absatz 7 Die Vorschriften regeln Einzelheiten im Zusammenhang mit der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten und Soldatinnen auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit. Die nähere Bestimmung der Termini „Hochschulabschluss“ und „Hochschulstudiengänge“ durch Bezugnahme auf das Hochschulrahmengesetz wird nach dessen Außerkrafttreten gestrichen. Es bedarf ihrer nicht, da der Regelungsgehalt der Vorschriften auch so hinreichend klar ist. Zu Absatz 8 Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Fachkunde, über die ein Umweltgutachter verfügen muss. Die in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung „Studium … an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ wird durch die Formulierung „Hochschulstudium“ ersetzt. Die nähere Bestimmung des Begriffs „Hochschule“ durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff und damit auch der Begriff „Hochschulstudium“ hinreichend erschließt. Zu Absatz 9 Die Vorschrift regelt die Steuerfreiheit bestimmter Umsätze und verwendet in diesem Zusammenhang die Formulierung „an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes“. Die nähere Bestimmung des Begriffs „Hochschule“ durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten. Die nunmehr vorgesehene Formulierung „an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen“ entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 des Hochschulrahmengesetzes einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im Hochschulrahmengesetz erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 des Hochschulrahmengesetzes ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht („Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind“) sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen. Zu Absatz 10 Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz. Der in diesem Zusammenhang verwandte Terminus „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ wird anlässlich des Außerkrafttretens V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. des Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene Formulierung „an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die neue Formulierung für deutsche Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt, dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen. Zu Absatz 11 Die Vorschrift bestimmt die Ausbildungszeit, in der in der Regel der berufsqualifizierende Abschluss als Apothekerin oder Apotheker erreicht werden kann. Die bislang verwandte Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt und neben dem Hochschulstudium zugleich die praktische Ausbildung sowie Prüfungszeiten umfasst. Zu Absatz 12 Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Medizin. Die hierbei bislang verwandte Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt. Zu Absatz 13 Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der Einrichtungen, an denen die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Umschulung von entsprechend berechtigten Soldatinnen und Soldaten gefördert wird. In diesem Zusammenhang werden auch die „Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ genannt. Die nähere Bestimmung des Begriffs „Hochschule“ durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Sie ist entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff hinreichend erschließt. Zu Absatz 14 Die Vorschrift regelt, welche Studienabschlussprüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken anerkannt werden. Die in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung „Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Sie ist entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff hinreichend erschließt. Zu Absatz 15 Zu Nummer 1 § 1 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Tiermedizin. Die hierbei bislang verwandte Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 2 § 10 Absatz 4 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten verweist zur näheren Bestimmung des Begriffs „Prüfungsordnung“ auf § 16 des Hochschulrahmengesetzes. Dieser Verweis wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne diesen Verweis hinreichend klar. Zu Absatz 16 Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Leistungen aus einem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüferexamen. Die im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang erfolgende Inbezugnahme des § 19 des Hochschulrahmengesetzes wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne Verweis auf das HRG hinreichend klar, zumal sie noch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Studienleistungen enthält. Zu Absatz 17 Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit des Studiums, das gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Psychotherapeutengesetz Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist und sich gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Psychotherapeutengesetz in einen Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein kann, und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang unterteilt. Die hierbei bislang verwandte Formulierung „Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes durch eine Formulierung ersetzt, die die bisherigen Vorgaben zur Regelstudienzeit für die jeweiligen Studiengänge in § 2 PsychThApprO fortschreibt, ohne dass der Abschluss des jeweiligen Studiengangs als solcher den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten eröffnet. Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut setzt vielmehr weiterhin voraus, dass das im PsychThG und der PsychThApprO geregelte Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert und die psychotherapeutische Prüfung bestanden sein muss. Insofern ist der Begriff des „berufsqualifizierenden Abschlusses“ hochschulrechtlich und nicht berufszulassungsrechtlich zu verstehen. Zu Absatz 18 Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Zahnmedizin. Die hierbei bislang verwandte Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt. Zu Absatz 19 Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Beschwerdeverfahren nach dem EU- Verbraucherschutzdurchführungsgesetz. Der in diesem Zusammenhang verwandte Terminus „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ wird anlässlich des Außerkrafttretens des Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene Formulierung „an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die neue Formulierung für deutsche Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt, dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Artikel 3 (Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984) Nach der nun gestrichenen Rechtsvorschrift sollten das GFG und die GFV aufgehoben werden, jedoch die dortigen Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen ausgenommen werden. Die nunmehrige Streichung erfolgt daher zur Klarstellung und Bereinigung im Zuge der mit diesem Änderungsgesetz vorgesehenen gänzlichen Aufhebung von GFG und GFV. Zu Artikel 4 (Außerkrafttreten) Das GFG wird, wie im vom sogenannten „Entlastungskabinett“ am 5. November 2025 beschlossenen „Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau“ (vgl. BT-Drs. 21/2730, S. 12) angekündigt, aufgehoben – ebenso die zugehörige GFV. Dies leistet einen Beitrag zur Rechtsbereinigung, da die dortigen Regelungen mangels aktiver Anwendungsfälle nicht mehr benötigt werden. Bereits seit 1984 werden keine neuen Förderungen mehr bewilligt, und auch die Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr beendet. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 83 AFBG) In Artikel 1 § 83 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ zu ersetzen. Folgeänderungen: In Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und in Buchstabe c ist jeweils die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ zu ersetzen Begründung: Die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes zieht notwendige Folgeänderungen in Rechtsnormen der Länder nach sich. Um eine rechtzeitige Anpassung der Rechtsnormen zu gewährleisten, ist mit Blick auf die übliche Dauer eines Gesetzgebungsverfahren sowie angesichts der bevorstehenden Landtagswahlen eine Verlängerung des Übergangszeitraumes auf den 31. Dezember 2028 erforderlich. Dies erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass eine Verlängerung der Geltung des Hochschulrahmengesetzes um ein weiteres Jahr unschädlich ist. 2. Zu Artikel 2 Absatz 2 (§ 392 Absatz 1 AO), Absatz 6 (§ 138 Absatz 1 StPO), Absatz 9 (§ 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG), Absatz 10 (§ 53 Satz 1 WpÜG), Absatz 13 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BFöV), Absatz 19 (§ 15 Absatz 5, § 17 Satz 1 EU-VSchDG) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2, 6, 9, 10 und 19 ist jeweils die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten“ durch die Angabe „staatlichen, staatlich getragenen oder staatlich anerkannten“ zu ersetzen. b) In Absatz 13 ist die Angabe „gestrichen.“ durch die Angabe ‚durch die Angabe „staatlichen, staatlich getragenen oder staatlich anerkannten Hochschulen“ ersetzt‘ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Zum Teil sind die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften derart verselbständigt, dass es sich nicht um staatliche, sondern staatlich getragene Hochschulen handelt, vgl. beispielsweise § 2 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW. Vor diesem Hintergrund sind die staatlich getragenen Hochschulen explizit aufzuführen. Nur eine solche klarstellende Ergänzung greift den bislang geltenden Wortlaut des § 1 HRG auf, wonach auf die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sowie – soweit dies in § 70 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. HRG bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen, verwiesen wird. Zu Buchstabe b: Da als Folgeänderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 BFöV-E die Angabe „im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ mit Artikel 2 Absatz 13 gestrichen werden soll, sollte diese Formulierung – wie in anderen Regelungen auch – nicht ersatzlos wegfallen, sondern eine Formulierung wie in Buchstabe a zu Artikel 2 Absatz 2, 6, 9, 10 und 19 gewählt werden, um eine Rechtsänderung dahingehend zu vermeiden, dass zukünftig auch Hochschulen erfasst sind, die derzeit nicht unter § 1 HRG fallen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 – Artikel 1 (§ 83 HRG): Die Bundesregierung wird den Antrag daraufhin prüfen, ob die vorgesehene Übergangsfrist bis zum Außerkraftreten des Hochschulrahmengesetzes um ein Jahr verlängert werden kann. Zwar ist die im Regierungsentwurf vorgesehene Übergangsfrist bis zum 31.12.2027 aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um notwendige Anpassungen im Landesrecht zu prüfen und umzusetzen. Gleichzeitig sind mit einer Verlängerung der Übergangsfrist um ein Jahr auch keine ersichtlichen Nachteile verbunden, so dass diese Änderung ggf. im parlamentarischen Verfahren aufgegriffen werden könnte. Zu Nummer 2 - Artikel 2 Absatz 2 (§ 392 Absatz 1 AO), Absatz 6 (§ 138 Absatz 1 StPO), Absatz 9 (§ 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG), Absatz 10 (§ 53 Satz 1 WpÜG), Absatz 13 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BFöV), Absatz 19 (§ 15 Absatz 5, § 17 Satz 1 EU-VSchDG) Dem Vorschlag, die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten“ durch die Angabe „staatlichen, staatlich getragenen oder staatlich anerkannten“ zu ersetzen, wird nicht zugestimmt. Die Begrifflichkeit „staatlich getragene Hochschule“ ist eine Besonderheit des nordrhein-westfälischen Landesrechts. Lediglich das niedersächsische Hochschulgesetz verwendet noch die Sonderbegrifflichkeit „Hochschulen in staatlicher Verantwortung“. Alle übrigen Bundesländer unterscheiden nur zwischen „staatlichen Hochschulen“ einerseits und „staatlich anerkannten Hochschulen“ andererseits. Die Übernahme des NRW-Vorschlags in das Bundesrecht würde den rechtlich unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass es drei verschiedene Kategorien von Hochschulen gibt. Tatsächlich sind jedoch auch die „staatlich getragenen“ Hochschulen in NRW bzw. die Hochschulen „in staatlicher Verantwortung“ in Niedersachen „staatliche Hochschulen“ im Sinne der betroffenen bundesrechtlichen Vorschriften, da sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Körperschaften bzw. Stiftungen d.ö.R.) und auf Grund eines Gesetzes errichtet wurden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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