Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
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Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 455/26
14.08.26 BRFuss
K - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts
und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
A. Problem und Ziel
Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 (BGBl. I S. 2034) sind unter anderem die
Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1a des Grundgesetzes (GG) in der bis
zum 31.08.2006 geltenden Fassung) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1 GG in der bis zum
31.08.2006 geltenden Fassung) entfallen, die zuvor die Grundlage für die meisten
Regelungen des Hochschulrahmengesetzes bildeten. Zwar gilt das HRG nach Artikel 125a,
125b GG weiter, substantielle Änderungen des Gesetzes sind jedoch nicht mehr möglich.
Zugleich können die Länder die rahmenrechtlichen Regelungen des Bundes durch
Landesrecht ersetzen bzw. von diesen abweichen. Hiervon haben die Länder Gebrauch
gemacht. Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I
auf Ebene der Landeshochschulgesetze statt. Weite Bereiche des HRG existieren damit
parallel zu den Landesvorgaben fort, ohne eigene Regelungswirkung zu entfalten.
Das Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den
Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG) sah die Möglichkeit zur Förderung junger
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Stipendien vor. Auf Grundlage des GFG
sind seit dem 01.01.1984 keine neuen Förderungen mehr bewilligt worden. Auch die
Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr beendet.
B. Lösung
Das HRG wird aufgehoben. Entsprechende Verweise auf Regelungen des HRG in 19
weiteren Bundesregelungen werden ebenfalls gestrichen bzw. angepasst.
Durch diese Rechtsbereinigung wird der Bezugsrahmen für die künftige Gesetzgebung
sowie für administrative Verfahren im Bereich des Hochschulrechts klargestellt und
vereinfacht und damit ein Beitrag zum Bürokratierückbau sowie zur Modernisierungsagenda
für Staat und Verwaltung der Bundesregierung geleistet.
Soweit das Außerkrafttreten des HRG Folgeänderungen des Landesrechts erforderlich
macht, können diese nur durch den jeweiligen Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber
erfolgen. Dem Zeitbedarf für die Anpassung des Landesrechts wird durch ein
angemessenes Zeitfenster bis zum Außerkrafttreten des HRG Rechnung getragen.
Fristablauf: 25.09.26
Das GFG sowie die Graduiertenförderungsverordnung (GFV) werden ebenso als Beitrag
zur Rechtsbereinigung aufgehoben.
C. Alternativen
Keine. Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I
und dem damit verbundenen Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes
für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens auf Ebene der
Landeshochschulgesetze statt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 455/26
14.08.26 BRFuss
K - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts
und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des
Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des
Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 83 wird durch den folgenden § 83 ersetzt:
§ 83„
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 258), wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes“
gestrichen.
(2) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 392 Absatz 1 wird die Angabe „deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt.
(3) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 11
Absatz°1 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr.°107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „nach § 10 Absatz 2 des
Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027
geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 10 Absatz 2 des
Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027
geltenden Fassung“ eingefügt.
(4) Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „des Hochschulrahmengesetzes und“
gestrichen.
(5) Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des
Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 1 Nummer 4 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
2. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes“ durch
die Angabe „30. Januar 1976“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „des Hochschulrahmengesetzes“ die
Angabe „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geltenden Fassung“
eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 76 Absatz 4 des
Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2027 geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 72 des Hochschulrahmengesetzes“ und nach
der Angabe „§ 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes“ die Angabe „in der bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geltenden Fassung“ eingefügt.
(6) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 138 Absatz 1 wird die Angabe „deutschen Hochschulen im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz“ ersetzt.
(7) Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschlüssen im
Rahmen des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „Hochschulabschlüssen“
ersetzt.
(8) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. den Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums, insbesondere auf den
Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder
Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften,
Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, soweit nicht die Voraussetzungen des
Absatzes 3 gegeben sind,“.
(9) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „an Hochschulen im
Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „an staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschulen“ ersetzt.
(10) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 53 Satz 1 wird die Angabe „deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt.
(11) Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ein berufsqualifizierender Abschluss als Apotheker kann in der Regel nach
5 Jahren und 3 Monaten erworben werden.“
(12) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Medizin nach sechs Jahren und
drei Monaten erworben werden.“
(13) Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“
gestrichen.
(14) Die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935), die durch Artikel 105 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen.
(15) Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli
2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Tiermedizin nach fünf
Jahren und sechs Monaten erworben werden.“
2. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „(§ 16 des Hochschulrahmengesetzes)“ gestrichen.
(16) Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005
(BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinn des § 19 des Hochschulrahmengesetzes“
gestrichen.
(17) Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom
4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Regelstudienzeit
Ein berufsqualifizierender Abschluss kann erworben werden
1. im Bachelorstudiengang nach drei Jahren und
2. im Masterstudiengang nach zwei Jahren.“
(18) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Zahnmedizin nach fünf
Jahren und sechs Monaten erworben werden.“
(19) Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 15 Absatz 5 und in § 17 Satz 1 wird jeweils die Angabe „deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), das
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 29 wird gestrichen.
Artikel 4
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
2. die Graduiertenförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1976 (BGBl. I S. 211), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
3. April 1981 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 (BGBl. I S. 2034) sind unter anderem die
Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1a des Grundgesetzes (GG) in der bis zum
31.08.2006 geltenden Fassung) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst
der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1 GG in der bis zum
31.08.2006 geltenden Fassung) entfallen, die zuvor die Grundlage für die meisten
Regelungen des Hochschulrahmengesetzes bildeten. Zwar gilt das HRG nach Artikel 125a,
125b GG weiter, substantielle Änderungen des Gesetzes sind jedoch nicht mehr möglich.
Zugleich können die Länder die rahmenrechtlichen Regelungen des Bundes durch
Landesrecht ersetzen bzw. von diesen abweichen. Hiervon haben die Länder Gebrauch
gemacht. Die hochschulrechtlichen Regelungen der Länder gehen in Detailtiefe und
Regelungsbreite über die Ausfüllung des bundesrechtlichen Rahmens hinaus. Die
Weiterentwicklung des Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I auf Ebene der
Landeshochschulgesetze statt. Weite Bereiche des HRG existieren damit parallel zu den
Landesvorgaben fort, ohne eigene Regelungswirkung zu entfalten.
Vor diesem Hintergrund wird das HRG aufgehoben und der verfassungsrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ländern und dem Bund für das Hochschulrecht
infolge der Föderalismusreform I Rechnung getragen. Entsprechende Verweise auf
Regelungen des HRG in 19 weiteren Bundesregelungen werden ebenfalls gestrichen bzw.
angepasst. Durch diese Rechtsbereinigung wird der Bezugsrahmen für die künftige
Gesetzgebung sowie für administrative Verfahren im Bereich des Hochschulrechts
klargestellt und vereinfacht und damit ein Beitrag zum Bürokratierückbau sowie zur
Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung der Bundesregierung geleistet.
Für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Absatz 1
Nummer 33 GG) verfügt der Bund zwar weiterhin über eine konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz, für die den Ländern aber ein Abweichungsrecht zusteht
(Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 GG). Unbeschadet dessen haben die Länder hier
selbst die erforderlichen Regelungen getroffen, unter anderem im Staatsvertrag über die
Hochschulzulassung, und im jeweiligen Landesrecht umgesetzt.
Das Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
(Graduiertenförderungsgesetz - GFG) sah die Möglichkeit zur Förderung junger
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Stipendien vor. Auf Grundlage des GFG
sind seit dem 01.01.1984 keine neuen Förderungen mehr bewilligt worden. Auch die
Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr beendet Das GFG
sowie die Graduiertenförderungsverordnung (GFV) werden daher als Beitrag zur
Rechtsbereinigung aufgehoben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Hochschulrahmengesetz soll mit dem Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft
treten.
Das Außerkrafttreten erfordert Folgeregelungen, weil an das HRG bzw. an einzelne seiner
Bestimmungen in verschiedenen Normen des Bundes- und Landesrechts angeknüpft wird.
Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält die im Bundesrecht erforderlichen Folgeänderungen.
Soweit das Außerkrafttreten des HRG Folgeänderungen des Landesrechts erforderlich
macht, können diese nur durch den jeweiligen Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber
erfolgen. Dem Zeitbedarf für die Anpassung des Landesrechts wird durch ein
angemessenes Zeitfenster bis zum Außerkrafttreten des HRG Rechnung getragen.
Das Graduiertenförderungsgesetz und die Graduiertenförderungsverordnung werden
aufgehoben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den
Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für das in Artikel 1 vorgesehene Außerkrafttreten des HRG
ergibt sich als Folge aus dem Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenzen des
Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Absatz 1
Nummer 1a des Grundgesetzes (GG) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) und
für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen
(Artikel 75 Absatz 1 Nummer 1 GG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) im Zuge
der Föderalismusreform I im Jahr 2006 (BGBl. I S. 2034). Die Weiterentwicklung des
Hochschulrechts findet seit der Föderalismusreform I auf Ebene der
Landeshochschulgesetze statt. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird diese
Entscheidung des verfassungsgebenden Gesetzgebers einfachgesetzlich nachvollzogen.
Ungeachtet des Fortfalls der Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes durch die
Föderalismusreform I bleibt die Möglichkeit, die auf dieser Grundlage erlassenen
Regelungen aufzuheben bzw. ihr Außerkrafttreten anzuordnen, unberührt. Weiterhin
verfügt der Bund über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die
Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 33 GG).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Außerkraftsetzung des GFG (und der GFV)
leitet sich aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen
ist. Da Bundesrecht beseitigt werden soll, besteht die Notwendigkeit eines Tätigwerdens
des Bundesgesetzgebers. Entsprechendes gilt für die die Außerkraftsetzung des GFG (und
der GFV) begleitende, rein klarstellende Änderung im Haushaltsbegleitgesetz 1984
hinsichtlich der dort geregelten Aufhebung des GFG (und der GFV) unter Ausnahme der
Darlehensbestimmungen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelung steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz führt durch das Außerkrafttreten des HRG und die Auflösung bzw. Anpassung
noch vorhandener Verweise in sonstigem Bundes- und Landesrecht auf das HRG zu einer
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Der Bezugsrahmen für die künftige Gesetzgebung
sowie für administrative Verfahren im Bereich des Hochschulrechts wird klargestellt und
vereinfacht. Diese Rechtsbereinigung leistet damit einen Beitrag zum Bürokratierückbau
sowie zur Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung der Bundesregierung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, weil das Gesetz keine an sie
gerichteten Regelungen enthält.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Als Folgeänderungen des Außerkrafttretens des HRG bedarf es weiterer Änderungen im
Bundes- und Landesrecht. Der notwendige Anpassungsbedarf kann im Rahmen
anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht.
Umgekehrt führt die mit der Aufhebung des HRG verbundene Rechtsbereinigung zu einer
Vereinfachung des administrativen Aufwands durch den Wegfall ggf. zusätzlicher
Prüferfordernisse im Hinblick auf die Einhaltung von Regelungen des Bundesrechts. Dies
kann mittelbar zu einer Entlastung führen.
5. Weitere Kosten
Durch die Regelungen des Entwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für
mittelständische Unternehmen, keine weiteren Kosten. Die Ausführung des Gesetzes wird
sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau auswirken, insbesondere
nicht auf das Verbraucherpreisniveau.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes und des
Graduiertenförderungsgesetzes auf Verbraucherinnen und Verbraucher,
gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die
Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes und des
Graduiertenförderungsgesetzes wird weder befristet noch evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulrahmengesetzes)
Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die jeweiligen Vorschriften nehmen auf
das Hochschulrahmengesetz bzw. einzelne Bestimmungen des
Hochschulrahmengesetzes Bezug. Da das Hochschulrahmengesetz außer Kraft tritt,
werden die Verweise entweder gestrichen oder es erfolgt eine entsprechende Neufassung
bzw. Anpassung der Vorschrift, ohne deren Regelungsgehalt zu verändern.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift betrifft die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten
Hochschullehrer nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag. Mit dem
Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes entfällt der Bezugspunkt für die bislang in
§ 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes vorgenommene nähere Bestimmung des Begriffs
„Hochschullehrer“. Wer Hochschullehrer ist, richtet sich künftig vor allem nach Landesrecht.
Dementsprechend ist die bisherige Inbezugnahme des Hochschulrahmengesetzes zu
streichen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Steuerstrafverfahren. Der in diesem
Zusammenhang verwandte Terminus „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ wird anlässlich des
Außerkrafttretens des Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene
Formulierung „an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung der
Vertretung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer an die Vorgaben der
EU-Dienstleistungsrichtlinie an. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73 Absatz 2
Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem
Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der
Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder
an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die
neue Formulierung für deutsche Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also
insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der
Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder.
§ 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell
definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle
künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt,
dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und
damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verweist weiter
auf den außer Kraft getretenen § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes in der zuletzt
geltenden Fassung. Damit bleibt die Anknüpfung der Dauer des Studiums („regelmäßig
innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann“) an einer ausländischen Hochschule
an eine mit der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes
vergleichbaren Festsetzung unverändert.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes.
§ 15a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verweist weiter auf den außer
Kraft getretenen § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes in der zuletzt geltenden
Fassung. Damit bleibt die Anknüpfung der Definition der Förderungshöchstdauer in § 15a
Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes an die Regelstudienzeit nach § 10
Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder an eine vergleichbare Festsetzung
unverändert.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes und nimmt
hiervon die Berufsbildung aus, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren
Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der
Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Der Verweis auf das
Hochschulrahmengesetz wird nach dessen Außerkrafttreten gestrichen. Er ist entbehrlich,
da der Verweis auf die Hochschulgesetze ausreichend ist.
Zu Absatz 5
Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgung von
Hochschullehrern und weiteren wissenschaftlichen Beschäftigtengruppen an Hochschulen
werden an das Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes angepasst. Durch die
vorgesehenen Änderungen bleiben die in §§ 67 und 91 des Beamtenversorgungsgesetzes
getroffenen Regelungen auch nach der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes
anwendbar. Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder haben die
Länder im Rahmen der ihnen mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) übertragenen Kompetenz bereits eigene Regelungen
geschaffen.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Strafgerichtsbarkeit. Der in
diesem Zusammenhang verwandte Terminus „Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ wird anlässlich des Außerkrafttretens des
Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene Formulierung „an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung der Prozessvertretung durch eine
Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer an die Vorgaben der EU-
Dienstleistungsrichtlinie an. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73 Absatz 2 Satz 1
des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Da
die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine (neben-
)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem Anwendungsbereich der EU-
Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der Prozessvertretung nicht davon
abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder an der Hochschule eines anderen
EU-Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die neue Formulierung für deutsche
Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere sowohl Universitäten als
auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen
Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 des
Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert,
sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle künftig zur
Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt, dass sie die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und damit im
deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen.
Zu Absatz 7
Die Vorschriften regeln Einzelheiten im Zusammenhang mit der Förderung der schulischen
und beruflichen Bildung der Soldaten und Soldatinnen auf Zeit am Ende und nach der
Wehrdienstzeit. Die nähere Bestimmung der Termini „Hochschulabschluss“ und
„Hochschulstudiengänge“ durch Bezugnahme auf das Hochschulrahmengesetz wird nach
dessen Außerkrafttreten gestrichen. Es bedarf ihrer nicht, da der Regelungsgehalt der
Vorschriften auch so hinreichend klar ist.
Zu Absatz 8
Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Fachkunde, über die ein Umweltgutachter
verfügen muss. Die in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung „Studium … an
einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ wird durch die Formulierung
„Hochschulstudium“ ersetzt. Die nähere Bestimmung des Begriffs „Hochschule“ durch
Verweis auf das Hochschulrahmengesetz wird nach Außerkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den
Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff und damit auch der Begriff
„Hochschulstudium“ hinreichend erschließt.
Zu Absatz 9
Die Vorschrift regelt die Steuerfreiheit bestimmter Umsätze und verwendet in diesem
Zusammenhang die Formulierung „an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des
Hochschulrahmengesetzes“. Die nähere Bestimmung des Begriffs „Hochschule“ durch
Verweis auf das Hochschulrahmengesetz wird nach Außerkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten. Die nunmehr vorgesehene Formulierung „an
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen“ entspricht inhaltlich dem bisherigen
Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt
sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der
Länder. § 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht
materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 des
Hochschulrahmengesetzes einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere
Definition im Hochschulrahmengesetz erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 des
Hochschulrahmengesetzes ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht
(„Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind“) sowie die dort
ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.
Zu Absatz 10
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Beschwerdeverfahren nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz. Der in diesem Zusammenhang verwandte
Terminus „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ wird anlässlich des
Außerkrafttretens des Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene
Formulierung „an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung an die
Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73
Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem
Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der
Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder
an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die
neue Formulierung für deutsche Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also
insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der
Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder.
§ 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell
definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle
künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt,
dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und
damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen.
Zu Absatz 11
Die Vorschrift bestimmt die Ausbildungszeit, in der in der Regel der berufsqualifizierende
Abschluss als Apothekerin oder Apotheker erreicht werden kann. Die bislang verwandte
Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“
wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes durch eine Formulierung
ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Absatz 2 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt und neben dem Hochschulstudium zugleich
die praktische Ausbildung sowie Prüfungszeiten umfasst.
Zu Absatz 12
Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Medizin. Die hierbei
bislang verwandte Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes
durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10
Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt.
Zu Absatz 13
Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der Einrichtungen, an denen die fachberufliche Aus-,
Fort- und Weiterbildung sowie Umschulung von entsprechend berechtigten Soldatinnen
und Soldaten gefördert wird. In diesem Zusammenhang werden auch die „Hochschulen im
Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ genannt. Die nähere Bestimmung des
Begriffs „Hochschule“ durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz wird nach
Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Sie ist entbehrlich, da sich aus
den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff hinreichend erschließt.
Zu Absatz 14
Die Vorschrift regelt, welche Studienabschlussprüfungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken anerkannt werden. Die in diesem
Zusammenhang verwandte Formulierung „Hochschulen im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes
gestrichen. Sie ist entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der
Hochschulbegriff hinreichend erschließt.
Zu Absatz 15
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Tiermedizin. Die hierbei bislang
verwandte Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes
durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10
Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt.
Zu Nummer 2
§ 10 Absatz 4 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten verweist
zur näheren Bestimmung des Begriffs „Prüfungsordnung“ auf § 16 des
Hochschulrahmengesetzes. Dieser Verweis wird nach Außerkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne
diesen Verweis hinreichend klar.
Zu Absatz 16
Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Leistungen aus einem Masterstudiengang auf das
Wirtschaftsprüferexamen. Die im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang erfolgende
Inbezugnahme des § 19 des Hochschulrahmengesetzes wird nach Außerkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne
Verweis auf das HRG hinreichend klar, zumal sie noch weitere Voraussetzungen für die
Anerkennung der Studienleistungen enthält.
Zu Absatz 17
Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit des Studiums, das gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Psychotherapeutengesetz Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist und sich gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1
Psychotherapeutengesetz in einen Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein
kann, und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang unterteilt. Die hierbei bislang
verwandte Formulierung „Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes
durch eine Formulierung ersetzt, die die bisherigen Vorgaben zur Regelstudienzeit für die
jeweiligen Studiengänge in § 2 PsychThApprO fortschreibt, ohne dass der Abschluss des
jeweiligen Studiengangs als solcher den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin oder
des Psychotherapeuten eröffnet. Die Approbation als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut setzt vielmehr weiterhin voraus, dass das im PsychThG und der
PsychThApprO geregelte Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert und die
psychotherapeutische Prüfung bestanden sein muss. Insofern ist der Begriff des
„berufsqualifizierenden Abschlusses“ hochschulrechtlich und nicht
berufszulassungsrechtlich zu verstehen.
Zu Absatz 18
Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Zahnmedizin. Die hierbei
bislang verwandte Formulierung „Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes“ wird nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes
durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10
Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes inhaltlich aufnimmt.
Zu Absatz 19
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Beschwerdeverfahren nach dem EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetz. Der in diesem Zusammenhang verwandte
Terminus „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ wird anlässlich des
Außerkrafttretens des Hochschulrahmengesetzes geändert. Die nunmehr vorgesehene
Formulierung „an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ passt die Regelung an die
Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Formulierung entspricht denjenigen in § 73
Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Absatz 2 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem
Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der
Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder
an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig sind. Inhaltlich entspricht die
neue Formulierung für deutsche Hochschulen dem bisherigen Verweis, umfasst also
insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der
Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder.
§ 1 des Hochschulrahmengesetzes hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell
definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Gemeinsame Voraussetzung für alle
künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt,
dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und
damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984)
Nach der nun gestrichenen Rechtsvorschrift sollten das GFG und die GFV aufgehoben
werden, jedoch die dortigen Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
ausgenommen werden. Die nunmehrige Streichung erfolgt daher zur Klarstellung und
Bereinigung im Zuge der mit diesem Änderungsgesetz vorgesehenen gänzlichen
Aufhebung von GFG und GFV.
Zu Artikel 4 (Außerkrafttreten)
Das GFG wird, wie im vom sogenannten „Entlastungskabinett“ am 5. November 2025
beschlossenen „Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für
Bürokratierückbau“ (vgl. BT-Drs. 21/2730, S. 12) angekündigt, aufgehoben – ebenso die
zugehörige GFV. Dies leistet einen Beitrag zur Rechtsbereinigung, da die dortigen
Regelungen mangels aktiver Anwendungsfälle nicht mehr benötigt werden. Bereits seit
1984 werden keine neuen Förderungen mehr bewilligt, und auch die Darlehenseinziehung
durch das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr beendet.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- 14 -Drucksache 455/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes (Gesetzentwurf)