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Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 541/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze [Bundesrat Drucksache 541/25 10.10.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushaltsausschusses – Drucksache 21/2107 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze – Drucksache 21/1087 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 31.10.25 Erster Durchgang: Drs. 315/25 Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die verbleibenden Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens aber die drei folgenden Jahre.“ 2. Nummer 5 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens.“ Drucksache 541/25 - 2 -]

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