Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Text
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
[Bundesrat Drucksache 541/25
10.10.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushaltsausschusses
– Drucksache 21/2107 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
– Drucksache 21/1087 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 31.10.25
Erster Durchgang: Drs. 315/25
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und einmal das laufende
Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die verbleibenden
Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens
aber die drei folgenden Jahre.“
2. Nummer 5 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem
Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen
Haushaltsrahmens.“
Drucksache 541/25 - 2 -]
Relationen
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