Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Text
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
[Bundesrat Drucksache 692/25
28.11.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/2622 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
– Drucksache 21/1937 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 362/25
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Nummern 3 und 4 durch die
folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten,
4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen,“.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
‚4. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung“
durch die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung“ ersetzt.‘
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 5 bis 8.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. ‚ In § 3 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „zu löschen“ die Angabe „, sofern das
zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist“ eingefügt.‘
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6.
c) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7 und Buchstabe n wird durch den folgenden
Buchstaben n ersetzt:
n) ‚ Die bisherige Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 33 ersetzt:
33. „ Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das
a) am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurde, sofern es nicht als
bestehendes Konto nach Nummer 32 Buchstabe b behandelt wird, oder
b) am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, wenn das Konto
ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden
Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird;“.‘
d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 8 und 9.
e) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10 und Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) „ Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 17.“
bb) Nach Doppelbuchstabe bb wird der folgende Doppelbuchstabe cc eingefügt:
cc) ‚ Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 18 und die Angabe „durchführt oder“
wird durch die Angabe „durchführt,“ ersetzt.‘
cc) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc und dd werden zu den Doppelbuchstaben dd
und ee.
3. Artikel 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
‚3. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die
Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es
eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5
der Amtshilferichtlinie zu löschen“ durch die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern
löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine
Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6
der Amtshilferichtlinie“ ersetzt.‘
4. Artikel 7 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt:
„Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Drucksache 692/25- 3 -]
Relationen
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