Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1087)
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1087)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2107
21. Wahlperiode 08.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1087 –
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
A. Problem
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
(Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG)
Die Möglichkeiten der Nettokreditaufnahme waren seit Inkrafttreten der
Schuldenbremse für die Länder eng begrenzt: Sie bestanden für den Fall konjunktureller
Schwächephasen sowie bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen
Notsituationen. Die Aufnahme struktureller Kredite war den Ländern hingegen – anders
als dem Bund – bisher nicht möglich. Mit den am 25. März 2025 in Kraft
getretenen Änderungen des Grundgesetzes (GG) und der darin enthaltenen
Modifizierung der Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Absatz 3 GG wurde der Gesamtheit
der Länder ein struktureller Verschuldungsspielraum (Strukturkomponente) in
Höhe von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP)
eingeräumt. Der festgelegte Umfang, in dem die Länder strukturelle Kredite
höchstens aufnehmen können, entspricht der Obergrenze, die auch für den Bund
gilt. Mit dieser Möglichkeit einer strukturellen Neuverschuldung wird den
besonderen Finanzbedarfen der Länder Rechnung getragen, die unabhängig von der
konjunkturellen Lage und unabhängig von außergewöhnlichen Notsituationen
bestehen können und sich über verschiedene Aufgabenfelder erstrecken.
Gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG ist die Aufteilung der für die Gesamtheit
der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder
durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), des
Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Die am 30. April 2024 in Kraft getretenen Verordnungen (EU) 2024/1263 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame
Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale
haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des
Rates (nachfolgend Verordnungen (EU) 2024/1263) sowie (EU) 2024/1264 des
Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über
die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
bilden zusammen mit der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April
2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die
haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ein Paket zur Reform des
Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Europäischen Union. Mit dem Inkrafttreten der
genannten Verordnungen wurden zugleich die betreffenden Regelungen des
Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und
Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-
Vertrag) gemäß Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Die
genannten Rechtsakte stellen damit das einheitliche Regelwerk für die
wirtschaftspolitische Koordinierung, für die haushaltspolitische Steuerung und zur Förderung der
Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar.
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes soll den zunehmenden
Unterschieden bei den wirtschaftlichen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten
besser Rechnung getragen werden, indem zur Förderung solider und dauerhaft
tragfähiger öffentlicher Finanzen und eines nachhaltigen und inklusiven
Wachstums mehrjährige länderspezifische Nettoausgabenpfade festgelegt werden,
wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der
Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.
Mit Inkrafttreten der oben genannten Verordnungen werden die Nettoausgaben
als neuer Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung etabliert und
ersetzen die bisherige Obergrenze von 0,5 Prozent des BIP für das strukturelle
gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit. Die Festlegung eines einzuhaltenden
Nettoausgabenpfades soll für jeden einzelnen Mitgliedstaat solide Staatsfinanzen und
Schuldentragfähigkeit im Sinne des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen und ist in ihrer Wirksamkeit
vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen Haushaltsziel des SKS-
Vertrags. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes gegen
die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums eröffnet werden.
Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 Prozent des BIP und/oder
einem Defizit von über 3 Prozent des BIP erhalten von der Europäischen
Kommission einen länderspezifischen Referenzpfad für die Entwicklung der
Nettoausgaben. Mitgliedstaaten, die unter den genannten Maastricht-Kriterien liegen,
erhalten von der Europäischen Kommission auf Nachfrage technische
Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo, der erforderlich ist, um sicherzustellen,
dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig ohne zusätzliche politische
Maßnahmen unter 3 Prozent des BIP gehalten wird.
Wesentliche Kriterien zur Ableitung des Referenzpfades sind die risikobasierten
Anforderungen sowie die Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der
Defizitresilienz über die Schutzvorkehrungen (sog. Safeguards) gemäß den Artikeln 6,
7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des
Rates. Zur Sicherstellung solider Staatsfinanzen werden für die Mitgliedstaaten
spezifische Schuldentragfähigkeitsanalysen erstellt. Dabei wird abgeleitet,
welchen strukturellen Primärsaldo ein Mitgliedstaat am Ende seiner
Anpassungsphase erreicht haben muss, um eine sinkende Schuldenstandsquote,
Schuldentragfähigkeit und fortlaufend deren Absicherung sicherzustellen. Auf dieser Basis
wird der erforderliche Nettoausgabenpfad berechnet, der – nach der Ex-ante-
Einschätzung – notwendig ist, um den erforderlichen strukturellen Primärsaldo zu
erreichen.
Die Mitgliedstaaten legen mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne, die den
Nettoausgabenpfad für in der Regel vier Jahre verbindlich festlegen, in der Regel
zum 30. April des Jahres vor Ablauf des letzten mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plans vor. Die Anpassungsphase kann bei Zusage eines
einschlägigen Reform- und Investitionspakets um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne werden von der Europäischen
Kommission geprüft. Die Billigung des mittelfristigen finanzpolitisch-
strukturellen Plans und die verbindliche Festlegung des Nettoausgabenpfades erfolgen
durch eine Empfehlung des Rates.
Die Mitgliedstaaten legen der Europäischen Kommission jährlich spätestens zum
30. April eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor, der Informationen über
die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfades gemäß Billigung
durch den Rat und, soweit zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und
Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen,
enthält.
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen
Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen, wird die beratende Rolle der
unabhängigen finanzpolitischen Institutionen beibehalten.
Die Überwachung der Einhaltung der europäischen Haushaltsziele erfolgt in
Deutschland bisher gemäß § 51 HGrG und den §§ 2 und 7 StabiRatG durch den
Stabilitätsrat. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wurde mit
§ 8 StabiRatG als unabhängige finanzpolitische Institution gemäß Verordnung
(EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013
über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der
Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur
übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ein
unabhängiger Beirat eingerichtet, der auch Anforderungen des neuen Artikels 8a der
Richtlinie 2011/85/EU erfüllt.
Um die Einbeziehung des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirates in das
neue System der EU-Haushaltsüberwachung rechtssicher zu regeln, sind diese
gesetzlichen Grundlagen an die neuen EU-Vorgaben anzupassen.
Weiterhin sind im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz die europäischen
Rechtsgrundlagen zu aktualisieren.
B. Lösung
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Zur Ausführung des Regelungsauftrages gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und
7 GG wird zunächst die Bezugsgröße zur Berechnung der zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder konkretisiert und darauf
aufbauend die Aufteilung dieser Strukturkomponente auf die einzelnen Länder geregelt.
Diese erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu einem Drittel nach
der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der
Länder nach dem Aufkommen zuzüglich des Länderanteils an der Umsatzsteuer
einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge
und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung. Zudem wird festgelegt, welche
statistischen Daten den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Zugleich wird
sichergestellt, dass sich die für die Länder in einem Jahr maßgeblichen
Kreditobergrenzen unabhängig von Merkmalen landesspezifischer Haushaltspolitik aus
einheitlichen Datengrundlagen ableiten.
Änderung des StabiRatG, des HGrG und des SZAG
Die Überwachungsaufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen
Beirates werden durch eine Änderung von § 51 Absatz 2 HGrG sowie der §§ 2, 7 und
8 StabiRatG an die Regelungen des reformierten Stabilitäts- und
Wachstumspaktes angepasst. Die §§ 1 und 2 SZAG werden an die neu in Kraft getretenen EU-
Verordnungen angepasst.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Dieser ergibt sich im Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der
zulässigen strukturellen Kreditaufnahme.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und
einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden
Finanzplanung des Bundes, die verbleibenden Jahre der Planungsperiode des
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens aber die drei
folgenden Jahre.“
2. Nummer 5 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit,
Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens.“
Berlin, den 8. Oktober 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten
Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 in seiner 22. Sitzung am 12.
September 2025 dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem Verkehrsausschuss zur
Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG eingeführte Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit in Höhe
von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen BIP wird in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei
Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der
Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und
Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die
Länder aufgeteilt. Des Weiteren werden die zugrunde zu legenden statistischen Daten für die Berechnungen
festgelegt und die Bereitstellung der Berechnungsergebnisse geregelt.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des
Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Die Streichung von § 51 Absatz 2 HGrG erfolgt, da die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle
gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen durch die neue
Überwachungsaufgabe, der Einhaltung des vom Rat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt
wird.
Mit der Änderung des Stabilitätsratsgesetzes bleiben die Aufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen
Beirates im Grundsatz erhalten, werden jedoch an die geänderten Regelungen der europäischen
Hausüberwachung angepasst.
– Der Stabilitätsrat legt zweimal jährlich eine Projektion des gesamtstaatlichen strukturellen
Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie der Entwicklung der Nettoausgaben für den Gesamtstaat
vor; einmal für das laufende Jahr und einmal für das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden Jahre.
Auf dieser Grundlage überprüft der Stabilitätsrat unter Berücksichtigung des strukturellen gesamtstaatlichen
Finanzierungssaldos und des gesamtstaatlichen Schuldenstands die Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfaeds.
– Wie bisher empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, sofern er im Ergebnis seiner Prüfung zu der Auffassung
kommt, dass die Einhaltung der europäischen Haushaltsziele gefährdet ist.
– Zusätzlich gibt der Stabilitätsrat eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab.
– Der Beirat des Stabilitätsrates gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom Stabilitätsrat
zur Verfügung gestellten Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen
Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben ab. Sofern der Beirat eine
Überschreitung des Nettoausgabenpfades feststellt und keine zulässige Abweichung vorliegt, kann er Maßnahmen
empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung zu vermeiden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober
2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs
in geänderter Fassung.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 6. Sitzung am 30. Juli 2025 auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)158), zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 eine öffentliche
Anhörung gemäß § 70 GO-BT durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 16. Sitzung des Haushaltsausschusses am 12. September 2025 statt. Folgende
Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Marco Beckendorf, Gemeinde Wiesenburg/Mark
2. Dr. Bastian Bergerhoff, Stadt Frankfurt am Main
3. Prof. Dr. Jens Boysen-Hogrefe, Institut für Weltwirtschaft (IfW) Kiel
4. Prof. Dr. Alexander Eisenkopf, Zeppelin Universität
5. Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Friedrich-Schiller-Universität Jena
6. Prof. Dr. Dirk Meyer, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg
7. Prof. Dr. Niklas Potrafke, ifo Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie
8. Robert Sesselmann, Landkreis Sonneberg
9. Prof. Dr. Alexander Thiele, BSP Business and Law School
10. Christian Schuchardt, Deutscher Städtetag
11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund
12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
(Ausschussprotokoll-Nummer 21/16) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
(Ausschussdrucksachen 21(8)1739 und 21(8)1740) sind der Öffentlichkeit zugänglich.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 in seiner 17. Sitzung am 8. Oktober 2025
abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen darauf, dass der Gesetzentwurf als ein Element der
Grundgesetzänderungen vom März 2025 die begrenzte Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme für die Länder
umsetze und die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die
einzelnen Länder regele. Darüber hinaus beinhalte der Gesetzentwurf auch Änderungen des
Stabilitätsratsgesetzes, des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes, die infolge der Reform des
Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Europäischen Union vom April 2024, mit der die Nettoausgaben als neuer
Kontrollindikator eingeführt worden seien, notwendig geworden seien.
Die Koalitionsfraktionen hätten den Regierungsentwurf im Hinblick auf das Stabilitätsratsgesetz an zwei Stellen
verändert. Zum einen hätten sie klargestellt, dass im Regelfall die Planungsperiode des mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plans in der Projektion mit abgedeckt sei, sodass eine gegebenenfalls erforderliche
Konsolidierung während dieser Planungsperiode bereits im Voraus offengelegt werde. Voraussetzung für die Erstellung
einer Projektion sei, dass für das betreffende Jahr eine Finanzplanung des Bundes vorliege.
Zum anderen hätten die Koalitionsfraktionen ergänzt, dass der unabhängige Beirat im Rahmen der Überprüfung
der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades
zusätzlich die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens bewerte. Damit würden sie
der aktualisierten Haushaltsrahmenrichtlinie – insbesondere dem ergänzten Artikel 8a Absatz 5d der Richtlinie
2011/85/EU – Rechnung tragen.
Die Fraktion der AfD lehnte das sogenannte Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) ab. Mit
diesem Gesetz werde die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse weiter aufgeweicht und den Ländern eine
dauerhafte strukturelle Neuverschuldung erlaubt. Damit verabschiedeten sich die Bundesregierung endgültig vom
Ziel solider Staatsfinanzen.
Statt Haushaltsdisziplin und Prioritätensetzung setze die Bundesregierung auf immer neue Schulden und
Kreditspielräume und verschiebe die finanziellen Lasten in die gar nicht so weit entfernte Zukunft. Darüber hinaus
übertrage die Bundesregierung ständig neue Kosten und Zuständigkeiten nach unten, ohne eine ausreichende
Gegenfinanzierung sicherzustellen – etwa im Sozialbereich, bei Migration oder Bildung.
Die AfD-Fraktion fordere stattdessen eine Rückkehr zur alten Schuldenregel und eine Stärkung der
Haushaltsautonomie der Länder ohne zusätzliche Kreditermächtigungen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz
6 und 7 GG (StruKomLäG) zu, weil damit die jüngste Änderung der Schuldenbremse nachvollziehbar und
pragmatisch umgesetzt werde. Konkret werde die Aufteilung der Strukturkomponente auf die einzelnen Länder
geregelt. Das Gesetz stelle sicher, dass der neue finanzielle Handlungsspielraum auf Grundlage transparenter und
einheitlicher Kriterien verteilt werde und damit die Gleichbehandlung im föderalen System gewahrt bleibe.
Aus Sicht der Fraktion Die Linke sei die Erweiterung der Verschuldungsmöglichkeiten der Haushalte der
Bundesländer in Höhe von 0,35 Prozent – so wie es beim Bundeshaushalt bereits erlaubt war – grundsätzlich zu
begrüßen, weil es mehr Ausgaben ermögliche. Die Aufteilung und Berechnung der zusätzlichen Verschuldung
werde aufgrund der Höhe des Bruttoinlandsproduktes und eines modifizierten Königsteiner Schlüssels
durchgeführt. Ob diese Berechnungsmethode die Bedarfe vor allem der finanzschwachen Länder berücksichtige,
dürfe man bezweifeln. Außerdem sei die Quote von 0,35 Prozent immer noch sehr gering und werde nicht
ausreichen, um die Bedarfe vor allem der Kommunen zu decken. Die Schuldenbremse müsse auch für die Länder
noch weiter gelockert werden, damit die Länder wieder mehr Entscheidungsspielraum für notwendige Ausgaben
hätten und der Investitionsstau abgebaut werden könne.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)1803 wurde vom
Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.
Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 in geänderter Fassung
anzunehmen.
B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet:
Zu Nummer 1 (Artikel 3 Nummer 4 – Änderung des Stabilitätsratsgesetzes)
Der neue Satz 3 ergänzt die Klarstellung, dass im Normalfall die Planungsperiode des mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plans in der Projektion mit abgedeckt ist und stellt somit sicher, dass auch eine gegebenenfalls
erforderliche Konsolidierung während der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans
ex ante offengelegt wird. Voraussetzung der Erstellung einer Projektion ist stets, dass für das zu projizierende
Jahr eine Finanzplanung des Bundes vorliegt.
Zu Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 5 – Änderung des Stabilitätsratsgesetzes)
In diesem Satz wurde ergänzt, dass der unabhängige Beirat im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades zusätzlich die
Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens bewertet. Damit wird der
aktualisierten Haushaltsrahmenrichtlinie, insbesondere dem ergänzten Artikel 8a Absatz 5d der Richtlinie 2011/85/EU
des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der
Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom
29. April 2024), gerecht.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Erfüllungsaufwand und weitere Gesetzesfolgen
Keiner.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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