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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1087)

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2107 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1087) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2107 21. Wahlperiode 08.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1087 – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze A. Problem Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG) Die Möglichkeiten der Nettokreditaufnahme waren seit Inkrafttreten der Schuldenbremse für die Länder eng begrenzt: Sie bestanden für den Fall konjunktureller Schwächephasen sowie bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen. Die Aufnahme struktureller Kredite war den Ländern hingegen – anders als dem Bund – bisher nicht möglich. Mit den am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes (GG) und der darin enthaltenen Modifizierung der Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Absatz 3 GG wurde der Gesamtheit der Länder ein struktureller Verschuldungsspielraum (Strukturkomponente) in Höhe von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP) eingeräumt. Der festgelegte Umfang, in dem die Länder strukturelle Kredite höchstens aufnehmen können, entspricht der Obergrenze, die auch für den Bund gilt. Mit dieser Möglichkeit einer strukturellen Neuverschuldung wird den besonderen Finanzbedarfen der Länder Rechnung getragen, die unabhängig von der konjunkturellen Lage und unabhängig von außergewöhnlichen Notsituationen bestehen können und sich über verschiedene Aufgabenfelder erstrecken. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG ist die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG) Die am 30. April 2024 in Kraft getretenen Verordnungen (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (nachfolgend Verordnungen (EU) 2024/1263) sowie (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit bilden zusammen mit der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ein Paket zur Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Europäischen Union. Mit dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen wurden zugleich die betreffenden Regelungen des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS- Vertrag) gemäß Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Die genannten Rechtsakte stellen damit das einheitliche Regelwerk für die wirtschaftspolitische Koordinierung, für die haushaltspolitische Steuerung und zur Förderung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes soll den zunehmenden Unterschieden bei den wirtschaftlichen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung getragen werden, indem zur Förderung solider und dauerhaft tragfähiger öffentlicher Finanzen und eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums mehrjährige länderspezifische Nettoausgabenpfade festgelegt werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird. Mit Inkrafttreten der oben genannten Verordnungen werden die Nettoausgaben als neuer Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung etabliert und ersetzen die bisherige Obergrenze von 0,5 Prozent des BIP für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit. Die Festlegung eines einzuhaltenden Nettoausgabenpfades soll für jeden einzelnen Mitgliedstaat solide Staatsfinanzen und Schuldentragfähigkeit im Sinne des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen und ist in ihrer Wirksamkeit vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen Haushaltsziel des SKS- Vertrags. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes gegen die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums eröffnet werden. Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 Prozent des BIP und/oder einem Defizit von über 3 Prozent des BIP erhalten von der Europäischen Kommission einen länderspezifischen Referenzpfad für die Entwicklung der Nettoausgaben. Mitgliedstaaten, die unter den genannten Maastricht-Kriterien liegen, erhalten von der Europäischen Kommission auf Nachfrage technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig ohne zusätzliche politische Maßnahmen unter 3 Prozent des BIP gehalten wird. Wesentliche Kriterien zur Ableitung des Referenzpfades sind die risikobasierten Anforderungen sowie die Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Defizitresilienz über die Schutzvorkehrungen (sog. Safeguards) gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates. Zur Sicherstellung solider Staatsfinanzen werden für die Mitgliedstaaten spezifische Schuldentragfähigkeitsanalysen erstellt. Dabei wird abgeleitet, welchen strukturellen Primärsaldo ein Mitgliedstaat am Ende seiner Anpassungsphase erreicht haben muss, um eine sinkende Schuldenstandsquote, Schuldentragfähigkeit und fortlaufend deren Absicherung sicherzustellen. Auf dieser Basis wird der erforderliche Nettoausgabenpfad berechnet, der – nach der Ex-ante- Einschätzung – notwendig ist, um den erforderlichen strukturellen Primärsaldo zu erreichen. Die Mitgliedstaaten legen mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne, die den Nettoausgabenpfad für in der Regel vier Jahre verbindlich festlegen, in der Regel zum 30. April des Jahres vor Ablauf des letzten mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plans vor. Die Anpassungsphase kann bei Zusage eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne werden von der Europäischen Kommission geprüft. Die Billigung des mittelfristigen finanzpolitisch- strukturellen Plans und die verbindliche Festlegung des Nettoausgabenpfades erfolgen durch eine Empfehlung des Rates. Die Mitgliedstaaten legen der Europäischen Kommission jährlich spätestens zum 30. April eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor, der Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfades gemäß Billigung durch den Rat und, soweit zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, enthält. Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen, wird die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen beibehalten. Die Überwachung der Einhaltung der europäischen Haushaltsziele erfolgt in Deutschland bisher gemäß § 51 HGrG und den §§ 2 und 7 StabiRatG durch den Stabilitätsrat. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wurde mit § 8 StabiRatG als unabhängige finanzpolitische Institution gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ein unabhängiger Beirat eingerichtet, der auch Anforderungen des neuen Artikels 8a der Richtlinie 2011/85/EU erfüllt. Um die Einbeziehung des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirates in das neue System der EU-Haushaltsüberwachung rechtssicher zu regeln, sind diese gesetzlichen Grundlagen an die neuen EU-Vorgaben anzupassen. Weiterhin sind im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz die europäischen Rechtsgrundlagen zu aktualisieren. B. Lösung Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) Zur Ausführung des Regelungsauftrages gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG wird zunächst die Bezugsgröße zur Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder konkretisiert und darauf aufbauend die Aufteilung dieser Strukturkomponente auf die einzelnen Länder geregelt. Diese erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich des Länderanteils an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung. Zudem wird festgelegt, welche statistischen Daten den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Zugleich wird sichergestellt, dass sich die für die Länder in einem Jahr maßgeblichen Kreditobergrenzen unabhängig von Merkmalen landesspezifischer Haushaltspolitik aus einheitlichen Datengrundlagen ableiten. Änderung des StabiRatG, des HGrG und des SZAG Die Überwachungsaufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirates werden durch eine Änderung von § 51 Absatz 2 HGrG sowie der §§ 2, 7 und 8 StabiRatG an die Regelungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes angepasst. Die §§ 1 und 2 SZAG werden an die neu in Kraft getretenen EU- Verordnungen angepasst. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die verbleibenden Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens aber die drei folgenden Jahre.“ 2. Nummer 5 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens.“ Berlin, den 8. Oktober 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) Der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG eingeführte Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit in Höhe von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen BIP wird in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt. Des Weiteren werden die zugrunde zu legenden statistischen Daten für die Berechnungen festgelegt und die Bereitstellung der Berechnungsergebnisse geregelt. Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG) Die Streichung von § 51 Absatz 2 HGrG erfolgt, da die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen durch die neue Überwachungsaufgabe, der Einhaltung des vom Rat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt wird. Mit der Änderung des Stabilitätsratsgesetzes bleiben die Aufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirates im Grundsatz erhalten, werden jedoch an die geänderten Regelungen der europäischen Hausüberwachung angepasst. – Der Stabilitätsrat legt zweimal jährlich eine Projektion des gesamtstaatlichen strukturellen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie der Entwicklung der Nettoausgaben für den Gesamtstaat vor; einmal für das laufende Jahr und einmal für das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden Jahre. Auf dieser Grundlage überprüft der Stabilitätsrat unter Berücksichtigung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und des gesamtstaatlichen Schuldenstands die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfaeds. – Wie bisher empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, sofern er im Ergebnis seiner Prüfung zu der Auffassung kommt, dass die Einhaltung der europäischen Haushaltsziele gefährdet ist. – Zusätzlich gibt der Stabilitätsrat eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab. – Der Beirat des Stabilitätsrates gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom Stabilitätsrat zur Verfügung gestellten Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben ab. Sofern der Beirat eine Überschreitung des Nettoausgabenpfades feststellt und keine zulässige Abweichung vorliegt, kann er Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung zu vermeiden. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 6. Sitzung am 30. Juli 2025 auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)158), zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 eine öffentliche Anhörung gemäß § 70 GO-BT durchzuführen. Die Anhörung fand in der 16. Sitzung des Haushaltsausschusses am 12. September 2025 statt. Folgende Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Marco Beckendorf, Gemeinde Wiesenburg/Mark 2. Dr. Bastian Bergerhoff, Stadt Frankfurt am Main 3. Prof. Dr. Jens Boysen-Hogrefe, Institut für Weltwirtschaft (IfW) Kiel 4. Prof. Dr. Alexander Eisenkopf, Zeppelin Universität 5. Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Friedrich-Schiller-Universität Jena 6. Prof. Dr. Dirk Meyer, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg 7. Prof. Dr. Niklas Potrafke, ifo Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie 8. Robert Sesselmann, Landkreis Sonneberg 9. Prof. Dr. Alexander Thiele, BSP Business and Law School 10. Christian Schuchardt, Deutscher Städtetag 11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund 12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll (Ausschussprotokoll-Nummer 21/16) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen (Ausschussdrucksachen 21(8)1739 und 21(8)1740) sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 in seiner 17. Sitzung am 8. Oktober 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen darauf, dass der Gesetzentwurf als ein Element der Grundgesetzänderungen vom März 2025 die begrenzte Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme für die Länder umsetze und die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder regele. Darüber hinaus beinhalte der Gesetzentwurf auch Änderungen des Stabilitätsratsgesetzes, des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes, die infolge der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Europäischen Union vom April 2024, mit der die Nettoausgaben als neuer Kontrollindikator eingeführt worden seien, notwendig geworden seien. Die Koalitionsfraktionen hätten den Regierungsentwurf im Hinblick auf das Stabilitätsratsgesetz an zwei Stellen verändert. Zum einen hätten sie klargestellt, dass im Regelfall die Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans in der Projektion mit abgedeckt sei, sodass eine gegebenenfalls erforderliche Konsolidierung während dieser Planungsperiode bereits im Voraus offengelegt werde. Voraussetzung für die Erstellung einer Projektion sei, dass für das betreffende Jahr eine Finanzplanung des Bundes vorliege. Zum anderen hätten die Koalitionsfraktionen ergänzt, dass der unabhängige Beirat im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades zusätzlich die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens bewerte. Damit würden sie der aktualisierten Haushaltsrahmenrichtlinie – insbesondere dem ergänzten Artikel 8a Absatz 5d der Richtlinie 2011/85/EU – Rechnung tragen. Die Fraktion der AfD lehnte das sogenannte Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) ab. Mit diesem Gesetz werde die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse weiter aufgeweicht und den Ländern eine dauerhafte strukturelle Neuverschuldung erlaubt. Damit verabschiedeten sich die Bundesregierung endgültig vom Ziel solider Staatsfinanzen. Statt Haushaltsdisziplin und Prioritätensetzung setze die Bundesregierung auf immer neue Schulden und Kreditspielräume und verschiebe die finanziellen Lasten in die gar nicht so weit entfernte Zukunft. Darüber hinaus übertrage die Bundesregierung ständig neue Kosten und Zuständigkeiten nach unten, ohne eine ausreichende Gegenfinanzierung sicherzustellen – etwa im Sozialbereich, bei Migration oder Bildung. Die AfD-Fraktion fordere stattdessen eine Rückkehr zur alten Schuldenregel und eine Stärkung der Haushaltsautonomie der Länder ohne zusätzliche Kreditermächtigungen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG (StruKomLäG) zu, weil damit die jüngste Änderung der Schuldenbremse nachvollziehbar und pragmatisch umgesetzt werde. Konkret werde die Aufteilung der Strukturkomponente auf die einzelnen Länder geregelt. Das Gesetz stelle sicher, dass der neue finanzielle Handlungsspielraum auf Grundlage transparenter und einheitlicher Kriterien verteilt werde und damit die Gleichbehandlung im föderalen System gewahrt bleibe. Aus Sicht der Fraktion Die Linke sei die Erweiterung der Verschuldungsmöglichkeiten der Haushalte der Bundesländer in Höhe von 0,35 Prozent – so wie es beim Bundeshaushalt bereits erlaubt war – grundsätzlich zu begrüßen, weil es mehr Ausgaben ermögliche. Die Aufteilung und Berechnung der zusätzlichen Verschuldung werde aufgrund der Höhe des Bruttoinlandsproduktes und eines modifizierten Königsteiner Schlüssels durchgeführt. Ob diese Berechnungsmethode die Bedarfe vor allem der finanzschwachen Länder berücksichtige, dürfe man bezweifeln. Außerdem sei die Quote von 0,35 Prozent immer noch sehr gering und werde nicht ausreichen, um die Bedarfe vor allem der Kommunen zu decken. Die Schuldenbremse müsse auch für die Länder noch weiter gelockert werden, damit die Länder wieder mehr Entscheidungsspielraum für notwendige Ausgaben hätten und der Investitionsstau abgebaut werden könne. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)1803 wurde vom Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1087 in geänderter Fassung anzunehmen. B. Besonderer Teil Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet: Zu Nummer 1 (Artikel 3 Nummer 4 – Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) Der neue Satz 3 ergänzt die Klarstellung, dass im Normalfall die Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans in der Projektion mit abgedeckt ist und stellt somit sicher, dass auch eine gegebenenfalls erforderliche Konsolidierung während der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans ex ante offengelegt wird. Voraussetzung der Erstellung einer Projektion ist stets, dass für das zu projizierende Jahr eine Finanzplanung des Bundes vorliegt. Zu Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 5 – Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) In diesem Satz wurde ergänzt, dass der unabhängige Beirat im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades zusätzlich die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens bewertet. Damit wird der aktualisierten Haushaltsrahmenrichtlinie, insbesondere dem ergänzten Artikel 8a Absatz 5d der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024), gerecht. Finanzielle Auswirkungen Keine. Erfüllungsaufwand und weitere Gesetzesfolgen Keiner. Berlin, den 8. Oktober 2025 Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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