Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
[Bundesrat Drucksache 315/1/25
04.07.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz
zu Punkt 72 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3
Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer
Gesetze
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Änderung von Artikel 109
Absatz 3 GG durch das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz, die der
Ländergesamtheit künftig eine begrenzte strukturelle Kreditaufnahme
ermöglicht.
b) Der Bundesrat begrüßt zudem die Anpassung der Überwachungsaufgaben des
Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats an die Regelungen des
reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Er sieht jedoch eine gesetzliche
Klarstellung in § 7 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz-E als erforderlich an, dass eine
Befassung des Stabilitätsrates mit der Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades vor der
Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die Kommission zu erfolgen
hat. Eine vorherige Prüfung durch die Länder würde es dem Stabilitätsrat
ermöglichen, diese wiederkehrende Überwachungsaufgabe zukünftig
angemessener zu erfüllen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass nach der Grundgesetzänderung durch das Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94)
eine Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenregeln durch Bund und Länder
allein die Einhaltung der gesamtstaatlichen Vorgaben der europäischen
Fiskalregeln (SWP) nicht sicherstellt. Zum einen sind die europäischen
Regelungen zur Kreditfinanzierung von Verteidigungsausgaben im Rahmen der
nationalen Ausweichklausel deutlich restriktiver als die deutschen Regelungen
nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 und Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 GG. Zum
anderen wird durch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität die
gesamtstaatliche Verschuldung im Sinne des SWP erhöht werden. Die erheblich
erweiterten Kreditspielräume des Bundes dürfen für sich genommen nicht zu
Sanktionszahlungen der Länder führen. Daher ist eine entsprechende Ergänzung
in § 2 Absatz 1 Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz erforderlich, dass
Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 begründet werden, vom Bund
zu tragen sind.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Empfehlungen der Ausschüsse)