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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

dip / drucksache 04.07.2025 · WP 21 · 315/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze [Bundesrat Drucksache 315/1/25 04.07.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz zu Punkt 72 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Änderung von Artikel 109 Absatz 3 GG durch das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz, die der Ländergesamtheit künftig eine begrenzte strukturelle Kreditaufnahme ermöglicht. b) Der Bundesrat begrüßt zudem die Anpassung der Überwachungsaufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats an die Regelungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Er sieht jedoch eine gesetzliche Klarstellung in § 7 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz-E als erforderlich an, dass eine Befassung des Stabilitätsrates mit der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades vor der Übermittlung des deutschen Fortschrittsberichts an die Kommission zu erfolgen hat. Eine vorherige Prüfung durch die Länder würde es dem Stabilitätsrat ermöglichen, diese wiederkehrende Überwachungsaufgabe zukünftig angemessener zu erfüllen. c) Der Bundesrat stellt fest, dass nach der Grundgesetzänderung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) eine Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenregeln durch Bund und Länder allein die Einhaltung der gesamtstaatlichen Vorgaben der europäischen Fiskalregeln (SWP) nicht sicherstellt. Zum einen sind die europäischen Regelungen zur Kreditfinanzierung von Verteidigungsausgaben im Rahmen der nationalen Ausweichklausel deutlich restriktiver als die deutschen Regelungen nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 und Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 GG. Zum anderen wird durch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität die gesamtstaatliche Verschuldung im Sinne des SWP erhöht werden. Die erheblich erweiterten Kreditspielräume des Bundes dürfen für sich genommen nicht zu Sanktionszahlungen der Länder führen. Daher ist eine entsprechende Ergänzung in § 2 Absatz 1 Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz erforderlich, dass Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 begründet werden, vom Bund zu tragen sind.]

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