Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1087
21. Wahlperiode 30.07.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
A. Problem und Ziel
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
(Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG)
Die Möglichkeiten der Nettokreditaufnahme waren seit Inkrafttreten der
Schuldenbremse für die Länder eng begrenzt: Sie bestanden für den Fall konjunktureller
Schwächephasen sowie bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen
Notsituationen. Die Aufnahme struktureller Kredite war den Ländern hingegen – anders
als dem Bund – bisher nicht möglich. Mit den am 25. März 2025 in Kraft
getretenen Änderungen des Grundgesetzes (GG) und der darin enthaltenen
Modifizierung der Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Absatz 3 GG wurde der Gesamtheit
der Länder ein struktureller Verschuldungsspielraum (Strukturkomponente) in
Höhe von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP)
eingeräumt. Der festgelegte Umfang, in dem die Länder strukturelle Kredite
höchstens aufnehmen können, entspricht der Obergrenze, die auch für den Bund
gilt. Mit dieser Möglichkeit einer strukturellen Neuverschuldung wird den
besonderen Finanzbedarfen der Länder Rechnung getragen, die unabhängig von der
konjunkturellen Lage und unabhängig von außergewöhnlichen Notsituationen
bestehen können und sich über verschiedene Aufgabenfelder erstrecken.
Gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG ist die Aufteilung der für die Gesamtheit
der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder
durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), des
Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Die am 30. April 2024 in Kraft getretenen Verordnungen (EU) 2024/1263 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame
Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale
haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des
Rates (nachfolgend Verordnungen (EU) 2024/1263) sowie (EU) Nr. 2024/1264 des
Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über
die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
bilden zusammen mit der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April
2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die
haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ein Paket zur Reform des
Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Europäischen Union. Mit dem Inkrafttreten der
genannten Verordnungen wurden zugleich die betreffenden Regelungen des
Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und
Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-
Vertrag) gemäß Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Die
genannten Rechtsakte stellen damit das einheitliche Regelwerk für die
wirtschaftspolitische Koordinierung, für die haushaltspolitische Steuerung und zur Förderung der
Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar.
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes soll den zunehmenden
Unterschieden bei den wirtschaftlichen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten
besser Rechnung getragen werden, indem zur Förderung solider und dauerhaft
tragfähiger öffentlicher Finanzen und eines nachhaltigen und inklusiven
Wachstums mehrjährige länderspezifische Nettoausgabenpfade festgelegt werden,
wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der
Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.
Mit Inkrafttreten der oben genannten Verordnungen werden die Nettoausgaben
als neuer Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung etabliert und
ersetzen die bisherige Obergrenze von 0,5 Prozent des BIP für das strukturelle
gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit. Die Festlegung eines einzuhaltenden
Nettoausgabenpfades soll für jeden einzelnen Mitgliedstaat solide Staatsfinanzen und
Schuldentragfähigkeit im Sinne des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen und ist in ihrer Wirksamkeit
vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen Haushaltsziel des SKS-
Vertrages. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes
gegen die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums eröffnet werden.
Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 Prozent des BIP und/oder
einem Defizit von über 3 Prozent des BIP erhalten von der Europäischen
Kommission einen länderspezifischen Referenzpfad für die Entwicklung der
Nettoausgaben. Mitgliedstaaten, die unter den genannten Maastricht-Kriterien liegen,
erhalten von der Europäischen Kommission auf Nachfrage technische
Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo, der erforderlich ist, um sicherzustellen,
dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig ohne zusätzliche politische
Maßnahmen unter 3 Prozent des BIP gehalten wird.
Wesentliche Kriterien zur Ableitung des Referenzpfades sind die risikobasierten
Anforderungen sowie die Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der
Defizitresilienz über die Schutzvorkehrungen (sog. Safeguards) gemäß Artikel 6, 7
und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des
Rates. Zur Sicherstellung solider Staatsfinanzen werden für die Mitgliedstaaten
spezifische Schuldentragfähigkeitsanalysen erstellt. Dabei wird abgeleitet, welchen
strukturellen Primärsaldo ein Mitgliedstaat am Ende seiner Anpassungsphase
erreicht haben muss, um eine sinkende Schuldenstandsquote, Schuldentragfähigkeit
und fortlaufend deren Absicherung sicherzustellen. Auf dieser Basis wird der
erforderliche Nettoausgabenpfad berechnet, der – nach der Ex-ante-Einschätzung –
notwendig ist, um den erforderlichen strukturellen Primärsaldo zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten legen mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne, die den
Nettoausgabenpfad für in der Regel vier Jahre verbindlich festlegen, in der Regel
zum 30. April des Jahres vor Ablauf des letzten mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plans vor. Die Anpassungsphase kann bei Zusage eines
einschlägigen Reform- und Investitionspakets um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne werden von der Europäischen
Kommission geprüft. Die Billigung des mittelfristigen finanzpolitisch-
strukturellen Plans und die verbindliche Festlegung des Nettoausgabenpfads erfolgen durch
eine Empfehlung des Rates.
Die Mitgliedstaaten legen der Europäischen Kommission jährlich spätestens zum
30. April eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor, der Informationen über
die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß Billigung
durch den Rat und, soweit zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und
Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen,
enthält.
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen
Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen, wird die beratende Rolle der
unabhängigen finanzpolitischen Institutionen beibehalten.
Die Überwachung der Einhaltung der europäischen Haushaltsziele erfolgt in
Deutschland bisher gemäß § 51 HGrG und den §§ 2 und 7 StabiRatG durch den
Stabilitätsrat. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wurde mit
§ 8 StabiRatG als unabhängige finanzpolitische Institution gemäß Verordnung
(EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und
Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der
Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ein
unabhängiger Beirat eingerichtet, der auch Anforderungen des neuen Artikels 8a
der Richtlinie 2011/85/EU erfüllt.
Um die Einbeziehung des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats in das
neue System der EU-Haushaltsüberwachung rechtssicher zu regeln, sind diese
gesetzlichen Grundlagen an die neuen EU-Vorgaben anzupassen.
Weiterhin sind im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz die europäischen
Rechtsgrundlagen zu aktualisieren.
B. Lösung
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Zur Ausführung des Regelungsauftrages gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und 7 GG wird zunächst die Bezugsgröße zur Berechnung der zulässigen
strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder konkretisiert und darauf
aufbauend die Aufteilung dieser Strukturkomponente auf die einzelnen Länder
geregelt. Diese erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu einem
Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern
der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der
Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen
Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung. Zudem wird festgelegt,
welche statistischen Daten den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Zugleich
wird sichergestellt, dass sich die für die Länder in einem Jahr maßgeblichen
Kreditobergrenzen unabhängig von Merkmalen landesspezifischer Haushaltspolitik
aus einheitlichen Datengrundlagen ableiten.
Änderung des StabiRatG, des HGrG und des SZAG
Die Überwachungsaufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats
werden durch eine Änderung von § 51 Absatz 2 HGrG sowie der §§ 2, 7 und 8
StabiRatG an die Regelungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes
angepasst. § 1 und 2 des SZAG werden an die neu in Kraft getretenen EU-
Verordnungen angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Dieser ergibt sich im Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der
zulässigen strukturellen Kreditaufnahme.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. Juli 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
(Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG)
§ 1
Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des
Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu
legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei
Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024
zugrunde zu legen.
§ 2
Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen
Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
(1) Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
erfolgt zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des
Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1
des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der
Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des
Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der Verteilungsverhältnisse
gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz 3 genannte Verordnung nicht
vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom Bundesministerium der
Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im
jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. Eine nachträgliche
Korrekturberechnung erfolgt nicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder
nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz 1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile
vorzusehen:
Nordrhein-Westfalen: 21,185729515 Prozent
Bayern: 15,815236181 Prozent
Baden-Württemberg: 13,295583421 Prozent
Anlage 1
Niedersachsen: 9,497367327 Prozent
Hessen: 7,403213757 Prozent
Sachsen: 4,716930888 Prozent
Rheinland-Pfalz: 4,724931493 Prozent
Sachsen-Anhalt: 2,505081662 Prozent
Schleswig-Holstein: 3,441987387 Prozent
Thüringen: 2,450648957 Prozent
Brandenburg: 3,033652425 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern: 1,858958454 Prozent
Saarland: 1,173505842 Prozent
Berlin: 5,222546475 Prozent
Hamburg: 2,693224867 Prozent
Bremen: 0,981401349 Prozent
Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1 ermittelten zulässigen
strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2
berechneten Verteilungsverhältnisse die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. Die
Ergebnisse stellt das Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung.
Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich für das Haushaltsjahr,
das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch teilweise in ein anderes Haushaltsjahr
übertragen werden. Die für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden abweichend von
Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.
§ 3
Geltungsbeginn
Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das
Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.
Artikel 2
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 51 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das
gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie von einer
oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter geleitet wird.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU)
2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plan festzulegen ist, und
4. die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten
gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen
Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils
einen Beschluss.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren
Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte
nach Absatz 1 nicht einhält oder“.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7
Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades und Überwachung der Einhaltung des im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans
durch die Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen
Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab.
(2) Der Stabilitätsrat überprüft zweimal jährlich die Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. Dies erfolgt auf Grundlage einer
Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der
Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben. Die zugrundeliegende Projektion umfasst einmal das
laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden Jahre. Zu
berücksichtigen sind dabei zulässige Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263
sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.
(3) Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan
festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und
26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt,
empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten
Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates gemäß
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1263. Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der
Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente
zugeleitet.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „nach Absatz 2“ wird durch die Angabe „nach
Absatz 3“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung des im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein
unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine
Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
(2) Mitglieder des Beirats sind
1. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des
Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der
Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute,
2. je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren
Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und
3. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von
den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
benannt wird.
(3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab. Hierfür stellt der Stabilitätsrat
dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Beirats
nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu
der Auffassung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte
Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der
Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der
Beirat Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades
zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7
Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen.“
Artikel 4
Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. „ Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024,
2. Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und
3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/1264 des Rates vom
29. April 2024 (ABl. L vom 30.04.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame
Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1)
3. Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame
Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L vom 30. April 2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Aufgrund von besonderen Finanzierungsbedarfen der Länder und Kommunen in verschiedenen
Aufgabenbereichen wie beispielsweise aufgrund des demographischen Wandels, der Unterbringung und Integration von
geflüchteten Menschen, der Gewährleistung eines funktionierenden und modernen Bildungs- und Betreuungssystems,
dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, der Begleitung von Strukturwandelprozessen, der
Digitalisierung der Verwaltung, der Anpassung an den Klimawandel oder der Stärkung des Bevölkerungsschutzes
wurde der Ländergesamtheit mit den am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes ein
eigener struktureller Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen BIP ermöglicht, der
unabhängig von der konjunkturellen Lage besteht und über den die Länder in Nutzung und konkreter Verwendung
vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie selbst
entscheiden können.
Nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG regelt ein Bundesgesetz die Aufteilung des o. g. Verschuldungsspielraums
auf die Länder. Bei der Aufteilung folgt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Vorschlag der
Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder vom 9. Mai 2025, einen an den Königsteiner Schlüssel angelehnten
Mechanismus zu verwenden.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des
Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Eine nachhaltige Haushaltspolitik und solide Staatsfinanzen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums,
aber auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind vor dem Hintergrund der umfassenden
politischen und volkswirtschaftlichen Interdependenzen zwischen diesen Staaten für die Stabilität der
Europäischen Union unabdingbar.
Mit der am 30. April 2024 in Kraft getretenen Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wurden die
Nettoausgaben als neuer Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung etabliert. Die neue Ausgabenlinie soll für
jeden einzelnen Mitgliedstaat Schuldentragfähigkeit und solide Staatsfinanzen im Sinne des Artikels 126 AEUV
sicherstellen und ist in ihrer Wirksamkeit vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen
Haushaltsziel. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes gegen die Einhaltung des
Schuldenstandskriteriums eröffnet werden.
Mit der Reform soll den zunehmenden Unterschieden bei den wirtschaftlichen Herausforderungen in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser Rechnung getragen werden, indem zur Förderung dauerhaft
tragfähiger öffentlicher Finanzen und eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums mehrjährige länderspezifische
haushaltspolitische Pfade zugelassen werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet
und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu
erhöhen, wird die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen beibehalten.
Zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische
Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates sowie (EG) Nr. 1467/97 des Rates
vom 7. Juli 1997 (ABl. L 209 vom 2.8.1997), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264 (ABl. L vom
30.04.2024) geändert worden ist, sind ergänzende innerstaatliche Regelungen erforderlich.
Mit der Reform wurden zugleich die betreffenden Regelungen des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags
über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) gemäß
Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt, womit die Verpflichtungen aus dem reformierten Stabilitäts-
und Wachstumspakt an die Stelle der Vorgaben des Fiskalpolitischen Pakts getreten sind und nun das einheitliche
haushaltsrechtliche Regelwerk im Unionsrecht zur Förderung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union darstellen.
Mit der Anpassung der Regelungen zur nationalen Überwachung der europäischen Fiskalregeln im HGrG, im
StabiRatG und im SZAG an die geänderten Regelungen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung wird
die Einbindung des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats in die neue europäische
Haushaltsüberwachung rechtssicher geregelt.
Der Stabilitätsrat wird künftig die Einhaltung der Vorgaben zum Nettoausgabenpfad überwachen und bei dieser
Aufgabe von seinem unabhängigen Beirat durch Prüfung der Plausibilität seiner Fiskalprojektion unterstützt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG eingeführte Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit in Höhe
von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen BIP wird in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei
Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der
Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und
Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die
Länder aufgeteilt. Des Weiteren werden die zugrunde zu legenden statistischen Daten für die Berechnungen
festgelegt und die Bereitstellung der Berechnungsergebnisse geregelt.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des
Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Die Streichung von § 51 Absatz 2 HGrG erfolgt, da die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle
gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen durch die neue
Überwachungsaufgabe, der Einhaltung des vom Rat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt
wird.
Mit der Änderung des Stabilitätsratsgesetzes bleiben die Aufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen
Beirats im Grundsatz erhalten, werden jedoch an die geänderten Regelungen der europäischen Hausüberwachung
angepasst.
– Der Stabilitätsrat legt zweimal jährlich eine Projektion des gesamtstaatlichen strukturellen
Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie der Entwicklung der Nettoausgaben für den Gesamtstaat
vor; einmal für das laufende Jahr und einmal für das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden
Jahre. Auf dieser Grundlage überprüft der Stabilitätsrat unter Berücksichtigung des strukturellen
gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und des gesamtstaatlichen Schuldenstands die Einhaltung des im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfads.
– Wie bisher empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, sofern er im Ergebnis seiner Prüfung zu der Auffassung
kommt, dass die Einhaltung der europäischen Haushaltsziele gefährdet ist.
– Zusätzlich gibt der Stabilitätsrat eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab.
– Der Beirat des Stabilitätsrats gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom Stabilitätsrat
zur Verfügung gestellten Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen
Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben ab. Sofern der Beirat eine
Überschreitung des Nettoausgabenpfads feststellt und keine zulässige Abweichung vorliegt, kann er
Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung zu vermeiden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
Ein Beibehalten des gesetzlichen Status Quo des StabiRatG, des HGrG und des SZAG wäre mit europarechtlichen
Risiken verbunden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (StruKomLäG) aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 7
GG, für Artikel 2 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes) aus Artikel 109 Absatz 4 GG, für Artikel 3
(Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) aus Artikel 109a GG und für Artikel 4 (Änderung des Sanktionszahlungs-
Aufteilungsgesetzes) aus Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang. Die
Ausübung der Ermächtigung für das StruKomLäG hat im Rahmen der europäischen Fiskalregeln zu erfolgen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Änderung des StabiRatG, des HGrG und des SZAG
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand bestimmter
Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten Nationen orientieren. Der Bezug zur nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich aus dem Leitprinzip LP 1 (nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen
Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden) sowie dem Sustainable Development Goal SDG 8
(menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum).
StruKomLäG
Der Gesetzentwurf berührt das Ziel 8.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Verschuldung der Länder sowie entsprechend die Verschuldung des Gesamtstaats erhöhen sich bei
Inanspruchnahme der Kreditermächtigung um jeweils bis zu rund 0,35 Prozent des nominalen BIP pro Jahr. Dies
entspricht beispielhaft jährlich rund 15 Milliarden Euro unter Zugrundelegung des nominalen BIP des Jahres
2024.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im
Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen
nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme und die damit verbundenen
erweiterten Investitionsspielräume für alle Länder können zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beitragen. Die
Änderung anderer Gesetze hat hierauf keine Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung der darin enthaltenen Regelungen ist gesetzlich weder vorgesehen
noch ausgeschlossen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 9. Mai 2025 darauf
verständigt, im StruKomLäG den Verteilungsmechanismus unter den Ländern nach angemessener Zeit zu
evaluieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG
(Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG))
Zu § 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme
Das für die Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme maßgebliche nominale BIP wird durch das
Statistische Bundesamt ermittelt. Das BIP eines Jahres wird im Regelfall bis Ende Februar des jeweiligen
Folgejahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Der zeitliche Abstand zwischen dem Haushaltsjahr (t), für das
der Haushalt aufgestellt wird, und dem für die Kreditaufnahmegrenzen maßgeblichen BIP (t-2) ist so gewählt,
dass eine hinreichend valide Datengrundlage zu einem Zeitpunkt vorliegt, der die rechtzeitige gesetzgeberische
Berücksichtigung der Kreditaufnahmegrenzen im Haushaltsaufstellungsverfahren bzw. in Nachtragshaushalten
ermöglicht. Hiervon abweichend ist für das Jahr 2025 das BIP des Jahres 2024 zugrunde zu legen, weil zum
Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für das Jahr 2025 nach
absehbarem Inkrafttreten dieses Gesetzes das BIP bereits für 2024 und folglich mit aktuelleren Daten verfügbar ist.
Aufgrund der datenseitigen Verfügbarkeit und vor allem aufgrund der Sicherung der Einhaltung der in Artikel 109
Absatz 3 Satz 6 GG festgelegten Obergrenze in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen BIP für die
Ländergesamtheit in jedem Jahr werden spätere Revisionen des nominalen BIP nicht berücksichtigt. Außerdem soll durch die
Ermittlung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahmen aus derselben Datengrundlage für die Länder ein
hinreichendes Maß an haushaltspolitischer Planungssicherheit erreicht werden.
Zu § 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die
einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG
Absatz 1
Die horizontale Verteilung der für die Ländergesamtheit gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG zulässigen
Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder erfolgt nach einem an den Königsteiner Schlüssel angelehnten
Verteilungsmechanismus. Dieser setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen
zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs
vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel aus dem Verhältnis
der Einwohnerzahlen der Länder zusammen. Maßgeblich sind jeweils die Werte des dem Haushaltsjahr zwei Jahre
vorausgehenden Jahres. Als Datengrundlage ist jeweils die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des
Finanzkraftausgleichs heranzuziehen. Wenn diese noch nicht in endgültiger Höhe im Rahmen einer Verordnung
gemäß § 12 FAG vorliegt, ist für die Berechnung die vorläufige Jahresrechnung der Umsatzsteuerverteilung und
des Finanzkraftausgleichs heranzuziehen, die das BMF regelmäßig im jeweils ersten Quartal des auf ein
Ausgleichsjahr folgenden Jahres bereitstellt. Durch diese Regelung wird eine regelmäßige Fortschreibung des für die
Aufteilung der zulässigen Kreditaufnahmemöglichkeiten auf die einzelnen Länder maßgeblichen
Verteilungsschlüssels ermöglicht.
Absatz 2
Absatz 2 regelt einen gesonderten Umgang mit den Daten des Jahres 2023, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zur
Berechnung der Länderanteile am strukturellen Kreditaufnahmespielraum des Jahres 2025 heranzuziehen sind. Mit
dieser Sonderregelung werden u. a. Korrekturen der Einwohnerzahlen im Rahmen des Zensus 2022
berücksichtigt, die in der zum Zeitpunkt des Gesetzentwurfs vorliegenden vorläufigen Jahresrechnung der
Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs für das Jahr 2023 noch nicht enthalten sind. Für die Berechnung der
Länderanteile am strukturellen Kreditaufnahmespielraum des Jahres 2025 wird der in Anlehnung an den Königsteiner
Schlüssel gewählte Verteilungsschlüssel mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs verfügbaren
Daten der Ausgleichsjahre 2023 und 2022 unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 12a FAG berechnet. Die in
Absatz 2 ausgewiesenen Quoten entsprechen dem Berechnungsergebnis.
Absatz 3
Das BMF führt die Berechnung der für das jeweilige Folgejahr zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für jedes
einzelne Land durch und stellt diese bis zum 1. April eines Jahres zur Verfügung. Abweichend davon werden
aufgrund eines Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem 1. April 2025 die Ergebnisse der für die Haushaltsjahre
2025 und 2026 maßgeblichen Berechnungen unmittelbar nach Veröffentlichung des Gesetzes im
Bundesgesetzblatt zur Verfügung gestellt. Die zentrale Berechnung mit einer für alle Länder einheitlichen Datengrundlage ist
notwendig, um die Einhaltung der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG festgelegten Obergrenze in Höhe von
0,35 Prozent des nominalen BIP für die Ländergesamtheit in jedem Jahr sicherzustellen und nachvollziehen zu
können, auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Haushaltsaufstellungszeitpunkte der sechzehn Länder.
Darüber hinaus stellt die Regelung sicher, dass Länder mit Doppelhaushalten die Grenzen der strukturellen
Kreditaufnahme getrennt nach einzelnen Haushaltsjahren ausweisen und anwenden. In diesem Zusammenhang ist es
möglich, dass im Rahmen der Haushaltsaufstellung vorübergehende Werte für einzelne Jahre für die strukturelle
Kreditaufnahme angesetzt werden, z. B., weil zum Zeitpunkt der Verabschiedung eines Doppelhaushalts das für
die Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme maßgebliche BIP nach § 1, die maßgebliche
Einwohnerzahl sowie die Steuereinnahmen nach § 2 für das zweite Jahr des Doppelhaushalts noch nicht zur
Verfügung stehen. Stellt sich nach Veröffentlichung der maßgeblichen Obergrenzen für die strukturelle Kreditaufnahme
durch das BMF gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 heraus, dass die im (Doppel-)Haushalt festgelegte strukturelle
Nettokreditaufnahme die maßgebliche Obergrenze überschreitet, ist das betroffene Land verpflichtet, die Einhaltung
der maßgeblichen Obergrenze durch geeignete haushaltspolitische Maßnahmen, etwa mithilfe eines
Nachtragshaushalts, sicherzustellen, um eine verfassungswidrige Überschreitung des dem Land verfassungsrechtlich
zustehenden Anteils gem. Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. Satz 7 GG zu verhindern.
Zu § 3 Geltungsbeginn
Der Absatz regelt, ab welchem Haushaltsjahr die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals
erfolgen kann.
Zu Artikel 2 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes)
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) am 30. April 2024 wurde das
bisherige mittelfristige Haushaltsziel („Medium-term objective (MTO)“) für den gesamtstaatlichen Haushalt durch
eine Obergrenze der Nettoausgaben ersetzt. Die bestehende Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle
Defizit in § 51 Absatz 2 HGrG als Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung ist entfallen.
Der Nettoausgabenpfad legt eine mehrjährige Obergrenze für die gesamtstaatlichen Nettoausgaben – in der Regel
für vier Jahre – fest. Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige
Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds
ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert
werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige
befristete Maßnahmen. Abweichungen vom Nettoausgabenpfad können zulässig sein, wenn die im Kontrollkonto
verbuchten Abweichungen der Nettoausgaben vom festgelegten Pfad entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro
Jahr oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP nicht überschreiten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Diese redaktionelle Änderung dient der Klarstellung zur Zusammensetzung des Sekretariats des Stabilitätsrates.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1, Nummer 3 und 4)
Mit der Änderung der Nummer 3 wird die Stellungnahme zum Nettoausgabenpfad im finanzpolitisch-
strukturellen Plan als neue, zusätzliche Aufgabe des Stabilitätsrates eingeführt.
Mit der Nummer 4 wird dem Stabilitätsrat als neue Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Vorgaben des
Stabilitäts- und Wachstumspakts für den im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfad zu überwachen. Diese Überwachungsaufgabe wird ergänzt um die Beobachtung der Entwicklung der
gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit dieser Änderung wird ergänzt, dass zur Stellungnahme des Stabilitätsrates zum Nettoausgabenpfad analog zu
den anderen Überwachungsaufgaben ein Beschluss gefasst wird.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit dieser redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass bei der Kennziffer Finanzierungssaldo eine
Nichteinhaltung durch eine Unterschreitung des Schwellenwerts ausgelöst wird.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Nummer 2)
Diese Änderung stellt eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 dar.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Änderung in der Überschrift erfolgt aufgrund der neuen Überwachungsaufgabe des Stabilitätsrates.
Zu Buchstabe b (Absätze 1 bis 3)
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass der Stabilitätsrat vor Einreichung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen
Plans eine Stellungnahme zum von der Bundesregierung festzulegenden Nettoausgabenpfad abgibt.
Absatz 2 ersetzt die bisherige Regelung der Überprüfung der Einhaltung des strukturellen gesamtstaatlichen
Finanzierungssaldos und passt die Aufgabe des Stabilitätsrates nunmehr an die Einhaltung des neuen Indikators,
des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades, an. Die Überprüfung
der Einhaltung erfolgt künftig einmal jährlich anhand einer Projektion der Entwicklung der gesamtstaatlichen
Nettoausgaben, des gesamtstaatlichen Defizits sowie des gesamtstaatlichen Schuldenstands für das laufende Jahr
und einmal jährlich für das laufende Jahr und mindestens die drei Folgejahre. Damit werden die Anforderungen
aus der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die
haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41) zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU)
2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 (Haushaltsrahmenrichtlinie) weiterhin erfüllt. Diese verlangt von den
Mitgliedstaaten die Festlegung eines glaubwürdigen, effektiven nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmens, der
einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale
Finanzplanung einer mehrjährigen Planungsperspektive folgt.
Bei der Überprüfung des Nettoausgabenpfades werden die zulässigen Abweichungen gemäß der Artikel 25 und
26 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die
wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl L vom 30.04.2024) sowie Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei
einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264
(ABl L vom 30.04.2024) geändert worden ist, berücksichtigt.
Die Projektion hat alle aktuellen Daten zur gesamt-, finanz- und haushaltswirtschaftlichen Entwicklung
einschließlich der aktuellen Steuerschätzung, die zum Projektionszeitpunkt verfügbar sind, zu berücksichtigen. Die
Projektion beinhaltet Ergebnisse für den Gesamtstaat sowie bzgl. der Finanzierungssalden für die Ebenen Bund,
Länder, Kommunen und Sozialversicherungen. Die Ermittlung des Nettoausgabenpfads erfolgt unter
Verwendung der europäischen Abgrenzungen und Methoden insbesondere zur Bereinigung der konjunkturellen Effekte.
Im Falle einer Überschreitung des Nettoausgabenpfads beinhaltet die Überprüfung durch den Stabilitätsrat eine
Bewertung, ob die Abweichungen zulässig sind. Abweichungen vom Nettoausgabenpfad können zulässig sein,
wenn die im Kontrollkonto verbuchten Abweichungen der Nettoausgaben vom festgelegten Pfad entweder
0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP nicht überschreiten. Das
Kontrollkonto zeichnet die kumulierten Abweichungen der festgestellten Nettoausgaben nach oben und nach unten von
dem festgelegten Nettoausgabenpfad auf.
Die neue Nummerierung berücksichtigt den neu eingefügten Absatz 1 und ist eine redaktionelle Änderung.
Absatz 3 sieht vor, dass der Stabilitätsrat, soweit die Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis kommt, dass
der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird,
Maßnahmen empfiehlt, die geeignet sind, die Überschreitung zu beseitigen.
Die Empfehlungen des Stabilitätsrats richten sich an die Gesetzgeber von Bund und Ländern. Die Empfehlungen
sollen Maßnahmen enthalten, die zur Beseitigung der Überschreitung des Nettoausgabepfads geeignet sind und
die in der Kompetenz der Gesetzgeber des Bundes oder der Länder liegen. Die uneingeschränkten Vorrechte der
nationalen Parlamente bleiben dabei gewahrt. Der Stabilitätsrat nimmt im Rahmen seiner Empfehlungen auch zu
den Einschätzungen und etwaigen Empfehlungen des unabhängigen Beirates gemäß § 8 Absatz 3 Stellung und
begründet abweichende Empfehlungen.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Die neue Nummerierung berücksichtigt den neu eingefügten Absatz 1 und ist eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5 (§ 8 Absätze 1 bis 3)
Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird die an neuen EU-Fiskalregeln angepasste Überwachungsaufgabe für
den Beirat, die Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfades nachvollzogen.
Die Änderung in Absatz 2 dient dazu, im Text eine Gleichbehandlung der Geschlechter vorzunehmen.
Absatz 3 sieht vor, dass der Beirat des Stabilitätsrats zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom
Stabilitätsrat gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos,
des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben abgibt.
Bei der Überprüfung des Nettoausgabenpfades werden die zulässigen Abweichungen gemäß der Artikel 25 und
26 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die
wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl L vom 30.04.2024) sowie Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei
einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264
(ABl L vom 30.04.2024) geändert worden ist, berücksichtigt.
Für den Fall, dass der Beirat zu der Auffassung kommt, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen
Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird, kann er Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die
Überschreitung zu beseitigen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§1)
Mit der Änderung in den Ziffern 1 und 2 werden die Rechtsgrundlagen aktualisiert. Die bisher geltenden
Rechtsgrundlagen werden durch die neuen Rechtsgrundlagen ersetzt, die mit der SWP-Reform am 30. April 2024 in
Kraft getreten sind.
Zu Nummer 2 (§2)
Mit der Änderung werden Regelungen gestrichen, die aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr relevant sind.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die erforderliche Inkrafttretensregelung.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Änderung von Artikel 109 Absatz 3 GG durch das
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz, die der Ländergesamtheit künftig eine begrenzte strukturelle Kreditaufnahme
ermöglicht.
b) Der Bundesrat begrüßt zudem die Anpassung der Überwachungsaufgaben des Stabilitätsrates und seines
unabhängigen Beirats an die Regelungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Er sieht jedoch
eine gesetzliche Klarstellung in Artikel 3 Nummer 4b des Gesetzentwurfes (§ 7 Absatz 2
Stabilitätsratsgesetz) als erforderlich an, dass eine Befassung des Stabilitätsrates mit der Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades vor der Übermittlung des deutschen
Fortschrittsberichtes an die Kommission zu erfolgen hat. Eine vorherige Prüfung durch die Länder würde es
dem Stabilitätsrat ermöglichen, diese wiederkehrende Überwachungsaufgabe zukünftig angemessener zu
erfüllen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass nach der Grundgesetzänderung durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) eine Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenregeln
durch Bund und Länder allein die Einhaltung der gesamtstaatlichen Vorgaben der europäischen Fiskalregeln
(SWP) nicht sicherstellt. Zum einen sind die europäischen Regelungen zur Kreditfinanzierung von
Verteidigungsausgaben im Rahmen der nationalen Ausweichklausel deutlich restriktiver als die deutschen
Regelungen nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 und Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 GG. Zum anderen wird durch das
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität die gesamtstaatliche Verschuldung im Sinne des SWP
erhöht werden. Die erheblich erweiterten Kreditspielräume des Bundes dürfen für sich genommen nicht zu
Sanktionszahlungen der Länder führen. Daher ist eine entsprechende Ergänzung in § 2 Absatz 1
Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz erforderlich, dass Sanktionszahlungen, die vor dem 1. Januar 2037 begründet
werden, vom Bund zu tragen sind.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung begrüßt die Befürwortung des Bundesrates zum Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz,
durch das die Ländergesamtheit zukünftig die Möglichkeit zur begrenzten strukturellen Kreditaufnahme erhält.
Zu Buchstabe b
Zur Änderung des Stabilitätsratsgesetzes fordert der Bundesrat, § 7 Absatz 2 StabiRatG hinsichtlich der
Terminierung der Frühjahrssitzung des Stabilitätsrates dahingehend zu ändern, dass der Stabilitätsrat in einer Sitzung
im Frühjahr die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfads bereits vor Abgabe des deutschen Fortschrittsberichts an die Europäische Kommission überprüfen möge.
Diese Forderung kann der Bund aus zeitlichen und prozeduralen Gründen nicht erfüllen. Der Stabilitätsrat hat
auch bislang bei der Abgabe des Stabilitätsprogramms – ein Vorgängerprodukt des Fortschrittsberichts – seine
Beschlüsse zur Projektion der Staatsfinanzen immer erst im Nachhinein gefasst. Aus dem Fortschrittsbericht sind
für den Stabilitätsrat ausschließlich die Finanzkapitel zur Entwicklung der Nettoausgaben relevant. Diese Kapitel
liegen immer erst sehr knapp vor Beschluss im Bundeskabinett und Abgabe des Fortschrittsberichts an die
Europäische Kommission vor. Dies gilt nun umso mehr, da die erforderlichen Berechnungen zu den neuen
europäischen Zielgrößen umfangreicher und zeitintensiver geworden sind, insbesondere bezüglich der gesamtstaatlichen
Nettoausgaben. Daher ist die Forderung des Bundesrates nicht realisierbar. Ihre Umsetzung ist zudem für die
Aufgabe des Stabilitätsrates nicht zwingend erforderlich. Folglich ist auch eine ordentliche
Stabilitätsratsbefassung im Nachgang zur Abgabe des Fortschrittsberichts möglich und gut vertretbar. So kann auch dem Beirat die
erforderliche Zeit eingeräumt werden, um seiner gesetzlich normierten Aufgabe nachzukommen.
Zu Buchstabe c
Hinsichtlich des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG) fordert der Bundesrat, den bisherigen
Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Sanktionen zwischen Bund und Ländern dahingehend zu ändern, dass der
Bund Sanktionszahlungen bis zum 1. Januar 2037 alleine trägt. Bislang ist eine Aufteilung zwischen Bund (65
Prozent) und Ländern (35 Prozent) vorgesehen. Der Bundesrat begründet seine Forderung damit, dass sowohl
durch die Bereichsausnahme für Verteidigungsausgaben aus der Schuldenbremse als auch durch das
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) in Höhe von 500 Mrd. Euro die Einhaltung der
grundgesetzlichen Schuldenregeln für Bund und Länder die Einhaltung der gesamtstaatlichen Vorgaben der europäischen
Fiskalregeln nicht sicherstellen. Aus gesamtstaatlicher Sicht sehen die Länder daher den Bund als Verursacher eines
potenziellen Defizitverfahrens.
Die Bundesregierung lehnt diese Forderung ab. Die Einhaltung der europäischen Fiskalregeln ist eine
gesamtstaatliche Aufgabe. Daher ist im SZAG eine Aufteilung der Sanktionszahlungen zwischen Bund und Ländern
festgelegt: 65 Prozent trägt der Bund, 35 Prozent die Länder. Sollte es in den nächsten Jahren zu
Sanktionszahlungen kommen, dürfte dies immer auf das Ausgabeverhalten und die Defizite von Bund, Ländern, Kommunen
und Sozialversicherungen gemeinsam zurückzuführen sein, niemals alleine auf den Bund. Gerade die neu
geschaffenen Investitions- und Finanzierungsspielräume kommen auch den Ländern und ihren Kommunen zugute,
da ein Fünftel des SVIK direkt in die Länder fließt und Länder und Kommunen mittelbar auch vom restlichen
SVIK profitieren. Auch die neu geschaffene strukturelle Verschuldungsmöglichkeit für die Länder wird das
gesamtstaatliche Defizit und den gesamtstaatlichen Schuldenstand erhöhen. Die steigenden Verteidigungsausgaben,
die alleine beim Bund liegen, dürften – zumindest zu einem wesentlichen Teil – von der nationalen
Ausweichklausel abgedeckt sein und damit nicht zu größeren Problemen bei der Einhaltung der EU-Fiskalregeln führen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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