Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 457/2/26
24.09.26
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze
(30. BAföGÄndG)
Punkt 43 der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 22a – neu – (§ 40 Absatz 2 Satz 1 BAföG), Nummer 24a
– neu – (§ 45 Absatz 3 Satz 1, 2 BAföG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 22 ist die folgende Nummer 22a einzufügen:
‚22a. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen.‘
b) Nach Nummer 24 ist die folgende Nummer 24a einzufügen:
‚24a. In § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „staatlichen“
gestrichen.‘
Begründung:
Für Auszubildende an Hochschulen sieht § 40 Absatz 2 BAföG die Einrichtung
von Ämtern für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder
Studierendenwerken vor. Eine Einrichtung der Ämter bei nichtstaatlichen
Hochschulen ist derzeit nicht möglich. Die Hochschullandschaft hat sich seit der
gesetzlichen Regelung erheblich verändert. Private Hochschulen haben mit zum
Teil sehr hohen Studierendenzahlen an Bedeutung gewonnen. Beleihungen von
nichtstaatlichen Akteuren mit Vollzugsaufgaben sind in vielen Bereichen
etabliert. Insoweit wird die Möglichkeit einer Einbeziehung auch privater
Hochschulen für zielführend erachtet.
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