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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)

dip / drucksache 24.09.2026 · WP 21 · 457/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 457/2/26 24.09.26 Antrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) Punkt 43 der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 22a – neu – (§ 40 Absatz 2 Satz 1 BAföG), Nummer 24a – neu – (§ 45 Absatz 3 Satz 1, 2 BAföG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 22 ist die folgende Nummer 22a einzufügen: ‚22a. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen.‘ b) Nach Nummer 24 ist die folgende Nummer 24a einzufügen: ‚24a. In § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „staatlichen“ gestrichen.‘ Begründung: Für Auszubildende an Hochschulen sieht § 40 Absatz 2 BAföG die Einrichtung von Ämtern für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder Studierendenwerken vor. Eine Einrichtung der Ämter bei nichtstaatlichen Hochschulen ist derzeit nicht möglich. Die Hochschullandschaft hat sich seit der gesetzlichen Regelung erheblich verändert. Private Hochschulen haben mit zum Teil sehr hohen Studierendenzahlen an Bedeutung gewonnen. Beleihungen von nichtstaatlichen Akteuren mit Vollzugsaufgaben sind in vielen Bereichen etabliert. Insoweit wird die Möglichkeit einer Einbeziehung auch privater Hochschulen für zielführend erachtet.

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