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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026)

dip / drucksache 18.12.2025 · WP 21 · 785/25 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026) [Bundesrat Drucksache 785/25 18.12.25 K - AIS Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026) A. Problem und Ziel Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird gemäß Art. 104a Abs. 3, Art. 85 GG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Gesetzes im Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt. Um eine bundeseinheitliche Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 85 Abs. 2 GG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) erlassen. Diese richtet sich an die Vollzugsbehörden (Ämter für Ausbildungsförderung) und beinhaltet verbindliche Hinweise zur Auslegung und Durchführung des BAföG. Die BAföGÄndVwV 2026 dient der Anpassung der BAföGVwV an die seit ihrer letzten Änderung im Oktober 2013 erfolgten Rechtsänderungen im BAföG selbst und in angrenzenden Rechtsgebieten, an die Rechtsprechung, an eine Vielzahl von Erlassen des BMFTR/BMBF sowie an neuere Entwicklungen in der Hochschul- und Schulpolitik. Der Entwurf der BAföGÄndVwV 2026 wurde in fünf vom BMFTR/BMBF geleiteten Arbeitsgruppen unter Einbeziehung von Praktikerinnen und Praktikern aus den Ämtern für Ausbildungsförderung erarbeitet und anschließend mit den Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung abgestimmt. Durch den Wegfall von überholten Regelungen und durch Aktualisierungen und Neuformulierungen zur besseren Verständlichkeit und Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens wird ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung im BAföG und zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs geleistet. B. Lösung Die BAföGVwV wird geändert. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger begründet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift entsteht auch für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden vor allem in der Vergangenheit bereits bekanntgemachte Einzel-Durchführungsregelungen (in Form von Erlassen und Rundschreiben zur Gesetzesauslegung) nunmehr lediglich wieder in einem Regelwerk zusammengefasst. Hierdurch ist eine gewisse Verkürzung der Bearbeitungszeit zu erwarten. F. Weitere Kosten Keine Bundesrat Drucksache 785/25 18.12.25 K - AIS Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 18. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026) vom Nach Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift Die nachstehenden Teilziffern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094), werden wie folgt gefasst: § 2 2.1.2 Die Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Absatz 1 Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Teilziffern 2.1.4 bis 2.1.19a zuzuordnen. Dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in den Teilziffern 2.1.4 bis 2.1.19a genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt. 2.1.3 Weiterführende allgemeinbildende Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule (führt zum Ersten Schulabschluss), die Realschule (führt zum Mittleren Schulabschluss), das Gymnasium (führt zur Allgemeinen Hochschulreife – Abitur) und die Gesamtschule. Die Namen der Schularten können in den einzelnen Ländern abweichen. Die genannten Schulen umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge. An Schularten mit einem Bildungsgang ist der gesamte Unterricht auf einen bestimmten Abschluss bezogen. An Schularten mit mehreren Bildungsgängen wird der Unterricht entweder in abschlussbezogenen Klassen oder – in einem Teil der Fächer – leistungsdifferenziert erteilt. Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens. 2.1.4 Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10 und führt zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 (z. B. Hauptschulabschluss, Berufsreife). Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann sie zu einem erweiterten Ersten Schulabschluss, der in seinen Anforderungen über den Ersten Schulabschluss hinausgeht oder zu einem Mittleren Schulabschluss führen. 2.1.6 Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. Es führt im achtjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 und im neunjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 13 zur Allgemeinen Hochschulreife. Am Ende der Jahrgangstufe 10 kann es einen Mittleren Schulabschluss vermitteln. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen: im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Sie gliedert sich grundsätzlich in eine einjährige Einführungs- und eine zweijährige Qualifikationsphase. Dabei kann im achtjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 10 des Sekundarbereichs I eine Doppelfunktion als letzter Schuljahrgang des Sekundarbereichs I und als erster Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe zukommen. 2.1.12 Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur Allgemeinen oder zu einer Fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind der Mittlere Schulabschluss, ein Mindestalter von 19 Jahren sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit. Auszubildende ohne Mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Einer zweijährigen Berufstätigkeit gleichgestellt ist die Führung eines Familienhaushalts. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres sowie eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit. Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. In den letzten drei Schulhalbjahren vor dem Abitur sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit. 2.1.13 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur Allgemeinen oder zu einer Fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind der Mittlere Schulabschluss, ein Mindestalter von 19 Jahren sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit. Auszubildende, die keinen Mittleren Schulabschluss nachweisen können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Einer zweijährigen Berufstätigkeit gleichgestellt ist die Führung eines Familienhaushalts. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehroder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres sowie eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit. Den Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen. Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt. 2.1.18 Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines Mittleren Schulabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. 2.1.19a (neu) Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verleihen Hochschulabschlüssen gleichgestellte Abschlüsse, ohne selbst Hochschuleigenschaft zu haben. Nach den Berufsakademiegesetzen der Länder vermitteln sie eine wissenschafts- und praxisbezogene Ausbildung im tertiären Bereich (duales Studium). Der an einer Berufsakademie in akkreditierten Bachelorstudiengängen erworbene Bachelorabschluss ist hochschulrechtlich den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Der Bachelorabschluss, der in einem akkreditierten Studiengang an einer Berufsakademie erlangt wurde, qualifiziert regelmäßig zur Aufnahme eines anschließenden Masterstudiums an einer Hochschule. 2.1.23 Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte/Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an. Teilziffer 7.2.18 ist zu beachten. 2.1a.3 Für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit maßgebend, nicht die Wegstrecke. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in einer angemessenen Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird. Zu der Wegzeit gehören auch Wege zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. Wohnung sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Zugrunde zu legen sind grundsätzlich die Wegberechnungen zwischen Wohnadresse der Eltern und Ausbildungsstätte mit dem Routenplaner des jeweiligen Öffentlichen Personennahverkehrs. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum. 2.1a.6 Die erforderliche räumliche Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn a) die auszubildende Person rechtlich gehindert ist, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht von der auszubildenden Person zu vertreten ist (z.B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft; ein Elternteil steht unter rechtlicher Betreuung, die Betreuung umfasst die Sorge für Wohnungsangelegenheiten und die betreuende Person hat die Aufnahme der auszubildenden Person in die Wohnung des Elternteils abgelehnt); b) die volljährige auszubildende Person als Minderjährige aufgrund der Bestimmung Dritter (nicht ihrer Eltern) rechtlich gehindert war, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen. In diesen Fällen gilt sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil zu wohnen. Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vor Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigten Elternteils. 2.1a.7 Wird der Auszubildende nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Elternhauses untergebracht, steht dies der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus nicht entgegen, solange den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Eine auswärtige Unterbringung aus allein erziehungsbedingten Gründen begründet keinen Förderungsanspruch. Gründe, die einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte entgegenstehen, liegen vor, wenn - die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Teilziffer 2.1a.5) oder - den Eltern bzw. dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. Teilziffer 2.1a.6). 2.1a.9 Gymnasien verschiedenen Typs sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten. Gymnasien sind z.B. dann verschiedenen Typs, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote unterscheiden, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben. Eine berufsspezifische Zusatzausbildung, die neben dem gymnasialen Unterricht angeboten wird, führt auch dann zu einer fehlenden Entsprechung, wenn sie selbst nach dem Gesetz nicht förderungsfähig ist. Bei beruflichen Gymnasien handelt es sich um Schulen mit profilgebenden berufsbezogenen Schwerpunkten. Lediglich unterschiedliche Schwerpunkte reichen nicht aus. Auch die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs (welche Fremdsprachen ab welcher Jahrgangsstufe unterrichtet werden) ist unerheblich. 2.1a.12 Für Auszubildende mit einer Behinderung ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Ausbildungsstätte keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1a. Die Teilziffern 14a.0.1 bis 14a.0.3 sind anzuwenden. 2.1a.13 Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie beispielsweise koedukativ ist oder ob sie als Ganztagsschule geführt wird. 2.1a.15 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist der auszubildenden Person nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z.B. vor, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während des letzten oder der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste. 2.1a.15a (neu) Werden Auszubildende in der Jahrgangsstufe 11 an Ausbildungsstätten nach Teilziffer 2.1.8 aufgrund des fachpraktischen Teils unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 für ein Praktikum gefördert, ist für die nachfolgende Jahrgangsstufe 12 die Regelung des § 2 Absatz 1a uneingeschränkt anzuwenden. Es soll bereits bei der Bewilligung für die Jahrgangsstufe 11 nach § 2 Absatz 4 auf den möglichen Wegfall der Förderung in der Jahrgangsstufe 12 hingewiesen werden. 2.2.2a (neu) Bei der Niederlassung einer in Deutschland staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Drittstaats, für deren Betrieb nach dem am Standort der Niederlassung geltenden Landeshochschulgesetzes eine staatliche Anerkennung vorliegt, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 unterstellt werden. Ist der Betrieb dieser Niederlassung ausnahmsweise ohne staatliche Anerkennung nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz möglich, bedarf es noch einer entsprechenden positiven Feststellung der Gleichwertigkeit, wobei sich die gemäß § 39 Absatz 3 zuständige Stelle das Prüfungsergebnis nach dem Landeshochschulgesetz zu eigen machen kann. 2.4.5 Praktikantinnen und Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, deren Besuch das Praktikum erforderlich macht. Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden. Bei Praktika im Ausland ist die Teilziffer 5.5.1 zu beachten. 2.4.9 Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser Schulausbildung. Ein Praktikum als praktischer Teil der Fachhochschulreife ist nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Teilziffer 2.4.9 auch förderfähig, wenn die auszubildende Person den schulischen Teil der Fachhochschulreife an einem Gymnasium erworben hat und die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 vorliegen. Ob der Besuch des Gymnasiums als Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a förderfähig ist, ist dabei unerheblich. 2.5.2 Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn die betriebene Ausbildung im Gesetz als Vollzeitform bezeichnet wird oder wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Zeitstunden pro Woche erfordert. Außerhalb der Ausbildung liegende Umstände, die die Arbeitskraft der auszubildenden Person in Anspruch nehmen, wie z.B. daneben bestehende Kinderbetreuungspflichten, bleiben außer Betracht. Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Zeitstunden pro Woche beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich. An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig. 2.5.2a (neu) Bei einem Orientierungsangebot im Sinne der Teilziffer 7.1.10a kann regelmäßig von einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden, wenn in den Studienordnungen mindestens 20 ECTS-Leistungspunkte je Semester, also zwei Drittel der an sich geforderten durchschnittlichen 30 ECTS-Leistungspunkte je Semester, verlangt werden und zugleich nach der Studienordnung die Möglichkeit besteht, die Anforderungen für den Leistungsnachweis nach § 48 Absatz 1 rechtzeitig zu erfüllen. Anstelle der mindestens 20 ECTS-Punkte kann das Vollzeiterfordernis während der Orientierungsphase auch durch verpflichtende begleitende Studienangebote sichergestellt sein. 2.6.1 (weggefallen) 2.6.4 Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind: a) Cusanuswerk e.V. (Bischöfliche Studienförderung) b) Evangelisches Studienwerk e.V. c) Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. d) Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit e) Hans-Böckler-Stiftung f) Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e.V. g) Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. h) Stiftung der Deutschen Wirtschaft gGmbH i) Heinrich-Böll-Stiftung e.V. j) Studienstiftung des deutschen Volkes e.V. k) Rosa Luxemburg Stiftung l) Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk e.V. m) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH n) Avicenna-Studienwerk e.V. Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen. 2.6.4a Der Leistungsausschluss nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 gilt für den Zeitraum, für welchen den Auszubildenden finanzielle Leistungen eines Begabtenförderungswerkes bewilligt sind (z.B. Studienkostenpauschale, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits, wenn sie lediglich in die Begabtenförderung aufgenommen worden sind. Leistungen der ideellen Förderung (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen oder Erstattung von Fahrtkosten) seitens der Begabtenförderungswerke, die zwischen dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Begabtenförderung und dem Datum der Bewilligung finanzieller Leistungen liegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 6 Nummer 2. 2.6.5 Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere a) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und b) ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (z.B. § 59 Bundesbesoldungsgesetz) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten. § 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z.B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten. § 4 4.0.4 Die auszubildende Person nimmt an Fernunterrichtslehrgängen nach § 3 im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und die auszubildende Person ihren ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben. 4.0.4a (neu) Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten nach § 2 mit Inlandssitz beziehungsweise Niederlassung im Inland bei Inlandswohnsitz der auszubildenden Person ist förderfähig nach § 4. 4.0.4b (neu) Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten in der EU oder der Schweiz ist bei Inlandswohnsitz der auszubildenden Person förderfähig nach § 4, wenn die Gleichwertigkeit analog der Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4 festgestellt wird. 4.0.4c (neu) Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten nach § 2 mit Inlandssitz beziehungsweise Niederlassung im Inland und Wohnsitz der auszubildenden Person in der EU oder der Schweiz ist für Auszubildende im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 förderfähig nach § 4. 4.0.4d (neu) Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten in der EU oder der Schweiz ist bei Wohnsitz der auszubildenden Person in der EU oder der Schweiz förderfähig nach § 4, wenn die Gleichwertigkeit analog der Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4 festgestellt wird und die persönlichen Fördervoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie der Nachweis der hinreichenden Verbundenheit zum Inland gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 vorliegen. 4.0.4e (neu) Überwiegt bei Mischformen der Online-Anteil im Ausbildungsgang gegenüber den Präsenzphasen, liegt ein Online-Ausbildungsgang nach den Teilziffern 4.0.4a bis 4.0.4d vor. § 5 5.1.1 Für die Ermittlung des ständigen Wohnsitzes ist allein auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Ein Wohnsitz im Sinne der Meldegesetze der Länder ist lediglich Anhaltspunkt, reicht aber für sich allein für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes nicht aus. Auszubildende, die sich ausschließlich zum Zweck der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, haben weiterhin ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Haben Auszubildende nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 keinen ständigen Wohnsitz im Inland, kommt Ausbildungsförderung in Betracht, wenn eine hinreichende Verbundenheit zur Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen wird; vgl. hierzu Teilziffer 5.2.2. Liegen weder ein ständiger Wohnsitz im Inland noch eine hinreichende Verbundenheit zur Bundesrepublik Deutschland vor, kommt für Auszubildende mit deutscher Staatsangehörigkeit Ausbildungsförderung ausschließlich unter den Maßgaben des § 6 in Betracht. 5.2.1 (weggefallen) 5.2.2 (neu) Haben Auszubildende nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 keinen ständigen Wohnsitz im Inland, kommt für eine Ausbildung innerhalb der EU Ausbildungsförderung bei Vorliegen eines ausreichenden Grades der Verbundenheit zum Inland in Betracht (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 4). a) Ein ausreichender Grad der Verbundenheit ist stets zu bejahen, wenn: - die Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung oder ein beruflicher Abschluss im Inland erworben wurde oder - mindestens 4 Jahre der Schulzeit im Inland verbracht wurden oder - in den letzten 10 Jahren für eine ununterbrochene Dauer von mindestens 2 Jahren ein ständiger Wohnsitz im Inland vorgelegen hat oder - durch die auszubildende Person oder wenigstens durch einen unterhaltsverpflichteten Elternteil bzw. Ehegatten oder Lebenspartner der auszubildenden Person eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 3 der letzten 6 Jahre im Inland ausgeübt wurde. b) Ist keines der oben aufgeführten Kriterien erfüllt, kann ein ausreichender Grad der Verbundenheit im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung auch durch eine aussagekräftige Kombination von mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien nachgewiesen werden: - Familiäre Inlandsbeziehungen: etwa eine oder mehrere Personen aus der „Kernfamilie“ von Eltern und Geschwistern oder Ehegatte bzw. Lebenspartner, die mehrere Jahre ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten oder dort erwerbstätig waren; - Sprachkenntnisse: etwa durch den Nachweis eines Sprachzertifikats der deutschen Sprache auf dem Niveau der fünften Stufe (C1) auf der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei auf diesen Nachweis verzichtet werden kann, wenn in geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht wird, dass Deutsch als Muttersprache fließend beherrscht wird; - soziale Bindung zum Inland: etwa eine teilweise verbrachte Schul- bzw. Ausbildungszeit im Inland oder das zumindest teilweise Aufwachsen in einem Haushalt im Inland während der Schul- bzw. Ausbildungszeit, oder unmittelbar ans Inland anknüpfende soziale Bindungen, wie längerfristig angelegte Mitgliedschaften in Organisationen oder Vertragsschlüsse von substantiellem Gewicht, die künftige Aufenthalte im Inland erforderlich machen können, oder der Erwerb der Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung an einer sog. Deutschen Auslandsschule; - wirtschaftliche Bindung zum Inland: etwa eine eigene mehrjährige Tätigkeit oder die eines unterhaltsverpflichteten Elternteils bzw. Ehegatten oder Lebenspartners im Inland oder eine solche Tätigkeit im Ausland für die in Teilziffer 6.0.5. genannten im Inland ansässigen Dienstherren bzw. Arbeitgeber. 5.2.3 (neu) Zu der Förderung von Fern- und Online-Ausbildungsgängen siehe Teilziffer 4.0.4b ff. 5.2.4 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn die auszubildende Person für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will. Abweichend kann für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn Auszubildende a) zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z.B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen, b) die Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt und c) das Vorhaben in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden ist (vgl. zur Zuständigkeit Teilziffer 45.4.4). Hinsichtlich des Besuches der Ausbildungsstätte oder der Teilnahme an einem Praktikum gilt Teilziffer 9.2.2. Zu dem praktischen Jahr in den Studiengängen Medizin und Pharmazie siehe Teilziffer 5.5.4. Studien- und Projektarbeiten für ein Inlandsstudium, die in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden, stehen der nach § 15 Absatz 2 durchgängigen Förderung des Inlandsstudiums nicht entgegen, wenn die Auszubildenden nicht ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 5 Auslandsförderung erhalten. 5.2.5 Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder (bei befristeten Drittstaatsaufenthalten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) im Rahmen einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann. Ebenso ist eine Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich, wenn sie in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD, des Erasmus+ - Programms oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien als besonders förderungswürdig anerkanntes Förderungsprogramm eingebettet ist. Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn - diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist oder - die entsendende Hochschule die Förderlichkeit bestätigt. 5.2.8 Liegt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum Beginn der Auslandsausbildung keine Immatrikulations- oder Schulbescheinigung entsprechend Teilziffer 9.2.2 vor, ist Ausbildungsförderung dennoch zu bewilligen, sofern die übrigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Bei schulischen Ausbildungen gilt dies nur, wenn eine Ausbildungsplatzzusage oder ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn die Immatrikulations- bzw. Schulbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt wird. 5.2.8a (neu) Bei einer Verlängerung eines Auslandsstudienaufenthalts im selben Land ist kein neuer Antrag, sondern lediglich eine Mitteilung an das zuständige Auslandsamt erforderlich. Dies gilt auch, wenn die entsprechende Mitteilung erst nach Ablauf des zunächst beim Auslandsförderungsamt angegebenen Auslandsaufenthaltes (verspätet) erfolgt. In den Fällen einer Verlängerung des Auslandsaufenthalts wird lediglich ein Bewilligungszeitraum gebildet, der auch die Monate umfasst, in denen keine Mitteilung über die Verlängerung des Auslandsaufenthalts erfolgt ist. Die Studiengebühren- und Reisekostenzuschläge, die erst nur auf den zunächst bewilligten kürzeren Zeitraum umgelegt worden sind, sind auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen. 5.2.9a Für den Besuch von Ausbildungsstätten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die Mindestdauer nach § 5 Absatz 2 Satz 2 bei Auszubildenden gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 nicht zu prüfen, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre, vgl. § 5 Absatz 2 Satz 3. Beim Besuch von Ausbildungsstätten außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt: Die Mindestdauer nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ist auch erfüllt, wenn statt Semester Quarters vorgesehen sind und der Aufenthalt mindestens zwei Quarters dauert oder wenn ein Trimester entsprechend der Ausbildungstaktung vor Ort absolviert wird, sofern die tatsächlichen Vorlesungszeiten der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die tatsächliche Vorlesungszeit mindestens 13 Vorlesungswochen und einen Tag beträgt. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Vorlesungszeiten sind auch die Orientierungs- und Prüfungszeiten als Vorlesungszeiten zu berücksichtigen, wenn die auszubildende Person beabsichtigt, an diesen teilzunehmen. Dabei ist es unschädlich, wenn die Prüfungen online stattfinden und die Studienordnung dies so vorsieht. Als Semester gelten auch Schulhalbjahre bei schulischen Ausbildungen. 5.2.9b (neu) Grenzüberschreitende Kooperationen im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz können unter § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 fallen. Eine Kooperationsvereinbarung ist nur dann anzuerkennen, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen oder im Rahmen einer mehrjährigen Praxis umgesetzt wurde. Absprachen zwischen einzelnen Beschäftigten der Ausbildungsstätten, die nicht von der jeweiligen Ausbildungsstätte legitimiert wurden, stellen keine Kooperationsvereinbarung dar. Der Besuch einer in einem Drittstaat gelegenen Ausbildungsstätte ist bei einem mindestens zwölf Wochen dauernden Ausbildungsaufenthalt förderungsfähig, wenn er im Rahmen einer Kooperation zwischen einer deutschen oder einer Ausbildungsstätte aus einem EU-Staat und der Ausbildungsstätte aus dem Drittstaat erfolgt (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 2). Die Mindestaufenthaltsdauer von 12 Wochen greift jedoch nicht, wenn es sich um eine Kooperation zwischen Ausbildungsstätten in Deutschland und mindestens einem EU- Staat bzw. Ausbildungsstätten in mindestens zwei EU-Staaten handelt. 5.2.9b bis 5.2.15 5.2.10 bis (weggefallen) 5.2.13 5.2.14 (neu) An der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit muss nicht zwingend eine deutsche Ausbildungsstätte beteiligt sein. Ausreichend ist stattdessen die Zusammenarbeit einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenen Ausbildungsstätte mit einer anderen Ausbildungsstätte. 5.2.15 (neu) Zu Mindestdauern und Kooperationen siehe 5.2.9a und 5.2.9b. 5.2.16 Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen bzw. in der Europäischen Union gelegenen Ausbildungsstätte oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird. 5.2.17 Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss in einem Drittstaat möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich. 5.2.20 Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne Vorliegen der Gründe nach § 16 Absatz 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Absatz 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt. Erklärt der Auszubildende von vornherein, seine Ausbildung vollständig im EU-Ausland oder der Schweiz zu absolvieren, ist er von Anfang an nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu fördern. Wird die im EU-Ausland oder der Schweiz begonnene und dort angestrebte Vollausbildung nach einem Wechsel oder Abbruch im Inland fortgeführt, muss die vorangegangene Auslandsausbildung weiterhin wie ein Auslandsaufenthalt im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG behandelt werden. Die Ausbildungszeit im Ausland kann dann gemäß § 5a Satz 1 BAföG bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleiben. Eine Auslandsausbildung, die zunächst ausschließlich in mehreren Staaten innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz betrieben wird, bleibt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 außer Betracht. 5.2.21 (weggefallen) 5.2.22 (weggefallen) Zu Nummer 4 (neu) 5.2.23 (neu) Erstreckt sich die einjährige Ausbildung auf mehr als 12 Monate, weil die Ausbildung nicht zum Monatsanfang aufgenommen bzw. beendet wird, kann ein Bewilligungszeitraum von 13 Monaten gebildet werden. Die Förderung nach § 15 Absatz 3, 4 und 5 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 möglich. 5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist. Für den Vergleich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte sind dabei nicht der konkrete Ausbildungsgang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen maßgeblich, sondern die Art der Ausbildungsstätte (institutionelle Gleichwertigkeit). Die Art der ausländischen Ausbildungsstätte muss einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgeblich für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Absatz 1 Satz 2). Damit kann im Rahmen der Studierendenförderung ein Förderungsanspruch beispielsweise auch bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, die der inländischen Hochschulausbildung in einem Masterstudiengang förderlich sind und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit des inländischen Masterstudiengangs angerechnet werden können (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1). Wurde z.B. im Bereich der Schülerförderung die Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte festgestellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung in Deutschland auf demselben Niveau durchgeführt wird (z.B. Lehrerausbildung an einer Fachschule) und der Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt werden kann bzw. die Ausbildung zu einer Berufsbefähigung in Deutschland führt. Wird im Anschluss an einen Realschulabschluss und mit der Absicht, danach eine Fachoberschule zu besuchen, eine Ausbildung in einem ausländischen Staat betrieben, in dem es keine der Fachoberschule gleichwertige Ausbildungsstätte gibt, ist dies in den Fällen der Teilziffer 5.2.6 förderungsunschädlich, wenn die ausländische Ausbildungsstätte mit einer gymnasialen Oberstufe gleichwertig ist. 5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in den Teilziffern 2.1.6 bis 2.1.8, 2.1.14 und 2.1.16 bis 2.1.19a. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht. 5.4.4 (neu) Bietet eine staatliche oder staatlich anerkannte deutsche Hochschule oder eine Hochschule aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die dort staatlich oder staatlich anerkannt ist, in ihrer Niederlassung oder unter vertraglich geregelter Einbindung einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung im In- oder EU-Ausland die Vermittlung der in der Studienrichtung der Hochschule vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte in Übereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates/-landes an und verleiht sie ihre landeseigenen Grade, ist aufgrund der EU-rechtlichen Regelungen (Niederlassungsfreiheit, Berufsanerkennungsrichtlinie usw.) nicht zwischen der gradverleihenden Hochschule und der von ihr betriebenen Niederlassung sowie dem eingebundenen Kooperationspartner zu differenzieren. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Niederlassung bzw. des Kooperationspartners ist nicht angezeigt, vielmehr ist auf die Gleichwertigkeit der Hochschule selbst abzustellen. Gleiches gilt, wenn die zuvor genannten Hochschulen Studiengänge in ihrer Niederlassung oder unter Einbeziehung einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung im außereuropäischen Ausland in Übereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates/-landes durchführen und sie ihre landeseigenen Grade verleihen. Durchführung und Qualität der Ausbildung unterliegen in diesen Fällen der Verantwortung der Hochschule und des aufsichtführenden Herkunftsstaates/- landes. Ist die gewählte Konstruktion im Herkunftsstaat/-land zugelassen und akkreditiert, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Absatz 4 unterstellt werden. Bietet eine Hochschule eines Drittstaates, ihre Niederlassung oder die Hochschule gemeinsam mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung eine Ausbildung im Ausland an, kann Auslandsförderung nur gewährt werden, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 4 festgestellt worden ist. 5.4.7 Bei einer Ausbildung im Ausland entfällt grundsätzlich eine Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a findet nur beim Besuch von Berufsfachschulen sowie Fachschulen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 statt, es sei denn, deren Besuch ist auf den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gerichtet, und es wird nur ein Teil der Ausbildung im Ausland absolviert. 5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Absatz 5 nur gefördert werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 von der inländischen Ausbildungsstätte bestätigt wird. Eine eigene Prüfung des Auslandsamtes der Ausbildungsbestimmungen ist dann nicht angezeigt. Teilziffer 5.2.5 gilt entsprechend mit der Ausnahme, dass Pflichtpraktika in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen von Beginn der Ausbildung an förderungsfähig sind. Vorpraktika im Ausland sind grundsätzlich nicht förderfähig, mit Ausnahme von Vorpraktika im EU-Ausland, wenn sie im Inland förderfähig wären. 5.5.3 (neu) Für ein Praktikum, das in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist die Mindestdauer nach § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht zu prüfen. Die außerhalb der EU erforderliche Mindestpraktikumsdauer von zwölf Wochen ist auch dann zu bejahen, wenn die tatsächliche Praktikumsdauer 11 Wochen und 5 Werktage beträgt. Das Praktikum kann auch durch die zeitliche Kombination mehrerer Wahlpflichtpraktika mit einer jeweils kürzeren Dauer zusammengesetzt werden, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Studienordnung zulässig und möglich ist und die Kombination ein einheitliches Praktikum darstellt. Als einheitliches Pflichtpraktikum stellt sich eine Kombination kürzerer Wahlpflichtpraktika jedenfalls dann dar, wenn diese - in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum, - in demselben Land und - in derselben Praktikumsstätte absolviert werden. 5.5.4 (neu) Eine praktische Ausbildung im Rahmen von medizinisch-pharmazeutischen Ausbildungsgängen (Praktisches Jahr) ist im Ausland nach § 5 Absatz 5 als Praktikum zu fördern, wenn keine Immatrikulation an einer ausländischen Ausbildungsstätte vorliegt. 5.5.5 (neu) Bei einem sich an einen Auslandsstudienaufenthalt anschließenden Praktikum im selben Land ist kein neuer Antrag, sondern lediglich eine Mitteilung an das zuständige Auslandsamt erforderlich. Dies gilt auch, wenn die entsprechende Mitteilung erst nach Ablauf des zunächst beim Auslandsförderungsamt angegebenen Auslandsaufenthaltes (verspätet) erfolgt. In den Fällen der Verlängerung eines Auslandsaufenthalts wird lediglich ein Bewilligungszeitraum gebildet, der auch die Monate umfasst, in denen keine Mitteilung über die Verlängerung des Auslandsaufenthalts erfolgt ist. Die Studiengebühren- und Reisekostenzuschläge, die erst nur auf den zunächst bewilligten kürzeren Zeitraum umgelegt worden sind, sind auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen. § 5a 5a.0.1 Ob der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung im Sinne des § 5a Satz 4 vorgeschrieben ist, ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu ermitteln. Nicht als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung gilt ein Auslandsaufenthalt, wenn die Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu einem Zwei- oder Mehrfächerstudiengang die Ausbildung in nur einem der Fächer als notwendig im Ausland durchzuführen festlegen. Es liegt ebenfalls kein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vor, sofern eine Wahlmöglichkeit zwischen Inlands- und Auslandspraktikum besteht. 5a.0.1a §5a findet unabhängig davon Anwendung, ob die Ausbildungszeit im Ausland förderungsfähig war, tatsächlich gefördert wurde oder im Rahmen der im Inland durchgeführten Ausbildung absolviert wurde. Auch Zeiten eines während einer Ausbildung absolvierten Sprachaufenthalts können nach § 5a unberücksichtigt bleiben. § 5a findet keine Anwendung auf Auslandsaufenthalte, die nach Teilziffer 5.2.4 mit Inlandsförderung gefördert werden. Für die Anwendung von § 5a bei vorherigen im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten der Personengruppen nach Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstabe a und b siehe auch Teilziffern 7.1.15 und 7.3.19. 5a.0.2 Eine positive oder negative Entscheidung eines Antrags auf Ausbildungsförderung für eine Auslandsausbildung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 3 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland. § 5a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Absatz 1 Satz 3 vor. Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung im Ausland unberücksichtigt a) bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer, b) bei der Prüfung, ob die auszubildende Person die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. 5a.0.3 Die gesamte im Ausland verbrachte Ausbildungszeit verlängert die Förderungsdauer bis zu maximal einem Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt noch innerhalb der Förderungshöchstdauer oder vor dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG begonnen wurde. 5a.0.4 § 5a Satz 1 findet Anwendung auf Zeiten der Auslandsausbildung, die an einer nach § 5 Absatz 4 gleichwertigen Ausbildungsstätte oder in einem mit der Ausbildung zusammenhängendem Praktikum absolviert werden. § 5a Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Praktika und Studienaufenthalte, die nach den Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule pflichtgemäß im Ausland zu absolvieren sind. Gleiches gilt für Ausbildungsaufenthalte im Ausland bei gleichzeitiger Beurlaubung im Inland sowie für Auslandsausbildungen, die erst nach Abschluss der Inlandsausbildung aufgenommen wurden. 5a.0.5 (weggefallen) 5a.0.6 (neu) Bei vollständig im EU-Ausland oder der Schweiz absolvierten Auslandsausbildungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 5a nicht anwendbar. 5a.0.7 Während eines Ausbildungsabschnitts kann die Vergünstigung des § 5a nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Zeitraum von bis zu einem Jahr aus mehreren, nicht zusammenhängend absolvierten Auslandsaufenthalten zusammensetzt. Die Zeiten mehrerer, nicht zusammenhängend absolvierter Auslandsaufenthalte sind zu addieren. § 6 6.0.1 Für Deutsche mit Auslandswohnsitz ist stets vorrangig ein Rechtsanspruch nach § 5 Absatz 2 zu prüfen. Kann für Deutsche mit Auslandswohnsitz im Rahmen dieser Prüfung eine hinreichende Verbundenheit zum Inland nach § 5 Absatz 2 Satz 4 nicht nachgewiesen werden, ist der Anwendungsbereich des § 6 eröffnet. Im Rahmen einer ermessensabhängigen Ausbildungsförderungsentscheidung nach § 6 sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind. Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen. An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten. Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn der auszubildenden Person die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, vgl. Teilziffer 6.0.12. 6.0.12 Die Unzumutbarkeit der Durchführung der Ausbildung im Inland kann sich für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, z.B. ergeben a) aus Gründen, die in der auszubildenden Person selbst liegen: z.B. die auszubildende Person ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung durch ihre Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner oder andere nahe Angehörige oder der Unterbringung in einem ausländischen Heim; b) aus ihrer engen persönlichen oder familiären Umgebung: z.B. die Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner oder andere nahe Angehörige der Auszubildenden sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung ihrer Anwesenheit; c) aus Ausbildungsgründen: z.B. die Auszubildenden besuchen im Aufenthaltsland eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Teilziffern 2.1.12, 2.1.13 und 2.1.16 bis 2.1.19a) gleichwertig ist; d) aus wirtschaftlichen Gründen: z.B. die Eltern der Auszubildenden oder diese selbst geraten während des Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare wirtschaftliche Notlage (Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und ein daher drohender Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. eine Fortsetzung der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen; e) aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in Teilziffer 6.0.5 aufgeführten Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in einen ausländischen Staat verzogen sind. 6.0.13 Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs bestimmt sich nach § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 und 2 (Teilziffer 6.0.8 ist hinsichtlich der Einstufung der besuchten Ausbildungsstätte und der Bedarfsbemessung zu beachten). 6.0.14 Leistungen nach der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Härteverordnung) und der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-Auslandszuschlagsverordnung) sind nicht zulässig. Nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. § 7 7.1.0 (neu) Vorkurse nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (Vorkurseverordnung) sind nur förderungsfähig, wenn der Auszubildende sowohl für den Vorkurs selbst als auch für die anschließende Ausbildung, auf die der jeweilige Vorkurs vorbereitet, die Fördervoraussetzungen (insbesondere des § 7) individuell erfüllt. Sofern vor der Aufnahme der anschließenden Ausbildung von der Ausbildungsstätte keine Bescheinigungen über Zulassung und Einstufung der auszubildenden Person ausgestellt werden, genügt eine Plausibilitätsprüfung. 7.1.1 Ausbildung ist die auf mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr angelegte, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen. Eine Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 1 kann auch ein Studiengang nach § 7 Absatz 1a sein, wenn der Grundförderanspruch nach Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von § 7 Absatz 1 liegen. 7.1.2 Nicht zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören berufliche Ausbildungen in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten. 7.1.3 Für die Beurteilung, ob vorhergehende Ausbildungen berufsbildend im Sinne des § 7 Absatz 1 waren, kommt es allein darauf an, ob es sich hierbei um Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehandelt hat, die gemäß § 2 Absatz 5 in Vollzeit durchgeführt wurden. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a vorgelegen haben. Für Ausbildungen, die nicht gemäß § 2 Absatz 5 in Vollzeit durchgeführt wurden (Teilzeitausbildungen), gilt: a) Ein Ausbildungsabschluss, der im Rahmen einer förmlich nur in Teilzeit angebotenen Ausbildung erworben wurde, ist ein berufsqualifizierender Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1. Sofern es sich dabei um einen Hochschulabschluss oder einen damit gleichgestellten Abschluss handelt, ist eine Förderung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr möglich. Förmlich nur in Teilzeit angebotene Ausbildungen, die nicht mit einem Hochschulabschluss bzw. Abschluss beendet wurden, werden im Rahmen des § 7 Absatz 1 nicht berücksichtigt. Für die Berücksichtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen innerhalb einer solchen Ausbildung vgl. Teilziffer 7.3.1, für den Leistungsnachweis vgl. Teilziffer 48.1.5. b) Für einen Ausbildungsabschluss, der im Rahmen einer Ausbildung erworben wurde, die nach ihrer Ausbildungsordnung auf Vollzeit angelegt ist, die aber auf individuellen Antrag als Teilzeitausbildung durchgeführt wurde, gilt Buchstabe a) Satz 1 der Teilziffer entsprechend. Auf Antrag in Teilzeit durchgeführte, grundsätzlich in Vollzeit angebotene Ausbildungen, die nicht mit einem Hochschulabschluss bzw. Abschluss beendet wurden, werden im Rahmen des § 7 Absatz 1 berücksichtigt, da es sich um abstrakt förderungsfähige Ausbildungen handelt. Für die Berücksichtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen innerhalb einer solchen Ausbildung vgl. Teilziffer 7.3.1, für den Leistungsnachweis vgl. Teilziffer 48.1.5. 7.1.6 Wird oder werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein berufsqualifizierender Abschluss oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird grundsätzlich Ausbildungsförderung für eine weitere berufsbildende Ausbildung im Rahmen des Grundförderungsanspruchs nach § 7 Absatz 1 bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, auch wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von – zumindest – drei Jahren überschritten wird. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn innerhalb der drei Jahre ein Hochschulabschluss oder ein damit gleichgestellter Abschluss erworben wird (z. B. Erwerb eines Masterabschlusses nach unmittelbarer Zulassung zum Masterstudium ohne förmlichen Bachelorabschluss). Für die Ausnahme ist unerheblich, ob der Erwerb des Hochschulabschlusses oder des damit gleichgestellten Abschlusses im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitausbildung erfolgt. 7.1.10a (neu) Einige Hochschulgesetze der Länder sehen explizit Orientierungsangebote (regelmäßig als Orientierungsstudium oder -semester bezeichnet) vor. Diese beinhalten Besonderheiten gegenüber einem klassischen Studienbeginn und zielen darauf ab, Neigung und Eignung frühzeitig zu klären. Sie dienen vor allem der Verringerung späterer Fachrichtungswechsel. Orientierungsangebote können unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa hinsichtlich der Anbindung an einen regulären bzw. spezifischen Studiengang mit auf der einen Seite einem separaten Vorschaltstudium mit der Möglichkeit, jegliche Lehrveranstaltungen auszuprobieren, auf der anderen Seite einer atypischen Studieneingangsphase eines regulären bzw. spezifischen Studiengangs sowie Varianzen oder zwischen diesen Polen liegenden Ausprägungen. Dabei gibt es sowohl Angebote mit als auch solche ohne verlängerte Regelstudienzeit. Unterschiede existieren auch hinsichtlich der Möglichkeit, in der Orientierungsphase ECTS-Leistungspunkte zu erwerben und sodann anrechnen zu lassen. Für eine Förderungsfähigkeit muss das Orientierungsangebot einem spezifischen Studiengang zugeordnet sein, der auf einen spezifischen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn es sich um eine Art „Vorstudienangebot“ handelt, das noch kein Teil eines Studiengangs ist. Bei einem solchen Modell können typischerweise jegliche Veranstaltungen aus allen Studiengängen (jeglicher Fakultäten) der Ausbildungsstätte besucht werden. Für die Zuordnung zu einem spezifischen Studiengang, der auf einen spezifischen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt, bedarf es einer klaren Schwerpunktsetzung bzw. Fokussierung auf diesen Studiengang. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Orientierungsmodell nach seiner Konzeption nur wenige Veranstaltungen in dem spezifischen Studiengang vorsieht, in den der Auszubildende immatrikuliert ist. Andererseits ist die Zuordnung zu einem spezifischen Studiengang nicht allein deshalb zu verneinen, weil sich das Orientierungsangebot per se an verschiedene spezifische, aber (im Sinne eines „Clusters“) verwandte Studiengänge richtet. Zur Abgrenzung zu Vorkursen bzw. vor dem Beginn des Semesters durchgeführten Lehrveranstaltungen vgl. die Teilziffern 7.1.0 und 15.1.1. Vgl. zu Orientierungsangeboten auch die Teilziffern 2.5.2a, 7.3.4b, 15.3.3 und 48.2.2. 7.1.15 § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht verwertbar ist und für die ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist. Verwertbar ist ein Abschluss dann, wenn er eine Berufstätigkeit im Inland ermöglicht, die dem Niveau des Abschlusses entspricht und nach der Art der Ausübung und dem Tätigkeitsfeld in einem Zusammenhang mit dem durch die ursprüngliche Ausbildung angestrebten Beruf steht. Zur Klärung der Frage, ob ein Abschluss verwertbar ist, kann z. B. auf die Einschätzung einer Ausbildungsstätte (insbesondere Hochschulen) oder eine erfolgte Beratung, etwa bei einer fachkundigen Stelle zu Verwertungs- oder Anerkennungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, abgestellt werden. Der Abschluss ist jedenfalls dann verwertbar, wenn er nach den dafür geltenden Rechtsnormen anerkannt werden kann (z. B. nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) oder festgestellt werden kann, dass er einem inländischen Abschluss materiell gleichwertig ist. Kann eine Verwertbarkeit mit zeitlich vertretbarem Aufwand (maximal zwei Jahre), z. B. durch Ablegen einer Gleichwertigkeitsprüfung oder durch Absolvieren von – ggf. durch zuständige Prüfstellen vorgegebenen – Anpassungsmaßnahmen, hergestellt werden, geht dies der Förderung einer neuen Ausbildung in einer anderen Fachrichtung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vor. Die zur Herstellung der Verwertbarkeit erforderlichen Maßnahmen sind – soweit die sonstigen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG vorliegen – nach § 7 Absatz 1 Satz 1 förderungsfähig. Ist der ausländische Abschluss nicht verwertbar im vorgenannten Sinn, werden die auszubildenden Personen behandelt wie solche, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Inland aufnehmen. Eine Förderung im Rahmen des § 7 Absatz 1 ist für diese Personen grundsätzlich möglich, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei der Prüfung der offenen Wahlmöglichkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: a) Bei Drittstaatsangehörigen, die ihren ausländischen berufsqualifizierenden Abschluss vor der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft mit Deutschen oder im Inland erwerbstätigen oder daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgern erworben haben, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft entstanden ist. Diese Vermutung gilt dann, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Zusammenhang im vorgenannten Sinne vorliegt, wenn zwischen der Ausreise aus dem Ausland, der Einreise nach Deutschland, der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft sowie der Aufnahme der Ausbildung ein Zeitraum von bis zu einem Jahr liegt. Die auszubildende Person kann Umstände vortragen und nachweisen, die zu einem längeren Zeitabstand geführt haben, einem Zusammenhang im obengenannten Sinne aber dennoch nicht entgegenstehen (z. B. Spracherwerb). Ebenso ist auch bei drittstaatsangehörigen auszubildenden Personen, die vor einer Einreise nach Deutschland mit der Geburt eines Kindes einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen und zuvor ihren ausländischen, berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Geburt des Kindes entstanden ist. b) Bei Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) und bei Ausländern, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 (außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt) sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 (Heimatlose), nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 22 oder § 23 Aufenthaltsgesetz (Aufnahme aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen) oder nach § 61 (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung) förderfähig sind, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden ist. Gleiches gilt für Ausländer, die nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (anerkannte Asylberechtigte) und § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte) förderungsfähig sind, und für deren Familienangehörige. Liegen die Voraussetzungen von Satz 9 Buchstaben a) oder b) nicht vor, muss die offene Wahlmöglichkeit nach folgenden Kriterien geprüft werden: Eine offene Wahlmöglichkeit ist in der Regel nur gegeben, wenn für die auszubildende Person zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich grundsätzlich der Ausbildungsaufnahme im Ausland, bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit bestand, stattdessen ihren Aufenthalt in Deutschland zu begründen und an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung zugelassen zu werden, um die gleiche oder eine mit der Ausbildung im Herkunftsland vergleichbare Ausbildung an einer – gemessen an inländischen Maßstäben – mit der ausländischen Ausbildungsstätte vergleichbaren Ausbildungsstätte im Inland zu absolvieren. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht nicht bei zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden rechtlichen Ausreiserestriktionen des Herkunftslandes, bei einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Restriktionen Deutschlands oder bei Zulassungsbeschränkungen der inländischen Ausbildungsstätten, durch die die auszubildende Person objektiv daran gehindert wird, eine entsprechende Ausbildung in Deutschland aufzunehmen. Bezüglich der Ausreiserestriktionen ist in der folgenden Reihenfolge zu prüfen: - Recherche anhand allgemein zugänglicher Informationen, - Nachfrage beim für den jeweiligen Herkunftsstaat im Rahmen der Auslandsförderung zuständigen Amt für Auslandsförderung, - Anfrage bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat - Glaubhaftmachung durch spezifiziert vorgetragene Erklärung der auszubildenden Person, dass zu dem Zeitpunkt Ausreiserestriktionen bestanden, die eine Aufnahme der entsprechenden Ausbildung unmittelbar in Deutschland unmöglich gemacht haben. Für die Annahme einer offenen Wahlmöglichkeit genügt es, dass die Zulassungsvoraussetzungen für Angehörige des Herkunftslandes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausbildungsaufnahme dort objektiv erfüllbar gewesen sind, an einer Ausbildungsstätte in Deutschland ungeachtet etwaiger subjektiver Hinderungsgründe also objektiv eine Ausbildung hätte aufgenommen werden können, die nach inländischen Maßstäben mit der im Ausland gewählten Ausbildungsstätte vergleichbar ist. Nur die einzelne Person betreffende, subjektive Hindernisse wie etwa familiäre, wirtschaftliche oder sprachliche Gründe sind unbeachtlich. Ein zeitlich-kausaler Zusammenhang zwischen den Gründen, die den Verweis auf die Berufsausübung im Ausland unzumutbar machen, und der Aufenthaltsbegründung bzw. Ausbildungsaufnahme in Deutschland muss nicht vorliegen. Die Gründe, die die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machen, können also auch erst nach Übersiedlung und Aufnahme der zu fördernden Ausbildung in Deutschland eingetreten sein. In diesen Fällen ist die offene Wahlmöglichkeit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der ursprünglichen Aufnahme der Ausbildung im Ausland zu prüfen (insbesondere bei der Personengruppe aus Satz 9 Buchstabe a) und Eheschließung/Geburt nach Einreise in Deutschland relevant). Für die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ist auf die Einstufung der Studierenden durch die Ausbildungsstätte abzustellen. Das Amt hat die auszubildende Person darauf hinzuweisen, dass diese eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildungsleistungen vornehmen lassen muss, sofern dies im Rahmen der neuen Ausbildung möglich ist. § 5a ist bei den in Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen für die zuvor im Ausland verbrachte Ausbildungszeit nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen von Teilziffer 7.1.15 nicht vor, ist eine Förderung nach § 7 Absatz 2 zu prüfen (vgl. dazu Teilziffer 7.2.22). 7.1.15a (neu) Liegt bei den in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen eine im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildung vor und wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt und nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gefördert, gilt Folgendes: Für die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ist auf die Einstufung der Studierenden durch die Ausbildungsstätte abzustellen. Das Amt hat die auszubildende Person darauf hinzuweisen, dass diese eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildungsleistungen vornehmen lassen muss, sofern dies im Rahmen der Ausbildung möglich ist. Sofern eine abweichende Entscheidung einer zentralen Prüfstelle zur Ausbildungsstätte vorliegt, ist auf die Einstufung der Ausbildungsstätte abzustellen. 7.1.16 Ein im Ausland erworbener, dort berufsqualifizierender Abschluss schließt den Grundförderanspruch nach § 7 Absatz 1, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1, grundsätzlich aus. Dies gilt nicht, wenn der berufsqualifizierende Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz oder einem Drittstaat erworben wurde und die Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 förderungsfähig war. Darüber hinaus gilt dies auch in gleichgelagerten Fällen nicht, in denen die auszubildende Person eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz begonnen oder weitergeführt hat, die Ausbildung im Inland fortsetzt und die Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 förderungsfähig war (vgl. Teilziffer 5.2.20). Sofern die auszubildende Person die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz durchführt, in deren Rahmen eine Auslandsausbildung in einem weiteren Staat (Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Schweiz oder Drittstaat) absolviert hat und die Ausbildung in dem ursprünglichen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz fortsetzt, ist der Rechtsgedanke des § 7 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden (d. h. der – bei dem eingebetteten Auslandsaufenthalt erworbene – dort berufsqualifizierende Abschluss schließt den Grundförderanspruch nach § 7 Absatz 1 gleichfalls nicht aus). 7.1a.2 (weggefallen) 7.1a.3 Ein Master- oder ein sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7 Absatz 1a: Masterstudiengang) kann auch gefördert werden, wenn a) bereits mehr als ein einzelner Bachelor- oder sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 bezeichneter Studiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7 Absatz 1a: Bachelorstudiengang) abgeschlossen wurde oder b) nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs zunächst ein weiterer Bacheloroder ein anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde. Die Förderung eines Masterstudiengangs ist dagegen nicht nach § 7 Absatz 1a möglich, wenn zuvor bereits ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder Masterstudiengang abgeschlossen wurde. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die auszubildende Person ohne Durchführung eines Bachelorstudiengangs einen berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. an einer Berufsfachschule) erworben hat, der von der aufnehmenden Ausbildungsstätte als Bachelorabschluss anerkannt wird. Vgl. zu beiden Fallkonstellationen aber die Möglichkeit einer Förderung nach § 7 Absatz 2 (Vorliegen eines gegenüber einem Bachelorabschluss höherwertigen Abschlusses) bzw. nach § 7 Absatz 1 oder 2 (kein Bachelorstudiengang/-abschluss), wie aus Teilziffer 7.2.1 bzw. 7.1.1 oder 7.2.1 ersichtlich. 7.1a.4 Die Förderung eines Masterstudiengangs im Anschluss an einen Bachelorstudiengang erfolgt immer nach § 7 Absatz 1a. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja nach welchen Bestimmungen der vorherige Bachelorstudiengang gefördert wurde oder hätte gefördert werden können. Sofern die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1a erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 nicht mehr zu prüfen. Satz 3 gilt nicht für die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abschluss eines integrierten Bachelorstudiengangs oder nach Erwerb eines integrierten Bachelorabschlusses im Rahmen eines Staatsexamensstudiengangs (vgl. Teilziffer 7.1b.4). Bei Fortführen des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen der Voraussetzungen für die Verleihung des Bachelorabschlusses und dessen späterer Aufgabe kann der Masterstudiengang nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 gefördert werden. 7.1a.5 (neu) Einer auszubildenden Person, die aufgrund vorläufiger Zulassung in einen Masterstudiengang eingeschrieben worden ist, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung bzw. der Frist, die von der Ausbildungsstätte oder dem Landeshochschulrecht für das Erreichen der endgültigen Zulassung gesetzt wurde, längstens für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sofern sie die endgültige Zulassung nicht innerhalb dieser Frist erreicht, tritt der Vorbehaltsfall ein. Die unter Vorbehalt geleistete Förderung ist unmittelbar nach Ablauf der Frist und Nichterreichen der endgültigen Zulassung durch das Amt für Ausbildungsförderung zurückzufordern. Davon nicht erfasst sind Fälle, in denen die auszubildende Person kein Verschulden am nicht fristgerechten Erreichen der endgültigen Zulassung trifft, sondern dies in Umständen begründet ist, die allein aus der Sphäre der Hochschule stammen (z. B. weil eine erforderliche Prüfung nicht oder nur verspätet angeboten wurde). Sofern in diesen Fällen eine endgültige Zulassung zum Masterstudiengang erst nach Fristablauf oder auch erst nach Ablauf von zwölf Monaten erfolgt, hat die Rückforderung zu unterbleiben. Der Bewilligungszeitraum für die unter Vorbehalt geleistete Förderung ist auf den Zeitraum der Frist zum Erwerb der endgültigen Zulassung zum Masterstudiengang zu begrenzen. 7.1a.6 (neu) Bei gleichzeitiger Immatrikulation in einen Bachelor- und Masterstudiengang wird Förderung ab Beginn des Masterstudiengangs ausschließlich für diesen geleistet, auch wenn die Förderungshöchstdauer für den Bachelorstudiengang noch nicht erreicht wurde. Bei Nichterreichen der endgültigen Zulassung zum Masterstudiengang innerhalb der von der Hochschule oder dem Landeshochschulrecht vorgegebenen Frist kann die noch laufende Förderungshöchstdauer und können mögliche Verlängerungsgründe nach § 15 Absatz 3 bzw. kann ein Flexibilitätssemester nach § 15 Absatz 4 für den zeitgleich noch betriebenen Bachelorstudiengang geltend gemacht werden. Der Antrag auf Förderung für die vorläufige Zulassung im Masterstudiengang ist in einen Antrag auf Weiterförderung, auf Verlängerung bzw. auf Gewährung eines Flexibilitätssemesters im Rahmen des Bachelorstudiengangs umzudeuten, wenn sich die auszubildende Person auf Verlängerungsgründe beruft und die erforderlichen Nachweise hierfür erbringt oder ausdrücklich erklärt, ein Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen zu wollen. In diesem Fall greift der Rückforderungsvorbehalt für den betreffenden Zeitraum der weiteren Förderung im Bachelorstudiengang nicht ein (vgl. § 7 Absatz 1a Satz 4). 7.1a.7 (neu) Wird die endgültige Zulassung nicht fristgerecht erreicht, erfolgt regelmäßig eine Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang, die je nach Ausgestaltung der landes- bzw. hochschulrechtlichen Regelungen mit Wirkung ex tunc (d. h. rückwirkend) oder ex nunc (d. h. mit Wirkung für die Zukunft) ergeht. Der im vorläufig zugelassenen Masterstudiengang verbrachte Zeitraum ist sowohl bei ex nunc- als auch bei ex tunc-Exmatrikulation und erneuter Aufnahme eines Masterstudiengangs in anderer Fachrichtung als Fachrichtungswechsel zu werten, für den § 7 Absatz 1a Satz 2 gilt. Für die Frage, ob das bzw. die Semester auch im Hinblick auf die Semesterzahl für die Einhaltung der Förderungshöchstdauer im erneut aufgenommenen Masterstudiengang zu zählen sind, ist zunächst auf etwaige hochschulrechtliche Regelungen zur Anrechnung dieses Semesters bzw. dieser Semester auf die Regelstudienzeit abzustellen. Sofern derartige Regelungen nicht existieren, gelten die Vorgaben des § 15a Absatz 2, d. h. insbesondere, dass Zeiten, die die auszubildende Person in der zu fördernden Ausbildung, also dem vorläufig zugelassenen Masterstudiengang, verbracht hat, auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen sind (vgl. insoweit auch Teilziffer 15a.2.2). Für den Fall, dass die auszubildende Person bereits Leistungen in dem Semester oder den Semestern im Masterstudiengang erbracht hat, die aufgrund ex tunc-Aufhebung entfallen, kann sie mit dieser Begründung eine Verlängerung nach § 15 Absatz 3 bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer für den erneut aufgenommenen Masterstudiengang beantragen. Zu Absatz 1b (neu) 7.1b.1 (neu) Voraussetzung für die Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist, dass der Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7 Absatz 1b: Bachelorstudiengang) vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, d. h. im Einzelnen: a) Die Integration des Bachelor- in den Staatsexamensstudiengang muss per Studien- und Prüfungsordnung erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine einheitliche Studien- und Prüfungsordnung handeln, sondern es können auch zwei eigenständige Ordnungen vorliegen. b) Der Bachelorstudiengang wird bei zeitgleicher Immatrikulation in den Staatsexamensstudiengang durchgeführt. Im Fall einer optionalen Immatrikulation in Bachelor- und Staatsexamensstudiengang ist es ausreichend, wenn die auszubildende Person sich rechtzeitig vor dem letztmöglichen Zeitpunkt zum Erwerb der Voraussetzungen für den Bachelorabschluss auch in den jeweils anderen Studiengang immatrikuliert. c) Innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Bachelorabschluss müssen auch gleichzeitig alle Leistungen erbracht werden, die in dem Staatsexamensstudiengang während derselben Zeit vorgesehen sind. Zusätzliche Studieninhalte im Bachelorstudiengang (z. B. erste berufsspezifische Profilierungsmöglichkeiten durch Einbeziehung zusätzlicher Fachgebiete wie etwa Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft) sind grundsätzlich förderungsunschädlich. Das Gleiche gilt für zusätzliche zu den für den Staatsexamensstudiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang, wie insbesondere die Anfertigung einer Bachelorarbeit. d) Die Studiendauer im Staatsexamensstudiengang darf sich nicht durch den integrierten Bachelorstudiengang im Verhältnis zum Staatsexamensstudiengang ohne integrierten Bachelorstudiengang verlängern. Abzustellen ist insoweit auf die regelhafte Studiendauer in der jeweiligen Variante (Staatsexamensstudiengang mit bzw. ohne integrierten Bachelorstudiengang). Diese würde z. B. durch die Durchführung eines zwingend vorgeschriebenen Ausbildungsteils im Rahmen des Bachelorstudiengangs im Ausland verlängert – auch wenn die auszubildende Person während dieses Zeitraums im Staatsexamensstudiengang beurlaubt wäre (mithin die entsprechende Ausbildungszeit gegebenenfalls nicht für den Lauf der Regelstudienzeit zählen würde). 7.1b.2 (neu) Keine vollständige Integration des Bachelor- in den Staatsexamensstudiengang liegt bei einem Doppelstudium vor, das aufgrund individueller Entscheidung parallel betrieben wird und bei dem die Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge nicht aufeinander abgestimmt sind. Darüber hinaus liegt auch keine vollständige Integration vor, wenn der Bachelor- und der Staatsexamensstudiengang nicht parallel durchgeführt werden, sondern erst nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein ergänzendes Aufbaustudium aufgenommen wird, das zu einem Staatsexamensabschluss führen soll. Eine Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist zudem dann nicht möglich, wenn nach Abschluss des Bachelorstudiengangs lediglich die Möglichkeit besteht, auf Antrag der auszubildenden Person dort erbrachte Studienleistungen im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs anzurechnen, und für den Staatsexamensstudiengang ein zeitlicher Zusatzaufwand vor Ablegung der staatlichen Prüfung als Abschluss des Staatsexamensstudiengangs erforderlich wird. 7.1b.3 (neu) Die Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang wird dagegen auch gewährt, wenn durch gesetzliche Regelung (z. B. im Landeshochschulgesetz) vorgesehen ist, dass nach Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstands (z. B. Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung sowie Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften) die Voraussetzungen für den Erwerb eines integrierten Bachelorabschlusses erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verleihung des Bachelorabschlusses beantragt werden kann bzw. tatsächlich erfolgt. 7.1b.4 (neu) Unabhängig von einer Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist die Frage zu beurteilen, ob die auszubildende Person nach Abschluss eines integrierten Bachelorstudiengangs (Teilziffer 7.1b.1) oder nach Erwerb eines integrierten Bachelorabschlusses (Teilziffer 7.1b.3) für einen anschließenden Masterstudiengang gefördert werden kann. Die Förderung für einen Masterstudiengang kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die auszubildende Person eine bewusste Entscheidung für die Durchführung der Ausbildung im Bachelor- und Mastersystem getroffen hat. Bei Vorliegen eines integrierten Bachelor- und Staatsexamensstudienganges muss eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, dass die Ausbildung nach Erreichen des Bachelorabschlusses nicht mehr im Staatsexamensstudiengang fortgesetzt werden soll. Die Entscheidung muss erkennbar nach außen treten, etwa dadurch, dass die auszubildende Person sich unverzüglich nach Erwerb der Voraussetzungen für den Bachelorabschluss aus dem Staatsexamensstudiengang exmatrikuliert oder – bei Überschreiten einer etwaigen Regelstudienzeit für den Bachelorteil des Studiengangs – dem Amt für Ausbildungsförderung und/oder der Ausbildungsstätte mitteilt, dass das ursprüngliche Abschlussziel Staatsexamen nicht mehr weiterverfolgt wird (wohl aber noch das Abschlussziel Bachelor). Sofern die Kenntnisgabe der Entscheidung unterbleibt, ist davon auszugehen, dass die auszubildende Person (weiterhin) im Staatsexamensstudiengang studieren will. In diesem Fall kann bei endgültigem Nichtbestehen des Staatsexamens sowie bei sonstiger Aufgabe des fortgeführten Staatsexamensstudiengangs der Masterstudiengang nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 gefördert werden (vgl. Teilziffer 7.1a.4 Satz 5). 7.2.1 Eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 ist eine Ausbildung (vgl. Teilziffer 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt. Auch ein Master oder ein sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang kann grundsätzlich eine Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 darstellen (vgl. aber Teilziffer 7.1a.4). § 7 Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn der Grundanspruch des § 7 Absatz 1 ausgeschöpft ist. Für Fallkonstellationen im Sinne von § 7 Absatz 2, in denen der Grundanspruch des § 7 Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist, wird auf Teilziffer 7.1.1 verwiesen. 7.2.3 Wenn nach Ausschöpfung des Grundanspruchs (§ 7 Absatz 1) bereits eine weitere Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 absolviert wurde, die zudem abstrakt die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 erfüllt hat, besteht kein weiterer Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 2. Für Masterstudiengänge kommt gegebenenfalls noch eine Förderung nach § 7 Absatz 1a in Betracht (vgl. Teilziffer 7.1a.4). 7.2.18 (zu Nr. 5) Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist gegeben, wenn die auszubildende Person nach insgesamt mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung ihren Grundanspruch nach § 7 Absatz 1 ausgeschöpft hat, indem sie ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse erworben hat, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Eine weitere Ausbildung kann nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht gefördert werden, wenn die auszubildende Person an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Bei der Betrachtung der vorherigen Ausbildung ist allein auf die individuelle Qualifikation der antragstellenden Person zu achten, nicht auf die tatsächlich besuchte Ausbildungsstätte. Die Förderung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 schließt allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums ein, die die schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln. 7.2.22 Die besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des Satzes 2 liegen neben empirischen Einzelfällen in folgenden Fallgruppen vor: a) Die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung ermöglicht erst die Ausübung eines Berufs (z. B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg). Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten. b) Es handelt sich um auszubildende Personen, die zu der Personengruppe nach Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) gehören, die nicht bereits nach § 7 Absatz 1 nach den Maßgaben der Teilziffer 7.1.15 gefördert werden können und die für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen. c) Die auszubildende Person setzt nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelor- oder Bakkalaureusgrads ihre Ausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im entsprechenden Studiengang erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in einem grundständigen Diplom-, Staatsexamens- oder Magisterstudiengang fort. 7.2.23 Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat, oder der Fortsetzung des bisherigen Ausbildungswegs entgegensteht und die Förderung einer weiteren Ausbildung erfordert. Teilziffer 7.3.16 ist zu beachten. Zum Begriff „unabweisbarer Grund“ vgl. Teilziffer 7.3.16a. 7.3.1 § 7 Absatz 3 gilt für den Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer nach den §§ 2 und 3 förderungsfähigen Ausbildung. Damit sind neben einem Studium auch schulische Ausbildungen erfasst, wobei die spezifischen Einschränkungen anhand der Fachsemesteranzahl nur auszubildende Personen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen betreffen. Für Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, gilt: a) Bei einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch in einer Ausbildung, die förmlich nur in Teilzeit angeboten wird, findet § 7 Absatz 3 keine Anwendung. Der Wechsel oder Abbruch hat keine Auswirkung auf die Förderungsfähigkeit einer neuen Ausbildung nach § 7 Absatz 1, 1a oder 2. b) Bei einem Wechsel oder Abbruch in einer Ausbildung, die grundsätzlich in Vollzeit angeboten, aber auf Antrag in Teilzeit durchgeführt wird, greift § 7 Absatz 3 ein. Für die Förderung einer neuen (anderen) Ausbildung nach Wechsel oder Abbruch müssen die Vorgaben des § 7 Absatz 3, insbesondere die Einhaltung der (Vornahme-)Frist sowie gegebenenfalls der Nachweis eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes, erfüllt sein. Dabei erfolgt keine Umrechnung, insbesondere der Fristvorgaben, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbetreiben der Ausbildung, d. h. die Frist für die Regelvermutung wie auch für die Vornahme von Fachrichtungswechsel oder Abbruch wird nicht entsprechend dem reduzierten Betreiben der Ausbildung verlängert. 7.3.1a (neu) Zeiten einer Auslandsausbildung, die nach § 5a außer Betracht bleiben, sind für eine Anwendung des § 7 Absatz 3 nicht zu berücksichtigen. 7.3.3 Auszubildende Personen wechseln die Fachrichtung in der Regel dadurch, dass sie ohne Änderung der Ausbildungsstättenart ihren Ausbildungsgang ändern (z. B. vom Medizinzum Theologiestudium oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik). Bei Lehramtsstudiengängen ist der Wechsel von einem Studium für ein bestimmtes Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt ebenfalls ein Fachrichtungswechsel, z. B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt. Kein Fachrichtungswechsel liegt in der Regel vor bei einem Wechsel von einem Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule in einen Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer Universität oder umgekehrt, es sei denn, die Studieninhalte unterscheiden sich erheblich. Zeitverluste durch Nichtanrechnung von Studienleistungen begründen keinen Anspruch auf Förderungsverlängerung. Kein Fachrichtungswechsel (sondern ein Ausbildungsabbruch) liegt bei einem Wechsel von einer Ausbildungsstätte zu der Ausbildungsstätte einer anderen Art vor, unabhängig davon, ob die gleiche oder eine andere Fachrichtung fortgeführt wird. Zur Unterscheidung zwischen Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch vgl. im Übrigen Teilziffer 7.3.5a. 7.3.4 Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder b) die auszubildende Person eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall der auszubildenden Person voll angerechnet werden. Eine Schwerpunktverlagerung ist damit gegeben, wenn aufgrund des Wechsels und der anerkannten Studienleistungen nicht zu erwarten ist, dass es zu einer Verlängerung der Gesamtstudienzeit kommt. 7.3.4a (neu) Kein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn die auszubildende Person im ersten Fachsemester einer bereits begonnenen Ausbildung in einer Fachrichtung rückwirkend zu der Fachrichtung zugelassen wird, die von Anfang an angestrebt war. Entsprechend liegt kein Abbruch der Ausbildung vor, wenn die auszubildende Person im ersten Fachsemester einer bereits begonnenen Ausbildung rückwirkend für eine Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstättenart zugelassen wird, die von Anfang an angestrebt war. Zur Verlängerung der Förderungsdauer und der Vorlage für den Leistungsnachweis vgl. die Teilziffern 15.3.3 und 48.2.1. 7.3.4b (neu) Prinzipiell naheliegend ist ein Fachrichtungswechsel gerade im Kontext eines Orientierungsangebots, welches auf ein Ausprobieren abzielt und so eine nähere Eignungs- oder Neigungsfeststellung nicht unwahrscheinlich macht. Dabei hängt es auch von der Konzeption des konkreten Orientierungsangebots ab, ob es bereits beim Übergang von einem Orientierungsangebot zu einem (anderen) Studiengang zu einem Fachrichtungswechsel kommt. Je weniger Anbindung zwischen einem Orientierungsangebot und einem dann fortgeführten regulären/spezifischen Studiengang besteht, desto eher dürfte regelmäßig ein Fachrichtungswechsel anzunehmen sein. Ist zumindest die inhaltliche Anknüpfung an einen dann fortgeführten spezifischen Studiengang gegeben, kann lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorliegen. Entsprechend der Teilziffer 7.3.4 sind hier inhaltliche Überschneidungen zu prüfen, die gerade bei grundständig ähnlich aufgebauten Studiengängen vorzufinden sind, also die Anfangsphase betreffen, auf die Orientierungsangebote ausgerichtet sind. 7.3.5a (neu) Bei Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch wird die ursprünglich durchgeführte Ausbildung aufgegeben. Sofern zwischen Aufgabe der ursprünglichen und Aufnahme einer neuen Ausbildung ein längerer Zeitraum liegt, ist zwischen Fachrichtungswechsel – nach Unterbrechung – und Ausbildungsabbruch zu unterscheiden. Für die Abgrenzung von Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung ist darauf abzustellen, welche Vorstellung die auszubildende Person bei Ausführung des Entschlusses zur Aufgabe der Ausbildung hatte und nach außen erkennbar gemacht hat. Eine Unterbrechung der Ausbildung liegt vor, wenn die auszubildende Person die Absicht hat, die Ausbildung in absehbarer Zeit fortzusetzen. Nach außen erkennbare Indizien für eine Unterbrechung können u. a. sein: die Mitteilung, die Ausbildung nach einem bestimmten Zeitraum bzw. nach Wegfall eines Hinderungsgrundes wiederaufzunehmen, eine Beurlaubung, die Immatrikulation in einen Studiengang anderer Fachrichtung zu einem späteren Semester, die Dauer der Unterbrechung. Insoweit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Unterbrechung nicht mehr vorliegt, wenn die Dauer der Nichtfortführung länger ist als die Gesamtdauer der aufgegebenen Ausbildung, es sei denn, dem steht ein anderes der vorgenannten Indizien entgegen. Ein Abbruch der Ausbildung liegt vor, wenn die auszubildende Person die Ausbildung bzw. Ausbildungsart endgültig aufgibt (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 2). Ein Abbruch ist in der Regel auch anzunehmen, wenn die auszubildende Person die Ausbildung aufgibt mit der Vorstellung, diese zu einem unbestimmten Zeitpunkt wiederaufzunehmen. Nach außen erkennbare Indizien für einen Abbruch können u. a. sein: die Exmatrikulation, die Aufnahme einer anderen Ausbildung (z. B. duale oder schulische Berufsausbildung statt Studium), die Aufnahme einer Berufstätigkeit. 7.3.12 Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn die auszubildende Person zu einem früheren Zeitpunkt aus Kapazitätsgründen zu ihrer Wunschausbildung nicht zugelassen worden ist, für die sie nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung der als Alternative zunächst begonnenen Ausbildung (Parkausbildung) gefördert werden will. Dies gilt nur, wenn die auszubildende Person a) die Wunschausbildung von Anfang an angestrebt hatte, b) ausschließlich aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen in Deutschland gehindert war, die Wunschausbildung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen; auf die Möglichkeit, die Wunschausbildung zu einem früheren Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in der Schweiz zu beginnen, kommt es dabei nicht an, c) in der Regel ohne Unterbrechung die ihr zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz für ihre Wunschausbildung zu erhalten, und dies durch eine angemessene Anzahl erfolgloser Bewerbungen nachweist; die Förderung der Wunschausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung aus einer Parkausbildung setzt nicht voraus, dass die auszubildende Person auch Bewerbungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Ausbildungsplatzes in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in der Schweiz ausgeschöpft hat, d) die Parkausbildung für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung auch berufsqualifizierend abschließen wollte; dies ist nicht der Fall, wenn die Parkausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zur Wunschausbildung aufgenommen wurde. Als Ausnahme von der Regel nach Satz 2 Buchstabe b) ist eine Unterbrechung der Bewerbungen aus zwingenden Gründen unschädlich, z. B. - bei Bestätigung der Ausbildungsstätte oder sonstigen Zulassungsstelle, dass die unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte, - wenn die auszubildende Person mit den Bewerbungen für die Wunschausbildung aussetzen musste, weil anderenfalls eine Zulassung zur ebenfalls zulassungsbeschränkten Parkausbildung nicht zu erreichen gewesen wäre, - während der Ableistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit, der oder die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder d des Einkommensteuergesetzes genannt ist. 7.3.16 Unbeschadet der Teilziffern 7.3.12 und 7.3.13 kann eine Tatsache nur dann als wichtiger oder unabweisbarer Grund beachtlich sein, wenn sie der auszubildenden Person vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte. Hat die auszubildende Person nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihr die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich. Ob die auszubildende Person unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich sowohl nach objektiven Umständen als auch danach, ob ihr ein Unterlassen notwendigen Handelns vorwerfbar war oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Bei einem Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Mehrfächerstudiums ist die Fortsetzung des bisherigen Studiengangs bis zur frühestmöglichen Aufnahme des neuen Studiengangs nicht als Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit anzusehen, sofern die auszubildende Person (zumindest) ein Studienfach beibehält, in diesem Studienfach weiter an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnimmt und sich bemüht, anrechenbare Studienleistungen zu erbringen. Bei einem Fachrichtungswechsel innerhalb von Ein-Fach-Studiengängen mit engen inhaltlichen Parallelen kann die Fortsetzung des bisherigen Studiengangs bis zur frühestmöglichen Aufnahme des neuen Studiengangs in entsprechender Weise durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt sein. 7.3.17 Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen. Werden auszubildende Personen bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von einer Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten oder fünften Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen. 7.3.18 (weggefallen) 7.3.19 Für die Förderung derjenigen in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten Personen, die eine Ausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt Folgendes: Wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt, gilt Teilziffer 7.1.15a. Wird im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufgenommen, gilt zur Bestimmung des Zeitpunkts/Fachsemesters im Rahmen des § 7 Absatz 3 Folgendes: - Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist. - Erfolgt im Rahmen des im Ausland aufgenommenen Studiengangs die Einstufung durch die inländische Ausbildungsstätte in ein niedrigeres Semester, ist diese Einstufung beim Wechsel der Fachrichtung zu berücksichtigen und nicht die Zahl der im Ausland studierten Semester. § 5a wird dann im Hinblick auf vorherige Ausbildungszeiten im Ausland nicht angewendet. - Liegt eine solche Einstufung nicht vor, ist ein Jahr der Auslandsausbildung ist gemäß § 5a abzuziehen. Abzuziehen sind ferner die Semester eines ausländischen Studiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums zu bewerten sind. Eine Förderung unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 3 erfolgt bei den in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen, die im Ausland eine Berufsausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben und die nun im Inland eine Ausbildung in anderer Fachrichtung aufnehmen wollen, nur dann, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, verwertbar wäre. Dies kann nur im Hinblick auf Abschlüsse im reglementierten Bereich festgestellt werden (z. B. Medizin, Pflegeberufe, Lehramt). Wenn eine Feststellung nicht möglich ist, ist der angestrebte Abschluss als nicht verwertbar anzusehen. Eine Förderung erfolgt dann unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 1. Auch hier darf keine offene Wahlmöglichkeit vorgelegen haben. Die Verweisung auf die Fortführung der Ausbildung im Ausland muss unzumutbar sein. 7.3.20a (neu) Die Regelvermutung nach § 7 Absatz 3 Satz 4 greift nur bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung. Ein Fachrichtungswechsel nach einem erfolgten Abbruch oder ein Abbruch nach einem erfolgten Fachrichtungswechsel ist nicht erstmalig. Ebenso ist ein Wechsel oder Abbruch in einem weiteren Ausbildungsabschnitt nicht erstmalig, wenn bereits in einem vorangehenden Ausbildungsabschnitt ein Wechsel oder Abbruch erfolgt ist. 7.3.20b (neu) Die Regelvermutung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sowie der Unverzüglichkeit der Vornahme des Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs kann widerlegt werden. Zu Satz 5 (weggefallen) 7.3.21 Mit der Entscheidung der Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 5 ist die Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (im Folgenden: Ausbildungsstätten) gemeint, die Voraussetzung für eine Einschreibung bzw. Einstufung in ein höheres Fachsemester der neuen anderen Ausbildung ist. Getroffen wird sie durch die hierzu berufenen Einrichtungen der Ausbildungsstätten, d. h. die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht für die Entscheidung über die Anerkennung bisheriger Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen als gleichwertig zuständigen Stellen der Ausbildungsstätten. Die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich verfolgten Fachrichtung auf den neuen Studiengang ist nach § 7 Absatz 3 Satz 5 anspruchsbegründend. Eine fehlende Anerkennungsentscheidung kann nicht (durch das Amt für Ausbildungsförderung oder - im Rechtsstreit über Leistungen nach dem BAföG - durch das Verwaltungsgericht) ersetzt werden. § 8 8.0.1 (weggefallen) 8.0.2 (weggefallen) 8.0.3 (neu) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 ist vom Amt für Ausbildungsförderung in der Regel für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen. 8.1.2 Grundsätzlich reicht die Erklärung der auszubildenden Person über ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus. Im Zweifel kann sie durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden. 8.1.3 Ein Recht auf Daueraufenthalt ergibt sich aus § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU. Erfasst sind im Wesentlichen Unionsbürger, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 4a Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU). Vor Ablauf von fünf Jahren haben Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU. 8.1.3a (neu) Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige (sowohl Drittstaatsangehörige als auch solche mit EU-Staatsangehörigkeit) von Unionsbürgern können ebenfalls persönlich förderungsberechtigt sein. Familienangehörige (zur Definition siehe § 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU) von Unionsbürgern besitzen nach § 4a Absatz 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU in der Regel dann das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf von fünf Jahren haben Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU, beispielsweise bei Tod des Unionsbürgers, bei dem die Familienangehörigen ihren ständigen Aufenthalt haben. 8.1.3b (neu) Drittstaatsangehörige nahestehende Personen eines Unionsbürgers nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU können ebenfalls persönlich förderungsberechtigt sein, wenn sie selbst daueraufenthaltsberechtigt sind. Nach § 4a Absatz 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen nahestehende Personen in der Regel dann das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf von fünf Jahren haben nahestehende Personen das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU, beispielsweise bei Tod des Unionsbürgers, bei dem die nahestehenden Personen ihren ständigen Aufenthalt haben. 8.1.4 Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts erbringen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Absatz 5 Freizügigkeitsgesetz/EU. Auf die Ausstellung der Daueraufenthaltsbescheinigung besteht nach § 5 Absatz 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ein rechtlicher Anspruch. Kann das Dokument nicht vorgelegt werden, ist eine eigene Prüfung des Amtes für Ausbildungsförderung, ggf. auf Basis anderweitiger vom Antragsteller beigebrachter Nachweise, angezeigt, z. B. durch Meldebescheinigung oder Schulzeugnisse. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht kann von einem Unionsbürger ferner durch folgende Bescheinigungen nachgewiesen werden: - die nach § 7a Aufenthaltsgesetz/EWG (alt) erteilte „unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG“; - eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (alt) mit dem nachträglich angefügten Zusatz: „i. V. m. § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU“. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen sind, können nach § 8 Absatz 2 förderungsberechtigt sein (vgl. Teilziffer 8.2.2 Buchstabe h). Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft sind. Als Nachweis für das Daueraufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nahestehenden Personen dient die Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 bzw. § 5 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU. Sollte dieser Nachweis nicht beigebracht werden (bzw. nicht beigebracht werden können), hat das Amt für Ausbildungsförderung selbst zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzt (siehe § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU). In diesen Fällen hat der Auszubildende seine Eigenschaft als nahestehende Person zwingend durch Vorlage einer Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, die fünf Jahre gültig ist, nachzuweisen. 8.1.5 Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer nach §§ 9, 18 c Absatz 1, 2 und 3, 19c Absatz 4 Satz 3, 21 Absatz 4 Satz 2, 23 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 4, 28 Absatz 2, 31 Absatz 3, 35 Absatz 1 sowie § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz. Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel und wird Angehörigen aus Staaten erteilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Niederlassungserlaubnis. 8.1.6 Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird unter den in § 9a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz genannten Voraussetzungen erteilt. Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, der der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich gleichgestellt ist. Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung sind u.a. der mindestens fünfjährige Aufenthalt mit Aufenthaltstitel in Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts durch feste und regelmäßige Einkünfte. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. 8.1.8 (weggefallen) 8.1.8a (neu) Unionsbürger, die eine Ausbildung durchführen und gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben, die sie als EU-Arbeitnehmer qualifiziert, können bereits vor Erhalt des Daueraufenthaltsrechts einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen. a) Als EU-Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist anzusehen, wer im Inland eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausübt, die weisungsgebunden ist (dies können auch Ausbildungsverhältnisse, z. B. duale Berufsausbildungen, sein). Die EU-Arbeitnehmereigenschaft ist zu bejahen, wenn die tatsächliche und echte Tätigkeit im Inland in hinreichendem Umfang ausgeübt wird. Der erforderliche Umfang der Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Mindestwochenarbeitszeit 12 Stunden im Monatsdurchschnitt beträgt, dies kann auch aus einer Kombination von mehreren Arbeitsverhältnissen resultieren. Falls diese Voraussetzung nicht vorliegt, kann die EU- Arbeitnehmereigenschaft jedoch dennoch gegeben sein, wenn weitere Kriterien dafür sprechen, wie etwa ein Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anwendung eines gültigen Tarifvertrags der Branche auf das Beschäftigungsverhältnis. b) Als Nachweise sind kumulativ folgende Unterlagen vorzulegen: - Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, - Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis, z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Gehaltsbescheinigung oder Einkommensteuernachweis. Der Arbeitnehmereigenschaft steht nicht entgegen, wenn die Einreise hauptsächlich zu dem Zweck erfolgt, dass eine Ausbildung im Inland absolviert werden soll. c) Dauer und Verlust: Die Eigenschaft als EU-Arbeitnehmer endet nicht zwangsläufig mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, sondern wenn der Unionsbürger den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (z. B., wenn er das Rentenalter erreicht hat, auf Dauer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder weil er vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig wurde). Die EU-Arbeitnehmereigenschaft und damit die Förderungsberechtigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 bleiben im jeweiligen Bewilligungszeitraum erhalten, wenn neben der hauptsächlich ausgeübten Ausbildung parallel die ausgeübte Erwerbstätigkeit weiterhin im Monatsdurchschnitt 12 Stunden in der Woche beträgt. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate bei Arbeitgeberwechsel. Bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit als solche bestätigte Arbeitslosigkeit (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) ist darüber hinaus eine Fortwirkung der EU-Arbeitnehmereigenschaft möglich. Sofern eine durchgängige Beschäftigung von mehr als einem Jahr vorliegt, wirkt die EU- Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich unbegrenzt fort, bei einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nach einer vorherigen Beschäftigung bis zu einem Jahr hingegen nur für sechs Monate (wobei hier die bereits pauschal, d. h. ohne Nachweis des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes zu gewährenden, zwei Förderungsmonate anzurechnen sind). Wird eine Erwerbstätigkeit im letzten Jahr vor Abschluss der Ausbildung nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang ausgeübt (und sollte keine Fortwirkung des vorherigen Arbeitsverhältnisses bestehen), kann für diesen Bewilligungszeitraum im Sinne einer nachwirkenden EU-Arbeitnehmereigenschaft die Förderungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 fingiert werden, wenn für die vorangegangenen 2 Jahre durchgehend die EU-Arbeitnehmereigenschaft vorgelegen hat. 8.1.8b (neu) Unionsbürger sind, wenn sie im Inland zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), unter den folgenden Voraussetzungen förderungsberechtigt: a) Niedergelassene selbständige Erwerbstätige sind Unionsbürger, die für unbestimmte Zeit eine nicht weisungsgebundene und nicht untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland aufnehmen und ausüben. Die selbständige Tätigkeit muss tatsächlich und echt aufgenommen und ausgeübt werden (kein Scheingewerbe). Sie muss auf Dauer angelegt sein und sich dabei von einer „vorübergehenden“ Leistungserbringung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit abgrenzen. Es muss ein Umsatz vorliegen, der auf einen Geschäftsbetrieb von einem gewissen Umfang schließen lässt (wobei nicht zwingend ein tatsächlicher Gewinn erzielt werden muss). b) Als Nachweise sind kumulativ folgende Unterlagen vorzulegen: - Nachweis der EU-Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, - Vorlage des Gewerbescheines oder einer Bescheinigung der berufsständischen Vertretung (soweit vorhanden) - Nachweis der Höhe des Umsatzes, z. B. durch Vorlage der Umsatzsteuerbescheinigung, der Einkommensteuerbescheinigung, des Jahresabschlusses oder Versicherungsunterlagen c) Dauer und Verlust - Eine selbstständige Tätigkeit endet nicht bereits mit dem Einbrechen von Aufträgen oder Umsätzen, sondern erst mit einer endgültigen Geschäftsaufgabe (z. B. mit Gewerbeabmeldung). - Die EU-Selbständigeneigenschaft und damit die Förderungsberechtigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 bleiben erhalten, wenn auch für den folgenden Bewilligungszeitraum im Rahmen des Weiterförderungsantrages das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zu bejahen ist. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate bei Tätigkeitswechsel. Zu Fortwirkung und Fiktion der EU-Selbständigeneigenschaft vgl. Teilziffer 8.1.8a c) 8.1.9 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung von Auszubildenden nach § 3 Absatz 3 Freizügigkeitsgesetz/EU besteht unabhängig davon, ob der Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, nach Beginn der Ausbildung verstorben ist oder das Bundesgebiet verlassen hat, bis zum Ende der Ausbildung, sofern die Auszubildenden sich im Bundesgebiet aufhalten. 8.1.11 a) Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU, die nicht Unionsbürger sind, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte gemäß 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, die innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der erforderlichen Angaben in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird. Auch eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer solchen Aufenthaltskarte gemacht wurden, reicht als Nachweis aus. Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär durch das Unionsrecht und nicht erst durch die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU oder die Bescheinigung, die beide lediglich deklaratorischer Natur sind. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatzes sowie durch Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der familiären Beziehung und einer Meldebestätigung des Unionsbürgers, von dem sie das Recht ableiten (vgl. § 5a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). b) Als Nachweis für die nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU drittstaatsangehörigen nahestehenden Personen von als EU-Arbeitnehmer oder als Selbständige tätigen Unionsbürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, ist zwingend die Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU vom Auszubildenden vorzulegen. Da diese konstitutive Wirkung hat, kann die Prüfung der Eigenschaft als nahestehende Person nicht durch das Amt für Ausbildungsförderung ersatzweise vorgenommen werden. Die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung ist nicht ausreichend. Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts bei nahestehenden Personen, die selbst Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, vgl. a). c) Zusätzlich muss der Nachweis geführt werden, dass der Unionsbürger, von dem das Recht abgeleitet wird, als EU-Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist (vgl. Teilziffer 8.1.8a). Des Weiteren muss das Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten EU- Arbeitnehmers oder Selbständigen, von dem das Recht abgeleitet wird, durch Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Passes oder Passersatzes nachgewiesen werden. 8.1.11a (weggefallen) 8.1.11b (weggefallen) 8.1.11c (weggefallen) 8.1.11d (weggefallen) 8.1.11e (neu) Bei der Prüfung, ob ein Förderungsanspruch aus einem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht besteht, kommt es gemäß § 3 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU allein auf die Familienzugehörigkeit der auszubildenden Person als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des EU-Arbeitnehmers (siehe Teilziffer 8.1.8a) oder EU-Selbstständigen (siehe Teilziffer 8.1.8b) an. Das Tatbestandsmerkmal „den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen“ ist trotz Bezugnahme auf § 3 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU hier nicht vom Amt für Ausbildungsförderung zu prüfen. 8.1.14 Erfasst sind Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz sowie deren Familienangehörige (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU) und nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU in Verbindung mit § 3a Freizügigkeitsgesetz/EU), die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Der Nachweis wird bei den Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Staatsangehörigen eines EWR-Staates oder der Schweiz ebenso geführt wie bei denen von Unionsbürgern. 8.2.1 Der Nachweis über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis erfolgt durch Vorlage des aufenthaltsrechtlichen Dokuments, im dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind. Zu den weiteren erforderlichen Nachweisen siehe Teilziffer 8.2.2 ff. 8.2.1a (neu) Eine Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Mit ihr wird lediglich der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung des Aufenthaltsrechts erlaubt. Sie begründet demnach aus sich selbst heraus auch kein Aufenthaltsrecht. Anderes gilt bei der Fiktionsbescheinigung, die gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Hiernach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. In diesem Fall ist eine Förderung möglich, wenn damit der Aufenthalt mittels einer in § 8 enthaltenen Aufenthaltsberechtigung als fortbestehend betrachtet wird. 8.2.2 Die aufgeführten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt, die regelmäßig an einen mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft oder ungeachtet einer vorhergehenden Mindestaufenthaltsdauer aus anderen Gründen anzunehmen ist und die Verleihung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Förderungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist allein das Vorliegen des entsprechenden Aufenthaltstitels; eine inhaltliche Überprüfung der mit dessen Ausstellung unterstellten Verfestigungsperspektive findet nicht statt. a) Zu § 22 Aufenthaltsgesetz Die Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt. b) Zu § 23 Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift gibt den Obersten Landesbehörden die Möglichkeit, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz betrifft die Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zur Wahrung besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Absatz 4 regelt die Erteilung von Aufnahmezusagen gegenüber bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge). c) Zu § 23a Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift bietet die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in besonders gelagerten Härtefällen, wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht. d) Zu § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte nach Artikel 16a Grundgesetz. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung entsteht mit der Anerkennung als Asylberechtigter (und nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis). Diese ist durch Vorlage der schriftlichen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder (im Falle einer ablehnenden behördlichen Entscheidung) der entsprechenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. e) Zu § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigte. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung entsteht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (und nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis). Diese ist durch Vorlage der schriftlichen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder (im Falle einer ablehnenden behördlichen Entscheidung) der entsprechenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. f) Zu § 25a Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift des § 25a Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, wenn diese unter anderem einen dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt sowie einen in der Regel dreijährigen erfolgreichen Schulbesuch oder den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses im Bundesgebiet nachweisen können. g) Zu § 25b Aufenthaltsgesetz Diese Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer, die z. B. geduldet sind. h) Zu § 28 Aufenthaltsgesetz Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Nachzug zu Deutschen. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ist der Ehegatte des Deutschen EU-Bürger, erhält er als Freizügigkeitsberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz; daher ist die Förderungsberechtigung durch Vorlage einer Heiratsurkunde, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt, nachzuweisen. i) Zu § 37 Aufenthaltsgesetz Eine Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Wiederkehr in das Bundesgebiet erhalten junge Ausländer, die sich neben weiteren Voraussetzungen vor der Ausreise mindestens acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben. j) Zu § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche, die bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. k) Zu § 104a Aufenthaltsgesetz § 104a Aufenthaltsgesetz trifft eine Regelung für Altfälle, in denen sich ein geduldeter Ausländer am 1. Juni 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. l) § 104c Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sich ein geduldeter Ausländer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis ist 18 Monate gültig und nicht verlängerbar. Die Erteilung ist nur bis zum 31.12.2025 möglich. m) Zu § 30 Aufenthaltsgesetz Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Ehegattennachzug. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sind und sich der Ehegatte bzw. Lebenspartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Förderungsanspruch besteht nur, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dem der Nachzug stattfindet, z. B. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist. Bei einer nachträglichen dauernden Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner oder der Auflösung der Ehe bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft siehe Teilziffer 8.4.1. n) Zu den §§ 32, 33 und 34 Aufenthaltsgesetz Diese Vorschriften regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Nachzug eines Kindes oder bei Geburt des Kindes im Bundesgebiet, wobei auf den Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder eine sonstige dort erfasste Aufenthaltserlaubnis seitens der Eltern oder eines personensorgeberechtigten Elternteils abgestellt wird. o) Zu § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz Über diese Vorschrift werden volljährige Kinder von Ausländern erfasst, denen als sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug und zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Auszubildenden haben folgenden Nachweis zu führen: - Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz - Nachweis über das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses (z. B. Geburtsurkunde) beziehungsweise im Falle eines Stiefkindverhältnisses zusätzlich eine Eheurkunde der Eltern - Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU des ausländischen Elternteils - Erklärung darüber, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, um eine außergewöhnliche Härte beim Elternteil oder beim Kind (und nicht bei einem weiteren sonstigen Familienangehörigen) aufzufangen. 8.2.3 Bei den hier genannten Aufenthaltstiteln ist nicht bereits ohne Weiteres von einer dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Deshalb ist insoweit eine Mindestdauer von 15 Monaten eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zusätzliche Förderungsvoraussetzung. a) Zu § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz, z.B. wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. b) Zu § 25 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz Diese Vorschrift betrifft die Verlängerung einer bereits erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. c) Zu § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Ausreise aus rechtlichen Gründen (z.B. Krankheit oder Schutz von Ehe und Familie) oder tatsächlichen Gründen (z.B. fehlende Verkehrsverbindungen) unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. d) Zu § 31 Aufenthaltsgesetz Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als eigenständiges zum Zweck des Ehegattennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert. e) Zu den §§ 30, 32, 33 und 34 Aufenthaltsgesetz Für die nach diesen Vorschriften erteilte Aufenthaltserlaubnis gelten die Ausführungen unter Teilziffer 8.2.2 Buchstaben j) und k) entsprechend, wobei der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils, zu dem der Nachzug stattfindet, ausreichend ist. f) Zu § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz Durch diese Vorschrift werden volljährige Kinder von Ausländern erfasst, denen als sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug und zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Zu den Nachweisen vgl. Teilziffer 8.2.2 o). g) Zu § 36a Aufenthaltsgesetz Diese Vorschrift dient der Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen. Erfasst sind hiervon sowohl Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz als auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. 8.2.4 (weggefallen) 8.2.6 (weggefallen) 8.2.7 (weggefallen) 8.2.8 (weggefallen) 8.2.9 (weggefallen) 8.2.10 (weggefallen) 8.2.11 (weggefallen) 8.2.12 (neu) Für die Frage, ob sich die auszubildende Person seit mindestens 15 Monaten gestattet in Deutschland aufhält, ist in der Regel auf das Datum der Ausstellung des unverzüglich nach Ankunft im Inland ausgestellten Ankunftsnachweises abzustellen. Nach der förmlichen Asylantragstellung wird die Aufenthaltsgestattung erteilt und der Ankunftsnachweis eingezogen. Das Datum des Ankunftsnachweises wird auf der Aufenthaltsgestattung ergänzt. Ausnahmen gelten z. B. für Ausländer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Asylgesetz oder bei unbegleiteten, minderjährigen Ausländern. Hier ist der Zeitpunkt des Asylantrages maßgeblich. Dieses Datum ist auf der Aufenthaltsgestattung vermerkt. 8.2.13 (neu) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Auszubildenden sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufgehalten haben, wird die Zeit des gestatteten Aufenthalts nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz unabhängig davon angerechnet, ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wurde oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Asylgesetz zuerkannt wurde. 8.2.14 (neu) Zeiten ungeklärter Identität (§ 60b Aufenthaltsgesetz) werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. 8.2a.1 Durch den Verweis auf § 60a Aufenthaltsgesetz sind auch die besonderen Duldungsarten in §§ 60a ff. Aufenthaltsgesetz erfasst, da diese stets als Duldung im Sinne des § 60a Aufenthaltsgesetz erteilt werden. Der Nachweis der Duldung wird durch Vorlage der Duldungsbescheinigung nach § 60a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erbracht. 8.2a.2 (neu) Mit Stellung eines Asylantrages ist der Ausländer für die Dauer der Prüfung des Asylverfahrens bzw. Asylfolgeverfahrens nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig, sodass die Grundlage für die Erteilung einer Duldung entfallen ist. Der Aufenthalt ist in dieser Konstellation dann allein auf Grund des Asylgesuchs gestattet (vgl. § 55 Absatz 1 Asylgesetz). Es besteht keine persönliche Förderungsberechtigung nach § 8. 8.2a.3 (neu) Zu Vorduldungszeiten vgl. Teilziffer 8.2.14 Zu Absatz 4 (neu) 8.4.1 Die Anwendung des Absatzes 4 setzt voraus, dass die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wurde, als die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand und beschränkt sich auf den begonnenen Ausbildungsabschnitt. Darüber hinaus verliert der Auszubildende den Anspruch auf Ausbildungsförderung auch dann nicht, wenn die dauerhafte Trennung bzw. Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft zeitlich zwischen einer positiven Grundentscheidung nach § 46 Absatz 5 und der Aufnahme der Ausbildung erfolgt. § 9 9.2.1 Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und a) bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt, b) bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt. Gastschüler/Gasthörer erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Studierende gehören in diesem Sinne einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich nur an, wenn sie voll immatrikuliert sind. Dies ist auch bei einer befristeten Immatrikulation (z. B. im Rahmen eines sogenannten Probestudiums für beruflich Qualifizierte) der Fall. Während eines von der Ausbildungsstätte gewährten Urlaubssemesters (formelle Beurlaubung), welches kein Fachsemester ist und nach den Regelungen der Ausbildungsstätte kein Voranbringen der Ausbildung in dieser Zeit, insbesondere entsprechend Satz 1 Buchstabe b), vorsieht, scheidet ein Anspruch auf bzw. eine Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich aus (vgl. zur Sonderkonstellation des § 15 Absatz 2a Teilziffer 15.2a.2). Die Voraussetzung des Besuchs der Ausbildungsstätte ist als Ausnahme von der Regel auch bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, während der beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3, 4 oder 5 verlängerten Förderungsdauer gegeben und steht insoweit einer Ausbildungsförderung nicht entgegen. 9.2.2 Den Besuch der Ausbildungsstätte oder die Teilnahme an dem Praktikum hat die auszubildende Person nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage des Formblatts 2 oder durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte erstellte Bescheinigung geführt werden, wenn diese alle im Formblatt 2 vorgesehenen Angaben enthält. 9.2.3 Dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen deren Leistungen auch erwarten, wenn beim Besuch einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt wird. Auch im Fall einer zweiten Wiederholung kann grundsätzlich von der gesetzlichen Vermutung der Eignung ausgegangen werden. Bleibt eine auszubildende Person der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten dem Unterricht mehr als 30 Prozent der Unterrichtszeit des Schulhalbjahres unentschuldigt fern, kann von einer Eignung in der Regel nicht mehr ausgegangen werden. Bei einer derartigen Höhe unentschuldigter Fehlzeiten ist die Ausbildungsförderung für die Zukunft einzustellen, wenn aufgrund dieser Fehlzeiten die Leistungen der auszubildenden Person nicht mehr erwarten lassen, dass sie das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Eine Rückforderung nach § 20 Absatz 2 ergeht bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen. Unzulängliche Studienfortschritte und / oder unentschuldigte Fehlzeiten im vorgenannten Umfang allein sind kein Rückforderungsgrund, vgl. näher dazu die Teilziffer 20.2.1, auch zur Frage eines Entschuldigungsgrunds. § 10 10.3.1 Liegen bei der Aufnahme eines Bachelorstudiums nach vollendetem 45. Lebensjahr Gründe nach § 10 Absatz 3 Satz 2 vor, ist auch bei einem anschließend unverzüglich aufgenommenen Masterstudiengang die Überschreitung der Altersgrenze unschädlich. Dies gilt auch für ein Masterstudium im Anschluss an ein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a gefördertes Bachelorstudium. Ein Grund nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a liegt z.B. vor, wenn Auszubildende den Hochschulzugang durch eine Meisterprüfung, den Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder Betriebswirt bzw. durch einen vergleichbaren Abschluss im Sinne des KMK-Beschlusses vom 06.03.2009 („Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“) erlangt haben. 10.3.4 Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach unverschuldetem Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z.B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Erkrankung, Behinderung, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern. Wird während der Kinderziehung die Altersgrenze erreicht und nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes die Ausbildung unverzüglich aufgenommen, ist nicht zu prüfen, ob die Ausbildung früher hätte aufgenommen werden können. Die Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie einer Ausbildung im Sinne von § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vor oder nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze ist nicht als förderschädliche Unterbrechung im Hinblick auf die Altersgrenze anzusehen, wenn unverzüglich eine weitere förderungsfähige Ausbildung aufgenommen werden soll. 10.3.4a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn die Auszubildenden zu einer der in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstabe a und b genannten Personengruppen gehören und für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen. Diesen Auszubildenden ist auch ein angemessener Zeitraum zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen. § 11 11.2a.2 Die auszubildende Person hat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass - ihr der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist, - sie keine Kontaktperson der Eltern oder des Elternteils kennt und - sie auch keinen Unterhalt von den Eltern oder dem Elternteil bezieht. Der Aufenthaltsort im Ausland gilt als nicht ermittelbar, sofern - der Auslandsrückschein mit Unzustellbarkeitsvermerk beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht oder - innerhalb von zwei Monaten der Auslandsrückschein nicht wieder beim Amt eingeht und auch keine sonstige Reaktion der vom Amt per Auslandsrückschein angeschriebenen Eltern oder des Elternteils erfolgt. 11.2a.3 Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Absatz 2a liegt z.B. vor, wenn - Devisenbestimmungen eines ausländischen Staates einer auch nur teilweisen Unterhaltsleistung entgegenstehen, - die im Heimatland verbliebenen Eltern bei finanzieller Unterstützung der auszubildenden Person selbst politische Verfolgungsmaßnahmen oder Folgen befürchten müssen, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz begründen würden, - glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthaltsort der auszubildenden Person nicht bekannt werden darf, weil sie nachweislich mit schweren Straftaten bedroht wird, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder Zwangsverheiratung, - die Eltern der auszubildenden Person sich in einem ausländischen Flüchtlingslager aufhalten, - der Aufenthaltsort der Eltern bzw. eines Elternteils der auszubildenden Person in einem Land liegt, das insgesamt als anerkanntes Krisengebiet eingestuft ist. Die Einordnung als anerkanntes Krisengebiet ist der offiziellen Liste der Länder mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zu entnehmen. Teilreisewarnungen sind hiervon nicht erfasst. 11.3.6 Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit ausübt. Nicht als erwerbstätig sind regelmäßig Personen anzusehen, die eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung betreiben, es sei denn, sie verfügen während dieser Zeit über Einkünfte in Höhe der sich aus Tz 11.3.5 ergebenden Beträge, die sich aus einer eigenen, nicht auf die Ferienzeiten beschränkten Tätigkeit außerhalb der Ausbildung ergeben. Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Monat des Ausbildungsbeginns gemäß § 15b Absatz 1 bis zur tatsächlichen Unterrichtsaufnahme sind berücksichtigungsfähig. Bei Selbstständigen ist grundsätzlich von einer den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit auszugehen, sofern von diesen nicht überwiegend Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts bezogen werden. 11.3.6a Als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung eines Kindes (Teilziffer 25.5.1) unter vierzehn Jahren oder eines älteren Kindes, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt. Nicht berücksichtigungsfähig sind Betreuungszeiten, neben denen gleichzeitig eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 Drittes Buch Sozialgesetzbuch förderungsfähige Ausbildung betrieben wird. § 12 12.0.1 (neu) Der Bedarf für den Besuch von Ausbildungsstätten, die nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig anerkannt sind, bemisst sich nach den Regelungen der hierzu erlassenen Verordnungen, z. B. der Vorkurseverordnung. 12.2.1a (neu) Der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung nach § 12 Absatz 2 gilt weiterhin, wenn Schülerinnen und Schüler, einschließlich solcher, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a gefördert werden, für die Zeit des Pflichtpraktikums bei ihren Eltern wohnen und gleichzeitig ihre Wohnung behalten. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten. Die Regelung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Praktikum zum Ende der Ausbildungszeit durchgeführt wird. 12.2.2 Zum Bedarf von Auszubildenden mit Behinderung vgl. Teilziffer 14a.0.1 bis 14a.0.4. 12.2.3 Wird Auszubildenden, die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 Achtes Buch Sozialgesetzbuch außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Teilziffer 2.1a.7), kommen Zusatzleistungen nach der Härteverordnung nicht in Betracht. 12.2.3a bis 12.2.19 (weggefallen) 12.4.1 (neu) § 12 Absatz 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Absatz 5. 12.4.2 (neu) Der Zuschlag zu dem Bedarf nach § 12 Absatz 4 ist auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum umzulegen. Zu Abschlagszahlungen siehe Teilziffer 51.1.4. 12.4.5 Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Verbleiben im Ausland nicht zumutbar ist. Dies kann insbesondere angenommen werden bei Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung naher Angehöriger sowie bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung der auszubildenden Person selbst oder der Geburt eines eigenen Kindes. § 13 13.2.1 (neu) Auszubildende wohnen bei den Eltern, wenn sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder der von ihnen bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern oder eines Elternteils steht. 13.2.2 Auszubildende leben nicht mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft, wenn sie lediglich in Schul- oder Semesterferien bei den Eltern wohnen, sonst aber regelmäßig die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besuchen. Eine auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z. B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt. 13.2.3 Wohnen Auszubildende während eines Pflichtpraktikums bei ihren Eltern oder einem Elternteil, behalten aber gleichzeitig ihre Wohnung am Ausbildungsort, haben sie weiterhin Anspruch auf den erhöhten Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2; jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten. Die Regelung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Praktikum zum Ende der Ausbildungszeit durchgeführt wird. 13.4.1 § 13 Absatz 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Absatz 5. Bei diesen werden lediglich Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung sowie Aufwendungen für die Krankenversicherung ersetzt, siehe § 1 Absatz 1 Satz 2 BAföG- Auslandszuschlagsverordnung. 13.4.2 Die Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Absatz 4 sind auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum umzulegen. Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Absatz 4 sind unbeschadet des Satzes 4 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden Zuschläge zum Bedarf grundsätzlich nur geleistet, wenn die auszubildende Person sich tatsächlich im Ausland aufhält. Die Pauschale nach § 13a Absatz 1 Satz 1 für eine Auslandskrankenversicherung erhalten Auszubildende nach § 5 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall sind. 13.4.4 (neu) § 13 Absatz 4 gilt nicht für die Teilnahme an einem Online-Ausbildungsgang. 13.4.5 (neu) An das Kriterium der Nachweisbarkeit der Notwendigkeit von Studiengebühren sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erstattung ist zum Beispiel nicht möglich, wenn - bei an externe Dienstleister zu entrichtende Gebühren eine klare Aufschlüsselung zwischen Vermittlungs- und Studiengebühren nicht möglich ist, sodass nicht eindeutig ist, welcher Anteil der Gebühren auf die Studiengebühren der ausländischen Ausbildungsstätte entfällt, - bei Gebühren einer ausländischen Hochschule nicht zwischen Studien- und Verwaltungsgebühren unterschieden werden kann, - bei Kooperations- oder Austauschabkommen der Wert des Austausches oder die Weiterleitung von Studiengebühren an die ausländische Hochschule nicht nachgewiesen werden kann. 13.4.6 (neu) Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums sind der Studiengebührenzuschlag sowie der Reisekostenzuschlag auf den gesamten (neuen) Bewilligungszeitraum umzulegen, vgl. Teilziffern 5.2.8a und 5.5.5. 13.4.7 (neu) Zu besonderen Härtefällen im Sinne des § 4 Absatz 2 BAföG- Auslandszuschlagsverordnung ist Teilziffer 12.4.5 entsprechend anzuwenden. § 13a 13a.1.1 Die festgesetzten Beträge nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden für Auszubildende gewährt, die als Studierende oder Praktikanten in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind und Beiträge in Höhe des vergünstigten „Studierendentarifs“ zu entrichten haben. Dies gilt nach § 13a Absatz 1 Satz 3 entsprechend für Auszubildende, die zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, aber zu den Beiträgen der studentischen Pflichtversicherung (insbesondere Fach- und Berufsfachschüler). Für eine kostenfreie Mitversicherung durch eine Familienversicherung wird kein Zuschlag gewährt. Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt oder der Auszubildende zeitgleich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist für Waisenrentner eine ab diesem Zeitpunkt vorrangig vor der zuvor beitragsfreien Versicherungspflicht für Waisenrentner bestehende Versicherungspflicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Beginnt und/oder endet das beitragspflichtige Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis während des Bewilligungszeitraums, ist der Bescheid nach Maßgabe des § 53 Satz 1 zu ändern. 13a.1.2 (weggefallen) 13a.1.2a Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankenversicherungszuschlag ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nachzuweisen. 13a.1.2b (weggefallen) 13a.1.3 Die Tz 13a.1.1 bis Tz 13a.1.2a gelten für Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse gemäß § 5 AuslandszuschlagsV bei einer Ausbildung im Ausland mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Kosten einer im Ausland abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung keine besonderen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen und die Art der Versicherungsleistungen zu stellen sind. 13a.2.1 (neu) Nach § 13a Absatz 2 freiwillig gesetzlich versicherten Auszubildenden wird ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag in dort genannter Höhe gewährt, insbesondere - Auszubildenden, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflichtversicherung nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet, - Auszubildenden, die in der Studienabschlussphase längstens für 6 Monate zum sogenannten „Examenstarif“ versichert sind (§ 245 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), - Auszubildenden, die mangels anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall als sogenannte „Auffangversicherte“ gesetzlich pflichtversichert sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) Teilziffer 13a.1.2a gilt für beitragspflichtige Auszubildende der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 13a Absatz 2 entsprechend. 13a.3.1 (neu) Ausschließlich beitragspflichtig privat versicherte Auszubildende erhalten den Zuschlag nach § 13a Absatz 3 Satz 1, wenn: - das Versicherungsunternehmen die Anforderungen des § 257 Absatz 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt bzw. es sich um eine beitragspflichtige Kranken- und gegebenenfalls Pflegeversicherung in der Postbeamtenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten handelt, - der Versicherte Leistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechend (keine bloße Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung) und - es sich um eine Voll- oder Teilversicherung handelt. Eine Vollversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von 100 Prozent vorsieht. Eine Selbstbeteiligung in Teilbereichen, z. B. bei Zahnbehandlungen bzw. Zahnersatz, schließt die Annahme einer Vollversicherung nicht aus. Bei einer Vollversicherung erhöht sich der Bedarf um den in § 13a Absatz 3 Satz 1 genannten Betrag. Eine Teilversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von unter 100 Prozent vorsieht (z. B. 20 Prozent-Tarif für beihilfeberechtigte Kinder von Bundesbeamten). Bei Vorliegen einer Teilversicherung ist die Höhe der monatlichen Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Ein speziell auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Kostennachweis ist aber nur dann erforderlich, wenn die vorgelegte Krankenversicherungsbescheinigung Grund für die Annahme gibt, dass sich die Beitragshöhe seit der Ausstellung der Bescheinigung geändert hat. Änderungen der Beitragshöhe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintreten, bleiben für die Dauer des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt. Obergrenze für die Erstattung ist der in § 13a Absatz 3 Satz 1 genannte Betrag. Der Zuschlag zur Pflegeversicherung richtet sich nach § 13a Absatz 3 Satz 3. § 14a 14a.0.3 Die Kosten einer Internatsunterbringung sind Kosten im Sinne von § 14a Satz 1 Nummer 1. Folgende Kosten für die Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderungen wer

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