Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2026)
[Bundesrat Drucksache 785/25
18.12.25
K - AIS
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGÄndVwV 2026)
A. Problem und Ziel
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird gemäß Art. 104a Abs. 3,
Art. 85 GG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Gesetzes im Auftrag des Bundes von den
Ländern durchgeführt. Um eine bundeseinheitliche Durchführung des Gesetzes zu
gewährleisten, hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 85
Abs. 2 GG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) erlassen. Diese
richtet sich an die Vollzugsbehörden (Ämter für Ausbildungsförderung) und beinhaltet
verbindliche Hinweise zur Auslegung und Durchführung des BAföG.
Die BAföGÄndVwV 2026 dient der Anpassung der BAföGVwV an die seit ihrer letzten
Änderung im Oktober 2013 erfolgten Rechtsänderungen im BAföG selbst und in
angrenzenden Rechtsgebieten, an die Rechtsprechung, an eine Vielzahl von Erlassen
des BMFTR/BMBF sowie an neuere Entwicklungen in der Hochschul- und Schulpolitik.
Der Entwurf der BAföGÄndVwV 2026 wurde in fünf vom BMFTR/BMBF geleiteten
Arbeitsgruppen unter Einbeziehung von Praktikerinnen und Praktikern aus den Ämtern für
Ausbildungsförderung erarbeitet und anschließend mit den Obersten Landesbehörden für
Ausbildungsförderung abgestimmt. Durch den Wegfall von überholten Regelungen und
durch Aktualisierungen und Neuformulierungen zur besseren Verständlichkeit und
Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens wird ein wichtiger Beitrag zur
Entbürokratisierung im BAföG und zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs geleistet.
B. Lösung
Die BAföGVwV wird geändert.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger begründet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft begründet. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere
das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift entsteht auch für die Verwaltung
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden vor allem in der Vergangenheit bereits
bekanntgemachte Einzel-Durchführungsregelungen (in Form von Erlassen und
Rundschreiben zur Gesetzesauslegung) nunmehr lediglich wieder in einem Regelwerk
zusammengefasst. Hierdurch ist eine gewisse Verkürzung der Bearbeitungszeit zu
erwarten.
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 785/25
18.12.25
K - AIS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGÄndVwV 2026)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 18. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGÄndVwV 2026)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGÄndVwV 2026)
vom
Nach Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Die nachstehenden Teilziffern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch
die BAföGÄndVwV 2013 vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094), werden wie folgt gefasst:
§ 2
2.1.2 Die Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Absatz 1 Satz 1 im
Einzelnen bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden
Teilziffern 2.1.4 bis 2.1.19a zuzuordnen. Dabei ist der Weiterentwicklung des
Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in den Teilziffern 2.1.4
bis 2.1.19a genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem
Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich
die Ausbildungsstätte liegt.
2.1.3 Weiterführende allgemeinbildende Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind,
soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule (führt
zum Ersten Schulabschluss), die Realschule (führt zum Mittleren Schulabschluss), das
Gymnasium (führt zur Allgemeinen Hochschulreife – Abitur) und die Gesamtschule.
Die Namen der Schularten können in den einzelnen Ländern abweichen.
Die genannten Schulen umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge. An Schularten mit
einem Bildungsgang ist der gesamte Unterricht auf einen bestimmten Abschluss
bezogen.
An Schularten mit mehreren Bildungsgängen wird der Unterricht entweder in
abschlussbezogenen Klassen oder – in einem Teil der Fächer – leistungsdifferenziert
erteilt.
Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des
gegliederten Schulwesens.
2.1.4 Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung. Sie endet mit der
Jahrgangsstufe 9 oder 10 und führt zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
am Ende der Jahrgangsstufe 9 (z. B. Hauptschulabschluss, Berufsreife). Am Ende der
Jahrgangsstufe 10 kann sie zu einem erweiterten Ersten Schulabschluss, der in seinen
Anforderungen über den Ersten Schulabschluss hinausgeht oder zu einem Mittleren
Schulabschluss führen.
2.1.6 Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. Es führt im achtjährigen
Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 und im neunjährigen Bildungsgang nach der
Jahrgangsstufe 13 zur Allgemeinen Hochschulreife. Am Ende der Jahrgangstufe 10 kann
es einen Mittleren Schulabschluss vermitteln. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei
Jahrgangsstufen: im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im
neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13.
Sie gliedert sich grundsätzlich in eine einjährige Einführungs- und eine zweijährige
Qualifikationsphase. Dabei kann im achtjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 10 des
Sekundarbereichs I eine Doppelfunktion als letzter Schuljahrgang des Sekundarbereichs
I und als erster Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe zukommen.
2.1.12 Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur Allgemeinen oder zu einer
Fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind der Mittlere
Schulabschluss, ein Mindestalter von 19 Jahren sowie eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit. Auszubildende ohne
Mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens
halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Einer zweijährigen Berufstätigkeit
gleichgestellt ist die Führung eines Familienhaushalts. Anerkannt werden können auch
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen
und Ökologischen Jahres sowie eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit. Die
Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. In den letzten drei
Schulhalbjahren vor dem Abitur sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur
Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.13 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren
zur Allgemeinen oder zu einer Fachgebundenen Hochschulreife.
Aufnahmevoraussetzungen sind der Mittlere Schulabschluss, ein Mindestalter von 19
Jahren sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige
Berufstätigkeit. Auszubildende, die keinen Mittleren Schulabschluss nachweisen
können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen
Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Einer zweijährigen Berufstätigkeit gleichgestellt ist
die Führung eines Familienhaushalts. Anerkannt werden können auch Zeiten des
Wehroder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und
Ökologischen Jahres sowie eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit.
Den Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind Auszubildende anderer Schulformen,
deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des
jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen.
Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den
Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen
gleichgestellt.
2.1.18 Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind berufliche Ausbildungsstätten, die
keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines Mittleren Schulabschlusses sowie
nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder
nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer
Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen
Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird.
2.1.19a
(neu)
Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verleihen Hochschulabschlüssen
gleichgestellte Abschlüsse, ohne selbst Hochschuleigenschaft zu haben. Nach den
Berufsakademiegesetzen der Länder vermitteln sie eine wissenschafts- und
praxisbezogene Ausbildung im tertiären Bereich (duales Studium). Der an einer
Berufsakademie in akkreditierten Bachelorstudiengängen erworbene Bachelorabschluss
ist hochschulrechtlich den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Der
Bachelorabschluss, der in einem akkreditierten Studiengang an einer Berufsakademie
erlangt wurde, qualifiziert regelmäßig zur Aufnahme eines anschließenden
Masterstudiums an einer Hochschule.
2.1.23 Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. Maßgebend sind die
für den Besuch der Ausbildungsstätte/Klasse allgemein vorgeschriebenen
Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen
Auszubildenden kommt es nicht an. Teilziffer 7.2.18 ist zu beachten.
2.1a.3 Für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in
angemessener Zeit erreicht werden kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit
maßgebend, nicht die Wegstrecke. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in einer
angemessenen Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten
Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine
Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird.
Zu der Wegzeit gehören auch Wege zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der
Ausbildungsstätte bzw. Wohnung sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem
Unterricht. Zugrunde zu legen sind grundsätzlich die Wegberechnungen zwischen
Wohnadresse der Eltern und Ausbildungsstätte mit dem Routenplaner des jeweiligen
Öffentlichen Personennahverkehrs.
Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
2.1a.6 Die erforderliche räumliche Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist
auch dann nicht gegeben, wenn
a) die auszubildende Person rechtlich gehindert ist, in der Wohnung ihrer Eltern oder
eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht von der auszubildenden
Person zu vertreten ist (z.B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen
Elternteil; ein Elternteil befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft; ein
Elternteil steht unter rechtlicher Betreuung, die Betreuung umfasst die Sorge für
Wohnungsangelegenheiten und die betreuende Person hat die Aufnahme der
auszubildenden Person in die Wohnung des Elternteils abgelehnt);
b) die volljährige auszubildende Person als Minderjährige aufgrund der Bestimmung
Dritter (nicht ihrer Eltern) rechtlich gehindert war, in der Wohnung ihrer Eltern oder
eines Elternteils zu wohnen. In diesen Fällen gilt sie auch nach Erreichen der
Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil zu
wohnen. Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach
Eintritt der Volljährigkeit von der bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen.
Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vor Eintritt der Volljährigkeit
sorgeberechtigten Elternteils.
2.1a.7 Wird der Auszubildende nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb
des Elternhauses untergebracht, steht dies der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von
der elterlichen Wohnung aus nicht entgegen, solange den Eltern oder einem Elternteil
das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.
Eine auswärtige Unterbringung aus allein erziehungsbedingten Gründen begründet
keinen Förderungsanspruch.
Gründe, die einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte entgegenstehen, liegen vor, wenn
- die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Teilziffer 2.1a.5) oder
- den Eltern bzw. dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. Teilziffer 2.1a.6).
2.1a.9 Gymnasien verschiedenen Typs sind keine einander entsprechenden
Ausbildungsstätten.
Gymnasien sind z.B. dann verschiedenen Typs, wenn sie unterschiedliche
Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils
spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw.
berufsspezifischer Unterrichtsangebote unterscheiden, die der Schule insgesamt eine
besondere Prägung geben. Eine berufsspezifische Zusatzausbildung, die neben dem
gymnasialen Unterricht angeboten wird, führt auch dann zu einer fehlenden
Entsprechung, wenn sie selbst nach dem Gesetz nicht förderungsfähig ist.
Bei beruflichen Gymnasien handelt es sich um Schulen mit profilgebenden
berufsbezogenen Schwerpunkten.
Lediglich unterschiedliche Schwerpunkte reichen nicht aus. Auch die Sprachenfolge
innerhalb eines gymnasialen Typs (welche Fremdsprachen ab welcher Jahrgangsstufe
unterrichtet werden) ist unerheblich.
2.1a.12 Für Auszubildende mit einer Behinderung ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung
eingerichtete Ausbildungsstätte keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im
Sinne des § 2 Absatz 1a. Die Teilziffern 14a.0.1 bis 14a.0.3 sind anzuwenden.
2.1a.13 Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende
Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie beispielsweise koedukativ ist
oder ob sie als Ganztagsschule geführt wird.
2.1a.15 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist der auszubildenden Person nicht zumutbar, wenn
dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z.B. vor, wenn die auszubildende Person infolge
einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten
Schuljahres oder bei Gymnasien während des letzten oder der letzten beiden Schuljahre
vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln
müsste.
2.1a.15a
(neu)
Werden Auszubildende in der Jahrgangsstufe 11 an Ausbildungsstätten nach Teilziffer
2.1.8 aufgrund des fachpraktischen Teils unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 für
ein Praktikum gefördert, ist für die nachfolgende Jahrgangsstufe 12 die Regelung des § 2
Absatz 1a uneingeschränkt anzuwenden. Es soll bereits bei der Bewilligung für die
Jahrgangsstufe 11 nach § 2 Absatz 4 auf den möglichen Wegfall der Förderung in der
Jahrgangsstufe 12 hingewiesen werden.
2.2.2a
(neu)
Bei der Niederlassung einer in Deutschland staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Drittstaats, für deren Betrieb nach dem am Standort der Niederlassung
geltenden Landeshochschulgesetzes eine staatliche Anerkennung vorliegt, kann die
Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 unterstellt werden. Ist der Betrieb dieser
Niederlassung ausnahmsweise ohne staatliche Anerkennung nach dem jeweiligen
Landeshochschulgesetz möglich, bedarf es noch einer entsprechenden positiven
Feststellung der Gleichwertigkeit, wobei sich die gemäß § 39 Absatz 3 zuständige Stelle
das Prüfungsergebnis nach dem Landeshochschulgesetz zu eigen machen kann.
2.4.5 Praktikantinnen und Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den
Ausbildungsstätten gleichzustellen, deren Besuch das Praktikum erforderlich macht.
Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen
erfüllt, soll aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder
einer anderen Stelle entschieden werden. Bei Praktika im Ausland ist die Teilziffer 5.5.1
zu beachten.
2.4.9 Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen
Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser
Schulausbildung.
Ein Praktikum als praktischer Teil der Fachhochschulreife ist nach § 2 Absatz 4 in
Verbindung mit Teilziffer 2.4.9 auch förderfähig, wenn die auszubildende Person den
schulischen Teil der Fachhochschulreife an einem Gymnasium erworben hat und die
übrigen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 vorliegen.
Ob der Besuch des Gymnasiums als Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a förderfähig ist, ist dabei unerheblich.
2.5.2 Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch
genommen, wenn die betriebene Ausbildung im Gesetz als Vollzeitform bezeichnet wird
oder wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die
Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Zeitstunden
pro Woche erfordert. Außerhalb der Ausbildung liegende Umstände, die die Arbeitskraft
der auszubildenden Person in Anspruch nehmen, wie z.B. daneben bestehende
Kinderbetreuungspflichten, bleiben außer Betracht.
Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die
Unterrichtszeit mindestens 20 Zeitstunden pro Woche beträgt. Der Religionsunterricht
ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu
welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.
An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden,
wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden.
Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig.
2.5.2a
(neu)
Bei einem Orientierungsangebot im Sinne der Teilziffer 7.1.10a kann regelmäßig von
einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden, wenn in den Studienordnungen
mindestens 20 ECTS-Leistungspunkte je Semester, also zwei Drittel der an sich
geforderten durchschnittlichen 30 ECTS-Leistungspunkte je Semester, verlangt werden
und zugleich nach der Studienordnung die Möglichkeit besteht, die Anforderungen für
den Leistungsnachweis nach § 48 Absatz 1 rechtzeitig zu erfüllen. Anstelle der
mindestens 20 ECTS-Punkte kann das Vollzeiterfordernis während der
Orientierungsphase auch durch verpflichtende begleitende Studienangebote
sichergestellt sein.
2.6.1 (weggefallen)
2.6.4 Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind:
a) Cusanuswerk e.V.
(Bischöfliche Studienförderung)
b) Evangelisches Studienwerk e.V.
c) Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
d) Friedrich-Naumann-Stiftung für die
Freiheit
e) Hans-Böckler-Stiftung
f) Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e.V.
g) Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
h) Stiftung der Deutschen Wirtschaft gGmbH
i) Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
j) Studienstiftung des deutschen Volkes e.V.
k) Rosa Luxemburg Stiftung
l) Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk e.V.
m) Stiftung Begabtenförderung berufliche
Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH
n) Avicenna-Studienwerk e.V.
Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie
hierfür öffentliche Mittel einsetzen.
2.6.4a Der Leistungsausschluss nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 gilt für den Zeitraum, für welchen
den Auszubildenden finanzielle Leistungen eines Begabtenförderungswerkes bewilligt
sind (z.B. Studienkostenpauschale, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits,
wenn sie lediglich in die Begabtenförderung aufgenommen worden sind. Leistungen der
ideellen Förderung (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen oder Erstattung von
Fahrtkosten) seitens der Begabtenförderungswerke, die zwischen dem Zeitpunkt der
Aufnahme in die Begabtenförderung und dem Datum der Bewilligung finanzieller
Leistungen liegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 6 Nummer 2.
2.6.5 Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere
a) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und
b) ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem
Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses,
die Anwärterbezüge (z.B. § 59 Bundesbesoldungsgesetz) oder eine vergleichbare
Ausbildungsvergütung erhalten.
§ 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem
Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z.B.
Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen
erhalten.
§ 4
4.0.4 Die auszubildende Person nimmt an Fernunterrichtslehrgängen nach § 3 im Inland nur
dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und die auszubildende Person ihren
ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.
4.0.4a
(neu)
Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten nach § 2 mit
Inlandssitz beziehungsweise Niederlassung im Inland bei Inlandswohnsitz der
auszubildenden Person ist förderfähig nach § 4.
4.0.4b
(neu)
Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten in der EU oder der
Schweiz ist bei Inlandswohnsitz der auszubildenden Person förderfähig nach § 4, wenn
die Gleichwertigkeit analog der Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4
festgestellt wird.
4.0.4c
(neu)
Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten nach § 2 mit
Inlandssitz beziehungsweise Niederlassung im Inland und Wohnsitz der
auszubildenden Person in der EU oder der Schweiz ist für Auszubildende im Sinne von
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 förderfähig nach § 4.
4.0.4d
(neu)
Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten in der EU oder der
Schweiz ist bei Wohnsitz der auszubildenden Person in der EU oder der Schweiz
förderfähig nach § 4, wenn die Gleichwertigkeit analog der Ausbildungsstätten gemäß §
2 Absatz 2, § 5 Absatz 4 festgestellt wird und die persönlichen Fördervoraussetzungen
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie der Nachweis der hinreichenden Verbundenheit
zum Inland gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 vorliegen.
4.0.4e
(neu)
Überwiegt bei Mischformen der Online-Anteil im Ausbildungsgang gegenüber den
Präsenzphasen, liegt ein Online-Ausbildungsgang nach den Teilziffern 4.0.4a bis 4.0.4d
vor.
§ 5
5.1.1 Für die Ermittlung des ständigen Wohnsitzes ist allein auf den Gesetzeswortlaut
abzustellen. Ein Wohnsitz im Sinne der Meldegesetze der Länder ist lediglich
Anhaltspunkt, reicht aber für sich allein für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes
nicht aus.
Auszubildende, die sich ausschließlich zum Zweck der Ausbildung in einem
ausländischen Staat aufhalten, haben weiterhin ihren ständigen Wohnsitz im Inland.
Haben Auszubildende nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 keinen ständigen Wohnsitz im
Inland, kommt Ausbildungsförderung in Betracht, wenn eine hinreichende
Verbundenheit zur Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen wird; vgl. hierzu
Teilziffer 5.2.2.
Liegen weder ein ständiger Wohnsitz im Inland noch eine hinreichende Verbundenheit
zur Bundesrepublik Deutschland vor, kommt für Auszubildende mit deutscher
Staatsangehörigkeit Ausbildungsförderung ausschließlich unter den Maßgaben des § 6
in Betracht.
5.2.1 (weggefallen)
5.2.2
(neu)
Haben Auszubildende nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 keinen ständigen Wohnsitz im
Inland, kommt für eine Ausbildung innerhalb der EU Ausbildungsförderung bei
Vorliegen eines ausreichenden Grades der Verbundenheit zum Inland in Betracht (vgl. §
5 Absatz 2 Satz 4).
a) Ein ausreichender Grad der Verbundenheit ist stets zu bejahen, wenn:
- die Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung oder ein beruflicher
Abschluss im Inland erworben wurde oder
- mindestens 4 Jahre der Schulzeit im Inland verbracht wurden oder
- in den letzten 10 Jahren für eine ununterbrochene Dauer von mindestens 2
Jahren ein ständiger Wohnsitz im Inland vorgelegen hat oder
- durch die auszubildende Person oder wenigstens durch einen
unterhaltsverpflichteten Elternteil bzw. Ehegatten oder Lebenspartner der
auszubildenden Person eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 3 der
letzten 6 Jahre im Inland ausgeübt wurde.
b) Ist keines der oben aufgeführten Kriterien erfüllt, kann ein ausreichender Grad der
Verbundenheit im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung auch durch eine
aussagekräftige Kombination von mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien
nachgewiesen werden:
- Familiäre Inlandsbeziehungen: etwa eine oder mehrere Personen aus der
„Kernfamilie“ von Eltern und Geschwistern oder Ehegatte bzw. Lebenspartner,
die mehrere Jahre ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten oder dort
erwerbstätig waren;
- Sprachkenntnisse: etwa durch den Nachweis eines Sprachzertifikats der
deutschen Sprache auf dem Niveau der fünften Stufe (C1) auf der sechsstufigen
Kompetenzskala des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für
Sprachen, wobei auf diesen Nachweis verzichtet werden kann, wenn in
geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht wird, dass Deutsch als
Muttersprache fließend beherrscht wird;
- soziale Bindung zum Inland: etwa eine teilweise verbrachte Schul- bzw.
Ausbildungszeit im Inland oder das zumindest teilweise Aufwachsen in einem
Haushalt im Inland während der Schul- bzw. Ausbildungszeit, oder unmittelbar
ans Inland anknüpfende soziale Bindungen, wie längerfristig angelegte
Mitgliedschaften in Organisationen oder Vertragsschlüsse von substantiellem
Gewicht, die künftige Aufenthalte im Inland erforderlich machen können, oder
der Erwerb der Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung an einer
sog. Deutschen Auslandsschule;
- wirtschaftliche Bindung zum Inland: etwa eine eigene mehrjährige Tätigkeit oder
die eines unterhaltsverpflichteten Elternteils bzw. Ehegatten oder
Lebenspartners im Inland oder eine solche Tätigkeit im Ausland für die in
Teilziffer 6.0.5. genannten im Inland ansässigen Dienstherren bzw. Arbeitgeber.
5.2.3
(neu)
Zu der Förderung von Fern- und Online-Ausbildungsgängen siehe Teilziffer 4.0.4b ff.
5.2.4 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2
nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn die auszubildende
Person für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in
Anspruch nehmen will.
Abweichend kann für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn
Auszubildende
a) zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels
bestimmten Abschlussarbeit (z.B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine
Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen,
b) die Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt und
c) das Vorhaben in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden ist
(vgl. zur Zuständigkeit Teilziffer 45.4.4).
Hinsichtlich des Besuches der Ausbildungsstätte oder der Teilnahme an einem
Praktikum gilt Teilziffer 9.2.2. Zu dem praktischen Jahr in den Studiengängen Medizin
und Pharmazie siehe Teilziffer 5.5.4.
Studien- und Projektarbeiten für ein Inlandsstudium, die in der vorlesungsfreien Zeit im
Ausland angefertigt werden, stehen der nach § 15 Absatz 2 durchgängigen Förderung des
Inlandsstudiums nicht entgegen, wenn die Auszubildenden nicht ihrerseits unter den
Voraussetzungen des § 5 Auslandsförderung erhalten.
5.2.5 Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende
Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest
einjährigen Ausbildung im Inland oder (bei befristeten Drittstaatsaufenthalten nach § 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) im Rahmen einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese
einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.
Ebenso ist eine Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich, wenn sie in ein
Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD, des Erasmus+ - Programms oder ein
anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen
Landesministerien als besonders förderungswürdig anerkanntes Förderungsprogramm
eingebettet ist.
Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn
- diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen
vorgeschrieben ist oder
- die entsendende Hochschule die Förderlichkeit bestätigt.
5.2.8
Liegt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum Beginn der
Auslandsausbildung keine Immatrikulations- oder Schulbescheinigung entsprechend
Teilziffer 9.2.2 vor, ist Ausbildungsförderung dennoch zu bewilligen, sofern die übrigen
Förderungsvoraussetzungen vorliegen.
Bei schulischen Ausbildungen gilt dies nur, wenn eine Ausbildungsplatzzusage oder ein
entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann,
wenn die Immatrikulations- bzw. Schulbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten
nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt wird.
5.2.8a
(neu)
Bei einer Verlängerung eines Auslandsstudienaufenthalts im selben Land ist kein neuer
Antrag, sondern lediglich eine Mitteilung an das zuständige Auslandsamt erforderlich.
Dies gilt auch, wenn die entsprechende Mitteilung erst nach Ablauf des zunächst beim
Auslandsförderungsamt angegebenen Auslandsaufenthaltes (verspätet) erfolgt. In den
Fällen einer Verlängerung des Auslandsaufenthalts wird lediglich ein
Bewilligungszeitraum gebildet, der auch die Monate umfasst, in denen keine Mitteilung
über die Verlängerung des Auslandsaufenthalts erfolgt ist. Die Studiengebühren- und
Reisekostenzuschläge, die erst nur auf den zunächst bewilligten kürzeren Zeitraum
umgelegt worden sind, sind auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen.
5.2.9a Für den Besuch von Ausbildungsstätten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist
die Mindestdauer nach § 5 Absatz 2 Satz 2 bei Auszubildenden gemäß § 8 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 nicht zu prüfen, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland
förderungsfähig wäre, vgl. § 5 Absatz 2 Satz 3.
Beim Besuch von Ausbildungsstätten außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union gilt: Die Mindestdauer nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ist auch erfüllt, wenn statt Semester
Quarters vorgesehen sind und der Aufenthalt mindestens zwei Quarters dauert oder
wenn ein Trimester entsprechend der Ausbildungstaktung vor Ort absolviert wird,
sofern die tatsächlichen Vorlesungszeiten der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten
eines Semesters im Wesentlichen entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die
tatsächliche Vorlesungszeit mindestens 13 Vorlesungswochen und einen Tag beträgt. Bei
der Ermittlung der tatsächlichen Vorlesungszeiten sind auch die Orientierungs- und
Prüfungszeiten als Vorlesungszeiten zu berücksichtigen, wenn die auszubildende Person
beabsichtigt, an diesen teilzunehmen. Dabei ist es unschädlich, wenn die Prüfungen
online stattfinden und die Studienordnung dies so vorsieht.
Als Semester gelten auch Schulhalbjahre bei schulischen Ausbildungen.
5.2.9b
(neu)
Grenzüberschreitende Kooperationen im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz
können unter § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 fallen.
Eine Kooperationsvereinbarung ist nur dann anzuerkennen, wenn sie in schriftlicher
Form geschlossen oder im Rahmen einer mehrjährigen Praxis umgesetzt wurde.
Absprachen zwischen einzelnen Beschäftigten der Ausbildungsstätten, die nicht von der
jeweiligen Ausbildungsstätte legitimiert wurden, stellen keine
Kooperationsvereinbarung dar.
Der Besuch einer in einem Drittstaat gelegenen Ausbildungsstätte ist bei einem
mindestens zwölf Wochen dauernden Ausbildungsaufenthalt förderungsfähig, wenn er
im Rahmen einer Kooperation zwischen einer deutschen oder einer Ausbildungsstätte
aus einem EU-Staat und der Ausbildungsstätte aus dem Drittstaat erfolgt (vgl. § 5 Absatz
2 Satz 2).
Die Mindestaufenthaltsdauer von 12 Wochen greift jedoch nicht, wenn es sich um eine
Kooperation zwischen Ausbildungsstätten in Deutschland und mindestens einem EU-
Staat bzw. Ausbildungsstätten in mindestens zwei EU-Staaten handelt.
5.2.9b
bis
5.2.15
5.2.10
bis (weggefallen)
5.2.13
5.2.14
(neu)
An der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit muss nicht zwingend eine deutsche
Ausbildungsstätte beteiligt sein. Ausreichend ist stattdessen die Zusammenarbeit einer
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenen Ausbildungsstätte mit einer
anderen Ausbildungsstätte.
5.2.15
(neu)
Zu Mindestdauern und Kooperationen siehe 5.2.9a und 5.2.9b.
5.2.16 Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die
Ausbildung an der deutschen bzw. in der Europäischen Union gelegenen
Ausbildungsstätte oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt
wird.
5.2.17 Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des
Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss in einem Drittstaat möglich, wenn der
Masterstudiengang im Inland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem
Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang
gleich.
5.2.20 Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
gefördert. Ein Wechsel in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfolgt, wenn der Auszubildende
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine
Ausbildung ohne Vorliegen der Gründe nach § 16 Absatz 2 länger als ein Jahr oder
ansonsten länger als die nach § 16 Absatz 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union fortsetzt.
Erklärt der Auszubildende von vornherein, seine Ausbildung vollständig im EU-Ausland
oder der Schweiz zu absolvieren, ist er von Anfang an nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 zu fördern.
Wird die im EU-Ausland oder der Schweiz begonnene und dort angestrebte
Vollausbildung nach einem Wechsel oder Abbruch im Inland fortgeführt, muss die
vorangegangene Auslandsausbildung weiterhin wie ein Auslandsaufenthalt im Sinne
von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG behandelt werden. Die Ausbildungszeit im
Ausland kann dann gemäß § 5a Satz 1 BAföG bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleiben.
Eine Auslandsausbildung, die zunächst ausschließlich in mehreren Staaten innerhalb der
Europäischen Union oder der Schweiz betrieben wird, bleibt bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 außer Betracht.
5.2.21 (weggefallen)
5.2.22 (weggefallen)
Zu Nummer 4 (neu)
5.2.23
(neu)
Erstreckt sich die einjährige Ausbildung auf mehr als 12 Monate, weil die Ausbildung
nicht zum Monatsanfang aufgenommen bzw. beendet wird, kann ein
Bewilligungszeitraum von 13 Monaten gebildet werden.
Die Förderung nach § 15 Absatz 3, 4 und 5 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer
Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 möglich.
5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden
Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung
zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland
gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist.
Für den Vergleich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen
Ausbildungsstätte sind dabei nicht der konkrete Ausbildungsgang oder einzelne
besuchte Lehrveranstaltungen maßgeblich, sondern die Art der Ausbildungsstätte
(institutionelle Gleichwertigkeit). Die Art der ausländischen Ausbildungsstätte muss
einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgeblich
für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Absatz 1 Satz 2). Damit kann
im Rahmen der Studierendenförderung ein Förderungsanspruch beispielsweise auch
bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule Kurse in einem Bachelor-Studiengang
belegt werden, die der inländischen Hochschulausbildung in einem Masterstudiengang
förderlich sind und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche
Ausbildungszeit des inländischen Masterstudiengangs angerechnet werden können (vgl.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1).
Wurde z.B. im Bereich der Schülerförderung die Gleichwertigkeit des Besuchs einer
ausländischen Ausbildungsstätte festgestellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die
Ausbildung in Deutschland auf demselben Niveau durchgeführt wird (z.B.
Lehrerausbildung an einer Fachschule) und der Ausbildungsabschluss in Deutschland
anerkannt werden kann bzw. die Ausbildung zu einer Berufsbefähigung in Deutschland
führt.
Wird im Anschluss an einen Realschulabschluss und mit der Absicht, danach eine
Fachoberschule zu besuchen, eine Ausbildung in einem ausländischen Staat betrieben, in
dem es keine der Fachoberschule gleichwertige Ausbildungsstätte gibt, ist dies in den
Fällen der Teilziffer 5.2.6 förderungsunschädlich, wenn die ausländische
Ausbildungsstätte mit einer gymnasialen Oberstufe gleichwertig ist.
5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in
den Teilziffern 2.1.6 bis 2.1.8, 2.1.14 und 2.1.16 bis 2.1.19a. Besonderheiten der
landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat,
bleiben außer Betracht.
5.4.4
(neu)
Bietet eine staatliche oder staatlich anerkannte deutsche Hochschule oder eine
Hochschule aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die dort staatlich oder
staatlich anerkannt ist, in ihrer Niederlassung oder unter vertraglich geregelter
Einbindung einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung im In- oder EU-Ausland
die Vermittlung der in der Studienrichtung der Hochschule vorgeschriebenen
Ausbildungsinhalte in Übereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen
Herkunftsstaates/-landes an und verleiht sie ihre landeseigenen Grade, ist aufgrund der
EU-rechtlichen Regelungen (Niederlassungsfreiheit, Berufsanerkennungsrichtlinie usw.)
nicht zwischen der gradverleihenden Hochschule und der von ihr betriebenen
Niederlassung sowie dem eingebundenen Kooperationspartner zu differenzieren. Eine
Prüfung der Gleichwertigkeit der Niederlassung bzw. des Kooperationspartners ist nicht
angezeigt, vielmehr ist auf die Gleichwertigkeit der Hochschule selbst abzustellen.
Gleiches gilt, wenn die zuvor genannten Hochschulen Studiengänge in ihrer
Niederlassung oder unter Einbeziehung einer nichthochschulischen
Bildungseinrichtung im außereuropäischen Ausland in Übereinstimmung mit dem
Recht des jeweiligen Herkunftsstaates/-landes durchführen und sie ihre landeseigenen
Grade verleihen. Durchführung und Qualität der Ausbildung unterliegen in diesen Fällen
der Verantwortung der Hochschule und des aufsichtführenden Herkunftsstaates/-
landes. Ist die gewählte Konstruktion im Herkunftsstaat/-land zugelassen und
akkreditiert, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Absatz 4 unterstellt werden.
Bietet eine Hochschule eines Drittstaates, ihre Niederlassung oder die Hochschule
gemeinsam mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung eine Ausbildung im
Ausland an, kann Auslandsförderung nur gewährt werden, wenn die Gleichwertigkeit
der Ausbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 4 festgestellt worden ist.
5.4.7 Bei einer Ausbildung im Ausland entfällt grundsätzlich eine Prüfung der
Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a findet nur beim Besuch von
Berufsfachschulen sowie Fachschulen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 statt,
es sei denn, deren Besuch ist auf den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gerichtet,
und es wird nur ein Teil der Ausbildung im Ausland absolviert.
5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Absatz 5 nur gefördert werden, wenn das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 von der inländischen Ausbildungsstätte
bestätigt wird. Eine eigene Prüfung des Auslandsamtes der Ausbildungsbestimmungen
ist dann nicht angezeigt. Teilziffer 5.2.5 gilt entsprechend mit der Ausnahme, dass
Pflichtpraktika in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für die in § 8 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Personen von Beginn der Ausbildung an förderungsfähig
sind.
Vorpraktika im Ausland sind grundsätzlich nicht förderfähig, mit Ausnahme von
Vorpraktika im EU-Ausland, wenn sie im Inland förderfähig wären.
5.5.3
(neu)
Für ein Praktikum, das in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird,
ist die Mindestdauer nach § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht zu prüfen.
Die außerhalb der EU erforderliche Mindestpraktikumsdauer von zwölf Wochen ist auch
dann zu bejahen, wenn die tatsächliche Praktikumsdauer 11 Wochen und 5 Werktage
beträgt.
Das Praktikum kann auch durch die zeitliche Kombination mehrerer
Wahlpflichtpraktika mit einer jeweils kürzeren Dauer zusammengesetzt werden, sofern
dies im Rahmen der jeweiligen Studienordnung zulässig und möglich ist und die
Kombination ein einheitliches Praktikum darstellt. Als einheitliches Pflichtpraktikum
stellt sich eine Kombination kürzerer Wahlpflichtpraktika jedenfalls dann dar, wenn
diese
- in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum,
- in demselben Land und
- in derselben Praktikumsstätte
absolviert werden.
5.5.4
(neu)
Eine praktische Ausbildung im Rahmen von medizinisch-pharmazeutischen
Ausbildungsgängen (Praktisches Jahr) ist im Ausland nach § 5 Absatz 5 als Praktikum zu
fördern, wenn keine Immatrikulation an einer ausländischen Ausbildungsstätte vorliegt.
5.5.5
(neu)
Bei einem sich an einen Auslandsstudienaufenthalt anschließenden Praktikum im
selben Land ist kein neuer Antrag, sondern lediglich eine Mitteilung an das zuständige
Auslandsamt erforderlich. Dies gilt auch, wenn die entsprechende Mitteilung erst nach
Ablauf des zunächst beim Auslandsförderungsamt angegebenen Auslandsaufenthaltes
(verspätet) erfolgt. In den Fällen der Verlängerung eines Auslandsaufenthalts wird
lediglich ein Bewilligungszeitraum gebildet, der auch die Monate umfasst, in denen keine
Mitteilung über die Verlängerung des Auslandsaufenthalts erfolgt ist. Die
Studiengebühren- und Reisekostenzuschläge, die erst nur auf den zunächst bewilligten
kürzeren Zeitraum umgelegt worden sind, sind auf den gesamten Bewilligungszeitraum
umzulegen.
§ 5a
5a.0.1 Ob der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der
Ausbildung im Sinne des § 5a Satz 4 vorgeschrieben ist, ist unter Berücksichtigung der
Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu ermitteln. Nicht als ein
notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung gilt ein
Auslandsaufenthalt, wenn die Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule
zu einem Zwei- oder Mehrfächerstudiengang die Ausbildung in nur einem der Fächer als
notwendig im Ausland durchzuführen festlegen. Es liegt ebenfalls kein notwendig im
Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vor, sofern eine Wahlmöglichkeit
zwischen Inlands- und Auslandspraktikum besteht.
5a.0.1a §5a findet unabhängig davon Anwendung, ob die Ausbildungszeit im Ausland
förderungsfähig war, tatsächlich gefördert wurde oder im Rahmen der im Inland
durchgeführten Ausbildung absolviert wurde. Auch Zeiten eines während einer
Ausbildung absolvierten Sprachaufenthalts können nach § 5a unberücksichtigt bleiben.
§ 5a findet keine Anwendung auf Auslandsaufenthalte, die nach Teilziffer 5.2.4 mit
Inlandsförderung gefördert werden.
Für die Anwendung von § 5a bei vorherigen im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten
der Personengruppen nach Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstabe a und b siehe auch
Teilziffern 7.1.15 und 7.3.19.
5a.0.2 Eine positive oder negative Entscheidung eines Antrags auf Ausbildungsförderung für
eine Auslandsausbildung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 3
für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland. § 5a geht als Spezialnorm
der Regelung in § 50 Absatz 1 Satz 3 vor.
Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der
Ausbildung im Ausland unberücksichtigt
a) bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach §
48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,
b) bei der Prüfung, ob die auszubildende Person die Fachrichtung gewechselt oder
die Ausbildung abgebrochen hat.
5a.0.3 Die gesamte im Ausland verbrachte Ausbildungszeit verlängert die Förderungsdauer bis
zu maximal einem Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt noch innerhalb der
Förderungshöchstdauer oder vor dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder
4 BAföG begonnen wurde.
5a.0.4 § 5a Satz 1 findet Anwendung auf Zeiten der Auslandsausbildung, die an einer nach § 5
Absatz 4 gleichwertigen Ausbildungsstätte oder in einem mit der Ausbildung
zusammenhängendem Praktikum absolviert werden.
§ 5a Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Praktika und Studienaufenthalte, die nach
den Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule pflichtgemäß im Ausland
zu absolvieren sind. Gleiches gilt für Ausbildungsaufenthalte im Ausland bei
gleichzeitiger Beurlaubung im Inland sowie für Auslandsausbildungen, die erst nach
Abschluss der Inlandsausbildung aufgenommen wurden.
5a.0.5 (weggefallen)
5a.0.6
(neu)
Bei vollständig im EU-Ausland oder der Schweiz absolvierten Auslandsausbildungen
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 5a nicht anwendbar.
5a.0.7 Während eines Ausbildungsabschnitts kann die Vergünstigung des § 5a nur einmal in
Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Zeitraum von bis zu einem
Jahr aus mehreren, nicht zusammenhängend absolvierten Auslandsaufenthalten
zusammensetzt. Die Zeiten mehrerer, nicht zusammenhängend absolvierter
Auslandsaufenthalte sind zu addieren.
§ 6
6.0.1 Für Deutsche mit Auslandswohnsitz ist stets vorrangig ein Rechtsanspruch nach § 5
Absatz 2 zu prüfen. Kann für Deutsche mit Auslandswohnsitz im Rahmen dieser Prüfung
eine hinreichende Verbundenheit zum Inland nach § 5 Absatz 2 Satz 4 nicht
nachgewiesen werden, ist der Anwendungsbereich des § 6 eröffnet.
Im Rahmen einer ermessensabhängigen Ausbildungsförderungsentscheidung nach § 6
sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht
im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind.
Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend
von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das
pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung kann nur ausnahmsweise
gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auszubildende mit
ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung
der Ausbildung im Inland zu verweisen.
An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sind strenge Anforderungen
zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für
die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen
Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.
Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn der
auszubildenden Person die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht zuzumuten
ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12
bestimmt.
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13
bestimmt, vgl. Teilziffer 6.0.12.
6.0.12 Die Unzumutbarkeit der Durchführung der Ausbildung im Inland kann sich für
Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, z.B. ergeben
a) aus Gründen, die in der auszubildenden Person selbst liegen: z.B. die
auszubildende Person ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung
durch ihre Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner oder andere nahe Angehörige
oder der Unterbringung in einem ausländischen Heim;
b) aus ihrer engen persönlichen oder familiären Umgebung: z.B. die Eltern,
Ehegatten oder Lebenspartner oder andere nahe Angehörige der Auszubildenden
sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung ihrer
Anwesenheit;
c) aus Ausbildungsgründen: z.B. die Auszubildenden besuchen im Aufenthaltsland
eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und
Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss den im
Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Teilziffern 2.1.12, 2.1.13 und
2.1.16 bis 2.1.19a) gleichwertig ist;
d) aus wirtschaftlichen Gründen: z.B. die Eltern der Auszubildenden oder diese
selbst geraten während des Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare
wirtschaftliche Notlage (Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und ein daher
drohender Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. eine
Fortsetzung der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen;
e) aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in Teilziffer 6.0.5 aufgeführten
Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung oder Veranlassung ihres
Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in einen ausländischen Staat
verzogen sind.
6.0.13 Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs bestimmt sich nach § 12 Absatz 1 und 2
und § 13 Absatz 1 und 2 (Teilziffer 6.0.8 ist hinsichtlich der Einstufung der besuchten
Ausbildungsstätte und der Bedarfsbemessung zu beachten).
6.0.14 Leistungen nach der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (Härteverordnung) und der Verordnung über die
Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer
Ausbildung im Ausland (BAföG-Auslandszuschlagsverordnung) sind nicht zulässig. Nach
den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unabweisbar notwendige
Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt werden. An den Nachweis sind
strenge Anforderungen zu stellen.
§ 7
7.1.0
(neu)
Vorkurse nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an
Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen
(Vorkurseverordnung) sind nur förderungsfähig, wenn der Auszubildende sowohl für
den Vorkurs selbst als auch für die anschließende Ausbildung, auf die der jeweilige
Vorkurs vorbereitet, die Fördervoraussetzungen (insbesondere des § 7) individuell erfüllt.
Sofern vor der Aufnahme der anschließenden Ausbildung von der Ausbildungsstätte
keine Bescheinigungen über Zulassung und Einstufung der auszubildenden Person
ausgestellt werden, genügt eine Plausibilitätsprüfung.
7.1.1 Ausbildung ist die auf mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr
angelegte, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher
und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte
Personen.
Eine Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 1 kann auch ein Studiengang nach § 7 Absatz 1a
sein, wenn der Grundförderanspruch nach Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist und die
sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs,
Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von § 7 Absatz 1 liegen.
7.1.2 Nicht zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören berufliche Ausbildungen in
Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
7.1.3 Für die Beurteilung, ob vorhergehende Ausbildungen berufsbildend im Sinne des § 7
Absatz 1 waren, kommt es allein darauf an, ob es sich hierbei um Ausbildungen im Sinne
der §§ 2 und 3 gehandelt hat, die gemäß § 2 Absatz 5 in Vollzeit durchgeführt wurden.
Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a vorgelegen haben.
Für Ausbildungen, die nicht gemäß § 2 Absatz 5 in Vollzeit durchgeführt wurden
(Teilzeitausbildungen), gilt:
a) Ein Ausbildungsabschluss, der im Rahmen einer förmlich nur in Teilzeit
angebotenen Ausbildung erworben wurde, ist ein berufsqualifizierender
Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1. Sofern es sich dabei um einen
Hochschulabschluss oder einen damit gleichgestellten Abschluss handelt, ist eine
Förderung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr möglich.
Förmlich nur in Teilzeit angebotene Ausbildungen, die nicht mit einem
Hochschulabschluss bzw. Abschluss beendet wurden, werden im Rahmen des § 7
Absatz 1 nicht berücksichtigt.
Für die Berücksichtigung von Fachrichtungswechseln oder
Ausbildungsabbrüchen innerhalb einer solchen Ausbildung vgl. Teilziffer 7.3.1,
für den Leistungsnachweis vgl. Teilziffer 48.1.5.
b) Für einen Ausbildungsabschluss, der im Rahmen einer Ausbildung erworben
wurde, die nach ihrer Ausbildungsordnung auf Vollzeit angelegt ist, die aber auf
individuellen Antrag als Teilzeitausbildung durchgeführt wurde, gilt Buchstabe
a) Satz 1 der Teilziffer entsprechend.
Auf Antrag in Teilzeit durchgeführte, grundsätzlich in Vollzeit angebotene
Ausbildungen, die nicht mit einem Hochschulabschluss bzw. Abschluss beendet
wurden, werden im Rahmen des § 7 Absatz 1 berücksichtigt, da es sich um
abstrakt förderungsfähige Ausbildungen handelt.
Für die Berücksichtigung von Fachrichtungswechseln oder
Ausbildungsabbrüchen innerhalb einer solchen Ausbildung vgl. Teilziffer 7.3.1,
für den Leistungsnachweis vgl. Teilziffer 48.1.5.
7.1.6 Wird oder werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein
berufsqualifizierender Abschluss oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse
erreicht, so wird grundsätzlich Ausbildungsförderung für eine weitere berufsbildende
Ausbildung im Rahmen des Grundförderungsanspruchs nach § 7 Absatz 1 bis zu einem
berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, auch wenn mit der weiteren Ausbildung die
Gesamtdauer von – zumindest – drei Jahren überschritten wird.
Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn innerhalb der drei Jahre ein Hochschulabschluss
oder ein damit gleichgestellter Abschluss erworben wird (z. B. Erwerb eines
Masterabschlusses nach unmittelbarer Zulassung zum Masterstudium ohne förmlichen
Bachelorabschluss).
Für die Ausnahme ist unerheblich, ob der Erwerb des Hochschulabschlusses oder des
damit gleichgestellten Abschlusses im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitausbildung
erfolgt.
7.1.10a
(neu)
Einige Hochschulgesetze der Länder sehen explizit Orientierungsangebote (regelmäßig
als Orientierungsstudium oder -semester bezeichnet) vor. Diese beinhalten
Besonderheiten gegenüber einem klassischen Studienbeginn und zielen darauf ab,
Neigung und Eignung frühzeitig zu klären. Sie dienen vor allem der Verringerung
späterer Fachrichtungswechsel.
Orientierungsangebote können unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa hinsichtlich der
Anbindung an einen regulären bzw. spezifischen Studiengang mit auf der einen Seite
einem separaten Vorschaltstudium mit der Möglichkeit, jegliche Lehrveranstaltungen
auszuprobieren, auf der anderen Seite einer atypischen Studieneingangsphase eines
regulären bzw. spezifischen Studiengangs sowie Varianzen oder zwischen diesen Polen
liegenden Ausprägungen. Dabei gibt es sowohl Angebote mit als auch solche ohne
verlängerte Regelstudienzeit. Unterschiede existieren auch hinsichtlich der Möglichkeit,
in der Orientierungsphase ECTS-Leistungspunkte zu erwerben und sodann anrechnen
zu lassen.
Für eine Förderungsfähigkeit muss das Orientierungsangebot einem spezifischen
Studiengang zugeordnet sein, der auf einen spezifischen berufsqualifizierenden
Abschluss abzielt.
Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn es sich um eine Art „Vorstudienangebot“
handelt, das noch kein Teil eines Studiengangs ist. Bei einem solchen Modell können
typischerweise jegliche Veranstaltungen aus allen Studiengängen (jeglicher Fakultäten)
der Ausbildungsstätte besucht werden.
Für die Zuordnung zu einem spezifischen Studiengang, der auf einen spezifischen
berufsqualifizierenden Abschluss abzielt, bedarf es einer klaren Schwerpunktsetzung
bzw. Fokussierung auf diesen Studiengang. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn das
Orientierungsmodell nach seiner Konzeption nur wenige Veranstaltungen in dem
spezifischen Studiengang vorsieht, in den der Auszubildende immatrikuliert ist.
Andererseits ist die Zuordnung zu einem spezifischen Studiengang nicht allein deshalb
zu verneinen, weil sich das Orientierungsangebot per se an verschiedene spezifische, aber
(im Sinne eines „Clusters“) verwandte Studiengänge richtet.
Zur Abgrenzung zu Vorkursen bzw. vor dem Beginn des Semesters durchgeführten
Lehrveranstaltungen vgl. die Teilziffern 7.1.0 und 15.1.1.
Vgl. zu Orientierungsangeboten auch die Teilziffern 2.5.2a, 7.3.4b, 15.3.3 und 48.2.2.
7.1.15 § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer
berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht verwertbar ist und für die ein Verweis
auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist. Verwertbar ist ein Abschluss dann,
wenn er eine Berufstätigkeit im Inland ermöglicht, die dem Niveau des Abschlusses
entspricht und nach der Art der Ausübung und dem Tätigkeitsfeld in einem
Zusammenhang mit dem durch die ursprüngliche Ausbildung angestrebten Beruf steht.
Zur Klärung der Frage, ob ein Abschluss verwertbar ist, kann z. B. auf die Einschätzung
einer Ausbildungsstätte (insbesondere Hochschulen) oder eine erfolgte Beratung, etwa
bei einer fachkundigen Stelle zu Verwertungs- oder Anerkennungs- und
Qualifizierungsmöglichkeiten, abgestellt werden. Der Abschluss ist jedenfalls dann
verwertbar, wenn er nach den dafür geltenden Rechtsnormen anerkannt werden kann
(z. B. nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) oder festgestellt werden kann, dass er
einem inländischen Abschluss materiell gleichwertig ist. Kann eine Verwertbarkeit mit
zeitlich vertretbarem Aufwand (maximal zwei Jahre), z. B. durch Ablegen einer
Gleichwertigkeitsprüfung oder durch Absolvieren von – ggf. durch zuständige
Prüfstellen vorgegebenen – Anpassungsmaßnahmen, hergestellt werden, geht dies der
Förderung einer neuen Ausbildung in einer anderen Fachrichtung nach § 7 Absatz 1 Satz
1 vor. Die zur Herstellung der Verwertbarkeit erforderlichen Maßnahmen sind – soweit
die sonstigen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG vorliegen – nach § 7
Absatz 1 Satz 1 förderungsfähig.
Ist der ausländische Abschluss nicht verwertbar im vorgenannten Sinn, werden die
auszubildenden Personen behandelt wie solche, die ihre erste berufsqualifizierende
Ausbildung im Inland aufnehmen.
Eine Förderung im Rahmen des § 7 Absatz 1 ist für diese Personen grundsätzlich möglich,
wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei
entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren
(„offene Wahlmöglichkeit“).
Bei der Prüfung der offenen Wahlmöglichkeit ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Bei Drittstaatsangehörigen, die ihren ausländischen berufsqualifizierenden
Abschluss vor der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft mit
Deutschen oder im Inland erwerbstätigen oder daueraufenthaltsberechtigten
EU-Bürgern erworben haben, ist davon auszugehen, dass die offene
Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung/Begründung der
Lebenspartnerschaft entstanden ist. Diese Vermutung gilt dann, wenn ein
Zusammenhang zwischen der Eheschließung/Begründung der
Lebenspartnerschaft und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der
Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Es ist regelmäßig davon
auszugehen, dass ein Zusammenhang im vorgenannten Sinne vorliegt, wenn
zwischen der Ausreise aus dem Ausland, der Einreise nach Deutschland, der
Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft sowie der Aufnahme der
Ausbildung ein Zeitraum von bis zu einem Jahr liegt. Die auszubildende Person
kann Umstände vortragen und nachweisen, die zu einem längeren Zeitabstand
geführt haben, einem Zusammenhang im obengenannten Sinne aber dennoch
nicht entgegenstehen (z. B. Spracherwerb).
Ebenso ist auch bei drittstaatsangehörigen auszubildenden Personen, die vor
einer Einreise nach Deutschland mit der Geburt eines Kindes einen Anspruch auf
ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen und zuvor ihren ausländischen,
berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, davon auszugehen, dass die
offene Wahlmöglichkeit erst mit der Geburt des Kindes entstanden ist.
b) Bei Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen
und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) und bei Ausländern, die
nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 (außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im
Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur
vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt) sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 7
(Heimatlose), nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 22 oder § 23
Aufenthaltsgesetz (Aufnahme aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen)
oder nach § 61 (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz
bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung) förderfähig sind, ist davon
auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden
ist. Gleiches gilt für Ausländer, die nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (anerkannte Asylberechtigte) und § 25 Absatz
2 Aufenthaltsgesetz (Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte)
förderungsfähig sind, und für deren Familienangehörige.
Liegen die Voraussetzungen von Satz 9 Buchstaben a) oder b) nicht vor, muss die offene
Wahlmöglichkeit nach folgenden Kriterien geprüft werden:
Eine offene Wahlmöglichkeit ist in der Regel nur gegeben, wenn für die auszubildende
Person zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich grundsätzlich der Ausbildungsaufnahme
im Ausland, bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit bestand, stattdessen ihren
Aufenthalt in Deutschland zu begründen und an einer entsprechenden
Ausbildungseinrichtung zugelassen zu werden, um die gleiche oder eine mit der
Ausbildung im Herkunftsland vergleichbare Ausbildung an einer – gemessen an
inländischen Maßstäben – mit der ausländischen Ausbildungsstätte vergleichbaren
Ausbildungsstätte im Inland zu absolvieren.
Eine solche Wahlmöglichkeit besteht nicht bei zum maßgeblichen Zeitpunkt
vorliegenden rechtlichen Ausreiserestriktionen des Herkunftslandes, bei einreise- oder
aufenthaltsrechtlichen Restriktionen Deutschlands oder bei Zulassungsbeschränkungen
der inländischen Ausbildungsstätten, durch die die auszubildende Person objektiv daran
gehindert wird, eine entsprechende Ausbildung in Deutschland aufzunehmen.
Bezüglich der Ausreiserestriktionen ist in der folgenden Reihenfolge zu prüfen:
- Recherche anhand allgemein zugänglicher Informationen,
- Nachfrage beim für den jeweiligen Herkunftsstaat im Rahmen der
Auslandsförderung zuständigen Amt für Auslandsförderung,
- Anfrage bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat
- Glaubhaftmachung durch spezifiziert vorgetragene Erklärung der
auszubildenden Person, dass zu dem Zeitpunkt Ausreiserestriktionen bestanden,
die eine Aufnahme der entsprechenden Ausbildung unmittelbar in Deutschland
unmöglich gemacht haben.
Für die Annahme einer offenen Wahlmöglichkeit genügt es, dass die
Zulassungsvoraussetzungen für Angehörige des Herkunftslandes zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Ausbildungsaufnahme dort objektiv erfüllbar gewesen sind, an einer
Ausbildungsstätte in Deutschland ungeachtet etwaiger subjektiver Hinderungsgründe
also objektiv eine Ausbildung hätte aufgenommen werden können, die nach
inländischen Maßstäben mit der im Ausland gewählten Ausbildungsstätte vergleichbar
ist.
Nur die einzelne Person betreffende, subjektive Hindernisse wie etwa familiäre,
wirtschaftliche oder sprachliche Gründe sind unbeachtlich.
Ein zeitlich-kausaler Zusammenhang zwischen den Gründen, die den Verweis auf die
Berufsausübung im Ausland unzumutbar machen, und der Aufenthaltsbegründung bzw.
Ausbildungsaufnahme in Deutschland muss nicht vorliegen. Die Gründe, die die
Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machen, können also auch erst
nach Übersiedlung und Aufnahme der zu fördernden Ausbildung in Deutschland
eingetreten sein. In diesen Fällen ist die offene Wahlmöglichkeit im hier maßgeblichen
Zeitpunkt der ursprünglichen Aufnahme der Ausbildung im Ausland zu prüfen
(insbesondere bei der Personengruppe aus Satz 9 Buchstabe a) und
Eheschließung/Geburt nach Einreise in Deutschland relevant).
Für die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ist auf die Einstufung der
Studierenden durch die Ausbildungsstätte abzustellen.
Das Amt hat die auszubildende Person darauf hinzuweisen, dass diese eine Anrechnung
der im Ausland absolvierten Ausbildungsleistungen vornehmen lassen muss, sofern dies
im Rahmen der neuen Ausbildung möglich ist.
§ 5a ist bei den in Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen für die zuvor
im Ausland verbrachte Ausbildungszeit nicht anzuwenden.
Liegen die Voraussetzungen von Teilziffer 7.1.15 nicht vor, ist eine Förderung nach § 7
Absatz 2 zu prüfen (vgl. dazu Teilziffer 7.2.22).
7.1.15a
(neu)
Liegt bei den in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen
eine im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildung vor und wird die
Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt und nach § 7 Absatz 1 Satz 1
gefördert, gilt Folgendes:
Für die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ist auf die Einstufung der
Studierenden durch die Ausbildungsstätte abzustellen.
Das Amt hat die auszubildende Person darauf hinzuweisen, dass diese eine Anrechnung
der im Ausland absolvierten Ausbildungsleistungen vornehmen lassen muss, sofern dies
im Rahmen der Ausbildung möglich ist.
Sofern eine abweichende Entscheidung einer zentralen Prüfstelle zur Ausbildungsstätte
vorliegt, ist auf die Einstufung der Ausbildungsstätte abzustellen.
7.1.16 Ein im Ausland erworbener, dort berufsqualifizierender Abschluss schließt den
Grundförderanspruch nach § 7 Absatz 1, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des
§ 7 Absatz 1 Satz 1, grundsätzlich aus.
Dies gilt nicht, wenn der berufsqualifizierende Abschluss in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in der Schweiz oder einem Drittstaat erworben wurde und die
Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 förderungsfähig war.
Darüber hinaus gilt dies auch in gleichgelagerten Fällen nicht, in denen die
auszubildende Person eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in der Schweiz begonnen oder weitergeführt hat, die Ausbildung im Inland fortsetzt
und die Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 förderungsfähig war (vgl.
Teilziffer 5.2.20).
Sofern die auszubildende Person die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder der Schweiz durchführt, in deren Rahmen eine
Auslandsausbildung in einem weiteren Staat (Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Schweiz oder Drittstaat) absolviert hat und die Ausbildung in dem ursprünglichen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz fortsetzt, ist der Rechtsgedanke
des § 7 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden (d. h. der – bei dem eingebetteten
Auslandsaufenthalt erworbene – dort berufsqualifizierende Abschluss schließt den
Grundförderanspruch nach § 7 Absatz 1 gleichfalls nicht aus).
7.1a.2 (weggefallen)
7.1a.3 Ein Master- oder ein sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang (im
Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7 Absatz 1a: Masterstudiengang) kann auch
gefördert werden, wenn
a) bereits mehr als ein einzelner Bachelor- oder sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2 bezeichneter Studiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu
§ 7 Absatz 1a: Bachelorstudiengang) abgeschlossen wurde oder
b) nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs zunächst ein weiterer
Bacheloroder ein anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht
abgeschlossen wurde.
Die Förderung eines Masterstudiengangs ist dagegen nicht nach § 7 Absatz 1a möglich,
wenn zuvor bereits ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder Masterstudiengang
abgeschlossen wurde.
Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die auszubildende Person ohne Durchführung eines
Bachelorstudiengangs einen berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. an einer
Berufsfachschule) erworben hat, der von der aufnehmenden Ausbildungsstätte als
Bachelorabschluss anerkannt wird.
Vgl. zu beiden Fallkonstellationen aber die Möglichkeit einer Förderung nach § 7 Absatz
2 (Vorliegen eines gegenüber einem Bachelorabschluss höherwertigen Abschlusses) bzw.
nach § 7 Absatz 1 oder 2 (kein Bachelorstudiengang/-abschluss), wie aus Teilziffer 7.2.1
bzw. 7.1.1 oder 7.2.1 ersichtlich.
7.1a.4 Die Förderung eines Masterstudiengangs im Anschluss an einen Bachelorstudiengang
erfolgt immer nach § 7 Absatz 1a. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja nach
welchen Bestimmungen der vorherige Bachelorstudiengang gefördert wurde oder hätte
gefördert werden können.
Sofern die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1a erfüllt sind, ist die Berechtigung von
Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener
Ausbildungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 nicht mehr zu prüfen.
Satz 3 gilt nicht für die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abschluss eines
integrierten Bachelorstudiengangs oder nach Erwerb eines integrierten
Bachelorabschlusses im Rahmen eines Staatsexamensstudiengangs (vgl. Teilziffer 7.1b.4).
Bei Fortführen des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen der Voraussetzungen für
die Verleihung des Bachelorabschlusses und dessen späterer Aufgabe kann der
Masterstudiengang nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 gefördert
werden.
7.1a.5
(neu)
Einer auszubildenden Person, die aufgrund vorläufiger Zulassung in einen
Masterstudiengang eingeschrieben worden ist, wird für die Dauer der vorläufigen
Zulassung bzw. der Frist, die von der Ausbildungsstätte oder dem Landeshochschulrecht
für das Erreichen der endgültigen Zulassung gesetzt wurde, längstens für zwölf Monate,
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Sofern sie die endgültige Zulassung nicht innerhalb dieser Frist erreicht, tritt der
Vorbehaltsfall ein. Die unter Vorbehalt geleistete Förderung ist unmittelbar nach Ablauf
der Frist und Nichterreichen der endgültigen Zulassung durch das Amt für
Ausbildungsförderung zurückzufordern.
Davon nicht erfasst sind Fälle, in denen die auszubildende Person kein Verschulden am
nicht fristgerechten Erreichen der endgültigen Zulassung trifft, sondern dies in
Umständen begründet ist, die allein aus der Sphäre der Hochschule stammen (z. B. weil
eine erforderliche Prüfung nicht oder nur verspätet angeboten wurde). Sofern in diesen
Fällen eine endgültige Zulassung zum Masterstudiengang erst nach Fristablauf oder auch
erst nach Ablauf von zwölf Monaten erfolgt, hat die Rückforderung zu unterbleiben.
Der Bewilligungszeitraum für die unter Vorbehalt geleistete Förderung ist auf den
Zeitraum der Frist zum Erwerb der endgültigen Zulassung zum Masterstudiengang zu
begrenzen.
7.1a.6
(neu)
Bei gleichzeitiger Immatrikulation in einen Bachelor- und Masterstudiengang wird
Förderung ab Beginn des Masterstudiengangs ausschließlich für diesen geleistet, auch
wenn die Förderungshöchstdauer für den Bachelorstudiengang noch nicht erreicht
wurde.
Bei Nichterreichen der endgültigen Zulassung zum Masterstudiengang innerhalb der
von der Hochschule oder dem Landeshochschulrecht vorgegebenen Frist kann die noch
laufende Förderungshöchstdauer und können mögliche Verlängerungsgründe nach § 15
Absatz 3 bzw. kann ein Flexibilitätssemester nach § 15 Absatz 4 für den zeitgleich noch
betriebenen Bachelorstudiengang geltend gemacht werden.
Der Antrag auf Förderung für die vorläufige Zulassung im Masterstudiengang ist in einen
Antrag auf Weiterförderung, auf Verlängerung bzw. auf Gewährung eines
Flexibilitätssemesters im Rahmen des Bachelorstudiengangs umzudeuten, wenn sich die
auszubildende Person auf Verlängerungsgründe beruft und die erforderlichen
Nachweise hierfür erbringt oder ausdrücklich erklärt, ein Flexibilitätssemester in
Anspruch nehmen zu wollen.
In diesem Fall greift der Rückforderungsvorbehalt für den betreffenden Zeitraum der
weiteren Förderung im Bachelorstudiengang nicht ein (vgl. § 7 Absatz 1a Satz 4).
7.1a.7
(neu)
Wird die endgültige Zulassung nicht fristgerecht erreicht, erfolgt regelmäßig eine
Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang, die je nach Ausgestaltung der landes- bzw.
hochschulrechtlichen Regelungen mit Wirkung ex tunc (d. h. rückwirkend) oder ex nunc
(d. h. mit Wirkung für die Zukunft) ergeht.
Der im vorläufig zugelassenen Masterstudiengang verbrachte Zeitraum ist sowohl bei ex
nunc- als auch bei ex tunc-Exmatrikulation und erneuter Aufnahme eines
Masterstudiengangs in anderer Fachrichtung als Fachrichtungswechsel zu werten, für
den § 7 Absatz 1a Satz 2 gilt.
Für die Frage, ob das bzw. die Semester auch im Hinblick auf die Semesterzahl für die
Einhaltung der Förderungshöchstdauer im erneut aufgenommenen Masterstudiengang
zu zählen sind, ist zunächst auf etwaige hochschulrechtliche Regelungen zur
Anrechnung dieses Semesters bzw. dieser Semester auf die Regelstudienzeit abzustellen.
Sofern derartige Regelungen nicht existieren, gelten die Vorgaben des § 15a Absatz 2, d.
h. insbesondere, dass Zeiten, die die auszubildende Person in der zu fördernden
Ausbildung, also dem vorläufig zugelassenen Masterstudiengang, verbracht hat, auf die
Förderungshöchstdauer anzurechnen sind (vgl. insoweit auch Teilziffer 15a.2.2).
Für den Fall, dass die auszubildende Person bereits Leistungen in dem Semester oder den
Semestern im Masterstudiengang erbracht hat, die aufgrund ex tunc-Aufhebung
entfallen, kann sie mit dieser Begründung eine Verlängerung nach § 15 Absatz 3 bei
Überschreiten der Förderungshöchstdauer für den erneut aufgenommenen
Masterstudiengang beantragen.
Zu Absatz 1b (neu)
7.1b.1
(neu)
Voraussetzung für die Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist, dass der
Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7
Absatz 1b: Bachelorstudiengang) vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert
ist, d. h. im Einzelnen:
a) Die Integration des Bachelor- in den Staatsexamensstudiengang muss per
Studien- und Prüfungsordnung erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine
einheitliche Studien- und Prüfungsordnung handeln, sondern es können auch
zwei eigenständige Ordnungen vorliegen.
b) Der Bachelorstudiengang wird bei zeitgleicher Immatrikulation in den
Staatsexamensstudiengang durchgeführt.
Im Fall einer optionalen Immatrikulation in Bachelor- und
Staatsexamensstudiengang ist es ausreichend, wenn die auszubildende Person
sich rechtzeitig vor dem letztmöglichen Zeitpunkt zum Erwerb der
Voraussetzungen für den Bachelorabschluss auch in den jeweils anderen
Studiengang immatrikuliert.
c) Innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Bachelorabschluss müssen auch
gleichzeitig alle Leistungen erbracht werden, die in dem
Staatsexamensstudiengang während derselben Zeit vorgesehen sind.
Zusätzliche Studieninhalte im Bachelorstudiengang (z. B. erste berufsspezifische
Profilierungsmöglichkeiten durch Einbeziehung zusätzlicher Fachgebiete wie
etwa Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft) sind
grundsätzlich förderungsunschädlich.
Das Gleiche gilt für zusätzliche zu den für den Staatsexamensstudiengang
geforderten Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang, wie
insbesondere die Anfertigung einer Bachelorarbeit.
d) Die Studiendauer im Staatsexamensstudiengang darf sich nicht durch den
integrierten Bachelorstudiengang im Verhältnis zum Staatsexamensstudiengang
ohne integrierten Bachelorstudiengang verlängern. Abzustellen ist insoweit auf
die regelhafte Studiendauer in der jeweiligen Variante
(Staatsexamensstudiengang mit bzw. ohne integrierten Bachelorstudiengang).
Diese würde z. B. durch die Durchführung eines zwingend vorgeschriebenen
Ausbildungsteils im Rahmen des Bachelorstudiengangs im Ausland verlängert –
auch wenn die auszubildende Person während dieses Zeitraums im
Staatsexamensstudiengang beurlaubt wäre (mithin die entsprechende
Ausbildungszeit gegebenenfalls nicht für den Lauf der Regelstudienzeit zählen
würde).
7.1b.2
(neu)
Keine vollständige Integration des Bachelor- in den Staatsexamensstudiengang liegt bei
einem Doppelstudium vor, das aufgrund individueller Entscheidung parallel betrieben
wird und bei dem die Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge
nicht aufeinander abgestimmt sind.
Darüber hinaus liegt auch keine vollständige Integration vor, wenn der Bachelor- und
der Staatsexamensstudiengang nicht parallel durchgeführt werden, sondern erst nach
dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein ergänzendes Aufbaustudium
aufgenommen wird, das zu einem Staatsexamensabschluss führen soll.
Eine Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist zudem dann nicht möglich,
wenn nach Abschluss des Bachelorstudiengangs lediglich die Möglichkeit besteht, auf
Antrag der auszubildenden Person dort erbrachte Studienleistungen im Rahmen des
Staatsexamensstudiengangs anzurechnen, und für den Staatsexamensstudiengang ein
zeitlicher Zusatzaufwand vor Ablegung der staatlichen Prüfung als Abschluss des
Staatsexamensstudiengangs erforderlich wird.
7.1b.3
(neu)
Die Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang wird dagegen auch gewährt, wenn
durch gesetzliche Regelung (z. B. im Landeshochschulgesetz) vorgesehen ist, dass nach
Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstands (z. B. Erwerb der
Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung sowie Bestehen der
universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Staatsexamensstudiengang
Rechtswissenschaften) die Voraussetzungen für den Erwerb eines integrierten
Bachelorabschlusses erfüllt sind.
Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verleihung des
Bachelorabschlusses beantragt werden kann bzw. tatsächlich erfolgt.
7.1b.4
(neu)
Unabhängig von einer Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist die Frage zu
beurteilen, ob die auszubildende Person nach Abschluss eines integrierten
Bachelorstudiengangs (Teilziffer 7.1b.1) oder nach Erwerb eines integrierten
Bachelorabschlusses (Teilziffer 7.1b.3) für einen anschließenden Masterstudiengang
gefördert werden kann.
Die Förderung für einen Masterstudiengang kommt grundsätzlich nur dann in Betracht,
wenn die auszubildende Person eine bewusste Entscheidung für die Durchführung der
Ausbildung im Bachelor- und Mastersystem getroffen hat. Bei Vorliegen eines
integrierten Bachelor- und Staatsexamensstudienganges muss eine Entscheidung
dahingehend getroffen werden, dass die Ausbildung nach Erreichen des
Bachelorabschlusses nicht mehr im Staatsexamensstudiengang fortgesetzt werden soll.
Die Entscheidung muss erkennbar nach außen treten, etwa dadurch, dass die
auszubildende Person sich unverzüglich nach Erwerb der Voraussetzungen für den
Bachelorabschluss aus dem Staatsexamensstudiengang exmatrikuliert oder – bei
Überschreiten einer etwaigen Regelstudienzeit für den Bachelorteil des Studiengangs –
dem Amt für Ausbildungsförderung und/oder der Ausbildungsstätte mitteilt, dass das
ursprüngliche Abschlussziel Staatsexamen nicht mehr weiterverfolgt wird (wohl aber
noch das Abschlussziel Bachelor).
Sofern die Kenntnisgabe der Entscheidung unterbleibt, ist davon auszugehen, dass die
auszubildende Person (weiterhin) im Staatsexamensstudiengang studieren will.
In diesem Fall kann bei endgültigem Nichtbestehen des Staatsexamens sowie bei
sonstiger Aufgabe des fortgeführten Staatsexamensstudiengangs der Masterstudiengang
nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 gefördert werden (vgl. Teilziffer
7.1a.4 Satz 5).
7.2.1 Eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 ist eine Ausbildung (vgl. Teilziffer
7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang
vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines
Zeugnisses abschließt. Auch ein Master oder ein sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1
bezeichneter Studiengang kann grundsätzlich eine Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2
darstellen (vgl. aber Teilziffer 7.1a.4).
§ 7 Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn der Grundanspruch des § 7 Absatz 1 ausgeschöpft
ist.
Für Fallkonstellationen im Sinne von § 7 Absatz 2, in denen der Grundanspruch des § 7
Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist, wird auf Teilziffer 7.1.1 verwiesen.
7.2.3 Wenn nach Ausschöpfung des Grundanspruchs (§ 7 Absatz 1) bereits eine weitere
Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 absolviert wurde, die zudem abstrakt die
Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 erfüllt hat, besteht kein weiterer Förderungsanspruch
nach § 7 Absatz 2.
Für Masterstudiengänge kommt gegebenenfalls noch eine Förderung nach § 7 Absatz 1a
in Betracht (vgl. Teilziffer 7.1a.4).
7.2.18 (zu Nr. 5) Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist gegeben, wenn die auszubildende
Person nach insgesamt mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung ihren
Grundanspruch nach § 7 Absatz 1 ausgeschöpft hat, indem sie ihren ersten
berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule oder in einer
Fachschulklasse erworben hat, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt.
Eine weitere Ausbildung kann nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht gefördert werden,
wenn die auszubildende Person an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse
bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
Bei der Betrachtung der vorherigen Ausbildung ist allein auf die individuelle
Qualifikation der antragstellenden Person zu achten, nicht auf die tatsächlich besuchte
Ausbildungsstätte.
Die Förderung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 schließt allgemeinbildende
Ausbildungsabschnitte wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums ein, die die
schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln.
7.2.22 Die besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des Satzes 2 liegen neben empirischen
Einzelfällen in folgenden Fallgruppen vor:
a) Die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung
ermöglicht erst die Ausübung eines Berufs (z. B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg).
Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels
notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen,
die für den entsprechenden Beruf gelten.
b) Es handelt sich um auszubildende Personen, die zu der Personengruppe nach
Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) gehören, die nicht bereits nach § 7
Absatz 1 nach den Maßgaben der Teilziffer 7.1.15 gefördert werden können und
die für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses
eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine
weitere Ausbildung im Inland benötigen.
c) Die auszubildende Person setzt nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden
Bachelor- oder Bakkalaureusgrads ihre Ausbildung infolge der vollständigen
Anrechnung ihrer im entsprechenden Studiengang erbrachten Leistungen
mittels Quereinstiegs in einem grundständigen Diplom-, Staatsexamens- oder
Magisterstudiengang fort.
7.2.23 Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der
Ausübung des Berufs, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat, oder der
Fortsetzung des bisherigen Ausbildungswegs entgegensteht und die Förderung einer
weiteren Ausbildung erfordert. Teilziffer 7.3.16 ist zu beachten. Zum Begriff
„unabweisbarer Grund“ vgl. Teilziffer 7.3.16a.
7.3.1 § 7 Absatz 3 gilt für den Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer nach den §§ 2 und 3
förderungsfähigen Ausbildung. Damit sind neben einem Studium auch schulische
Ausbildungen erfasst, wobei die spezifischen Einschränkungen anhand der
Fachsemesteranzahl nur auszubildende Personen an Höheren Fachschulen, Akademien
und Hochschulen betreffen.
Für Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, gilt:
a) Bei einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch in einer Ausbildung, die förmlich
nur in Teilzeit angeboten wird, findet § 7 Absatz 3 keine Anwendung. Der
Wechsel oder Abbruch hat keine Auswirkung auf die Förderungsfähigkeit einer
neuen Ausbildung nach § 7 Absatz 1, 1a oder 2.
b) Bei einem Wechsel oder Abbruch in einer Ausbildung, die grundsätzlich in
Vollzeit angeboten, aber auf Antrag in Teilzeit durchgeführt wird, greift § 7 Absatz
3 ein. Für die Förderung einer neuen (anderen) Ausbildung nach Wechsel oder
Abbruch müssen die Vorgaben des § 7 Absatz 3, insbesondere die Einhaltung der
(Vornahme-)Frist sowie gegebenenfalls der Nachweis eines wichtigen oder
unabweisbaren Grundes, erfüllt sein.
Dabei erfolgt keine Umrechnung, insbesondere der Fristvorgaben, von einem
Vollzeit- in ein Teilzeitbetreiben der Ausbildung, d. h. die Frist für die
Regelvermutung wie auch für die Vornahme von Fachrichtungswechsel oder
Abbruch wird nicht entsprechend dem reduzierten Betreiben der Ausbildung
verlängert.
7.3.1a
(neu)
Zeiten einer Auslandsausbildung, die nach § 5a außer Betracht bleiben, sind für eine
Anwendung des § 7 Absatz 3 nicht zu berücksichtigen.
7.3.3 Auszubildende Personen wechseln die Fachrichtung in der Regel dadurch, dass sie ohne
Änderung der Ausbildungsstättenart ihren Ausbildungsgang ändern (z. B. vom
Medizinzum Theologiestudium oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer
Fachoberschule für Technik).
Bei Lehramtsstudiengängen ist der Wechsel von einem Studium für ein bestimmtes
Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt ebenfalls ein Fachrichtungswechsel, z.
B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder von
einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder
umgekehrt.
Kein Fachrichtungswechsel liegt in der Regel vor bei einem Wechsel von einem
Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule in einen Studiengang der
gleichen Fachrichtung an einer Universität oder umgekehrt, es sei denn, die
Studieninhalte unterscheiden sich erheblich. Zeitverluste durch Nichtanrechnung von
Studienleistungen begründen keinen Anspruch auf Förderungsverlängerung.
Kein Fachrichtungswechsel (sondern ein Ausbildungsabbruch) liegt bei einem Wechsel
von einer Ausbildungsstätte zu der Ausbildungsstätte einer anderen Art vor, unabhängig
davon, ob die gleiche oder eine andere Fachrichtung fortgeführt wird.
Zur Unterscheidung zwischen Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch vgl. im
Übrigen Teilziffer 7.3.5a.
7.3.4 Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor,
wenn
a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die
betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin
vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten
Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder
b) die auszubildende Person eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegt, in
der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten
Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall der auszubildenden Person
voll angerechnet werden.
Eine Schwerpunktverlagerung ist damit gegeben, wenn aufgrund des Wechsels und der
anerkannten Studienleistungen nicht zu erwarten ist, dass es zu einer Verlängerung der
Gesamtstudienzeit kommt.
7.3.4a
(neu)
Kein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn die auszubildende Person im ersten
Fachsemester einer bereits begonnenen Ausbildung in einer Fachrichtung rückwirkend
zu der Fachrichtung zugelassen wird, die von Anfang an angestrebt war. Entsprechend
liegt kein Abbruch der Ausbildung vor, wenn die auszubildende Person im ersten
Fachsemester einer bereits begonnenen Ausbildung rückwirkend für eine Ausbildung an
einer anderen Ausbildungsstättenart zugelassen wird, die von Anfang an angestrebt war.
Zur Verlängerung der Förderungsdauer und der Vorlage für den Leistungsnachweis vgl.
die Teilziffern 15.3.3 und 48.2.1.
7.3.4b
(neu)
Prinzipiell naheliegend ist ein Fachrichtungswechsel gerade im Kontext eines
Orientierungsangebots, welches auf ein Ausprobieren abzielt und so eine nähere
Eignungs- oder Neigungsfeststellung nicht unwahrscheinlich macht. Dabei hängt es
auch von der Konzeption des konkreten Orientierungsangebots ab, ob es bereits beim
Übergang von einem Orientierungsangebot zu einem (anderen) Studiengang zu einem
Fachrichtungswechsel kommt.
Je weniger Anbindung zwischen einem Orientierungsangebot und einem dann
fortgeführten regulären/spezifischen Studiengang besteht, desto eher dürfte regelmäßig
ein Fachrichtungswechsel anzunehmen sein.
Ist zumindest die inhaltliche Anknüpfung an einen dann fortgeführten spezifischen
Studiengang gegeben, kann lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorliegen.
Entsprechend der Teilziffer 7.3.4 sind hier inhaltliche Überschneidungen zu prüfen, die
gerade bei grundständig ähnlich aufgebauten Studiengängen vorzufinden sind, also die
Anfangsphase betreffen, auf die Orientierungsangebote ausgerichtet sind.
7.3.5a
(neu)
Bei Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch wird die ursprünglich
durchgeführte Ausbildung aufgegeben. Sofern zwischen Aufgabe der ursprünglichen
und Aufnahme einer neuen Ausbildung ein längerer Zeitraum liegt, ist zwischen
Fachrichtungswechsel – nach Unterbrechung – und Ausbildungsabbruch zu
unterscheiden.
Für die Abgrenzung von Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung ist darauf
abzustellen, welche Vorstellung die auszubildende Person bei Ausführung des
Entschlusses zur Aufgabe der Ausbildung hatte und nach außen erkennbar gemacht hat.
Eine Unterbrechung der Ausbildung liegt vor, wenn die auszubildende Person die
Absicht hat, die Ausbildung in absehbarer Zeit fortzusetzen.
Nach außen erkennbare Indizien für eine Unterbrechung können u. a. sein: die
Mitteilung, die Ausbildung nach einem bestimmten Zeitraum bzw. nach Wegfall eines
Hinderungsgrundes wiederaufzunehmen, eine Beurlaubung, die Immatrikulation in
einen Studiengang anderer Fachrichtung zu einem späteren Semester, die Dauer der
Unterbrechung. Insoweit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine
Unterbrechung nicht mehr vorliegt, wenn die Dauer der Nichtfortführung länger ist als
die Gesamtdauer der aufgegebenen Ausbildung, es sei denn, dem steht ein anderes der
vorgenannten Indizien entgegen.
Ein Abbruch der Ausbildung liegt vor, wenn die auszubildende Person die Ausbildung
bzw. Ausbildungsart endgültig aufgibt (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 2). Ein Abbruch ist in der
Regel auch anzunehmen, wenn die auszubildende Person die Ausbildung aufgibt mit der
Vorstellung, diese zu einem unbestimmten Zeitpunkt wiederaufzunehmen.
Nach außen erkennbare Indizien für einen Abbruch können u. a. sein: die
Exmatrikulation, die Aufnahme einer anderen Ausbildung (z. B. duale oder schulische
Berufsausbildung statt Studium), die Aufnahme einer Berufstätigkeit.
7.3.12 Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn die auszubildende Person zu einem
früheren Zeitpunkt aus Kapazitätsgründen zu ihrer Wunschausbildung nicht zugelassen
worden ist, für die sie nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung der als Alternative
zunächst begonnenen Ausbildung (Parkausbildung) gefördert werden will.
Dies gilt nur, wenn die auszubildende Person
a) die Wunschausbildung von Anfang an angestrebt hatte,
b) ausschließlich aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von
Studienplätzen in Deutschland gehindert war, die Wunschausbildung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt zu beginnen; auf die Möglichkeit, die Wunschausbildung
zu einem früheren Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in der Schweiz zu beginnen, kommt es dabei nicht an,
c) in der Regel ohne Unterbrechung die ihr zur Verfügung stehenden
Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz für ihre
Wunschausbildung zu erhalten, und dies durch eine angemessene Anzahl erfolgloser
Bewerbungen nachweist; die Förderung der Wunschausbildung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz nach Abbruch oder
Wechsel der Fachrichtung aus einer Parkausbildung setzt nicht voraus, dass die
auszubildende Person auch Bewerbungsmöglichkeiten hinsichtlich eines
Ausbildungsplatzes in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in der Schweiz ausgeschöpft hat,
d) die Parkausbildung für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung auch
berufsqualifizierend abschließen wollte; dies ist nicht der Fall, wenn die
Parkausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur
sicheren Zulassung zur Wunschausbildung aufgenommen wurde.
Als Ausnahme von der Regel nach Satz 2 Buchstabe b) ist eine Unterbrechung der
Bewerbungen aus zwingenden Gründen unschädlich, z. B.
- bei Bestätigung der Ausbildungsstätte oder sonstigen Zulassungsstelle, dass die
unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte,
- wenn die auszubildende Person mit den Bewerbungen für die
Wunschausbildung aussetzen musste, weil anderenfalls eine Zulassung zur
ebenfalls zulassungsbeschränkten Parkausbildung nicht zu erreichen gewesen
wäre,
- während der Ableistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit, der oder die in § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder d des Einkommensteuergesetzes
genannt ist.
7.3.16 Unbeschadet der Teilziffern 7.3.12 und 7.3.13 kann eine Tatsache nur dann als wichtiger
oder unabweisbarer Grund beachtlich sein, wenn sie der auszubildenden Person vor
Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung
nicht bewusst sein konnte.
Hat die auszubildende Person nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die
Fachrichtung gewechselt, nachdem ihr die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu
wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine
spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich.
Ob die auszubildende Person unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich sowohl nach
objektiven Umständen als auch danach, ob ihr ein Unterlassen notwendigen Handelns
vorwerfbar war oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Bei einem
Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Mehrfächerstudiums ist die Fortsetzung des
bisherigen Studiengangs bis zur frühestmöglichen Aufnahme des neuen Studiengangs
nicht als Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit anzusehen, sofern die
auszubildende Person (zumindest) ein Studienfach beibehält, in diesem Studienfach
weiter an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnimmt und sich bemüht, anrechenbare
Studienleistungen zu erbringen.
Bei einem Fachrichtungswechsel innerhalb von Ein-Fach-Studiengängen mit engen
inhaltlichen Parallelen kann die Fortsetzung des bisherigen Studiengangs bis zur
frühestmöglichen Aufnahme des neuen Studiengangs in entsprechender Weise durch
ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt sein.
7.3.17 Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist
anhand geeigneter Unterlagen festzustellen.
Werden auszubildende Personen bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von einer
Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten oder fünften Fachsemesters für
dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als
zum Beginn des Semesters vollzogen.
7.3.18 (weggefallen)
7.3.19 Für die Förderung derjenigen in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten
Personen, die eine Ausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen
haben, gilt Folgendes:
Wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt, gilt Teilziffer
7.1.15a.
Wird im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufgenommen, gilt zur
Bestimmung des Zeitpunkts/Fachsemesters im Rahmen des § 7 Absatz 3 Folgendes:
- Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind grundsätzlich zu berücksichtigen,
wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Absatz 1 und 2
bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten nach
Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem
vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist.
- Erfolgt im Rahmen des im Ausland aufgenommenen Studiengangs die
Einstufung durch die inländische Ausbildungsstätte in ein niedrigeres Semester,
ist diese Einstufung beim Wechsel der Fachrichtung zu berücksichtigen und
nicht die Zahl der im Ausland studierten Semester. § 5a wird dann im Hinblick
auf vorherige Ausbildungszeiten im Ausland nicht angewendet.
- Liegt eine solche Einstufung nicht vor, ist ein Jahr der Auslandsausbildung ist
gemäß § 5a abzuziehen. Abzuziehen sind ferner die Semester eines ausländischen
Studiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als
Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums zu bewerten sind.
Eine Förderung unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 3 erfolgt bei den in Teilziffer
7.1.15 Satz 9 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen, die im Ausland eine
Berufsausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben und die nun im
Inland eine Ausbildung in anderer Fachrichtung aufnehmen wollen, nur dann, wenn der
Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, verwertbar wäre.
Dies kann nur im Hinblick auf Abschlüsse im reglementierten Bereich festgestellt
werden (z. B. Medizin, Pflegeberufe, Lehramt). Wenn eine Feststellung nicht möglich ist,
ist der angestrebte Abschluss als nicht verwertbar anzusehen. Eine Förderung erfolgt
dann unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 1.
Auch hier darf keine offene Wahlmöglichkeit vorgelegen haben. Die Verweisung auf die
Fortführung der Ausbildung im Ausland muss unzumutbar sein.
7.3.20a
(neu)
Die Regelvermutung nach § 7 Absatz 3 Satz 4 greift nur bei einem erstmaligen
Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung. Ein Fachrichtungswechsel nach
einem erfolgten Abbruch oder ein Abbruch nach einem erfolgten Fachrichtungswechsel
ist nicht erstmalig. Ebenso ist ein Wechsel oder Abbruch in einem weiteren
Ausbildungsabschnitt nicht erstmalig, wenn bereits in einem vorangehenden
Ausbildungsabschnitt ein Wechsel oder Abbruch erfolgt ist.
7.3.20b
(neu)
Die Regelvermutung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sowie der Unverzüglichkeit
der Vornahme des Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs kann widerlegt
werden.
Zu Satz 5 (weggefallen)
7.3.21 Mit der Entscheidung der Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 5 ist die
Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung der Höheren Fachschulen, Akademien
und Hochschulen (im Folgenden: Ausbildungsstätten) gemeint, die Voraussetzung für
eine Einschreibung bzw. Einstufung in ein höheres Fachsemester der neuen anderen
Ausbildung ist. Getroffen wird sie durch die hierzu berufenen Einrichtungen der
Ausbildungsstätten, d. h. die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht für die
Entscheidung über die Anerkennung bisheriger Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen als gleichwertig zuständigen Stellen der Ausbildungsstätten.
Die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich
verfolgten Fachrichtung auf den neuen Studiengang ist nach § 7 Absatz 3 Satz 5
anspruchsbegründend.
Eine fehlende Anerkennungsentscheidung kann nicht (durch das Amt für
Ausbildungsförderung oder - im Rechtsstreit über Leistungen nach dem BAföG - durch
das Verwaltungsgericht) ersetzt werden.
§ 8
8.0.1 (weggefallen)
8.0.2 (weggefallen)
8.0.3
(neu)
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 ist vom Amt für Ausbildungsförderung in der
Regel für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen.
8.1.2 Grundsätzlich reicht die Erklärung der auszubildenden Person über ihre deutsche
Staatsangehörigkeit aus. Im Zweifel kann sie durch Vorlage eines gültigen Reisepasses
oder eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen
werden.
8.1.3 Ein Recht auf Daueraufenthalt ergibt sich aus § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU. Erfasst sind
im Wesentlichen Unionsbürger, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 4a Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU).
Vor Ablauf von fünf Jahren haben Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht unter den
Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.
8.1.3a
(neu)
Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige (sowohl Drittstaatsangehörige als
auch solche mit EU-Staatsangehörigkeit) von Unionsbürgern können ebenfalls
persönlich förderungsberechtigt sein.
Familienangehörige (zur Definition siehe § 1 Absatz 2 Nummer 3
Freizügigkeitsgesetz/EU) von Unionsbürgern besitzen nach § 4a Absatz 1 Satz 2
Freizügigkeitsgesetz/EU in der Regel dann das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich seit
fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Vor Ablauf von fünf Jahren haben Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht unter
den Voraussetzungen des § 4a Absatz 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU, beispielsweise bei Tod
des Unionsbürgers, bei dem die Familienangehörigen ihren ständigen Aufenthalt haben.
8.1.3b
(neu)
Drittstaatsangehörige nahestehende Personen eines Unionsbürgers nach § 1 Absatz 2
Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU können ebenfalls persönlich förderungsberechtigt
sein, wenn sie selbst daueraufenthaltsberechtigt sind.
Nach § 4a Absatz 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen nahestehende Personen in der
Regel dann das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem
Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Vor Ablauf von fünf Jahren haben nahestehende Personen das Daueraufenthaltsrecht
unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU, beispielsweise
bei Tod des Unionsbürgers, bei dem die nahestehenden Personen ihren ständigen
Aufenthalt haben.
8.1.4 Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts erbringen Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen
Union durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Absatz 5
Freizügigkeitsgesetz/EU.
Auf die Ausstellung der Daueraufenthaltsbescheinigung besteht nach § 5 Absatz 5
Freizügigkeitsgesetz/EU ein rechtlicher Anspruch. Kann das Dokument nicht vorgelegt
werden, ist eine eigene Prüfung des Amtes für Ausbildungsförderung, ggf. auf Basis
anderweitiger vom Antragsteller beigebrachter Nachweise, angezeigt, z. B. durch
Meldebescheinigung oder Schulzeugnisse.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht kann von einem Unionsbürger ferner durch folgende
Bescheinigungen nachgewiesen werden:
- die nach § 7a Aufenthaltsgesetz/EWG (alt) erteilte „unbefristete
Aufenthaltserlaubnis-EG“;
- eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (alt) mit dem
nachträglich angefügten Zusatz: „i. V. m. § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU“.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Ehegatten oder Lebenspartner von
Deutschen sind, können nach § 8 Absatz 2 förderungsberechtigt sein (vgl. Teilziffer 8.2.2
Buchstabe h).
Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Elternteil eines Kindes mit
deutscher Staatsbürgerschaft sind.
Als Nachweis für das Daueraufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen und nahestehenden Personen dient die Daueraufenthaltskarte
nach § 5 Absatz 5 Satz 2 bzw. § 5 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 2
Freizügigkeitsgesetz/EU.
Sollte dieser Nachweis nicht beigebracht werden (bzw. nicht beigebracht werden
können), hat das Amt für Ausbildungsförderung selbst zu prüfen, ob die betroffene
Person ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzt
(siehe § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU).
In diesen Fällen hat der Auszubildende seine Eigenschaft als nahestehende Person
zwingend durch Vorlage einer Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1
Freizügigkeitsgesetz/EU, die fünf Jahre gültig ist, nachzuweisen.
8.1.5 Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer nach §§ 9, 18 c Absatz 1, 2 und 3, 19c
Absatz 4 Satz 3, 21 Absatz 4 Satz 2, 23 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 4, 28 Absatz 2, 31 Absatz 3,
35 Absatz 1 sowie § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz.
Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter
Aufenthaltstitel und wird Angehörigen aus Staaten erteilt, die nicht zum Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage
der Niederlassungserlaubnis.
8.1.6 Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird unter den in § 9a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
genannten Voraussetzungen erteilt.
Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel für
Drittstaatsangehörige, der der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich gleichgestellt ist.
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung sind u.a. der mindestens fünfjährige
Aufenthalt mit Aufenthaltstitel in Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts
durch feste und regelmäßige Einkünfte.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
8.1.8 (weggefallen)
8.1.8a
(neu)
Unionsbürger, die eine Ausbildung durchführen und gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit
im Inland ausüben, die sie als EU-Arbeitnehmer qualifiziert, können bereits vor Erhalt
des Daueraufenthaltsrechts einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen.
a) Als EU-Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist anzusehen, wer im
Inland eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausübt, die
weisungsgebunden ist (dies können auch Ausbildungsverhältnisse, z. B. duale
Berufsausbildungen, sein).
Die EU-Arbeitnehmereigenschaft ist zu bejahen, wenn die tatsächliche und echte
Tätigkeit im Inland in hinreichendem Umfang ausgeübt wird. Der erforderliche Umfang
der Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Mindestwochenarbeitszeit 12 Stunden im
Monatsdurchschnitt beträgt, dies kann auch aus einer Kombination von mehreren
Arbeitsverhältnissen resultieren. Falls diese Voraussetzung nicht vorliegt, kann die EU-
Arbeitnehmereigenschaft jedoch dennoch gegeben sein, wenn weitere Kriterien dafür
sprechen, wie etwa ein Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall sowie die Anwendung eines gültigen Tarifvertrags der Branche auf das
Beschäftigungsverhältnis.
b) Als Nachweise sind kumulativ folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU durch Vorlage
eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses,
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis, z. B. Arbeitgeberbescheinigung,
Gehaltsbescheinigung oder Einkommensteuernachweis.
Der Arbeitnehmereigenschaft steht nicht entgegen, wenn die Einreise hauptsächlich zu
dem Zweck erfolgt, dass eine Ausbildung im Inland absolviert werden soll.
c) Dauer und Verlust:
Die Eigenschaft als EU-Arbeitnehmer endet nicht zwangsläufig mit der Aufgabe der
Erwerbstätigkeit, sondern wenn der Unionsbürger den deutschen Arbeitsmarkt
endgültig verlassen hat (z. B., wenn er das Rentenalter erreicht hat, auf Dauer in seinen
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder weil er vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig
wurde).
Die EU-Arbeitnehmereigenschaft und damit die Förderungsberechtigung gemäß § 8
Absatz 1 Nummer 3 bleiben im jeweiligen Bewilligungszeitraum erhalten, wenn neben
der hauptsächlich ausgeübten Ausbildung parallel die ausgeübte Erwerbstätigkeit
weiterhin im Monatsdurchschnitt 12 Stunden in der Woche beträgt. Urlaubs- und
Krankheitszeiten sind unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate
bei Arbeitgeberwechsel.
Bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit als solche bestätigte
Arbeitslosigkeit (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) ist darüber
hinaus eine Fortwirkung der EU-Arbeitnehmereigenschaft möglich. Sofern eine
durchgängige Beschäftigung von mehr als einem Jahr vorliegt, wirkt die EU-
Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich unbegrenzt fort, bei einer unfreiwilligen
Arbeitslosigkeit nach einer vorherigen Beschäftigung bis zu einem Jahr hingegen nur für
sechs Monate (wobei hier die bereits pauschal, d. h. ohne Nachweis des unfreiwilligen
Arbeitsplatzverlustes zu gewährenden, zwei Förderungsmonate anzurechnen sind).
Wird eine Erwerbstätigkeit im letzten Jahr vor Abschluss der Ausbildung nicht mehr oder
nicht mehr im erforderlichen Umfang ausgeübt (und sollte keine Fortwirkung des
vorherigen Arbeitsverhältnisses bestehen), kann für diesen Bewilligungszeitraum im
Sinne einer nachwirkenden EU-Arbeitnehmereigenschaft die Förderungsberechtigung
nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 fingiert werden, wenn für die vorangegangenen 2 Jahre
durchgehend die EU-Arbeitnehmereigenschaft vorgelegen hat.
8.1.8b
(neu)
Unionsbürger sind, wenn sie im Inland zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), unter den
folgenden Voraussetzungen förderungsberechtigt:
a) Niedergelassene selbständige Erwerbstätige sind Unionsbürger, die für unbestimmte
Zeit eine nicht weisungsgebundene und nicht untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit
in Deutschland aufnehmen und ausüben.
Die selbständige Tätigkeit muss tatsächlich und echt aufgenommen und ausgeübt
werden (kein Scheingewerbe). Sie muss auf Dauer angelegt sein und sich dabei von einer
„vorübergehenden“ Leistungserbringung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
abgrenzen. Es muss ein Umsatz vorliegen, der auf einen Geschäftsbetrieb von einem
gewissen Umfang schließen lässt (wobei nicht zwingend ein tatsächlicher Gewinn erzielt
werden muss).
b) Als Nachweise sind kumulativ folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis der EU-Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines gültigen Personalausweises
oder Reisepasses,
- Vorlage des Gewerbescheines oder einer Bescheinigung der berufsständischen
Vertretung (soweit vorhanden)
- Nachweis der Höhe des Umsatzes, z. B. durch Vorlage der Umsatzsteuerbescheinigung,
der Einkommensteuerbescheinigung, des Jahresabschlusses oder
Versicherungsunterlagen
c) Dauer und Verlust
- Eine selbstständige Tätigkeit endet nicht bereits mit dem Einbrechen von Aufträgen
oder Umsätzen, sondern erst mit einer endgültigen Geschäftsaufgabe (z. B. mit
Gewerbeabmeldung).
- Die EU-Selbständigeneigenschaft und damit die Förderungsberechtigung gemäß § 8
Absatz 1 Nummer 3 bleiben erhalten, wenn auch für den folgenden
Bewilligungszeitraum im Rahmen des Weiterförderungsantrages das Vorliegen der
erforderlichen Voraussetzungen zu bejahen ist. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind
unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate bei Tätigkeitswechsel.
Zu Fortwirkung und Fiktion der EU-Selbständigeneigenschaft vgl. Teilziffer 8.1.8a c)
8.1.9 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung von Auszubildenden nach § 3 Absatz 3
Freizügigkeitsgesetz/EU besteht unabhängig davon, ob der Unionsbürger, von dem das
Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, nach Beginn der Ausbildung verstorben ist oder das
Bundesgebiet verlassen hat, bis zum Ende der Ausbildung, sofern die Auszubildenden
sich im Bundesgebiet aufhalten.
8.1.11 a) Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige nach § 1 Absatz 2 Nummer 3
Freizügigkeitsgesetz/EU, die nicht Unionsbürger sind, erbringen den Nachweis über ihr
Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte gemäß 5 Absatz 1
Freizügigkeitsgesetz/EU, die innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der
erforderlichen Angaben in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird. Auch
eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer
solchen Aufenthaltskarte gemacht wurden, reicht als Nachweis aus. Das
Freizügigkeitsrecht entsteht originär durch das Unionsrecht und nicht erst durch die
Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU oder die
Bescheinigung, die beide lediglich deklaratorischer Natur sind.
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind und ihr
Recht auf Aufenthalt ableiten, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch
Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatzes sowie
durch Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der familiären Beziehung und einer
Meldebestätigung des Unionsbürgers, von dem sie das Recht ableiten (vgl. § 5a Absatz 2
Freizügigkeitsgesetz/EU).
b) Als Nachweis für die nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU
drittstaatsangehörigen nahestehenden Personen von als EU-Arbeitnehmer oder als
Selbständige tätigen Unionsbürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, ist zwingend die
Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU vom Auszubildenden
vorzulegen. Da diese konstitutive Wirkung hat, kann die Prüfung der Eigenschaft als
nahestehende Person nicht durch das Amt für Ausbildungsförderung ersatzweise
vorgenommen werden. Die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts bei nahestehenden Personen, die selbst
Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, vgl. a).
c) Zusätzlich muss der Nachweis geführt werden, dass der Unionsbürger, von dem das
Recht abgeleitet wird, als EU-Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist (vgl. Teilziffer
8.1.8a).
Des Weiteren muss das Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten EU-
Arbeitnehmers oder Selbständigen, von dem das Recht abgeleitet wird, durch Vorlage
eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Passes oder Passersatzes
nachgewiesen werden.
8.1.11a (weggefallen)
8.1.11b (weggefallen)
8.1.11c (weggefallen)
8.1.11d (weggefallen)
8.1.11e
(neu)
Bei der Prüfung, ob ein Förderungsanspruch aus einem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht
besteht, kommt es gemäß § 3 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU allein auf die
Familienzugehörigkeit der auszubildenden Person als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind
des EU-Arbeitnehmers (siehe Teilziffer 8.1.8a) oder EU-Selbstständigen (siehe Teilziffer
8.1.8b) an. Das Tatbestandsmerkmal „den Unionsbürger begleiten oder ihm
nachziehen“ ist trotz Bezugnahme auf § 3 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU hier nicht
vom Amt für Ausbildungsförderung zu prüfen.
8.1.14 Erfasst sind Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein)
und der Schweiz sowie deren Familienangehörige (§ 1 Absatz 2 Nummer 3
Freizügigkeitsgesetz/EU) und nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 Nummer 4
Freizügigkeitsgesetz/EU in Verbindung mit § 3a Freizügigkeitsgesetz/EU), die selbst nicht
die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
Der Nachweis wird bei den Familienangehörigen und nahestehenden Personen von
Staatsangehörigen eines EWR-Staates oder der Schweiz ebenso geführt wie bei denen
von Unionsbürgern.
8.2.1 Der Nachweis über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis erfolgt durch Vorlage des
aufenthaltsrechtlichen Dokuments, im dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige
Vorschrift eingetragen sind. Zu den weiteren erforderlichen Nachweisen siehe Teilziffer
8.2.2 ff.
8.2.1a
(neu)
Eine Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Mit ihr wird lediglich der
Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die
Erteilung des Aufenthaltsrechts erlaubt. Sie begründet demnach aus sich selbst heraus
auch kein Aufenthaltsrecht.
Anderes gilt bei der Fiktionsbescheinigung, die gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz
erteilt wird. Hiernach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis
zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor
Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels beantragt. In diesem Fall ist eine Förderung möglich, wenn damit der
Aufenthalt mittels einer in § 8 enthaltenen Aufenthaltsberechtigung als fortbestehend
betrachtet wird.
8.2.2 Die aufgeführten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer
aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt, die regelmäßig an einen
mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft oder ungeachtet
einer vorhergehenden Mindestaufenthaltsdauer aus anderen Gründen anzunehmen ist
und die Verleihung des Aufenthaltstitels rechtfertigt.
Förderungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist allein das Vorliegen des entsprechenden
Aufenthaltstitels; eine inhaltliche Überprüfung der mit dessen Ausstellung unterstellten
Verfestigungsperspektive findet nicht statt.
a) Zu § 22 Aufenthaltsgesetz
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern für die Aufnahme aus dem Ausland
aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
b) Zu § 23 Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift gibt den Obersten Landesbehörden die Möglichkeit, aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis
anzuordnen. § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz betrifft die Aufnahmezusage durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Ausländer aus bestimmten
Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zur Wahrung
besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Absatz 4 regelt die Erteilung von Aufnahmezusagen gegenüber bestimmten, für
eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge).
c) Zu § 23a Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift bietet die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in besonders gelagerten Härtefällen,
wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum
ersucht.
d) Zu § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte
nach Artikel 16a Grundgesetz.
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung entsteht mit der Anerkennung als
Asylberechtigter (und nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis).
Diese ist durch Vorlage der schriftlichen Entscheidung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge oder (im Falle einer ablehnenden behördlichen
Entscheidung) der entsprechenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nachzuweisen.
e) Zu § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge
nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigte.
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung entsteht mit der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (und nicht erst mit der
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis). Diese ist durch Vorlage der schriftlichen
Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder (im Falle
einer ablehnenden behördlichen Entscheidung) der entsprechenden
rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuweisen.
f) Zu § 25a Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift des § 25a Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, wenn
diese unter anderem einen dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt sowie
einen in der Regel dreijährigen erfolgreichen Schulbesuch oder den Erwerb eines
anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses im Bundesgebiet nachweisen
können.
g) Zu § 25b Aufenthaltsgesetz
Diese Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig
integrierte Ausländer, die z. B. geduldet sind.
h) Zu § 28 Aufenthaltsgesetz
Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den
Nachzug zu Deutschen. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen
oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der
Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet hat. Ist der Ehegatte des Deutschen EU-Bürger, erhält er als
Freizügigkeitsberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28
Aufenthaltsgesetz; daher ist die Förderungsberechtigung durch Vorlage einer
Heiratsurkunde, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt,
nachzuweisen.
i) Zu § 37 Aufenthaltsgesetz
Eine Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Wiederkehr
in das Bundesgebiet erhalten junge Ausländer, die sich neben weiteren
Voraussetzungen vor der Ausreise mindestens acht Jahre lang rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht
haben.
j) Zu § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige
Deutsche, die bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens
einem Jahr den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
k) Zu § 104a Aufenthaltsgesetz
§ 104a Aufenthaltsgesetz trifft eine Regelung für Altfälle, in denen sich ein
geduldeter Ausländer am 1. Juni 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er
zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in
häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen
geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und weitere Voraussetzungen
vorliegen.
l) § 104c Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn
sich ein geduldeter Ausländer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren
ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im
Bundesgebiet aufgehalten hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. Die
Aufenthaltserlaubnis ist 18 Monate gültig und nicht verlängerbar. Die Erteilung
ist nur bis zum 31.12.2025 möglich.
m) Zu § 30 Aufenthaltsgesetz
Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum
Ehegattennachzug. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Ehegatten bzw.
Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sind und sich der Ehegatte bzw.
Lebenspartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
kann. Der Förderungsanspruch besteht nur, wenn der Ehegatte oder
Lebenspartner, zu dem der Nachzug stattfindet, z. B. im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist. Bei
einer nachträglichen dauernden Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner
oder der Auflösung der Ehe bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft siehe
Teilziffer 8.4.1.
n) Zu den §§ 32, 33 und 34 Aufenthaltsgesetz
Diese Vorschriften regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum
Nachzug eines Kindes oder bei Geburt des Kindes im Bundesgebiet, wobei auf den
Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt
- EU oder eine sonstige dort erfasste Aufenthaltserlaubnis seitens der Eltern oder
eines personensorgeberechtigten Elternteils abgestellt wird.
o) Zu § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
Über diese Vorschrift werden volljährige Kinder von Ausländern erfasst, denen
als sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug und
zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine entsprechende
Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Die Auszubildenden haben folgenden Nachweis zu führen:
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
- Nachweis über das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses (z. B.
Geburtsurkunde) beziehungsweise im Falle eines Stiefkindverhältnisses
zusätzlich eine Eheurkunde der Eltern
- Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU des
ausländischen Elternteils
- Erklärung darüber, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2
Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, um eine außergewöhnliche Härte beim
Elternteil oder beim Kind (und nicht bei einem weiteren sonstigen
Familienangehörigen) aufzufangen.
8.2.3 Bei den hier genannten Aufenthaltstiteln ist nicht bereits ohne Weiteres von einer
dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Deshalb ist insoweit eine
Mindestdauer von 15 Monaten eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zusätzliche
Förderungsvoraussetzung.
a) Zu § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz, z.B.
wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
b) Zu § 25 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz
Diese Vorschrift betrifft die Verlängerung einer bereits erteilten befristeten
Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde.
c) Zu § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz
Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Ausreise aus rechtlichen Gründen (z.B.
Krankheit oder Schutz von Ehe und Familie) oder tatsächlichen Gründen (z.B.
fehlende Verkehrsverbindungen) unmöglich ist und mit dem Wegfall der
Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie darf nur erteilt
werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
d) Zu § 31 Aufenthaltsgesetz
Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die
Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
als eigenständiges zum Zweck des Ehegattennachzuges unabhängiges
Aufenthaltsrecht verlängert.
e) Zu den §§ 30, 32, 33 und 34 Aufenthaltsgesetz
Für die nach diesen Vorschriften erteilte Aufenthaltserlaubnis gelten die
Ausführungen unter Teilziffer 8.2.2 Buchstaben j) und k) entsprechend, wobei der
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder
des personensorgeberechtigten Elternteils, zu dem der Nachzug stattfindet,
ausreichend ist.
f) Zu § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
Durch diese Vorschrift werden volljährige Kinder von Ausländern erfasst, denen
als sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug und
zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine entsprechende
Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Zu den Nachweisen vgl. Teilziffer 8.2.2 o).
g) Zu § 36a Aufenthaltsgesetz
Diese Vorschrift dient der Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten aus humanitären Gründen. Erfasst sind hiervon sowohl
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Ausländern mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz
als auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz
besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet
aufhält.
8.2.4 (weggefallen)
8.2.6 (weggefallen)
8.2.7 (weggefallen)
8.2.8 (weggefallen)
8.2.9 (weggefallen)
8.2.10 (weggefallen)
8.2.11 (weggefallen)
8.2.12
(neu)
Für die Frage, ob sich die auszubildende Person seit mindestens 15 Monaten gestattet in
Deutschland aufhält, ist in der Regel auf das Datum der Ausstellung des unverzüglich
nach Ankunft im Inland ausgestellten Ankunftsnachweises abzustellen. Nach der
förmlichen Asylantragstellung wird die Aufenthaltsgestattung erteilt und der
Ankunftsnachweis eingezogen. Das Datum des Ankunftsnachweises wird auf der
Aufenthaltsgestattung ergänzt.
Ausnahmen gelten z. B. für Ausländer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Asylgesetz oder
bei unbegleiteten, minderjährigen Ausländern. Hier ist der Zeitpunkt des Asylantrages
maßgeblich. Dieses Datum ist auf der Aufenthaltsgestattung vermerkt.
8.2.13
(neu)
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Auszubildenden sich seit mindestens 15 Monaten
in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufgehalten haben,
wird die Zeit des gestatteten Aufenthalts nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz unabhängig davon
angerechnet, ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wurde oder ihm
internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Asylgesetz zuerkannt wurde.
8.2.14
(neu)
Zeiten ungeklärter Identität (§ 60b Aufenthaltsgesetz) werden nicht als
Vorduldungszeiten angerechnet.
8.2a.1 Durch den Verweis auf § 60a Aufenthaltsgesetz sind auch die besonderen Duldungsarten
in §§ 60a ff. Aufenthaltsgesetz erfasst, da diese stets als Duldung im Sinne des § 60a
Aufenthaltsgesetz erteilt werden.
Der Nachweis der Duldung wird durch Vorlage der Duldungsbescheinigung nach § 60a
Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erbracht.
8.2a.2
(neu)
Mit Stellung eines Asylantrages ist der Ausländer für die Dauer der Prüfung des
Asylverfahrens bzw. Asylfolgeverfahrens nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig, sodass
die Grundlage für die Erteilung einer Duldung entfallen ist. Der Aufenthalt ist in dieser
Konstellation dann allein auf Grund des Asylgesuchs gestattet (vgl. § 55 Absatz 1
Asylgesetz). Es besteht keine persönliche Förderungsberechtigung nach § 8.
8.2a.3
(neu)
Zu Vorduldungszeiten vgl. Teilziffer 8.2.14
Zu Absatz 4 (neu)
8.4.1 Die Anwendung des Absatzes 4 setzt voraus, dass die dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung aufgenommen wurde, als die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand und
beschränkt sich auf den begonnenen Ausbildungsabschnitt.
Darüber hinaus verliert der Auszubildende den Anspruch auf Ausbildungsförderung
auch dann nicht, wenn die dauerhafte Trennung bzw. Auflösung der Ehe oder
Lebensgemeinschaft zeitlich zwischen einer positiven Grundentscheidung nach § 46
Absatz 5 und der Aufnahme der Ausbildung erfolgt.
§ 9
9.2.1 Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich
angehört und
a) bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem
planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt,
b) bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die
nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt.
Gastschüler/Gasthörer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Studierende gehören in diesem Sinne einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich nur
an, wenn sie voll immatrikuliert sind. Dies ist auch bei einer befristeten Immatrikulation
(z. B. im Rahmen eines sogenannten Probestudiums für beruflich Qualifizierte) der Fall.
Während eines von der Ausbildungsstätte gewährten Urlaubssemesters (formelle
Beurlaubung), welches kein Fachsemester ist und nach den Regelungen der
Ausbildungsstätte kein Voranbringen der Ausbildung in dieser Zeit, insbesondere
entsprechend Satz 1 Buchstabe b), vorsieht, scheidet ein Anspruch auf bzw. eine
Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich aus (vgl. zur Sonderkonstellation
des § 15 Absatz 2a Teilziffer 15.2a.2).
Die Voraussetzung des Besuchs der Ausbildungsstätte ist als Ausnahme von der Regel
auch bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, während der
beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15
Absatz 3, 4 oder 5 verlängerten Förderungsdauer gegeben und steht insoweit einer
Ausbildungsförderung nicht entgegen.
9.2.2 Den Besuch der Ausbildungsstätte oder die Teilnahme an dem Praktikum hat die
auszubildende Person nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage des Formblatts 2
oder durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte erstellte Bescheinigung geführt
werden, wenn diese alle im Formblatt 2 vorgesehenen Angaben enthält.
9.2.3 Dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen deren
Leistungen auch erwarten, wenn beim Besuch einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt wird. Auch im Fall einer zweiten
Wiederholung kann grundsätzlich von der gesetzlichen Vermutung der Eignung
ausgegangen werden.
Bleibt eine auszubildende Person der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten
Ausbildungsstätten dem Unterricht mehr als 30 Prozent der Unterrichtszeit des
Schulhalbjahres unentschuldigt fern, kann von einer Eignung in der Regel nicht mehr
ausgegangen werden.
Bei einer derartigen Höhe unentschuldigter Fehlzeiten ist die Ausbildungsförderung für
die Zukunft einzustellen, wenn aufgrund dieser Fehlzeiten die Leistungen der
auszubildenden Person nicht mehr erwarten lassen, dass sie das angestrebte
Ausbildungsziel erreicht.
Eine Rückforderung nach § 20 Absatz 2 ergeht bei Vorliegen der dortigen
Voraussetzungen. Unzulängliche Studienfortschritte und / oder unentschuldigte
Fehlzeiten im vorgenannten Umfang allein sind kein Rückforderungsgrund, vgl. näher
dazu die Teilziffer 20.2.1, auch zur Frage eines Entschuldigungsgrunds.
§ 10
10.3.1 Liegen bei der Aufnahme eines Bachelorstudiums nach vollendetem 45. Lebensjahr
Gründe nach § 10 Absatz 3 Satz 2 vor, ist auch bei einem anschließend unverzüglich
aufgenommenen Masterstudiengang die Überschreitung der Altersgrenze unschädlich.
Dies gilt auch für ein Masterstudium im Anschluss an ein nach § 10 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1a gefördertes Bachelorstudium.
Ein Grund nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a liegt z.B. vor, wenn Auszubildende den
Hochschulzugang durch eine Meisterprüfung, den Abschluss als staatlich geprüfter
Techniker oder Betriebswirt bzw. durch einen vergleichbaren Abschluss im Sinne des
KMK-Beschlusses vom 06.03.2009 („Hochschulzugang für beruflich qualifizierte
Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“) erlangt haben.
10.3.4 Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach unverschuldetem
Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z.B. Schwangerschaft,
Kindererziehung, Erkrankung, Behinderung, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung
im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe
angewiesenen Kindern.
Wird während der Kinderziehung die Altersgrenze erreicht und nach Wegfall dieses
Hinderungsgrundes die Ausbildung unverzüglich aufgenommen, ist nicht zu prüfen, ob
die Ausbildung früher hätte aufgenommen werden können.
Die Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie einer
Ausbildung im Sinne von § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vor oder nach Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze ist nicht als förderschädliche Unterbrechung im Hinblick auf
die Altersgrenze anzusehen, wenn unverzüglich eine weitere förderungsfähige
Ausbildung aufgenommen werden soll.
10.3.4a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der
Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn die Auszubildenden zu einer
der in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstabe a und b genannten Personengruppen gehören
und für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine
ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere
Ausbildung im Inland benötigen.
Diesen Auszubildenden ist auch ein angemessener Zeitraum zur Erlangung
ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen.
§ 11
11.2a.2 Die auszubildende Person hat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass
- ihr der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist,
- sie keine Kontaktperson der Eltern oder des Elternteils kennt und
- sie auch keinen Unterhalt von den Eltern oder dem Elternteil bezieht.
Der Aufenthaltsort im Ausland gilt als nicht ermittelbar, sofern
- der Auslandsrückschein mit Unzustellbarkeitsvermerk beim Amt für
Ausbildungsförderung eingeht oder
- innerhalb von zwei Monaten der Auslandsrückschein nicht wieder beim Amt
eingeht und auch keine sonstige Reaktion der vom Amt per Auslandsrückschein
angeschriebenen Eltern oder des Elternteils erfolgt.
11.2a.3 Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Absatz 2a liegt z.B. vor, wenn
- Devisenbestimmungen eines ausländischen Staates einer auch nur teilweisen
Unterhaltsleistung entgegenstehen,
- die im Heimatland verbliebenen Eltern bei finanzieller Unterstützung der
auszubildenden Person selbst politische Verfolgungsmaßnahmen oder Folgen
befürchten müssen, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder
7 Aufenthaltsgesetz begründen würden,
- glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthaltsort der auszubildenden Person
nicht bekannt werden darf, weil sie nachweislich mit schweren Straftaten
bedroht wird, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder
Zwangsverheiratung,
- die Eltern der auszubildenden Person sich in einem ausländischen
Flüchtlingslager aufhalten,
- der Aufenthaltsort der Eltern bzw. eines Elternteils der auszubildenden Person in
einem Land liegt, das insgesamt als anerkanntes Krisengebiet eingestuft ist. Die
Einordnung als anerkanntes Krisengebiet ist der offiziellen Liste der Länder mit
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zu entnehmen. Teilreisewarnungen sind
hiervon nicht erfasst.
11.3.6 Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit
ausübt.
Nicht als erwerbstätig sind regelmäßig Personen anzusehen, die eine nach diesem Gesetz
oder nach § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung betreiben, es sei denn, sie verfügen
während dieser Zeit über Einkünfte in Höhe der sich aus Tz 11.3.5 ergebenden Beträge,
die sich aus einer eigenen, nicht auf die Ferienzeiten beschränkten Tätigkeit außerhalb
der Ausbildung ergeben.
Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Monat des Ausbildungsbeginns gemäß § 15b Absatz 1
bis zur tatsächlichen Unterrichtsaufnahme sind berücksichtigungsfähig.
Bei Selbstständigen ist grundsätzlich von einer den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit
auszugehen, sofern von diesen nicht überwiegend Leistungen nach dem SGB II zur
Sicherung des eigenen Lebensunterhalts bezogen werden.
11.3.6a Als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung eines Kindes
(Teilziffer 25.5.1) unter vierzehn Jahren oder eines älteren Kindes, das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt. Nicht berücksichtigungsfähig sind
Betreuungszeiten, neben denen gleichzeitig eine nach diesem Gesetz oder nach § 56
Drittes Buch Sozialgesetzbuch förderungsfähige Ausbildung betrieben wird.
§ 12
12.0.1
(neu)
Der Bedarf für den Besuch von Ausbildungsstätten, die nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig
anerkannt sind, bemisst sich nach den Regelungen der hierzu erlassenen Verordnungen,
z. B. der Vorkurseverordnung.
12.2.1a
(neu)
Der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung nach § 12 Absatz 2 gilt weiterhin, wenn
Schülerinnen und Schüler, einschließlich solcher, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a gefördert werden, für die Zeit des Pflichtpraktikums bei
ihren Eltern wohnen und gleichzeitig ihre Wohnung behalten. Dies gilt jedoch nur für
einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Die Regelung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Praktikum zum Ende der
Ausbildungszeit durchgeführt wird.
12.2.2 Zum Bedarf von Auszubildenden mit Behinderung vgl. Teilziffer 14a.0.1 bis 14a.0.4.
12.2.3 Wird Auszubildenden, die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, der erhöhte Bedarf für
auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Teilziffer 2.1a.7), kommen Zusatzleistungen
nach der Härteverordnung nicht in Betracht.
12.2.3a
bis
12.2.19
(weggefallen)
12.4.1
(neu)
§ 12 Absatz 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Absatz 5.
12.4.2
(neu)
Der Zuschlag zu dem Bedarf nach § 12 Absatz 4 ist auf den jeweiligen
Bewilligungszeitraum umzulegen. Zu Abschlagszahlungen siehe Teilziffer 51.1.4.
12.4.5 Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Verbleiben im Ausland nicht zumutbar ist.
Dies kann insbesondere angenommen werden bei Tod, Unfall oder unerwarteter
schwerer Erkrankung naher Angehöriger sowie bei einem Unfall oder einer schweren
Erkrankung der auszubildenden Person selbst oder der Geburt eines eigenen Kindes.
§ 13
13.2.1
(neu)
Auszubildende wohnen bei den Eltern, wenn sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben oder der von ihnen bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern oder eines
Elternteils steht.
13.2.2 Auszubildende leben nicht mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft, wenn sie
lediglich in Schul- oder Semesterferien bei den Eltern wohnen, sonst aber regelmäßig die
Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besuchen.
Eine auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z. B. durch Mietvertrag,
Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person
wohnt.
13.2.3 Wohnen Auszubildende während eines Pflichtpraktikums bei ihren Eltern oder einem
Elternteil, behalten aber gleichzeitig ihre Wohnung am Ausbildungsort, haben sie
weiterhin Anspruch auf den erhöhten Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2; jedoch nur
für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Die Regelung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Praktikum zum Ende der
Ausbildungszeit durchgeführt wird.
13.4.1 § 13 Absatz 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Absatz 5. Bei diesen werden lediglich
Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung sowie Aufwendungen für die
Krankenversicherung ersetzt, siehe § 1 Absatz 1 Satz 2 BAföG-
Auslandszuschlagsverordnung.
13.4.2 Die Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Absatz 4 sind auf den jeweiligen
Bewilligungszeitraum umzulegen.
Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Absatz 4 sind unbeschadet des Satzes 4 vom Beginn
des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen
wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort
tatsächlich beendet wird.
Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des
Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden Zuschläge zum Bedarf
grundsätzlich nur geleistet, wenn die auszubildende Person sich tatsächlich im Ausland
aufhält.
Die Pauschale nach § 13a Absatz 1 Satz 1 für eine Auslandskrankenversicherung erhalten
Auszubildende nach § 5 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung unabhängig davon, wie
hoch die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall sind.
13.4.4
(neu)
§ 13 Absatz 4 gilt nicht für die Teilnahme an einem Online-Ausbildungsgang.
13.4.5
(neu)
An das Kriterium der Nachweisbarkeit der Notwendigkeit von Studiengebühren sind
strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erstattung ist zum Beispiel nicht möglich, wenn
- bei an externe Dienstleister zu entrichtende Gebühren eine klare
Aufschlüsselung zwischen Vermittlungs- und Studiengebühren nicht möglich
ist, sodass nicht eindeutig ist, welcher Anteil der Gebühren auf die
Studiengebühren der ausländischen Ausbildungsstätte entfällt,
- bei Gebühren einer ausländischen Hochschule nicht zwischen Studien- und
Verwaltungsgebühren unterschieden werden kann,
- bei Kooperations- oder Austauschabkommen der Wert des Austausches oder die
Weiterleitung von Studiengebühren an die ausländische Hochschule nicht
nachgewiesen werden kann.
13.4.6
(neu)
Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums sind der Studiengebührenzuschlag
sowie der Reisekostenzuschlag auf den gesamten (neuen) Bewilligungszeitraum
umzulegen, vgl. Teilziffern 5.2.8a und 5.5.5.
13.4.7
(neu)
Zu besonderen Härtefällen im Sinne des § 4 Absatz 2 BAföG-
Auslandszuschlagsverordnung ist Teilziffer 12.4.5 entsprechend anzuwenden.
§ 13a
13a.1.1 Die festgesetzten Beträge nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden für Auszubildende
gewährt, die als Studierende oder Praktikanten in der gesetzlichen Krankenversicherung
und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind und Beiträge in Höhe des
vergünstigten „Studierendentarifs“ zu entrichten haben.
Dies gilt nach § 13a Absatz 1 Satz 3 entsprechend für Auszubildende, die zwar in der
gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung freiwillig versichert
sind, aber zu den Beiträgen der studentischen Pflichtversicherung (insbesondere Fach-
und Berufsfachschüler).
Für eine kostenfreie Mitversicherung durch eine Familienversicherung wird kein
Zuschlag gewährt. Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige
Privatversicherung vorliegt oder der Auszubildende zeitgleich Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist für Waisenrentner eine ab diesem Zeitpunkt
vorrangig vor der zuvor beitragsfreien Versicherungspflicht für Waisenrentner
bestehende Versicherungspflicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
Beginnt und/oder endet das beitragspflichtige Kranken- und
Pflegeversicherungsverhältnis während des Bewilligungszeitraums, ist der Bescheid
nach Maßgabe des § 53 Satz 1 zu ändern.
13a.1.2 (weggefallen)
13a.1.2a Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankenversicherungszuschlag ist durch
eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nachzuweisen.
13a.1.2b (weggefallen)
13a.1.3 Die Tz 13a.1.1 bis Tz 13a.1.2a gelten für Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse
gemäß § 5 AuslandszuschlagsV bei einer Ausbildung im Ausland mit der Maßgabe
entsprechend, dass für die Kosten einer im Ausland abgeschlossenen
Auslandskrankenversicherung keine besonderen Anforderungen an das
Versicherungsunternehmen und die Art der Versicherungsleistungen zu stellen sind.
13a.2.1
(neu)
Nach § 13a Absatz 2 freiwillig gesetzlich versicherten Auszubildenden wird ein Kranken-
und Pflegeversicherungszuschlag in dort genannter Höhe gewährt, insbesondere
- Auszubildenden, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflichtversicherung
nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet,
- Auszubildenden, die in der Studienabschlussphase längstens für 6 Monate zum
sogenannten „Examenstarif“ versichert sind (§ 245 Absatz 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch),
- Auszubildenden, die mangels anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall als
sogenannte „Auffangversicherte“ gesetzlich pflichtversichert sind
(§ 5 Absatz 1 Nummer 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Teilziffer 13a.1.2a gilt für beitragspflichtige Auszubildende der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 13a Absatz 2 entsprechend.
13a.3.1
(neu)
Ausschließlich beitragspflichtig privat versicherte Auszubildende erhalten den Zuschlag
nach § 13a Absatz 3 Satz 1, wenn:
- das Versicherungsunternehmen die Anforderungen des § 257 Absatz 2 Satz 1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt bzw. es sich um eine beitragspflichtige
Kranken- und gegebenenfalls Pflegeversicherung in der Postbeamtenkasse oder
der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten handelt,
- der Versicherte Leistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und
Mutterschaftsgeldes entsprechend (keine bloße Zusatzversicherung zur
gesetzlichen Krankenversicherung) und
- es sich um eine Voll- oder Teilversicherung handelt.
Eine Vollversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze
von 100 Prozent vorsieht. Eine Selbstbeteiligung in Teilbereichen, z. B. bei
Zahnbehandlungen bzw. Zahnersatz, schließt die Annahme einer Vollversicherung nicht
aus.
Bei einer Vollversicherung erhöht sich der Bedarf um den in § 13a Absatz 3 Satz 1
genannten Betrag.
Eine Teilversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze
von unter 100 Prozent vorsieht (z. B. 20 Prozent-Tarif für beihilfeberechtigte Kinder von
Bundesbeamten).
Bei Vorliegen einer Teilversicherung ist die Höhe der monatlichen
Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Ein
speziell auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Kostennachweis ist aber nur
dann erforderlich, wenn die vorgelegte Krankenversicherungsbescheinigung Grund für
die Annahme gibt, dass sich die Beitragshöhe seit der Ausstellung der Bescheinigung
geändert hat. Änderungen der Beitragshöhe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung
eintreten, bleiben für die Dauer des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt.
Obergrenze für die Erstattung ist der in § 13a Absatz 3 Satz 1 genannte Betrag.
Der Zuschlag zur Pflegeversicherung richtet sich nach § 13a Absatz 3 Satz 3.
§ 14a
14a.0.3 Die Kosten einer Internatsunterbringung sind Kosten im Sinne von § 14a Satz 1
Nummer 1.
Folgende Kosten für die Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderungen wer
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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