Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
[Bundesrat Drucksache 550/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - R - Wi
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
Der federführende Finanzausschuss (Fz),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 316a Satz 2 Nummer 2, Satz 3 – neu –
HGB)
Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 316a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
Kreditwesengesetzes oder“
Fz
...
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ausgenommen sind diejenigen Institute, die in § 2 Absatz 1
Nummern 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und in Artikel 2
Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt
sind.“ ‘
Begründung:
In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Finanzmarktintegrität
(FISG) wurde festgestellt, dass die in der CRD-Richtlinie (RL 2013/36/EU)
explizit aufgeführten Förderbanken neben der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) vom Anwendungsbereich der CRD-Richtlinie ausgenommen und
„mithin keine Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 2 HGB-E“ sind (BR-Drucksache 9/21, S. 113). Der Bundesrat hat in
seiner damaligen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt, dass die
Landesförderinstitute und die Landwirtschaftliche Rentenbank wie die KfW
nicht mehr als Unternehmen von öffentlichem Interesse eingestuft werden
sollen. Allerdings geben sowohl der Wortlaut des § 316a HGB als auch die im
Gesetzesentwurf zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) angeführte
Begründung bis heute Raum für missverständliche Auslegungen. So ist nicht
eindeutig geregelt, dass die Ausnahme gemäß § 316a Satz 2 Nummer 2 HGB
abschließend ist, sich also das Kriterium gemäß § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB
nicht mehr auswirkt. Sofern § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB jedoch als
weiterhin auf die Förderbanken anwendbar zu interpretieren wäre, wären die
kapitalmarktorientierten Förderbanken weiterhin Unternehmen von
öffentlichem Interesse. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll eine
solche missverständliche Auslegung vermieden werden. Der Bundesrat hatte
sich bereits im Rahmen der Stellungnahme zum FISG dafür eingesetzt, eine
entsprechende Konkretisierung vorzunehmen (BR-Drucksache 9/21
(Beschluss), S. 7 f.). Mit der Begründung, eine Abweichung vom Wortlaut des
zugrundeliegenden EU-Regelwerks vermeiden zu wollen, wurde das jedoch
von der Bundesregierung abgelehnt (BT-Drucksache 19/26966, S. 150).
...
Bei der Umsetzung von europäischen Regelwerken sind die nationalen
Gesetzgeber nicht an deren Wortlaut gebunden, sondern können
Umsetzungsspielräume nutzen, gerade wenn diese der Klarheit der Regelung
dienen. Bezüglich der Definition des Unternehmens von öffentlichem
Interesse, die in Umsetzung der RL 2006/43/EG in deutsches Recht erfolgte,
besteht solcher Umsetzungsspielraum: Die Herausnahme der in Artikel 2
Absatz 5 RL 2013/36/EU genannten Institute aus dem Begriff des
Unternehmens von öffentlichem Interesse erfolgte erst durch die
Änderungsrichtlinie 2014/56/EU. Diese Änderungsrichtlinie diente der
Ergänzung der Abschlussprüfungsverordnung (EU) 537/2014 über die
Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem
Interesse. Die Abschlussprüfungsverordnung wurde geschaffen, um die
Glaubwürdigkeit der geprüften Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem
Interesse „wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer
Geschäftstätigkeit“ zu erhöhen (Erwägungsgrund (3) RL 2014/56/EU). Daraus,
dass erst in diesem Kontext die in Artikel 2 Absatz 5 RL 2013/36/EU
genannten Institute aus der Definition des Unternehmens von öffentlichem
Interesse herausgenommen wurden, ergibt sich, dass die Ausnahme umfassend
sein soll, also auch bezüglich einer etwaigen Kapitalmarktorientierung dieser
Institute.
Die Einführung der umfangreichen Sonderregelungen zur Abschlussprüfung
von Unternehmen von öffentlichem Interesse wurde in der
Abschlussprüfungsverordnung (EU) 537/2014 insbesondere mit dem Schutz
von Gläubigern, Anlegern und Verbrauchern begründet (Erwägungsgründe (5),
(22), (24) und (26)). Im Hinblick auf die bestehenden Staatsgarantien
(Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und explizite Refinanzierungsgarantien) ist
ein solcher zusätzlicher Schutzbedarf für die deutschen Förderbanken jedoch
obsolet, die Zielsetzung geht ins Leere. Der Status als Unternehmen von
öffentlichem Interesse generiert für die betroffenen Förderbanken insbesondere
über die Abschlussprüferverordnung umfangreiche Dokumentations-,
Nachweis- und Abstimmungspflichten sowie Prüfungsinhalte („Key Audit
Matter“), die mit Blick auf den nicht gegebenen Schutzbedarf obsolet und
teilweise – etwa hinsichtlich des Vergabe- und Ausschreibungsrechts –
redundant beziehungsweise nicht konform zu Regelungen der
öffentlichrechtlichen Gesetzgebung sind. Auch enthalten die geltenden
öffentlichrechtlichen Regelungen Bestimmungen zur Rotation von Abschlussprüfern und
zur Governance der Häuser. So unterliegen die Förderbanken zum Beispiel der
Staatsaufsicht und werden zusätzlich von Rechnungshöfen geprüft.
...
2. Zu Artikel 5 (§ 64 Absatz 2 WpHG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwiefern es im Rahmen des § 64 Absatz 2
Wertpapierhandelsgesetz notwendig ist, über die Vorgaben in der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 - „PRIIP-Verordnung“ hinauszugehen.
Begründung:
Diese Sonderregelung im deutschen Recht kann letztlich dazu führen, dass für
Privatanlegerinnen und Privatanleger geeignete Produkte nicht angeboten
werden. Denn nach der Regelung müssen von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen z. B. für risikoarme, festverzinsliche
Wertpapiere wie Bundes- und Länderanleihen, Green Bonds oder auch (grüne)
Anleihen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Produktinformationsblätter
erstellt werden – und zwar über die europäischen Vorgaben hinaus
(vgl. Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 - „PRIIP-
Verordnung). Für viele kleine und nicht komplexe Institute ist es in der Praxis
kaum leistbar, für die Vielzahl an einfachen Anleihen entsprechende
Produktinformationsblätter vorzuhalten.
Für Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, ist lediglich
ein vereinfachtes standardisiertes Informationsblatt für diesen Aktientyp zu
verwenden. Diese Möglichkeit auch auf einfache Anleihen zu übertragen,
könnte ein Lösungsansatz sein, um bürokratische Erleichterungen zu schaffen
und zugleich die Schutzbedürftigkeit von Privatanlegerinnen und -anlegern zu
wahren.
Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme
des Bundesrates vom 10. Februar 2017 (BT-Drucksache 18/11290, S. 15)
zugesagt, die Möglichkeit von Erleichterungen für
Wertpapierdienstleistungsinstitute bei der Erstellung von
Produktinformationsblättern für „unverpackte“ Anlageprodukte wie
börsennotierte Aktien und einfache Anleihen zu prüfen.
Insgesamt sollte sichergestellt werden, dass die richtige Balance zwischen
verständlichen und übersichtlichen, die Risiken klar erkennbar machenden
Informationen für Anlegerinnen und Anleger und vertretbarem Aufwand
insbesondere für die kleinen und nicht komplexen Institute hergestellt wird.
Fz
...
3. Zu Artikel 13 Nummer 8 (§ 21 Absatz 1, 2 WpPG)
Artikel 13 Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung der deutschen Sprache für zumindest die
Prospektzusammenfassung nach Artikel 7 der EU-Prospektverordnung durch
die Neufassung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ist nicht zu
begrüßen. Nach § 21 WpPG derzeitiger Fassung sind Prospekte in englischer
Sprache erlaubt, wenn zumindest die Zusammenfassung in deutscher Sprache
vorhanden ist. Diese Regelung sollte beibehalten werden, da deutsche Anleger
somit zumindest die Möglichkeit behalten, die Zusammenfassung des
Prospektes in deutscher Sprache lesen zu können. Das ist wichtig, um die
elementaren Punkte der Finanzanlage erfassen zu können. Die Unternehmen
haben bereits die Erleichterung, dass der Prospekt in englischer Sprache
herausgegeben werden kann. Die Zusammenfassung dessen sollte aber
weiterhin in deutscher Sprache verfügbar sein, damit eine gewisse
Ausgewogenheit zwischen Erleichterung für die Unternehmen und dem
Verbraucherschutz bestehen bleibt. Vor allen Dingen ist zu bedenken, dass
Finanzanlageprospekte schon in deutscher Sprache sehr schwierig zu lesen
sind. In englischer Sprache wird es für viele Kleinanleger nicht mehr möglich
sein, die wesentlichen Informationen der Finanzanlage zu erfassen.
4. Zu Artikel 13 Nummer 8 (§ 21 Absatz 1, 2 WpPG)
Der Bundesrat bittet, § 21 Wertpapierprospektgesetz klarstellend dahingehend
zu ergänzen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen
Wertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen
Emittenten und Gläubigern werden und dass die Sprachwahl keine
unangemessene Benachteiligung der Gläubiger begründet.
Begründung:
Die Anleihebedingungen in Wertpapierprospekten unterliegen AGB-rechtlich
den Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 Absatz 2 BGB sowie der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
R
Fz
...
Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sollte deshalb gesetzlich
klargestellt werden, dass durch die Verwendung der englischen Sprache in
einem Prospekt keine AGB-rechtlichen Konsequenzen entstehen, die in einer
unangemessenen Benachteiligung der Gläubiger begründet sind. Ohne eine
entsprechende Klarstellung im Wertpapierprospektgesetz könnte es aus Sorge
vor Rechtsunsicherheit weniger als gewünscht zur Verwendung der englischen
Sprache in Wertpapierprospekten kommen. Das würde der vom Gesetzgeber
angestrebten Steigerung der Attraktivität des Finanzstandorts in Bezug auf
internationale Akteure zuwiderlaufen.
5. Zu Artikel 15 Nummer 4 (§ 6 WpPG)
Artikel 15 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
,4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe
„Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.‘
Begründung
Der geltende § 6 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) stellt die Befreiung der
ausgebenden Unternehmen von der Prospektpflicht zum Schutz von
Kleinanlegern unter bestimmte Voraussetzungen. Die
Kleinanlegerschutzfunktion des § 6 WpPG sollte erhalten bleiben. Der Schutz
der Kleinanleger auf dem Finanzanlagemarkt ist weiterhin wichtig, auch um
das Vertrauen der Kleinanleger in den Finanzanlagestandort zu erhalten, wenn
sie durch verbraucherfreundliche Vorschriften geschützt werden und somit
auch die Risiken und Verluste durch die getätigten Investitionen regelbar
bleiben.
6. Zu Artikel 18 Nummer 1a – neu – (§ 2 Absatz 10a – neu – BörsG), Nummer 2
Buchstabe d (§ 3 Absatz 10a BörsG)
Artikel 18 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 2 Absatz 10 wird der folgende Absatz 10a eingefügt:
„(10a) Auslagerungsunternehmen << … weiter wie Artikel 18
Nummer 2 Buchstabe d der Vorlage … >>“ ‘
b) Nummer 2 Buchstabe d ist zu streichen.
R
Fz
Wi
...
Begründung:
Der Gesetzgeber führt mit Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe d Börsengesetz
(BörsG) eine Definition für Auslagerungsunternehmen ein.
Begriffsbestimmungen finden sich ganz überwiegend in § 2 BörsG. Der
Begründung zu einer mit Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe d BörsG
verbundenen Regelung in § 5 BörsG (Artikel 18 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa lässt sich entnehmen, dass eine Verortung der
Begrifflichkeit in § 2 BörsG gewollt war.
7. Zu Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 4
Satz 1 BörsG)
In Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 3 Absatz 4 Satz 1
ist nach der Angabe „bei dem Börsenträger“ die Angabe „ , bei mit dem
Börsenträger verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 3 Absatz 4 Satz 1 Börsengesetz (BörsG) n. F. vor,
dass die Börsenaufsichtsbehörde nicht nur beim Börsenträger und den
Handelsteilnehmern, sondern auch bei Auslagerungsunternehmen und bei „mit
dem Börsenträger verbundenen Unternehmen“ Prüfungen durchführen kann.
Die Ausweitung auf „mit dem Börsenträger verbundene Unternehmen“ ist
nicht zu rechtfertigen. Laut der Begründung des Gesetzentwurfes soll § 3
Absatz 4 Satz 1 BörsG mit seiner Neufassung enger an § 44 Absatz 1
Satz 2 Kreditwesengesetz angelehnt werden. Die generelle Einbeziehung von
„mit dem Börsenträger verbundenen Unternehmen“ in die Börsenaufsicht
findet im Kreditwesengesetz jedoch keine Entsprechung. Übergeordnete
Unternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes sind Institute und
Finanzholding-Gesellschaften, welche selbst Adressat von im
Kreditwesengesetz und der Capital Requirements Regulation (CRR) geregelten
Pflichten sind und insbesondere für die Einhaltung von aufsichtsrechtlichen
Vorgaben auf Gruppenebene verantwortlich sind. Die mit § 3 Absatz 4
Satz 1 BörsG n. F. erfassten „verbundenen Unternehmen“ haben jedoch –
soweit sie nicht gleichzeitig Auslagerungsunternehmen sind – in der Regel
keine eigenen börsenrechtlichen Anforderungen und unterliegen auch nicht der
Börsenaufsicht. Soweit sie selbst Börsenträger sind, können sie in dieser
Eigenschaft durch die Börsenaufsicht adressiert werden. Die Ausdehnung ist
daher aus dem angestrebten Gleichlauf mit dem Kreditwesengesetz heraus und
auch sonst nicht erforderlich.
Fz
...
Ohne eigene börsenrechtliche Pflichten ist ein Prüfungsrecht der
Börsenaufsicht in den verbundenen Unternehmen auch sonst nicht zu
rechtfertigen. Im Übrigen drohen bei den verbundenen Unternehmen zum Teil
Zuständigkeitsüberlagerungen zwischen Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und Börsenaufsicht. Sich überlagernde
Prüfungsrechte verschiedener Behörden sollten vermieden werden. Alles
andere wäre überflüssiger Bürokratieaufbau.
8. Zu Artikel 18 Nummer 3a – neu – (§ 4 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Nummer 2,
Absatz 7 Satz 1, 2 BörsG), Nummer 4 Buchstabe a0 – neu – (§ 5 Absatz 2
BörsG), Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 50 Absatz 2
Nummer 4 BörsG)
Artikel 18 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.
bb) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
cc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“ durch die
Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.‘
b) Vor Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.‘
c) Nach Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende
Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
‚aa1) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 2 oder 3“ durch die Angabe
„Satz 3 oder 4“ ersetzt.‘
Wi
...
Begründung:
Die Verweisung in den Absätzen 2, 3 und 7 ist infolge des Einschubes von § 4
Absatz 2 Satz 2 Börsengesetz durch Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b des
Gesetzes zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen –
Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 354) redaktionell anzupassen.
9. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c (§ 7 Absatz 5 Satz 6 BörsG)
In Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 5 Satz 6 ist nach der Angabe
„die Börsenaufsichtsbehörde“ die Angabe „und die Geschäftsführung“
einzufügen.
Begründung:
Neben der Börsenaufsichtsbehörde sollte auch die Geschäftsführung Kenntnis
von den Unterrichtungen nach § 7 Absatz 5 Satz 5 Börsengesetz haben, um
gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Börsenhandels ergreifen zu können.
10. Zu Artikel 20 Nummer 3 (§ 10a Überschrift, Absatz 6 BörsG)
Artikel 20 Nummer 3 § 10a ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „zentralen“ zu streichen.
b) In Absatz 6 ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ zu
ersetzen.
Begründung:
Im Referentenentwurf war die Regelung zum Übermittlungsweg an die
Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt noch Gegenstand des
Absatzes 3. Nachdem sie nunmehr Eingang in einen neuen Absatz 4 gefunden
hat, ist die Verweisung in Absatz 6 anzupassen.
Wi
Wi
...
11. Zu Artikel 28 Nummer 1a – neu – (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EstG),
Nummer 3 (§ 52 Absatz 12 Satz 11a – neu –, 13a – neu –, 13b – neu – EStG)
Artikel 28 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Euro“ durch die
Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.‘
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 11 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 28 des
Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals bei
Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2025 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden.“
bb) Nach Satz 13 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 6 Absatz 2a ist letztmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 2026 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden. Für Sammelposten, die am
31. Dezember 2025 noch vorhanden sind, ist § 6 Absatz 2a in der
am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
b) Nach Absatz 14 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: << …
weiter wie Vorlage …>> ‘
Fz
...
Begründung:
Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
(sogenannte GWG) wird auf 1 200 Euro angehoben. Im Gegenzug wird die
Regelung zum sogenannten Sammelposten gestrichen.
Die Änderungen bewirken erhebliche Entlastungen für Unternehmen.
Anschaffungen bis 1 200 Euro können künftig im Jahr der Anschaffung in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlicher
Verwaltungsaufwand durch die Bildung und Führung von Sammelposten
entfällt.
Die in § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG normierte Grenze für eine Sofortabschreibung
als geringwertiges Wirtschaftsgut beträgt derzeit 800 Euro. Mit der Anhebung
auf 1 200 Euro wird die GWG-Grenze unter Berücksichtigung der
Inflationsbereinigung wieder auf ihr historisches Ausgangsniveau angehoben.
Dies entspricht zugleich den Ausführungen der Expertenkommission
„Bürgernahe Einkommensteuer“. Durch die Anhebung entstehen positive
Liquiditätseffekte, die die Investitionsbedingungen insbesondere kleiner und
mittlerer Unternehmen verbessern. Zudem dient die Bewertungsfreiheit des § 6
Absatz 2 EStG der Vereinfachung und damit unmittelbar dem
Bürokratieabbau.
Mit der Streichung des § 6 Absatz 2a EStG wird das bisherige Nebeneinander
zweier Abschreibungsregelungen beendet. Die bisherigen Regelungen zu der
Abschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einer Grenze von 800 Euro und der
Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens bei Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. einem Einlagewert bis zu 1 000 Euro über fünf Jahre
haben zu einer unnötigen Verkomplizierung des Steuerrechts geführt. Die
Abschreibung über den sogenannten Sammelposten ist zudem fehleranfällig
und erfordert einen hohen Prüfungs- und Überwachungsaufwand. Eine
einheitliche Lösung zum Umgang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern dient
daher insgesamt der Vereinfachung und damit dem Bürokratieabbau.
Angesichts der erhöhten Sofortabschreibungsgrenze verliert die
Sammelpostenregelung auch ihre eigenständige steuerpolitische Funktion.
12. Zu Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a (§ 6b Absatz 10 Satz 1 EStG), Nummer 3
(§ 52 Absatz 14 Satz 6 EStG)
Artikel 28 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 Buchstabe a ist zu streichen.
b) Nummer 3 ist zu streichen.
Fz
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13.
...
Begründung:
Durch Artikel 28 des Gesetzentwurfes sollen Investitionen in Venture Capital
erleichtert werden. Damit wird laut Begründung zum Gesetzentwurf die
Vervierfachung des Höchstbetrages für die Übertragung von stillen Reserven
aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im
Betriebsvermögen gehalten werden, auf Reinvestitionen in § 6b
Absatz 10 EStG (sogenannter Roll-Over) gestützt.
Aus den Gesetzesmaterialien (z. B. Bericht des Finanzausschusses des
Bundestages zum „Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG)“ vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001 S. 3858), BT-Drucksache 14/7344, S. 5)
lässt sich entnehmen, dass die betragsmäßige Begrenzung in § 6b
Absatz 10 EStG vor allem den Grund hatte, die Steuermindereinnahmen zu
begrenzen. Angesichts der möglichen Volatilität des Wertes von Anteilen an
Kapitalgesellschaften ist dies auch nachvollziehbar. Die ursprünglich
angedachte Grenze von 50 000 Euro wurde bereits damals im
Gesetzgebungsverfahren auf 500 000 Euro erhöht.
Nach geltender Rechtslage können Steuerpflichtige Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von
500 000 Euro auf bestimmte, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den
folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschaffte Anteile an
Kapitalgesellschaften oder Wirtschaftsgüter übertragen. Bis zu dieser Höhe
wird also auf die sofortige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen verzichtet.
Spätere reguläre Abschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern sowie
außerordentliche Abschreibungen bzw. Teilwertabschreibungen fallen zwar
entsprechend geringer aus. Insgesamt bietet die Regelung jedoch bereits jetzt –
gerade bei Anteilen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter – erhebliches
Potential für Steuerstundungen. Dies gilt umso mehr, als dass bei
Personengesellschaften für die Berechnung des Höchstbetrages der einzelne
Mitunternehmer als Steuerpflichtiger anzusehen ist. In Folge kommt der
Höchstbetrag von 500 000 Euro für jeden Mitunternehmer zur Anwendung.
Die in Artikel 28 vorgesehene Vervierfachung der Wertgrenze von
500 000 Euro auf 2 Millionen Euro würde somit zweifelslos zu erheblichen
Steuermindereinnahmen führen. Die konkreten Haushaltsauswirkungen lassen
sich entsprechend der Gesetzesfolgenabschätzung allerdings nicht
quantifizieren. Die Notwendigkeit für eine derartige Anhebung ist an hiesiger
Stelle weder bekannt, noch lässt sie sich dem Gesetzentwurf entnehmen. Eine
Gesetzesänderung aufs Geratewohl sowie die damit verbundenen
Unsicherheiten sind abzulehnen. Dies gilt insbesondere angesichts der
angespannten Haushaltslage.
...
13. Zu Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a (§ 6b Absatz 10 Satz 1 EStG)
In Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a ist die Angabe „2 000 000“ durch die
Angabe „5 000 000“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung des Höchstbetrages in § 6b
Absatz 10 Satz 1 EStG von 500 000 Euro auf 2 Millionen Euro ist
grundsätzlich zu begrüßen, sie ist jedoch nicht ausreichend. Um den
angestrebten Effekt zu verstärken, ist eine Anhebung des Höchstbetrags auf
mindestens 5 Millionen Euro notwendig.
Die Bundesregierung führt im Gesetzentwurf aus, dass alternativ zur Anhebung
der Wertgrenze sogar deren vollständige Aufhebung möglich wäre, was
allerdings zu signifikant höheren Steuermindereinnahmen führen würde.
In der Tat wäre sogar die vollständige Aufhebung fachlich gut begründbar,
zumal der Verweis der Bundesregierung auf die damit verbundenen höheren
Steuerausfälle nur teilweise richtig ist. Denn § 6b Absatz 10 EStG bewirkt
lediglich einen Aufschub der Besteuerung, sodass die mit einer Anhebung des
Höchstbetrags oder dessen vollständiger Aufhebung verbundenen
Steuerausfälle nicht endgültig wären.
Dennoch sollte eine Wertgrenze beibehalten werden, um die tatsächlich nicht
vermeidbaren kurzfristigen Steuerausfälle beherrschbar zu machen. Ein
Höchstbetrag von 5 Millionen Euro erscheint angemessen.
14. Zu Artikel 28 allgemein
Nach Ansicht des Bundesrates sollte ein Besteuerungsaufschub für die
Übertragung von stillen Reserven aus Beteiligungen auf Reinvestitionen
(sogenanntes Roll-Over) auch auf im Privatvermögen gehaltene Anteile
gewährt werden – analog dem Besteuerungsaufschub auf im
Sonderbetriebsvermögen gehaltene Anteile nach § 6b Absatz 10 Satz 1 EStG.
Dazu könnte § 6b Absatz 10 EStG dahin ergänzt werden, dass die Vorschrift
auch auf veräußerte Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 17 EStG Anwendung findet. Eine steuerliche Erleichterung von
Reinvestitionen in Venture Capital könnte auch durch eine Anpassung von § 21
des Umwandlungssteuergesetzes erreicht werden.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 12
Wi
...
Begründung:
Im Sinne der durch den Gesetzentwurf intendierten Wachstumsförderung durch
die Verbesserung der Finanzierungsoptionen junger, dynamischer
Unternehmen stellt die steuerliche Begünstigung der Übertragung von stillen
Reserven aus Beteiligungen auf Reinvestitionen (sogenanntes Roll-Over) einen
wichtigen Anreiz dar, freiwerdende Mittel weiterhin als produktives Kapital im
Unternehmen zu belassen. Die angedachte Incentivierung bezieht sich im
aktuellen Entwurf jedoch ausschließlich auf im Betriebsvermögen gehaltene
Anteile nach § 6b Absatz 10 EStG. Gründerinnen und Gründer halten ihre
Anteile am Unternehmen (grundsätzlich Kapitalgesellschaften) jedoch
üblicherweise im steuerlichen Privatvermögen. In der Praxis würden daher nur
sehr wenige Start-ups und Scale-ups von der angedachten Incentivierung
profitieren. Der Besteuerungsaufschub durch einen Roll-Over sollte daher auf
im steuerlichen Privatvermögen gehaltene Anteile ausgeweitet werden.
15. Zu Artikel 28 (§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die
Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG eine Bagatellgrenze bei zu
hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a EStG eingeführt werden kann.
Durch eine solche Bagatellgrenze kann Bürokratie sowohl auf Seiten der
Arbeitgeber als auch auf Seiten der Finanzverwaltung vermieden werden.
Begründung:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des laufenden Lohnsteuerabzugsverfahrens
mögliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Ging er von einer zu hohen
Steuerfreistellung für geleistete Zahlungen aus, ist die deshalb zu wenig
einbehaltene Lohnsteuer in einem späteren Lohnzahlungszeitraum nachträglich
einzubehalten. Ein solcher Ausgleich ist allerdings nur bis zur Übermittlung
der Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Kalenderjahr zulässig. Fällt
eine zu hohe Steuerfreistellung – egal in welcher Höhe – erst später auf, hat der
Arbeitgeber dies dem Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig
einbehaltene Lohnsteuer dann beim Arbeitnehmer nachzufordern, soweit sie
einen Betrag von 10 Euro übersteigt.
Ein solcher Sachverhalt tritt insbesondere beim Kurzarbeitergeld auf, das der
Arbeitgeber zunächst vorstreckt und das auf Antrag nachträglich von der
Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird. Dessen Berechnung ist schwierig und
fehleranfällig, sodass es vermehrt zu einer falschen Berechnung der
Steuerfreiheit und damit oftmals zu Anzeigen beim Finanzamt und
Nachforderungen beim Arbeitnehmer kommt.
Fz
...
Um die Arbeitgeber und auch die Finanzverwaltung von Bürokratie zu
entlasten, sollte hinsichtlich der Anzeigepflicht des Arbeitgebers eine
Bagatellgrenze geschaffen werden. Bis zu einer Bagatellgrenze wäre dann bei
fehlerhaft berücksichtigter Steuerfreistellung beim Kurzarbeitergeld eine
Anzeige des Arbeitgebers beim Finanzamt entbehrlich.
Die Bagatellgrenze muss so ausgestaltet sein, dass es zu einer spürbaren
Entlastung der Arbeitgeber und der Finanzämter kommt. Die Höhe dieser
Bagatellgrenze muss damit ausgehend von den Steuernachforderungen aus der
Vergangenheit festgelegt werden. In der Vergangenheit konnte der Arbeitgeber
etwa bei der lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für
Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes bei
einer Abweichung von 200 Euro von einer Anzeige nach § 41c Absatz 4
Satz 1 EStG absehen (vgl. BMF-Schreiben vom 25. Januar 2023,
BStBl. I 2023, S. 207, Rn 14).
16. Zu Artikel 28a – neu – (§ 6 Absatz 1 Nummer 1c – neu –, Absatz 7 Nummer 2,
§ 52 Absatz 12 Satz 20 – neu – EStG)
Nach Artikel 28 ist der folgende Artikel 28a einzufügen:
,Artikel 28a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1b wird die folgende Nummer 1c eingefügt:
„1c. Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile
hinaus Einzahlungen in das Kapital einer Kapitalgesellschaft,
einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des
Körperschaftsteuergesetzes oder einer Genossenschaft
(einschließlich der Europäischen Genossenschaft), sind die
Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten
gleichmäßig auf alle Anteile, die der Steuerpflichtige in einem
Betriebsvermögen hält oder die im Gesamthandsvermögen
einer Mitunternehmerschaft gehalten werden, soweit der
Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen
erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.“
Fz
...
b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „der Nummern 4 bis 7“ durch
die Angabe „der Nummern 1c, 4 bis 7“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 12 Satz 19 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 1c in der Fassung des Artikels 2a des Gesetzes vom
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals für Leistungen nach [einsetzen: Tag des Gesetzesbeschlusses
des Deutschen Bundestages] anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 28a Nummer 1 Buchstabe a – neu – (§ 6 Absatz 1 Nummer 1c
– neu – EStG)
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019
wurde die Vorschrift des § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG eingeführt. Nach dieser
Vorschrift sind zur Vermeidung von Gestaltungsmodellen geleistete
Einzahlungen des Anteilseigners über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus
gleichmäßig auf seine gesamten Anteile an der Kapitalgesellschaft (inklusive
etwaiger im Rahmen der Kapitaleinzahlung geschaffener neuer Anteile) zu
verteilen und zwar auch dann, wenn diese zivilrechtlich nur auf einen Teil der
Anteile des Anteilseigners geleistet werden. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 7 EStG gilt selbiges für Anteile an einer optierenden Gesellschaft nach
§ 1a KStG und Anteile einer (Europäischen) Genossenschaft.
Die Vorschrift des § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG betrifft allerdings lediglich
Anschaffungskosten bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG und (Europäischen)
Genossenschaften im Privatvermögen. Die Erwägungen, die zu einer
Einfügung der Regelung für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen
geführt haben, können allerdings auf im Betriebsvermögen gehaltene
Beteiligungen und auf im Privatvermögen gehaltene nicht wesentliche
Beteiligungen übertragen werden. Daher wird mit dem neuen § 6 Absatz 1
Nummer 1c EStG eine Vorschrift mit gleichem Regelungsgehalt wie § 17
Absatz 2a Satz 5 EStG für Anteile an Kapitalgesellschaften, optierende
Gesellschaften nach § 1a KStG und (Europäische) Genossenschaften
geschaffen, die sich im Betriebsvermögen befinden.
Die Formulierung in der neu vorgesehenen Vorschrift muss von derjenigen in
§ 17 Absatz 2a Satz 5 EStG in Teilen abweichen. Denn es müssen zur
Verhinderung von Gestaltungen – vgl. hierzu das beim BFH anhängige
Verfahren IV R 12/23 – auch diejenigen Fälle erfasst werden, in denen die
durch die Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Anteile in einem
Sonderbetriebsvermögen gehalten werden, während sich die anderen Anteile
im (Gesamthands-)Vermögen einer Mitunternehmerschaft befinden.
...
Die Neuregelung dient – wie § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG – der
Missbrauchsbekämpfung. Anlass hierfür bilden Fälle, in denen die Zahlung
eines Aufgeldes im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. die Zahlung eines
Nachschusses auf einen konkret bezeichneten Geschäftsanteil zur gezielten
Generierung eines Veräußerungsverlustes genutzt wurden.
Mit der gesetzlichen Ergänzung wird einer Prüfbitte des Bundesrates
entsprochen (vgl. Ziffer 24 der Stellungnahme vom 20. September 2019,
BR-Drucksache 356/19 (Beschluss), S. 29). Zugleich wird einer Forderung des
Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum
Wachstumschancengesetz (vgl. Nummer 6 der Stellungnahme vom
20. Oktober 2023, BR-Drucksache 433/23 (Beschluss), S. 10) und zum
Jahressteuergesetz 2024 (vgl. Ziffer 6 der Stellungnahme vom
27. September 2024, BR-Drucksache 369/24 (Beschluss), S. 7) entsprochen.
Zu Artikel 28a Nummer 1 Buchstabe b – neu – (§ 6 Absatz 7 Nummer 2 EStG)
Durch den Verweis in § 6 Absatz 7 Nummer 2 EStG wird die neue Vorschrift
des § 6 Absatz 1 Nummer 1c EStG (vgl. unter Nummer 1) auch im Bereich der
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung für anwendbar
erklärt.
Zu Artikel 28a Nummer 2 – neu – (§ 52 Absatz 12 Satz 20 – neu – EStG)
Auch wenn der neue § 6 Absatz 1 Nummer 1c EStG (in Verbindung mit § 6
Absatz 7 Nummer 2 EStG) der Verhinderung von Gestaltungen dient, wird aus
rechtsstaatlichen Erwägungen gleichwohl eine Anwendung für Leistungen
nach dem [einsetzen: Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen
Bundestages] angeordnet.
17. Zu Artikel 28a – neu – (§ 6 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 12 Satz 20 – neu –
EStG)
Nach Artikel 28 ist der folgende Artikel 28a einzufügen:
,Artikel 28a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fz
...
1. In § 6 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „übertragen wird.“ durch die
Angabe „übertragen wird; erfolgt die Übertragung gegen ein Entgelt, das
niedriger ist als der gemeine Wert, wird dem entgeltlichen Teil der
Übertragung der Anteil des Buchwerts zugeordnet, der sich aus dem
Verhältnis des Entgelts zum gemeinen Wert ergibt.“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 12 Satz 19 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 28a Nummer 1 – neu – (§ 6 Absatz 5 Satz 3 EStG)
Teilentgeltliche Übertragungen sind in § 6 Absatz 5 EStG nicht ausdrücklich
geregelt. Bereits mit Urteil vom 21. Juni 2012, IV R 1/08 hatte der BFH
klargestellt, dass ein teilentgeltliches Geschäft in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil zerlegt wird. Soweit entgeltlich übertragen wird, kann
durch das Entgelt ein Gewinn realisiert worden sein.
Mit Urteil vom 19. September 2012 - IV R 11/12 (zuletzt bestätigt durch BFH
mit Urteil vom 3. August 2022 - IV R 16/19 sowie – in Abgrenzung zur
teilentgeltlichen Veräußerung gemäß § 17 EStG – durch Urteil vom
12. Dezember 2023 - IX R 15/23) verneinte der BFH bei einer Übertragung
eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das
Gesamthandsvermögen gegen ein den Buchwert nicht überschreitendes Entgelt
die Realisierung eines Gewinns. Für den entgeltlichen Teil des
Übertragungsvorgangs komme es nicht zu einem Veräußerungsgewinn, weil
dem Veräußerungsentgelt der gesamte Buchwert gegenüberzustellen sei.
Die Finanzverwaltung vertritt zur teilentgeltlichen Übertragung von
Einzelwirtschaftsgütern eine andere Form der „Trennungstheorie“. Danach
werden stille Reserven zu dem Prozentsatz aufgedeckt, der dem Verhältnis von
Entgelt und gemeinem Wert entspricht (BMF-Schreiben vom
8. Dezember 2011, BStBl. I 2011, S. 1279, Tz. 15). An dieser „strengen
Trennungstheorie“ hält sie unverändert fest (BMF-Schreiben vom
12. September 2013, BStBl. I 2013, S. 1164, unter II. 1. -
Nichtanwendungserlass). Die Rechtsprechung ist deshalb nicht im
Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Der Grundgedanke der Rechtsprechung, den Buchwert vollständig dem Entgelt
zuzuordnen, führt allerdings zu unangemessenen Ergebnissen, wenn das
Entgelt nicht dem Buchwert entspricht, sondern hinter ihm zurückbleibt.
Es zeigt sich, dass dann, wenn das Entgelt unter dem Buchwert bleibt, dieser
Buchwert aufgetrennt werden muss. Mit einer Auftrennung des Buchwerts
nähert man sich aber wieder dem Grundgedanken der von der Verwaltung
vertretenen strengen Trennungstheorie.
...
Dies soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden:
Ein Grundstück (Buchwert von 900 000 Euro, gemeiner Wert 3 000 000 Euro)
wird aus dem Gesamthandsvermögen der AB-KG in das
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A übertragen. Im Gegenzug
übernimmt A das Anschaffungskostendarlehen von 300 000 Euro.
Die Übertragung erfolgt teilentgeltlich. Die Übernahme der Verbindlichkeit ist
Entgelt. Das Entgelt von 300 000 Euro stellt ein Zehntel des gemeinen Werts
dar. Damit erfolgt die Übertragung zu 10 Prozent entgeltlich und zu 90 Prozent
unentgeltlich.
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung wird nach der Trennungstheorie
der Buchwert anteilig den entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil
zugeordnet.
In der AB-KG kommt es zu einem Veräußerungsgewinn von 210 000 Euro (=
300 000 Euro abzgl. des anteiligen Buchwerts von 10 Prozent aus
900 000 Euro). Der unentgeltliche Anteil wird als Entnahme erfasst (BMF-
Schreiben vom 8. Dezember 2011, BStBl.I 2011, S. 1279, Rdnr. 8 i. V. m.
Rdnr. 1).
Die Übertragung wird wie folgt gebucht:
Verbindlichkeiten 300 000 Euro
Entnahme 810 000 Euro an Grundstück 900 000 Euro
Ertrag 210 000 Euro
A aktiviert das Grundstück mit 1 110 000 Euro, d. h. den Anschaffungskosten
von 300 000 Euro (entgeltlicher Teil) zzgl. des fortgeführten Buchwerts von
810 000 Euro (unentgeltlicher Teil). Folgerichtig erhöht sich der Buchwert, mit
dem das Grundstück beim Veräußerer angesetzt wurde, um die gehobenen
stillen Reserven von 210 000 Euro auf den Buchwert von 1 110 000 Euro, mit
dem das Grundstück beim Erwerber angesetzt wird.
Grundstück 1 110 000 Euro an Verbindlichkeit 300 000 Euro
Kapital 810 000 Euro
Nach der Rechtsprechung wird der Buchwert insgesamt dem entgeltlichen Teil
zugeordnet. Da das Entgelt von 300 000 Euro den Buchwert von 900 000 Euro
nicht überschreitet, kommt es nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
In der AB-KG käme es damit zu keinem Veräußerungsgewinn.
Die Übertragung würde in der AB-KG wie folgt gebucht:
Verbindlichkeiten 300 000 Euro
Entnahme 600 000 Euro an Grundstück 900 000 Euro
...
Fraglich ist, wie mit dem „nicht genutzten Buchwertvolumen“ (im Beispiel
600 000 Euro) umgegangen wird (vgl. zum Ganzen Dornheim, FR 2014,
869 ff.; Förster, DB 2013, 2047 ff.).
Ein Untergang dieses „nicht genutzten Buchwertvolumens“ wäre jedenfalls
unbillig. Denn für den Erwerber käme es zu einer Buchwertabstockung, die im
Falle eines Verkaufs seinen Veräußerungsgewinn erhöhen würde. Im Übrigen
ließe sich eine Buchwertabstockung auf Erwerberseite nur rechtfertigen, wenn
auf Veräußererseite die Buchwertabstockung als Verlust gewertet würde, der
dann allerdings gegebenenfalls wieder zu kompensieren wäre (vgl. BFH,
Vorlagebeschluss X R 28/12 vom 27. Oktober 2015, BStBl. II 2016, S. 81,
Rz. 38 bis 40).
Die Lösung muss deshalb in der Weise gesucht werden, dass das „nicht
genutzte Buchwertvolumen“ auf den Erwerber übergeht. Dies aber bedeutet,
den Grundgedanken, den Buchwert vollständig dem Teilentgelt zuzuordnen,
nicht durchzuhalten („modifizierte Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung
des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts”, vgl. BFH, Vorlagebeschluss
X R 28/12 vom 27. Oktober 2015, BStBl. II 2016, S. 81, Rz. 54). Vielmehr
kommt es erneut zu einer Aufteilung des Buchwerts, nur in anderer Weise.
Dies ergäbe für das oben genannte Beispiel folgende Lösung:
A aktiviert das Grundstück mit 900 000 Euro, die sich aus einem Entgelt von
300 000 Euro und einem fortgeführten Buchwert von 600 000 Euro
zusammensetzen.
Grundstück 900 000 Euro an Verbindlichkeit 300 000 Euro
Kapital 600 000 Euro
Im Ergebnis kann aber auch eine solche Lösung nicht befriedigen. Denn der
Erwerb zum Teilentgelt führt dann ebenso zur Buchwertfortführung wie der
voll unentgeltliche Erwerb. Eine solche Gleichstellung des Teilentgelts mit der
Unentgeltlichkeit erscheint systematisch fragwürdig.
Vor diesem Hintergrund ist an der quotalen Aufteilung des Buchwerts im Falle
der teilentgeltlichen Übertragung festzuhalten. Damit ist auch der Gleichklang
zu § 17 EStG für die teilentgeltliche Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts
in der Form einer wesentlichen Beteiligung sichergestellt. Die Zuordnung des
vollen Buchwerts zum entgeltlichen Teil einer teilentgeltlichen Übertragung
bleibt der Übertragung ganzer betrieblichen Einheiten (§ 6 Absatz 3 EStG) im
Sinne der Einheitstheorie vorbehalten.
Zu Artikel 28a Nummer 2 – neu – (§ 52 Absatz 12 Satz 20 – neu – EStG)
Vor dem Hintergrund des Nichtanwendungserlasses (BMF, Schreiben vom
12. September 2013, BStBl. I 2013, S. 1164, Ziffer 1) ist eine
Übergangsregelung mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht erforderlich.
...
18. Zu Artikel 28a – neu – (§ 8b Absatz 6 Satz 2, § 34 Absatz 5 Satz 6 – neu –,
7 – neu – KStG)
Nach Artikel 28 ist der folgende Artikel 28a einzufügen:
,Artikel 28a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 8b Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb
gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer Kapitalgesellschaft, die auf Grund ihrer Satzung eine am Gemeinwohl
orientierte Aufgabenstellung im Kreditwesen aufweist und deren
Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in dem Wirtschaftsraum liegt, in dem
sie ihren Sitz hat, über eine oder mehrere juristische Personen des
öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und
bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art
erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen
entsprechend.“
2. Nach § 34 Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 8b Absatz 6 Satz 2 in der am… (einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes) geltenden Fassung ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist § 8b Absatz 6 Satz 2 in der am… (einsetzen: Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes) geltenden Fassung
auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden; der Antrag ist
unwiderruflich und gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten
Zeiträume.“ ‘
Fz
...
Begründung:
Zu Artikel 28a Nummer 1 – neu – (§ 8b Absatz 6 Satz 2 KStG)
Der BFH hat mit Urteil vom 4. September 2024 - I R 12/22 - entgegen der
bisherigen Verwaltungspraxis entschieden, dass die für Betriebe gewerblicher
Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts geltende Vorschrift des § 8b
Absatz 6 Satz 2 KStG, die den persönlichen Geltungsbereich von § 8b Absatz 1
bis 5 KStG erweitert, weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie auf
eine Sparkasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft anzuwenden ist. Es
ist sachlich nicht gerechtfertigt, solche sogenannten „freien“ Sparkassen, die –
wie öffentlich-rechtliche Sparkassen – Mitglied im jeweiligen Sparkassen- und
Giroverband sind, in Bezug auf die Rechtsfolgen des § 8b Absatz 1 bis 5 KStG
anders zu behandeln als öffentlich-rechtliche Sparkassen. Der
Anwendungsbereich des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG wird um diejenigen
Kapitalgesellschaften erweitert, welche die spezifischen Merkmale der
Sparkassen (Regionalprinzip und Gemeinwohlorientierung, vgl. § 40 Absatz 1
Nummer 3 Kreditwesengesetz) aufweisen, sodass auch die derzeitigen
Sparkassen privaten Rechts erfasst sind. Die am Gemeinwohl orientierte
Aufgabenstellung entspricht im Wesentlichen dem öffentlichen Auftrag der
(öffentlich-rechtlichen) Sparkassen nach den Sparkassengesetzen der Länder.
Danach kommt eine hinreichende Gemeinwohlorientierung insbesondere in der
Förderung des Sparsinns, der Förderung der Vermögensbildung breiter
Bevölkerungskreise, der Stärkung des Wettbewerbs, der Versorgung aller
Bevölkerungskreise mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen oder in der
Befriedigung des Kreditbedarfs der (insbesondere mittelständischen)
Wirtschaft zum Ausdruck.
Zu Artikel 28a Nummer 2 – neu – (§ 34 Absatz 5 Satz 6 – neu – und 7 – neu –
KStG)
Die Erweiterung des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG findet grundsätzlich ab dem
Veranlagungszeitraum 2026 Anwendung. Mit der Antragsmöglichkeit wird
geregelt, dass § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung auf Sparkassen privaten Rechts, bei denen die Anwendung des § 8b
Absatz 1 bis 5 KStG per Saldo zu ihren Gunsten wirkt, entsprechend der
bisherigen Verwaltungspraxis auch in früheren Veranlagungszeiträumen
Anwendung finden kann. Der Antrag ist unwiderruflich und gilt für alle noch
nicht bestandskräftig veranlagten Zeiträume.
...
19. Zu Artikel 48 und 52 (Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die
Kündigungsschutzregelung des § 25a Absatz 5a Kreditwesengesetz für
Risikoträger bedeutender Kreditinstitute, die per Verweis in
§ 4 Wertpapierinstitutsgesetz ebenfalls für große Wertpapierinstitute gilt,
sinngemäß auf bedeutende Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAGB) und
Versicherungsunternehmen (VAG) auszuweiten.
Begründung:
Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde eine Regelung zur Flexibilisierung
des Kündigungsschutzes von Risikoträgern bedeutender Institute in § 25a
Absatz 5a Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt. Aus Sicht des Bundesrates
hat sich diese Regelung bewährt. Sie wägt angemessen zwischen den
Gesichtspunkten Finanzstabilität, Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts
sowie der Zumutbarkeit für die Betroffenen ab. Es ist sinnvoll,
Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen, die
durchaus ebenfalls systemrelevant oder „bedeutend“ sein können, dieselbe
kündigungsschutzrechtliche Flexibilität einzuräumen.
Risikoträger sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit
sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (§ 1
Absatz 21 KWG, § 2 Absatz 8 Institutsvergütungsverordnung). Die
Tätigkeitsprofile für die Eigenschaft als Risikoträger sind zudem aufsichtlich
durch die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 näher
spezifiziert. Durch die Beschränkung der Anwendung der Regelung auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im
Sinne des § 159 SGB VI übersteigt, ist zudem hinreichend gewährleistet, dass
nur solche Risikoträger erfasst werden, die eine besonders herausgehobene
Position bekleiden. Zusammenfassend handelt es sich also um Personen, deren
Tätigkeit eine besondere Relevanz für die mit der Tätigkeit des Unternehmens
verbundenen Risiken und damit mittelbar auch für die Finanzstabilität und die
Erfüllung der Funktionen des Finanz- und Kapitalmarkts hat.
Die Regelung trägt außerdem der zunehmenden Internationalisierung des
Arbeitsmarkts im Finanzdienstleistungssektor Rechnung. Die
Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Realwirtschafts-
und Finanzstandort ist ausgewiesenes Ziel des Koalitionsvertrags, auf das diese
Regelung einzahlt.
Fz
...
Die Regelung ist den Betroffenen aus Sicht des Bundesrates auch zumutbar.
Mit der Regelung wird keine vollständige Aufhebung des Kündigungsschutzes
bewirkt. Das Erfordernis der sozialen Rechtfertigung der Kündigung besteht im
Ausgangspunkt weiterhin. Eine etwaige Sozialwidrigkeit der Kündigung führt
dann zu einem Abfindungsanspruch in gesetzlich festgelegter Höhe (vgl. § 14
Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz). Auf diese Weise wird das
schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung der
Beschäftigung einerseits und der Schutz der Beschäftigten und des
Beschäftigten andererseits angemessen berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund sollte die Regelung aus Sicht des Bundesrates
sinngemäß auch auf Risikoträger im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (§ 37
Absatz 1) und diesem Tätigkeitsprofil entsprechenden Personen im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 24 Absatz 1) ausgeweitet werden.
20. Zu Artikel 52 Nummer 2 (§ 9 Absatz 4 Nummer 4 VAG)
Artikel 52 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
§ 9 Absatz 4 Nummer 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt, dass
Versicherungsunternehmen vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs die
Versicherungsbedingungen für Pflichtversicherungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorlegen müssen.
Diese Vorlagepflicht, die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
gestrichen werden soll, hat eine wichtige präventive Wirkung und kann die
Verwendung von Vertragsklauseln verhindern, die intransparent sind oder
Verbraucherinnen und Verbraucher in anderer Weise unangemessen
benachteiligen. Zugleich trägt der Staat bei Pflichtversicherungen eine
besondere Verantwortung dafür, dass die angebotenen Versicherungen mit dem
gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Versicherungspflicht sowie mit
grundlegenden gesetzlichen Anforderungen im Einklang stehen. Daher ist es
wichtig, dass die BaFin auch weiterhin ex ante Kenntnis von den
Versicherungsbedingungen erhält und damit effektiv ihre Aufsichtsaufgabe
zum Schutz der Belange der Versicherten wahrnehmen kann. Den
Versicherungsunternehmen entsteht durch die Vorlagepflicht nur ein geringer
Aufwand, der durch die positiven Effekte hinsichtlich der Belange der
Versicherten sowie die Verringerung der Risiken einer nachträglichen
gerichtlichen Überprüfung mehr als aufgewogen wird.
R
...
21. Zu Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe c (§ 47 Nummer 11 bis 13 VAG)
In Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe c § 47 ist die Angabe „11 bis 13“ durch die
Angabe „11 und 12“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 47 Nummer 13 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt, dass
Versicherungsunternehmen im laufenden Geschäftsbetrieb neue oder geänderte
Versicherungsbedingungen für Pflichtversicherungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorlegen müssen.
Diese Vorlagepflicht, die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
gestrichen werden soll, hat eine wichtige präventive Wirkung und kann die
Verwendung von Vertragsklauseln verhindern, die intransparent sind oder
Verbraucherinnen und Verbraucher in anderer Weise unangemessen
benachteiligen. Zugleich trägt der Staat bei Pflichtversicherungen eine
besondere Verantwortung dafür, dass die angebotenen Versicherungen mit dem
gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Versicherungspflicht sowie mit
grundlegenden gesetzlichen Anforderungen im Einklang stehen. Daher ist es
wichtig, dass die BaFin auch weiterhin ex ante Kenntnis von neuen oder
geänderten Versicherungsbedingungen erhält und damit effektiv ihre
Aufsichtsaufgabe zum Schutz der Belange der Versicherten wahrnehmen kann.
Den Versicherungsunternehmen entsteht durch die Vorlagepflicht nur ein
geringer Aufwand, der durch die positiven Effekte hinsichtlich der Belange der
Versicherten sowie die Verringerung der Risiken einer nachträglichen
gerichtlichen Überprüfung mehr als aufgewogen wird.
22. Zu Artikel 52 Nummer 4 (§ 61 Absatz 4 VAG)
Artikel 52 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
§ 61 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt, dass
Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten vor
Aufnahme des Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland die
Versicherungsbedingungen für Pflichtversicherungen und substitutive
Krankenversicherungen bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen müssen.
R
R
Diese Vorlagepflicht, die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für
Pflichtversicherungen aufgehoben werden soll, hat eine wichtige präventive
Wirkung und kann die Verwendung von Vertragsklauseln verhindern, die
intransparent sind oder Verbraucherinnen und Verbraucher in anderer Weise
unangemessen benachteiligen. Zugleich trägt der Staat bei
Pflichtversicherungen eine besondere Verantwortung dafür, dass die
angebotenen Versicherungen mit dem gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen
Versicherungspflicht sowie mit grundlegenden gesetzlichen Anforderungen im
Einklang stehen. Daher ist es wichtig, dass die BaFin auch weiterhin bei
Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- und Vertragsstaaten ex ante
Kenntnis von den Versicherungsbedingungen erhält und damit effektiv ihre
Aufsichtsaufgabe zum Schutz der Belange der Versicherten wahrnehmen kann.
Den Versicherungsunternehmen entsteht durch die Vorlagepflicht nur ein
geringer Aufwand, der durch die positiven Effekte hinsichtlich der Belange der
Versicherten sowie die Verringerung der Risiken einer nachträglichen
gerichtlichen Überprüfung mehr als aufgewogen wird.
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
Aus Sicht des Bundesrates sollte gesetzlich geregelt werden, wann
Beteiligungskapitalfonds noch als vermögensverwaltend und damit
steuertransparent anzusehen sind. Aufgrund der Besonderheiten der
Investments, die ein aktives Beteiligungsmanagement erfordern, laufen viele
Fonds Gefahr, die Schwelle zur gewerblichen Betätigung zu überschreiten, was
einerseits eine Gewerbesteuerpflicht nach sich zieht, andererseits eine
beschränkte Steuerpflicht ausländischer Anleger begründen kann. Beides sind
derzeit durchaus gewichtige Faktoren, die gegen eine Investition in den
deutschen Beteiligungskapitalmarkt sprechen. Daher sollten unter Beachtung
der Vorgaben des europäischen Beihilferechts klare Regelungen geschaffen
werden, die nicht nur allen Beteiligten Rechtssicherheit verschaffen, sondern
auch die notwendigen Handlungsspielräume zur Entwicklung der
Portfoliogesellschaften eröffnen. In diesem Zuge sollte auch geprüft werden,
inwieweit steuerliche Hürden beseitigt werden können, die eine Investition in
als Personengesellschaften geführte Start-ups erschweren.
Wi]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Empfehlungen der Ausschüsse)