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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 457/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 720 - 2946 Bundesrat Drucksache 457/26 (Beschluss) 25.09.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der Wohnkostenpauschale für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende, kritisiert aber, dass diese nicht wie im Koalitionsvertrag vorgesehen zum Wintersemester 2026/27, sondern erst zum Sommersemester 2027 steigt. 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Wohnzuschlag für bei den Eltern wohnende Studierende nicht abzuschmelzen oder gar entfallen zu lassen, und spricht sich gegen die vorgesehenen Änderungen des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG-E aus. 3. Der Bundesrat unterstützt die Anhebung der Bedarfssätze und die damit einhergehende Anpassung der Fördersätze am Grundsicherungsniveau sowie eine regelmäßige Überprüfung. Der Bundesrat beanstandet, dass die zweite Erhöhung des Grundbedarfs erst zum Sommersemester 2029 und damit ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen umgesetzt wird. 4. Der Bundesrat bewertet die jährliche Freibetragserhöhung positiv, sieht jedoch hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung erheblichen Verbesserungsbedarf. a) Der Bundesrat bemängelt, dass die jährliche Anhebung der Freibeträge bereits in der Vergangenheit, und auch aktuell, nicht den tatsächlichen jährlichen inflationsbedingten Kostensteigerungen entspricht und sich insoweit die finanzielle Situation der Studierenden noch weiter verschärft. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Überarbeitung der vorgesehenen Regelung für erforderlich. b) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der Freibeträge nimmt der Bundesrat positiv zur Kenntnis, dass dem nachdrücklich vorgetragenen Anliegen der Länder, die sich ergebenden Freibeträge spätestens am 31. Mai eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, Rechnung getragen wurde. Zu begrüßen wäre darüber hinaus eine noch frühere Bekanntmachung spätestens zum 31. Januar eines Jahres. Hierdurch könnten Doppelarbeiten vermieden und damit der Verwaltungsaufwand minimiert werden. 5. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in enger Abstimmung mit den Ländern, die Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen Studierender privater Hochschulen mit virtuellen Studiengeboten und bundesweiten Standorten zu prüfen. 6. Der Bundesrat befürwortet die grundsätzlich vorgesehene digitale Antragstellung über das Portal „BAföG Digital“. Der Bundesrat sieht hierin einen wichtigen ersten Schritt zur Effizienzsteigerung, hält jedoch weitere Maßnahmen zur Ausschöpfung des bestehenden Potenzials für notwendig. a) Der Bundesrat spricht sich für eine ausschließlich digitale Antragstellung einschließlich der Übermittlung der erforderlichen Antragsunterlagen über das Portal „BAföG Digital“ aus, wobei eine Antragstellung in Papierform nur in tatsächlichen Härtefällen ermöglicht werden soll. Daher regt der Bundesrat an, zur Klarstellung die Angabe „vollständig“ in § 46 Absatz 1 BAföG-E aufzunehmen. b) Der Bundesrat hält an seiner Forderung aus der Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) fest, die Digitalisierung des BAföG weiter voranzubringen. Der Bundesrat bedauert, dass die Möglichkeit einer automatischen Nutzung bei staatlichen Stellen bereits vorliegender Daten, z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde. Der Bundesrat hält es daher für angezeigt, diese Möglichkeit im weiteren Gesetzgebungsverfahren engagierter und konsequenter zu verfolgen. 7. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) eindringlich gebeten, das BAföG in Zusammenarbeit mit den Ländern grundlegend zu entbürokratisieren und zu vereinfachen, um eine wirkliche Trendwende bei der Zahl der BAföG- Geförderten zu erreichen. Konkret hat der Bundesrat eine deutliche Vereinfachung und Verschlankung der gesetzlichen Regelungen, eine stärkere Nutzung von Pauschalen, die Einführung längerer Bewilligungszeiträume von mehreren Semestern sowie den Verzicht auf jährliche Wiederholungsanträge gefordert. Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Forderungen nur sehr begrenzt auf und bleibt damit deutlich hinter den Erwartungen des Bundesrates zurück. Der Bundesrat fordert daher, die genannten Vorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen. 8. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) aufgefordert, Orientierungsstudiengänge im BAföG aufzunehmen. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass dieses Anliegen gänzlich unberücksichtigt geblieben ist. Der Bundesrat hält es weiterhin für dringend erforderlich, Orientierungsstudiengänge im BA föG zu berücksichtigen und damit die gesetzlichen Regelungen an die veränderten Rahmenbedingungen der Studienwahl anzupassen und bittet, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. 9. Der Bundesrat hat von der Bundesregierung in seiner Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) verlangt, einen finanziellen Ausgleich für den mit der Administration des BAföG verbundenen Erfüllungsaufwand der Länder zu treffen. Auch diese Forderung hat im vorliegenden Gesetzentwurf keinen Eingang gefunden. Der Bundesrat kritisiert, dass der mit der Durchführung des BAföG verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand der Länder weiterhin nicht angemessen berücksichtigt wird und hält einen finanziellen Ausgleich für zwingend geboten. Begründung: Der Bundesrat stellt fest, dass die Entwicklung des BAföG besorgniserregend ist und ein sehr großer Handlungsbedarf besteht. Seit seiner Einführung im Jahr 1971 haben mehr als 4,8 Millionen Menschen mit dem BAföG ihre Ausbildung finanziert. Die staatliche Förderung des BAföG hat vielen jungen Menschen das Studium erleichtert oder sogar erst ermöglicht. Jedoch hat BAföG stark an Kraft verloren. Es erreicht immer weniger Studierende und zudem sind die BAföG-Mittel für die Geförderten nicht auskömmlich. Im Jahr 2025 haben 570 000 Personen monatliche Leistungen nach dem BAföG erhalten. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes waren das 42 700 oder sieben Prozent weniger Geförderte als im Vorjahr. Damit ist die Zahl der BAföG- Geförderten im Jahr 2025 auf den niedrigsten Wert seit dem Jahr 2000 gesunken. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesrates zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf den bestehenden Handlungsbedarf im Bereich des BAföG aufgreift. In der Sache wird der Gesetzentwurf allerdings seiner ausdrücklich betonten Zielsetzung nicht gerecht. Die vorgesehenen Änderungen bleiben deutlich hinter den Erwartungen der Länder zurück. Das BAföG läuft Gefahr, seiner Rolle als verlässliches Instrument der Ausbildungsfinanzierung nicht mehr gerecht zu werden. Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Gesetzentwurf teils deutlich von den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag abweicht. Der Bundesrat hat das Wohl der Studierenden im Blick. Gute Studienbedingungen, ausreichende finanzielle Unterstützung und einfache Verfahren sind Grundpfeiler eines erfolgreichen Studiums. Der Bundesrat hat sich mit seiner Entschließung vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) entsprechend positioniert. Der Bundesrat bedauert, dass diese Forderungen nur teilweise in dem Gesetzentwurf berücksichtigt wurden. Zu Ziffer 1 Die Wohnkostenpauschale soll für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende zum Sommersemester 2027 von 380 Euro auf 440 Euro steigen. Die vorgesehene Anhebung der Wohnkostenpauschale erfolgt somit erst ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen. Die finanzielle Situation vieler Studierender in Deutschland ist in Zeiten gestiegener Preise, vor allem für Mieten und Lebenserhaltungskosten, stark angespannt. Nach aktuellen Informationen des Statistischen Bundesamtes sind knapp zwei Drittel der Studierendenhaushalte durch Wohnkosten überbelastet. Studierendenhaushalte geben im Schnitt 54 Prozent ihres Einkommens für Wohnkosten aus. Die verzögerte Anhebung der Wohnkostenpauschale führt dazu, dass Studierende ein weiteres Semester mit einer Förderung von lediglich 380 Euro auskommen müssen, obwohl die durchschnittlichen Mieten auf dem Wohnungsmarkt deutlich höher liegen. Zu Ziffer 2 Nach einer aktuellen Studie des Centrums für Hochschulentwicklung wohnen bundesweit 27,9 Prozent der Studierenden im Elternhaus. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die im Gesetzentwurf zugrunde gelegte, nicht hinreichend belegte Annahme, dass der angehobene Bedarfssatz bei zu Hause wohnenden Studierenden ausreichend ist. Es wird bezweifelt, dass diese pauschale Einschätzung der Lebensrealität der Studierenden entspricht. Die Änderung führt nicht nur zu einer zusätzlichen Belastung der Auszubildenden, sondern auch ihrer Familien. Insbesondere junge Menschen, die ein wohnortnahes Studium anstreben, könnten das BAföG nicht mehr als verlässlichen Anreiz wahrnehmen, die von Ihnen gewünschte Ausbildung aufzunehmen. Zu Ziffer 3 Die Bedarfssätze für Studierende steigen zum Wintersemester 2027/28 und zum Sommersemester 2029 in zwei Schritten von 475 Euro auf 563 Euro. Die zweite Erhöhung des Grundbedarfs soll erst zum Sommersemester 2029 und damit ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen erfolgen. Dadurch wird die dringend gebotene Anpassung an das Grundsicherungsniveau weiter hinausgeschoben. Die Studierenden müssen ein weiteres Semester über den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt hinaus mit Leistungen unterhalb des Grundsicherungsniveaus auskommen. Zu Ziffer 4 Die Freibeträge werden ab Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/29 jährlich um 1,5 Prozent angehoben und damit die Einkommensgrenzen für die Förderungsberechtigung. Dies soll laut Gesetzentwurf dazu dienen, den Kreis der Förderungsberechtigten dauerhaft zu erhalten. Bemerkt sei hierzu, dass seit dem 29. BAföGÄndG im Jahr 2024 zwischenzeitlich jährliche Inflationsraten von rund 2,2 Prozent zu verzeichnen sind, hochgerechnet bis zur nächsten Freibetragserhöhung zum Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/29 kumuliert 8,8 Prozent, so dass die 1,5 Prozent nicht einmal den Kaufkraftverlust der letzten vier Jahre kompensiert. Die Zahl der BAföG-Geförderten ist auch im Jahr 2025 weiter zurückgegangen und liegt auf dem niedrigsten Wert seit dem Jahr 2000. Mit der weiter auseinanderklaffenden Schere zwischen höheren Einkommenssteigerungen bei gleichzeitig geringeren Freibetragserhöhungen wird es in den Folgejahren dazu führen, dass sich die Zahl der Anspruchsberechtigten weiterhin reduzieren wird; daneben werden sich die Förderbeträge ebenso reduzieren. Um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bedarf es einer noch früheren Bekanntmachung der neuen Freibeträge im Bundesgesetzblatt. Die Freibeträge sollten „spätestens zum 31. Januar eines Jahres“ festgelegt werden. Damit könnten auch die einjährigen Bewilligungen für alle Studierende mit Beginn Ihres Studiums zum Sommersemester mit nur einem Bescheid beschieden werden. Diese werden i. d. R. vor dem 31. Mai erlassen, müssten von den Ämtern nach Bekanntmachung der neuen Freibeträge zum Wirkungsbeginn Oktober neu erstellt und versendet werden. Zu Ziffer 5 Die Hochschullandschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich verändert. Private Hochschulen haben mit zum Teil sehr hohen Studierendenzahlen an Bedeutung gewonnen. Aufgrund von bis zu 100 Prozent Fernstudium leben diese Studierenden auch nicht mehr am Hochschulort oder dessen Umgebung. Für die Beantragung und Bearbeitung von BAföG-Anträgen sieht § 40 Absatz 2 BAföG aber vor, dass das Amt für Ausbildungsförderung bei der staatlichen Hochschule oder beim örtlichen Studierendenwerk zuständig ist, in dessen Bezirk die Hochschule liegt. Um eine unverhältnismäßige Belastung der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung zu vermeiden, ist es erforderlich, Möglichkeiten zur effizienteren Bearbeitung von BAföG-Anträgen Studierender von privaten Hochschulen mit virtuellen Studiengeboten und bundesweiten Standorten zu prüfen. Zu Ziffer 6 Bund und Länder streben gemeinsam einen Ausbau der Digitalisierung im Behördenalltag an. OnlinePortale, die Nutzung von Künstlicher Intelligenz und die digitale Antragstellung und Bearbeitung sollten selbstverständlich werden. Die ausschließlich digitale Antragstellung soll dazu dienen, den BAföG-Bezug zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Die Antragstellenden sollen bei der digitalen Antragstellung in Form von Hilfetexten, Vorauswahleinstellungen sowie Vollständigkeits-Checks besser unterstützt werden als bei der Antragstellung auf Formblättern. Denn das bisherige Antragsverfahren wird bei Antragstellenden als kompliziert und aufwändig empfunden und wirkt in manchen Fällen abschreckend. Mehr als die Hälfte der BAföG-Berechtigten stellt überhaupt keinen BAföG-Antrag mehr. Zudem führt die Einreichung des Antrags und der Unterlagen in Papierform bei den BAföG-Ämtern zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand, den es zu reduzieren gilt. Ziel muss eine umfassende Digitalisierung der Bearbeitungsschritte von der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung sein. Analoge Arbeitsschritte müssen auf absolute Ausnahmefälle (echte Härtefälle) reduziert werden. Zugleich ist es wichtig, die Digitalisierung beim BAföG weiter voranzubringen. Bestimmte Nachweispflichten der Antragsteller könnten reduziert werden, indem unter Beachtung des Datenschutzes alle dem Staat bereits vorliegenden Daten, z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern, für die Nachweise beim BA föG herangezogen werden. Dass ein solches Modell grundsätzlich funktionieren kann, zeigen aktuelle Entwicklungen im Bereich der Steuerverwaltung in Hessen. Dies entspricht den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Zielen, Bürokratie abzubauen und Verwaltungsleistungen zu digitalisieren, um die Verwaltung in Deutschland vernetzter, effizienter, leistungsfähiger und nutzerfreundlicher zu gestalten. Zu Ziffer 7 Die Regelungen des BAföG und dessen Verwaltungsvorschriften sind im Laufe der Jahrzehnte zu umfangreich und kompliziert geworden. Die zunehmende Ausweitung und Komplexität des BAföG haben zu einem hochdetaillierten Regelungswerk geführt. Dieses ist inzwischen sowohl für die Antragstellenden als auch Mitarbeitenden der BAföG-Ämter nur noch schwer verständlich und in der praktischen Anwendung mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Wegfall des Leistungsnachweises und die einheitliche Altersgrenze sind zwar als erste Schritte in die richtige Richtung zu bewerten, stellen jedoch keine grundlegende Vereinfachung oder spürbare Entbürokratisierung des BAföG dar. Vielmehr beschränken sich die vorgesehenen Änderungen auf punktuelle Änderungen im bestehenden System. Die gesetzlichen Regelungen sind sprachlich weitgehend unverändert geblieben und damit weiterhin umfangreich und nur schwer überschaubar. Über BAföG-Anträge wird weiterhin grundsätzlich für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr entschieden. Für Auszubildende bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach in der Regel alle zwölf Monate ein neuer BAföG-Antrag gestellt werden muss. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass eine grundlegende Vereinfachung und Entbürokratisierung im BAföG einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau in einem für die Zukunft unserer Gesellschaft und der Arbeitswelt besonders wichtigen Beitrag leisten könnte. Dies führt auch zu einer deutlich höheren Akzeptanz und damit letztendlich zu höherer Nachfrage. Zu Ziffer 8 Angesichts der über 22 000 Studienangebote in Deutschland fällt es vielen Studieninteressierten oft schwer, eine Wahl zu treffen, welcher Studiengang genau zu ihnen passt. Daher bieten viele Hochschulen in Deutschland eine Orientierungsphase an. In dieser wird Studieninteressierten für längstens zwei Semester ermöglicht, an verschiedenen Studiengängen teilzunehmen und die passende Fachrichtung für sich zu finden. Die Studien- und Prüfungsleistungen des Orientierungsstudiums werden, auch wenn es nicht Teil eines bestehenden Studiengangs ist, oftmals in einem anschließenden Studium angerechnet. Studieninteressierte können auf diesem Weg die Studieninhalte und Leistungsanforderungen besser überprüfen und ihnen fällt später die Orientierung im Hochschul- und Studienalltag leichter. Orientierungsangebote leisten einen wichtigen Beitrag zu einer fundierten Studienwahl und tragen dazu bei, das Risiko späterer Studienabbrüche zu verringern. Angesichts der zunehmenden Vielfalt und Ausdifferenzierung der Studienangebote kommt einer frühzeitigen Studienorientierung eine immer größere Bedeutung zu. 10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ist jeweils zu streichen. Begründung: Die durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen in § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG-E stufenweise ersatzlose Abschaffung der Wohnkostenpauschale für Studierende, die bei ihren Eltern leben, ist im Gesetzentwurf nicht begründet und kann nicht mitgetragen werden. Es sprechen sowohl systematische als auch sozialpolitische Gründe gegen eine Abschaffung dieser Pauschale: Im BAföG wird bewusst zwischen allgemeinem Bedarf und Wohnbedarf unterschieden. Der Gesetzgeber hat bislang anerkannt, dass auch diese Studierenden über den allgemeinen Bedarf hinaus einen Bedarf an Wohnkosten haben, ansonsten hätte er die in Rede stehende sozialrechtliche Regelung nicht so getroffen. Allein der Umstand, dass die Studierenden bei Ihren Eltern leben, bedeutet nicht, dass sie keine Wohnkosten haben. Gerade in einkommensschwachen Familien erscheint es geboten, dass die Studierenden zu den Wohn- bzw. Verbrauchskosten (Wasser-, Stromverbrauch und sonstige Kosten) beitragen können. Die für diese Studierenden im Gesetzentwurf vorgesehene, ohnehin nur relativ geringfügige Erhöhung des Grundbedarfs kann eine Streichung der Wohnkostenpauschale nicht auffangen, zumal nicht alle Studierenden den Höchstsatz an Grundbedarf erhalten und ihnen selbst diese Erhöhung hier nicht im vollen Umfang zugutekäme. Die vorgesehene Streichung der Wohnkostenpauschale für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, führt gegenüber den Erhöhungen des Grundbedarfs und der Wohnkostenpauschale für diejenigen Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, zu einer schwer erklärbaren Ungleichbehandlung. Ein erheblicher Anteil von Studierenden wohnt gerade deshalb bei den Eltern, weil die Kosten für eine auswärtige Unterbringung so hoch sind. Der Unterschied zwischen „eigener Unterkunft“ und „Elternhaus“ rechtfertigt eine niedrigere Pauschale, aber nicht die Annahme eines vollständigen Fehlens jeglichen Unterkunftsbedarfs. 11. Zu Artikel 8a – neu – (§ 28 Absatz 1, 2 AFBG) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen: ‚Artikel 8a Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert“ durch die Angabe „100 vom Hundert“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Wohnsitz hat.“ durch die Angabe „Wohnsitz hat, soweit der Darlehensbetrag noch Anteile des Landes enthielt.“ ersetzt.‘ Begründung: Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte Modernisierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Vereinfachung und Digitalisierung der Verwaltung, um die Antragsstellung zu erleichtern und eine Beschleunigung der Bewilligungsverfahren zu erreichen. Der Bundesrat stellt fest, dass bereits hohe Belastungen für die Länderhaushalte bestehen. Seit dem 1. Januar 2015 übernimmt der Bund die Finanzierung der Geldleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu 100 Prozent. Eine Anpassung des Finanzierungsanteils für die Förderung der Aufstiegsfortbildung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist jedoch bislang unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der unmittelbaren Auswirkungen der vorgelegten Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sollte daher auch der Finanzierungsanteil für die Förderung dieser Leistungen angepasst und die Finanzierung der Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vollständig vom Bund übernommen werden. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Anpassung der Finanzierungsquote des Bundes und der Länder (§ 28 AFBG) für erforderlich. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Änderungen um, die an den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz anknüpfen, soweit sich die potentiell Geförderten in einer vergleichbaren Situation befinden. Um hier einen Gleichklang mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz herzustellen, sollte auch die Finanzierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vollständig durch den Bund übernommen werden.

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