Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
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Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 457/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30.
BAföGÄndG)
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der Wohnkostenpauschale für außerhalb
des Elternhauses wohnende Studierende, kritisiert aber, dass diese nicht wie im
Koalitionsvertrag vorgesehen zum Wintersemester 2026/27, sondern erst zum
Sommersemester 2027 steigt.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Wohnzuschlag für bei den
Eltern wohnende Studierende nicht abzuschmelzen oder gar entfallen zu lassen,
und spricht sich gegen die vorgesehenen Änderungen des § 13 Absatz 2
Nummer 1 BAföG-E aus.
3. Der Bundesrat unterstützt die Anhebung der Bedarfssätze und die damit
einhergehende Anpassung der Fördersätze am Grundsicherungsniveau sowie eine
regelmäßige Überprüfung. Der Bundesrat beanstandet, dass die zweite Erhöhung
des Grundbedarfs erst zum Sommersemester 2029 und damit ein Semester
später als im Koalitionsvertrag vorgesehen umgesetzt wird.
4. Der Bundesrat bewertet die jährliche Freibetragserhöhung positiv, sieht jedoch
hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung erheblichen Verbesserungsbedarf.
a) Der Bundesrat bemängelt, dass die jährliche Anhebung der Freibeträge
bereits in der Vergangenheit, und auch aktuell, nicht den tatsächlichen
jährlichen inflationsbedingten Kostensteigerungen entspricht und sich insoweit
die finanzielle Situation der Studierenden noch weiter verschärft. Vor
diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Überarbeitung der vorgesehenen
Regelung für erforderlich.
b) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der Freibeträge nimmt der Bundesrat
positiv zur Kenntnis, dass dem nachdrücklich vorgetragenen Anliegen der
Länder, die sich ergebenden Freibeträge spätestens am 31. Mai eines Jahres im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, Rechnung getragen wurde. Zu begrüßen
wäre darüber hinaus eine noch frühere Bekanntmachung spätestens zum 31.
Januar eines Jahres. Hierdurch könnten Doppelarbeiten vermieden und
damit der Verwaltungsaufwand minimiert werden.
5. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in enger
Abstimmung mit den Ländern, die Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung von
BAföG-Anträgen Studierender privater Hochschulen mit virtuellen
Studiengeboten und bundesweiten Standorten zu prüfen.
6. Der Bundesrat befürwortet die grundsätzlich vorgesehene digitale
Antragstellung über das Portal „BAföG Digital“. Der Bundesrat sieht hierin einen
wichtigen ersten Schritt zur Effizienzsteigerung, hält jedoch weitere Maßnahmen zur
Ausschöpfung des bestehenden Potenzials für notwendig.
a) Der Bundesrat spricht sich für eine ausschließlich digitale Antragstellung
einschließlich der Übermittlung der erforderlichen Antragsunterlagen über
das Portal „BAföG Digital“ aus, wobei eine Antragstellung in Papierform
nur in tatsächlichen Härtefällen ermöglicht werden soll. Daher regt der
Bundesrat an, zur Klarstellung die Angabe „vollständig“ in § 46 Absatz 1
BAföG-E aufzunehmen.
b) Der Bundesrat hält an seiner Forderung aus der Entschließung vom 6. März
2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) fest, die Digitalisierung des
BAföG weiter voranzubringen. Der Bundesrat bedauert, dass die
Möglichkeit einer automatischen Nutzung bei staatlichen Stellen bereits
vorliegender Daten, z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern, unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht in den Gesetzentwurf
aufgenommen wurde. Der Bundesrat hält es daher für angezeigt, diese
Möglichkeit im weiteren Gesetzgebungsverfahren engagierter und
konsequenter zu verfolgen.
7. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom
6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) eindringlich gebeten, das
BAföG in Zusammenarbeit mit den Ländern grundlegend zu entbürokratisieren
und zu vereinfachen, um eine wirkliche Trendwende bei der Zahl der BAföG-
Geförderten zu erreichen. Konkret hat der Bundesrat eine deutliche
Vereinfachung und Verschlankung der gesetzlichen Regelungen, eine stärkere Nutzung
von Pauschalen, die Einführung längerer Bewilligungszeiträume von mehreren
Semestern sowie den Verzicht auf jährliche Wiederholungsanträge gefordert.
Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Forderungen nur sehr begrenzt auf
und bleibt damit deutlich hinter den Erwartungen des Bundesrates zurück. Der
Bundesrat fordert daher, die genannten Vorschläge im weiteren
Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
8. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom
6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) aufgefordert,
Orientierungsstudiengänge im BAföG aufzunehmen. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest,
dass dieses Anliegen gänzlich unberücksichtigt geblieben ist. Der Bundesrat
hält es weiterhin für dringend erforderlich, Orientierungsstudiengänge im
BA föG zu berücksichtigen und damit die gesetzlichen Regelungen an die
veränderten Rahmenbedingungen der Studienwahl anzupassen und bittet, dies im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
9. Der Bundesrat hat von der Bundesregierung in seiner Entschließung vom
6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) verlangt, einen finanziellen
Ausgleich für den mit der Administration des BAföG verbundenen
Erfüllungsaufwand der Länder zu treffen. Auch diese Forderung hat im vorliegenden
Gesetzentwurf keinen Eingang gefunden. Der Bundesrat kritisiert, dass der mit der
Durchführung des BAföG verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand der
Länder weiterhin nicht angemessen berücksichtigt wird und hält einen
finanziellen Ausgleich für zwingend geboten.
Begründung:
Der Bundesrat stellt fest, dass die Entwicklung des BAföG besorgniserregend
ist und ein sehr großer Handlungsbedarf besteht. Seit seiner Einführung im Jahr
1971 haben mehr als 4,8 Millionen Menschen mit dem BAföG ihre Ausbildung
finanziert. Die staatliche Förderung des BAföG hat vielen jungen Menschen
das Studium erleichtert oder sogar erst ermöglicht. Jedoch hat BAföG stark an
Kraft verloren. Es erreicht immer weniger Studierende und zudem sind die
BAföG-Mittel für die Geförderten nicht auskömmlich. Im Jahr 2025 haben
570 000 Personen monatliche Leistungen nach dem BAföG erhalten. Nach
Mitteilung des Statistischen Bundesamtes waren das 42 700 oder sieben
Prozent weniger Geförderte als im Vorjahr. Damit ist die Zahl der BAföG-
Geförderten im Jahr 2025 auf den niedrigsten Wert seit dem Jahr 2000
gesunken.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesrates zu begrüßen, dass die
Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf den bestehenden
Handlungsbedarf im Bereich des BAföG aufgreift. In der Sache wird der
Gesetzentwurf allerdings seiner ausdrücklich betonten Zielsetzung nicht gerecht. Die
vorgesehenen Änderungen bleiben deutlich hinter den Erwartungen der Länder
zurück. Das BAföG läuft Gefahr, seiner Rolle als verlässliches Instrument der
Ausbildungsfinanzierung nicht mehr gerecht zu werden.
Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Gesetzentwurf teils
deutlich von den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag abweicht. Der
Bundesrat hat das Wohl der Studierenden im Blick. Gute Studienbedingungen,
ausreichende finanzielle Unterstützung und einfache Verfahren sind Grundpfeiler
eines erfolgreichen Studiums. Der Bundesrat hat sich mit seiner Entschließung
vom 6. März 2026 (BR-Drucksache 25/26 (Beschluss)) entsprechend
positioniert. Der Bundesrat bedauert, dass diese Forderungen nur teilweise in dem
Gesetzentwurf berücksichtigt wurden.
Zu Ziffer 1
Die Wohnkostenpauschale soll für außerhalb des Elternhauses wohnende
Studierende zum Sommersemester 2027 von 380 Euro auf 440 Euro steigen. Die
vorgesehene Anhebung der Wohnkostenpauschale erfolgt somit erst ein
Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen. Die finanzielle Situation
vieler Studierender in Deutschland ist in Zeiten gestiegener Preise, vor allem
für Mieten und Lebenserhaltungskosten, stark angespannt. Nach aktuellen
Informationen des Statistischen Bundesamtes sind knapp zwei Drittel der
Studierendenhaushalte durch Wohnkosten überbelastet. Studierendenhaushalte geben
im Schnitt 54 Prozent ihres Einkommens für Wohnkosten aus. Die verzögerte
Anhebung der Wohnkostenpauschale führt dazu, dass Studierende ein weiteres
Semester mit einer Förderung von lediglich 380 Euro auskommen müssen,
obwohl die durchschnittlichen Mieten auf dem Wohnungsmarkt deutlich höher
liegen.
Zu Ziffer 2
Nach einer aktuellen Studie des Centrums für Hochschulentwicklung wohnen
bundesweit 27,9 Prozent der Studierenden im Elternhaus. Es bestehen
erhebliche Bedenken gegen die im Gesetzentwurf zugrunde gelegte, nicht hinreichend
belegte Annahme, dass der angehobene Bedarfssatz bei zu Hause wohnenden
Studierenden ausreichend ist. Es wird bezweifelt, dass diese pauschale
Einschätzung der Lebensrealität der Studierenden entspricht. Die Änderung führt
nicht nur zu einer zusätzlichen Belastung der Auszubildenden, sondern auch
ihrer Familien. Insbesondere junge Menschen, die ein wohnortnahes Studium
anstreben, könnten das BAföG nicht mehr als verlässlichen Anreiz
wahrnehmen, die von Ihnen gewünschte Ausbildung aufzunehmen.
Zu Ziffer 3
Die Bedarfssätze für Studierende steigen zum Wintersemester 2027/28 und
zum Sommersemester 2029 in zwei Schritten von 475 Euro auf 563 Euro. Die
zweite Erhöhung des Grundbedarfs soll erst zum Sommersemester 2029 und
damit ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen erfolgen.
Dadurch wird die dringend gebotene Anpassung an das Grundsicherungsniveau
weiter hinausgeschoben. Die Studierenden müssen ein weiteres Semester über
den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt hinaus mit Leistungen
unterhalb des Grundsicherungsniveaus auskommen.
Zu Ziffer 4
Die Freibeträge werden ab Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/29
jährlich um 1,5 Prozent angehoben und damit die Einkommensgrenzen für die
Förderungsberechtigung. Dies soll laut Gesetzentwurf dazu dienen, den Kreis
der Förderungsberechtigten dauerhaft zu erhalten. Bemerkt sei hierzu, dass seit
dem 29. BAföGÄndG im Jahr 2024 zwischenzeitlich jährliche Inflationsraten
von rund 2,2 Prozent zu verzeichnen sind, hochgerechnet bis zur nächsten
Freibetragserhöhung zum Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester 2028/29
kumuliert 8,8 Prozent, so dass die 1,5 Prozent nicht einmal den
Kaufkraftverlust der letzten vier Jahre kompensiert. Die Zahl der BAföG-Geförderten ist
auch im Jahr 2025 weiter zurückgegangen und liegt auf dem niedrigsten Wert
seit dem Jahr 2000. Mit der weiter auseinanderklaffenden Schere zwischen
höheren Einkommenssteigerungen bei gleichzeitig geringeren
Freibetragserhöhungen wird es in den Folgejahren dazu führen, dass sich die Zahl der
Anspruchsberechtigten weiterhin reduzieren wird; daneben werden sich die
Förderbeträge ebenso reduzieren. Um weiteren Verwaltungsaufwand zu
vermeiden, bedarf es einer noch früheren Bekanntmachung der neuen Freibeträge im
Bundesgesetzblatt. Die Freibeträge sollten „spätestens zum 31. Januar eines
Jahres“ festgelegt werden. Damit könnten auch die einjährigen Bewilligungen
für alle Studierende mit Beginn Ihres Studiums zum Sommersemester mit nur
einem Bescheid beschieden werden. Diese werden i. d. R. vor dem 31. Mai
erlassen, müssten von den Ämtern nach Bekanntmachung der neuen Freibeträge
zum Wirkungsbeginn Oktober neu erstellt und versendet werden.
Zu Ziffer 5
Die Hochschullandschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich
verändert. Private Hochschulen haben mit zum Teil sehr hohen Studierendenzahlen
an Bedeutung gewonnen. Aufgrund von bis zu 100 Prozent Fernstudium leben
diese Studierenden auch nicht mehr am Hochschulort oder dessen Umgebung.
Für die Beantragung und Bearbeitung von BAföG-Anträgen sieht § 40
Absatz 2 BAföG aber vor, dass das Amt für Ausbildungsförderung bei der
staatlichen Hochschule oder beim örtlichen Studierendenwerk zuständig ist, in
dessen Bezirk die Hochschule liegt. Um eine unverhältnismäßige Belastung der
zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung zu vermeiden, ist es erforderlich,
Möglichkeiten zur effizienteren Bearbeitung von BAföG-Anträgen
Studierender von privaten Hochschulen mit virtuellen Studiengeboten und bundesweiten
Standorten zu prüfen.
Zu Ziffer 6
Bund und Länder streben gemeinsam einen Ausbau der Digitalisierung im
Behördenalltag an. OnlinePortale, die Nutzung von Künstlicher Intelligenz und
die digitale Antragstellung und Bearbeitung sollten selbstverständlich werden.
Die ausschließlich digitale Antragstellung soll dazu dienen, den BAföG-Bezug
zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Die Antragstellenden
sollen bei der digitalen Antragstellung in Form von Hilfetexten,
Vorauswahleinstellungen sowie Vollständigkeits-Checks besser unterstützt werden als
bei der Antragstellung auf Formblättern. Denn das bisherige Antragsverfahren
wird bei Antragstellenden als kompliziert und aufwändig empfunden und wirkt
in manchen Fällen abschreckend. Mehr als die Hälfte der BAföG-Berechtigten
stellt überhaupt keinen BAföG-Antrag mehr. Zudem führt die Einreichung des
Antrags und der Unterlagen in Papierform bei den BAföG-Ämtern zu einem
sehr hohen Verwaltungsaufwand, den es zu reduzieren gilt. Ziel muss eine
umfassende Digitalisierung der Bearbeitungsschritte von der Antragstellung bis
zur Bescheiderteilung sein. Analoge Arbeitsschritte müssen auf absolute
Ausnahmefälle (echte Härtefälle) reduziert werden.
Zugleich ist es wichtig, die Digitalisierung beim BAföG weiter
voranzubringen. Bestimmte Nachweispflichten der Antragsteller könnten reduziert werden,
indem unter Beachtung des Datenschutzes alle dem Staat bereits vorliegenden
Daten, z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern, für die Nachweise beim
BA föG herangezogen werden. Dass ein solches Modell grundsätzlich
funktionieren kann, zeigen aktuelle Entwicklungen im Bereich der Steuerverwaltung
in Hessen. Dies entspricht den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Zielen,
Bürokratie abzubauen und Verwaltungsleistungen zu digitalisieren, um die
Verwaltung in Deutschland vernetzter, effizienter, leistungsfähiger und
nutzerfreundlicher zu gestalten.
Zu Ziffer 7
Die Regelungen des BAföG und dessen Verwaltungsvorschriften sind im
Laufe der Jahrzehnte zu umfangreich und kompliziert geworden. Die zunehmende
Ausweitung und Komplexität des BAföG haben zu einem hochdetaillierten
Regelungswerk geführt. Dieses ist inzwischen sowohl für die Antragstellenden
als auch Mitarbeitenden der BAföG-Ämter nur noch schwer verständlich und
in der praktischen Anwendung mit erheblichem Aufwand verbunden. Der
Wegfall des Leistungsnachweises und die einheitliche Altersgrenze sind zwar
als erste Schritte in die richtige Richtung zu bewerten, stellen jedoch keine
grundlegende Vereinfachung oder spürbare Entbürokratisierung des BAföG
dar. Vielmehr beschränken sich die vorgesehenen Änderungen auf punktuelle
Änderungen im bestehenden System. Die gesetzlichen Regelungen sind
sprachlich weitgehend unverändert geblieben und damit weiterhin umfangreich
und nur schwer überschaubar. Über BAföG-Anträge wird weiterhin
grundsätzlich für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr entschieden. Für
Auszubildende bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach in der Regel alle zwölf
Monate ein neuer BAföG-Antrag gestellt werden muss.
Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass eine grundlegende
Vereinfachung und Entbürokratisierung im BAföG einen wesentlichen Beitrag
zum Bürokratieabbau in einem für die Zukunft unserer Gesellschaft und der
Arbeitswelt besonders wichtigen Beitrag leisten könnte. Dies führt auch zu
einer deutlich höheren Akzeptanz und damit letztendlich zu höherer Nachfrage.
Zu Ziffer 8
Angesichts der über 22 000 Studienangebote in Deutschland fällt es vielen
Studieninteressierten oft schwer, eine Wahl zu treffen, welcher Studiengang
genau zu ihnen passt. Daher bieten viele Hochschulen in Deutschland eine
Orientierungsphase an. In dieser wird Studieninteressierten für längstens zwei
Semester ermöglicht, an verschiedenen Studiengängen teilzunehmen und die
passende Fachrichtung für sich zu finden. Die Studien- und Prüfungsleistungen
des Orientierungsstudiums werden, auch wenn es nicht Teil eines bestehenden
Studiengangs ist, oftmals in einem anschließenden Studium angerechnet.
Studieninteressierte können auf diesem Weg die Studieninhalte und
Leistungsanforderungen besser überprüfen und ihnen fällt später die Orientierung im
Hochschul- und Studienalltag leichter. Orientierungsangebote leisten einen
wichtigen Beitrag zu einer fundierten Studienwahl und tragen dazu bei, das
Risiko späterer Studienabbrüche zu verringern. Angesichts der zunehmenden
Vielfalt und Ausdifferenzierung der Studienangebote kommt einer frühzeitigen
Studienorientierung eine immer größere Bedeutung zu.
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 13
Absatz 2 Nummer 1 BAföG)
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ist
jeweils zu streichen.
Begründung:
Die durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen in § 13 Absatz 2
Nummer 1 BAföG-E stufenweise ersatzlose Abschaffung der
Wohnkostenpauschale für Studierende, die bei ihren Eltern leben, ist im Gesetzentwurf nicht
begründet und kann nicht mitgetragen werden.
Es sprechen sowohl systematische als auch sozialpolitische Gründe gegen eine
Abschaffung dieser Pauschale: Im BAföG wird bewusst zwischen allgemeinem
Bedarf und Wohnbedarf unterschieden. Der Gesetzgeber hat bislang anerkannt,
dass auch diese Studierenden über den allgemeinen Bedarf hinaus einen Bedarf
an Wohnkosten haben, ansonsten hätte er die in Rede stehende sozialrechtliche
Regelung nicht so getroffen. Allein der Umstand, dass die Studierenden bei
Ihren Eltern leben, bedeutet nicht, dass sie keine Wohnkosten haben. Gerade in
einkommensschwachen Familien erscheint es geboten, dass die Studierenden
zu den Wohn- bzw. Verbrauchskosten (Wasser-, Stromverbrauch und sonstige
Kosten) beitragen können.
Die für diese Studierenden im Gesetzentwurf vorgesehene, ohnehin nur relativ
geringfügige Erhöhung des Grundbedarfs kann eine Streichung der
Wohnkostenpauschale nicht auffangen, zumal nicht alle Studierenden den Höchstsatz an
Grundbedarf erhalten und ihnen selbst diese Erhöhung hier nicht im vollen
Umfang zugutekäme.
Die vorgesehene Streichung der Wohnkostenpauschale für Studierende, die bei
ihren Eltern wohnen, führt gegenüber den Erhöhungen des Grundbedarfs und
der Wohnkostenpauschale für diejenigen Studierenden, die nicht bei ihren
Eltern wohnen, zu einer schwer erklärbaren Ungleichbehandlung. Ein erheblicher
Anteil von Studierenden wohnt gerade deshalb bei den Eltern, weil die Kosten
für eine auswärtige Unterbringung so hoch sind. Der Unterschied zwischen
„eigener Unterkunft“ und „Elternhaus“ rechtfertigt eine niedrigere Pauschale,
aber nicht die Annahme eines vollständigen Fehlens jeglichen
Unterkunftsbedarfs.
11. Zu Artikel 8a – neu – (§ 28 Absatz 1, 2 AFBG)
Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 191) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „78 vom Hundert und von den Ländern zu 22
vom Hundert“ durch die Angabe „100 vom Hundert“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Wohnsitz hat.“ durch die Angabe „Wohnsitz
hat, soweit der Darlehensbetrag noch Anteile des Landes enthielt.“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte
Modernisierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die in diesem
Zusammenhang beabsichtigte Vereinfachung und Digitalisierung der Verwaltung, um
die Antragsstellung zu erleichtern und eine Beschleunigung der
Bewilligungsverfahren zu erreichen.
Der Bundesrat stellt fest, dass bereits hohe Belastungen für die
Länderhaushalte bestehen. Seit dem 1. Januar 2015 übernimmt der Bund die Finanzierung der
Geldleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu 100 Prozent.
Eine Anpassung des Finanzierungsanteils für die Förderung der
Aufstiegsfortbildung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist
jedoch bislang unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz und der unmittelbaren Auswirkungen der
vorgelegten Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf die
Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sollte
daher auch der Finanzierungsanteil für die Förderung dieser Leistungen
angepasst und die Finanzierung der Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vollständig vom Bund übernommen werden. Vor diesem
Hintergrund hält der Bundesrat eine Anpassung der Finanzierungsquote des
Bundes und der Länder (§ 28 AFBG) für erforderlich.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Änderungen um, die an den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen im
Bundesausbildungsförderungsgesetz anknüpfen, soweit sich die potentiell
Geförderten in einer vergleichbaren Situation befinden. Um hier einen
Gleichklang mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz herzustellen, sollte auch
die Finanzierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vollständig
durch den Bund übernommen werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG) (Beschlussdrucksache)