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Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 371/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit [Bundesrat Drucksache 371/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 24 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Artikel 24 ist zu streichen. Begründung: Artikel 24 sieht die Einführung zweier gesonderter Gebührentatbestände für das Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung vor. Diese sind den Ziffern 1210 und 1211 nachgebildet, sehen für die Verfahrensgebühr im Online-Zivilverfahren aber 2,0 statt 3,0 Gebühren vor. Diese Regelung ist zu streichen. Der hiermit verfolgte Zweck der Gewinnung einer größeren Anzahl von Gerichtsverfahren in der Erprobungsphase ist nachvollziehbar und die geringeren Gerichtsgebühren aus Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert. Die Parteien werden allerdings bereits durch die Möglichkeit, ihr Gerichtsverfahren digital zu führen, gegenüber dem Regelverfahren entlastet. Für die Gerichte hingegen bringt die Einführung des zu erprobenden Online-Verfahrens im Zweifel eine gesteigerte Belastung mit sich, sodass eine Gebührenermäßigung nicht angezeigt ist. Die im Rahmen der Evaluierung vorgesehene Berücksichtigung der ermittelten Kosten und des Nutzens des Online-Verfahrens (§ 1134 Absatz 2 Nummer 5 ZPO-E) ist zwar zu begrüßen. Es ist aber zu erwarten, dass unabhängig von dem Ergebnis der Evaluation eine einmal eingeführte reduzierte Gebühr bei den Bürgerinnen und Bürgern die Erwartungshaltung weckt, dass ein Online-Verfahren dauerhaft Kostenvorteile mit sich bringen müsse. Ein späterer Übergang zur allgemeinen Verfahrensgebühr in Höhe von 3,0 Gerichtsgebühren für ein Online- Zivilverfahren dürfte absehbar schwer durchsetzbar sein. Angesichts der langen Erprobungsphase dürfte dies selbst dann gelten, wenn sich im Rahmen der Evaluierung erweisen sollte, dass der reduzierten Gebühr keine substantiellen Einsparungen auf Seiten der Justizhaushalte der Länder gegenüberstehen. Ein gesonderter Gebührentatbestand ist nicht erforderlich, sofern an der Höhe von 3,0 Gebühren festgehalten wird. In diesem Fall ist die Ziffer 1210 als allgemeine Verfahrensgebühr vor dem Amts- oder Landgericht einschlägig.]

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