Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
[Bundesrat Drucksache 371/1/25
12.09.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - In
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines
Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
A.
1. Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 24 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Artikel 24 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 24 sieht die Einführung zweier gesonderter Gebührentatbestände für das
Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung vor. Diese
sind den Ziffern 1210 und 1211 nachgebildet, sehen für die Verfahrensgebühr im
Online-Zivilverfahren aber 2,0 statt 3,0 Gebühren vor. Diese Regelung ist zu
streichen.
Der hiermit verfolgte Zweck der Gewinnung einer größeren Anzahl von
Gerichtsverfahren in der Erprobungsphase ist nachvollziehbar und die geringeren
Gerichtsgebühren aus Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert. Die Parteien
werden allerdings bereits durch die Möglichkeit, ihr Gerichtsverfahren digital zu
führen, gegenüber dem Regelverfahren entlastet. Für die Gerichte hingegen bringt die
Einführung des zu erprobenden Online-Verfahrens im Zweifel eine gesteigerte
Belastung mit sich, sodass eine Gebührenermäßigung nicht angezeigt ist.
Die im Rahmen der Evaluierung vorgesehene Berücksichtigung der ermittelten
Kosten und des Nutzens des Online-Verfahrens (§ 1134 Absatz 2 Nummer 5
ZPO-E) ist zwar zu begrüßen. Es ist aber zu erwarten, dass unabhängig von dem
Ergebnis der Evaluation eine einmal eingeführte reduzierte Gebühr bei den
Bürgerinnen und Bürgern die Erwartungshaltung weckt, dass ein Online-Verfahren
dauerhaft Kostenvorteile mit sich bringen müsse. Ein späterer Übergang zur
allgemeinen Verfahrensgebühr in Höhe von 3,0 Gerichtsgebühren für ein Online-
Zivilverfahren dürfte absehbar schwer durchsetzbar sein. Angesichts der langen
Erprobungsphase dürfte dies selbst dann gelten, wenn sich im Rahmen der
Evaluierung erweisen sollte, dass der reduzierten Gebühr keine substantiellen
Einsparungen auf Seiten der Justizhaushalte der Länder gegenüberstehen.
Ein gesonderter Gebührentatbestand ist nicht erforderlich, sofern an der Höhe von
3,0 Gebühren festgehalten wird. In diesem Fall ist die Ziffer 1210 als allgemeine
Verfahrensgebühr vor dem Amts- oder Landgericht einschlägig.
B.
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (Empfehlungen der Ausschüsse)