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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1849 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1849 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen A. Problem und Ziel In Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Landgerichte als Eingangsinstanz zuständig. Dabei leisten insbesondere die Amtsgerichte als Eingangsinstanz einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe der Justiz. Denn durch ihre Verteilung in der Fläche wird den Bürgerinnen und Bürgern ein ortsnaher Rechtsschutz und ein leichter Zugang zur Justiz gewährleistet. Eine stark ausgeprägte und gut in der Fläche verteilte amtsgerichtliche Struktur übernimmt damit eine wichtige rechtsstaatliche Aufgabe. Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurückgegangen. Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen. Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem soll durch den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden. Daneben adressiert der Entwurf ein Problem der gerichtlichen Praxis: Bislang ist es Gerichten nicht möglich, eine infolge einer nachträglichen Streitwertänderung oder infolge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. Des Weiteren bedarf es im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV) rechtsbereinigender Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024). Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) wurde die Anmerkung zu Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) irrtümlich aufgehoben. Es bedarf daher der Wiedereinführung der Anmerkung. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöht die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16. B. Lösung Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen ist vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wird derzeit in § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5 000 Euro nicht übersteigt. Diese Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte wurde seit mehr als 30 Jahren nicht mehr angehoben. Sie wurde zuletzt im Jahr 1993 auf 10 000 DM festgesetzt; dies entspricht der noch heute geltenden Streitwertgrenze von 5 000 Euro. Daher soll insbesondere zum Ausgleich der seitdem eingetretenen Geldwertentwicklung eine Anhebung auf 10 000 Euro erfolgen. Durch diese Anhebung wird über die Wiederherstellung der streitwertabhängigen Zuständigkeiten aus dem Jahr 1993 hinaus eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte erreicht; die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wird sich wieder erhöhen. Der Entwurf setzt damit das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zur Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts um und entspricht einem Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (vergleiche Beschluss zu TOP I.25 der Frühjahrskonferenz 2025 der Justizministerinnen und Justizminister; zuvor bereits TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). Daneben sollen zur Förderung der Spezialisierung weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. Durch die im Entwurf vorgesehene, streitwertunabhängige Zuweisung von Sachgebieten an das Amts- oder das Landgericht wird diesem Umstand Rechnung getragen, sodass Verfahren effizient und ressourcenschonend bearbeitet werden können. So sollen bestimmte Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarrechts den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, bei denen die Ortsnähe oft eine besondere Rolle spielt. Streitigkeiten zu Vergabesachen oder aus Heilbehandlungen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Auch insoweit entspricht der Entwurf einem Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister aller Länder (vergleiche Beschluss zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). Außerdem soll eine Regelung in der Zivilprozessordnung geschaffen werden, die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswerts ermöglicht. Damit wird ebenfalls ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder aufgegriffen (vergleiche Beschluss zu TOP I.15 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). Für das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in den Verfahrensordnungen der Sozialgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sind jeweils entsprechende Regelungen zu schaffen. Durch Änderung der §§ 33 und 40 VSBG sowie durch die Streichung des § 39 VSBG und Anpassung des § 3 Nummer 8 VSBInfoV, des § 2 Absatz 2 Nummer 12 UKlaG sowie des § 1 Absatz 1 Nummer 3 und des § 8 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV werden die aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung notwendigen, rechtsbereinigenden Anpassungen im VSBG, in der VSBInfoV, im UKlaG und in der LuftSchlichtV vorgenommen. Zudem sieht der Entwurf die Wiedereinführung der die Erhebung von Verfahrenspflegerkosten betreffenden Anmerkung zu Nummer 31015 KV GNotKG vor, die durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) irrtümlich aufgehoben wurde. C. Alternativen Um die Amtsgerichte zu stärken und die Spezialisierung in der Justiz zur Förderung effizienter Verfahrensführungen auszubauen, gibt es zu den gewählten Ansätzen keine besseren Alternativen. Im Falle der Beibehaltung der geltenden Rechtslage würde sich die festgestellte Schwächung der Amtsgerichte in Zivilsachen fortsetzen. Der Entwurf beruht maßgeblich auf umfangreichen Arbeiten der Länder in einer von den Justizministerinnen und Justizministern zu der Thematik eingesetzten Länderarbeitsgruppe sowie auf den von dieser Gruppe vorgelegten Berichten und greift die dort gefundenen Ergebnisse auf. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei den Gerichten der Länder wird es infolge der Änderungen der Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personalbedarfs kommen, da sich die Verfahrenseingangszahlen an den Gerichten verändern werden. Die von den Justizministerinnen und Justizministern der Länder eingesetzte Arbeitsgruppe hat die mit der Änderung der Zuständigkeitsregelung einhergehenden Auswirkungen auf den Personalbedarf an den Gerichten untersucht und diese auf Basis der derzeitigen durchschnittlichen Bearbeitungsdauer an den Gerichten pro Fall ermittelt. Trotz dieser vorgelegten Zahlen können die Auswirkungen auf die Veränderung des Personalbedarfs derzeit nicht abschließend vorhergesagt werden, da sich die Bearbeitungsdauer für Verfahren vor dem Amtsgericht bei höheren Streitwerten voraussichtlich ändern wird und ausgehend hiervon der Personalbedarf ermittelt werden muss. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben daher die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung mit der Ermittlung der Veränderungen des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands für die Fallbearbeitung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte beauftragt (vergleiche Beschluss zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). So soll der tatsächliche Personalbedarf an den Gerichten durch die Veränderung der Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden. Für die Landesjustizverwaltungen ergibt sich mit der Umsetzung des Entwurfs außerdem ein nicht näher bezifferbarer Aufwand, welcher durch den erhöhten Raumbedarf an den Amtsgerichten entsteht, da dort aufgrund der steigenden Eingangszahlen mehr Personal eingesetzt werden muss. Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten ergeben sich hingegen Einsparungen, da der Personalbedarf hier sinken wird. E. Erfüllungsaufwand Durch den Entwurf werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft entlastet. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger können jährliche Einsparungen von Wegesachkosten in Höhe von rund 75 000 Euro sowie Einsparungen von Wegezeiten in Höhe von 9 666 Stunden erwartet werden. Des Weiteren ist eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von Kosten für Rechtsverfolgung in Höhe von 14,5 Millionen Euro pro Jahr möglich. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird voraussichtlich von Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 14,5 Millionen Euro und von sonstigen Kosten in Höhe von rund 373 000 Euro pro Jahr entlastet werden. Mit Blick auf die „One in, one out“-Regel bedeutet dies ein „Out“ in vorgenannter Höhe. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Für die Veränderung der Kosten des justiziellen Kernbereichs kann auf die Ausführungen unter D. entsprechend verwiesen werden. Den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „fünftausend“ durch die Angabe „zehntausend“ ersetzt. b) Nummer 2 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;“. 2. § 71 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt: 6. „ für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; 7. in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet; 8. in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt; 9. in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.“ 3. § 72a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt: 5. „ Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet, 6. erbrechtliche Streitigkeiten, 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und - restrukturierungsgesetz und 8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.“ Anlage 1 4. § 119a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt: 5. „ Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet, 6. erbrechtliche Streitigkeiten, 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und - restrukturierungsgesetz und 8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.“ Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 43 wird der folgende § 44 eingefügt: „§ 44 § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind.“ Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 102 Änderung der Kostenentscheidung“. 2. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt: „§ 102 Änderung der Kostenentscheidung (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, 2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.“ 3. § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 84 die folgende Angabe eingefügt: „§ 84a Änderung der Kostenentscheidung“. 2. Nach § 84 wird der folgende § 84a eingefügt: „§ 84a Änderung der Kostenentscheidung (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.“ Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 197a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“ Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt: „§ 163 (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder 2. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.“ Artikel 7 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 146 wird durch den folgenden § 146 ersetzt: „§ 146 (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“ Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung, nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der Finanzgerichtsordnung;“. Artikel 9 Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 33 Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission“. 2. § 39 wird gestrichen. 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten“. b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn 1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und 2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind. Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz. (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.“ Artikel 10 Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung Die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.“ Artikel 11 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: „12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes,“. Artikel 12 Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3820), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“. 2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“. Artikel 13 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die folgende Nummer 31015 ersetzt: Nr. Auslagentatbestand Höhe „31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge ............................................................................................... Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. in voller Höhe“. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Die Artikel 9 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die deutsche Justiz garantiert vor allem auch durch die Amtsgerichte einen ortsnahen Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger. Hierdurch erhalten die Parteien einen einfachen und schnellen Zugang zu ihrem Recht. Eine stark ausgeprägte und gut in der Fläche verteilte amtsgerichtliche Struktur übernimmt damit eine wichtige rechtsstaatliche Aufgabe. Die Zahl erstinstanzlich vor den Amtsgerichten eingegangener Zivilverfahren geht in den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurück. Während im Jahr 1993 noch rund 1 455 000 Neueingänge in Zivilsachen bei den Amtsgerichten zu verzeichnen waren, so ist diese Zahl auf rund 773 000 im Jahr 2024 zurückgegangen (Quelle für das Jahr 1993: Fachserie 10, Reihe 2.1, Rechtspflege „Zivilgerichte“ des Statistischen Bundesamts, www.sta- tistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00006717/2100210027004.pdf, S. 7; Quelle für das Jahr 2024 und im Folgenden für das Jahr 2023: Statistischer Bericht zur Datenbank GENESIS- ONLINE des Statistischen Bundesamts, EVAS-Nummer 24231, www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz- Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-zivilgerichte-2100210237005.html, Tabelle 24231-01). Das entspricht einem Rückgang von rund 47 Prozent. Wenngleich die Zahl der Neueingänge zuletzt im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 (715 384 Neueingänge) merklich angestiegen ist, liegt sie weiterhin deutlich unter dem Niveau der Jahre bis 2020. Es ist nicht davon auszugehen, dass damit eine Abkehr vom langjährigen Trend verbunden wäre. Die Ursachen für diesen Rückgang der Eingangszahlen in zivilrechtlichen Verfahren bei den Amtsgerichten sind vielfältig (vergleiche hierzu: Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“ der INTERVAL GmbH vom 21. April 2023, abrufbar unter: www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2023_Rueck gang_Eingangszahlen_Zivilgerichte.pdf?__blob=publicationFile&v=1, hier S. 20 f.). Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen. Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zeitnah zu stärken. Zugleich werden Streitigkeiten in bestimmten Sachgebieten immer komplexer und umfangreicher und erfordern daher eine besondere Fachkunde der Gerichte. Die Komplexität ergibt sich in diesen Sachgebieten in vielen Fällen unabhängig von der Höhe der Streitwerte. Aufgrund der gestiegenen Komplexität in diesen Sachgebieten ist eine weitergehende Spezialisierung der Gerichte erforderlich. Im Übrigen war es Gerichten bislang nicht möglich, eine infolge einer nachträglichen Streit-, Verfahrens- oder Geschäftswertänderung oder infolge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Die neu eingeführten Normen in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sollen es den Gerichten daher ermöglichen, die im Urteil oder Beschluss getroffene Kostenentscheidung zu ändern. Hierdurch können Wertungswidersprüche und Ungerechtigkeiten vermieden werden. Des Weiteren bedarf es im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in der Verbraucherstreitbeilegungs- Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV) rechtsbereinigender Anpassungen aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online- Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1). Die Aufhebung erfolgt nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) mit Wirkung vom 20. Juli 2025. Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) wurde die Anmerkung zu Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) irrtümlich aufgehoben. Es bedarf daher der Wiedereinführung der Anmerkung. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöht die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit diesem Entwurf sollen insbesondere die Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt werden. Daneben soll sowohl bei den Amts- als auch bei den Landgerichten durch weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten in Zivilsachen die Spezialisierung der Gerichte gefördert und damit ein Beitrag zur effizienten Verfahrensführung geleistet werden. Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen ist vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wird derzeit in § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5 000 Euro nicht übersteigt. Nachdem diese Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte zuletzt im Jahr 1993 mit dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50 ff.) angehoben wurde, bedarf es nunmehr eines Ausgleichs der inflationsbedingten Geldwertentwicklung der vergangenen Jahrzehnte. Damit soll nicht nur die vom Gesetzgeber ursprünglich mit der Wertgrenze intendierten erstinstanzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und Landgerichten in Zivilsachen wiederhergestellt werden, sondern darüber hinaus eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte erreicht werden. Damit wird das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zur Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts umgesetzt. Zugleich soll durch streitwertunabhängige Zuständigkeiten die Spezialisierung der Gerichte für bestimmte Rechtsgebiete weiter ausgebaut werden. Bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten sollen streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden. Bei diesen spielt die Ortsnähe oft eine besondere Rolle, da häufig Ortstermine von Seiten des Gerichts notwendig werden und die Parteien aufgrund der bestehenden Sozialbeziehung ein großes Interesse an der persönlichen Anwesenheit in der Verhandlung haben. Durch die streitwertunabhängige Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Amtsgerichte kann eine ortsnahe Bearbeitung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger erfolgen. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Schon heute gibt es für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und für Veröffentlichungsstreitigkeiten spezialisierte Kammern bei den Landgerichten, welche über ein besonderes Fachwissen in diesen Bereichen verfügen. Durch die streitwertunabhängige Zuweisung wird dem Spezialisierungsgedanken Rechnung getragen und damit eine effiziente Verfahrensführung unterstützt. Der Entwurf greift mit der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts einen Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus dem Frühjahr 2025 (Beschluss zu TOP I.25) und mit dem Ausbau der Spezialisierung der Gerichte einen Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus dem Frühjahr 2023 auf (Beschluss zu TOP I.3; abrufbar unter: www.berlin.de/sen/justv/jumiko/beschluesse/artikel.13205 43.php). Durch die Einführung des neuen § 102 ZPO-E soll den Gerichten die Möglichkeit eröffnet werden, eine durch nachträgliche Änderung des Streit- oder Verfahrenswerts unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Entsprechende Normen werden auch im SGG, in der VwGO, der FGO und im FamFG geschaffen. Durch Änderung der §§ 33 und 40 VSBG sowie durch die Streichung des § 39 VSBG und Anpassung des § 3 Nummer 8 VSBInfoV, des § 2 Absatz 2 Nummer 12 UKlaG sowie des § 1 Absatz 1 Nummer 3 und des § 8 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV werden die aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform für Online- Streitbeilegung notwendigen, rechtsbereinigenden Anpassungen im VSBG, in der VSBInfoV, im UKlaG und in der LuftSchlichtV vorgenommen. Zudem sieht der Entwurf die Wiedereinführung einer Regelung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) zur Erhebung von Verfahrenspflegerkosten in Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses vor, die durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) irrtümlich aufgehoben wurde. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Um die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken und eine weitergehende Spezialisierung der Amts- und Landgerichte zu erreichen, bestehen im Vergleich zu dem vorliegend gewählten Ansatz keine geeigneten Alternativen. Im Falle der Beibehaltung der geltenden Rechtslage würde sich die festgestellte Schwächung der Amtsgerichte in Zivilsachen fortsetzen. Des Weiteren würde die in manchen Sachgebieten der effizienten Verfahrensführung dienliche Spezialisierung der Justiz nicht ausgebaut. Die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf einen alternativen Wert wurde ebenso wie die Schaffung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten geprüft, letztlich aber verworfen. Für diese Prüfung lieferte die von den Justizministerinnen und Justizministern eingesetzte Länderarbeitsgruppe mit ihren Berichten wertvolle Vorarbeiten. Die Empfehlungen der Länderarbeitsgruppe, die Grundlage des Beschlusses der Justizministerinnen und Justizminister der Länder in ihrer Frühjahrskonferenz 2023 waren, sind im Entwurf hinsichtlich der Schaffung streitwertunabhängiger Zuständigkeiten zum Großteil umgesetzt und hinsichtlich der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts – in Übereinstimmung mit dem Beschluss zu TOP I.25 der Frühjahrskonferenz 2025 der Justizministerinnen und Justizminister – aufgegriffen worden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich überwiegend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) und hinsichtlich der Artikel 9 bis 12 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Soweit sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG ergibt, ist eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bedarf es einer Anpassung der entsprechenden Normen des bestehenden Bundesrechts, die allein durch eine einheitliche, bundesgesetzliche Regelung erfolgen kann. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Durch die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts werden wieder mehr Verfahren in Zivilsachen erstinstanzlich vor den Amtsgerichten verhandelt werden. Der Zugang zu ortsnahem und leicht zugänglichem Rechtsschutz wird für Bürgerinnen und Bürger dadurch gestärkt werden. Die Schaffung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten bei Amts- und Landgerichten wird eine weitere Spezialisierung bewirken und zur effizienten Verfahrensführung beitragen. Außerdem kann das Gericht die Kostenentscheidung in Urteilen oder Beschlüssen in bestimmten Konstellationen nachträglich ändern. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es werden Regelungen des VSBG, des UKlaG, der VSBInfoV und der LuftSchlichtV rechtsbereinigend aufgehoben oder angepasst, soweit dies aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform für Online- Streitbeilegung notwendig ist. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Regelungsvorhaben stehen im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte neu regelt und an veränderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielvorgabe 16.3, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Das Regelungsvorhaben fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem es durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts die Amtsgerichte stärkt und damit den Bürgerinnen und Bürgern zu einem einfachen Zugang zu ihrem Recht in der Fläche verhilft. Indem der Entwurf die Spezialisierung der Gerichte durch die streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Rechtsgebiete an die Amts- und Landgerichte weiter vorantreibt, fördert er gleichzeitig die Erreichung der Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es ist zu erwarten, dass es bei den Gerichten der Länder infolge der Änderungen der Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personalbedarfs kommen wird, da sich die Eingangszahlen an den Gerichten verändern werden. Die Verfahrenseingänge bei den Amtsgerichten würden bundesweit um rund 65 000 Verfahren pro Jahr zunehmen, bei Landgerichten würden jährlich etwa 58 000 und bei den Oberlandesgerichten rund 14 000 Verfahren weniger eingehen (vergleiche zur Ermittlung dieser Zahlen „4. Erfüllungsaufwand“). Die von den Ländern im Rahmen der Arbeitsgruppe „Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte“ konkret ermittelten Zahlen zu der Veränderung des Personalbedarfs an den Gerichten stellen nur Näherungswerte dar. Grund dafür ist, dass diesen Zahlen der derzeitige nach dem Personalbedarfsberechnungssystem pro Verfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten benötigte Zeitaufwand zugrunde gelegt wird. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Zeitaufwand mit zunehmendem Streitwert auch für Verfahren vor den Amtsgerichten steigen wird. Auf der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Mai 2023 wurde daher beschlossen (vergleiche Beschluss zu TOP I.3), dass die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung mit der Prüfung der Ermittlung der Veränderungen des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands für die Fallbearbeitung der Amts-, Land-, und Oberlandesgerichte beauftragt wird. So soll der tatsächliche Personalbedarf ermittelt und sollen konkrete Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Auswirkungen der veränderten Rechtslage möglichst genau zu berücksichtigen. Die Anhebung der Streitwertgrenze auf 10 000 Euro und die gleichzeitige Begründung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten hat auch zur Folge, dass sich aufgrund der damit einhergehenden Personalverschiebungen der Raumbedarf der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte ändern wird. Der Raumbedarf an den Amtsgerichten wird aufgrund des zusätzlichen Personalbedarfs steigen, wohingegen der Raumbedarf an den Land- und Oberlandesgerichten sinken dürfte. Neben dem Bedarf an Büroräumen ändert sich voraussichtlich auch der Bedarf an Sitzungssälen. Die konkreten Auswirkungen und möglichen Kosten, welche hierdurch entstehen, können nicht im Detail abgesehen werden. Die Arbeitsgruppe der Länder hat diese Auswirkungen ebenfalls nicht näher untersucht. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft durch den Entwurf entlastet werden. 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1 und 2; Änderung Zuständigkeitsstreitwert und streitwertunabhängige Verschiebung einzelner Sachgebiete – hier: Wegezeiten - 29 000 Fälle 20 Minuten - 9 666 Stunden 1.2 Artikel 1 und 2; Änderung Zuständigkeitsstreitwert und streitwertunabhängige Verschiebung einzelner Sachgebiete – hier: Wegesachkosten - 29 000 Fälle 2,60 Euro - 75 000 Euro 1.3 Artikel 1 und 2; Änderung Zuständigkeitsstreitwert und streitwertunabhängige Verschiebung einzelner Sachgebiete – hier: gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren - 4 500 Fälle 3 220 Euro - 14 490 000 Euro Summe Zeitaufwand (in Stunden) - 9 666 Summe Sachaufwand (in Euro) - 14 565 000 Die in den Berichten der Länderarbeitsgruppe „Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte“ zugrunde gelegten Zahlen zur Veränderung der Eingangszahlen bei den Gerichten der Länder basieren zum einen auf den Verfahrenszahlen vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Jahre 2017 bis 2020. Zum anderen wurden die Zahlen teilweise auf der Grundlage von Ad-hoc-Schätzungen ermittelt. Die Auswirkungen einer Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10 000 Euro ohne Schaffung weiterer im Entwurf skizzierter streitwertunabhängiger Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte konnten ausgehend von diesen statistischen Eingangszahlen durch die eingesetzte Arbeitsgruppe der Länder konkret dargestellt werden. Hiernach würde durch die isolierte Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10 000 Euro die Zahl der erstinstanzlich vor den Amtsgerichten eingehenden Verfahren bundesweit jährlich um rund 87 000 Verfahren zunehmen. Bei den Land- und Oberlandesgerichten würde die Zahl der in erster und zweiter Instanz eingehenden Verfahren dagegen abnehmen – bei den Landgerichten voraussichtlich um 76 000 Verfahren, bei den Oberlandesgerichten um rund 18 000 Verfahren im Jahr. Die Veränderung der Zahl der Verfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, welche mit der zusätzlichen streitwertunabhängigen Verschiebung einzelner Sachgebiete einhergeht, konnte hingegen weniger genau ermittelt werden. Grund hierfür ist, dass diese Sachgebiete überwiegend statistisch jeweils nur als Teil eines Sachgebiets erfasst werden und daher kein genaues Zahlenmaterial vorhanden ist. Ausgehend von der von den Ländern daher vorgenommenen Ad-hoc-Schätzung können die Auswirkungen der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10 000 Euro bei gleichzeitiger Begründung der im Entwurf skizzierten streitwertunabhängigen Zuständigkeiten wie folgt dargestellt werden: Die Verfahrenseingänge bei den Amtsgerichten würden bundesweit jährlich um rund 65 000 Fälle zunehmen, bei den Landgerichten würden bundesweit jährlich rund 58 000, bei den Oberlandesgerichten jährlich rund 14 000 Verfahren weniger eingehen. Die (vermeintliche) Diskrepanz zwischen dem Zuwachs bei den Amtsgerichten (+ 65 000 Fälle) und dem im Vergleich dazu etwas geringeren Rückgang bei den Landgerichten (- 58 000 Fälle) rührt daher, dass die für die Landgerichte dargestellten Zahlen die Eingänge der ersten und zweiten Instanz sowie die Beschwerdeverfahren gegen amtsgerichtliche Entscheidungen beinhalten. Durch einen Zuwachs erstinstanzlicher Fälle an den Amtsgerichten wird voraussichtlich auch die Zahl der Berufungseingänge und Beschwerdevorlagen an den Landgerichten steigen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die weiteren Prozessbeteiligten wie insbesondere die Anwaltschaft ergeben sich durch die Verlagerung von erstinstanzlichen Verfahren von den Landgerichten zu den Amtsgerichten einerseits sowie durch die Verlagerung von Rechtsmittelverfahren von den Oberlandesgerichten zu den Landgerichten andererseits Erleichterungen in Form von eingesparten Wegezeiten und Wegesachkosten zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Die Ermittlung der eingesparten Wegezeiten und Wegesachkosten basiert auf gewissen Unsicherheiten, da in manchen Gemeinden sowohl Amts- und Land- als auch Oberlandesgerichte vorhanden sind, in anderen Gemeinden oder Kreisen hingegen keine Gerichte. In jedem Fall kommt es jedoch zumindest für einen Teil der künftig vor den Landgerichten weniger zu verhandelnden Verfahren zu einer Einsparung von Wegezeiten und Wegesachkosten. Es wird angenommen, dass es zumindest in 50 Prozent der 58 000 Fälle, welche durch diesen Entwurf voraussichtlich von den Land- zu den Amtsgerichten verlagert werden (also in 29 000 Fällen), zu einer entsprechenden Einsparung von Wegesach- und Wegezeitkosten kommen wird. Da die genauen Einsparungen letztlich von den skizzierten ungewissen Faktoren abhängen, wird von den durchschnittlichen standardisierten Wegezeiten und Wegesachkosten in Höhe von 20 Minuten und 2,60 Euro pro Fall ausgegangen. Es wird zudem angenommen, dass die Verfahrensparteien zu etwa 50 Prozent der Wirtschaft und zu etwa 50 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zugeordnet werden können. An den 29 000 Fällen, in denen es zu einer Einsparung von Wegezeiten und Wegsachkosten kommen wird, sind 58 000 Verfahrensparteien beteiligt, von denen somit 29 000 Verfahrensparteien den Bürgerinnen und Bürgern und 29 000 Verfahrensparteien der Wirtschaft zugeordnet werden können. Unter Zugrundelegung der zuvor skizzierten Parameter ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger daher Einsparungen von Wegezeiten in Höhe von 9 666 Stunden (= 29 000 * 20 Minuten / 60) sowie Einsparungen von Wegesachkosten in Höhe von rund 75 400 Euro (= 29 000 * 2,60 Euro) im Jahr. Neben Einsparungen von Wegezeiten und Wegesachkosten ergibt sich für Bürgerinnen und Bürger durch die geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auch eine potenzielle Verringerung von Rechtsanwaltskosten. Anders als vor den Landgerichten müssen die Parteien vor den Amtsgerichten in Zivilverfahren nicht anwaltlich vertreten werden. Zukünftig können sich diese in Verfahren bis zu einem Streitwert von 10 000 Euro demnach auch selbst vertreten. Nach Auswertung der in den Jahren 2017 bis 2020 vor den Amtsgerichten erledigten Zivilprozesse durch die eingesetzte Arbeitsgruppe der Länder lassen sich die Parteien derzeit in 68 Prozent aller Fälle vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zahl der anwaltlich vertretenen Parteien vor den Amtsgerichten mit zunehmendem Streitwert steigen dürfte. Grund dafür dürfte zum einen sein, dass sich das Verhältnis des Streitwerts zur Höhe der gesetzlichen Anwaltskosten mit zunehmendem Streitwert für die Mandantinnen und Mandanten günstiger darstellt, zum anderen, dass mit zunehmendem Streitwert das wirtschaftliche Risiko der Parteien und damit das Interesse an rechtlicher Beratung auch in amtsgerichtlichen Verfahren steigt. Zur Vereinfachung und mangels genauerer Zahlen wird geschätzt, dass sich die Parteien in 75 Prozent der voraussichtlich rund 65 000 Zivilverfahren anwaltlich vertreten lassen, die zukünftig jährlich zusätzlich vor den Amtsgerichten auszutragen sind. Demnach würde die Anwaltsvertretung im gerichtlichen Verfahren in rund 16 000 Verfahren entfallen (25 Prozent von 65 000 Fällen = rund 16 000 Fälle). Allerdings wäre mit zusätzlich rund 7 000 Berufungs- und Beschwerdefällen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte vor den Landgerichten zu rechnen. Insgesamt hätte die Zuständigkeitsverschiebung daher in rund 9 000 Fällen einen möglichen Wegfall der anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren zur Folge. Bei einem Streitwert zwischen 5 001 Euro und 10 000 Euro sind gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren für beide Parteien bezogen auf das gerichtliche Verfahren im Falle einer streitigen Endentscheidung zwischen rund 2 510 Euro und etwa 3 930 Euro zu erwarten, mithin durchschnittlich 3 220 Euro. Es wird wiederum angenommen, dass die Verfahrensparteien zu etwa 50 Prozent der Wirtschaft und zu etwa 50 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zugeordnet werden können. Bei Zugrundelegung der oben genannten Parameter kann ein potenzieller Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren für die Bürgerinnen und Bürgern in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro ((9 000 Fälle * 3 220 Euro) * 50 Prozent) pro Jahr eintreten. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 und 2; Änderung Zuständigkeitsstreitwert und streitwertunabhängige Verschiebung einzelner Sachgebiete – hier: Wegeaufwand - - 29 000 Fälle 12,87 Euro (20 Minuten * 38,60 Euro pro Stunde) - 373 000 Euro 2.2 Artikel 1 und 2; Änderung Zuständigkeitsstreitwert und streitwertunabhängige Verschiebung einzelner Sachgebiete – hier: gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren - - 4 500 Fälle 3 220 Euro pro Fall - 14 490 000 Euro Summe (in Euro) - 14 863 000 Euro davon aus Informationspflichten (IP) --- Da angenommen wird, dass die Verfahrensparteien zu 50 Prozent der Wirtschaft zugeordnet werden können, kann die Wirtschaft folglich von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von geschätzt 14,5 Millionen Euro für Rechtsanwaltsgebühren ((9 000 Fälle * 3 220 Euro) * 50 Prozent) entlastet werden. Die angenommene Einsparung von Wegezeiten in Höhe von 9 666 Stunden (Berechnung entsprechend derjenigen für Bürgerinnen und Bürger, siehe unter 4.1) führt unter Berücksichtigung der Lohnkostentabelle der Wirtschaft und des Werts für die durchschnittlichen Lohnkosten der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro pro Stunde zu einer weiteren Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von geschätzt rund 373 000 Euro (38,60 Euro * 9 666 Stunden). Dabei handelt es sich jeweils um ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Eine Änderung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung ergibt sich nicht. 5. Weitere Kosten Keine. Für die Veränderung der Kosten des justiziellen Kernbereichs wird ergänzend auf die Ausführungen unter 3. verwiesen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung durch den Bundesgesetzgeber ist nicht vorgesehen und wäre auch nicht sachgerecht. Die geplanten Regelungen dienen der Stärkung der Amtsgerichte sowie der weiteren Spezialisierung an den Amts- und Landgerichten in den betroffenen Rechtsbereichen und sind daher auf dauerhafte Geltung angelegt. Gleiches gilt für die übrigen Regelungen. Das Gesetz soll hinsichtlich der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und der Schaffung der weiteren streitwertunabhängigen Zuständigkeiten evaluiert werden. Ziel der Evaluierung ist es, herauszufinden, ob insbesondere die beabsichtigte Erhöhung der Verfahrenszahlen der Amtsgerichte in Zivilsachen mit den getroffenen Maßnahmen erreicht wurde. Die jährlichen Justizstatistiken der Länder und Befragungen der Landesjustizverwaltungen werden wichtige Erkenntnisquellen für das Evaluierungsvorhaben sein. Eine solche Evaluierung soll frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten erfolgen, um auf hinreichend belastbares Datenmaterial zurückgreifen zu können. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 23 GVG-E) Zu Buchstabe a (§ 23 Nummer 1 GVG-E) Mit der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts von 5 000 Euro auf 10 000 Euro in § 23 Nummer 1 GVG soll dieser Wert an die Entwicklung des Geldwerts auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anhebung im Jahr 1993 angepasst werden und sollen die Amtsgerichte darüber hinaus nachhaltig gestärkt werden. Der Verbraucherpreisindex misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen und ist daher geeignet, die Geldwertentwicklung darzustellen (zur Definition: www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Methoden/Erlaeuterungen/ver- braucherpreisindex.html). Das Statistische Bundesamt gibt den Verbraucherpreisindex gegenwärtig auf Basis des Jahres 2020 an (Indexstand des Jahres 2020 = 100). Ausgehend hiervon ergibt sich für das Jahr 1993 ein Verbraucherpreisniveau von durchschnittlich 67,9 Prozent des Preisniveaus des Jahres 2020, mithin ein Preisindex von 67,9. Im Jahr 2024 ergibt sich ausgehend hiervon ein Preisindex von durchschnittlich 119,3 (vergleiche hierzu: https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/table/61111-0001/table-toolbar). Setzt man beide Werte in das Verhältnis, ergibt sich eine Teuerung auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes im Zeitraum von 1993 bis 2024 von rund 75,7 Prozent ((119,3 / 67,9 - 1) * 100). Der Zuständigkeitsstreitwert aus dem Jahr 1993 in Höhe von 10 000 DM entspricht umgerechnet 5 112,92 Euro (1 Euro entspricht 1,95583 DM, vergleiche zum amtlichen Umrechnungskurs: https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bargeld/dm-banknoten- und-muenzen/umtausch-von-dm-in-euro-599338). Um die streitwertbezogenen Zuständigkeiten aus dem Jahr 1993 auf Grundlage der durchschnittlichen Teuerungsrate bis zum Jahr 2024 wiederherzustellen, wäre der Zuständigkeitsstreitwert folglich auf rund 8 983,40 Euro anzuheben. Durch die Anhebung auf 10 000 Euro wird somit insbesondere die inflationsbedingte Geldwertentwicklung vollständig nachvollzogen. Diese Anhebung soll das ursprünglich vom Gesetzgeber intendierte streitwertabhängige Zuständigkeitsgefüge zwischen Amts- und Landgerichten in erstinstanzlichen Zivilsachen wiederherstellen und darüber hinaus eine nachhaltige, zukunftsfeste Stärkung der Amtsgerichte bewirken. Damit werden wieder mehr zivilrechtliche Verfahren bei den Amtsgerichten eingehen. Zu Buchstabe b (§ 23 Nummer 2 Buchstabe e GVG-E) § 23 Nummer 2 Buchstabe e GVG-E übernimmt die Formulierung des § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) und soll für die dort genannten nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte begründen. Von dieser streitwertunabhängigen Zuständigkeit sollen damit nicht sämtliche nachbarrechtliche Streitigkeiten erfasst werden. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich wie § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGZPO zunächst auf nachbarrechtliche Streitigkeiten um Überhänge nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), um Überfall von Früchten nach § 911 BGB und um Grenzbäume nach § 923 BGB. Daneben sollen Ansprüche wegen Immissionen nach § 906 BGB und auch Ansprüche nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), also Streitigkeiten um Nachbarwände, Grenzwände, Hammerschlags- und Leiterrechte, Licht- und Fensterrechte und ähnliches (vergleiche Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 15a EGZPO Rn. 5) erfasst werden. Ebenso wie in § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGZPO sollen in die streitwertunabhängige Zuständigkeit des Amtsgerichts keine grundstücksbezogenen nachbarrechtlichen Ansprüche wegen Immissionen fallen, wenn es sich um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt. Hier fehlt es bereits häufig an den persönlich geprägten nachbarrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien. Außerdem ist in diesen Streitigkeiten oftmals die Einschaltung von Sachverständigen notwendig und es können sich sehr hohe Streitwerte und rechtlich komplexe Sachverhalte ergeben (beispielsweise in Streitigkeiten wegen Einwirkungen großer Industrieanlagen). Hinsichtlich der umfassten Ansprüche ist die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte weit zu verstehen. Sie umfasst zum Beispiel Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage, sofern diese aus der Verletzung der genannten nachbarrechtlichen Normen hergeleitet sind. Mit Blick auf die Regelung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit besteht keine Veranlassung, hier danach zu differenzieren, ob aufgrund einer Verletzung der genannten Vorschriften Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder Zahlung geltend gemacht werden (zum Meinungsstand zu § 15a EGZPO vergleiche Gruber, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 15a EGZPO Rn. 29). Fallkonstellationen mit hohen Streitwerten und umfangreichen Beweisaufnahmen dürften bei den derart umzeichneten nachbarrechtlichen Streitigkeiten eher die Ausnahme sein. Daher fallen diese Streitigkeiten bereits erstinstanzlich meist in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, so dass dort bereits eine hohe Sachkompetenz vorhanden ist, welche durch die streitwertunabhängige Zuweisung weiter ausgebaut werden kann. Zudem spielt die Ortsnähe bei diesen nachbarrechtlichen Streitigkeiten häufig eine besondere Rolle. Zum einen werden teilweise Ortstermine durch das Gericht erforderlich, um eine Entscheidung in der Sache treffen zu können. Zum anderen wollen die Parteien aufgrund der persönlichen Beziehung zueinander oftmals persönlich an Verhandlungsterminen teilnehmen. Die persönliche Anwesenheit der Parteien kann auch eine mögliche Vergleichsverhandlung fördern. Die Wiederherstellung der Sozialbeziehung zwischen den Beteiligten hat in diesen Streitigkeiten oftmals eine besondere Bedeutung. Weitere nachbarrechtliche Streitigkeiten, bei denen Fälle mit komplexen Sachverhalten, hohen Streitwerten und langen Verfahrensdauern in der Praxis deutlich häufiger vorkommen werden – wie etwa Streitigkeiten wegen eines Überbaus (§§ 912 ff. BGB), wegen Notwegerechten (§ 917 BGB) sowie wegen Vertiefungen (§ 909 BGB) – sollen weiterhin der streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten unterliegen. Zu Nummer 2 (§ 71 Absatz 2 GVG-E) Durch Einfügen einer neuen Nummer 7 in § 71 Absatz 2 GVG soll eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet. § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte. Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen (vergleiche Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 25; Göertz, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 348 ZPO Rn. 19; Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 88; Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22). Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22). Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen (Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 21. Auflage 2024, § 348 ZPO Rn. 7, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. März 2021 – 2 AR 11/21, NJW-RR 2021, 644). Hierunter fallen folglich wie bisher auch Veröffentlichungen beispielsweise in einem sozialen Netzwerk. Individualkommunikation zwischen zwei Personen oder innerhalb eines abgrenzbaren Personenkreises ist hingegen weiterhin nicht erfasst. Die Veröffentlichung im Internet dürfte mittlerweile einen Hauptanwendungsfall der Veröffentlichungsstreitigkeiten darstellen. Dass solche Veröffentlichungen in den Anwendungsbereich der Norm fallen, wird durch die gewählte Formulierung nunmehr auch im Gesetzeswortlaut klargestellt. Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, ist die Aufzählung jedoch nicht abschließend. Die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche haben ihre Grundlage häufig in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erfordern vor allem auf der Rechtfertigungsebene eine umfassende Abwägung unter anderem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Insoweit ist auf Seiten des Gerichts eine gute Fachkenntnis der einschlägigen Judikatur erforderlich, insbesondere der rechtlich komplexen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 823 Absatz 1 BGB, Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 GG. Die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte in diesem Bereich kann daher dazu beitragen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern und eine effiziente Bearbeitung der Verfahren zu erleichtern. Mit der Einfügung des § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E sollen den Landgerichten zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Vergaberecht streitwertunabhängig zugewiesen werden, um in Anbetracht der häufig gegebenen rechtlichen Komplexität des Vergaberechts als Sondermaterie dem Spezialisierungsgedanken Rechnung zu tragen und eine effiziente Verfahrensführung zu begünstigen. Im Zusammenhang mit der streitwertunabhängigen Zuweisung von Vergabesachen an die Landgerichte sollen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – mithin auch § 171 Absatz 3 GWB – jedoch nicht geändert werden. Der vergaberechtliche Primärrechtschutz im Oberschwellenbereich, also der Rechtsschutz zur Überprüfung der Einhaltung der Vergabevorschriften in Vergabeverfahren, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 GWB (in Verbindung mit den dort genannten EU-Richtlinien) erreicht oder überschreitet, soll weiterhin nach den §§ 155 ff. GWB den Vergabekammern des Bundes und der Länder unterliegen. Für Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern soll weiterhin das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig bleiben, § 171 Absatz 3 GWB. Die streitwertunabhängige landgerichtliche Zuständigkeit soll daher nicht für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich, sondern nur für den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich (also unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 GWB in Verbindung mit den dort genannten EU-Richtlinien) sowie für den Sekundärrechtsschutz (also im Wesentlichen für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vergabe) im Ober- und Unterschwellenbereich gelten, da hier keine abweichende gesetzliche Regelung vorhanden ist und mithin die ordentlichen Gerichte grundsätzlich zuständig sind (vergleiche Kadenbach, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Band 3, 4. Auflage 2022, § 156 GWB Rn. 33; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29. Januar 2020 – 11 U 14/19, NZBau 2020, 684; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07, NJW 2007, 2275). Betreffend der Schadensersatzansprüche im Oberschwellenbereich wird dies in § 156 Absatz 3 GWB auch gesetzlich klargestellt. Erreicht werden soll dies durch die Einschränkung, dass die streitwertunabhängige Zuweisung nur gilt, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt. Mit dieser Inbezugnahme soll auch der Umstand berücksichtigt werden, dass die bestehenden Schwellenwerte von der EU-Kommission regelmäßig überprüft und angepasst werden. Regelungen einzelner Länder zum Rechtsschutz vor Nachprüfungsbehörden für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte bleiben zudem von der streitwertunabhängigen Zuweisung an die Landgerichte unberührt. Die neue streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte knüpft wie die Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 ff. GWB an die vergaberechtlichen Begriffe der öffentlichen Aufträge, Konzessionen und Rahmenvereinbarungen in § 97 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 103 und 105 GWB an. In § 155 GWB werden die Rahmenvereinbarungen zwar nicht unmittelbar benannt, für ihre Vergabe gelten nach § 103 Absatz 5 Satz 2 GWB aber dieselben Vorschriften. Die Definitionen in den §§ 103 und 105 GWB sind auch bei der Anwendung des § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E zu Grunde zu legen. Insbesondere ist von § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E nur der enge Konzessionsbegriff des § 105 GWB umfasst und der Zivilrechtsweg nur gegeben, soweit die Vergabe der Konzession zivilrechtlich erfolgt. Die streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte gilt auch unabhängig davon, ob für das konkrete Vergabeverfahren einer der Ausnahmetatbestände nach den §§ 107 bis 109, 116, 117, 137 bis 140, 145, 149 und 150 GWB (auch in Verbindung mit anderen Regelungen wie § 1 Absatz 2 der Unterschwellenvergabeordnung) vorliegt oder nicht. Hier ist dann aber zu beachten, dass in den hiervon erfassten Fallkonstellationen kaum vergaberechtliche Regelungen zu beachten sind und für sie ein anderer Rechtsweg gegeben sein kann (insbesondere der verwaltungsgerichtliche oder arbeitsgerichtliche Rechtsweg, vergleiche etwa § 107 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GWB). Mit § 71 Absatz 2 Nummer 9 GVG-E sollen Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Bereich der Heilbehandlungen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Auch für diese Streitigkeiten sind bereits jetzt spezielle Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 3 GVG) und spezielle Zivilsenate an Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 3 GVG) eingerichtet. Die dort bereits vorhandene Expertise kann durch die streitwertunabhängige Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Landgerichte weiter ausgebaut und genutzt werden. Erfasst werden dieselben Streitigkeiten, die von § 72a Absatz 1 Nummer 3, § 119a Absatz 1 Nummer 3 GVG und § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ZPO erfasst werden. Von der streitwertunabhängigen Zuweisung umfasst sind daher sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen, wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Wegen der Sachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesem Bereich erfasst (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11437, S. 45; Nordmeyer, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 72a GVG Rn. 10). In diesen Fällen erfordert die Entscheidungsfindung häufig die Beurteilung sehr komplexer juristischer Fragestellungen. Zum tatsächlichen Hintergrund sind häufig sachverständige Beurteilungen einzuholen. Dies gilt oft unabhängig vom konkreten Streitwert wie beispielsweise bei Honorarklagen mit einem geringen Streitwert, bei denen ein möglicher Behandlungsfehler erst im Wege der Klageerwiderung geltend gemacht wird. Auch hinsichtlich der Auswahl der für die Entscheidung der Fälle häufig benötigten Sachverständigen kann das Gericht durch die streitwertunabhängige Zuweisung auf seine vorhandene Expertise zurückgreifen. Nicht erfasst von der streitwertunabhängigen Zuweisung werden hingegen Ansprüche gegen Veterinärmediziner. Der tierärztliche Behandlungsvertrag wird auch nicht von § 630a BGB erfasst. Die Schwierigkeiten bei der Sachverhaltserfassung und Beweiswürdigung sind hier nicht im gleichen Maße gegeben wie bei einer Streitigkeit betreffend die humanmedizinische Heilbehandlung (vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. April 2018 – 13 SV 6/18, NJOZ 2019, 488). Auch die bestehende Spezialkammerzuständigkeit gemäß § 72a Absatz 1 Nummer 3 GVG greift insoweit nicht (Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 17; anderer Ansicht Feldmann, in: Graf (Hrsg.), BeckOK GVG, 25. Edition, Stand: 15. November 2024, § 72a GVG Rn. 15). Aufgrund der Anfügung der Nummern 7 bis 9 ist das Nummer 6 abschließende Satzzeichen redaktionell anzupassen. Eine Änderung des Wortlauts der Nummer 6 im Übrigen erfolgt nicht. Zu Nummer 3 (§ 72a Absatz 1 GVG-E) Bei den Änderungen in den Nummern 5 bis 7 handelt es sich überwiegend um Folgeänderungen, welche aufgrund der begrifflichen Anpassung in § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E sowie des Anfügens des § 72a Absatz 1 Nummer 8 GVG-E notwendig werden. Aus sprachlichen Gründen wird zudem in Nummer 5 wie auch in § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG der Wortlaut korrigiert und ein Komma durch das Wort „und“ ersetzt, da es vor dem Begriff „Bild- und Tonträger“ als letztem Aufzählungsglied einer Konjunktion bedarf. Die durch die Anfügung einer neuen Nummer 8 bewirkte Einrichtung eines spezialisierten Spruchkörpers für Streitigkeiten betreffend Vergabesachen stellt sicher, dass der innerhalb des Gerichts für die Entscheidung zuständige Spruchkörper mit dieser Materie häufiger befasst wird, da die Verfahrenseingänge diesem zugewiesen werden (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11437, S. 45 zur Einrichtung spezialisierte Senate gemäß § 72a GVG). Die Spezialisierung des Gerichts wird dadurch weiter ausgebaut. Hinsichtlich der Begriffe „öffentliche Aufträge“, „Konzessionen“ und „Rahmenvereinbarungen“ wird auf die Begründung zu § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E verwiesen. Für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Veröffentlichungsstreitigkeiten sind bereits entsprechende spezialisierte Kammern vorgesehen (§ 72a Absatz 1 Nummer 3 und 5 GVG). Zu Nummer 4 (§ 119a Absatz 1 GVG-E) Bei den Änderungen in den Nummern 5 bis 7 handelt es sich überwiegend um Folgeänderungen, welche aufgrund der begrifflichen Anpassung in § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E sowie des Anfügens des § 119a Absatz 1 Nummer 8 GVG-E notwendig werden. Aus sprachlichen Gründen wird zudem in Nummer 5 wie auch in § 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG ein Komma durch die Konjunktion „und“ ersetzt (siehe die Begründung zu Nummer 3). Parallel zur Vorschrift des § 72a Absatz 1 Nummer 8 GVG-E soll auch in § 119a Absatz 1 GVG für Vergabesachen sichergestellt werden, dass innerhalb des Gerichts eine Spezialisierung auch dadurch eintritt, dass die Verfahrenseingänge einem spezialisierten Spruchkörper zugewiesen werden. Hierdurch wird der bestehende Gleichlauf der Vorschriften des § 119a GVG und des § 72a GVG beibehalten. Auch an den Oberlandesgerichten sind bereits entsprechende spezialisierte Zivilsenate für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und für Veröffentlichungsstreitigkeiten vorgesehen. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) Zu § 44 – neu – EGGVG-E (Übergangsvorschrift) § 44 EGGVG-E betrifft Verfahren, die noch vor Inkrafttreten der Änderung des GVG, also vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Für diese bereits anhängigen Verfahren soll die vor dem 1. Januar 2026 geltende Zuständigkeit bestehen bleiben. Hierdurch wird zum einen vermieden, dass die Parteien von den Rechtsänderungen überrascht werden (so auch Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 125). Zum anderen soll so eine gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden. Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht ZPO-E) Das Einfügen des § 102 ZPO-E macht eine Anpassung der Inhaltsübersicht notwendig. Zu Nummer 2 (§ 102 ZPO-E Änderung der Kostenentscheidung) Mit dieser Regelung soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten Fällen eine im Urteil oder Beschluss getroffene Kostenentscheidung isoliert zu ändern. Die Festsetzung des Streitwerts oder Verfahrenswerts kann von Amts wegen nach Erlass des Urteils oder des Beschlusses durch das Prozessgericht oder das Rechtsmittelgericht geändert werden, § 63 Absatz 3 GKG, § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Außerdem kann es aufgrund einer erfolgreichen Streit- oder Verfahrenswertbeschwerde nach § 68 GKG beziehungsweise § 59 FamGKG zu einer Änderung des Streitwerts kommen. Im Falle der Kostenquotelung durch das Gericht in einem Urteil oder einem Beschluss kann es dazu kommen, dass die dort getroffene Kostengrundentscheidung nicht mehr dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien entspricht und das Gericht unter Zugrundelegung des geänderten Streitwerts eine andere Kostenentscheidung getroffen hätte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 20/14, NJW 2016, 1021), dass die Kostengrundentscheidung in diesem Fall von Seiten des Gerichts nicht im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO analog berichtigt werden kann, da die Kostenentscheidung erst mit der Streitwertänderung unrichtig wird und somit kein Fall der Berichtigung vorliegt. Bisher gibt es für das Gericht daher keine Möglichkeit, die getroffene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt zu Ungerechtigkeiten und Wertungswidersprüchen. Mit der Einführung des § 102 ZPO-E soll daher eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden. Mit dieser Regelung wird auch ein Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus dem Frühjahr 2023 aufgegriffen (Beschluss zu TOP I.15). Zu Absatz 1 Absatz 1 knüpft unmittelbar an die Änderung des Streit- beziehungsweise Verfahrenswerts nach § 63 Absatz 3 und § 68 GKG sowie § 55 Absatz 3 und § 59 FamGKG an. § 102 ZPO-E findet über § 113 Absatz 1 FamFG insofern für Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung. Für eine Änderung der Kostenentscheidung ist kein Antrag einer der Parteien erforderlich, vielmehr kann das Gericht diese von Amts wegen vornehmen. Die entsprechende Änderung der Kostenentscheidung kann dann vorgenommen werden, wenn das Gericht unter Zugrundelegung des geänderten Streitwerts eine abweichende Kostenentscheidung getroffen hätte. Die Grundsätze für die Bildung der Kostenquote gemäß § 92 ZPO gelten auch hier. Berechtigt zur Änderung ist das Gericht, welches die Kostenentscheidung getroffen hat, sobald diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Änderung der Kostenentscheidung ist gebührenfrei. Da das Verfahren zur Änderung der Kostenentscheidung vergütungsrechtlich zum Rechtszug gehört, löst es zudem grundsätzlich keine gesonderten Rechtsanwaltsgebühren aus. Absatz 1 Satz 2 regelt die notwendige Änderung eines möglicherweise bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Notwendig ist diese Änderung, da der Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Feststellung des Bundesgerichtshofes (vergleiche Beschluss vom 22. September 2015 – X ZB 2/15) mit der aufgehobenen Kostengrundentscheidung seine Wirkung verliert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist selbstständiger Vollstreckungstitel und würde bei Nichtänderung als solcher weiter zur Vollstreckung genutzt werden können. Zu Absatz 2 Die Form der Änderung erfolgt in derselben Weise wie im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 319 Absatz 2 ZPO, weshalb auf diese Norm verwiesen wird. Die Änderung der Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen, welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem Beschluss vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Urteils oder Beschlusses ist auch der ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit diesem untrennbar zu verbinden. Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens einer der Parteien auswirkt (Änderung der Quotelung), sind die Parteien vor einer entsprechenden Änderung anzuhören. Um Rechtssicherheit für die Parteien zu schaffen, ist eine Änderung der Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Streit- oder Verfahrenswertänderung möglich. Klarstellend wird festgestellt, dass die isolierte Änderung der Kostenentscheidung keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge hat. Zu Absatz 3 Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer kostenquotenrelevanten Änderung der Streitwertfestsetzung wird durch Satz 1 für unanfechtbar erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass die zu ändernde Kostenentscheidung im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung des Gerichts ihrerseits in der Regel nicht isoliert (vergleiche § 99 Absatz 1 ZPO) angefochten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung ausnahmsweise beispielsweise nach § 91a ZPO isoliert anfechtbar war. Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Dies stellt Satz 2 klar. Zu Nummer 3 (§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e ZPO-E) Nummer 3 enthält redaktionelle Folgeänderungen. Durch die Änderungen in § 71 GVG-E soll unter anderem für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und für Veröffentlichungsstreitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte geschaffen werden. Aufgrund der Vorschrift des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k ZPO bedarf es daher für diese Fälle zukünftig keiner gesonderten Normierung. In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO können daher die Buchstaben a und e entfallen. Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht FamFG-E) Das Einfügen des § 84a FamFG-E macht eine Anpassung der Inhaltsübersicht notwendig. Zu Nummer 2 (§ 84a – neu – FamFG-E – Änderung der Kostenentscheidung) Mit dieser Regelung wird ein Gleichlauf zu den Vorschriften der ZPO hergestellt. Den Gerichten wird auch in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit gegeben, in bestimmten Fällen eine im Beschluss getroffene Kostenentscheidung isoliert abzuändern. § 102 ZPO-E findet über § 113 Absatz 1 FamFG jedoch nur für die Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung. Daher ist für die anderen (selbstständigen) Familienverfahren und die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Gebühren nach dem FamGKG und dem GNotKG erhoben werden, eine gesonderte Regelung zu treffen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts kann von Amts wegen nach Erlass des Beschlusses durch das Prozessgericht oder das Rechtsmittelgericht abgeändert werden, § 55 Absatz 3 FamGKG, § 79 Absatz 2 GNotKG. Außerdem kann es aufgrund einer erfolgreichen Verfahrenswertbeschwerde oder Geschäftswertbeschwerde nach § 59 Fam- GKG beziehungsweise § 83 GNotKG zu einer Änderung des Verfahrenswerts oder Geschäftswerts kommen. Für den Fall, dass das Gericht im Beschluss auf eine Kostenquotelung entschieden hat, kann eine spätere Verfahrenswertänderung oder Geschäftswertänderung dazu führen, dass die ursprünglich getroffene Kostengrundentscheidung nicht mehr billigem Ermessen oder dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten entspricht, und das Gericht unter Zugrundelegung des geänderten Verfahrens- oder Geschäftswerts eine andere Kostenquote im Rahmen der Kostenentscheidung getroffen hätte. Auch in anderen (selbstständigen) Familiensachen ist in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 20/14, NJW 2016, 1021) keine Berichtigung der Entscheidung möglich, sodass das Gericht keine Möglichkeit hat, die Kostenentscheidung nachträglich zu ändern, was auch hier zu Ungerechtigkeiten und Wertungswidersprüchen führt. Zu Absatz 1 Absatz 1 knüpft unmittelbar an die Änderung des Verfahrenswerts nach § 55 Absatz 3 und § 59 FamGKG beziehungsweise § 79 Absatz 2 und § 83 GNotKG an. Für eine Änderung der Kostenentscheidung ist kein Antrag einer der Beteiligten erforderlich, vielmehr kann das Gericht diese von Amts wegen vornehmen. Die entsprechende Änderung der Kostenentscheidung ist dann vorzunehmen, wenn das Gericht unter Zugrundelegung des geänderten Verfahrens- oder Geschäftswerts eine abweichende Kostenentscheidung getroffen hätte. Berechtigt zur Änderung ist das Gericht, welches die Kostenentscheidung getroffen hat, sobald diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Änderung der Kostenentscheidung ist gebührenfrei. Da das Verfahren zur Änderung der Kostenentscheidung vergütungsrechtlich zum Rechtszug gehört und kein besonderes Verfahren darstellt, löst es zudem grundsätzlich keine gesonderten Rechtsanwaltsgebühren aus. Absatz 1 Satz 2 regelt die notwendige Änderung eines möglicherweise bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Notwendig ist diese Änderung, da der Kostenfeststellungsbeschluss nach der Feststellung des Bundesgerichtshofes (vergleiche Beschluss vom 22. September 2015 – X ZB 2/15) mit der aufgehobenen Kostengrundentscheidung seine Wirkung verliert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist selbstständiger Vollstreckungstitel und würde bei Nichtänderung als solcher weiter zur Vollstreckung genutzt werden können. Zu Absatz 2 Die Form der Änderung erfolgt in derselben Weise wie im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 42 Absatz 2 FamFG. Daher wird auf diese Norm verwiesen. Die Änderung der Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen, welcher auf dem berichtigten Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Beschlusses ist auch der ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit diesem untrennbar zu verbinden. Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens eines Beteiligten auswirkt (Änderung der Quote), sind die Beteiligten vor einer entsprechenden Änderung anzuhören. Um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, ist eine Änderung der Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verfahrenswertänderung möglich. Klarstellend wird festgestellt, dass die isolierte Änderung der Kostenentscheidung keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge hat. Zu Absatz 3 Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer kostenquotenrelevanten Änderung der Wertfestsetzung wird durch Satz 1 für unanfechtbar erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass für Ehe- und Familienstreitsachen gemäß § 113 FamFG auf § 99 Absatz 1 ZPO verwiesen wird und die zu ändernde Kostenentscheidung ihrerseits nicht isoliert hätte angefochten werden können. Zwar können Kostenentscheidungen in selbstständigen Familienverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit isoliert angefochten werden (§ 58 FamFG). Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll auch in diesen Fällen die Anfechtung der nachträglichen Änderung der Kostenentscheidung ausgeschlossen bleiben, insbesondere da die Anhörung der Beteiligten vor der Änderungsentscheidung gewährleistet bleibt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 85 FamFG, 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Dies stellt Satz 2 klar. Zu Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Zu § 197a Absatz 1 Satz 3 – neu – SGG-E (Änderung der Kostenentscheidung) Durch einen modifizierten Verweis in § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E auf die neue verwaltungsprozessuale Norm des § 163 VwGO-E wird auch im SGG eine mit den Änderungen der übrigen von diesem Entwurf erfassten Verfahrensordnungen vergleichbare Möglichkeit zur Änderung der Kostengrundentscheidung nach Streitwertänderung geschaffen. Auf die Begründung zu § 102 ZPO-E und § 163 VwGO-E wird insoweit verwiesen. In den in § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG genannten Verfahren finden das GKG und die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechende Anwendung. Die neue verwaltungsprozessuale Vorschrift des § 163 VwGO-E ist in den von § 197a Ab-satz 1 Satz 1 SGG genannten Fällen entsprechend anzuwenden, allerdings unter Heran-ziehung bestimmter Vorschriften des SGG anstelle derjenigen der VwGO. § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E ermöglicht es damit dem Gericht, auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Gerichtsgebühren von einer Streitwertfestsetzung abhängen, eine Kostengrundentscheidung „isoliert“ infolge der Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Absatz 3 GKG) oder nach erfolgreicher Streitwertbeschwerde (§ 68 Absatz 1 GKG) von Amts wegen zu ändern. Wird nach § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E vorgegangen, hat die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts (vergleiche § 197 Absatz 1 SGG) entsprechend § 163 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E von Amts wegen auch einen bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss an die geänderte Kostengrundentscheidung anzupassen. Wegen der Entscheidungsform und -zuständigkeit in sozialgerichtlichen Verfahren ist ab-weichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 VwGO-E, der auf § 118 Absatz 2 VwGO verweist, die Berichtigungsvorschrift des § 138 Satz 2 bis 5 SGG entsprechend anzuwenden. Die Änderung der Kostenentscheidung nach § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO- E ergeht durch Beschluss der oder des Vorsitzenden, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf (vergleiche § 124 Absatz 3 SGG) und welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem Beschluss vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Aktenführung ist der Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten, das mit dem zu ändernden Urteil oder Beschluss untrennbar zu verbinden ist. Beschlüsse nach § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E sind auch in den genannten sozialgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (vergleiche § 163 Absatz 3 Satz 1 VwGO-E). Das folgt dem Rechtsgedanken aus § 172 Absatz 3 Nummer 3 SGG. Eine Änderung der Kostenfestsetzung nach § 163 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E in sozialgerichtlichen Verfahren unterliegt, abweichend von § 163 Absatz 3 Satz 2 VwGO-E, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 197 Absatz 2 SGG (sogenannte Kostenerinnerung). Zu Artikel 6 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) Zu § 163 VwGO-E (Änderung der Kostenentscheidung) Die Norm bezieht sich sowohl auf die Kostengrundentscheidung in Urteilen und Beschlüssen als auch auf die Kostenfestsetzung und wird daher im derzeit unbesetzten § 163 VwGO zwischen beiden genannten Regelungskomplexen des Kostenrechts verortet. Zu Absatz 1 Diese Regelung ist dem Absatz 1 des durch Artikel 3 Nummer 2 neu geschaffenen § 102 ZPO-E nachgebildet. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Satz 1 ermöglicht es dem Gericht, das eine Kosten(grund)entscheidung erlassen hat, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen Gerichtsgebühren von einer Streitwertfestsetzung abhängen, diese „isoliert“ infolge der Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Absatz 3 GKG oder auf erfolgreiche Streitwertbeschwerde hin nach § 68 Absatz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Wird nach Satz 1 vorgegangen, hat die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts (vergleiche § 164 VwGO) nach Satz 2 von Amts wegen auch einen bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss an die geänderte Kostengrundentscheidung anzupassen. Zu Absatz 2 Die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt der Form nach in derselben Weise wie im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 118 Absatz 2 VwGO, weshalb auf diese Norm verwiesen wird. Die Änderung der Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen, welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem Beschluss vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Urteils oder Beschlusses ist auch der ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit diesem untrennbar zu verbinden. Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens eines Beteiligten auswirkt (Änderung der Quotelung), sind die Beteiligten vor einer entsprechenden Änderung anzuhören. Um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, ist auch eine Änderung der Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Streitwertänderung möglich. Klarstellend wird festgestellt, dass die isolierte Änderung der Kostenentscheidung keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge hat. Zu Absatz 3 Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer kostenquotenrelevanten Änderung der Streitwertfestsetzung wird durch Satz 1 für unanfechtbar erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass die zu ändernde Kostenentscheidung im Zeitpunkt eines Vorgehens des Gerichts, das die Kostenentscheidung erlassen hatte, nach Absatz 1 Satz 1 ihrerseits nicht isoliert (vergleiche § 158 Absatz 1 VwGO) oder (zum Beispiel gemäß oder entsprechend § 92 Absatz 3 Satz 2, § 158 Absatz 2 VwGO) überhaupt nicht mehr angefochtenen werden kann. Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der Kostenerinnerung nach § 165 VwGO in Verbindung mit § 151 VwGO. Dies stellt Satz 2 klar. Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichtsordnung) Zu § 146 – neu – FGO-E (Änderung der Kostenentscheidung) Die Norm bezieht sich sowohl auf die Kostengrundentscheidung in Urteilen und Beschlüssen als auch auf die Kostenfestsetzung und wird daher im derzeit unbesetzten § 146 FGO zwischen beiden genannten Regelungskomplexen des Kostenrechts verortet. Zu Absatz 1 Diese Regelung ist dem Absatz 1 des durch Artikel 3 Nummer 2 geschaffenen § 102 ZPO-E nachgebildet. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Satz 1 ermöglicht es dem Gericht, das eine Kosten(grund)entscheidung erlassen hat, in finanzgerichtlichen Verfahren, in denen Gerichtsgebühren von einer Streitwertfestsetzung abhängen, diese „isoliert“ infolge der Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Absatz 3 GKG von Amts wegen zu ändern. Wird nach Satz 1 vorgegangen, hat die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts (vergleiche § 149 Absatz 1 FGO) nach Satz 2 von Amts wegen auch einen bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss an die geänderte Kostengrundentscheidung anzupassen. Zu Absatz 2 Die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt der Form nach in derselben Weise wie im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 107 Absatz 2 FGO, weshalb auf diese Norm verwiesen wird. Die Änderung der Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen, welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem Beschluss vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Urteils oder Beschlusses ist auch der ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit diesem untrennbar zu verbinden. Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens eines Beteiligten auswirkt (Änderung der Quotelung), sind die Beteiligten vor einer entsprechenden Änderung anzuhören. Um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, ist auch eine Änderung der Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Streitwertänderung möglich. Die isolierte Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. Zu Absatz 3 Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer kostenquotenrelevanten Änderung der Streitwertfestsetzung wird durch Satz 1 für unanfechtbar erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass die zu ändernde Kostenentscheidung im Zeitpunkt eines Vorgehens des Gerichts, das die Kostenentscheidung erlassen hatte, nach Absatz 1 Satz 1 ihrerseits nicht isoliert (vergleiche § 145 FGO) oder (zum Beispiel gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 FGO) überhaupt nicht mehr angefochten werden kann. Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der Erinnerung nach § 149 Absatz 2 bis 4 FGO. Dies stellt Satz 2 klar. Zu Artikel 8 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) Zu § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 RVG-E Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass die in § 102 ZPO-E, § 84a FamFG-E, § 163 VwGO-E, auch in Verbindung mit § 197a SGG-E, und § 146 FGO-E vorgesehene Änderung der Kostenentscheidung vergütungsrechtlich zum Rechtszug des Hauptsacheverfahrens gehört. Zu Artikel 9 (Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) Durch die Verordnung (EU) 2024/3228 wird die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben und die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung eingestellt. Die Einreichung von Beschwerden auf der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung wurde bereits am 20. März 2025 eingestellt. Dadurch werden rechtsbereinigende Änderungen in den §§ 33, 39 und 40 VSBG erforderlich. In § 33 VSBG soll in der Überschrift der Hinweis auf die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung gestrichen werden. § 39 VSBG, der bisher die Zusammenarbeit der Verbraucherschlichtungsstellen mit der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung regelt, kann entfallen. Ebenso können in § 40 Absatz 1 VSBG die Regelungen zur nationalen Kontaktstelle für die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung entfallen, da auch diese Aufgabe mit Einstellung der Plattform entfällt. In § 40 Absatz 2 und 3 VSBG ist der Plural durch den Singular zu ersetzen, da § 40 Absatz 1 VSBG nur noch eine Aufgabe enthält. Zu Artikel 10 (Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung) Die durch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bedingten Änderungen des VSBG setzen sich in § 3 Nummer 8 VSBInfoV rechtsbereinigend fort (die Verpflichtung nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, wonach die Verbraucherschlichtungsstellen auf ihrer Webseite die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung verlinken, entfällt). Zu Artikel 11 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) Artikel 11 enthält eine Folgeänderung zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Der Verweis auf diese Verordnung in § 2 Absatz 2 Nummer 12 UKlaG wird aufgehoben. Zu Artikel 12 (Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung) Die durch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bedingten Änderungen des VSBG setzen sich in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV rechtsbereinigend fort (der Verweis auf den durch Artikel 9 Nummer 2 gestrichenen § 39 VSBG entfällt). Der Verweis auf das VSBG in § 1 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV wird zugleich rechtsförmlich angepasst. Zu Artikel 13 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) wurde die Anmerkung zu Nummer 31015 KV GNotKG aufgehoben. Dadurch können derzeit in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Betroffenen als Auslagen geltend gemacht werden. Diese nicht sachgerechte Folge soll durch die Wiedereinführung der Anmerkung revidiert werden. Zu Artikel 14 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt hinsichtlich der Änderungen des GVG sowie der Übergangsvorschrift im EGGVG und der Folgeänderung in der ZPO am 1. Januar 2026 in Kraft. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die regulären Änderungen der Geschäftsverteilung bei den Gerichten zum Stichtag 1. Januar erfolgen und die Geschäftsverteilung somit mit der neuen Zuständigkeitsregelung zusammenfällt. Hinsichtlich der Änderung der Kostenentscheidung in den verschiedenen Verfahrensordnungen soll das Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Hierdurch sollen Risiken vermieden werden, die sich daraus ergeben könnten, dass ein früheres Inkrafttreten in einigen Fällen zu einer echten Rückwirkung (Änderung einer bereits rechtskräftigen Kostengrundentscheidung) führen könnte, die den Vertrauensschutz der begünstigten Partei verletzen könnte. Die rechtsbereinigenden Änderungen des VSBG, der VSBInfoV, des UKlaG und der LuftSchlichtV sollen baldmöglichst umgesetzt werden, weshalb das Gesetz hinsichtlich dessen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Gleiches gilt für die Änderung des GNotKG. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (NKR-Nr. 7555, BMJV) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -10 000 Stunden (rund -240 000 Euro) Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -14,6 Mio. Euro Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -14,9 Mio. Euro Verwaltung keine Auswirkungen Weitere Kosten Bei den Gerichten der Länder wird es infolge der Änderungen der Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personal- und Raumbedarfs kommen, da sich die Verfahrenseingangszahlen an den Gerichten verändern werden. Insgesamt nicht dargestellt im Einzelfall nicht dargestellt „One in, one out”-Regel Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 14,9 Mio. Euro dar. Evaluierung Die Neuregelung wird 5 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Ziele: • Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen Kriterien/Indikatoren: • Verfahrenszahlen der Amtsgerichte in Zivilsachen Datengrundlage: • Justizstatistiken der Länder • Befragungen der Landesjustizverwaltungen Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: Stärkung der Leistungsfähigkeit der Justiz Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt, dass kein Digitalbezug vorliegt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II. Regelungsvorhaben Das Vorhaben ist eine Maßnahme des Sofortprogramms der Bundesregierung. Es hebt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro an. Weiterhin sollen streitwertunabhängige Zuweisungen von Sachgebieten (u. a. Nachbarschaftsrecht und Streitigkeiten zu Vergabesachen) an das Amts- oder das Landgericht ermöglicht werden. Außerdem sollen nachträgliche Änderungen der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes ermöglicht werden. Aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung sind außerdem rechtsbereinigende Änderungen erforderlich.1 III. Bewertung Das Regelungsvorhaben entlastet Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft. Es verursacht Weitere Kosten für die Gerichte der Länder, die das Ressort mit nachvollziehbarer Begründung nicht beziffert. III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Die Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger entstehen aus den folgenden Vorgaben: • Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren Durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auf 10 000 Euro können sich Beteiligte in mehr Fällen (das Ressort erwartet 5 000) selbst vertreten und damit Rechtsanwaltsgebühren einsparen. Bei geschätzt rund 3 000 Euro Sachkosten pro Fall resultieren aus der Anhebung Entlastungen von rund 14,5 Mio. Euro pro Jahr. Gleichzeitig werden die Bürgerinnen und Bürger von Zeitaufwand in Höhe von rund 10 000 Stunden (rund 240 000 Euro) jährlich entlastet.2 • Wegezeiten und -sachkosten Durch die Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts und die streitwertunabhängige Verschiebung einzelner Sachgebiete entstehen Entlastungen von Wegezeiten von rund 10 000 Stun- 1 Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung. 2 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an. den (rund 240 000 Euro) und Entlastungen von jährlichen Wegesachkosten in Höhe von rund 75 000 Euro. Wirtschaft Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft jährlich um rund 14,9 Mio. Euro. • Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren Spiegelbildlich zu der Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger nimmt das Ressort an, dass die Verfahrensparteien zu 50 Prozent der Wirtschaft zugeordnet werden können, und die Wirtschaft folglich von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von geschätzt 14,5 Mio. Euro für Rechtsanwaltsgebühren entlastet werden kann. • Wegezeiten und -sachkosten Spiegelbildlich zu der Annahme einer Einsparung von Wegezeiten in Höhe von rund 10 000 Stunden bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht unter Berücksichtigung der Lohnkostentabelle der Wirtschaft eine Entlastung von rund 351 000 Euro. III.2 Weitere Kosten Bei den Gerichten der Länder wird es infolge der Änderungen der Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personalbedarfs kommen, da sich die Verfahrenseingangszahlen an den Gerichten verändern werden. Nach Angaben des Ressorts hat die von den Justizministerinnen und Justizministern eingesetzte Arbeitsgruppe die mit der Änderung der Zuständigkeitsregelung einhergehenden Auswirkungen auf den Personalbedarf an den Gerichten untersucht und diese auf Basis der derzeitigen durchschnittlichen Bearbeitungsdauer an den Gerichten pro Fall ermittelt. Trotz dieser vorgelegten Zahlen können die Auswirkungen auf die Veränderung des Personalbedarfs derzeit nicht abschließend vorhergesagt werden, da sich die Bearbeitungsdauer für Verfahren vor dem Amtsgericht bei höheren Streitwerten voraussichtlich ändern wird und ausgehend hiervon der Personalbedarf ermittelt werden muss. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben daher die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung mit der Ermittlung der Veränderungen des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands für die Fallbearbeitung der Amts- , Land- und Oberlandesgerichte beauftragt. So soll der tatsächliche Personalbedarf an den Gerichten durch die Veränderung der Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden. Für die Landesjustizverwaltungen ergibt sich mit der Umsetzung des Entwurfs außerdem ein nicht näher bezifferbarer Aufwand, welcher durch den erhöhten Raumbedarf an den Amtsgerichten entsteht, da dort aufgrund der steigenden Eingangszahlen mehr Personal eingesetzt werden muss. Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten ergeben sich hingegen Einsparungen, da der Personalbedarf nach der Einschätzung des Ressorts hier sinken wird. Lutz Goebel Kerstin Müller Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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