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Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit - Drucksache 21/1509 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2074 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit - Drucksache 21/1509 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2074 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1509) 08.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit – Drucksache 21/1509 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 24 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Artikel 24 ist zu streichen. Begründung: Artikel 24 sieht die Einführung zweier gesonderter Gebührentatbestände für das Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung vor. Diese sind den Ziffern 1210 und 1211 nachgebildet, sehen für die Verfahrensgebühr im Online-Zivilverfahren aber 2,0 statt 3,0 Gebühren vor. Diese Regelung ist zu streichen. Der hiermit verfolgte Zweck der Gewinnung einer größeren Anzahl von Gerichtsverfahren in der Erprobungsphase ist nachvollziehbar und die geringeren Gerichtsgebühren aus Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert. Die Parteien werden allerdings bereits durch die Möglichkeit, ihr Gerichtsverfahren digital zu führen, gegenüber dem Regelverfahren entlastet. Für die Gerichte hingegen bringt die Einführung des zu erprobenden Online- Verfahrens im Zweifel eine gesteigerte Belastung mit sich, sodass eine Gebührenermäßigung nicht angezeigt ist. Die im Rahmen der Evaluierung vorgesehene Berücksichtigung der ermittelten Kosten und des Nutzens des Online-Verfahrens (§ 1134 Absatz 2 Nummer 5 ZPO-E) ist zwar zu begrüßen. Es ist aber zu erwarten, dass unabhängig von dem Ergebnis der Evaluation eine einmal eingeführte reduzierte Gebühr bei den Bürgerinnen und Bürgern die Erwartungshaltung weckt, dass ein Online-Verfahren dauerhaft Kostenvorteile mit sich bringen müsse. Ein späterer Übergang zur allgemeinen Verfahrensgebühr in Höhe von 3,0 Gerichtsgebühren für ein Online-Zivilverfahren dürfte absehbar schwer durchsetzbar sein. Angesichts der langen Erprobungsphase dürfte dies selbst dann gelten, wenn sich im Rahmen der Evaluierung erweisen sollte, dass der reduzierten Gebühr keine substantiellen Einsparungen auf Seiten der Justizhaushalte der Länder gegenüberstehen. Ein gesonderter Gebührentatbestand ist nicht erforderlich, sofern an der Höhe von 3,0 Gebühren festgehalten wird. In diesem Fall ist die Ziffer 1210 als allgemeine Verfahrensgebühr vor dem Amts- oder Landgericht einschlägig. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Artikel 24 – Änderung des Gerichtskostengesetzes Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Die Bundesregierung hält das Anliegen der Länder für nachvollziehbar, gibt aber zu bedenken, dass Mindereinnahmen in den Justizhaushalten der Länder durch die Gebührenreduzierung gegenüber der Regelgebühr nicht in größerem Umfang zu erwarten sind. Die Reduzierung beschränkt sich ausschließlich auf die an der Erprobung teilnehmenden Gerichte und dort auf die Verfahren, die als Online-Verfahren geführt werden. Damit werden auch nur Verfahren mit Streitwerten in der Zuständigkeit der Amtsgerichte erfasst, wobei ein wichtiger Anwendungsbereich der Erprobung Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) und damit den unteren Streitwertbereich betrifft. Inhaltlich trägt die Reduzierung der Gerichtskosten dem Umstand Rechnung, dass bei geringwertigen Forderungen das Kostenrisiko im Klageverfahren für Rechtsuchende oftmals außer Verhältnis zum möglichen Klageerfolg steht. Im Rahmen der Erprobung soll daher auch betrachtet werden, inwieweit die Gebührenreduzierung den Zugang zur Justiz erleichtert. Die Regelung zur Reduzierung der Gerichtskosten tritt im Übrigen nach Ablauf des Erprobungszeitraums von rund zehn Jahren außer Kraft, weshalb eine Verstetigung eine neue Gesetzesänderung erfordern würde. Schließlich steht den Ländern die Teilnahme an der Erprobung frei, da diese durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte zu bestimmen haben, die das Online-Verfahren im Echtbetrieb erproben sollen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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