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Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 371/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit [Bundesrat Drucksache 371/25 15.08.25 R - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit A. Problem und Ziel Die weitere Digitalisierung der Justiz ist eine wesentliche Voraussetzung für einen zukunftsfähigen und bürgernahen Rechtsstaat. Der Einsatz moderner Technologien kann Verfahren beschleunigen, den Zugang zur Justiz erleichtern und die Effizienz der Rechtsprechung steigern. Damit wird die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen unterstützt, das den Zugang aller Menschen zur Justiz und den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren soll daher Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten. Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei im Bereich sogenannter Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erzielt werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll. Bei der Umsetzung eines Online-Verfahrens besteht die Herausforderung, dass die technische Landschaft der Justiz mit ihren föderalen Strukturen heterogene Anforderungen mit sich bringt. Daher sollen zunächst durch eine Erprobungsgesetzgebung Freiräume geschaffen werden, um in einem begrenzten Anwendungsbereich bundeseinheitlich und zeitlich befristet neue Verfahrensabläufe und moderne Technologien zu erproben und so die fortschreitende Modernisierung des Zivilprozesses zu unterstützen. Das Gesetz greift damit das Instrument der sogenannten Reallabore auf, mit denen Test- und Experimentierräume zur Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen mit dem Ziel eines regulatorischen Erkenntnisgewinns geschaffen werden. Ziel ist eine einfache und moderne Verfahrenskommunikation durch eine bundeseinheitliche Bereitstellung von digitalen Eingabesystemen und Plattformlösungen. Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG B. Lösung Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Die Erprobung erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:  Erfassung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind;  Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Nutzung digitaler Eingabesysteme bei einer Klageerhebung und der weiteren Kommunikation im Zivilprozess;  Öffnung der Zivilprozessordnung für eine verstärkte Nutzung digitaler Kommunikationstechnik, insbesondere durch eine Ausweitung von Verfahren ohne mündliche Verhandlung und von Videoverhandlungen, einer digitalen Strukturierung des Streitstoffs sowie durch Erleichterungen im Beweisverfahren;  Schaffung rechtlicher Grundlagen zur bundeseinheitlichen Erprobung einer Kommunikationsplattform, welche der Pilotierung digitaler Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient;  Vorgaben zur Bundeseinheitlichkeit, Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit sowie Regelung einer zentralen Anlaufstelle für das Online-Verfahren als Bestandteil eines Bund-Länder-Justizportals für Onlinedienstleistungen. Zugleich soll die Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geregelt werden, die dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen aus dem Zuständigkeitsbereich der Rechtsantragstellen dienen. Schließlich soll De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in den Verfahrensordnungen abgeschafft werden, um den aktuellen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. C. Alternativen Keine. Bund und Länder sind sich einig, dass der digitale Transformationsprozess in der Justiz zivilprozessuale Rechtsgrundlagen für Pilotierungen erfordert. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens sowie zur Entwicklung einer digitalen Rechtsantragstelle werden aus Mitteln der Digitalisierungsinitiative für die Justiz aus dem Haushalt des Bundes, Einzelplan 07, finanziert. Im Jahr 2024 wurden Mittel in Höhe von 2 843 569 Euro für die digitale Rechtsantragsstelle und 2 659 855 Euro für das Online-Verfahren aufgewendet. Für die Jahre 2025 und 2026 stehen bisher für das Online-Verfahren Haushaltsmittel in Höhe von 3 600 000 und 2 400 000 Euro und für die digitale Rechtsantragstelle in Höhe von jeweils rund 3 200 000 Euro zur Verfügung. Die Finanzierung weiterer Bedarfe in Höhe von rund 2 000 000 Euro für die Entwicklung und Bereitstellung der Kommunikationsplattform als Teilvorhaben im Rahmen des Online- Verfahrens ist ebenfalls aus Mitteln der Digitalisierungsinitiative für die Justiz geplant. Die Realisierung dieses Teilvorhabens steht unter Vorbehalt der Entsperrung der erforderlichen Mittel durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Soweit der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln des Bundes nicht über die Digitalisierungsinitiative für die Justiz finanziert werden kann, soll dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Für die Länder folgen aus diesem Gesetz haushalterische Auswirkungen aufgrund der Reduzierung der Verfahrensgebühr gegenüber dem Regelverfahren, die im Umfang von den Ergebnissen der Erprobung abhängig sind. Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden ergeben sich nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ist schätzungsweise mit jährlichen Sachkosteneinsparungen in Höhe von rund 190 000 Euro für Porto- und Wegesachkosten sowie mit Zeitersparnissen aufgrund der digitalen Kommunikation und der ersparten Wegezeiten von geschätzt rund 98 000 Stunden jährlich zu rechnen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ist mit Einsparungen in Höhe von rund 80 000 Euro jährlich zu rechnen. Mit Blick auf die „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung bedeutet dies ein „Out“ in vorgenannter Höhe. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der bundesweite Gesamtkostenaufwand ist abhängig von den Ergebnissen der Erprobung. Für die Bundesverwaltung wird ein einmaliger Aufwand für die Entwicklung der digitalen Eingabesysteme und der Kommunikationsplattform in Höhe von rund 8 Millionen Euro für das Online-Verfahren und rund 6,4 Millionen Euro für die digitale Rechtsantragstelle geschätzt (vergleiche insofern die Ausführungen unter D.). Den Landesverwaltungen entsteht ein schätzungsweiser Aufwand in Höhe von einmalig 137 000 Euro für Anpassungen an die neuen Arbeitsabläufe, Schulungen und Support zum neuen Online- Verfahren. Dem gegenüber stehen jährliche Entlastungen an Scan- und Portoaufwänden für die Landesverwaltungen in Höhe von rund 470 000 Euro. F. Weitere Kosten Durch die Reduzierung der Gerichtskosten ergeben sich Einsparungen für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft. Der Zeitaufwand für die Justiz wird sich in den Verfahren voraussichtlich um rund 8 300 Stunden reduzieren. Bundesrat Drucksache 371/25 15.08.25 R - In Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online- Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil nur auf der Grundlage der Erprobungsgesetzgebung das Online-Verfahren als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet ist und damit im Echtbetrieb an den pilotierenden Gerichten erprobt werden kann. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1120 die folgende Angabe eingefügt: „Buch 12 Erprobung und Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich Abschnitt 2 Erprobung eines Online-Verfahrens Titel 1 Anwendungsbereich § 1122 Umfang der Erprobung § 1123 Verordnungsermächtigungen * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Titel 2 Verfahren § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung § 1126 Digitale Strukturierung § 1127 Verhandlung § 1128 Versäumnisurteil § 1129 Beweisaufnahme § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung Titel 3 Kommunikationsplattform § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen § 1133 Nutzungspflichten; Gelegenheit zur Identifizierung Titel 4 Evaluierung § 1134 Evaluierung Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme § 1135 Umfang der Erprobung § 1136 Evaluierung“. 2. § 130a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird gestrichen. bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. 3. In § 495 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. 4. § 794 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;“. 5. Nach § 1120 wird das folgende Buch 12 eingefügt: „Buch 12 Erprobung und Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung. (2) Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Abschnitt 2 Erprobung eines Online-Verfahrens Titel 1 Anwendungsbereich § 1122 Umfang der Erprobung (1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung. (2) Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen. § 1123 Verordnungsermächtigungen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: 1. diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen, 2. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowie 3. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist. Titel 2 Verfahren § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung (1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage 1. mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird: a) auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird. (2) Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Nummer 1 entsprechend. (3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen 1. bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder 2. bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen. (5) Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern 1. der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist, 2. das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist, 3. der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und 4. das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat. Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. Kommt eine Fortführung im Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der Antragsteller mit der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu bestimmen. (2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen. (3) Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu löschen. (4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online- Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist. § 1126 Digitale Strukturierung (1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden. (2) Das Gericht kann insbesondere 1. anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen Verfahrensdokument ergänzen, und 2. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte verbunden werden. § 1127 Verhandlung (1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung, 1. wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet, 2. wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint, 3. wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder 4. wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend. Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend. (2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen der Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung. (3) Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet. (4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen. (5) Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. § 1128 Versäumnisurteil (1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nummer 2 zu umfassen. (2) Hat der Beklagte entgegen Absatz 1 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331 Absatz 3 in Verbindung mit § 495 ohne mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden. (3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann. § 1129 Beweisaufnahme (1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt. (2) Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. (3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung (1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. (2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Titel 3 Kommunikationsplattform § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen (1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann auch genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht oder zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren. (2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer Anwendungsmodule zu bestimmen. (3) Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen. (4) Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. Elektronische Dokumente aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen. § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen (1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird: 1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung; 2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes. Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen. (2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern 1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird, 2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und 3. für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist. § 130e gilt entsprechend. (3) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die ein Rechtsanwalt nach Absatz 2 bei Gericht einreicht, sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, sofern die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend. (4) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet. (5) Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform. Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind zu protokollieren. (6) Besteht eine Nutzungspflicht nach § 1133, so kann ein elektronisches Dokument in den folgenden Fällen zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird: 1. bei einer Zustellung durch das Gericht abweichend von § 173 Absatz 1 und 3, 2. bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt abweichend von § 195 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. § 1133 Nutzungspflichten; Gelegenheit zur Identifizierung (1) Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren nutzen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für einen Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der Kommunikationsplattform eröffnet ist. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform für einen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht gestatten, dass die Einreichung von Anträgen und Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt. (3) Ist ein Verfahrensbeteiligter nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht zur Nutzung der Kommunikationsplattform verpflichtet, so kann das Gericht anordnen, dass die weitere Kommunikation durch alle Verfahrensbeteiligten ohne Nutzung der Kommunikationsplattform zu führen ist. (4) Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift auf den Umfang der Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 hinzuweisen; ihm ist Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung über die Kommunikationsplattform zu identifizieren. Titel 4 Evaluierung § 1134 Evaluierung (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vier Jahre und acht Jahre nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 26 Absatz 1 dieses Gesetzes] evaluiert. (2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden, 1. in welchem Umfang von der Nutzung digitaler Eingabesysteme bei Klageeinreichung und im weiteren Verfahren Gebrauch gemacht wurde, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit, 2. inwieweit Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren inhaltlich und technisch erfasst werden konnten, 3. in welchem Umfang und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht haben, 4. welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden, 5. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts entstanden sind und 6. inwieweit Fortentwicklungen und Verstetigungen der Gesetzgebung zum Online- Verfahren geboten sind. Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme § 1135 Umfang der Erprobung (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches. (2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 1136 Evaluierung (1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vier Jahre und acht Jahre nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 26 Absatz 1 dieses Gesetzes] evaluiert. (2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden, 1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, 2. welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten, 3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und 4. inwieweit Fortentwicklungen und Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.“ Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 1 wird gestrichen. b) Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 2, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 1, den §§ 1122 und 1123, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4, § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 und 1136 wird gestrichen. 2. Vor § 1121 wird die Überschrift des Abschnitts 1 gestrichen. 3. Buch 12 Abschnitt 2 und 3 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 23a Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5. 2. In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 37 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung Die Schutzschriftenregisterverordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Sichere Übermittlungswege sind: 1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register, 2. der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 1 entspricht, und dem Register, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem Register, 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und dem Register, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und dem Register, 6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden.“ Artikel 6 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,“. Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 32a wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5. b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 120 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 77b wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. 2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden. Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden.“ Artikel 10 Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E- Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung Die Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und- Aktenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3582), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sichere Übermittlungswege sind: 1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz, 2. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz, 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.“ Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 46c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird gestrichen. bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. 2. In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt. Artikel 12 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt. Artikel 13 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 65a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird gestrichen. bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. 2. In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt. Artikel 14 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt. Artikel 15 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird gestrichen. bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. 2. In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt. Artikel 16 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt. Artikel 17 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird gestrichen. bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. 2. In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt. Artikel 18 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt. Artikel 19 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 35 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2, 3 und 5“ durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt. Artikel 20 Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung Die Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219, 5227), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 und 5“ durch die Angabe „Nummer 1 und 4“ ersetzt. Artikel 21 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird die wie folgt geändert: In § 110c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. Artikel 22 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 86g Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 58b wird die Angabe „Nummer 2, 4 oder 5“ durch die Angabe „Nummer 1, 3 oder 4“ ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ............................................................................... 1. In § 69b Satz 1 wird nach der Angabe „1211“ die Angabe „, 1217“ eingefügt. 2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung“. b) Nach Nummer 1215 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt: Nr. 1217 Gebührentatbestand „Unterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung Verfahren im Allgemeinen Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend. Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder c) im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 2,0 ................................................................Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend. 1,0.“ Artikel 25 Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 69b Satz 1 wird die Angabe „, 1217“ gestrichen. 2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 gestrichen. b) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird gestrichen. Artikel 26 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202) 2. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Digitale Kommunikationsformen, Technologien und Plattformen gehören heute zum Alltag großer Teile der Bevölkerung. Dies weckt in der Öffentlichkeit die berechtigte Erwartung, auch mit der Justiz durch niedrigschwellige und nutzerfreundliche Kommunikationsformate digital in Kontakt treten zu können. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren soll es Bürgerinnen und Bürgern daher ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Dadurch kann der Zugang zum Recht weiter verbessert und das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Justiz gestärkt werden. Damit wird die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen unterstützt, das den Zugang zum Recht für alle Menschen und den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt. Darüber hinaus kann eine weitergehende und barrierefreie Digitalisierung des Verfahrens den Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen erleichtern. Der Entwurf dient daher auch der Umsetzung von Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen von der fortschreitenden Digitalisierung profitieren und gleiche Chancen beim digitalen Zugang zur Justiz haben. Dafür müssen sie in einfacher und verständlicher Sprache darüber informiert werden, wie sie digitale Dienste nutzen und ihre Rechte auf diese Weise geltend machen können. Das Online-Verfahren und die digitale Rechtsantragstelle sind dabei wesentliche Bestandteile eines in Konzeption befindlichen Bund-Länder-Justizportals für Onlinedienstleistungen. Gleichzeitig darf der Einsatz digitaler Technologien in den Justizsystemen die Verfahrensgarantien für Personen, die keinen Zugang zu diesen Technologien haben, nicht einschränken. Für die Justiz kann die strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und sonstiger Anträge und Erklärungen die Arbeit an den Gerichten – für Richterinnen und Richter und weitere Mitarbeitende der Justizpraxis – effizienter und moderner gestalten. Digitale Instrumente können dazu beitragen, Verfahren besser zu strukturieren, den Prozessstoff schneller zu sortieren und aufzubereiten und so insbesondere die Erledigung standardisierter Aufgaben zu beschleunigen. Darüber hinaus ermöglichen es die Regelungen, auch für die Anwaltschaft bedarfsgerechte Lösungen anzubieten. Dies gilt insbesondere, wenn sie Legal Tech einsetzen, etwa zur Übernahme von professionell vorgefertigten Inhalten im Bereich sogenannter Massenverfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen im Rahmen ihrer Berufsausübung oftmals digitale Technologien, wobei sich vor allem standardisierbare Rechtsgebiete für eine stärker digitalisierte Rechtsdurchsetzung eignen. Geboten ist daher eine Fortentwicklung der digitalen Kommunikation mit den Gerichten, die der fortschreitenden Technologisierung im anwaltlichen Bereich entspricht. Die für das Verfahren relevanten Daten können dabei in standardisierter Form über digitale Eingabesysteme abgefragt und als strukturierter Datensatz an die Gerichte übermittelt werden. Für die technische Anbindung soll das besondere elektronische Anwaltspostfach genutzt werden. 1. Gesetzlicher Entwicklungsstand Zentrale Bestandteile der digitalen Transformation der Justiz sind der elektronische Rechtsverkehr von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit den Verfahrensbeteiligten sowie die Einführung der elektronischen Akte. Damit einher gingen in den vergangenen Jahren umfassende Reformen, für das Zivilverfahren insbesondere durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607). Derzeit wird die elektronische Akte in den verschiedenen Verfahrensordnungen in den Ländern und im Bund implementiert und ist bis zum 1. Januar 2026 verpflichtend einzuführen. Die elektronische Akte ist eine zentrale Voraussetzung für einen rein digitalen elektronischen Rechtsverkehr und ermöglicht zugleich eine moderne Arbeitsweise bei den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten. Zudem ist auch der vermehrte Einsatz von Videokonferenztechnik in der Gerichtsbarkeit Ausdruck einer zeitgemäßen Justiz, wobei der gesetzliche Rahmen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) erweitert und flexibilisiert wurde. Des Weiteren wurde durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung die Digitalisierung in allen Verfahrensordnungen weiter gefördert. Die Entwicklung und Erprobung des Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit sowie die Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme aus dem Aufgabenbereich der Rechtsantragstellen knüpfen hieran an. Durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und im Prozessrecht sollen neue Kommunikationsformen und Verfahrensabläufe im Zivilprozess an den pilotierenden Gerichten erprobt werden. Hiermit gehen Abweichungen von der Gesamtstrategie „Elektronische Kommunikation mit der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz einher. 2. Ergänzungsbedarf Die Rechtswirklichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ist vorwiegend auf professionelle Anwender ausgerichtet, wobei insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), Notarinnen und Notare (besonderes elektronisches Notarpostfach) und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (besonderes elektronisches Behördenpostfach) über besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen. Bürgerinnen und Bürger stehen dagegen bislang nicht im primären Fokus des elektronischen Rechtsverkehrs. Das durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) eingeführte elektronische Bürger- und Organisationenpostfach hat sich für diese bislang nicht in der Breite durchgesetzt. Die Anbindung von Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) ist bundesweit erst mit der Schaffung des „Mein Justizpostfach“ (MJP) im Oktober 2023 realisiert worden. Onlinedienste der Justiz werden bisher nur vereinzelt in den Ländern auf der Grundlage eines Übermittlungswegs zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines OZG- Nutzerkontos und der elektronischen Poststelle des Gerichts eingesetzt. In der Rechtspraxis reichen Bürgerinnen und Bürger, die nicht anwaltlich vertreten sind, eine Klage daher in der Regel nach wie vor schriftlich per (Brief-)Post bei Gericht ein. Zudem gewährleistet der elektronische Rechtsverkehr für sich genommen keine Benutzerführung durch digitale Eingabe- und Abfragesysteme. Auch das Online-Mahnverfahren ist grundsätzlich nicht für absehbar streitige Forderungen geeignet. Bürgerinnen und Bürger ohne anwaltliche Vertretung haben daher bislang nur in sehr eingeschränktem Maße die Möglichkeit, eine Klage niedrigschwellig auf elektronischem Weg bei Gericht einzureichen. Das Online-Verfahren soll hier Abhilfe schaffen, indem das Zivilverfahren in diesem (Teil- )Bereich modernisiert und den heutigen Erwartungen der Rechtsuchenden an ein digitales und nutzerfreundliches Verfahren angepasst wird. Die Online-Angebote von Inkassodienstleistern im Bereich Legal Tech und auch von Schlichtungsstellen zeigen, dass die digitale Erfassung von Rechtsanliegen möglich ist und von den Bürgerinnen und Bürgern auch angenommen wird. Darüber hinaus findet die fortschreitende Digitalisierung bei der Anwaltschaft und der zunehmende Einsatz von Legal Tech bislang nur wenig Berücksichtigung im Prozessrecht. In den Ländern werden zwar zunehmend technische Unterstützungssysteme entwickelt und genutzt, die den Gerichten insbesondere für die Bewältigung von Massen- und Umfangsverfahren Unterstützung bieten können. Diese Unterstützungssysteme beschränken sich aber in weiten Teilen auf einen gerichtsinternen Gebrauch, der auf der Anlieferung von elektronischen Dokumenten nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) – und damit auf dem führenden Dateiformat PDF – beruht. Gerade im Bereich der Massenverfahren kann hier durch eine fortschreitende Standardisierung der Datenübermittlung und etwaige Nutzungspflichten eine weitergehende Ressourcenschonung bei den Gerichten erreicht werden. 3. Forderungen aus Rechtspraxis, Wissenschaft und Politik Die Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“ hat sich im Jahr 2019 im Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister mit einem „beschleunigten Online-Verfahren“ – auch unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Untersuchungen – befasst (vergleiche den Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe „Legal Tech: Herausforderungen für die Justiz“, 2019, S. 74 ff.). Des Weiteren hat die Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs in ihrem Anfang 2021 vorgelegten Diskussionspapier (OLG-Diskussionspapier zur Modernisierung des Zivilprozesses) die Einführung eines „beschleunigten Online-Verfahrens“ umfassend untersucht und konkrete Vorschläge zur Modernisierung des Zivilprozesses unterbreitet. Nach den Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs vom Mai 2024 soll ein besonderes Online-Verfahren als rein digitales „Fast-Track-Verfahren“ entwickelt werden, das einen niederschwelligen Zugang zum Recht biete (These A.4). Der 74. Deutsche Juristentag hat vorgeschlagen, dass die effektive Durchsetzung von „small claims“ durch geeignete Regelungen unterstützt werden sollte (vergleiche Beschlüsse des 74. Deutschen Juristentags zu A.5). Zuletzt hat die auf Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder eingesetzte Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ in ihrem Abschlussbericht vom Januar 2025 empfohlen, den Zugang zum Recht durch das Angebot eines Online-Verfahrens zu stärken (vergleiche den Abschlussbericht 2025, S. 212 ff.). Zudem gab es in der Rechtswissenschaft und Literatur bereits zahlreiche Stellungnahmen zu möglichen Rahmenbedingungen eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens (vergleiche etwa Meller-Hannich/Nöhre, NJW 2019, 2522; Rühl, JZ 2020, 809; Voß, VuR 2021, 243; Christensen, AnwBl 2021, 286; Hartung, AnwBl 2021, 287; Meller-Hannich, NZM 2022, 353; Rühl, in: Göttinger Kolloquien zur Digitalisierung des Zivilverfahrensrechts, Band 1, 2022, S. 63 ff.; Korves, in: Schriften zum Prozessrecht, Band 284, 2022, 117; Albrecht, https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpo- blog/beschleunigtes-onlineverfahren-reallabor-strategie-bundesregierung-julian-albrecht, letzter Zugriff am 3. August 2024; siehe auch zu „smarten Klagetools“ Köbler, ZRP 2023, 133 und zu einem „Fast-Track-Verfahren“ Podszun/Weber, ZZP 137 (2024), 71). Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD spricht sich für eine weitere Erleichterung des Zugangs zum Recht aus und sieht die Einführung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vor. Bereits auf dem Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern vom 30. März 2023 wurde beschlossen, den Zugang zum Recht durch eine weitergehende Digitalisierung zu verbessern und so den Anforderungen an eine bürgernahe, niedrigschwellig und diskriminierungsfrei zugängliche, barrierefreie und effiziente Justiz im modernen Rechtsstaat Rechnung zu tragen. Auch mit dem Bund-Länder-Digitalgipfel vom 10. November 2023 haben die Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder nochmals bekräftigt, dass der digitale Transformationsprozess in der Justiz neben organisatorischen und technischen Maßnahmen auch eine Modernisierung der Prozessordnungen umfassen müsse; das Potential der fortschreitenden Digitalisierung solle konsequent für eine bürgernahe, niedrigschwellig zugängliche und moderne Justiz und für die Bewältigung umfangreicher und komplexer Verfahren sowie von Massenverfahren nutzbar gemacht werden. Um die Erprobung technischer Lösungen aus Digitalprojekten des Bundes und der Länder zu ermöglichen, sei unter anderem die frühzeitige Schaffung von Rechtsgrundlagen für Pilotierungen in den Prozessordnungen erforderlich. Daneben stellt sich nach dem 2023 vorgelegten Abschlussbericht zur Studie zur „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“ die Situation bei eher geringwertigen privaten Individualforderungen als problematisch dar. Betroffen sei hier ein Großteil der Forderungen des amtsgerichtlichen „Gemischtwarenladens“, der sich von 2005 bis 2019 um mehr als ein Drittel verkleinert habe (S. 334 des Berichts). Bei Forderungen, die die Bagatellschwelle überschreiten würden, aber dennoch nicht hochwertig genug seien, um anwaltliche Beratung und gerichtliche Durchsetzung lohnenswert zu machen, gebe es im derzeitigen Justizsystem letztlich kaum ein passendes Angebot für eine Durchsetzung (S. 334 des Berichts mit Verweis auf Meller-Hannich, NZM 2022, 353). Ein Angebot für die Durchsetzung eher geringwertiger individueller privater Ansprüche müsse einfach und relativ günstig funktionieren, damit die entsprechenden Prozesse wirtschaftlich vernünftig bleiben würden beziehungsweise werden. An dieser Stelle könne ein vereinfachter, insbesondere digitalisierter Zugang zur Justiz Abhilfe schaffen beziehungsweise Teil einer Lösung sein (S. 337 des Berichts). Ein vereinfachtes, beschleunigtes streitiges Verfahren sei dabei auch und insbesondere als Angebot für kleinere bis mittlere, wenig gleichartige Forderungen vorstellbar (S. 338 des Berichts). 4. Parallelen nach dem OZG Darüber hinaus wird für Verwaltungsleistungen mit dem OZG unter Einbezug der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245 – OZG- Änderungsgesetz) das Ziel verfolgt, eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund zu ermöglichen. Diese Entwicklungen rufen bei den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen die berechtigte Erwartung hervor, auch im Justizbereich zeitgemäße und durchgängig digitale Zugänge zu den Gerichten und einheitliche Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel nutzen zu können. Vor diesem Hintergrund soll in der Justiz die weitere Digitalisierung parallel zu den Entwicklungen im Verwaltungsbereich nach dem OZG fortentwickelt werden. Dies gilt sowohl für das Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens als auch für das Vorhaben zur Entwicklung einer digitalen Rechtsantragstelle. Es werden nutzerfreundliche, barrierefreie, digitale Zugänge zur Justiz in einem Umfeld angestrebt, das auch für weitere Onlinedienste genutzt wird. Die Onlinedienste der Justiz können – weitgehend parallel zum Verwaltungsbereich nach § 2 Absatz 8 Satz 1 und 2 OZG – ein elektronisches Angebot an die Nutzenden darstellen, um die Abwicklung elektronischer Justizleistungen zu ermöglichen; der Onlinedienst kann insoweit dem elektronischen Erstellen von Anträgen und Erklärungen, der Offenlegung der hiermit verbundenen Daten an die Gerichte sowie der Übermittlung elektronischer Dokumente und Informationen an die Nutzenden dienen. Zudem wird auch die Vernetzung der Postfach-, Identifizierungs- und Authentifizierungslösungen im Justiz- und Verwaltungsbereich weiter verfestigt, indem die digitalen Eingabesysteme und die Kommunikationsplattform nach diesem Gesetz über die Nutzerkonten nach dem OZG angebunden sind. Erfasst werden dabei nicht nur Bürgerinnen und Bürger über deren OZG-Bürgerkonten, sondern – auf der Grundlage der weiteren IT-Entwicklung – auch Unternehmen über deren OZG-Organisationskonten. Gemeinsam ist Digitalisierungsprojekten in Zusammenarbeit von Bund und Ländern, dass ein föderaler Staat besondere Herausforderungen für IT-Infrastrukturen und damit eine enge und arbeitsteilige Kooperation zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander erfordert. Zentrale Anliegen sind dabei die Interoperabilität der Systeme und ein nutzerorientierter Zugang. Dieser Zielrichtung soll im Online-Verfahren Rechnung getragen werden, indem eine bundeseinheitliche Bereitstellung und Anwendung von Eingabe- und Kommunikationssystemen rechtlich verankert wird. Auf diese Weise werden Synergieeffekte genutzt und eine nutzerfreundliche, zentrale Portallösung gewährleistet. 5. Regelungsziel der Erprobung Die IT-Landschaft der Justiz ist heterogen und die Ausstattung der Gerichte mit der elektronischen Akte befindet sich noch im Aufbau. Zudem sind moderne Technologien und Plattformlösungen nur begrenzt mit den herkömmlichen Prinzipien des elektronischen Rechtsverkehrs – mit einer Punkt-zu-Punkt-Kommunikation über Postfachlösungen – vereinbar. Die Postfächer im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglichen lediglich den schriftformersetzenden Versand elektronischer Dokumente an die Gerichte sowie die Zusendung elektronischer Dokumente durch die Gerichte an die Postfachinhaber, nicht aber die unmittelbare Nutzung digitaler Eingabesysteme über eine Plattform mit Identifizierungsverfahren. Insgesamt wird die Kommunikation im Zivilprozess damit primär in Dokumenten gedacht, nicht aber in strukturierten Daten. Die Entwicklung und Erprobung des Online-Verfahrens stößt daher teilweise auf praktische Hindernisse. Vor diesem Hintergrund soll das Online-Verfahren in der Pilotphase nicht bundeseinheitlich verpflichtend eingeführt werden. Vielmehr soll interessierten Ländern durch die Schaffung einer Länderöffnungsklausel die Möglichkeit eröffnet werden, das Online-Verfahren im Rahmen zeitlich befristeter Pilotprojekte zu erproben. Konkret soll es den Ländern ermöglicht werden, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt für die Einführung des Online-Verfahrens zu bestimmen und auf einzelne Gerichte zu begrenzen. Auf diese Weise wird die Möglichkeit einer schrittweisen Anwendung der neuen Regelungen in der gerichtlichen Praxis gewährleistet. Zugleich soll die Normierung des Online-Verfahrens zum Anlass genommen werden, in der ZPO ein neues Buch 12 als Regelungsstandort auch für etwaige künftige Erprobungsgesetzgebung zu verankern. Dieses Buch soll einem doppelten Erprobungszweck Rechnung tragen: Zum einen der Ermöglichung der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien, Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit, zum anderen dem Lernen für eine mögliche dauerhafte Regulierung aufgrund der durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse. Auf diese Weise soll die weitere Modernisierung des Zivilprozesses unterstützt werden. Das Gesetz greift damit den Gedanken der sogenannten Reallabore für den Bereich der Ziviljustiz auf, mit denen Testräume zur Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen mit dem Ziel eines regulatorischen Erkenntnisgewinns geschaffen werden. Im Online-Verfahren wird damit für die Justiz die Möglichkeit geschaffen, an den pilotierenden Gerichten – also im Reallabor – Innovationen kontrolliert zu erproben, die im allgemein gültigen rechtlichen Rahmen (noch) nicht vorgesehen sind. Zugleich eröffnen die Experimentierklauseln dem Gesetzgeber die Möglichkeit, vor einem möglichen bundesweiten Rollout zunächst an ausgewählten Gerichten im Echtbetrieb Erfahrungen zu Möglichkeiten und Grenzen des Online-Verfahrens und zum Einsatz moderner Technologien zu sammeln und so den verfahrensrechtlichen Rahmen evidenzbasiert fortzuentwickeln. Der Entwurf verzichtet dementsprechend bewusst darauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen. Moderne Technologien erfordern ein flexibles Recht, das Innovationen ermöglicht und gleichzeitig die Verfahrensgarantien und technischen Schutzstandards bewahrt. Durch technologieoffene Regelungen wird der Justiz damit die Möglichkeit gegeben, auf zukünftige IT-Entwicklungen und Anforderungen zeitnah zu reagieren. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Unter Berücksichtigung des unter A.I. dargelegten Reformbedarfs sieht der Entwurf im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Anwendungsbereich Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) – und damit de lege lata die Summe von 5 000 Euro – nicht übersteigt (§ 1122 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E). Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf den im GVG festgelegten Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte, sodass sich der Anwendungsbereich des Online-Verfahrens bei einer etwaigen künftigen Änderung entsprechend anpasst. (vergleiche hierzu die Verabredung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD, dort Zeile 2033-2034). Die Erprobung erstreckt sich nicht auf die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1122 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E in Verbindung mit § 23a GVG). Durch die Beschränkung auf Geldforderungen lassen sich Vereinfachungseffekte für die Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf die Antragstellung und den Streitwert erzielen. Im Übrigen wird die Erprobungsklausel zur Ermöglichung einer flexiblen und agilen Produktentwicklung offen gestaltet. Dies ermöglicht eine Erfassung von Geldforderungen im Rahmen von standardisierbaren Sachverhalten, etwa von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202 – Fluggastrechte-Verordnung). In Betracht kommt aber auch die Erfassung (teil-)generischer Abfragedialoge für Geldforderungen ohne Begrenzung auf bestimmte Rechtsgebiete und Anspruchsgrundlagen. Die digitalen Eingabesysteme können dabei mit technischen Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Erprobung verbunden sein, etwa mit einem Ausschluss von Mehrparteienklagen. Über die angebundenen Postfach- und Identifizierungslösungen sind Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfasst (§ 1124 Absatz 1 ZPO-E in Verbindung mit § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 ZPO-E sowie § 1132 Absatz 1 oder 2 ZPO-E). 2. Digitale Klageeinreichung und Identifizierung Bezugspunkt und Voraussetzung für die Eröffnung des Online-Verfahrens ist die Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme bei Gericht (§ 1124 Absatz 1 Nummer 1 ZPO-E), welche den Nutzerinnen und Nutzern bundeseinheitlich bereitgestellt werden. Rechtsuchende können demnach über einen einheitlichen digitalen Zugang bei der Erstellung einer Klageschrift durch Informationsangebote und strukturierte Eingabe- und Abfragesysteme unterstützt werden. Der Detaillierungsgrad der Abfragesysteme und der Umfang von Freitextfeldern ist nicht gesetzlich vorgegeben, sondern bleibt der weiteren (iterativen) Produktentwicklung vorbehalten. Die Klageeinreichung im Online-Verfahren ist optional ausgestaltet, sie soll den Nutzerinnen und Nutzern also als eine Alternative zu den bestehenden Verfahren zur Verfügung stehen (§ 1122 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E). Daneben bleibt insbesondere mit Blick auf nicht digitalaffine Rechtsuchende die analoge Erhebung der Klage mittels Schriftsatzes möglich. Als Alternative stehen im Übrigen das Mahnverfahren oder das Small-Claims-Verfahren zur Verfügung ebenso wie die Inanspruchnahme von außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen. Im Rahmen der Produktgestaltung können durch Einbindung zielgerichteter Informationen über die unterschiedlichen gesetzlichen Streitbeilegungsmechanismen die Nutzerinnen und Nutzer darin unterstützt werden, den für ihren Fall passenden Lösungsweg zu wählen. Entsprechendes gilt für einen Verweis auf die Rechtsantragstellen sowie die Möglichkeit einer anwaltlichen Rechtsberatung. Die digitale Klageeinreichung kann auf zwei Wegen erfolgen, die abhängig von den Ergebnissen der Erprobung und der fortschreitenden IT-Entwicklung bereitgestellt werden: Zum einen kann die Klageeinreichung mit Unterstützung von digitalen Eingabe-systemen über sichere Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 ZPO-E erfolgen (§ 1124 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO-E). Zum anderen kann sie unmittelbar über eine Kommunikationsplattform erfolgen, sofern eine sichere Identifizierung gewährleistet ist (§ 1124 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 in Verbindung mit § 1132 Absatz 1 und 2 ZPO-E). Der erste Weg nutzt damit den herkömmlichen elektronischen Rechtsverkehr, der zweite Weg betrifft eine neue Form der Kommunikation im Zivilprozess. Möglich ist im Übrigen eine Kombination beider Wege, wobei die digitale Klageeinreichung über die Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 ZPO-E erfolgt, die daraus resultierenden Datensätze aber auf der Kommunikationsplattform für die weiteren Verfahrensschritte genutzt werden. Insbesondere soll eine Anbindung von OZG-Nutzerkonten ermöglicht werden, um der fortschreitenden technischen Vernetzung der Postfach-, Identifizierungs- und Authentifizierungslösungen im Justiz- und Verwaltungsbereich Rechnung zu tragen. Diese Zielrichtung steht zugleich in Einklang mit der zunehmenden Verbreitung der Bürgerkonten in der Bevölkerung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises. Ergänzend ist eine Anbindung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs nach § 1124 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ZPO-E vorgesehen, um bis zur ausreichenden Verbreitung einheitlicher elektronischer Identitätsnachweise auf der bereits vorhandenen, justizspezifischen Postfach-Infrastruktur aufbauen zu können. Überdies ist vorgesehen, die Möglichkeit eines Schriftformersatzes über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E bei sämtlichen in § 3 Absatz 4 OZG genannten Identitätsnachweisen zu eröffnen. Dies betrifft auch im Bürgerkonto ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) (ELSTER-Softwarezertifikat). Auf diese Weise ist – vorbehaltlich der technischen Fortentwicklung und Bereitstellung – ein Gleichlauf mit den Regelungen für elektronische Verwaltungsleistungen gegeben, wonach die Schriftform nach § 9a Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 OZG ersetzt werden kann. Für die Kommunikationsplattform ist im Übrigen in § 1132 Absatz 1 Satz 2 ZPO- E eine Öffnungsklausel für andere geeignete Authentisierungsmittel im Anschluss an eine Erstidentifizierung vorgesehen. Ziel der Regelungen zu den Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln ist eine Erleichterung des Zugangs zur Justiz durch niedrigschwellige Kommunikationskanäle. Die digitale Klageeinreichung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt auf dem herkömmlichen sicheren Übermittlungsweg über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 1124 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO-E in Verbindung mit § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E). Bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen über die Kommunikationsplattform soll für die Identifizierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten das für das besondere elektronische Anwaltspostfach entwickelte Identitätsmanagement der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Identity-Provider) genutzt werden (§ 1124 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E). Von einer Erstreckung der Regelung in § 1124 Absatz 1 Nummer 1 ZPO-E auf sämtliche sichere Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 ZPO soll derzeit abgesehen werden. Das Digitalisierungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum zivilgerichtlichen Online-Verfahren ist iterativ ausgestaltet, weshalb eine Anbindung der digitalen Eingabesysteme an sämtliche Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 ZPO in der aktuellen Produktentwicklung nicht beabsichtigt ist. Es wird allerdings im Rahmen der Evaluierung nach § 1134 ZPO-E zu prüfen sein, ob auch ein Einbezug weiterer Postfächer geboten ist, etwa der besonderen elektronischen Notarpostfächer, der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer oder der besonderen elektronischen Behördenpostfächer. Für die Kommunikationsplattform wird daneben bei der Evaluierung zu untersuchen sein, ob Änderungen oder Erweiterungen bei den Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln erforderlich sind. Insgesamt sind bei der Regelung dieser Zugangswege zur Justiz die weitergehenden Entwicklungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L 2024/1183 vom 11.4.2024) zu berücksichtigen, insbesondere zur konkreten Umsetzung der elektronischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI Wallet) und deren technische Anbindung an die IT-Strukturen der Justiz. 3. Pilotierende (Online-)Gerichte Den pilotierenden Ländern soll durch die Schaffung einer Länderöffnungsklausel die Möglichkeit eröffnet werden, das Online-Verfahren im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben. Konkret werden nach § 1123 Absatz 1 ZPO-E die Landesregierungen – bei Subdelegation die Landesjustizverwaltungen – ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Amtsgerichte zu bestimmen, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen. Ergänzend kann durch Rechtsverordnung der Zeitpunkt der Einführung des Online-Verfahrens mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO-E festgelegt werden, ferner der Zeitpunkt der Einführung einer Kommunikationsplattform nach § 1131 ZPO-E. Zudem ist in § 1123 Absatz 2 und 3 ZPO-E sowohl eine bezirks- und länderübergreifende Konzentrationsmöglichkeit als auch eine Konzentrationsmöglichkeit auf einzelne Sachgebiete vorgesehen. Bei Bedarf können also zentrale Online-Gerichte – auch über die Landesgrenzen hinaus – errichtet werden. Auf diese Weise können Synergie- und Rationalisierungseffekte und auch eine weitergehende Spezialisierung beim Einsatz der digitalen Kommunikationsformate – einschließlich Videokonferenztechnik – erzielt werden. Hiermit kann zugleich eine Erleichterung der personellen und technischen Ressourcensteuerung in der Justiz einhergehen. Die pilotierenden Länder haben bei den Festlegungen nach § 1123 Absatz 1 bis 3 ZPO-E dem in § 1121 Absatz 1 ZPO-E und § 1122 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E normierten Erprobungscharakter hinreichend Rechnung zu tragen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Zahl der an der Erprobung teilnehmenden Amtsgerichte entsprechend dem Erprobungszweck angemessen zu begrenzen ist. Die digitalen Eingabesysteme und die Kommunikationsplattform werden nach § 1125 Absatz 1 Satz 1 und § 1131 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E grundsätzlich vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den pilotierenden Ländern zur Anwendung bei den an der Erprobung teilnehmenden Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Aus der zeitlich begrenzten Erprobung spezifischer Anwendungsfälle sollen Erkenntnisse für eine mögliche dauerhafte Regulierung gewonnen werden. Betroffen ist damit die Annexkompetenz der Ressortforschung zum gerichtlichen Verfahren nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG), welche eine Bundeszuständigkeit im Rahmen des Erprobungszusammenhangs im Bereich der Ziviljustiz begründet. 4. Bundeseinheitlichkeit, Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit Die Regelungen zum Online-Verfahren beruhen auf den Grundsätzen der Bundeseinheitlichkeit, der Barrierefreiheit sowie der Nutzerfreundlichkeit. Diese Grundsätze sollen sowohl zur digitalen Klageeinreichung mithilfe digitaler Eingabesysteme (§ 1125 Absatz 1 und 2 ZPO-E) als auch zur Kommunikationsplattform (§ 1131 Absatz 2 und 3 ZPO-E) ausdrücklich normiert werden. Entsprechendes gilt für weitere digitale Eingabesysteme im Zuständigkeitsbereich der Rechtsantragstelle nach § 1135 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 1125 Absatz 2 ZPO-E. Eine bundeseinheitliche Bereitstellung der digitalen Eingabesysteme bedeutet, dass sowohl eine Einheitlichkeit in der inhaltlichen Ausarbeitung von Anwendungsfällen als auch in der technischen Einkleidung in Abfragedialoge geboten ist. Dies dient nicht nur der Nutzerfreundlichkeit, sondern auch der Ressourceneffizienz, da Parallelentwicklungen und eine Zersplitterung der IT-Landschaft vermieden werden können. Mit der Frage der Bundeseinheitlichkeit verknüpft ist die weitere Institutionalisierung eines Justizportals für Onlinedienstleistungen: Der Zugang zum Online-Verfahren soll für die Bürgerinnen und Bürger zentral ausgestaltet werden, daher ist gemäß § 1125 Absatz 2 Satz 1 und § 1131 Absatz 3 Satz 1 ZPO-E eine Bereitstellung über ein Justizportal des Bundes und der Länder vorgesehen, zum Beispiel über die Internetseite www.justiz.de beziehungsweise eine entsprechende Verlinkung auf diese Seite. Entsprechendes gilt für weitere digitale Eingabesysteme im Zuständigkeitsbereich der Rechtsantragstelle nach § 1135 Absatz 2 in Verbindung mit § 1125 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E. Für die Zwecke der Erprobung sollen die digitalen Eingabesysteme und die Kommunikationsplattform nach § 1125 Absatz 1 Satz 1 und § 1131 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und bundeseinheitlich bereitgestellt werden, wobei die Entwicklung in partizipativer Projektarbeit mit den an der Erprobung teilnehmenden Ländern und Gerichten erfolgt. Langfristig kann dagegen ein Übergang in den Linienbetrieb der Länder nach § 1125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 1131 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZPO-E erfolgen, wobei die konkrete Ausarbeitung des Betriebsmodells dem weiteren Verlauf der Erprobung vorbehalten bleibt. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob die federführende Verantwortlichkeit eines Landes im Bund-Länder-Gefüge in Betracht kommt oder aber eine zentrale Koordinierungsstelle unter Beteiligung des Bundes. Um insoweit rechtlichen Gestaltungsspielraum zu erhalten, ist in § 1125 Absatz 1 Satz 3 und § 1131 Absatz 2 Satz 3 ZPO-E jeweils eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, welche die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung seitens der Länder regelt. Um sicherzustellen, dass die Ziviljustiz im Internet besser auf die Bedarfe aller Bürgerinnen und Bürger und weiterer Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet ist, werden zudem Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit für die digitalen Eingabesysteme und die Kommunikationsplattform gesetzlich verankert. Mit der Barrierefreiheit wird das Recht von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz verwirklicht, welches in Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention geregelt ist. Der Grundsatz der Nutzerfreundlichkeit ist im Übrigen Ausdruck eines nutzerzentrierten, bürgernahen Selbst- verständnisses der Zivilrechtspflege. Eine Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten kann etwa durch logische und verständliche Informationsstrukturen und Abfragedialoge und eine erleichterte und medienbruchfreie Kommunikation erfolgen. In der Produktentwicklung bietet sich insbesondere der Methodenansatz des Legal Design an, um die digitale Klageeinreichung und das Verfahren der Erwartungshaltung der Rechtsuchenden und der weiteren Nutzerinnen und Nutzer anzupassen. 5. Freiwilligkeit der Verfahrensnutzung und Nutzungspflicht Grundsätzlich ist eine umfassende Nutzung des Online-Verfahrens sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite zielführend, um eine durchgreifende Ende-zu-Ende-Digitalisierung des Verfahrens umzusetzen. Zudem kann insbesondere im Bereich der Massenverfahren nur dann eine weitreichende Effizienzsteigerung für die Verfahrensbeteiligten und die Gerichte erzielt werden, wenn auch sogenannte „Legal Tech“-Vertreter das Online-Verfahren zur Datenübermittlung in Anspruch nehmen. Die Einführung einer generellen Pflicht zur Teilnahme am Online-Verfahren erscheint indes problematisch. Wenig digitalaffine Naturalparteien sind unter Umständen technisch nicht zur Teilnahme an einem Online-Verfahren in der Lage. Mit Blick auf klagende und beklagte Organisationen befindet sich zudem die technische Anbindung der OZG- Organisationskonten an den elektronischen Rechtsverkehr auf der Grundlage des ELSTER- Zertifikats als Identifizierungsmittel noch in Vorbereitung; eine rechtliche Öffnung für das Identifizierungsverfahren ELSTER für Organisationen erfolgte erst durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234). Auch das Unternehmensbasisdatenregister befindet sich noch im Ausbau. Im Übrigen sind die weiteren Entwicklungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) in den Blick zu nehmen, um den Anforderungen einheitlicher und interoperabler Identifizierungslösungen Rechnung zu tragen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei der konkreten Umsetzung der elektronischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI Wallet) nach den Artikeln 5a ff. der Verordnung und deren technischer Anbindung an die IT-Strukturen der Justiz zu. Auch nach der Wertungsentscheidung der §§ 130a, 130d und 173 ZPO bestehen außerdem – abgesehen von den in § 173 Absatz 2 ZPO näher bezeichneten Kommunikationspartnern der Justiz – keine Nutzungspflichten für Organisationen im elektronischen Rechtsverkehr. Nutzungspflichten bestehen dagegen für in professioneller Eigenschaft am Prozess Beteiligte, wobei für den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte adressiert sind. Eine entsprechende Unterscheidung findet sich auch in § 702 Absatz 2 Satz 2 ZPO zur maschinellen Bearbeitung im Mahnverfahren, wonach lediglich für die Anwaltschaft, für eine registrierte Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Übermittlung in maschinell lesbarer Form zwingend ist. Vor diesem Hintergrund sind unter Abwägung der Belange der Verfahrensbeteiligten und dem Normzweck einer möglichst umfassenden Verfahrensdigitalisierung folgende Regelungen vorgesehen: Die Klageeinreichung im Online-Verfahren ist nach § 1122 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E optional ausgestaltet. Nutzungspflichten bestehen aber – abgesehen von Naturalparteien – bei digitalen Eingabesystemen nach § 1124 Absatz 3 ZPO-E, sofern Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) betroffen sind; entsprechendes gilt bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen (§ 1124 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2). In diesen Fallgestaltungen sind die am Prozess Beteiligten regelmäßig in professioneller Eigenschaft und oftmals unter Nutzung von Legal Tech-Anwendungen tätig, weshalb eine zwingende Ausgestaltung der digitalen Kommunikation gerechtfertigt ist. Zudem kann nach § 1133 ZPO-E eine Pflicht zur Nutzung einer Kommunikationsplattform bestehen. Ausnahmen von der Nutzungspflicht ergeben sich aus § 1133 Absatz 2 ZPO, etwa wegen fehlender technischer Öffnung des Kommunikationsvorgangs für den Beteiligten oder bei Unzumutbarkeit zur digitalen Kommunikation über die Kommunikationsplattform. Soweit im Übrigen natürliche Personen ohne anwaltliche Vertretung am Verfahren beteiligt sind, bleibt für diese nach den Ausnahmeregelungen in § 1124 Absatz 3 Satz 2 und § 1133 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E grundsätzlich eine schriftliche Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht möglich. Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung und die perspektivisch zu erwartende Fortentwicklung der IT-Anbindung und der Nutzerzahlen für OZG-Konten ist im Rahmen der Evaluierungen eine noch weitreichendere Verpflichtung zur Teilnahme am Online- Verfahren und zur Nutzung der digitalen Kommunikationsformate und Datenstandards in Betracht zu ziehen. Denkbar wäre insbesondere eine Verpflichtung für „Legal Tech“-Klägervertreter in Massenverfahren, eine Klage im Online-Verfahren über die Kommunikationsplattform – und im Rahmen festgelegter Standards nach § 1131 Absatz 5 ZPO-E – einzureichen. Darüber hinaus wäre eine Eingrenzung der Ausnahmeregelung in § 1133 Absatz 2 Satz 3 ZPO-E denkbar, welche derzeit – unabhängig von Naturalparteien oder professionell am Rechtsverkehr Beteiligten – bei Unzumutbarkeit den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung eröffnet. Im derzeitigen Pilotierungsstadium soll dagegen – auch ohne weitergehende gesetzliche Nutzungspflichten – auf die faktischen Anreizwirkungen einer weiteren Digitalisierung des Verfahrens gesetzt werden, das für alle Beteiligten Erleichterungen in der Kommunikation sowie eine Beschleunigung des Verfahrens mit sich bringen kann. 6. Verfahren In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Online-Verfahren eine Regelung zur digitalen Strukturierung in § 1126 ZPO-E vorgesehen. Konkret kann das Gericht danach Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung von digitalen Eingabesystemen nach § 1124 Absatz 2 ZPO-E oder elektronischen Dokumenten zu strukturieren (§ 1126 Absatz 1 ZPO-E). Daneben kann eine digitale Strukturierung des Prozessstoffs auch unter Nutzung der Kommunikationsplattform erfolgen (§ 1131 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1126 ZPO-E). Damit wird klargestellt, dass die Regelung des § 139 Absatz 1 Satz 3 ZPO mit den Möglichkeiten der Strukturierung und Abschichtung (auch) im digitalen Kontext Geltung beansprucht. Der Sachvortrag der Parteien wird hierdurch – wie im Rahmen des § 139 Absatz 1 Satz 3 ZPO – nicht beschnitten. Die Regelung umfasst zum einen eine digitale Strukturierung unter Nutzung elektronischer Dokumente, konkret etwa durch einzelfallspezifisch eingesetzte Eingabefelder im elektronischen Dokument wie etwa gerichtliche Hinweise mit zu-gehörigem Freitextfeld für die Parteien. Auch die Aufbereitung des Parteivortrags in einem digitalen Verfahrensdokument kann durch das Gericht angeordnet werden. Zum anderen soll die Regelung die Möglichkeit eröffnen, auch mittels digitaler Eingabesysteme auf Beklagtenseite bundeseinheitlich zu strukturieren (§ 1126 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1124 Absatz 2 ZPO-E). Dies kann beispielsweise auch die Erzeugung strukturierter Datensätze im XJustiz-Format umfassen. Ergänzend regelt § 1124 Absatz 3 ZPO-E eine Nutzungspflicht für diese digitalen Eingabesysteme für Ansprüche im Fluggastrechtebereich (§ 1124 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E) sowie bei weiteren durch Rechtsverordnung bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren (§ 1124 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E). Damit kann eine Strukturierung über digitale Eingabesysteme im bestehenden elektronischen Rechtsverkehr erfolgen, soweit diese technisch entwickelt und bundeseinheitlich bereitgestellt werden und eine entsprechende Prozessleitung des Gerichts (durch Anordnung der Nutzung der digitalen Eingabesysteme zur digitalen Strukturierung) erfolgt. Im Wege der agilen Produktentwicklung wird sich insoweit erweisen, ob eine Strukturierung im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 1126 Absatz 1 in Verbindung mit § 1124 Absatz 2 und 3 ZPO-E oder aber durch Bereitstellung einer Kommunikationsplattform nach § 1131 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1126 ZPO-E zielführend ist. Des Weiteren ist in prozessualer Hinsicht vorgesehen, dass das Verfahren in geeigneten Fällen grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann (§ 1127 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E). Soweit das Gericht keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, können die Parteien allerdings jeweils gemäß § 1127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ZPO-E eine mündliche Verhandlung beantragen. In diesem Fall kann das Gericht in entsprechender Anwendung von Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1 – Small-Claims-Verordnung) den Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass in Anbetracht der Umstände des Falles ein faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen; gegen die Abweisung des Antrags ist ohne Anfechtung des Urteils selbst kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Darüber hinaus werden in § 1127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ZPO-E drei weitere Fallgestaltungen genannt, in denen das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt: Wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet, soweit dies zur Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint oder wenn es dies zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet. Ferner ist eine Ausweitung von Videoverhandlungen in Ergänzung des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) vorgesehen. Von der Regelung in § 128a ZPO soll dahingehend abgewichen werden, dass die Sollregelung zur Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung generell gilt und nicht lediglich auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten (§ 1127 Absatz 3 Satz 1 ZPO-E). Soweit in Ausnahmefällen keine Videoverhandlung in Betracht kommt, bleibt nach den Vorgaben des § 1127 Absatz 3 Satz 1 ZPO-E in Verbindung mit § 128a ZPO ein Präsenztermin möglich. Zudem soll bei Einverständnis der Parteien eine Öffnung für Telefonkonferenzen und andere geeignete digitale Kommunikationsmittel erfolgen (§ 1127 Absatz 3 Satz 2 ZPO-E). Auch das OLG-Diskussionspapier zur Modernisierung des Zivilprozesses (S. 92) spricht sich für die Möglichkeit von Telefonkonferenzen aus. Denkbar wären danach auch hybride Teilnahmekonstellationen, etwa wenn eine Partei keine Videoverhandlung ermöglichen kann und deshalb (nur) per Telefon zugeschaltet wird. Insgesamt soll mit diesen Vorschriften der Zielsetzung des Online-Verfahrens Rechnung getragen werden, diese nach Möglichkeit medienbruchfrei und rein digital durchzuführen. Nach § 1127 Absatz 4 ZPO-E kann das Gericht zudem grundsätzlich von den Regelungen der §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 ZPO nach billigem Ermessen abweichen, die herkömmliche zivilprozessuale Unterscheidung zwischen schriftlichem Vorverfahren und frühem ersten Termin soll also nicht zwingend vorgegeben werden. Diese Gestaltungsmechanismen sind insbesondere mit Blick auf die erweiterten Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nicht übergreifend für das Online-Verfahren geeignet. Möglich bleibt aber ein Versäumnisurteil gegen einen Beklagten, der sich nicht verteidigt (§ 1128 Absatz 2 ZPO-E). Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist für die Verteidigungsanzeige und die Folgen der Versäumung dieser Frist zu belehren (§ 1128 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E). Denkbar ist zudem ein Gütetermin nach § 1127 Absatz 1 Satz 3 ZPO-E, der in geeigneten Fällen zum unmittelbaren Austausch mit der Gegenseite und dem Gericht – nach § 1127 Absatz 3 Satz 1 ZPO-E grundsätzlich als Videokonferenz – angeordnet werden kann. Die Öffnungsklausel nach § 1127 Absatz 4 kann im Rahmen der Erprobung Freiräume zur richterlichen Verfahrensgestaltung schaffen, deren gesetzliche Nachbildung im Zusammenhang mit der Evaluierung der Erprobungsgesetzgebung möglich ist. Gemäß § 1127 Absatz 5 Satz 1 ZPO-E kann das Gericht ferner zur konzentrierten Verfahrensleitung nach § 273 in Verbindung mit § 495 ZPO als vorbereitende Maßnahme Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen, etwa aus dem Internet oder über Datenbanken. Im Bereich der Fluggastrechte können hiervon etwa Flug- oder Wetterdaten erfasst sein. Sofern insoweit offenkundige Tatsachen vorliegen, bedürfen diese nach § 291 in Verbindung mit § 495 ZPO keines Beweises. Die Offenkundigkeit ist abhängig vom Einzelfall; maßgeblich ist hierbei insbesondere die Verlässlichkeit der Datenbanken und der sonstigen Quellen. Nach § 1127 Absatz 5 Satz 2 ZPO-E sind auch offenkundige Tatsachen nach § 291 ZPO erfasst, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. Daneben sind in prozessualer Hinsicht Erleichterungen im Beweisverfahren vorgesehen. Dabei wird – anders als im OLG-Diskussionspapier zur Modernisierung des Zivilprozesses (S. 94) und im Abschlussbericht der Bund-Länder-Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ (S. 221) angedacht – nicht generell der Freibeweis zugelassen. Ermöglicht werden soll aber eine Beweisaufnahme durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel nach den Vorgaben des § 284 Absatz 2 und des § 128a ZPO in Verbindung mit § 1129 Absatz 1 ZPO-E, wobei das Gericht diese in geeigneten Fällen gestatten oder anordnen kann. Zudem kann das Gericht – im Wege einer punktuellen Öffnung für den Freibeweis – in geeigneten Fällen von den Vorschriften zur Parteiöffentlichkeit und zum Beweisbeschluss nach § 357 Absatz 1, § 358 bis § 360 und § 450 in Verbindung mit § 495 ZPO abweichen, um mit Blick auf den Zeugen- und Sachverständigenbeweis und die Parteivernehmung entscheidungserhebliche Tatsachen durch Videokonferenztechnik, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel festzustellen (§ 1129 Absatz 2 und 3 ZPO-E). Denkbar sind also etwa Erleichterungen mit Blick auf die schriftliche oder telefonische Befragung von Zeugen. Die Grundsätze der Beweislast und der Überzeugungsbildung nach den §§ 286 und 287 ZPO bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen kommt eine Beweisaufnahme nach § 1129 Absatz 2 und 3 ZPO-E nur in Betracht, sofern dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 GG durch eine (nachträgliche) Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend Rechnung getragen werden kann. Schließlich kann die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses durch dessen Zustellung ersetzt werden (§ 1130 Absatz 2 ZPO-E). Auf diese Weise wird einer weitergehenden Digitalisierung und Beschleunigung des Verfahrens Rechnung getragen. Nach der Zustimmungsfiktion in § 173 Absatz 4 Satz 2 ZPO kann bei einer digitalen Klageeinreichung über das OZG-Nutzerkonto im Online-Verfahren auch eine elektronische und damit medienbruchfreie Zustellung an Naturalparteien erfolgen. Insgesamt sind die prozessualen Ausgestaltungen im Online-Verfahren im Lichte der Verfahrensgarantien zu betrachten. Dabei ist insbesondere den Ansprüchen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf prozessuale Waffengleichheit Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind als zivilprozessuale Verfahrensgrundsätze der Öffentlichkeits-, Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen. Dies gilt im besonderen Maße für die Abweichung vom Grundsatz der Mündlichkeit nach § 128 Absatz 1 ZPO, für die Wahrung der Öffentlichkeit beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen und anderen geeigneten digitalen Kommunikationsmitteln sowie für den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Erleichterungen in der Beweisaufnahme. Das Gericht hat den Anforderungen der Verfahrensgarantien über die prozessualen Öffnungsklauseln der §§ 1126 bis 1130 ZPO-E Rechnung zu tragen. Das Online-Verfahren stellt sich insoweit nicht als geschlossene Verfahrensart dar, vielmehr besteht die Möglichkeit für das Gericht, bei fehlender Eignung der Verfahrensvorschriften des Online- Verfahrens im Einzelfall nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO zu verfahren. Dies folgt für Videoverhandlungen – in den Grenzen der Sollregelung des § 1127 Absatz 3 Satz 1 ZPO-E – aus dem Verweis auf § 128a ZPO, im Übrigen aus den Ermessensregelungen in den §§ 1126, 1127 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5, 1129 und 1130 Absatz 2 ZPO-E in Verbindung mit § 1121 Absatz 2 ZPO-E. Dabei wird auch im Zusammenspiel mit der Produktentwicklung zu erproben sein, welche Anwendungsgebiete und Fallgestaltungen sich in besonderem Maße für prozessuale Erleichterungen im Online-Verfahren eignen. 7. Kommunikationsplattform Die Forderung nach neuen Kommunikationsformen und Datenräumen, die sich auch regelungstechnisch von der bloßen Abbildung analoger Abläufe lösen, wird vielfach und mit zunehmenden Nachdruck nicht nur in der Gerichtspraxis und der Wissenschaft (vergleiche Riehm/Yuan, ZRP 2024, 101), sondern auch auf politischer Ebene erhoben (vergleiche die Ausführungen unter A.I.). Die Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister hat gefordert, die Regeln für den Dokumentenaustausch im Zivilprozess – gegebenenfalls durch die Bereitstellung von Datenräumen – grundsätzlich zu prüfen; es seien zeitlich befristete rechtliche Regelungen zu schaffen, die den Ländern das zeitnahe Erproben und Evaluieren neuer zivilprozessualer Verfahrensabläufe ermöglichen würden. Auch die Bund-Länder-Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, dass die verfahrensbezogene Kommunikation im Zivilprozess künftig über eine bundeseinheitliche und cloudbasierte Kommunikationsplattform erfolgt (siehe Abschlussbericht 2025, S. 53 ff.). Nach den Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs vom Mai 2024 sollen der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte als Weiterentwicklung und Nachbildung der analogen Papierakte durch eine zeitgemäße und intuitiv zu bedienende – cloudbasierte und ausfallsichere – bundeseinheitliche Kommunikationsplattform ersetzt werden, die über Schnittstellen für Anwaltssoftware und eAktensysteme verfüge (These A.1). Zudem besteht auch eine berechtigte Erwartung der Anwaltschaft mit Blick auf moderne und schnelle Kommunikationswege. Dementsprechend hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme Nr. 60 vom November 2021 zu Forderungen und Vorschlägen für ein digitales Rechtssystem dazu aufgefordert, unter Anbindung an das besondere elektronische Anwaltspostfach über technische Weiterentwicklungen nachzudenken, insbesondere bezogen auf die praxisgerechte Anpassung von Formalia (Formate, Strukturdaten), den Austausch zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht über Kommunikationsplattformen (zum Beispiel über Terminverlegungen, Verspätungen, Fristverlängerungsanträge) und die Entwicklung einer Ablageplattform zum Up- und Download elektronischer Dokumente, welche die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verhältnis 1:1 entbehrlich mache. Die Schaffung elektronischer Nachrichtenräume werde grundsätzlich begrüßt, soweit diese keine Nutzungsverpflichtung beinhalte und keinen weitere Kommunikationskanal neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach schaffe, den es zu überwachen gelte. Vor diesem Hintergrund sollen – im Wege der Erprobung beschränkt auf das Online- Verfahren – rechtliche Grundlagen zur bundeseinheitlichen Erprobung einer Kommunikationsplattform geschaffen werden, die dem Austausch und der Übermittlung von verfahrensbezogenen Dokumenten und strukturierten Datensätzen zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht dient (§ 1131 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E). Möglich ist nach den Regelungen auch die Bereitstellung und Bearbeitung elektronischer Dokumente durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht, etwa bei Vergleichsabsprachen oder zur weitergehenden Erfassung von Prozessstoff (§ 1131 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E). Ermöglicht werden soll zudem die strukturierte Erfassung des Streitstoffs unter Nutzung digitaler Eingabesysteme und Maßnahmen der Prozessleitung (§ 1131 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1126 ZPO- E). Im Wege der Erprobung wird sich dabei zeigen, inwieweit über die Plattform bereits durch die Kommunikationsformate als solche Redundanzen vermieden werden und inwieweit eine aktive Strukturierung des Streitstoffs durch das Gericht – im Wege der Online- Prozessführung – zur Effizienzsteigerung im Verfahren geeignet und erforderlich ist. Insgesamt soll die Kommunikationsplattform damit nicht lediglich die Papierwelt durch Postfächer und sichere Übermittlungswege abbilden, sondern neue digitale Kommunikationsformate im Zivilprozess durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über digitale Eingabesysteme der Plattform schaffen (§ 1132 Absatz 1 ZPO-E). Neben eine Kommunikation durch analoge Einreichung von Schriftsätzen einerseits und durch Übersendung von elektronischen Dokumenten nach § 130a ZPO andererseits tritt also eine dritte Säule der Justizkommunikation. Zivilverfahren sollen dadurch transparenter werden und sich in Kommunikation und Ablauf den geänderten Erwartungshaltungen Rechtsuchender anpassen. Insbesondere kann die wechselseitige und auch niedrigschwellige Erreichbarkeit der Verfahrensbeteiligten optimiert werden, indem etwa unter Umständen schwierig herzustellende Telefonkontakte zwischen Gericht und den jeweiligen Parteivertretern entbehrlich werden. Darüber hinaus kann eine zentrale Verfügbarkeit der Informationen über Vortrag und Ablauf des Verfahrens über die Kommunikationsplattform gewährleistet werden, was zu einem verständlichen, transparenten und effizienten Zivilprozess beiträgt. Über Berechtigungskonzepte sollen dabei die Zugriffe von Parteien, Gericht und Anwaltschaft ermöglicht werden. Die Identifizierung erfolgt bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten über das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach und bei anderen Verfahrensbeteiligten über ein OZG-Nutzerkonto. Die Identifizierung wird also weitgehend parallel zur Infrastruktur im elektronischen Rechtsverkehr ausgestaltet. Zugleich ist eine Benachrichtigung der Prozessbeteiligten vorgesehen, sobald ein neuer Vorgang auf der Kommunikationsplattform erfolgt (§ 1132 Absatz 5 ZPO-E). Bürgerinnen und Bürger können insoweit über deren OZG-Bürgerkonten oder die von ihnen zu diesem Zweck angegebene (E-Mail-)Adresse, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach über Vorgänge der digitalen Kommunikation benachrichtigt werden. Für die Gerichte sollen daneben im Rahmen neuer sicherer Verfahren Zugriffs- und Bearbeitungsrechte bei der digitalen Kommunikation und der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten ermöglicht werden (§ 1132 Absatz 4 ZPO-E). Die Kommunikationsplattform muss dabei das für Prozessdaten notwenige IT-Sicherheitsniveau aufweisen, um den Anforderungen an Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität sowie Datenschutz zu genügen. Im Übrigen ist die Regelung – ihrem Erprobungscharakter entsprechend – technikoffen formuliert, womit die weitere Umsetzung der Entwicklung vorbehalten bleibt. Die Bereitstellung einer bundeseinheitlichen Kommunikationsplattform begründet hohe Anforderungen an die technische Umsetzung und erfordert eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern einschließlich der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz und ihrer Gremien. Ziel ist es, eine Nutzung der Kommunikationsplattform aus allen für den Einsatzbereich gängigen eAkten-Systemen und Fachverfahren zu ermöglichen. Um die Innovationspotenziale der Kommunikationsplattform vollumfänglich auszuschöpfen, wird eine Integration in die IT-Bestandssysteme der Justiz über eine länderübergreifende Schnittstelle angestrebt. Im Übrigen soll die konkrete Ausgestaltung der agilen Entwicklung vorbehalten bleiben. Im Sinne des Erprobungscharakters des Gesetzes soll daher mit den Rechtsgrundlagen kein vorhandenes IT-Konzept abgebildet werden, sondern vielmehr umgekehrt ein innovationsfreundlicher und zukunftssicherer Rechtsrahmen für agile und iterative Pilotierungsprozesse geschaffen werden. Soweit die Produktentwicklung und der technische Ausbau im Übrigen – insbesondere auf der Grundlage der Evaluierungen – Anpassungsbedarf zeigen, sind die Erprobungsregelungen perspektivisch fortzuentwickeln. Regelungstechnisch bedingt diese iterative und technologieoffene Vorgehensweise, dass die Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht nach den §§ 1131 und 1132 ZPO-E modular ausgestaltet sind. Die rechtlichen Grundlagen bieten damit verschiedene Gestaltungslösungen, ohne dass alle möglichen Komponenten technisch und funktional parallel zur Verfügung gestellt werden müssten. Konkret wären demnach elektronische Nachrichtenräume zur niedrigschwelligen Kommunikation denkbar, etwa für Terminvereinbarungstools und Verfahrenskalender. Im Übrigen wäre etwa auch eine primäre Ausrichtung auf die Bereitstellung von Dokumenten und Informationen denkbar (vergleiche § 1131 Absatz 1 Satz 2 Variante 1 ZPO-E), gegebenenfalls ergänzt um die Möglichkeit einer digitalen Zustellung über die Plattform durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 1132 Absatz 6 ZPO-E) oder eines (elektronischen) Anlagenspiegels. Daneben wird – wie ausgeführt – eine unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Parteien über digitale Eingabesysteme der Plattform ermöglicht (§ 1132 Absatz 1 ZPO-E). Schließlich werden durch die Regelungen Freiräume eröffnet, eine standardisierte Datenübermittlung in sogenannten Massenverfahren über die Kommunikationsplattform zu erproben, was im Zusammenspiel mit einer Nutzungspflicht (§ 1133 ZPO-E) Effizienzsteigerungen bei der technischen Erfassung des Streitstoffs und der digitalen Strukturierung zur Folge haben kann. 8. Reduzierung der Gerichtskosten Die für das Online-Verfahren zu erhebenden Gerichtskosten sollen gegenüber dem Regelverfahren reduziert werden. Damit wird die Attraktivität des Online-Verfahrens für die Rechtsuchenden gesteigert und dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei geringwertigen Forderungen und Bagatellschäden der Aufwand für ein Klageverfahren aus Sicht der Rechtsuchenden außer Verhältnis zu einem potentiellen Klageerfolg stehen kann. Konkret soll eine Absenkung des für Regelverfahren geltenden Gebührensatzes von 3,0 auf 2,0 erfolgen. Im Rahmen der Evaluierung nach § 1134 ZPO-E ist sodann unter Berücksichtigung der ermittelten Kosten und des Nutzens bei der Umsetzung dieses Gesetzes (§ 1134 Absatz 2 Nummer 5 ZPO-E) über den Fortbestand der Regelung zu entscheiden. 9. Weitere digitale Eingabesysteme Durch das Vorhaben der digitalen Rechtsantragstelle sollen digitale Eingabesysteme für verschiedene Justizdienste entwickelt und durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bundeseinheitlich erprobt werden. Für Bürgerinnen und Bürgern sollen damit niedrigschwellige digitale Hilfestellungen bereitgestellt werden, die in der analogen Welt nach § 129a ZPO durch die Rechtsantragstellen an den Amtsgerichten erbracht werden. Durch eine bundes-einheitliche Bereitstellung von digitalen Eingabesystemen und ergänzende Rechtsinformationen können Rechtsuchende effektiv bei der Erstellung von Anträgen und Erklärungen unterstützt werden. In § 1135 Absatz 1 ZPO-E ist daher vorgesehen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen kann, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Für die Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme im Online-Verfahren stellt demgegenüber § 1124 Absatz 1 ZPO-E eine Spezialregelung dar; entsprechendes gilt für weitere digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 ZPO-E im Online-Verfahren und für die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 ZPO-E. Die digitalen Eingabesysteme des Online-Verfahrens sowie aus dem Aufgabenbereich der Rechtsantragstellen sind jeweils nach § 1125 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1135 Absatz 2 ZPO-E über ein Justizportal des Bundes und der Länder bundeseinheitlich bereitzustellen. Durch wechselseitige Verweise auf die jeweiligen Onlinedienste können dabei Synergieeffekte erzielt werden. In den Projekten ist eine zentrale Bereitstellung unter www.service.justiz.de sowie eine Verlinkung auf www.justiz.de geplant. Gemeinsam ist beiden Onlinediensten auch, dass diese lediglich eine Ergänzung der bisherigen Justizleistungen begründen. Soweit Bürgerinnen und Bürgern daher nicht die notwendige Technik für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme zur Verfügung steht oder soweit sie diese aus anderen Gründen nicht nutzen möchten, steht ihnen auch weiterhin die Einreichung von Anträgen und Erklärungen in Papierform bei den Gerichten offen. Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Rechtsantragstellen vor Ort in den Gerichten in Anspruch zu nehmen. Der analoge Zugang zum Gericht und zur Justiz bleibt damit gewährleistet. 10. Abschaffung von De-Mail als sicherer Übermittlungsweg Schließlich soll auf der Grundlage von Artikel 1 Ziffer 2 sowie Artikel 3 bis 20 der sichere Übermittlungsweg über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos in den Verfahrensordnungen abgeschafft werden. Der Anteil der De-Mail-Nachrichten am gesamten elektronischen Rechtsverkehr ist bundesweit überaus gering. Im Jahr 2023 lag der prozentuale Anteil von De-Mail-Nachrichten im Verhältnis zur Gesamtzahl der bei Gericht eingehenden Nachrichten im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei lediglich 0,299 Prozent. Hinzu kommen administrative und kostenintensive Aufwände zum Erhalt der De-Mail als sicherer Übermittlungsweg. Mit dem stetigen Ausbau der EGVP- Infrastruktur stehen im Übrigen als sichere Übermittlungswege die bereits etablierten besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) und für Bürgerinnen und Bürger die besonderen elektronischen Bürger- und Organisationspostfächer (eBO) sowie das kostenlose „Mein Justizpostfach“ (MJP) zur Verfügung. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Die staatliche Justiz muss auch für geringwertige private Ansprüche einen einfachen und kostengünstigen Zugang zum Recht bieten. Auf diese Weise wird ein effektiver Rechtsschutz vor den Gerichten und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat gestärkt. Mechanismen der außergerichtlichen Konfliktlösung wie etwa die branchenspezifische Verbraucherschlichtung können insoweit ein essentieller Baustein des Zugangs zum Recht sein, insgesamt können sie das gerichtliche Klageverfahren indes nicht ersetzen. Das Online-Verfahren soll die bestehenden Streitbeilegungsmechanismen also nicht verdrängen, sondern vielmehr ergänzen. Entsprechendes gilt für die Angebote von Rechtsdienstleistern im Bereich standardisierbarer Fallgestaltungen. Soweit Rechtsuchende keinen finanziellen Abschlag von ihrer Forderung für die Inanspruchnahme eines Rechtsdienstleisters leisten möchten, soll ihnen das gerichtliche Klageverfahren über digitale Eingabesysteme eröffnet werden. Bund und Länder sind sich im Übrigen einig, dass die Digitalisierung des Zivilprozesses auf der Grundlage von Pilotierungen weiter vorangetrieben werden soll. Zuletzt haben die Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder mit dem Bund-Länder- Digitalgipfel vom 10. November 2023 verdeutlicht, dass eine frühzeitige Schaffung von Rechtsgrundlagen für Pilotierungen in den Prozessordnungen erforderlich sei, um technische Lösungen aus Digitalprojekten des Bundes und der Länder zu erproben. Nach dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD sollen die „Gestaltungsmöglichkeiten der Länder durch Öffnungs- und Experimentierklauseln im Bereich der Gerichtsorganisation, der Digitalisierung und der gerichtlichen Zuständigkeiten“ gestärkt werden (Zeile 2056 f.). Die gesetzliche Öffnung für eine Entwicklung und Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens stellt dabei eine geeignete Maßnahme im Gesamtgefüge des digitalen Transformationsprozesses der Justiz dar, die frühzeitig einen Nutzen für Justiz, Bürgerinnen und Bürger und Anwaltschaft schaffen kann. Alternativen zur Erreichung dieses Ziels bestehen nicht. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die vorgesehenen Änderungen insgesamt aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (für § 1123 ZPO-E: Gerichtsverfassung; im Übrigen: gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Entwurf enthält in § 1125 Absatz 3 und § 1131 Absatz 4 ZPO-E Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung digitaler Eingabesysteme und der Kommunikationsplattform. Hierbei handelt es sich um mitgliedstaatliche Rechtgrundlagen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung. Mit den im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Barrierefreiheit der digitalen Eingabesysteme sowie der Kommunikationsplattform werden Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) umgesetzt. Nach Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention haben die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme am Gerichtsverfahren zu erleichtern. Der Entwurf wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) notifiziert. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelungen zur Entwicklung und Erprobung führen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen, da sie Freiräume für neue Verfahrensabläufe und Technologien schaffen und damit die bestehenden Vorschriften der ZPO flexibilisieren. Durch die erweiterten Möglichkeiten zur digitalen Kommunikation werden Medienbrüche vermieden und Res-sourcen geschont. Zudem wird durch die bundeseinheitliche Bereitstellung der digitalen Eingabesysteme und der Kommunikationsplattform ein bundesweit einheitlicher digitaler Zugang eröffnet. Daneben kann die Flexibilisierung der Verfahrensgestaltung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Klageverfahrens beitragen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf den Zugang zum Recht durch Nutzung digitaler Kommunikationstechnik fördert, leistet er einen unmittelbaren Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Nachhaltigkeitsziel 16 verlangt unter anderem, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen (Zielvorgabe 16.3) sowie leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen aufzubauen (Zielvorgabe 16.6). Zudem ist eine bedarfsorientierte und inklusive Entscheidungsfindung auf allen Ebenen gefordert (Zielvorgabe 16.7). Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, da das Online-Verfahren Bürge-rinnen und Bürgern ermöglicht, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem nutzerfreundlichen und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zu-gleich wird die Justiz im Online-Verfahren durch die erweiterten Möglichkeiten zur digitalen Kommunikation und die flexibilisierte Verfahrensgestaltung entlastet und damit eine moderne Zivilrechtspflege gewährleistet. Für Menschen mit Behinderungen kann durch die barrierefrei auszugestaltenden digitalen Eingabe- und Kommunikationssysteme der Zu-gang zur Justiz erleichtert werden. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens Auf der Grundlage dieses Gesetzes soll im Online-Verfahren zunächst ein Produkt für eine digitale Klageeinreichung bei den pilotierenden Amtsgerichten in den Echtbetrieb gehen. Erprobt wird dabei eine erste funktionsfähige Iteration eines Produkts („minimum viable product“), das evidenzbasiert unter Einbindung der Nutzerinnen und Nutzer fortentwickelt wird. Die Projektverantwortlichkeit für die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung der digitalen Eingabesysteme liegt nach § 1125 Absatz 1 Satz 1 im Rahmen der Referenzimplementierung beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Vorhaben wird aus Mitteln der Digitalisierungsinitiative für die Justiz aus dem Haushalt des Bundes, Einzelplan 07, finanziert. Im Jahr 2024 wurden Mittel in Höhe von 2 659 855 Euro aufgewendet. Für das Jahr 2025 stehen bisher Haushaltsmittel in Höhe von 3 600 000 Euro und für das Jahr 2026 in Höhe von 2 400 000 Euro zur Verfügung. Die Finanzierung weiterer Bedarfe in Höhe von rund 2 000 000 Euro für die Entwicklung und Bereitstellung der Kommunikationsplattform als Teilvorhaben im Rahmen des Online-Verfahrens ist ebenfalls aus Mitteln der Digitalisierungsinitiative für die Justiz geplant. Die Realisierung dieses Teilvorhabens steht unter Vorbehalt der Entsperrung der erforderlichen Mittel durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Die Mittel umfassen ein Budget von rund 150 000 Euro jährlich für Sach- und Dienstleistungen im Echtbetrieb, das laufende Betriebskosten des Onlinedienstes einschließlich Mittel für Hosting und Bereitschaftsdienst, IT- Sicherheit und Nutzendenforschung beinhaltet. Im Übrigen lässt sich aufgrund der Methode der agilen Softwareentwicklung der benötigte Mittelbedarf nicht sicher vorhersagen, vielmehr erfolgt die Entwicklungstätigkeit in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Erprobung der ersten Prototypen. Soweit der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln des Bundes nicht über die Digitalisierungsinitiative für die Justiz finanziert werden kann, soll dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Für die Länder folgt keine unmittelbare Verpflichtung zur Bereitstellung der technischen Infrastrukturen aus diesem Gesetz. Die Projektverantwortlichkeit liegt wie dargestellt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Nach derzeitiger Planung soll nach Abschluss der Pilotierung ein eigenständiger Betrieb der bis dahin entwickelten Produkte durch die Länder auf Basis eines abgestimmten Betriebsmodells und in dortiger Finanzierungsverantwortung erfolgen. Im Übrigen steht den Ländern nach diesem Gesetz die Teilnahme an der Erprobung im Online-Verfahren frei, da sie – im Wege einer Länderöffnungsklausel – durch Rechtsverordnung Amtsgerichte zur Teilnahme an der Erprobung bestimmen können. Reduzierung der Gerichtskosten im Online-Verfahren Auswirkungen auf die Haushalte der Länder folgen aus der Reduzierung der Verfahrensgebühr im Online-Verfahren gegenüber dem Regelverfahren um eine 1,0 Gebühr. Diese sind im Umfang von den Ergebnissen der Erprobung einschließlich der zu erwartenden Streitwerte abhängig. Unter Zugrundelegung eines Mittelwertes von 12 500 Online- Verfahren jährlich (siehe A VII 4.1) sowie eines maximalen Streitwerts von 5 000 Euro nach geltendem Recht ergeben sich Auswirkungen von 2 012 500 Euro als Höchstbetrag (1,0 Gebühr aus 5 000 Euro = 161 Euro * 12 500 Verfahren). Es ist – auch unter Berücksichtigung einer möglichen Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte – davon auszugehen, dass dieser Betrag tatsächlich geringer ausfallen wird. Werden etwa – mit Blick auf das mögliche Anwendungsgebiet der Fluggastrechte und die Höhe der Ausgleichsansprüche nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte- Verordnung) – Streitwerte von bis zu 1 000 Euro zugrunde gelegt, ergibt sich ein Höchstbetrag von 725 000 Euro (1,0 Gebühr aus 1 000 Euro = 58 Euro * 12 500 Verfahren). Zudem reduzieren sich die Mehrausgaben aufgrund des Ermäßigungstatbestands nach Nummer 1211 KV GKG und Nummer 1217 KV GKG-E mit Blick auf die Verfahren, welche voraussichtlich nicht durch streitiges Urteil beendet werden. Vorhaben zur Entwicklung einer digitalen Rechtsantragstelle Das Digitalisierungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entwicklung einer digitalen Rechtsantragstelle wird ebenfalls nach agilen Prinzipien durchgeführt, sodass sich vergleichbare Kostenpositionen wie im Online-Verfahren ergeben. Die Projektverantwortlichkeit liegt gemäß § 1135 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Vorhaben werden digitale Eingabesysteme entwickelt, die dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 ZPO dienen, wobei die Beantragung des Beratungshilfescheins veröffentlicht und mit der Erklärung bei Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfe-Verfahren sowie für die Schuldnerschutzerklärungen im Zwangsvollstreckungsverfahren begonnen wurde. Zudem wird im Projekt die Machbarkeit eines Bund-Länder-Justizportals untersucht. Das Vorhaben wird aus Mitteln der Digitalisierungsinitiative für die Justiz aus dem Haushalt des Bundes, Einzelplan 07, finanziert. Im Jahr 2024 wurden Mitte in Höhe von 2 843 569 Euro aufgewendet. Für die Jahre 2025 und 2026 stehen jeweils Haushaltsmittel in Höhe von 3 200 000 Euro zur Verfügung. Soweit der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln des Bundes nicht über die Digitalisierungsinitiative für die Justiz finanziert werden kann, soll dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Nach derzeitiger Planung soll nach Abschluss der Pilotierung ein eigenständiger Betrieb der entwickelten Produkte durch die Länder auf Basis eines abgestimmten Betriebsmodells und in dortiger Finanzierungsverantwortung erfolgen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Nutzung der digitalen Eingabe- und Kommunikationssysteme im Online-Verfahren ist kostenfrei. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten lediglich erweitert und es wird keine Nutzungspflicht der Bürgerinnen und Bürger für das Online-Verfahren statuiert. Soweit Bürgerinnen und Bürger das Online-Verfahren in Anspruch nehmen, ist auf Basis einer ersten Schätzung und unter Berücksichtigung einer signifikanten Prognoseunsicherheit mit jährlichen Sachkosteneinsparungen in Höhe von rund 75 000 bis 190 000 Euro für Porto- und Wegesachkosten sowie mit Zeitersparnissen aufgrund der digitalen Kommunikation und der ersparten Wegezeiten von geschätzt rund 18 000 bis 47 000 Stunden zu rechnen. Hieraus ergeben sich Mittelwerte von rund 130 000 Euro für Sachkosteneinsparungen und rund 33 000 Stunden für Zeitersparnisse. Es werden geschätzte Durchschnittswerte für den nach diesem Gesetz vorgesehenen Erprobungszeitraum von rund 10 Jahren zugrunde gelegt, wobei – abhängig von den Ergebnissen der Erprobung – mit fortschreitendem Projektverlauf mit zunehmenden Fallzahlen zu rechnen ist. Im Übrigen ist die Prognose abhängig von der Anzahl der langfristig pilotierenden Amtsgerichte und den Ergebnissen der agilen Produktentwicklung einschließlich der produktspezifisch angebotenen Anwendungsgebiete (Use-Cases) im weiteren Erprobungsverlauf. Die tatsächliche Aufwandsersparnis wird sich demgemäß erst im Rahmen der Evaluierung ermitteln lassen. Vorgabe 1: Entlastungen im Online-Verfahren: Kommunikation und Versand (jährlich) Minimum Mittelwert Maximum Erwartete Gesamtzahl an Neuzugängen vor den pilotierenden Amtsgerichten in Zivilsachen 35 000 62 500 90 000 Minimum Mittelwert Maximum – Davon von Bürgerinnen und Bürgern im Online-Verfahren (20 Prozent) 7 000 12 500 18 000 Vorgabe 1: Zeitliche Entlastung (150 Minuten pro Fall) 17 500 Stunden 31 250 Stunden 45 000 Stunden Vorgabe 1: Entlastung Portokosten (pro Fall 5 Sendungen mit je 2 Euro) 7 000 * 5 * 2 Euro = 70 000 Euro 12 500 * 5 * 2 Euro = 125 000 Euro 18 000 * 5 * 2 Euro = 180 000 Euro Bei der Fallzahl wird eine durchschnittliche bundesweite Gesamtzahl an Neuzugängen vor den Amtsgerichten in Zivilsachen (unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Eingangszahlen seit 2010) in Höhe von rund 1 000 000 jährlich zugrunde gelegt. Da die pilotierenden Amtsgerichte mit Blick auf die Potentiale des Online-Verfahrens in massenhaft auftretenden Streitigkeiten Eingangszahlen deutlich über den Durchschnittswerten aufweisen werden, sind diese durchschnittlichen Fallzahlen je Amtsgericht deutlich zu erhöhen. Bei der Schätzung werden insbesondere die hohen Eingangszahlen bei den Flughafengerichten berücksichtigt. Im Jahr 2022 waren bei bundesweiten Erledigungszahlen in Zivilsachen vor den Amtsgerichten insgesamt 716 538 Verfahren und davon 55 887 Fluggastrechtesachen zu verzeichnen, was einem Anteil von rund 8 Prozent entspricht; im Jahr 2023 waren es insgesamt 752 424 Verfahren und davon 108 092 Fluggastrechtesachen, was einem Anteil von rund 14 Prozent entspricht. Bei den 5 Amtsgerichten mit den derzeit bundesweit größten Fallzahlen an Fluggastrechte-Klagen wurden für Fluggast- und Reisesachen im gesamten Jahr 2023 insgesamt knapp 90 000 Eingänge gezählt (Rebehn, DRiZ 2024, 46). Im Jahr 2024 sind die Fallzahlen an diesen Gerichten noch einmal auf knapp über 97 000 angestiegen (Rebehn, DRiZ 2025, 58). Bislang sind am Projekt 4 der 5 Amtsgerichte mit den derzeit bundesweit größten Fallzahlen an Fluggastrechte-Klagen beteiligt. Unter Zugrundelegung einer Anzahl von 11 pilotierenden Gerichten (Stand des Vorhabens im April 2025) wird dementsprechend – bei Annahme jedenfalls einer Verdopplung bis Verfünffachung der durchschnittlichen Eingangszahlen – von rund 35 000 bis 90 000 Eingängen insgesamt bei den Gerichten ausgegangen, woraus sich ein Mittelwert von 62 500 Eingängen ergibt. Zudem wird angenommen, dass hiervon über den zehnjährigen Erprobungszeitraum hinweg rund 20 Prozent der Klageeinreichungen seitens Bürgerinnen und Bürger über das Online-Verfahren erfolgen. Dabei wird die bisherige Anzahl an Klägerinnen und Klägern vor den Amtsgerichten ohne anwaltliche Vertretung von rund 10 Prozent herangezogen, die sich langfristig – soweit der Anwendungsbereich des Online-Verfahrens eröffnet ist – durch die Möglichkeit der Klageeinreichung über digitale Eingabesysteme und die hiermit verbundene Unterstützung durch Abfragedialoge steigern dürfte. Zudem wird berücksichtigt, dass auch weiterhin Abtretungsmodelle bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Fluggastrechtebereich von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Anspruch genommen werden. Als weiterer Indikator wird das Nutzungsverhalten von Bürgerinnen und Bürgern bei Informations- und Kommunikationstechnologien in den Blick genommen. Nach Erhebungen des statistischen Bundesamts haben im Jahr 2023 in Deutschland lediglich etwa 5 Prozent der Menschen im Alter zwischen 16 und 74 Jahren noch nie das Internet genutzt. Diese hohe Digitalaffinität der Bevölkerung wird sich perspektivisch auch in der Kommunikation mit den Gerichten und in den Nutzungszahlen der digitalen Eingabesysteme niederschlagen. Insgesamt ergibt sich damit – unter Zugrundelegung aller Unwägbarkeiten – eine bundesweite Fallzahl von rund 7 000 bis 18 000 Online-Verfahren im Jahr. Die Fallzahlen fallen voraussichtlich langfristig eher höher aus, da die Anzahl an pilotierenden Amtsgerichten und deren Spezialisierung in Massenverfahren perspektivisch zunehmen wird. Es ist von einer Zeitersparnis durch die Nutzung der in diesem Gesetz vorgesehenen digitalen Eingabe- und Kommunikationssysteme auszugehen, die allerdings von der agilen Entwicklung der Abfragesysteme und von Inhalt und Umfang der abgefragten Anwendungsgebiete abhängig ist. Für den Bereich digitaler Verwaltungsleistungen wird davon ausgegangen, dass bei Antragstellungen, die per Post übermittelt werden, im Median ein Zeitaufwand von 6 Minuten anfällt, während elektronische Übermittlungen im Median 3,5 Minuten pro Fall dauern (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/8093, S. 28). Angesichts der Komplexität juristischer Sachverhalte und deren Darstellung von Naturalparteien sind diese Zeitangaben – auch unter Berücksichtigung der Unterstützung von digitalen Eingabesystemen – deutlich heraufzusetzen. Bei einem Zeitaufwand pro Verfahren zwischen 2 und 10 Stunden ist von einem Durchschnittswert von 6 Stunden und damit von einer Zeitersparnis im Online-Verfahren von rund 150 Minuten (42 Prozent von 6 Stunden) auszugehen. Daneben ergeben sich Sachkosteneinsparungen, welche dadurch zu erwarten sind, dass Übermittlungen der Bürgerinnen und Bürger statt in Papierform durch die kostenlosen digitalen Kommunikationsformate des Online-Verfahrens erfolgen. Bei einer Fallzahl von rund 7 000 bis 18 000 Online-Verfahren und einer geschätzten durchschnittlichen Anzahl von 5 Sendungen von nichtprofessionellen Prozessbeteiligten an die Gerichte pro Verfahren (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28399, S. 27) ist davon auszugehen, dass langfristig in annäherungsweise geschätzt 35 000 bis 90 000 Fällen Portokosten entfallen. Bei Wegfall von Portokosten in Höhe von rund 2 Euro pro Übermittlung werden Bürgerinnen und Bürger durch die Rechtsänderungen demnach um insgesamt rund 70 000 bis 180 000 Euro entlastet. Vorgabe 2: Entlastungen im Online-Verfahren: Entfallende Wegezeiten und Wegesachkosten (jährlich) Minimum Mittelwert Maximum Erwartete Gesamtzahl an Neuzugängen vor den pilotierenden Amtsgerichten in Zivilsachen 35 000 62 500 90 000 Davon von Bürgerinnen und Bürgern im Online-Verfahren (20 Prozent) 7 000 12 500 18 000 Davon ersparte Fälle von Präsenzterminen (25 Prozent) 1 750 3 125 4 500 Vorgabe 2: Entlastung Wegezei- 1 750 * 30 Minuten 3 125 * 30 Minuten 4 500 * 30 Minuten ten (30 Minuten pro Fall) = 875 Stunden = 1 563 Stunden = 2 250 Stunden Vorgabe 2: Entlastung Wegesa- 1 750 * 2,20 Euro 3 125 * 2,20 Euro 4 500 * 2,20 Euro chkosten (2,20 Euro pro Fall) = 3 850 Euro = 6 875 Euro = 9 900 Euro Zudem sind Wegezeiten und -sachkosten für Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Vermeidung von Präsenzterminen für mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen zu berücksichtigen. Pro Termin ist von Wegezeiten von 30 Minuten und von Wegesachkosten von 2,20 Euro auszugehen. Im Übrigen kann nur schwer prognostiziert werden, wie viele Verfahren künftig aufgrund dieses Gesetzes ohne mündliche Verhandlung stattfinden, wie viele Termine unter Nutzung von Videokonferenztechnik, Telefonkonferenzen oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfinden, wie viele Termine zur Beweisaufnahme aufgrund der Erleichterungen im Beweisverfahren und wie viele Termine durch Ersatz der Verkündung einer Entscheidung durch dessen Zustellung entbehrlich werden. Geht man zum Beispiel davon aus, dass aufgrund der prozessualen Vorgaben und Erleichterungen, einer Standardisierung in gleichgelagerten Fällen und aufgrund der digitalen Spezialisierung der pilotierenden Amtsgerichte nur noch in 5 Prozent der Fälle – etwa in Ausnahmefällen aufgrund der Beweisaufnahme – ein Präsenztermin stattfindet, ergeben sich – bei Berücksichtigung der derzeitigen Quote ohne Termin in Zivilprozesssachen vor dem Amtsgericht von etwa 70 Prozent – ersparte Wegezeiten und -sachkosten in rund 1 750 bis 4 500 Fällen. Folglich werden Bürgerinnen und Bürger bei den Wegezeiten und - sachkosten insgesamt um geschätzt 875 bis 2 250 Stunden und rund 3 850 bis 9 900 Euro entlastet. Für die digitale Rechtsantragstelle ist auf Basis einer ersten Schätzung und unter Berücksichtigung einer signifikanten Prognoseunsicherheit für die Bürgerinnen und Bürger mit jährlichen Sachkosteneinsparungen in Höhe von rund 60 000 Euro für Porto- und Wegesachkosten sowie mit Zeitersparnissen aufgrund der digitalen Kommunikation und der ersparten Wegezeiten von rund 65 000 Stunden zu rechnen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich hinsichtlich des ersten Anwendungsfalls, dem Antrag auf Beratungshilfe, die seit dem Jahr 2011 rückläufigen Antragszahlen auf dem Niveau von 2023 stabilisieren. Von den 306 834i m Jahr 2023 eingegangenen und bewilligten Anträgen wurden 163 239 durch die Rechtsuchenden selbst gestellt. Hier kann angenommen werden, dass von diesen Anträgen etwa 20 Prozent künftig über den Onlinedienst gestellt werden, in Summe also 32 648 Anträge pro Jahr. Weiter kann angenommen werden, dass ungefähr 30 Prozent der Nutzenden den Antrag andernfalls auf dem Postweg oder persönlich eingereicht hätten (9 794), sodass – bei Annahme einer Zwischenverfügungsquote von 50 Prozent (4 897) mit einem zusätzlichen Postumlauf – und bei Annahme durchschnittlicher Porto- und Sachkosten von 2 Euro pro Antrag Sachkosten in Höhe von jährlich 29 382 Euro für Porto- und Wegesachkosten eingespart werden. Weiter wird angenommen, dass in 50 Prozent der über den Onlinedienst gestellten Anträge (16 324) die Zwischenverfügung und der Besuch im Amtsgericht entfallen. Der durchschnittliche Zeitaufwand für den Besuch des Amtsgerichts wird auf 2 Stunden geschätzt, sodass sich eine zeitliche Entlastung der Rechtsuchenden in Höhe von 32 648 Stunden ergibt. Anzahl der 2023 eingegangenen und bewilligten Anträge 306 834 Anzahl der davon durch die Rechtsuchenden selbst gestellten Anträge 163 239 Anzahl der künftig über den Onlinedienst eingehenden Anträge 32 648 Anzahl der andernfalls auf dem Postweg oder persönlich eingereichten Anträge 9 794 Vorgabe 1: Entlastung Wegezeiten (2 Stunden pro Fall) 50% der durch die Rechtsuchenden selbst gestellten Anträge (= 16 324) * 2 Stunden = 32 648 Stunden Vorgabe 2: Entlastung Wegesachkosten (2,00 Euro pro Fall) 150% der Anzahl der andernfalls auf dem Postweg oder persönlich eingereichten Anträge (= 14 691) * 2,00 Euro = 29 382 Euro Für die weiteren, in den kommenden Jahren noch umzusetzenden Anwendungsfälle wird davon ausgegangen, dass sie für die Bürgerinnen und Bürger während der Dauer der Erprobung in Summe zu einer vergleichbaren durchschnittlichen Entlastung pro Jahr führen, sodass eine pauschale Verdoppelung der Annahmen für den Antrag auf Beratungshilfe gerechtfertigt erscheint. Das entspricht einer Entlastung um zusätzlich 32 648 Stunden Wegzeiten und 29 382 Euro Wegesachkosten. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ist mit Einsparungen zu rechnen. Auch für Verfahrensbeteiligte aus der Wirtschaft steht das Online-Verfahren im Grundsatz lediglich als zusätzliche Option neben einer herkömmlichen Erhebung der Klage nach der ZPO zur Verfügung. Den am Verfahren beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entsteht bei der Nutzung des Online-Verfahrens zunächst kein Erfüllungsaufwand im IT-Bereich, weil eine entsprechende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bereits vorhanden ist. Sowohl die digitale Klageeinreichung im Online-Verfahren als auch die Kommunikationsplattform bauen im Grundsatz auf der elektronischen Kommunikation über das besondere elektronische Anwaltspostfach auf. Im Übrigen sind mögliche Kosten infolge der technischen Anbindung an die IT-Infrastruktur der Anwaltschaft von der Reichweite und der Fortentwicklung der Erprobung abhängig. Da abgesehen von den in § 173 Absatz 2 ZPO näher bezeichneten Kommunikationspartnern der Justiz keine Nutzungspflichten für Organisationen für den elektronischen Rechtsverkehr bestehen und auch die technische Anbindung der OZG-Organisationskonten an den elektronischen Rechtsverkehr und die digitalen Eingabesysteme im Online-Verfahren noch am Anfang steht, liegen keine Nutzungszahlen vor und kann die voraussichtliche künftige Nutzung nur geschätzt werden. Aufgrund der weiten Verbreitung des ELSTER- Zertifikats ist mit einer vermehrten Inanspruchnahme des neuen elektronischen Kommunikationsweges und damit – bei technischer Anbindung an die digitalen Eingabesysteme nach diesem Gesetz – auch im Online-Verfahren zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird eine Entlastung der Wirtschaft – auch bei anwaltlicher Vertretung – aufgrund des Einsatzes von digitaler Kommunikationstechnik im Online-Verfahren angenommen. Unter Zugrundelegung der oben unter 4.1 dargestellten Daten und Annahmen zum Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger (ersparte Wegesachkosten in rund 1 800 bis 4 500 Fällen), eines Schätzbetrages von 50 Euro pro erspartem Termin (Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) sowie einer angenommenen hälftigen Kostentragung ergeben sich danach Entlastungsbeträge von rund 45 000 Euro bis 110 000 Euro. Mit Blick auf die „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung bedeutet dies ein „Out“ in vorgenannter Höhe. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Wirtschaft nicht. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die weitergehende Digitalisierung der Kommunikations- und Austauschformate werden die Gerichte durch eingesparte Übermittlungskosten entlastet. Die Entlastung ist im Online-Verfahren spiegelbildlich zu den Sachkosteneinsparungen der Bürgerinnen und Bürger wie folgt zu schätzen: Bei 7 000 bis 18 000 Online-Verfahren pro Jahr, angenommenen durchschnittlichen Kosten für Postsendungen der Gerichte von rund 3,50 Euro (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28399, S. 31) und geschätzten durchschnittlichen Schreiben pro Verfahren von Gerichten an eine Partei im herkömmlichen Zivilprozess (sieben pro Verfahren) kommt man auf geschätzt rund 170 000 bis 440 000 Euro Ersparnis an Portokosten. Hinzu kommen für die digitale Rechtsantragstelle aufgrund der vorgenannten Zahlen geschätzt rund 100 000 Euro Ersparnis an Portokosten. Ferner werden bei den Gerichten aufgrund der digitalen Kommunikationsformate im Online- Verfahren Arbeitsaufwände bei der Umwandlung von Medienbrüchen (Scanaufwand) erspart. Nimmt man einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 2 Minuten im Einzelfall und einen durchschnittlichen Lohnsatz von 29,70 Euro an, so beträgt die Entlastung bei einer Fallzahl von 7 000 bis 18 000 Verfahren und geschätzt fünf eingehenden Schreiben je Verfahren rund 35 000 bis 90 000 Euro. Bei der digitalen Rechtsantragstelle ist von Einsparungen durch den Entfall von Zwischenverfügungen und persönlichen Beratungen durch die strukturierte Abfrage der Antrags- und Erklärungsdaten auszugehen, die nicht konkret quantifizierbar sind. Darüber hinaus ist perspektivisch sowohl im Online-Verfahren als auch bei der digitalen Rechtsantragstelle mit Entlastungen durch die im Vorhaben ausgearbeiteten oder noch zu entwickelnden XJustiz-Datensätze für Klageinhalte und Antragsdaten zu rechnen. Demgegenüber ist zu Beginn der Erprobung bei den pilotierenden Gerichten auch mit zusätzlichen Belastungen in geringem Umfang zu rechnen. Geschätzt w

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