Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2780
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13 –
Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines
Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
A. Problem
Die Bundesregierung weist in ihrem Entwurf darauf hin, dass die weitere
Digitalisierung der Justiz eine wesentliche Voraussetzung für einen zukunftsfähigen und
bürgernahen Rechtsstaat sei. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren solle daher
Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger
Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital
unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich solle es dazu
beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des
Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu
gestalten.
Aufgrund der Tatsache, dass die technische Landschaft der Justiz mit ihren
föderalen Strukturen heterogene Anforderungen mit sich bringe, sollten zunächst
durch eine Erprobungsgesetzgebung Freiräume geschaffen werden, um in einem
begrenzten Anwendungsbereich bundeseinheitlich und befristet neue
Verfahrensabläufe und moderne Technologien zu erproben und so die fortschreitende
Modernisierung des Zivilprozesses zu unterstützen. Ziel sei eine einfache und
moderne Verfahrenskommunikation durch eine bundeseinheitliche Bereitstellung
von digitalen Eingabesystemen und Plattformlösungen.
Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme werde das Online-
Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der
Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Die Erprobung erstrecke sich insbesondere auf folgende
Maßnahmen:
− Erfassung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die
auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet seien;
− Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Nutzung digitaler
Eingabesysteme bei einer Klageerhebung und der weiteren Kommunikation im
Zivilprozess;
− Öffnung der Zivilprozessordnung für eine verstärkte Nutzung digitaler
Kommunikationstechnik, insbesondere durch eine Ausweitung von Verfahren
ohne mündliche Verhandlung und von Videoverhandlungen, einer digitalen
Strukturierung des Streitstoffs sowie durch Erleichterungen im
Beweisverfahren;
− Schaffung rechtlicher Grundlagen zur bundeseinheitlichen Erprobung einer
Kommunikationsplattform, welche der Pilotierung digitaler
Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den
Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht diene;
− Vorgaben zur Bundeseinheitlichkeit, Barrierefreiheit und
Nutzerfreundlichkeit sowie Regelung einer zentralen Anlaufstelle für das Online-Verfahren
als Bestandteil eines Bund-Länder-Justizportals für Onlinedienstleistungen.
Zugleich solle die Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geregelt werden, die dem
elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen aus dem
Zuständigkeitsbereich der Rechtsantragstellen dienten.
Schließlich solle De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in den
Verfahrensordnungen abgeschafft werden, um den aktuellen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere die
Möglichkeit vor, dass Länder die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des
Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) beschränken. Daneben enthält er
unter anderem Anpassungen mit Blick auf die Kommunikationsplattform.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1509, 21/2074 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender
Tijen Ataoğlu
Berichterstatterin
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der
Zivilgerichtsbarkeit
– Drucksachen 21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Entwicklung und Erprobung eines
Online-Verfahrens in der
Zivilgerichtsbarkeit*
Entwurf eines Gesetzes zur
Entwicklung und Erprobung eines
Online-Verfahrens in der
Zivilgerichtsbarkeit*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 1120 die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Buch 12
Erprobung und Evaluierung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Abschnitt 2
Erprobung eines Online-Verfahrens
Titel 1
Anwendungsbereich
§ 1122 Umfang der Erprobung
§ 1123 Verordnungsermächtigungen
Titel 2
Verfahren
§ 1124 Digitale Kommunikation;
Verordnungsermächtigung
§ 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-
Verfahren; Verordnungsermächtigung
§ 1126 Digitale Strukturierung
§ 1127 Verhandlung
§ 1128 Versäumnisurteil
§ 1129 Beweisaufnahme
§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der
Verkündung
Titel 3
Kommunikationsplattform
§ 1131 Entwicklung und Bereitstellung;
Verordnungsermächtigungen
§ 1132 Kommunikations-, Austausch- und
Übermittlungsformen
§ 1133 Nutzungspflichten; Gelegenheit zur
Identifizierung
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Titel 4
Evaluierung
§ 1134 Evaluierung
Abschnitt 3
Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
§ 1135 Umfang der Erprobung
§ 1136 Evaluierung“.
2. § 130a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3
und 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden
zu den Nummern 1 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3
bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis
4“ ersetzt.
3. In § 495 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. 3. u n v e r ä n d e r t
4. § 794 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die
folgende Nummer 8 ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„8. aus Titeln, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren
nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
ergangen sind;“.
5. Nach § 1120 wird das folgende Buch 12
eingefügt:
5. Nach § 1120 wird das folgende Buch 12
eingefügt:
„Buch 12 „Buch 12
Erprobung und Evaluierung Erprobung und Evaluierung
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften u n v e r ä n d e r t
§ 1121
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen
der praktischen Erprobung neuer digitaler
Technologien und Kommunikationsformen und neuer
Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit
sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften
Regulierung.
(2) Die Erprobung umfasst die in diesem
Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für
die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen
Bestimmungen dieses Gesetzes.
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Erprobung eines Online-Verfahrens Erprobung eines Online-Verfahrens
Titel 1 Titel 1
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
§ 1122 § 1122
Umfang der Erprobung u n v e r ä n d e r t
(1) Das Online-Verfahren wird nach den
Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht
den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den
weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur
Verfügung.
(2) Die Erprobung ist auf solche
Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die
Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die
den Betrag nach § 23 Nummer 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. Sie ist nicht
anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Amtsgerichte nach § 23a des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Fällt eine im Online-Verfahren
eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich
nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne
Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
fortgeführt. Auf diese Fortführung des Verfahrens hat
das Gericht die Parteien hinzuweisen.
§ 1123 § 1123
Verordnungsermächtigungen Verordnungsermächtigungen
(1) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu
bestimmen:
(1) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu
bestimmen:
1. diejenigen Amtsgerichte, die an der
Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach
Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden
Amtsgericht das Online-Verfahren mittels
digitaler Klageeinreichung nach § 1124
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt
wird, sowie
2. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach
Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden
Amtsgericht das Online-Verfahren mittels
digitaler Klageeinreichung nach § 1124
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
eingeführt wird, sowie
3. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach
Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden
Amtsgericht eine Kommunikationsplattform
nach § 1131 eingeführt wird.
3. u n v e r ä n d e r t
Die Landesregierungen können die in Satz 1
genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die Landesregierungen können die Teilnahme
eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf
Streitigkeiten über Ansprüche nach der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken. Die
Landesregierungen können die in Satz 1
genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der
Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu
bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung
oder die schnellere Erledigung von Verfahren
zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können
die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Mehrere Länder können vereinbaren,
ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu
bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus
zuständig ist.
Titel 2 Titel 2
Verfahren Verfahren
§ 1124 § 1124
Digitale Kommunikation;
Verordnungsermächtigung
Digitale Kommunikation;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet,
sofern die Klage
(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet,
sofern die Klage
1. mittels eines digitalen Eingabesystems
erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht
wird:
1. u n v e r ä n d e r t
a) auf einem sicheren Übermittlungsweg
nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
durch Rechtsanwälte oder nach § 130a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch
Nutzer eines Postfachs oder
b) über die Kommunikationsplattform
nach § 1131 durch Eingabe nach
§ 1132 Absatz 1 oder
2. über die Kommunikationsplattform nach
§ 1131 durch Übermittlung nach § 1132
Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.
2. u n v e r ä n d e r t
Reicht eine andere berechtigte Person für den
Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur des
verantwortenden Rechtsanwaltes versehen
sein.
(2) Für Anträge und Erklärungen der
Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung
nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere
digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die
Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Nummer 1
entsprechend.
(2) Für Anträge und Erklärungen der
Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung
nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere
digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die
Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.
(3) Soweit digitale Eingabesysteme nach
Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien
diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen
(3) u n v e r ä n d e r t
1. bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 oder
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. bei Ansprüchen, die den durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten
Anwendungsgebieten für eine Vielzahl
gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren
unterfallen.
Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche
Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind;
diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und
Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen
Vorschriften offen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl
gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren
im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu
bestimmen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Bei einem Mahnverfahren kann nach
einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1
das beantragte streitige Verfahren als Online-
Verfahren geführt werden, sofern
(5) u n v e r ä n d e r t
1. der Anwendungsbereich der Erprobung nach
§ 1122 Absatz 2 eröffnet ist,
2. das Gericht, an das der Rechtsstreit nach
§ 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für
die Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständig und auf der Grundlage des § 1123
zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt
ist,
3. der Antragsteller seinen Anspruch nach
§ 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort
genannten Frist unter Nutzung eines
digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet
und
4. das Gericht bis zum Eingang der
Begründung nach Nummer 3 keine
verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.
Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen
einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700
Absatz 3. Kommt eine Fortführung im Online-
Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht,
ist der Antragsteller mit der Aufforderung zur
Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1
auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 1125 § 1125
Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren;
Verordnungsermächtigung
u n v e r ä n d e r t
(1) Die digitalen Eingabesysteme nach
§ 1124 Absatz 1 und 2 werden vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als
Referenzimplementierung entwickelt und den
Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123
bestimmten Gerichten bundeseinheitlich
bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale
Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei
den nach § 1123 bestimmten Gerichten
bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die technischen,
organisatorischen und datenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und
Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme
zu bestimmen.
(2) Die nach Absatz 1 entwickelten
digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des
Bundes und der Länder für die Nutzer
bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-
Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu
gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der
digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit
sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit
sicherzustellen.
(3) Die Stelle, die digitale Eingabesysteme
nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene
Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Nutzung
der digitalen Eingabesysteme nach § 1124
Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten dürfen in
den digitalen Eingabesystemen
zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie
zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen,
zu korrigieren oder zu löschen. Die
zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach
der letzten Bearbeitung der digitalen
Eingabesysteme automatisch zu löschen.
(4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe
digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können
abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter
Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Online-Verfahren eine automatisierte
Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
§ 1126 § 1126
Digitale Strukturierung u n v e r ä n d e r t
(1) Das Gericht kann Maßnahmen der
Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu
strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1
können digitale Eingabesysteme nach § 1124
Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt
werden.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1. anordnen, dass der Beklagte die
Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen
weiteren Vortrag demjenigen der anderen
Partei in digitaler Form gegenüberstellen
oder in einem digitalen Verfahrensdokument
ergänzen, und
2. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung
ihres Vortrags durch Zuordnung von
Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff
aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung
über bestimmte klärungsbedürftige Punkte
verbunden werden.
§ 1127 § 1127
Verhandlung Verhandlung
(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht
abweichend von § 128 Absatz 1 eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das
Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur
mündlichen Verhandlung,
(1) u n v e r ä n d e r t
1. wenn es diese aufgrund einer
Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
2. wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher
mündlicher Äußerungen geboten erscheint,
3. wenn es diese zum Zweck der gütlichen
Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich
erachtet oder
4. wenn mindestens eine der Parteien die
mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5
Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 gilt entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Für die Bestimmung eines Termins zur
Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3
entsprechend.
(2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den
Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen
der Parteien eingereicht werden können, und den
Termin der Entscheidung.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Bestimmt das Gericht einen Termin zur
Güteverhandlung oder zur mündlichen
Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach
§ 128a stattfinden. Mit Einverständnis der
Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1
anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine
mündliche Verhandlung durch Tonübertragung
oder mithilfe anderer geeigneter digitaler
Kommunikationsmittel stattfindet.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann
das Gericht das Verfahren abweichend von den
§§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach
billigem Ermessen bestimmen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Als vorbereitende Maßnahme nach
§ 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht
Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen
abrufen. Dies betrifft auch offenkundige
Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien
vorgebracht wurden.
(5) Als vorbereitende Maßnahme nach
§ 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht
Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen
abrufen. Dies betrifft auch offenkundige
Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien
vorgebracht wurden. Das Gericht hat die Parteien
auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das
Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien
nachvollziehbaren Weise offenzulegen.
§ 1128 § 1128
Versäumnisurteil u n v e r ä n d e r t
(1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4
fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung
der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist
von zwei Wochen nach Zustellung der Klage
anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen
wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der
Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen
einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die
Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die
Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nummer 2
zu umfassen.
(2) Hat der Beklagte entgegen Absatz 1
nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die
Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331
Absatz 3 in Verbindung mit § 495 ohne
mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4
und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in
Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden.
(3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das
Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten
Fällen eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung treffen kann.
§ 1129 § 1129
Beweisaufnahme u n v e r ä n d e r t
(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von
§ 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495
die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung
oder mithilfe anderer geeigneter digitaler
Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284
Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung
mit § 495 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann abweichend von
§ 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495
entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen
von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen
feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung,
schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe
anderer geeigneter digitaler
Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den
§§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es
nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu
dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu
nehmen.
(3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2
Satz 1 und 3 entsprechend. Eines
Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495
bedarf es nicht.
§ 1130 § 1130
Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung u n v e r ä n d e r t
(1) Der Nutzer eines Postfach- und
Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1
Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck
angegebene Adresse spätestens am Tag der
Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in
seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass
dieses abgerufen werden kann.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Die Verkündung eines Urteils oder
eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung
ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die
Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Titel 3 Titel 3
Kommunikationsplattform Kommunikationsplattform
§ 1131 § 1131
Entwicklung und Bereitstellung;
Verordnungsermächtigungen
Entwicklung und Bereitstellung;
Verordnungsermächtigungen
(1) Im Online-Verfahren kann eine
Kommunikationsplattform genutzt werden, die der
bundeseinheitlichen Erprobung digitaler
Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den
Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient.
Die Kommunikationsplattform kann auch genutzt
werden, um elektronische Dokumente zur
Einsicht oder zum Datenabruf bereitzustellen oder
um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das
Gericht zu bearbeiten. Das Gericht kann in
entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen
der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff
unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu
strukturieren.
(1) Im Online-Verfahren kann eine
Kommunikationsplattform genutzt werden, die der
bundeseinheitlichen Erprobung digitaler
Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den
Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient.
Die Kommunikationsplattform kann
insbesondere genutzt werden, um elektronische
Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf
bereitzustellen oder um diese durch die
Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten. Das Gericht
kann in entsprechender Anwendung des
§ 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen,
um den Streitstoff unter Nutzung der
Kommunikationsplattform zu strukturieren.
(2) Die Kommunikationsplattform wird
vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz als Referenzimplementierung
entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den
nach § 1123 bestimmten Gerichten
bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die
Entwicklung und die bundeseinheitliche
Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1
zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten
Gerichten ganz oder teilweise übernehmen;
Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer
Anwendungsmodule für die Zwecke nach
Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die technischen, organisatorischen und
datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für
Entwicklung, Betrieb, Pflege und
Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer
Anwendungsmodule zu bestimmen.
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(3) Die nach Absatz 2 entwickelte
Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des
Bundes und der Länder für die Nutzer
bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-
Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu
gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der
Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit
sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit
sicherzustellen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Stelle, die die
Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf
personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies
für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die
Daten sind spätestens nach rechtskräftigem
Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des
Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu
löschen. Elektronische Dokumente aus dem über
die Kommunikationsplattform geführten
Verfahren sind zu den elektronisch geführten
Prozessakten nach § 298a zu nehmen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung
von Daten geltenden Standards und Dateiformate
und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei
Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.
(5) u n v e r ä n d e r t
§ 1132 § 1132
Kommunikations-, Austausch- und
Übermittlungsformen
Kommunikations-, Austausch- und
Übermittlungsformen
(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete
Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von
Anträgen und Erklärungen der
Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach
§ 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale
Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der
folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:
(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete
Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von
Anträgen und Erklärungen der
Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach
§ 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale
Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der
folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:
1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten:
das Verfahren zum Zugang zum besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a
Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit
§ 31b Absatz 5 der
Bundesrechtsanwaltsordnung;
1. u n v e r ä n d e r t
2. für die Identifizierung anderer
Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3
Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.
Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1
erbracht, so kann die spätere Authentisierung des
Inhabers des Identitätsnachweises auch durch
andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.
Reicht im Fall von Satz 1 Nummer 1 eine
andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt
Anträge und Erklärungen ein, müssen diese
mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes
versehen sein. Wurde der Nachweis der Identität
nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere
Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises
auch durch andere geeignete
Authentisierungsmittel erfolgen.
(2) Eine in diesem Gesetz angeordnete
Schriftform kann auch durch Übermittlung
elektronischer Dokumente über die
Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern
(2) u n v e r ä n d e r t
1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1
genutzt wird,
2. bei der Datenübermittlung ein sicheres
Verfahren verwendet wird, das die Authentizität
und Integrität der Daten gewährleistet, und
3. für die elektronischen Dokumente auf der
Kommunikationsplattform eine
automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet
ist.
§ 130e gilt entsprechend.
(3) Schriftlich einzureichende Anträge und
Erklärungen, die ein Rechtsanwalt nach Absatz 2
bei Gericht einreicht, sind als strukturierte
Datensätze zu übermitteln, sofern die für die
Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden
Standards und Dateiformate in der
Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich
festgelegt sind. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Schriftlich einzureichenden Anträgen
und Erklärungen ist ein strukturierter
Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben
nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung enthält. Schriftlich
einzureichende Anträge und Erklärungen sind als
strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit
die für die Übermittlung und Bearbeitung von
Daten geltenden Standards und Dateiformate in der
Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als
verbindlich festgelegt sind.
(4) Elektronische Dokumente sind bei
Gericht eingegangen, sobald sie über die
Kommunikationsplattform bereitgestellt sind. Der
einreichenden Person ist ein Nachweis über
den Eingang und den Zeitpunkt des Eingangs
zu erteilen. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Die Gerichte haben bei der digitalen
Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten
und bei der Bereitstellung von elektronischen
Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
verwenden, das die Authentizität und Integrität
der Daten gewährleistet.
(5) Bei der Bereitstellung eines
elektronischen Dokuments über die
Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu
diesem Zweck angegebene Postfach oder die von
ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse
spätestens am Tag der Bereitstellung des
elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen,
dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt
entsprechend für die weitere digitale
Kommunikation zwischen dem Gericht und den
Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform.
Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu
authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung
und des Abrufs sind zu protokollieren.
(6) u n v e r ä n d e r t
(6) Besteht eine Nutzungspflicht nach
§ 1133, so kann ein elektronisches Dokument in
den folgenden Fällen zugestellt werden, indem es
zum Datenabruf über die
Kommunikationsplattform bereitgestellt wird:
(7) u n v e r ä n d e r t
1. bei einer Zustellung durch das Gericht
abweichend von § 173 Absatz 1 und 3,
2. bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt
abweichend von § 195 Absatz 1 Satz 5 und
Absatz 2.
Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs
sind automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4
Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1133 § 1133
Nutzungspflichten; Gelegenheit zur
Identifizierung
Nutzungspflichten
(1) Ist eine Kommunikationsplattform
bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten
diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren
nutzen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die
natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind
und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch
die Einreichung von Anträgen und Erklärungen
bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften
offen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für
einen Verfahrensbeteiligten kein
Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform
nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
oder soweit für einen digitalen
Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der
Kommunikationsplattform eröffnet ist. Ist die digitale
Kommunikation über die
Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3
entsprechend. Ist die digitale Kommunikation über die
Kommunikationsplattform für einen
Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht
gestatten, dass die Einreichung von Anträgen und
Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften
erfolgt.
(3) Ist ein Verfahrensbeteiligter nach
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht zur Nutzung der
Kommunikationsplattform verpflichtet, so kann
das Gericht anordnen, dass die weitere
Kommunikation durch alle Verfahrensbeteiligten ohne
Nutzung der Kommunikationsplattform zu führen ist.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Der Beklagte ist mit der Zustellung der
Klageschrift auf den Umfang der
Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 hinzuweisen; ihm
ist Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist
von zwei Wochen nach Zustellung über die
Kommunikationsplattform zu identifizieren.
(4) Der Beklagte ist mit der Zustellung der
Klageschrift auf den Umfang der
Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie auf die zur
Verfügung stehenden
Identifizierungsverfahren hinzuweisen.
Titel 4 Titel 4
Evaluierung Evaluierung
§ 1134 § 1134
Evaluierung Evaluierung
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts
werden unter Beteiligung der an der Erprobung des
Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf
der Grundlage der technischen Entwicklung und
der durch die Erprobung gewonnenen
Erfahrungen und Erkenntnisse vier Jahre und acht Jahre
nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 26 Absatz 1 dieses Gesetzes]
evaluiert.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts
werden unter Beteiligung der an der Erprobung des
Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf
der Grundlage der technischen Entwicklung und
der durch die Erprobung gewonnenen
Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und
acht Jahre nach dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 26 Absatz 1 dieses
Gesetzes] evaluiert.
(2) Im Rahmen der Evaluierung soll
untersucht werden,
(2) Im Rahmen der Evaluierung soll
untersucht werden,
1. in welchem Umfang von der Nutzung
digitaler Eingabesysteme bei Klageeinreichung
und im weiteren Verfahren Gebrauch
gemacht wurde, einschließlich deren Barriere-
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
freiheit, Nutzerfreundlichkeit und
Bedienbarkeit,
2. inwieweit Anwendungsgebiete für eine
Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer
Verfahren inhaltlich und technisch erfasst
werden konnten,
2. u n v e r ä n d e r t
3. in welchem Umfang und mit welchen
Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten
der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht
haben,
3. in welchem Umfang und mit welchen
Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten
der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht
haben, insbesondere wie oft eine oder beide
Parteien die mündliche Verhandlung
beantragt haben und in welchen Fällen und
mit welcher Begründung die Gerichte
diese Anträge abgelehnt haben,
4. welche Funktionalitäten und
Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die
Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden,
4. u n v e r ä n d e r t
5. welche Kosten und welcher Nutzen bei der
Umsetzung der Vorschriften dieses
Abschnitts entstanden sind und
5. u n v e r ä n d e r t
6. inwieweit Fortentwicklungen und
Verstetigungen der Gesetzgebung zum Online-
Verfahren geboten sind.
6. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere
hinsichtlich des Anwendungsbereichs,
sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zum
Online-Verfahren geboten sind.
Abschnitt 3 Abschnitt 3
Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
§ 1135 § 1135
Umfang der Erprobung u n v e r ä n d e r t
(1) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz kann digitale
Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln
und bundeseinheitlich zur Erprobung
bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen
von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a
Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im
Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2
dieses Buches.
(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 1136 § 1136
Evaluierung Evaluierung
(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an
der Erprobung der digitalen Eingabesysteme
teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der
technischen Entwicklung und der durch die
Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse
vier Jahre und acht Jahre nach dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 26
Absatz 1 dieses Gesetzes] evaluiert.
(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an
der Erprobung der digitalen Eingabesysteme
teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der
technischen Entwicklung und der durch die
Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse
zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 26 Absatz 1 dieses Gesetzes] evaluiert.
(2) Im Rahmen der Evaluierung soll
untersucht werden,
(2) Im Rahmen der Evaluierung soll
untersucht werden,
1. in welchem Umfang digitale
Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden,
1. in welchem Umfang digitale
Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden,
einschließlich deren Barrierefreiheit,
Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
2. welche Anwendungsgebiete inhaltlich und
technisch erfasst werden konnten,
2. u n v e r ä n d e r t
3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der
Entwicklung und Anwendung der digitalen
Eingabesysteme entstanden sind und
3. u n v e r ä n d e r t
4. inwieweit Fortentwicklungen und
Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen
Eingabesystemen geboten sind.“
4. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere
hinsichtlich des Anwendungsbereichs,
sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den
digitalen Eingabesystemen geboten sind.“
Artikel 2 Artikel 2
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung u n v e r ä n d e r t
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 1 wird
gestrichen.
b) Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 2, Buch
12 Abschnitt 2 Titel 1, den §§ 1122 und
1123, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den
§§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel
3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt
2 Titel 4, § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und
den §§ 1135 und 1136 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. Vor § 1121 wird die Überschrift des Abschnitts 1
gestrichen.
3. Buch 12 Abschnitt 2 und 3 wird gestrichen.
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
u n v e r ä n d e r t
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den
Nummern 1 bis 5.
2. In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“
durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung u n v e r ä n d e r t
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 37 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5“
durch die Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 5 Artikel 5
Änderung der
Schutzschriftenregisterverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Schutzschriftenregisterverordnung vom
24. November 2015 (BGBl. I S. 2135), die durch Arti-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
kel 14 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Sichere Übermittlungswege sind:
1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
und dem Register,
2. der Übermittlungsweg zwischen einem auf
gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen
Postfach, das dem Anwaltspostfach nach
Nummer 1 entspricht, und dem Register,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts und
dem Register,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten elektronischen Postfach einer
natürlichen oder juristischen Person oder einer
sonstigen Vereinigung und dem Register,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
genutzten Postfach- und Versanddienst eines
Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Onlinezugangsgesetzes und dem Register,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
die durch Rechtsverordnung nach § 130a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung
festgelegt werden.“
Artikel 6 Artikel 6
Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„2. die Identität des Nutzers des Postfach- und
Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel
nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder
durch ein nach § 87a Absatz 6 der
Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes
sicheres Verfahren festgestellt ist,“.
Artikel 7 Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung u n v e r ä n d e r t
Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4
und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“
ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den
Nummern 1 bis 5.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“
durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 8 Artikel 8
Änderung des Strafvollzugsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 120 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4
Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1
Nummer 5“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 9 Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen
u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 77b wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in
Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird
jeweils nach der Angabe „Bundesministerium der
Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“
eingefügt.
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Die Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der
elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann
auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf
einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte
beschränkt werden. Die elektronische Aktenführung
nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer beziehungsweise
Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte
oder Behörden oder auf allgemein bestimmte
Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt
werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in
welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten
die Akten elektronisch geführt werden oder
geführt werden können und in welchen Verfahren
oder Verfahrensabschnitten die Akten in
elektronischer beziehungsweise Papierform
weitergeführt werden.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 10 Artikel 10
Änderung der Rahmenbeschluss-
Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-
Aktenführungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-
Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung vom 18.
Oktober 2017 (BGBl. I S. 3582), die durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Sichere Übermittlungswege sind:
1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des
Bundesamtes für Justiz,
2. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts und
der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für
Justiz,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten elektronischen Postfach einer
natürlichen oder juristischen Person oder einer
sonstigen Vereinigung und der elektronischen
Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
genutzten Postfach- und Versanddienst eines
Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle
des Bundesamtes für Justiz.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 11 Artikel 11
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3
und 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden
zu den Nummern 1 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3
bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis
4“ ersetzt.
2. In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 12 Artikel 12
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder
Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 13 Artikel 13
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3
und 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden
zu den Nummern 1 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3
bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis
4“ ersetzt.
2. In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 14 Artikel 14
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder
Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 15 Artikel 15
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung u n v e r ä n d e r t
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3
und 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden
zu den Nummern 1 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3
bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis
4“ ersetzt.
2. In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 16 Artikel 16
Weitere Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt
durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder
Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 17 Artikel 17
Änderung der Finanzgerichtsordnung u n v e r ä n d e r t
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3
und 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden
zu den Nummern 1 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3
bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis
4“ ersetzt.
2. In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 18 Artikel 18
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung u n v e r ä n d e r t
Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch
Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder
Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 19 Artikel 19
Änderung der Patentanwaltsordnung u n v e r ä n d e r t
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September
1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 35 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2, 3 und 5“
durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 20 Artikel 20
Änderung der
Patentanwaltsverzeichnisverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17.
Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219, 5227), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2
und 5“ durch die Angabe „Nummer 1 und 4“ ersetzt.
Artikel 21 Artikel 21
Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 110c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1
Nummer 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1
Nummer 5“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 22 Artikel 22
Änderung des Steuerberatungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 86g Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5“
durch die Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 23 Artikel 23
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung u n v e r ä n d e r t
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 58b wird die Angabe „Nummer 2, 4 oder 5“ durch
die Angabe „Nummer 1, 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 24 Artikel 24
Änderung des Gerichtskostengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 69b Satz 1 wird nach der Angabe „1211“ die
Angabe „, 1217“ eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu
Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 die folgende Angabe eingefügt:
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„Unterabschnitt 4 Online-Verfahren
nach Buch 12 Abschnitt 2 der
Zivilprozessordnung“.
b) Nach Nummer 1215 wird der folgende
Unterabschnitt 4 eingefügt:
Entwurf
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz
der Gebühr
nach § 34
GKG
„Unterabschnitt 4
Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung
1216 Verfahren im Allgemeinen ..........................................................................................
Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend.
2,0
1217 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt,
der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO
keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder nur deshalb
Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil
im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf .............................................................................
Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend.
1,0.“
Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 25 Artikel 25
Weitere Änderung des
Gerichtskostengesetzes
u n v e r ä n d e r t
Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch
Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 69b Satz 1 wird die Angabe „, 1217“
gestrichen.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie
folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu
Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1
Unterabschnitt 4 gestrichen.
b) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1
Unterabschnitt 4 wird gestrichen.
Artikel 26 Artikel 26
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am
1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am
1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar
2036 in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar
2036 in Kraft.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom
17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202)
2. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1;
L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember
2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert
worden ist
Bericht der Abgeordneten Tijen Ataoğlu, Fabian Jacobi, Daniel Rinkert, Helge
Limburg und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1509 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 21/2074 wurde mit Drucksache 21/2146 Nr. 1.13 ebenfalls an den Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1509, 21/2074 in seiner 23. Sitzung am 12.
November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der durch
Ausschussdrucksache 21(6)32 geänderten Fassung.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1509, 21/2074 in seiner 13. Sitzung
am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs
mit Änderungen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)32 angenommen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1509, 21/2074 in
seiner 11. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)32
angenommen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beschlossen,
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1509 durchzuführen. Der Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Dr. Dirk Behrendt
Mitglied des Bundesvorstands
Neue Richter*innenvereinigung e. V.
Sabine Fuhrmann
Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer
Markus Hartung
Rechtsanwalt und Mediator
Legal Tech Verband Deutschland e. V
Elvira Iannone
Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V.
Prof. Dr. Bettina Mielke Präsidentin des Landgerichts Ingolstadt
Prof. Dr. Giesela Rühl, LL.M. (Berkeley) Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät
Gudrun Schäpers
Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 9. Sitzung vom 15.
Oktober 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1509, 21/2074 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD angenommen wurde.
Die Fraktion der CDU/CSU nahm Bezug auf eine schon in der öffentlichen Anhörung aber auch im
parlamentarischen Verfahren erfolgte Erörterung des Gesetzentwurfs. Es handle sich um einen kleinen weiteren Schritt der
Digitalisierung der Justiz. Es sei wichtig, noch in dieser Legislaturperiode eine Evaluierung durchzuführen, um
Anpassungen prüfen zu können. Deshalb seien die Fristen für die Evaluierung mit dem Änderungsantrag auf zwei,
vier und acht Jahre geändert worden, um das bestmögliche Ergebnis für die Gerichte zu erzielen und weitergehend
zu prüfen, ob das Verfahren auch für andere Gerichtsbarkeiten sinnvoll sei. Verzögerungen wie bei der
Einführung der eAkte sollten vermieden werden.
Die Fraktion der AfD teilte mit, dass dem Gesetzesentwurf im Ergebnis nicht zugestimmt werde. Die
zugrundeliegende Idee, den Zivilprozess und die Justiz für die Bürger leichter zugänglich zu machen und in bestimmten
Bereichen die Zugangsschwelle durch technische Verfahren abzusenken, sei sinnvoll und begrüßenswert. Die
konkret vorgelegte Ausgestaltung sei jedoch nicht zufriedenstellend. Die Eingriffe in die traditionellen
Grundsätze des Zivilprozesses, wie Beibringungs- und Mündlichkeitsgrundsatz, sehe man kritisch. Auch die in Teilen
gerade für den Beklagten mangelnde Freiwilligkeit der Teilnahme an dieser besonderen Verfahrensart halte man
für unangebracht. Ferner seien die Eingriffe in die anwaltliche Tätigkeit durch entsprechende Vorgaben zur
Ausgestaltung des Sachvortrags im Verfahren zu kritisieren.
Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass Rückmeldungen aus der Praxis und der öffentlichen Anhörung
zeigten, dass das Erprobungsgesetz positiv angenommen werde. Es handle sich um einen weiteren Baustein zur
Digitalisierung der Gerichtsverfahren und zur unmittelbaren, leichten und barrierearmen Lösung von
Rechtsstreitigkeiten der Bürger. Hierfür habe man ein gutes Verfahren gewählt. Es sei richtig, dass man die Zeiträume für
die Evaluierung angepasst habe. Ferner werde man sich in der Beurteilung die Funktionsweise im Verfahren für
Kläger- und Beklagtenseite und die Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung genau
ansehen. Es sei wichtig, nach der Auswertung zu untersuchen, wo man den Anwendungsbereich noch weiter
ausweiten könne.
Die Fraktion Die Linke erläuterte, dass es sich bei dem Gesetzentwurf um einen Schritt in die richtige Richtung
hätte handeln können. Jedoch fehle ein Fokus auf Inklusion, Transparenz und Bürgerfreundlichkeit anstatt eines
technokratischen Einsatzes der Digitalisierung als Selbstzweck. Man hätte eine unabhängige Evaluation
sicherstellen müssen und einen Rechtsanspruch auf analoge Verfahren garantieren müssen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, dass einige Länder bei der Einführung von Online-
Verfahren viel weiter fortgeschritten seien. Man habe sich bei der Einführung eines Online-Verfahrens in Zivilsachen
schnellere und klarere Visionen zum weiteren Prozess gewünscht, begrüße den Gesetzentwurf und insbesondere
die aufgenommene Kritik der Experten in der öffentlichen Anhörung zu den Evaluationsfristen und zur
Neuregelung des Eingangs elektronischer Dokumente bei Gericht jedoch ausdrücklich.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1509 verwiesen. Die
vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 5
Zu § 1123 Absatz 1
Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 1124
Absatz 1 Satz 2.
Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht es den Ländern, die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des
Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-
Verordnung) zu beschränken. Damit werden die besonderen organisatorischen Herausforderungen berücksichtigt,
vor denen die an der Erprobung teilnehmenden sogenannten Flughafengerichten stehen. Diese sind bereits mit
einer sehr hohen Zahl an Fluggastrechtesachen belastet. In der Rechtsverordnung nach § 1123 Absatz 1 Satz 1
ZPO-E können die Länder nunmehr bestimmen, dass an diesen Amtsgerichten auch nur Fluggastrechtesachen
und keine sonstigen Zahlungsklagen erprobt werden.
Zu § 1124
Zu Absatz 1
Mit dem neuen Satz 2 soll der heute weit verbreiteten arbeitsteiligen Kanzleiorganisation Rechnung getragen
sowie möglichen Haftungsrisiken begegnet werden. Bei der Übermittlung mittels des besonderen elektronischen
Anwaltspostfachs (beA) nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ZPO erfolgt die notwendige Überprüfung der
Identität des Absenders anlässlich der Prüfung des Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammern und der
nachfolgenden Zuteilung eines beA an die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt. Der sichere Übermittlungsweg
über das beA gewährleistet die Identität des Absenders daher nur dann, wenn die verantwortende Person – also
die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt als persönlicher Postfachinhaber – den Versand selbst vornimmt, also
verantwortende Person und einreichende Person identisch sind.
Wird die mittels eines digitalen Eingabesystems erstellte Klage hingegen zwar über das beA einer Rechtsanwältin
oder eines Rechtsanwalts eingereicht, der Versendeprozess aber durch einen Mitarbeitenden der Kanzlei
angestoßen, kann die Identität der oder des die Klage verantwortenden Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts nicht
hinreichend sicher festgestellt werden. Um eine solche typische Arbeitsteilung zu ermöglichen, muss die Klage in
diesen Fällen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Rechtsanwältin oder des
verantwortenden Rechtsanwalts versehen sein. Der neue Satz 2 entspricht somit den Anforderungen an eine
formwirksame Einreichung elektronischer Dokumente nach § 130a Absatz 3 Satz 1 ZPO.
Zu Absatz 2
Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Absatz 1 Satz 2.
Zu § 1127 Absatz 5
Mit dem neuen Satz 3 werden der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und das Gebot der Fairness
gewahrt. Die nachträgliche Einflussmöglichkeiten der Parteien auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff
soll dadurch gewährleistet werden, dass die Parteien zu eigenständigen Informationserhebungen des Gerichts
Stellung nehmen und Ergänzungen oder Korrekturen des Datenmaterials vornehmen können. Hierzu muss den
Parteien im Rahmen rechtzeitiger richterlicher Hinweise die verwendete Quelle genannt und das Ergebnis der
Auskunft offengelegt werden.
Zu § 1131 Absatz 1
Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen zur Funktionalität der
Kommunikationsplattform.
Zu § 1132
Zu Absatz 1
Die für eine schriftformersetzende Einreichung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform
notwendige Identifizierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erfolgt nach § 1132 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E über das Verfahren zum Zugang zum besonderen
elektronischen Anwaltspostfach. Das bedeutet, dass – wie bei der Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 ZPO-E – die
Identität der verantwortenden Rechtsanwältin oder des verantwortenden Rechtsanwalts nicht sicher festgestellt
werden kann, wenn diese nicht selbst einreicht, sondern ein Kanzleimitarbeitender über die
Kommunikationsplattform Anträge oder Erklärungen eingibt oder elektronische Dokumente übermittelt. Um eine solche
Arbeitsteilung auch bei Nutzung der Plattform zu ermöglichen, sieht der neue Satz 2 in diesen Fällen das Erfordernis
einer qualifizierten elektronischen Signatur vor. Auf die Begründung zu § 1124 Absatz 1 wird verwiesen.
Zu Absatz 3
Der neu eingefügte Satz 1 dient der Förderung einer datenbasierten Kommunikation im Zivilprozess. Bei Nutzung
der Kommunikationsplattform muss – abweichend von der bloßen „Soll“-Regelung in § 2 Absatz 3 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – Anträgen und Erklärungen, beispielsweise einer Klage, ein strukturierter
Datensatz mit gewissen Basisinformationen beigefügt werden. Dazu gehören die Bezeichnung des Gerichts, das
Aktenzeichen des Verfahrens, die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten und die Angabe des
Verfahrensgegenstandes.
Die Streichung im bisherigen Satz 1 führt dazu, dass die verpflichtende Übermittlung strukturierter Datensätze
nicht auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beschränkt bleibt, sondern bei entsprechender Festlegung in der
Rechtsverordnung auch andere Nutzer der Kommunikationsplattform erfasst.
Der bisherige Satz 2 wird in den neuen Absatz 4 verschoben.
Zu Absatz 4
Satz 1 des neuen Absatzes 4 bestimmt, dass die an den Eingang bei Gericht geknüpften Rechtsfolgen (zum
Beispiel Fristwahrung) für elektronische Dokumente, die schriftformersetzend über die Kommunikationsplattform
eingereicht werden, in dem Zeitpunkt eintreten, in dem die Dokumente über die Kommunikationsplattform
bereitgestellt sind. Nach Satz 2 ist der einreichenden Person ein Nachweis über den Eingang und den Zeitpunkt des
Eingangs zu erteilen. Diese Regelungen entsprechen dem § 130a Absatz 5 ZPO.
Zu § 1133 Absatz 4
Der zweite Halbsatz wird gestrichen, da er überflüssig ist. Eine Pflicht zur Nutzung der Kommunikationsplattform
durch den Beklagten greift nach § 1133 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E ohnehin nur ein, wenn ein
Identifizierungsverfahren für ihn zur Verfügung steht. Durch die Einfügung der Wörter „sowie auf die zur Verfügung stehenden
Identifizierungsverfahren“ wird klargestellt, dass der Beklagte darauf hinzuweisen ist. Nur dann kann er
feststellen, ob die Nutzungspflicht für ihn besteht. Ist dies der Fall, gelten die prozessualen Fristen im Online-Verfahren.
Zu § 1134
Zu Absatz 1
Die Evaluierungszyklen werden verkürzt und es wird eine zusätzliche Evaluierungsphase eingeführt. Die erste
Evaluierung soll bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Damit soll ermöglicht werden, früher
auf mögliche Fehlentwicklungen zu reagieren und gegebenenfalls rechtliche oder technische Anpassungen
vorzunehmen.
Zu Absatz 2 Nummer 3
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die Evaluierung der Verfahrensregelungen insbesondere auch die
ausnahmsweise Durchführung von mündlichen Verhandlungen im Online-Verfahren umfassen muss. Von
besonderem Interesse ist dabei, wie die Gerichte mit der Möglichkeit umgehen, Anträge der Parteien auf eine mündliche
Verhandlung im Einzelfall abzulehnen.
Zu Absatz 2 Nummer 6
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass ein wichtiger Evaluierungsgegenstand der Anwendungsbereich des
Online-Verfahrens ist. Insbesondere soll überprüft werden, ob der Anwendungsbereich über Zahlungsklagen in
der Zuständigkeit der Amtsgerichte hinaus erweitert werden sollte.
Zu § 1136
Mit den Anpassungen werden die Änderungen in § 1134 ZPO-E für den Bereich der digitalen Rechtsantragstelle
nachvollzogen.
Berlin, den 12. November 2025
Tijen Ataoğlu
Berichterstatterin
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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