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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Europäische Pakt für die Meere

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 249/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Europäische Pakt für die Meere [Bundesrat Drucksache 249/1/25 15.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - U - Vk - Wi zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Europäische Pakt für die Meere COM(2025) 281 final A Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt den Europäischen Pakt für die Meere als wichtigen Schritt hin zu einer nachhaltigen und integrierten EU-Meerespolitik. 2. Vor dem Hintergrund des beschriebenen schlechten Zustands der europäischen Meeres- und Küstengewässer betont der Bundesrat die Bedeutung der konsequenten Umsetzung der Anforderungen europäischer Richtlinien und Aktionspläne und die damit einhergehende Stärkung des Schutzes mariner Ökosysteme. U U ... 3. Der Bundesrat betont die Bedeutung vitaler Meeresökosysteme und der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung und der Fischerei und nimmt die Mitteilung, die eine umfassende Strategie zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Meere unter Verfolgung eines ganzheitlichen, sektorenübergreifenden Ansatzes und unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Aspekte kohärent darstellt, grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis. 4. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Förderung von Innovation und Forschung im Bereich Meeres- und Klimatechnologien sowie die geplante Modernisierung der Hafeninfrastrukturen als Beitrag zur Dekarbonisierung der maritimen Wirtschaft. Dies sind entscheidende Schritte auf dem Weg hin zu einer nachhaltigen Nutzung der Meere. 5. Der Bundesrat hält diese Strategie als einheitlichen maritimen Ordnungsrahmen für Maßnahmen der EU in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Sicherheit und Forschung für grundsätzlich geeignet, um Europas maritime Führungsrolle zu stärken und die Resilienz gegenüber Klima- und Sicherheitsrisiken zu verbessern sowie den Schutz der europäischen Meere zu gewährleisten und gleichzeitig die maritime Wirtschaft einschließlich der Fischerei und Aquakultur zu fördern. 6. Aus Sicht des Bundesrates sollte sichergestellt sein, dass regionale und lokale Akteure bei der Umsetzung des Paktes systematisch eingebunden werden. Die Regionen sind die praktischen Umsetzer vieler maritimer Maßnahmen, wie des Ausbaus grüner Hafeninfrastruktur, der nachhaltigen Fischereiwirtschaft, im Küstenschutz oder in der Meeresforschung. Ohne die frühzeitige Einbindung der maritimen Regionen besteht die Gefahr, dass Maßnahmen an den Realitäten vor Ort vorbei gehen oder ihre Wirkung nur eingeschränkt entfalten. 7. Der Europäische Pakt für die Meere verfolgt den Anspruch, eine integrierte EU- Meerespolitik zu etablieren. Dabei liegt der Schwerpunkt jedoch stark auf der europäischen und nationalstaatlichen Ebene. Der Bundesrat regt daher an, dass die Rolle der Regionen, Kommunen und Hafenstandorte nicht nur in Kapitel 4, AV U AV U U ... sondern strukturell stärker in der Governance verankert und mit Finanzierungsinstrumenten hinterlegt wird. 8. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung der Fischerei und Aquakultur und der nachhaltigen Nutzung fischereilicher Ressourcen zur Sicherstellung der europäischen Ernährungssouveränität, stellt aber besorgt fest, dass – neben der Landwirtschaft und den ländlichen Gebieten – im besonderen Maße die kleinstrukturierte und handwerkliche Küstenfischerei zunehmend vom unfairen weltweiten Wettbewerb, hohen Energiepreisen, einem Mangel an Nachwuchskräften und Schwierigkeiten bei der Kapitalaufnahme betroffen ist. 9. Der Bundesrat stellt aufgrund der damit in Verbindung stehenden weitreichenden sozioökonomischen Konsequenzen mit Sorge fest, dass der „EU- Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei“, der unter anderem die schrittweise Einstellung der Grundschleppnetzfischerei in Meeresschutzgebieten bis 2030 vorsieht, weiterhin als wichtiger Baustein für die meeresbezogene Politik der EU genannt wird. 10. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an seine grundsätzliche Auffassung, dass der Erhalt einer nachhaltigen Fischerei auch künftig gewährleistet bleiben muss und betont unter Verweis auf seine Stellungnahme in BR- Drucksache 111/23 (Beschluss) vom 12. Mai 2023, dass ein pauschales Verbot jeglicher mobiler grundberührender Fischerei in Meeresschutzgebieten bis 2030 weiterhin abgelehnt wird. 11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es differenzierter Maßnahmen zum Erreichen des jeweiligen Schutzzieles bedarf unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie entsprechender Abschätzung und Abwägung der sozioökonomischen Folgen. 12. In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass im Einzelfall festgelegt werden sollte, welche Fangtechniken mit der Erhaltung der Zielarten und Lebensräume in den betreffenden Meeresschutzgebieten vereinbar sind, sieht es der Bundesrat als notwendig an, diese Vereinbarkeit stets für übliche Fangtechniken einer im Gebiet tätigen Fischerei insgesamt festzulegen und sich dabei daran zu orientieren, dass solche Fischereien in der Regel bereits unmittelbar AV AV AV AV AV ... durch Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) reguliert sind, unter anderem durch Fang- und Beifangquoten sowie technische Vorgaben. Eine zusätzliche Pflicht zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Fischerei mit den Schutzzielen eines bestimmten Gebiets sollte nur für solche fischereilichen Aktivitäten bestehen, die rein national von Mitgliedstaaten genehmigt werden und nicht bereits unmittelbar durch EU-Recht im Rahmen der GFP geregelt sind. Im Sinne einer kohärenten Politik, die Meeresumweltschutz und die Ernährungssouveränität in Einklang bringen muss, ist es daher unerlässlich, dass sich dieser Ansatz umfassend im angekündigten Rechtsakt für die Meere widerspiegeln muss. 13. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass zu dem Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsakt, der bis 2027 von der Kommission vorgelegt werden soll, eine umfassende Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt wird, die den zu erwartenden weitreichenden Auswirkungen des Rechtsaktes angemessen Rechnung trägt. Begründung zu Ziffern 3, 5 und 8 bis 13 (nur gegenüber dem Plenum): Der Europäische Pakt für die Meere verfolgt das Ziel, eine integrierte, sektorübergreifende Strategie für die nachhaltige Nutzung, den Schutz und die Governance der europäischen Meeresräume zu etablieren. Die vorgesehene Ausarbeitung eines verbindlichen Rechtsakts bis 2027 soll dabei sicherstellen, dass eine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen wird und rechtliche Klarheit entsteht. Als sektorenübergreifender Ordnungsrahmen adressiert die Strategie neben Umwelt- und Klimazielen auch wirtschaftliche und sicherheitspolitische Fragestellungen. Davon ist insbesondere die maritime Wirtschaft betroffen – unter anderem die Fischerei und Aquakultur, die einen wesentlichen Beitrag zur Ernährungssicherheit, regionalen Beschäftigung und Erhaltung maritimer Kulturlandschaften leistet. Gleichzeitig ist der Fischereisektor – und hier insbesondere kleinteilige und handwerklich geprägte Küstenfischereien – zunehmend strukturellen Belastungen ausgesetzt. Dazu zählen unter anderem steigende Energiepreise, erschwerter Zugang zu Finanzierung, Mangel an Fachkräften sowie hoher Wettbewerbsdruck durch Importe von Produkten, die unter niedrigeren Umwelt- und Sozialstandards erzeugt wurden. Daher ist ein differenzierter, ökologisch wie ökonomisch tragfähiger Ansatz erforderlich, der Schutzmaßnahmen wissenschaftlich fundiert ausgestaltet und gleichzeitig wirtschaftliche Existenzen nicht gefährdet. Die in der Mitteilung der Kommission vorgesehene Prüfung, welche Fangtätigkeiten bzw. Projekte (im Sinne des Artikel 6 Absätze 2 und 3 der FFH Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) innerhalb von Schutzgebieten AV mit den Schutzzielen im Einzelnen vereinbar sind, ist hierfür ein geeigneter Ansatz und sollte in dem angekündigte Rechtsakt ausdrücklich verankert werden. Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit einer Kohärenz zwischen der europäischen Fischerei- und Naturschutzpolitik sollte diese Pflicht für durch TAC-, Quoten- oder technische Vorschriften der GFP erfasste Fischereien regelmäßig entfallen. Langfristig ist eine ausgewogene Meerespolitik notwendig, die die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes mit der Sicherung traditioneller Nutzungen und der Resilienz der maritimen Wirtschaft verbindet. Der angekündigte Gesetzesvorschlag bietet die Möglichkeit, diesen Ausgleich auf europäischer Ebene rechtlich abzusichern. B 14. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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