Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Europäische Pakt für die Meere
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Europäische Pakt für die Meere
[Bundesrat Drucksache 249/1/25
15.09.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - U - Vk - Wi
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und
den Ausschuss der Regionen: Der Europäische Pakt für die
Meere
COM(2025) 281 final
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Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt den Europäischen Pakt für die Meere als wichtigen
Schritt hin zu einer nachhaltigen und integrierten EU-Meerespolitik.
2. Vor dem Hintergrund des beschriebenen schlechten Zustands der europäischen
Meeres- und Küstengewässer betont der Bundesrat die Bedeutung der
konsequenten Umsetzung der Anforderungen europäischer Richtlinien und
Aktionspläne und die damit einhergehende Stärkung des Schutzes mariner Ökosysteme.
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3. Der Bundesrat betont die Bedeutung vitaler Meeresökosysteme und der
nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen für die soziale und wirtschaftliche
Entwicklung der Küstenbevölkerung und der Fischerei und nimmt die
Mitteilung, die eine umfassende Strategie zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz
der Meere unter Verfolgung eines ganzheitlichen, sektorenübergreifenden
Ansatzes und unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitspolitischer Aspekte kohärent darstellt, grundsätzlich zustimmend zur
Kenntnis.
4. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Förderung von Innovation und
Forschung im Bereich Meeres- und Klimatechnologien sowie die geplante
Modernisierung der Hafeninfrastrukturen als Beitrag zur Dekarbonisierung der
maritimen Wirtschaft. Dies sind entscheidende Schritte auf dem Weg hin zu einer
nachhaltigen Nutzung der Meere.
5. Der Bundesrat hält diese Strategie als einheitlichen maritimen Ordnungsrahmen
für Maßnahmen der EU in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Sicherheit und
Forschung für grundsätzlich geeignet, um Europas maritime Führungsrolle zu
stärken und die Resilienz gegenüber Klima- und Sicherheitsrisiken zu
verbessern sowie den Schutz der europäischen Meere zu gewährleisten und
gleichzeitig die maritime Wirtschaft einschließlich der Fischerei und Aquakultur zu
fördern.
6. Aus Sicht des Bundesrates sollte sichergestellt sein, dass regionale und lokale
Akteure bei der Umsetzung des Paktes systematisch eingebunden werden. Die
Regionen sind die praktischen Umsetzer vieler maritimer Maßnahmen, wie des
Ausbaus grüner Hafeninfrastruktur, der nachhaltigen Fischereiwirtschaft, im
Küstenschutz oder in der Meeresforschung. Ohne die frühzeitige Einbindung
der maritimen Regionen besteht die Gefahr, dass Maßnahmen an den Realitäten
vor Ort vorbei gehen oder ihre Wirkung nur eingeschränkt entfalten.
7. Der Europäische Pakt für die Meere verfolgt den Anspruch, eine integrierte EU-
Meerespolitik zu etablieren. Dabei liegt der Schwerpunkt jedoch stark auf der
europäischen und nationalstaatlichen Ebene. Der Bundesrat regt daher an, dass
die Rolle der Regionen, Kommunen und Hafenstandorte nicht nur in Kapitel 4,
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sondern strukturell stärker in der Governance verankert und mit
Finanzierungsinstrumenten hinterlegt wird.
8. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung der Fischerei und Aquakultur und
der nachhaltigen Nutzung fischereilicher Ressourcen zur Sicherstellung der
europäischen Ernährungssouveränität, stellt aber besorgt fest, dass – neben der
Landwirtschaft und den ländlichen Gebieten – im besonderen Maße die
kleinstrukturierte und handwerkliche Küstenfischerei zunehmend vom unfairen
weltweiten Wettbewerb, hohen Energiepreisen, einem Mangel an
Nachwuchskräften und Schwierigkeiten bei der Kapitalaufnahme betroffen ist.
9. Der Bundesrat stellt aufgrund der damit in Verbindung stehenden
weitreichenden sozioökonomischen Konsequenzen mit Sorge fest, dass der „EU-
Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine
nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei“, der unter anderem die schrittweise
Einstellung der Grundschleppnetzfischerei in Meeresschutzgebieten bis 2030
vorsieht, weiterhin als wichtiger Baustein für die meeresbezogene Politik der EU
genannt wird.
10. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an seine grundsätzliche
Auffassung, dass der Erhalt einer nachhaltigen Fischerei auch künftig gewährleistet
bleiben muss und betont unter Verweis auf seine Stellungnahme in BR-
Drucksache 111/23 (Beschluss) vom 12. Mai 2023, dass ein pauschales Verbot
jeglicher mobiler grundberührender Fischerei in Meeresschutzgebieten bis 2030
weiterhin abgelehnt wird.
11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es differenzierter Maßnahmen zum
Erreichen des jeweiligen Schutzzieles bedarf unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie entsprechender
Abschätzung und Abwägung der sozioökonomischen Folgen.
12. In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass im Einzelfall festgelegt
werden sollte, welche Fangtechniken mit der Erhaltung der Zielarten und
Lebensräume in den betreffenden Meeresschutzgebieten vereinbar sind, sieht es
der Bundesrat als notwendig an, diese Vereinbarkeit stets für übliche
Fangtechniken einer im Gebiet tätigen Fischerei insgesamt festzulegen und sich dabei
daran zu orientieren, dass solche Fischereien in der Regel bereits unmittelbar
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durch Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) reguliert sind,
unter anderem durch Fang- und Beifangquoten sowie technische Vorgaben. Eine
zusätzliche Pflicht zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Fischerei mit den
Schutzzielen eines bestimmten Gebiets sollte nur für solche fischereilichen
Aktivitäten bestehen, die rein national von Mitgliedstaaten genehmigt werden und
nicht bereits unmittelbar durch EU-Recht im Rahmen der GFP geregelt sind. Im
Sinne einer kohärenten Politik, die Meeresumweltschutz und die
Ernährungssouveränität in Einklang bringen muss, ist es daher unerlässlich, dass sich dieser
Ansatz umfassend im angekündigten Rechtsakt für die Meere widerspiegeln
muss.
13. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass zu dem Vorschlag für einen
entsprechenden Rechtsakt, der bis 2027 von der Kommission vorgelegt werden
soll, eine umfassende Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt wird, die den zu
erwartenden weitreichenden Auswirkungen des Rechtsaktes angemessen
Rechnung trägt.
Begründung zu Ziffern 3, 5 und 8 bis 13 (nur gegenüber dem Plenum):
Der Europäische Pakt für die Meere verfolgt das Ziel, eine integrierte,
sektorübergreifende Strategie für die nachhaltige Nutzung, den Schutz und die
Governance der europäischen Meeresräume zu etablieren. Die vorgesehene
Ausarbeitung eines verbindlichen Rechtsakts bis 2027 soll dabei sicherstellen,
dass eine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen wird und rechtliche
Klarheit entsteht. Als sektorenübergreifender Ordnungsrahmen adressiert die
Strategie neben Umwelt- und Klimazielen auch wirtschaftliche und
sicherheitspolitische Fragestellungen. Davon ist insbesondere die maritime
Wirtschaft betroffen – unter anderem die Fischerei und Aquakultur, die einen
wesentlichen Beitrag zur Ernährungssicherheit, regionalen Beschäftigung und
Erhaltung maritimer Kulturlandschaften leistet. Gleichzeitig ist der
Fischereisektor – und hier insbesondere kleinteilige und handwerklich geprägte
Küstenfischereien – zunehmend strukturellen Belastungen ausgesetzt. Dazu zählen
unter anderem steigende Energiepreise, erschwerter Zugang zu Finanzierung,
Mangel an Fachkräften sowie hoher Wettbewerbsdruck durch Importe von
Produkten, die unter niedrigeren Umwelt- und Sozialstandards erzeugt wurden.
Daher ist ein differenzierter, ökologisch wie ökonomisch tragfähiger Ansatz
erforderlich, der Schutzmaßnahmen wissenschaftlich fundiert ausgestaltet und
gleichzeitig wirtschaftliche Existenzen nicht gefährdet. Die in der Mitteilung
der Kommission vorgesehene Prüfung, welche Fangtätigkeiten bzw. Projekte
(im Sinne des Artikel 6 Absätze 2 und 3 der FFH Richtlinie 92/43/EWG des
Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen, Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) innerhalb von Schutzgebieten
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mit den Schutzzielen im Einzelnen vereinbar sind, ist hierfür ein geeigneter
Ansatz und sollte in dem angekündigte Rechtsakt ausdrücklich verankert
werden. Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit einer Kohärenz zwischen der
europäischen Fischerei- und Naturschutzpolitik sollte diese Pflicht für durch
TAC-, Quoten- oder technische Vorschriften der GFP erfasste Fischereien
regelmäßig entfallen.
Langfristig ist eine ausgewogene Meerespolitik notwendig, die die Ziele des
Umwelt- und Klimaschutzes mit der Sicherung traditioneller Nutzungen und
der Resilienz der maritimen Wirtschaft verbindet. Der angekündigte
Gesetzesvorschlag bietet die Möglichkeit, diesen Ausgleich auf europäischer Ebene
rechtlich abzusichern.
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14. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Verkehrsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Reg (Empfehlungen der Ausschüsse)