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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 304/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht [Bundesrat Drucksache 304/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FS zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht - Antrag des Landes Schleswig-Holstein - A. 1. Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe der folgenden Änderungen zu fassen: Zu Satz 2 – neu – bis 7 – neu – Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze 2 bis 7 einzufügen: „In dem vorzulegenden Gesetzentwurf ist dem Schutz der Minderjährigen im Rechts- und Zahlungsverkehr in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Um Kredit- oder Haftungsrisiken für Minderjährige auszuschließen, soll sich der Gesetzentwurf daher auf reine Guthabenkonten beschränken. Darüber hinaus sollte sich der Gesetzentwurf in geeigneter Weise auf Mittel der minderjährigen Person im Sinne des § 110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstrecken, mithin auf jene Mittel, die den Minderjährigen zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung von einem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind. Es sollte zudem in geeigneter Weise ein Zustimmungserfordernis der minderjährigen Person vorgesehen werden, um die Beteiligungsrechte junger Menschen zu wahren. Rechtsdogmatisch ist an ein Getrenntleben der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern anzuknüpfen, da sich in diesen Konstellationen Regelungsbedarfe aus der Alltagpraxis ableiten. Um dem Elternrecht des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, wäre eine geeignete Informationspflicht des eröffnenden Elternteils gegenüber dem jeweils anderen zielführend, sowie ein Widerspruchsrecht des jeweils anderen aus wichtigem Grund, etwa bei der Beeinträchtigung des Kindeswohls.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Dem notwendigen Schutzbedürfnis von Minderjährigen wird durch die Beschränkung auf reine Guthabenkonten ohne Kredit- oder Überziehungsmöglichkeit und mit der Begrenzung auf eigene Mittel im Sinne des § 110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie dem Zustimmungserfordernis des Kindes Rechnung getragen. Die Eröffnung eines Taschengeldkontos ist unter diesen Aspekten keine Angelegenheit von erheblicher Tragweite im Sinne des § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB. § 110 BGB macht deutlich, dass der Gesetzgeber Rechtsgeschäfte des Kindes mit bestimmten eigenen Mitteln für weniger schutzwürdig ansieht und der Eigenverantwortung des jungen Menschen Bedeutung bemisst. Dogmatisch an § 110 BGB anzuknüpfen, schafft in der Alltagspraxis mehr Rechtsklarheit, da neben einem reinen Taschengeld, das in der Regel von den Sorgeberechtigten wiederkehrend zugewandt wird, auch Rechtsklarheit bezüglich weiterer Beträge, zum Beispiel auch für Zuwendungen von Dritten, geschaffen würde. Dem Elternrecht, resultierend aus der gemeinsamen elterlichen Sorge, würde durch die Pflicht zur Information gegenüber dem anderen Elternteil sowie durch dessen Widerspruchsmöglichkeit aus wichtigem Grund – etwa bei der Beeinträchtigung des Kindeswohls – genügt. Abzustellen wäre an dieser Stelle nur auf ein geeignetes Vorbringen des anderen Elternteils. Dem kontoführenden Institut kann insoweit inhaltlich keine Kindeswohlprüfung auferlegt werden, diese hat sodann familienrechtlich im Elternverhältnis zu erfolgen. Die Problemstellung eröffnet sich in der Praxis nur in Konstellationen gemeinsamer elterlicher Sorge bei getrenntlebenden Elternteilen. Für nicht getrennte Elternteile eröffnet sich mithin kein Neuregelungsbedarf. B. 2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

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