Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
Text
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
[Bundesrat Drucksache 304/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - FS
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer
Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei
gemeinsamem Sorgerecht
- Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
A.
1. Der Ausschuss für Familie und Senioren
empfiehlt dem Bundesrat,
die Entschließung nach Maßgabe der folgenden Änderungen zu fassen:
Zu Satz 2 – neu – bis 7 – neu –
Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze 2 bis 7 einzufügen:
„In dem vorzulegenden Gesetzentwurf ist dem Schutz der Minderjährigen im
Rechts- und Zahlungsverkehr in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Um
Kredit- oder Haftungsrisiken für Minderjährige auszuschließen, soll sich der
Gesetzentwurf daher auf reine Guthabenkonten beschränken. Darüber hinaus
sollte sich der Gesetzentwurf in geeigneter Weise auf Mittel der minderjährigen
Person im Sinne des § 110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstrecken, mithin
auf jene Mittel, die den Minderjährigen zu einem bestimmten Zweck oder zur
freien Verfügung von einem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen
Zustimmung von Dritten überlassen worden sind. Es sollte zudem in geeigneter Weise
ein Zustimmungserfordernis der minderjährigen Person vorgesehen werden, um
die Beteiligungsrechte junger Menschen zu wahren. Rechtsdogmatisch ist an
ein Getrenntleben der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern anzuknüpfen, da
sich in diesen Konstellationen Regelungsbedarfe aus der Alltagpraxis ableiten.
Um dem Elternrecht des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils in
geeigneter Weise Rechnung zu tragen, wäre eine geeignete Informationspflicht des
eröffnenden Elternteils gegenüber dem jeweils anderen zielführend, sowie ein
Widerspruchsrecht des jeweils anderen aus wichtigem Grund, etwa bei der
Beeinträchtigung des Kindeswohls.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Dem notwendigen Schutzbedürfnis von Minderjährigen wird durch die
Beschränkung auf reine Guthabenkonten ohne Kredit- oder
Überziehungsmöglichkeit und mit der Begrenzung auf eigene Mittel im Sinne des § 110
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie dem Zustimmungserfordernis des Kindes
Rechnung getragen. Die Eröffnung eines Taschengeldkontos ist unter diesen
Aspekten keine Angelegenheit von erheblicher Tragweite im Sinne des § 1687
Absatz 1 Satz 1 BGB.
§ 110 BGB macht deutlich, dass der Gesetzgeber Rechtsgeschäfte des Kindes
mit bestimmten eigenen Mitteln für weniger schutzwürdig ansieht und der
Eigenverantwortung des jungen Menschen Bedeutung bemisst. Dogmatisch an
§ 110 BGB anzuknüpfen, schafft in der Alltagspraxis mehr Rechtsklarheit, da
neben einem reinen Taschengeld, das in der Regel von den Sorgeberechtigten
wiederkehrend zugewandt wird, auch Rechtsklarheit bezüglich weiterer
Beträge, zum Beispiel auch für Zuwendungen von Dritten, geschaffen würde.
Dem Elternrecht, resultierend aus der gemeinsamen elterlichen Sorge, würde
durch die Pflicht zur Information gegenüber dem anderen Elternteil sowie
durch dessen Widerspruchsmöglichkeit aus wichtigem Grund – etwa bei der
Beeinträchtigung des Kindeswohls – genügt. Abzustellen wäre an dieser Stelle
nur auf ein geeignetes Vorbringen des anderen Elternteils. Dem
kontoführenden Institut kann insoweit inhaltlich keine Kindeswohlprüfung auferlegt
werden, diese hat sodann familienrechtlich im Elternverhältnis zu erfolgen.
Die Problemstellung eröffnet sich in der Praxis nur in Konstellationen
gemeinsamer elterlicher Sorge bei getrenntlebenden Elternteilen. Für nicht getrennte
Elternteile eröffnet sich mithin kein Neuregelungsbedarf.
B.
2. Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht (Empfehlungen der Ausschüsse)