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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · zu304/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 304/25 (Beschluss) 25.03.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht Bundesministerium Berlin, 17. März 2026 der Justiz und für Verbraucherschutz Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, zu der am 26. September 2026 gefassten Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht (Bundesrats-Drucksache 304/25 - Beschluss) nehme ich für die Bundesregierung wie folgt Stellung: Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Dies mag bei einem kleinen Teil der getrennt lebenden Eltern zu Konflikten führen, ist aber Wesen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB). Welche Angelegenheiten für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und welche Angelegenheiten solche des täglichen Lebens sind, wird im BGB bewusst nicht geregelt. Grund hierfür ist unter anderem, dass eine gesetzgeberische Zuordnung angesichts der vielfältigen Entscheidungen, die Eltern für ihre Kinder treffen, kaum abschließend ausgestaltet werden kann. Aus Sicht der Bundesregierung ist es daher sachgerecht an der bisherigen Regelung festzuhalten und die Abgrenzung der Bereiche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und Angelegenheiten des täglichen Lebens der Rechtsprechung im Einzelfall und unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen zu überlassen. Die Regelung eines Sonderbereiches würde außerdem zu weiteren Forderungen führen, für andere oft umstrittene Themen wie z. B. Impfungen ebenfalls die Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils vorzusehen. Damit würde die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt fragmentiert. Zudem sieht das geltende Recht mit § 1628 BGB eine Regelung für den Fall vor, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keine Einigung erzielen können. Danach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Der Bundesregierung sind auch keine Anhaltspunkte aus der Praxis bekannt, die daraufhin deuten, dass die Eröffnung eines „Kinderkontos" besonders häufig zu Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern führt. In der Praxis problematisch ist vor allem, dass vielen Banken Vollmachten nur unter sehr restriktiven Bedingungen akzeptieren. Ferner gibt es kein einheitliches Modell eines Kinderkontos oder Taschengeldkontos, so dass eine gesetzliche Regelung die Anforderungen an ein solches Konto genau aufführen müsste. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die geltende Regelung des § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB kritisiert wird, weil sie davon ausgeht, dass das sog. Residenzmodell gelebt wird, indem sie auf den Obhutselternteil abstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet aktuell eine Reform des Kindschaftsrechts und prüft hierbei auch eine Regelung, nach der derjenige Elternteil Angelegenheiten des täglichen Lebens für den Zeitraum alleine entscheiden können soll, in denen er das Kind betreut. Die Bundesregierung hält aus den oben genannten Gründen eine Regelung zur Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht nicht für veranlasst. Mit vorzüglicher Hochachtung Annette Kramme

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