Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 304/25 (Beschluss)
25.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für
Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
Bundesministerium Berlin, 17. März 2026
der Justiz und
für Verbraucherschutz
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
zu der am 26. September 2026 gefassten Entschließung des Bundesrates zur
Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem
Sorgerecht (Bundesrats-Drucksache 304/25 - Beschluss) nehme ich für die
Bundesregierung wie folgt Stellung:
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind und leben sie nicht
nur vorübergehend getrennt, ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges
Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
BGB). Dies mag bei einem kleinen Teil der getrennt lebenden Eltern zu
Konflikten führen, ist aber Wesen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Elternteil, bei
dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen
Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Absatz 1
Satz 2 BGB).
Welche Angelegenheiten für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und
welche Angelegenheiten solche des täglichen Lebens sind, wird im BGB bewusst
nicht geregelt. Grund hierfür ist unter anderem, dass eine gesetzgeberische
Zuordnung angesichts der vielfältigen Entscheidungen, die Eltern für ihre Kinder
treffen, kaum abschließend ausgestaltet werden kann.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es daher sachgerecht an der bisherigen
Regelung festzuhalten und die Abgrenzung der Bereiche Angelegenheiten von
erheblicher Bedeutung und Angelegenheiten des täglichen Lebens der Rechtsprechung
im Einzelfall und unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen zu
überlassen. Die Regelung eines Sonderbereiches würde außerdem zu weiteren
Forderungen führen, für andere oft umstrittene Themen wie z. B. Impfungen
ebenfalls die Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils vorzusehen. Damit
würde die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt fragmentiert. Zudem sieht das
geltende Recht mit § 1628 BGB eine Regelung für den Fall vor, dass die
gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keine Einigung erzielen können. Danach kann das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil
übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer
bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für
das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können.
Der Bundesregierung sind auch keine Anhaltspunkte aus der Praxis bekannt, die
daraufhin deuten, dass die Eröffnung eines „Kinderkontos" besonders häufig zu
Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern führt. In der Praxis problematisch
ist vor allem, dass vielen Banken Vollmachten nur unter sehr restriktiven
Bedingungen akzeptieren.
Ferner gibt es kein einheitliches Modell eines Kinderkontos oder
Taschengeldkontos, so dass eine gesetzliche Regelung die Anforderungen an ein solches
Konto genau aufführen müsste.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die geltende Regelung des § 1687
Absatz 1 Satz 2 BGB kritisiert wird, weil sie davon ausgeht, dass das sog.
Residenzmodell gelebt wird, indem sie auf den Obhutselternteil abstellt. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet aktuell eine
Reform des Kindschaftsrechts und prüft hierbei auch eine Regelung, nach der
derjenige Elternteil Angelegenheiten des täglichen Lebens für den Zeitraum alleine
entscheiden können soll, in denen er das Kind betreut.
Die Bundesregierung hält aus den oben genannten Gründen eine Regelung zur
Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
nicht für veranlasst.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Annette Kramme
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