Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
[Bundesrat Drucksache 304/25
01.07.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer
Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei
gemeinsamem Sorgerecht
Schleswig-Holstein Kiel, 1. Juli 2025
Der Ministerpräsident
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer
Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Plenarsitzung am 11. Juli 2025 zu
setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis
für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen,
der in geeigneter Weise sicherstellt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern der
Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (sog. Obhutselternteil), die
Möglichkeit erhält, Kinderkonten, so genannte Taschengeldkonten, bei Kreditinstituten
nach § 1 Absatz 1 Kreditwesengesetz auch ohne die Zustimmung des anderen
Elternteils zu eröffnen.
Begründung:
Der Auszahlung eines regelmäßigen Taschengeldes an das Kind kommt in
erzieherischer Hinsicht eine bedeutende Rolle zu. Es dient dazu, Kindern altersgerecht
beizubringen zu sparen, mit dem zur Verfügung stehenden Betrag zu haushalten und sich
an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu gewöhnen. Dies fördert die
Entwicklung ihrer Selbständigkeit. Ein Taschengeldkonto kann diesen Lernprozess
unterstützen, weil es Kindern den Umgang mit der Kontoführung und dem bargeldlosen
Bezahlen näherbringt; gleichzeitig dient es als sicherer Aufbewahrungsort für das
Taschengeld.
Leben die Eltern getrennt, üben die elterliche Sorge jedoch gemeinsam aus,
entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt (sog. Obhutselternteil), zwar regelmäßig allein
über die Auszahlung des Taschengeldes. Die Eröffnung eines Kontos – auch eines
Taschengeldkontos – erfordert hingegen die Zustimmung auch des anderen Elternteils.
Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB obliegt die elterliche Sorge für minderjährige Kinder und
damit auch die Vermögenssorge den Eltern. Haben die Eltern die gemeinsame Sorge
inne, so müssen sie diese in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes
ausüben; bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627
BGB).
Zwar enthält § 1687 BGB für die gemeinsame Sorge bei getrennt lebenden Eltern eine
abweichende Regelung, nach der das gegenseitige Einvernehmen „nur“ in
Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, erforderlich ist, während in
Angelegenheiten des täglichen Lebens derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind
gewöhnlich aufhält (sog. Obhutselternteil), allein entscheiden kann. Die Eröffnung eines
Bankkontos wird im Rechtsverkehr jedoch regelmäßig nicht als Angelegenheit des
täglichen Lebens angesehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der
juristischen Fachliteratur ist anerkannt, dass die Gewährung von Taschengeld zur
Alltagssorge gehört, die Verfügung über größere Beträge sowie grundlegende Fragen über die
Art der Anlage von Kindesvermögen gelten jedoch als Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 4 WF 11/18 –, Rn. 10,
juris; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1687, Rn. 44; BeckOK BGB/Veit, 73. Ed.
1.1.2023, BGB § 1687 Rn. 17.2, beck-online). Vor diesem Hintergrund wird die
Eröffnung eines Kontos – und sei es auch lediglich eines Taschengeldkontos – von den
Banken regelmäßig nicht als sog. Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen und
in der Praxis daher die Zustimmung beider Elternteile verlangt.
Gerade bei einem belasteten Verhältnis zwischen den Elternteilen oder bei gänzlich
fehlender Kommunikation kann die bestehende gesetzliche Regelung eine
Kontoeröffnung erschweren. Dies kann eine Benachteiligung von Trennungskindern begründen,
weil die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils ihnen das frühe Erlernen des
Umgangs mit der Kontoführung und dem bargeldlosen Bezahlen erschwert.
Drucksache 304/25 - 2 -]
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