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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht

dip / drucksache 01.07.2025 · WP 21 · 304/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht [Bundesrat Drucksache 304/25 01.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht Schleswig-Holstein Kiel, 1. Juli 2025 Der Ministerpräsident An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Plenarsitzung am 11. Juli 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Günther Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der in geeigneter Weise sicherstellt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (sog. Obhutselternteil), die Möglichkeit erhält, Kinderkonten, so genannte Taschengeldkonten, bei Kreditinstituten nach § 1 Absatz 1 Kreditwesengesetz auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils zu eröffnen. Begründung: Der Auszahlung eines regelmäßigen Taschengeldes an das Kind kommt in erzieherischer Hinsicht eine bedeutende Rolle zu. Es dient dazu, Kindern altersgerecht beizubringen zu sparen, mit dem zur Verfügung stehenden Betrag zu haushalten und sich an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu gewöhnen. Dies fördert die Entwicklung ihrer Selbständigkeit. Ein Taschengeldkonto kann diesen Lernprozess unterstützen, weil es Kindern den Umgang mit der Kontoführung und dem bargeldlosen Bezahlen näherbringt; gleichzeitig dient es als sicherer Aufbewahrungsort für das Taschengeld. Leben die Eltern getrennt, üben die elterliche Sorge jedoch gemeinsam aus, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt (sog. Obhutselternteil), zwar regelmäßig allein über die Auszahlung des Taschengeldes. Die Eröffnung eines Kontos – auch eines Taschengeldkontos – erfordert hingegen die Zustimmung auch des anderen Elternteils. Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB obliegt die elterliche Sorge für minderjährige Kinder und damit auch die Vermögenssorge den Eltern. Haben die Eltern die gemeinsame Sorge inne, so müssen sie diese in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben; bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Zwar enthält § 1687 BGB für die gemeinsame Sorge bei getrennt lebenden Eltern eine abweichende Regelung, nach der das gegenseitige Einvernehmen „nur“ in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, erforderlich ist, während in Angelegenheiten des täglichen Lebens derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (sog. Obhutselternteil), allein entscheiden kann. Die Eröffnung eines Bankkontos wird im Rechtsverkehr jedoch regelmäßig nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur ist anerkannt, dass die Gewährung von Taschengeld zur Alltagssorge gehört, die Verfügung über größere Beträge sowie grundlegende Fragen über die Art der Anlage von Kindesvermögen gelten jedoch als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 4 WF 11/18 –, Rn. 10, juris; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1687, Rn. 44; BeckOK BGB/Veit, 73. Ed. 1.1.2023, BGB § 1687 Rn. 17.2, beck-online). Vor diesem Hintergrund wird die Eröffnung eines Kontos – und sei es auch lediglich eines Taschengeldkontos – von den Banken regelmäßig nicht als sog. Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen und in der Praxis daher die Zustimmung beider Elternteile verlangt. Gerade bei einem belasteten Verhältnis zwischen den Elternteilen oder bei gänzlich fehlender Kommunikation kann die bestehende gesetzliche Regelung eine Kontoeröffnung erschweren. Dies kann eine Benachteiligung von Trennungskindern begründen, weil die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils ihnen das frühe Erlernen des Umgangs mit der Kontoführung und dem bargeldlosen Bezahlen erschwert. Drucksache 304/25 - 2 -]

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