Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
Text
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
[Bundesrat Drucksache 304/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer
Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei
gemeinsamem Sorgerecht
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, die
aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 304/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer
Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei
gemeinsamem Sorgerecht
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf
vorzulegen, der in geeigneter Weise sicherstellt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht
der Eltern der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (sog.
Obhutselternteil), die Möglichkeit erhält, Kinderkonten, so genannte
Taschengeldkonten, bei Kreditinstituten nach § 1 Absatz 1 Kreditwesengesetz auch
ohne die Zustimmung des anderen Elternteils zu eröffnen.
Begründung:
Der Auszahlung eines regelmäßigen Taschengeldes an das Kind kommt in
erzieherischer Hinsicht eine bedeutende Rolle zu. Es dient dazu, Kindern
altersgerecht beizubringen zu sparen, mit dem zur Verfügung stehenden Betrag zu
haushalten und sich an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu
gewöhnen. Dies fördert die Entwicklung ihrer Selbständigkeit. Ein
Taschengeldkonto kann diesen Lernprozess unterstützen, weil es Kindern den Umgang
mit der Kontoführung und dem bargeldlosen Bezahlen näherbringt; gleichzeitig
dient es als sicherer Aufbewahrungsort für das Taschengeld.
Leben die Eltern getrennt, üben die elterliche Sorge jedoch gemeinsam aus,
entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt (sog. Obhutselternteil), zwar
regelmäßig allein über die Auszahlung des Taschengeldes. Die Eröffnung eines
Kontos – auch eines Taschengeldkontos – erfordert hingegen die Zustimmung
auch des anderen Elternteils.
Gemäß § 1626 Absatz 1 BGB obliegt die elterliche Sorge für minderjährige
Kinder und damit auch die Vermögenssorge den Eltern. Haben die Eltern die
gemeinsame Sorge inne, so müssen sie diese in gegenseitigem Einvernehmen
zum Wohl des Kindes ausüben; bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie
versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB).
Zwar enthält § 1687 BGB für die gemeinsame Sorge bei getrennt lebenden
Eltern eine abweichende Regelung, nach der das gegenseitige Einvernehmen
„nur“ in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind,
erforderlich ist, während in Angelegenheiten des täglichen Lebens derjenige
Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (sog. Obhutselternteil),
allein entscheiden kann. Die Eröffnung eines Bankkontos wird im Rechtsverkehr
jedoch regelmäßig nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen. In
der obergerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur ist
anerkannt, dass die Gewährung von Taschengeld zur Alltagssorge gehört, die
Verfügung über größere Beträge sowie grundlegende Fragen über die Art der
Anlage von Kindesvermögen gelten jedoch als Angelegenheiten von
erheblicher Bedeutung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 –
4 WF 11/18 –, Rn. 10, juris; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1687, Rn. 44;
BeckOK BGB/Veit, 73. Ed. 1.1.2023, BGB § 1687 Rn. 17.2, beck-online). Vor
diesem Hintergrund wird die Eröffnung eines Kontos – und sei es auch
lediglich eines Taschengeldkontos – von den Banken regelmäßig nicht als sog.
Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen und in der Praxis daher die
Zustimmung beider Elternteile verlangt.
Gerade bei einem belasteten Verhältnis zwischen den Elternteilen oder bei
gänzlich fehlender Kommunikation kann die bestehende gesetzliche Regelung
eine Kontoeröffnung erschweren. Dies kann eine Benachteiligung von
Trennungskindern begründen, weil die fehlende Zustimmung des anderen
Elternteils ihnen das frühe Erlernen des Umgangs mit der Kontoführung und dem
bargeldlosen Bezahlen erschwert.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht (Beschlussdrucksache)