Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5588
21. Wahlperiode 24.04.2026
Gesetzentwurf
der Fraktion Die Linke
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
A. Problem
Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 des
Abgeordnetengesetzes) sieht eine jährlich zum 1. Juli vorzunehmende
Indexierung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex vor, den die Präsidentin des
Statistischen Bundesamtes hierfür jährlich bis zum 31. März an die Präsidentin
des Deutschen Bundestages zu übermitteln hat. Vor dem Hintergrund der
angespannten Haushaltslage des Bundes sowie der allgemeinen sozialen und
wirtschaftlichen Lage, insbesondere des zu erwartenden Kaufkraftverlustes für große
Teile der Bevölkerung infolge des Iran-Krieges, soll eine Erhöhung der
Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 nicht vorgenommen werden.
B. Lösung
Der Deutsche Bundestag kann jederzeit per Gesetz von der Indexierung
abweichen und eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten
Zeitraum festlegen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden Einsparungen erzielt.
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird im Jahr 2026
ausgesetzt.
(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.
§ 2
Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird im Jahr 2026 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
§ 3
Aussetzung für die Altersentschädigung
(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach
§ 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird im Jahr 2026 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 hat der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des
Abgeordnetengesetzes auch für die 21. Wahlperiode für anwendbar erklärt und damit innerhalb der gesetzlichen
Frist des § 11 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes die Fortführung des Anpassungsverfahrens beschlossen.
Nunmehr reagiert der Deutsche Bundestag auf die angespannte Haushaltslage des Bundes sowie die allgemeine soziale
und wirtschaftliche Entwicklung. Eine Anpassung, die zu einer Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung führen
würde, soll zunächst für das Jahr 2026 ausgesetzt werden.
Der Deutsche Bundestag kann per Gesetz von der Indexierung abweichen und eine Aussetzung des
Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Verdienstentwicklungen haben sich bisher ohne
Verzögerung direkt positiv oder negativ auf die Abgeordnetenentschädigung ausgewirkt. Der Deutsche Bundestag setzt
damit die Empfehlung von der seinerzeit eingesetzten „Unabhängige Kommission zu Fragen des
Abgeordnetenrechts“ zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung vom 18. März 2013 für das Jahr 2026
außer Kraft.
B. Besonderer Teil
Zu den §§ 1 bis 3
Geregelt wird die Aussetzung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026. Klargestellt wird
zudem, dass § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes darüber hinaus unberührt bleibt. Die Unterrichtung
durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages zur Bekanntmachung der Anpassung der
Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes – AbgG) und der fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 und
§ 35b Absatz 2 AbgG) zum 1. Juli 2026 auf Bundestagsdrucksache 21/5200 ist damit hinfällig.
Zu § 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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