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Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 21/5588 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5588 21. Wahlperiode 24.04.2026 Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) A. Problem Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes) sieht eine jährlich zum 1. Juli vorzunehmende Indexierung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex vor, den die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes hierfür jährlich bis zum 31. März an die Präsidentin des Deutschen Bundestages zu übermitteln hat. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage des Bundes sowie der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage, insbesondere des zu erwartenden Kaufkraftverlustes für große Teile der Bevölkerung infolge des Iran-Krieges, soll eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 nicht vorgenommen werden. B. Lösung Der Deutsche Bundestag kann jederzeit per Gesetz von der Indexierung abweichen und eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden Einsparungen erzielt. Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird im Jahr 2026 ausgesetzt. (2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt. § 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird im Jahr 2026 ausgesetzt. (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt. § 3 Aussetzung für die Altersentschädigung (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird im Jahr 2026 ausgesetzt. (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt. § 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. April 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 hat der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes auch für die 21. Wahlperiode für anwendbar erklärt und damit innerhalb der gesetzlichen Frist des § 11 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes die Fortführung des Anpassungsverfahrens beschlossen. Nunmehr reagiert der Deutsche Bundestag auf die angespannte Haushaltslage des Bundes sowie die allgemeine soziale und wirtschaftliche Entwicklung. Eine Anpassung, die zu einer Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung führen würde, soll zunächst für das Jahr 2026 ausgesetzt werden. Der Deutsche Bundestag kann per Gesetz von der Indexierung abweichen und eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Verdienstentwicklungen haben sich bisher ohne Verzögerung direkt positiv oder negativ auf die Abgeordnetenentschädigung ausgewirkt. Der Deutsche Bundestag setzt damit die Empfehlung von der seinerzeit eingesetzten „Unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“ zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung vom 18. März 2013 für das Jahr 2026 außer Kraft. B. Besonderer Teil Zu den §§ 1 bis 3 Geregelt wird die Aussetzung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026. Klargestellt wird zudem, dass § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes darüber hinaus unberührt bleibt. Die Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages zur Bekanntmachung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes – AbgG) und der fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 und § 35b Absatz 2 AbgG) zum 1. Juli 2026 auf Bundestagsdrucksache 21/5200 ist damit hinfällig. Zu § 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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