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Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/331 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/331 21. Wahlperiode 03.06.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, Rainer Galla, Dr. Christoph Birghan, Gereon Bollmann, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König, Sebastian Maack, Sergej Minich, Raimond Scheirich, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Julian Schmidt, Thomas Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung A. Problem Für die Anpassung der Höhe der Abgeordnetenentschädigung gelten besondere Regelungen. Nach geltendem Recht wird die Höhe der Anpassung – die sogenannte Steigerungsrate – durch einen Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes errechnet. Die Steigerungsrate wird anschließend in einer Bundestagsdrucksache (vgl. zuletzt BT-Drucksache 18/11900) verkündet, womit sie Geltung erlangt. Demokratisch gewählte Abgeordnete als Vertreter des Volkes müssen sich in besonderem Maße für ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit rechtfertigen. Dies gilt vor allem für Gesetze, in denen die Bezüge und das Einkommen der Abgeordneten geregelt werden. In diesen Gesetzen „in eigener Sache“ fehlt jegliche direkte Kontrolle, die eine unangemessene Alimentierung verhindern könnte. Nur die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens sichert die Mitwirkung der Bürger an der politischen Entscheidungsfindung und damit die öffentliche Kontrolle solch sensibler Gesetzgebungsverfahren. Die Regelung des § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht, denn mit der automatisierten jährlichen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ist ein Mechanismus gegeben, durch den die Abgeordneten und das Parlament in Fragen der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung gegenüber der Öffentlichkeit keine Rechenschaft ablegen müssen. Durch die automatisierte jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung, die ohne parlamentarische Debatte erfolgt, wird der Öffentlichkeitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Die Regelung des § 11 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 4 AbgG verhindert die für wichtige politische Entscheidungen geforderte Öffentlichkeit der Verfahren, die zugleich immer eine öffentliche Kontrolle politischer Entscheidungen gewährleistet. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seinem Urteil zu den Abgeordnetendiäten angemahnt, dass das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Artikel 20 des Grundgesetzes) verlangt, dass „der Willensbildungsprozess im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird“ (vgl. BVerfGE 40, 296). Eine jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ohne parlamentarische Debatte wird diesem Urteil nicht gerecht. B. Lösung Die automatische jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung wird gestrichen. Zukünftig ist für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren notwendig, das die Beteiligung der Bürger und die öffentliche Kontrolle sicherstellt. C. Alternativen Keine. D. Kosten Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Aufhebung des Gesetzes keine Ausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 2. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Grundlage zur Anpassung der monatlichen Entschädigung nach Absatz 1 ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Der Deutsche Bundestag bestätigt die Anpassung in einem Gesetz.“ 3. Absatz 5 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. März 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die derzeitige Regelung zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung verstößt gegen das Grundgesetz, weil das Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung der Öffentlichkeit entzogen ist. Anstatt in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor den Augen der Öffentlichkeit dargelegt zu werden, wird die jährliche Steigerungsrate nur in einer Bundestagsdrucksache verkündet und erlangt anschließend Geltung. Dieses Verfahren gewährleistet nicht die Beteiligung der Öffentlichkeit mit der daran gekoppelten Debatte über die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung. Das Bundesverfassungsgericht hat verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen die Abgeordneten ihre eigenen Einkünfte regeln, das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Artikel 20 GG) in einem besonderen Maße zu achten ist, der gesamte Willensbildungsprozess für den Bürger durchschaubar sein muss und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit zu beschließen ist (vgl. BVerfGE 40, 296). Dieses Verfahren gewährleistet die einzige wirksame Kontrolle, um eine unangemessene Alimentierung zu verhindern. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren, das mit der Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs, Ausschussberatung und einer Plenardebatte nicht nur den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sondern ebenso der interessierten Öffentlichkeit die Mitwirkung an dem Verfahren ermöglicht. Nur durch den Verfahrensablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist überdies sichergestellt, dass im Plenum des Deutschen Bundestages Mehrheiten organisiert werden können, für den Fall, dass die Abgeordneten die durch den Nominallohnindex errechnete Steigerungsrate für unangemessen halten. Ohne Transparenz schwindet der Raum für Kritik und Protest. Mehr Transparenz ist notwendig, um sicherzustellen, dass eine ausgewogene Beteiligung verschiedener Interessen stattfindet. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das automatisierte Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung wird gestrichen. Wurde bisher die Steigerungsrate der Änderung der Abgeordnetenentschädigung in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht, wird die Höhe der Abgeordnetenentschädigung nun im Gesetz festgeschrieben. Änderungen dieser gesetzlich fixierten Höhe müssen zukünftig in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden. III. Alternativen Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Mit den Streichungen in Nummer 1 wird das derzeitige automatisierte Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung aufgehoben. Die Höhe der monatlichen Entschädigung wird durch die Streichung nunmehr gesetzlich festgeschrieben. Die Höhe der monatlichen Entschädigung beläuft sich auf die in der Bekanntmachung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes – AbgG) und der fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 2 AbgG) zum 1. Juli 2017 genannten Beträge (vgl. BT-Drs. 18/11900 vom 12. April 2017). Eine zukünftige Anpassung der Abgeordnetenentschädigung erfordert durch diese Änderung ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren, wodurch zugleich die öffentliche Kontrolle sichergestellt wird. Die Bekanntmachung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung in eine Bundestagsdrucksache ist damit ebenfalls hinfällig. Zu Nummer 2 In Nummer 2 wird das neue Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung geregelt. Der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung dient weiterhin der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Nominallohnindex als Grundlage. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren, in dem die per Nominallohnindex ermittelte Steigerungsrate in einer Bundestagsdrucksache verkündet wurde, muss zukünftig die Anpassung in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bestätigt werden. Die per Nominallohnindex bestimmte Steigerungsrate wird durch den mit der vorliegenden Gesetzesänderung notwendig gemachten Gesetzesbeschluss nicht nur der Öffentlichkeit dargelegt. Zugleich wird durch die Änderung in Nummer 2 eine parlamentarische Debatte ermöglicht, die auch den Abgeordneten die Gelegenheit gibt, über die Angemessenheit der Steigerungsrate zu diskutieren. Durch die Änderung in Nummer 2 wird das Plenum des Deutschen Bundestages in die Lage versetzt, gegebenenfalls eine vom Nominallohnindex abweichende Entscheidung hinsichtlich der Steigerungsrate zu fällen. Zu Nummer 3 Die Streichung in Nummer 3 ist eine Folgeänderung aus der Umstellung des Verfahrens zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung. Aufgrund des nunmehr erforderlichen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens für jede Änderung der Abgeordnetenentschädigung ist der Verweis auf die vierjährliche Geltungsdauer der ehemaligen automatischen Anpassung hinfällig. Zu Artikel 2 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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