Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/331
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, Rainer
Galla, Dr. Christoph Birghan, Gereon Bollmann, Hauke Finger, Hans-Jürgen
Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten Hilse, Nicole
Höchst, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Jörn König, Sebastian Maack, Sergej Minich, Raimond Scheirich, Carina
Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Julian Schmidt, Thomas
Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung
der Abgeordnetenentschädigung
A. Problem
Für die Anpassung der Höhe der Abgeordnetenentschädigung gelten besondere
Regelungen. Nach geltendem Recht wird die Höhe der Anpassung – die
sogenannte Steigerungsrate – durch einen Nominallohnindex des Statistischen
Bundesamtes errechnet. Die Steigerungsrate wird anschließend in einer
Bundestagsdrucksache (vgl. zuletzt BT-Drucksache 18/11900) verkündet, womit sie Geltung
erlangt.
Demokratisch gewählte Abgeordnete als Vertreter des Volkes müssen sich in
besonderem Maße für ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit rechtfertigen. Dies
gilt vor allem für Gesetze, in denen die Bezüge und das Einkommen der
Abgeordneten geregelt werden. In diesen Gesetzen „in eigener Sache“ fehlt jegliche
direkte Kontrolle, die eine unangemessene Alimentierung verhindern könnte. Nur
die Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens sichert die Mitwirkung der
Bürger an der politischen Entscheidungsfindung und damit die öffentliche Kontrolle
solch sensibler Gesetzgebungsverfahren. Die Regelung des § 11 Absatz 4 des
Abgeordnetengesetzes (AbgG) wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht,
denn mit der automatisierten jährlichen Anpassung der
Abgeordnetenentschädigung ist ein Mechanismus gegeben, durch den die Abgeordneten und das
Parlament in Fragen der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung gegenüber der
Öffentlichkeit keine Rechenschaft ablegen müssen.
Durch die automatisierte jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung,
die ohne parlamentarische Debatte erfolgt, wird der Öffentlichkeitsgrundsatz des
Grundgesetzes verletzt. Die Regelung des § 11 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 4
AbgG verhindert die für wichtige politische Entscheidungen geforderte
Öffentlichkeit der Verfahren, die zugleich immer eine öffentliche Kontrolle politischer
Entscheidungen gewährleistet. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in
seinem Urteil zu den Abgeordnetendiäten angemahnt, dass das demokratische und
rechtsstaatliche Prinzip (Artikel 20 des Grundgesetzes) verlangt, dass „der
Willensbildungsprozess im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der
Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus
verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das
Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird“ (vgl. BVerfGE 40,
296). Eine jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ohne
parlamentarische Debatte wird diesem Urteil nicht gerecht.
B. Lösung
Die automatische jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung wird
gestrichen. Zukünftig ist für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ein
ordentliches Gesetzgebungsverfahren notwendig, das die Beteiligung der Bürger
und die öffentliche Kontrolle sicherstellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Aufhebung des Gesetzes keine
Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung
der Abgeordnetenentschädigung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
2. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Grundlage zur Anpassung der monatlichen Entschädigung nach Absatz 1 ist der vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis
zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Der Deutsche Bundestag bestätigt
die Anpassung in einem Gesetz.“
3. Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. März 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die derzeitige Regelung zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung verstößt gegen das Grundgesetz, weil
das Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung der Öffentlichkeit entzogen ist. Anstatt in einem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor den Augen der Öffentlichkeit dargelegt zu werden, wird die jährliche
Steigerungsrate nur in einer Bundestagsdrucksache verkündet und erlangt anschließend Geltung. Dieses
Verfahren gewährleistet nicht die Beteiligung der Öffentlichkeit mit der daran gekoppelten Debatte über die
Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung. Das Bundesverfassungsgericht hat verdeutlicht, dass in den Fällen, in
denen die Abgeordneten ihre eigenen Einkünfte regeln, das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Artikel
20 GG) in einem besonderen Maße zu achten ist, der gesamte Willensbildungsprozess für den Bürger
durchschaubar sein muss und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit zu beschließen ist (vgl. BVerfGE 40, 296).
Dieses Verfahren gewährleistet die einzige wirksame Kontrolle, um eine unangemessene Alimentierung zu
verhindern.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren, das mit
der Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs, Ausschussberatung und einer Plenardebatte nicht nur den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sondern ebenso der interessierten Öffentlichkeit die Mitwirkung an dem
Verfahren ermöglicht. Nur durch den Verfahrensablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist überdies
sichergestellt, dass im Plenum des Deutschen Bundestages Mehrheiten organisiert werden können, für den Fall,
dass die Abgeordneten die durch den Nominallohnindex errechnete Steigerungsrate für unangemessen halten.
Ohne Transparenz schwindet der Raum für Kritik und Protest. Mehr Transparenz ist notwendig, um
sicherzustellen, dass eine ausgewogene Beteiligung verschiedener Interessen stattfindet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das automatisierte Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung wird gestrichen. Wurde bisher die
Steigerungsrate der Änderung der Abgeordnetenentschädigung in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht,
wird die Höhe der Abgeordnetenentschädigung nun im Gesetz festgeschrieben. Änderungen dieser gesetzlich
fixierten Höhe müssen zukünftig in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.
III. Alternativen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit den Streichungen in Nummer 1 wird das derzeitige automatisierte Verfahren zur Anpassung der
Abgeordnetenentschädigung aufgehoben. Die Höhe der monatlichen Entschädigung wird durch die Streichung
nunmehr gesetzlich festgeschrieben. Die Höhe der monatlichen Entschädigung beläuft sich auf die in der
Bekanntmachung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
– AbgG) und der fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 2 AbgG) zum
1. Juli 2017 genannten Beträge (vgl. BT-Drs. 18/11900 vom 12. April 2017). Eine zukünftige Anpassung
der Abgeordnetenentschädigung erfordert durch diese Änderung ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren,
wodurch zugleich die öffentliche Kontrolle sichergestellt wird. Die Bekanntmachung der Anpassung der
Abgeordnetenentschädigung in eine Bundestagsdrucksache ist damit ebenfalls hinfällig.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 wird das neue Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung geregelt. Der
Anpassung der Abgeordnetenentschädigung dient weiterhin der vom Statistischen Bundesamt ermittelte
Nominallohnindex als Grundlage. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren, in dem die per Nominallohnindex
ermittelte Steigerungsrate in einer Bundestagsdrucksache verkündet wurde, muss zukünftig die Anpassung in
einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bestätigt werden. Die per Nominallohnindex bestimmte
Steigerungsrate wird durch den mit der vorliegenden Gesetzesänderung notwendig gemachten Gesetzesbeschluss
nicht nur der Öffentlichkeit dargelegt. Zugleich wird durch die Änderung in Nummer 2 eine parlamentarische
Debatte ermöglicht, die auch den Abgeordneten die Gelegenheit gibt, über die Angemessenheit der
Steigerungsrate zu diskutieren. Durch die Änderung in Nummer 2 wird das Plenum des Deutschen Bundestages in
die Lage versetzt, gegebenenfalls eine vom Nominallohnindex abweichende Entscheidung hinsichtlich der
Steigerungsrate zu fällen.
Zu Nummer 3
Die Streichung in Nummer 3 ist eine Folgeänderung aus der Umstellung des Verfahrens zur Anpassung der
Abgeordnetenentschädigung. Aufgrund des nunmehr erforderlichen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens
für jede Änderung der Abgeordnetenentschädigung ist der Verweis auf die vierjährliche Geltungsdauer der
ehemaligen automatischen Anpassung hinfällig.
Zu Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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ISSN 0722-8333]
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