Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß §11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß §11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6004
21. Wahlperiode 19.05.2026
Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
A. Problem
Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 des
Abgeordnetengesetzes) sieht eine jährlich zum 1. Juli vorzunehmende
Indexierung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex vor, den die Präsidentin des
Statistischen Bundesamtes hierfür jährlich bis zum 31. März an die Präsidentin
des Deutschen Bundestages zu übermitteln hat. Der seit dem 28. Februar 2026
herrschende Iran-Krieg führt aufgrund der fossilen Abhängigkeit Deutschlands zu
erhöhten Energiekosten, welche die deutsche Wirtschaft belasten. Diese höheren
Kosten werden langfristig an die Verbraucherinnen und Verbraucher
weitergegeben, sodass die Auswirkungen nicht nur in energieintensiven Branchen spürbar
sind, sondern auch private Haushalte deutlich belasten. Mit Blick auf den zu
erwartenden Kaufkraftverlust und die bereits angespannte Haushaltslage soll eine
Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 nicht
vorgenommen werden.
B. Lösung
Der Deutsche Bundestag kann jederzeit per Gesetz von der Indexierung
abweichen und eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten
Zeitraum festlegen. Das Verfahren wird dadurch insgesamt nicht in Frage gestellt. Die
Angemessenheit der Entschädigung und die Nachvollziehbarkeit der
Entschädigungsentwicklung durch die Bevölkerung wird durch die Indexierung
sichergestellt. Unter Ausklammerung unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände
bildet der Nominallohnindex die Verdienstentwicklung zeitnah ab.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden Einsparungen erzielt.
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026
ausgesetzt.
(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleibt darüber hinaus unberührt.
§ 2
Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026
ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
§ 3
Aussetzung für die Altersentschädigung
(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach
§ 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 hat der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des
Abgeordnetengesetzes auch für die 21. Wahlperiode für anwendbar erklärt und damit innerhalb der gesetzlichen
Frist des § 11 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes die Fortführung des Anpassungsverfahrens beschlossen.
Nunmehr reagiert der Deutsche Bundestag einerseits auf die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge eines exogenen
Schocks wie dem Iran-Krieg und andererseits auf die angespannte Haushaltslage. Dafür soll die Anpassung der
Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 ausgesetzt werden. Eine gesonderte Regelung der
Altersentschädigung muss nicht erfolgen, da sich diese gesetzlich nach der Höhe der monatlichen Abgeordnetenentschädigung
richtet (§ 20 des Abgeordnetengesetzes, § 10b des Europaabgeordnetengesetzes). Damit wird für alle vom
Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz erfassten Personengruppen (aktive Abgeordnete, ehemalige
Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen) die Anpassung ausgesetzt.
Der Deutsche Bundestag kann per Gesetz von der Indexierung abweichen und eine Aussetzung des
Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Das Verfahren wird dadurch insgesamt nicht in Frage
gestellt. Die Angemessenheit der Entschädigung und die Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung durch
die Bevölkerung, wird durch die Indexierung sicherstellt. Unter Ausklammerung unvorhersehbarer
außergewöhnlicher Umstände, bildet der Nominallohnindex die Verdienstentwicklung zeitnah und in regelmäßigen
Zeitabständen ab. Die Verdienstdaten werden gemäß § 3 des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten
vierteljährlich vom Statistischen Bundesamt erhoben und zu einem Jahresergebnis aggregiert. Die
Verdienstentwicklungen wirken sich ohne Verzögerung direkt positiv oder negativ auf die Abgeordnetenentschädigung aus.
Daran soll festgehalten werden. Der Deutsche Bundestag folgt im Grunde auch weiterhin der Empfehlungen der
„Unabhängige8n] Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“ zum Anpassungsverfahren für die
Abgeordnetenentschädigung vom 18. März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12500), setzt diese jedoch aufgrund
besonderer Umstände für das Jahr 2026 außer Kraft.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Geregelt wird die Aussetzung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026. Damit sind
sowohl die fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 und § 35b Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes) zum 1. Juli 2026
auf Bundesdrucksache 21/5200 als auch die Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages zur
Bekanntmachung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes)
gegenstandslos. Klargestellt wird zudem, dass § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes darüber hinaus
unberührt bleibt. Entsprechend der Empfehlungen der „Unabhängige[n] Kommission zu Fragen des
Abgeordnetenrechts“ zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung vom 18. März 2013
(Bundestagsdrucksache 17/12500) wird das Anpassungsverfahren zum 1. Juli 2027 wieder nach dem dann ermittelten
Nominallohnindex durchgeführt. Damit wirken sich die Verdienstentwicklungen in beabsichtigter Weise sowohl positiv als
auch negativ auf die Abgeordnetenentschädigung aus.
Zu den §§ 2 und 3
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu § 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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