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Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß §11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)

dip / drucksache 19.05.2026 · WP 21 · 21/6004 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß §11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6004 21. Wahlperiode 19.05.2026 Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) A. Problem Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes) sieht eine jährlich zum 1. Juli vorzunehmende Indexierung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex vor, den die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes hierfür jährlich bis zum 31. März an die Präsidentin des Deutschen Bundestages zu übermitteln hat. Der seit dem 28. Februar 2026 herrschende Iran-Krieg führt aufgrund der fossilen Abhängigkeit Deutschlands zu erhöhten Energiekosten, welche die deutsche Wirtschaft belasten. Diese höheren Kosten werden langfristig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben, sodass die Auswirkungen nicht nur in energieintensiven Branchen spürbar sind, sondern auch private Haushalte deutlich belasten. Mit Blick auf den zu erwartenden Kaufkraftverlust und die bereits angespannte Haushaltslage soll eine Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 nicht vorgenommen werden. B. Lösung Der Deutsche Bundestag kann jederzeit per Gesetz von der Indexierung abweichen und eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Das Verfahren wird dadurch insgesamt nicht in Frage gestellt. Die Angemessenheit der Entschädigung und die Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung durch die Bevölkerung wird durch die Indexierung sichergestellt. Unter Ausklammerung unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände bildet der Nominallohnindex die Verdienstentwicklung zeitnah ab. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden Einsparungen erzielt. Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. (2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleibt darüber hinaus unberührt. § 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt. § 3 Aussetzung für die Altersentschädigung (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt. § 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Mai 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 hat der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes auch für die 21. Wahlperiode für anwendbar erklärt und damit innerhalb der gesetzlichen Frist des § 11 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes die Fortführung des Anpassungsverfahrens beschlossen. Nunmehr reagiert der Deutsche Bundestag einerseits auf die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge eines exogenen Schocks wie dem Iran-Krieg und andererseits auf die angespannte Haushaltslage. Dafür soll die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 ausgesetzt werden. Eine gesonderte Regelung der Altersentschädigung muss nicht erfolgen, da sich diese gesetzlich nach der Höhe der monatlichen Abgeordnetenentschädigung richtet (§ 20 des Abgeordnetengesetzes, § 10b des Europaabgeordnetengesetzes). Damit wird für alle vom Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz erfassten Personengruppen (aktive Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen) die Anpassung ausgesetzt. Der Deutsche Bundestag kann per Gesetz von der Indexierung abweichen und eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Das Verfahren wird dadurch insgesamt nicht in Frage gestellt. Die Angemessenheit der Entschädigung und die Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung durch die Bevölkerung, wird durch die Indexierung sicherstellt. Unter Ausklammerung unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, bildet der Nominallohnindex die Verdienstentwicklung zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Die Verdienstdaten werden gemäß § 3 des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten vierteljährlich vom Statistischen Bundesamt erhoben und zu einem Jahresergebnis aggregiert. Die Verdienstentwicklungen wirken sich ohne Verzögerung direkt positiv oder negativ auf die Abgeordnetenentschädigung aus. Daran soll festgehalten werden. Der Deutsche Bundestag folgt im Grunde auch weiterhin der Empfehlungen der „Unabhängige8n] Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“ zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung vom 18. März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12500), setzt diese jedoch aufgrund besonderer Umstände für das Jahr 2026 außer Kraft. B. Besonderer Teil Zu § 1 Geregelt wird die Aussetzung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026. Damit sind sowohl die fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 und § 35b Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes) zum 1. Juli 2026 auf Bundesdrucksache 21/5200 als auch die Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages zur Bekanntmachung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes) gegenstandslos. Klargestellt wird zudem, dass § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes darüber hinaus unberührt bleibt. Entsprechend der Empfehlungen der „Unabhängige[n] Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“ zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung vom 18. März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12500) wird das Anpassungsverfahren zum 1. Juli 2027 wieder nach dem dann ermittelten Nominallohnindex durchgeführt. Damit wirken sich die Verdienstentwicklungen in beabsichtigter Weise sowohl positiv als auch negativ auf die Abgeordnetenentschädigung aus. Zu den §§ 2 und 3 Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu § 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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