Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6330
21. Wahlperiode 09.06.2026
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)
A. Problem und Ziel
Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 des
Abgeordnetengesetzes) sieht vor, dass die Abgeordnetenentschädigung jährlich
zum 1. Juli anhand der Nominallohnentwicklung angepasst wird. Der Bundestag
hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 entschieden, dass das Anpassungsverfahren
auch für die 21. Wahlperiode wirksam bleiben soll.
Die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung beruht damit auf einem
nachvollziehbaren Verfahren und richtet sich nach der allgemeinen
Verdienstentwicklung. In Sondersituationen können allerdings Abweichungen geboten sein, um die
Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung sicherzustellen.
Eine solche Sondersituation stellt die allgemein und infolge des Kriegs im Iran
zusätzlich herausfordernde Wirtschafts- und die angespannte Haushaltslage dar.
Zwar sind die Nominallöhne in Deutschland im Jahr 2025 um 4,2 Prozent höher
als im Vorjahr. Trotzdem werden in diesen herausfordernden Zeiten Belastungen
auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen. Es ist daher das richtige Signal, wenn
die Abgeordnetenentschädigung im Jahr 2026 ausnahmsweise nicht erhöht wird.
Die Orientierung der Diäten an der Besoldung oberster Bundesrichter (R 6) soll
weiter bestehen. Insofern wird zu Beginn der 22. Wahlperiode eine Evaluierung
empfohlen, inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist. Bei Abweichungen sollte in
Beratungen über eine Anpassung an die R-6-Besoldungshöhe eingetreten werden.
B. Lösung
Der Deutsche Bundestag kann das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des
Abgeordnetengesetzes jederzeit per Gesetz ändern oder davon abweichen. Das
Verfahren wird dadurch im Übrigen nicht in Frage gestellt. Aufgrund der
schwierigen Wirtschafts- und Haushaltslage soll für das Jahr 2026 eine entsprechende
Abweichung beschlossen werden.
C. Alternativen
Beibehaltung der bestehenden Rechtslage unter Inkaufnahme der damit
verbundenen Mehrkosten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden Einsparungen erzielt.
Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die
Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro.
Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des
Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die
21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren
ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.
§ 2
Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive
Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54
Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des
Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die
21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren
ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.
§ 3
Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive
Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89
Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des
Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die
21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren
ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2026
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Deutsche Bundestag kann per Gesetz von der Indexierung der Abgeordnetenentschädigung abweichen, ohne
das Verfahren als solches in Frage zu stellen. Für die Anpassung im Jahr 2026 soll aufgrund der angespannten
Wirtschafts- und Haushaltslage und nicht zuletzt aufgrund der Situation infolge des Kriegs im Iran eine zeitlich
begrenzte Abweichung beschlossen werden.
Im Übrigen wird an dem Anpassungsverfahren festgehalten. Damit folgt der Deutschen Bundestag auch weiterhin
der seinerzeit eingesetzten „Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“, die am 18. März 2013
diese Empfehlung zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung gegeben hat.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Absatz 1 regelt die Abweichung von der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026. Die mit
Bundestagsdrucksache 21/5200 bekannt gemachten Beträge zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung
(§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes) und der fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 und § 35b Absatz 2
des Abgeordnetengesetzes) zum 1. Juli 2026 werden damit gegenstandslos. Für den Monat August 2026 wird die
Abgeordnetenentschädigung unter Berücksichtigung der im Juli 2026 erfolgenden Auszahlung gesetzlich auf
11 336,46 Euro festgesetzt. Ab dem 1. September entspricht die Abgeordnetenentschädigung wieder dem bis zum
30. Juni 2026 geltenden Betrag in Höhe von 11 833,47 Euro. Die Differenz von 497,01 Euro entspricht der
Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung, die infolge der Anpassung für den Monat Juli 2026 auszuzahlen ist. Diese
Beträge stellen auch unter Berücksichtigung der Interessen der erfassten Personengruppen durchgehend eine
angemessene Entschädigung und Versorgung sicher.
Die Altersentschädigung wird nicht gesondert geregelt, da sich diese gesetzlich nach der Höhe der monatlichen
Abgeordnetenentschädigung richtet (§ 20 des Abgeordnetengesetzes). Damit wird für alle vom
Abgeordnetengesetz erfassten Personengruppen (u. a. aktive Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen) ab
dem Monat August 2026 von der Anpassung abgewichen.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes im
Übrigen für die 21. Wahlperiode wirksam bleibt. Zum 1. Juli 2027 wird die Abgeordnetenentschädigung
ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro anhand des für das Jahr 2026 ermittelten Nominallohnindex angepasst.
Zu § 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung. § 35a des Abgeordnetengesetzes ist eine Übergangsregelung für
Mitglieder des Bundestages, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen zum Stichtag 22.
Dezember 1995. Für diesen Personenkreis richtet sich die Höhe der Altersentschädigung oder
Hinterbliebenenversorgung nicht nach der Abgeordnetenentschädigung, sondern nach einem eigenen fiktiven Bemessungsbetrag. Seit
dem Dreißigsten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes findet auf den zuvor gesetzlich festgesetzten
fiktiven Bemessungsbetrag das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes
Anwendung.
Zu § 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung. § 35b des Abgeordnetengesetzes ist eine Übergangsregelung für bis zum
31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen
Mitgliedern des Bundestages und ihren Hinterbliebenen. Als Bezugsgröße für die Berechnung der
Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung dient ein eigener fiktiver Bemessungsbetrag. Der bis dahin gesetzlich
festgesetzte fiktive Bemessungsbetrag wird seit dem Dreißigsten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
anhand des Verfahrens in § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes angepasst.
Zu § 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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