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Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6330 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6330 21. Wahlperiode 09.06.2026 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) A. Problem und Ziel Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes) sieht vor, dass die Abgeordnetenentschädigung jährlich zum 1. Juli anhand der Nominallohnentwicklung angepasst wird. Der Bundestag hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 entschieden, dass das Anpassungsverfahren auch für die 21. Wahlperiode wirksam bleiben soll. Die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung beruht damit auf einem nachvollziehbaren Verfahren und richtet sich nach der allgemeinen Verdienstentwicklung. In Sondersituationen können allerdings Abweichungen geboten sein, um die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung sicherzustellen. Eine solche Sondersituation stellt die allgemein und infolge des Kriegs im Iran zusätzlich herausfordernde Wirtschafts- und die angespannte Haushaltslage dar. Zwar sind die Nominallöhne in Deutschland im Jahr 2025 um 4,2 Prozent höher als im Vorjahr. Trotzdem werden in diesen herausfordernden Zeiten Belastungen auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen. Es ist daher das richtige Signal, wenn die Abgeordnetenentschädigung im Jahr 2026 ausnahmsweise nicht erhöht wird. Die Orientierung der Diäten an der Besoldung oberster Bundesrichter (R 6) soll weiter bestehen. Insofern wird zu Beginn der 22. Wahlperiode eine Evaluierung empfohlen, inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist. Bei Abweichungen sollte in Beratungen über eine Anpassung an die R-6-Besoldungshöhe eingetreten werden. B. Lösung Der Deutsche Bundestag kann das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes jederzeit per Gesetz ändern oder davon abweichen. Das Verfahren wird dadurch im Übrigen nicht in Frage gestellt. Aufgrund der schwierigen Wirtschafts- und Haushaltslage soll für das Jahr 2026 eine entsprechende Abweichung beschlossen werden. C. Alternativen Beibehaltung der bestehenden Rechtslage unter Inkaufnahme der damit verbundenen Mehrkosten. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden Einsparungen erzielt. Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro. (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt. § 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro. (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt. § 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro. (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt. § 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Juni 2026 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Der Deutsche Bundestag kann per Gesetz von der Indexierung der Abgeordnetenentschädigung abweichen, ohne das Verfahren als solches in Frage zu stellen. Für die Anpassung im Jahr 2026 soll aufgrund der angespannten Wirtschafts- und Haushaltslage und nicht zuletzt aufgrund der Situation infolge des Kriegs im Iran eine zeitlich begrenzte Abweichung beschlossen werden. Im Übrigen wird an dem Anpassungsverfahren festgehalten. Damit folgt der Deutschen Bundestag auch weiterhin der seinerzeit eingesetzten „Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“, die am 18. März 2013 diese Empfehlung zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung gegeben hat. B. Besonderer Teil Zu § 1 Absatz 1 regelt die Abweichung von der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026. Die mit Bundestagsdrucksache 21/5200 bekannt gemachten Beträge zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes) und der fiktiven Bemessungssätze (§ 35a Absatz 2 und § 35b Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes) zum 1. Juli 2026 werden damit gegenstandslos. Für den Monat August 2026 wird die Abgeordnetenentschädigung unter Berücksichtigung der im Juli 2026 erfolgenden Auszahlung gesetzlich auf 11 336,46 Euro festgesetzt. Ab dem 1. September entspricht die Abgeordnetenentschädigung wieder dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Betrag in Höhe von 11 833,47 Euro. Die Differenz von 497,01 Euro entspricht der Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung, die infolge der Anpassung für den Monat Juli 2026 auszuzahlen ist. Diese Beträge stellen auch unter Berücksichtigung der Interessen der erfassten Personengruppen durchgehend eine angemessene Entschädigung und Versorgung sicher. Die Altersentschädigung wird nicht gesondert geregelt, da sich diese gesetzlich nach der Höhe der monatlichen Abgeordnetenentschädigung richtet (§ 20 des Abgeordnetengesetzes). Damit wird für alle vom Abgeordnetengesetz erfassten Personengruppen (u. a. aktive Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen) ab dem Monat August 2026 von der Anpassung abgewichen. In Absatz 2 wird klargestellt, dass das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes im Übrigen für die 21. Wahlperiode wirksam bleibt. Zum 1. Juli 2027 wird die Abgeordnetenentschädigung ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro anhand des für das Jahr 2026 ermittelten Nominallohnindex angepasst. Zu § 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung. § 35a des Abgeordnetengesetzes ist eine Übergangsregelung für Mitglieder des Bundestages, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen zum Stichtag 22. Dezember 1995. Für diesen Personenkreis richtet sich die Höhe der Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nicht nach der Abgeordnetenentschädigung, sondern nach einem eigenen fiktiven Bemessungsbetrag. Seit dem Dreißigsten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes findet auf den zuvor gesetzlich festgesetzten fiktiven Bemessungsbetrag das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes Anwendung. Zu § 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung. § 35b des Abgeordnetengesetzes ist eine Übergangsregelung für bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern des Bundestages und ihren Hinterbliebenen. Als Bezugsgröße für die Berechnung der Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung dient ein eigener fiktiver Bemessungsbetrag. Der bis dahin gesetzlich festgesetzte fiktive Bemessungsbetrag wird seit dem Dreißigsten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes anhand des Verfahrens in § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes angepasst. Zu § 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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