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Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 407/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 407/26 10.07.26 BRFuss Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung – Drucksache 21/6851 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) – Drucksache 21/6330 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 31.07.26 Initiativgesetz des Bundestages 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes“. 2. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Artikel 1 Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)“. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35a“ durch die Angabe „§ 35b“ ersetzt. 4. Nach § 3 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt: ‚Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „An jedem“ durch die Angabe „Für jeden“ und die Angabe „ausgelegt“ durch die Angabe „geführt“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Anwesenheitsliste ausgelegt wird“ durch die Angabe „Anwesenheitserfassung möglich ist“ ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein“ durch die Angabe „Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen“ durch die Angabe „seine Anwesenheit nicht erfasst“ ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „Nichteintragung in die“ durch die Angabe „Nichterfassung der Anwesenheit in der“ ersetzt. 3. In Absatz 3 wird die Angabe „Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an“ durch die Angabe „Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung“ ersetzt. 4. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘ 5. § 4 wird gestrichen. Drucksache 407/26- 3 -

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