Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 407/26
10.07.26 BRFuss
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß
§ 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung – Drucksache 21/6851 – den von
den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren
gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)
– Drucksache 21/6330 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 31.07.26
Initiativgesetz des Bundestages
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren
gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes“.
2. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Artikel 1
Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4
des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
(Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)“.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35a“ durch die Angabe „§ 35b“ ersetzt.
4. Nach § 3 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
‚Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „An jedem“ durch die Angabe „Für jeden“ und die Angabe
„ausgelegt“ durch die Angabe „geführt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Anwesenheitsliste ausgelegt wird“ durch die Angabe
„Anwesenheitserfassung möglich ist“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die
Anwesenheitsliste ein“ durch die Angabe „Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine
Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen“ durch
die Angabe „seine Anwesenheit nicht erfasst“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe „Nichteintragung in die“ durch die Angabe
„Nichterfassung der Anwesenheit in der“ ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Angabe „Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom
Zeitpunkt der Auslegung an“ durch die Angabe „Am jeweiligen Sitzungstag wird die
Anwesenheitserfassung“ ersetzt.
4. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘
5. § 4 wird gestrichen.
Drucksache 407/26- 3 -
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