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Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6330)

dip / drucksache 03.07.2026 · WP 21 · 21/6851 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6330) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6851 21. Wahlperiode 03.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität u. Geschäftsordnung (1. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/6330 – Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/331 – Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6004 – Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5588 – Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) A. Problem Zu Buchstabe a Die einbringenden Fraktionen stellen fest, dass die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung anhand der Nominallohnentwicklung ein nachvollziehbares Verfahren darstelle, von dem in Sondersituationen jedoch Abweichungen geboten sein könnten. Die allgemein und infolge des Kriegs im Iran zusätzlich herausfordernde Wirtschaftslage und die angespannte Haushaltslage stellten eine solche Sondersituation dar. Zwar seien im Jahr 2025 die Nominallöhne in Deutschland um 4,2 Prozent höher als im Vorjahr gewesen. Trotzdem würden in den aktuell herausfordernden Zeiten Belastungen auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen. Daher solle für das Jahr 2026 von dem Anpassungsverfahren abgewichen werden und die Abgeordnetenentschädigung ausnahmsweise nicht erhöht werden. Die Orientierung der Diäten an der Besoldung oberster Bundesrichter (R 6) solle bestehen bleiben. Insofern werde zu Beginn der 22. Wahlperiode eine Evaluierung empfohlen, inwieweit dieses Ziel erreicht worden sei. Zu Buchstabe b Die einbringende Fraktion verweist darauf, dass die sogenannte Steigerungsrate der Abgeordnetenentschädigung nach geltendem Recht durch einen Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes errechnet und anschließend in einer Bundestagsdrucksache verkündet werde. Demokratisch gewählte Abgeordnete müssten sich aus Sicht der Fraktion in besonderem Maße für ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit rechtfertigen. Dies gelte vor allem für Gesetze, in denen die Bezüge und das Einkommen der Abgeordneten geregelt werde. Der geltende Mechanismus der automatisierten jährlichen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ohne parlamentarische Debatte verletze hingegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des Grundgesetzes. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf eine Streichung dieses Mechanismus vor. Zukünftig solle für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren notwendig sein, das die Beteiligung der Bürger und die öffentliche Kontrolle sicherstelle. Zu Buchstabe c Die einbringende Fraktion bezieht sich in dem vorgelegten Gesetzentwurf ebenfalls auf das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex. Sie verweist darauf, dass der Iran-Krieg aufgrund der fossilen Abhängigkeit Deutschlands zu erhöhten Energiekosten führe, die die deutsche Wirtschaft belasteten und langfristig auch an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben würden. Vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Kaufkraftverlustes und einer bereits angespannten Haushaltslage sieht der Gesetzentwurf die Aussetzung des Anpassungsverfahrens und der damit einhergehenden Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 vor. Zu Buchstabe d Die einbringende Fraktion bezieht sich in dem vorgelegten Gesetzentwurf ebenfalls auf das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex. Sie verweist auf eine angespannte Haushaltslage des Bundes sowie auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lage, insbesondere einen zu erwartenden Kaufkraftverlust für große Teile der Bevölkerung infolge des Iran-Krieges. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf die Aussetzung des Anpassungsverfahrens und der damit einhergehenden Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 vor. B. Lösung Zu Buchstabe a Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6330 in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/331 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6004. Zu Buchstabe d Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5588. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6330 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes“. 2. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Artikel 1 Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)“. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35a“ durch die Angabe „§ 35b“ ersetzt. 4. Nach § 3 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt: Artikel 2‚ Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „An jedem“ durch die Angabe „Für jeden“ und die Angabe „ausgelegt“ durch die Angabe „geführt“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Anwesenheitsliste ausgelegt wird“ durch die Angabe „Anwesenheitserfassung möglich ist“ ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein“ durch die Angabe „Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen“ durch die Angabe „seine Anwesenheit nicht erfasst“ ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „Nichteintragung in die“ durch die Angabe „Nichterfassung der Anwesenheit in der“ ersetzt. 3. In Absatz 3 wird die Angabe „Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an“ durch die Angabe „Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung“ ersetzt. 4. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘ 5. § 4 wird gestrichen.; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/331 abzulehnen; c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6004 für erledigt zu erklären; d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5588 für erledigt zu erklären. Berlin, den 25. Juni 2026 Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Dr. Hendrik Hoppenstedt Berichterstatter Stephan Brandner Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Ina Latendorf Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Stephan Brandner, Dr. Johannes Fechner, Helge Limburg und Ina Latendorf I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6330 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/331 in seiner 10. Sitzung am 5. Juni 2025 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6004 in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Beratung überwiesen. Zu Buchstabe d Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5588 in seiner 77. Sitzung am 7. Mai 2026 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/6330 in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Zu Buchstabe b Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/331 in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe d Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/5588 in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Beratung der Vorlagen unter den Buchstaben b bis d in seiner 7. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 21. Mai 2026 sowie in seiner 8. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 11. Juni 2026 vertagt. In seiner 9. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 25. Juni 2026 hat der Ausschuss die Vorlagen unter den Buchstaben a bis d abschließend beraten. Die Fraktion der SPD erläuterte den von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf und unterstrich die grundsätzliche Beibehaltung des Mechanismus, wonach die Abgeordnetenentschädigung nur dann steigen könne, wenn auch die Löhne der Bürger stiegen, und sinke, wenn auch die Löhne der Bürger sänken. Die Fraktion betonte, dass jedoch eine dem Mechanismus folgende Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung in Höhe von monatlich 497 Euro nach einer deutlichen Erhöhung bereits im Vorjahr in finanziell herausfordernden Zeiten für Gemeinden, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger das falsche Signal sei. Die Fraktion Die Linke bedauerte, dass der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD nicht rechtzeitig vorgelegen habe, um bereits zum 1. Juli 2026 zu greifen, ohne dass es der nun gewählten umständlichen Regelung bedurft hätte. Die Fraktion stellte ferner den Automatismus und die für die 22. Wahlperiode zu erwartende erneute Anhebung der Abgeordnetenentschädigung in Frage. Mit dem von ihr vorgelegten Änderungsantrag solle die Geltung der Aussetzung auf die Dauer der gesamten Wahlperiode erstreckt werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN begrüßte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, da dieser trotz später Vorlage jedenfalls im Jahresmittel die gleiche Wirkung erziele wie die Gesetzentwürfe aus der Opposition. Die Fraktion bekräftigte ebenfalls die grundsätzliche Beibehaltung des Mechanismus der automatischen Anpassung und bemängelte, dass der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke ein Kriterium vermissen lasse, an welchem die Abgeordnetenentschädigung stattdessen orientiert werden solle. Die Fraktion befürwortete zudem den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Einführung der elektronischen Anwesenheitsliste, auch wenn dieser noch nicht weitgehend genug sei, da er noch an einer händischen Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses und des Ältestenrates festhalte. Wenngleich es im gegenwärtig durchgeführten Modellprojekt noch nicht um die elektronische Anwesenheitserfassung in den Ausschüssen gehe, wäre es bei Änderung der gesetzlichen Grundlage aus Sicht der Fraktion konsequent, auch insofern die Formulierung „die Eintragung“ durch „die Erfassung der Anwesenheit“ zu ersetzen und somit eine gesetzestechnisch offenere Formulierung zu wählen. Die Fraktion der AfD stellte fest, dass sich inzwischen fast alle ihrer Meinung in Sachen Abgeordnetenentschädigung angeschlossen hätten. Die Fraktion hob hervor, dass ihr eigener Gesetzentwurf, wonach das Verfahren grundsätzlich auszusetzen oder anders zu regeln sei, bereits auf das Jahr 2017 zurückginge und immer wieder eingebracht worden sei. Der im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vorgesehenen Rückrechnungen hätte es insofern nicht bedürfen müssen. Die Fraktion der AfD setze sich weiter für ein transparentes Verfahren ein, bei dem jedes Jahr nach einer Debatte ein Beschluss des Bundestages über die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung zu fassen sei. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sei jedoch ein Schritt in die richtige Richtung. Die Fraktion befürwortete zudem die in dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgesehene Einführung einer elektronischen Anwesenheitsliste. Die Fraktion der CDU/CSU stellte klar, dass die Orientierung der Abgeordnetenentschädigung an der Besoldungsgruppe R 6 der obersten Bundesrichter bereits nach geltender Rechtslage im Abgeordnetengesetz vorgesehen sei und beibehalten werden solle. Insofern solle spätestens zur nächsten Wahlperiode wieder ein Gleichklang angestrebt werden. Die Fraktion führte zudem aus, dass die in ihrem Änderungsantrag vorgesehene Einführung der elektronischen Anwesenheitsliste für alle Beteiligten eine Vereinfachung darstellen würde. So würden zum einen ungefähr 1.000 Arbeitsstunden und 55.000 Blatt Papier gespart. Zum anderen zeigten die Erfahrungen aus dem Modellprojekt, dass auch der Alltag der Abgeordneten und ihrer Büros vereinfacht würde, da durch die eigene Kontrollmöglichkeit versehentlich vergessene Eintragungen und die damit verbundenen Abzüge von der Kostenpauschale vermieden werden könnten. Die Fraktion stellte zudem klar, dass eine Einführung für die Ausschüsse zum aktuellen Zeitpunkt aus Kostengründen nicht in Betracht komme, da an den Eingängen der Sitzungssäle die benötigten Terminals noch nicht vorhanden seien. Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6330 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf zwei Änderungsanträgen, die die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht haben und die einstimmig angenommen wurden. Die Fraktion Die Linke hat folgenden Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6330 in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht: Der Ausschuss wolle beschließen: 1. Die Überschrift des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst: „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für die 21. Wahlperiode (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz)“. 2. § 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: Im Übrigen wird das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ausgesetzt. 3. § 2 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: Im Übrigen wird das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ausgesetzt. 4. § 3 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: Im Übrigen wird das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ausgesetzt. Begründung Der vorliegende Änderungsantrag der Fraktion Die Linke greift den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur einmaligen Aussetzung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 auf, erweitert dessen Anwendungsbereich jedoch konsequent auf die gesamte Dauer der 21. Wahlperiode. Die Fraktion Die Linke begrüßt, dass sich die Koalitionsfraktionen angesichts des immensen öffentlichen Drucks, der offensichtlichen sozialen Schieflage im Land endlich dazu durchgerungen haben, die für den 1. Juli 2026 anstehende Diätensteigerung auszusetzen. Ein reiner Verzicht für das Kalenderjahr 2026 greift jedoch viel zu kurz und verkennt die Tiefe der strukturellen und sozialen Krise in Deutschland. Eine nur einjährige Nullrunde verkommt zur reinen Beruhigungspille für die Öffentlichkeit, während ab 2027 die Diäten-Indexierung nahtlos fortgesetzt werden würde. Bundestagsabgeordnete verdienen bereits heute weit über 11.000 Euro brutto im Monat. Diese Bezüge liegen völlig jenseits der Lebensrealität der arbeitenden Mehrheit, der Rentnerinnen und Rentner sowie jener Menschen, die von Sozialleistungen leben müssen. Während die Bevölkerung unter anhaltenden Reallohnverlusten, explodierenden Lebenshaltungskosten und Mieten leidet und die Bundesregierung den Sozialstaat immer neue Kürzungen und Verschlechterungen für die Bevölkerung auf den Weg bringt, ist eine Fortsetzung automatischer Diätensteigerungen in den Folgejahren der 21. Wahlperiode vollkommen inakzeptabel. Wer als politische Führung den Bürgerinnen und Bürgern Einschnitte abverlangt, darf sich selbst nach dem Jahr 2026 nicht wieder aus der Verantwortung stehlen. Solidarität ist keine Frage eines einzelnen Jahres, sondern muss für die gesamte Legislaturperiode gelten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat diesen Änderungsantrag in seiner 9. Sitzung am 25. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimme der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/331 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Die Fraktion der AfD hat folgenden Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/331 in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht: Der Ausschuss wolle beschließen: 1. Artikel Nummer 2 wird zu Artikel Nummer 4. 2. Nach Artikel Nummer 1 wird folgender Artikel Nummer 2 eingefügt: „Artikel 2 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.“ 3. Nach dem neuen Artikel Nummer 2 wird folgender Artikel Nummer 3 eingefügt: „Artikel 3 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach §§ 35a Absatz 2 Satz 4 sowie § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum … [ einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro. (2) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum … [ einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.“ Begründung Mit dem Änderungsantrag wird sichergestellt, dass die durch den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/331 bezweckte Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nicht dadurch teilweise leerlaufen kann, dass die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs nach dem 1. Juli 2026 stattfinden. Nach geltendem Recht wird die automatische Anpassung der monatlichen Entschädigung zum 1. Juli 2026 wirksam. Ohne die hier vorgesehenen Abweichungen bliebe diese Anpassung wirksam, weil sie dem Inkrafttreten des Gesetzes vorausgegangen sein wird. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzentwurfs, die automatische Anpassung der Abgeordnetenentschädigung bereits zu Beginn der 21. Wahlperiode zu streichen und künftige Änderungen der Entschädigung einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat diesen Änderungsantrag in seiner 9. Sitzung am 25. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Zu Buchstabe c Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6004 für erledigt zu erklären. Zu Buchstabe d Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5588 für erledigt zu erklären. IV. Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/6330 verwiesen. Der Gesetzentwurf zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 wird um eine Änderung des Abgeordnetengesetzes erweitert. Zu Artikel 2 (Änderung des Abgeordnetengesetzes) § 14 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes regelt die Erfassung der Anwesenheit von Mitgliedern des Bundestages an Sitzungstagen. Danach wird an jedem Sitzungstag eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. In der parlamentarischen Praxis erfolgt die Anwesenheitserfassung durch Papierlisten, die an mehreren Eingängen zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages ausliegen und in die sich die Mitglieder des Bundestages handschriftlich eintragen. Um die nötige Flexibilität insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Digitalisierung der Anwesenheitserfassung zu gewährleisten, wird § 14 des Abgeordnetengesetzes offener formuliert. Außerdem wird der Ältestenrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu § 14 des Abgeordnetengesetzes zu erlassen. Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates sind ein bewährtes Instrument zur Konkretisierung der Regelungen des Abgeordnetengesetzes. Dadurch wird auch verhindert, dass das Gesetz mit Detailregeln überfrachtet wird und es wird die Grundlage dafür geschaffen, dass etwaige Anpassungen der Regeln lediglich in den Ausführungsbestimmungen vorzunehmen sind und somit keine Gesetzesänderung erfordern. In Absatz 1 soll es künftig neutraler heißen, dass für jeden Sitzungstag eine Anwesenheitsliste geführt wird. Die bisher in den Absätzen 2 und 3 verwendete Formulierung „Eintragung in die Anwesenheitsliste“ wird durch die Formulierung „Erfassung der Anwesenheit in der Anwesenheitsliste“ ersetzt. Dadurch wird klargestellt, dass die Anwesenheitsliste nicht nur in Papierform, sondern beispielsweise auch digital geführt werden kann. Durch den neuen Absatz 5 wird der Ältestenrat ermächtigt, Näheres durch Ausführungsbestimmungen zu regeln. Die systematische Stellung verdeutlicht, dass sich die Ausführungsbestimmungen auf den gesamten Inhalt des § 14 des Abgeordnetengesetzes beziehen können. In den Ausführungsbestimmungen können zukünftig neben der Form der Anwesenheitserfassung auch etwa die Eingänge, an denen diese möglich ist, bestimmt werden. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Berlin, den 25. Juni 2026 Dr. Hendrik Hoppenstedt Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Stephan Brandner Berichterstatter Ina Latendorf Berichterstatterin Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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