Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529)
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5532
21. Wahlperiode 22.04.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Thomas Fetsch, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger,
Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel
Queckemeyer, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4550, 21/4783, 21/5529 –
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Steuerberater sind seit dem 01.01.2023, vgl. insoweit § 52d FGO und klarstellend
BFH, XI B 101/22 (Beschluss vom 24.03.2022), wie Rechtsanwälte, Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt zur aktiven
Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) im
Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten verpflichtet.
Demgegenüber ist es Steuerberatern nach geltender Rechts- und Praxislage
versagt, vgl. § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV), die
Kommunikation mit den Finanzbehörden über die Steuerberaterplattform (beSt) generell und
somit auch in finanzgerichtlichen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) zu führen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
§ 11 Absatz 2 der StBPPV kraft ihrer Verordnungsermächtigung aus § 86f des
Steuerberatergesetzes (StBerG) zu streichen, hilfsweise so anzupassen, dass es
Steuerberatern möglich wird, mit der Finanzverwaltung umfassend und jederzeit
über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu korrespondieren.
Berlin, den 21. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Bundessteuerberaterkammer forderte im Sommer 2024 mittels Eingabe1 an den Verordnungsgeber
(Bundesministerium der Finanzen gem. § 86f StBerG) die Streichung des § 11 Absatz 2 der StBPPV und damit zugleich
eine Gleichbehandlung mit steuerberatenden Rechtsanwälten, die zu dieser Zeit noch von Gesetzes wegen (vgl.
Altfassung des § 87a Abgabenordnung (AO)) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit den
Finanzbehörden initiativ kommunizieren konnten. Statt diesen Vorschlag aus dem Umfeld der
Steuerberatungspraxis umzusetzen, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 in der Abgabenordnung (AO) § 87 Absatz 1 Satz 2
implementiert, der die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung seitdem auch für Rechtsanwälte
nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC ermöglicht. Die besonderen elektronischen
Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin
verpflichtend ist, vgl. insoweit § 52d FGO, werden seitdem für kraft Gesetzes zur umfassenden Steuerberatung
befugte Rechtsanwälte von der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden ausgeschlossen. Der mit
dem Jahressteuergesetz 2024 inhaltlich analog zu § 11 Absatz 2 StBPPV in die AO eingeführte einseitige
Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer mit den Finanzbehörden widerspricht
der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und benachteiligt Anwälte, Steuerberater und deren
unternehmerische wie private Mandanten. Er steht außerdem grundsätzlichen Beschlüssen der
Justizministerkonferenzen, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure
ausweiten wollen, entgegen. Zudem behindern § 11 Absatz 2 StBPPV und § 87a Absatz 1 Satz 2 AO eine moderne,
nachhaltige und kostengünstige Entbürokratisierung im Bereich des Rechtsverkehrs. Mit Bundestagsdrucksache
21/3025 legte die AfD-Bundestagsfraktion am 02.12.2025 bereits einen Vorschlag vor, §87a AO wieder
umfassend für die elektronische Kommunikation der steuerberatenden Berufsträger mit den Finanzverwaltungen zu
öffnen. Die mit diesem Entschließungsantrag erhobene Forderung des Deutschen Bundestages an die
Bundesregierung schließt insoweit die über § 11 Absatz 2 StBPPV bestehende Lücke zu den Steuerberatern.
1 Vgl. Bundessteuerberaterkammer, Jahresbericht 2024, S. 10.
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ISSN 0722-8333
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