polradar

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5532 · Entschließungsantrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5532 21. Wahlperiode 22.04.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Thomas Fetsch, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/4550, 21/4783, 21/5529 – Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Steuerberater sind seit dem 01.01.2023, vgl. insoweit § 52d FGO und klarstellend BFH, XI B 101/22 (Beschluss vom 24.03.2022), wie Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) im Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten verpflichtet. Demgegenüber ist es Steuerberatern nach geltender Rechts- und Praxislage versagt, vgl. § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV), die Kommunikation mit den Finanzbehörden über die Steuerberaterplattform (beSt) generell und somit auch in finanzgerichtlichen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) zu führen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, § 11 Absatz 2 der StBPPV kraft ihrer Verordnungsermächtigung aus § 86f des Steuerberatergesetzes (StBerG) zu streichen, hilfsweise so anzupassen, dass es Steuerberatern möglich wird, mit der Finanzverwaltung umfassend und jederzeit über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu korrespondieren. Berlin, den 21. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Bundessteuerberaterkammer forderte im Sommer 2024 mittels Eingabe1 an den Verordnungsgeber (Bundesministerium der Finanzen gem. § 86f StBerG) die Streichung des § 11 Absatz 2 der StBPPV und damit zugleich eine Gleichbehandlung mit steuerberatenden Rechtsanwälten, die zu dieser Zeit noch von Gesetzes wegen (vgl. Altfassung des § 87a Abgabenordnung (AO)) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit den Finanzbehörden initiativ kommunizieren konnten. Statt diesen Vorschlag aus dem Umfeld der Steuerberatungspraxis umzusetzen, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 in der Abgabenordnung (AO) § 87 Absatz 1 Satz 2 implementiert, der die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung seitdem auch für Rechtsanwälte nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC ermöglicht. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin verpflichtend ist, vgl. insoweit § 52d FGO, werden seitdem für kraft Gesetzes zur umfassenden Steuerberatung befugte Rechtsanwälte von der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden ausgeschlossen. Der mit dem Jahressteuergesetz 2024 inhaltlich analog zu § 11 Absatz 2 StBPPV in die AO eingeführte einseitige Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer mit den Finanzbehörden widerspricht der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und benachteiligt Anwälte, Steuerberater und deren unternehmerische wie private Mandanten. Er steht außerdem grundsätzlichen Beschlüssen der Justizministerkonferenzen, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure ausweiten wollen, entgegen. Zudem behindern § 11 Absatz 2 StBPPV und § 87a Absatz 1 Satz 2 AO eine moderne, nachhaltige und kostengünstige Entbürokratisierung im Bereich des Rechtsverkehrs. Mit Bundestagsdrucksache 21/3025 legte die AfD-Bundestagsfraktion am 02.12.2025 bereits einen Vorschlag vor, §87a AO wieder umfassend für die elektronische Kommunikation der steuerberatenden Berufsträger mit den Finanzverwaltungen zu öffnen. Die mit diesem Entschließungsantrag erhobene Forderung des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung schließt insoweit die über § 11 Absatz 2 StBPPV bestehende Lücke zu den Steuerberatern. 1 Vgl. Bundessteuerberaterkammer, Jahresbericht 2024, S. 10. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen