Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980)
Teil von Protokoll der 46. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980)
Warum hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als Verordnungsgeber bisher nicht auf das Ansinnen der Bundessteuerberaterkammer aus Sommer 2024 reagiert und § 11 Absatz 2 Satz 2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) gestrichen, sodass das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beST) als Kommunikationsweg mit der Finanzverwaltung genutzt werden kann, und wie lässt sich diese Aufspaltung des Kommunikationsweges vor dem Hintergrund der verpflichtenden Nutzung im finanzgerichtlichen Verfahren rechtfertigen?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Schrodi:
Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beST) wurde als Pendant zu dem bereits zuvor in Betrieb genommenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingerichtet. Diese besonderen Postfächer dienen in erster Linie der sicheren elektronischen Kommunikation mit der Justiz. Diese Zweckbestimmung findet sich in Bezug auf das beST auch in der Regelung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Steuerberaterplattform- und Steuerberaterpostfachverordnung (StBPPV) wieder.
Die elektronische Kommunikation aus den besonderen Postfächern erfolgt über die von der Justiz bereitgestellte technische Infrastruktur (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)) und ist ausgerichtet an den fachlichen und technischen Anforderungen der Justiz. Die Finanzämter sind an die EGVP-Infrastruktur mit ihren besonderen elektronischen Behördenpostfächern (beBPo) angebunden.
Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente sowohl aus dem beST als auch aus dem beA an Finanzbehörden über das beBPo ist gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung und damit gesetzlich angeordnet nicht zulässig. Die Steuerverwaltung stellt mit ELSTER ein eigenes sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die schlichte Streichung von § 11 Absatz 2 Satz 2 StBPPV würde somit nichts an der dargestellten Rechtslage und den praktischen Abläufen ändern.
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