polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3735, 21/5806)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5808 · Entschließungsantrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3735, 21/5806) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5808 21. Wahlperiode 06.05.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, Joachim Bloch, René Bochmann, Thomas Dietz, Boris Gamanov, Mirco Hanker, Nicole Hess, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Martina Kempf, Rocco Kever, Achim Köhler, Reinhard Mixl, Andreas Paul, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/3735, 21/5806 – Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Gesetzentwurf sieht mit den Artikeln 6 und 7 (§ 22a des Grunderwerbsteuergesetzes) eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des Bundesfinanzministeriums in Sachen Festlegung und genauere Ausgestaltung des elektronischen Kommunikationsweges zwischen Notaren und Finanzbehörden vor. Nach derzeitigem Entwurfsstand soll die Kommunikation zwischen Notaren und Finanzbehörden dabei ab dem 1. Januar 2028 über die ELSTER-Infrastruktur stattfinden, vgl. insoweit auch § 87a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) für die Rechtsanwälte und § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) in Verbindung mit § 86f des Steuerberatergesetzes (StBerG) für die Steuerberater. Folglich soll das von der Bundesnotarkammer bereitgestellte und seit Jahren bewährte besondere elektronische Notarpostfach (beN), das Notaren zur sicheren elektronischen Kommunikation im Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und anderen Notaren dient, für die Kommunikation mit den Finanzverwaltungen im Rahmen des notariellen Urkundsvollzugs nicht genutzt werden dürfen. Insoweit wird eine Anwendungsausnahme für die Finanzbehördenkommunikation geschaffen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass es Notaren im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte gestattet ist, das besondere elektronische Notarpostfach auch für die Kommunikation mit den Finanzverwaltungen als elektronischen Kommunikationsweg zu nutzen, hilfsweise dafür Sorge zu tragen, dass ELSTER umgehend mit einer medienbruchfreien Schnittstelle für die besonderen elektronischen Notarpostfächer versehen wird und umgekehrt. Berlin, den 5. Mai 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Das besondere elektronische Notarpostfach als sicherer, von der Bundesnotarkammer bereitgestellter digitaler Kanal hat sich bewährt und wurde geschaffen, um eine rechtssichere, verwaltungsarme und medienbruchfreie Kommunikation mit Gerichten, Behörden und anderen Notaren zu ermöglichen. Diesen Weg der konsistenten und umfassenden Verwaltungsvereinfachung in der elektronischen Kommunikation gilt es weiter zu beschreiten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahme bei der Kommunikation zwischen Notaren und Finanzbehörden zu deren Gunsten über ELSTER schafft einen größeren und einseitigen Medienbruch. Hinzu kommt, dass ELSTER keine in erster Linie zur verschriftlichten Kommunikation geeignete Plattform ist, sondern vor allem ein Werkzeug, um Steuererklärungen zu erstellen, zu übermitteln und in diesem unmittelbaren Zusammenhang mit den Finanzbehörden zu kommunizieren. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Weg verkompliziert und verteuert demnach den Urkundsvollzug für alle Beteiligten und steht einer konsequenten Digitalisierung im Weg. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen