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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

dip / drucksache 02.12.2025 · WP 21 · 21/3025 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3025 21. Wahlperiode 02.12.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Thomas Fetsch, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Christian Reck, Knuth Meyer-Soltau, Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla, Ulrich von Zons, Stefan Möller, Peter Bohnhof, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Arne Raue, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Problem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind seit dem 01.01.2022 verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in der Kommunikation mit allen Gerichten aktiv zu nutzen. Passivnutzungspflicht besteht bereits seit dem Jahr 2016. Darüber hinaus besteht die Berufspflicht, im beA eingehende Nachrichten gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis zu nehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist gemäß § 20 Abs. 1 RAVPV gehalten, das beA auf der Grundlage des OSCI-Protokollstandards zu betreiben, um die Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Unternehmen, Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten. Der OSCI ist der Übermittlungsstandard, den die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) im Auftrag des IT-Planungsrats für den Bereich des E-Governments betreibt. Gemäß § 19 Abs. 2 RAVPV kann das besondere elektronische Anwaltspostfach auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen. Innerhalb der EGVP-Infrastruktur ist die Kommunikation zwischen den verschiedenen besonderen elektronischen Postfächern vorgesehen. § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV regelt ausdrücklich, dass das besondere elektronische Behördenpostfach für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein muss. Eine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren sieht diese Vorschrift gerade nicht vor. Steuerberater sind seit dem 01.01.2023, vgl. insoweit klarstellend BFH, XI B 101/22 (Beschluss vom 24.03.2022), ebenfalls uneingeschränkt zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) im Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten verpflichtet. Die Kommunikation mit den Finanzbehörden über die Steuerberaterplattform (beSt) ist gemäß § 11 Absatz 2 StBPPV für Steuerberater allerdings ausgeschlossen. Die Bundessteuerberaterkammer forderte im Sommer 2024 diesbezüglich Gleichbehandlung mit den Rechtsanwälten und folglich die Möglichkeit der beSt-Kommunikation mit den Finanzbehörden. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde in der Abgabenordnung (AO) stattdessen § 87 Abs. 1 S. 2 implementiert, der die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC ermöglicht. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, vgl. insoweit § 52d FGO, werden seitdem von der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden gesetzlich ausgeschlossen. Der mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführte einseitige Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer mit den Finanzbehörden widerspricht der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und benachteiligt Anwälte, Steuerberater und deren unternehmerische wie private Mandanten. Er widerspricht außerdem Beschlüssen der Justizministerkonferenzen, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure ausweiten will. B. Lösung; Nutzen Der § 87a AO (Elektronische Kommunikation) ist in die unmittelbar vor dem 06.12.2024 geltende Fassung zurückzuversetzen, indem S. 2 der aktuellen Fassung des § 87a AO gestrichen wird. Dadurch wird es Rechtsanwälten als Organen der Steuerrechtspflege wieder möglich, die unstreitige behördliche und außergerichtlich streitige Kommunikation mit den Finanzbehörden schnell, kostengünstig und auf die effektivste Art und Weise zu führen. Im Fall streitiger Fälle werden der außergerichtliche und gerichtliche elektronische Kommunikationsverkehr zudem vereinheitlicht. In diesem Zusammenhang ist außerdem beachtlich, dass einige Steuerverwaltungen den Telefaxkommunikationsweg zwischenzeitlich abgeschaltet haben, teils flächendeckend, so zum Beispiel in Niedersachsen ab dem 30.06.2025. C. Alternativen Keine. D. Kosten Kurzfristig sind geringe Anschaffungs- und Implementierungskosten auf Seiten von Bund, Ländern und Gemeinden zu erwarten, deren genauer Umfang nicht beziffert werden kann. Mittel- und langfristig sind durch die Maßnahme positive Haushaltseffekte sowie volkswirtschaftlicher Gesamtnutzen zu erwarten. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: § 87a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Vereinheitlichung und Beschleunigung des Fachschriftverkehrs zwischen dem steuerberatenden Beruf des Rechtsanwalts und den Finanzverwaltungen machen die gesetzliche Regelung ebenso erforderlich wie der Gedanke der Harmonisierung des elektronischen förmlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Die Novelle dient zudem der allgemeinen Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung, der passgenauen Verzahnung zwischen Wirtschaft, Verwaltung, Gerichten und Rechtssuchenden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV regelt ausdrücklich, dass das besondere elektronische Behördenpostfach für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein muss. Eine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren sieht diese Vorschrift nicht vor. Dies entspricht der Entscheidung des IT-Planungsrats, den OSCI- Protokollstandard als Übermittlungsstandard im Bereich E-Government vorzugeben. Die Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur durch eine einseitige Regelung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO einzuschränken und singulär für die Kommunikation mit der Steuerverwaltung auf eine andere elektronische Lösung zu verweisen, stößt bei Anwaltschaft, Steuerberatern, Bürgerinnen und Bürgern wie Unternehmern auf Unverständnis. Bemerkenswert ist, dass der 2024 gesetzlich verankerte Ausschluss elektronischer Übermittlung von Schreiben an Finanzbehörden über das beA mit der „gegenwärtig überdurchschnittlich hohen Belastung der Finanzverwaltung“ begründet wurde. Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf Seiten der Anwaltschaft und dem besonderen elektronischen Behördenpostfach auf Seiten der Steuerverwaltung besteht ein elektronischer Übermittlungsweg, der den Anforderungen des § 87a Abs. 1 AO entspricht. Es ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die zur Nutzung des beA gesetzlich verpflichtet sind, und deren Mandanten nicht zuzumuten, einen weiteren Kommunikationsweg mit der Steuerverwaltung einzurichten. Es erscheint insbesondere nicht gerechtfertigt, mit dem Argument der hohen Belastung den Aufwand auf Seiten der Verwaltung auf die Anwaltschaft zu verlagern, die ihrerseits ihrer gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs bereits mit der Einrichtung des beA nachgekommen ist. Mit allen anderen Behörden, die ebenfalls eine hohe Belastung beklagen könnten, ist die Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur möglicher und zulässiger Kommunikationsweg. Die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten genutzte besondere Software für Rechtsanwaltskanzleien enthält in der Regel keine Einbindung der ELSTER-Schnittstelle. Es müssten also neue individuelle Schnittstellenlösungen in der Kanzlei speziell für die Kommunikation mit der Steuerverwaltung geschaffen werden, wollte man die Kommunikation modern und kostengünstig gestalten. Der Einsatz bestimmter Verfahren in den Finanzämtern darf nicht dazu führen, dass ein bestehender und funktionierender Kommunikationsweg verpflichtend durch einen anderen ersetzt wird. Insoweit muss wenigstens Kommunikationswegoffenheit und damit zugleich Technologieoffenheit gewährleistet sein. Soweit bekannt, besteht die Möglichkeit der technischen Anbindung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs der Steuerverwaltung an die finanzamtsinternen IT-Verfahren. Technische Lösungen für den Anschluss von Verfahren über ein OSCI-Protokoll stehen zur Verfügung und werden in anderen Behörden bereits genutzt. Sie sind im Interesse eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokolls unbedingt vorzugswürdig. Folglich wären diese Wege weiterzuverfolgen statt weiter mit der mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführten Beschränkung des § 87a Abs. 1 S. 2 zu operieren. Die Aufhebung dieser Vorschrift durch das vorliegende Gesetz eröffnet einen erprobten weiteren Kontaktweg, ist unternehmer-, bürger- und verwaltungsfreundlich sowie mittel- und langfristig die kostengünstigste Art der Kommunikation für alle Beteiligten. Insoweit ist die entsprechende Vorschrift zu streichen. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 105 Abs. 1 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträge stehen dem Gesetzentwurf nicht entgegen. VI. Gesetzesfolgen Das Gesetz führt zu Verwaltungsvereinfachung, Verzahnung von Wirtschaft, Exekutive und Legislative, stärkt die Rechtsanwaltschaft und ihre Mandanten. Mittel- und langfristig sind positive Kosteneffekte mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Die Streichung von S. 2 des § 87a Abs. 1 AO eröffnet Rechtsanwälten die Möglichkeit, mit den Finanzverwaltungen mittels besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu kommunizieren. Demnach würde im Vergleich mit dem bisherigen Rechtsstand der bewährte und für den Gerichtskommunikationsverkehr einschließlich der Finanzgerichte ausschließlich zulässige Kommunikationsweg auch für die Finanzbehördenkorrespondenz eröffnet. Diese Verzahnung führt zu Effizienzsteigerungen und Verfahrensbeschleunigungen bei allen Beteiligten. Zudem wird dadurch weitestgehende Technologieoffenheit gewährleistet. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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