Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3025
21. Wahlperiode 02.12.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Thomas Fetsch, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Christian
Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Christian Reck, Knuth Meyer-Soltau, Tobias
Matthias Peterka, Rainer Galla, Ulrich von Zons, Stefan Möller, Peter Bohnhof,
Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard
Brucker, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel
Krauthausen, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Arne Raue, Carina Schießl, Manfred
Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion
der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
A. Problem
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind seit dem 01.01.2022 verpflichtet, das
besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in der Kommunikation mit allen
Gerichten aktiv zu nutzen. Passivnutzungspflicht besteht bereits seit dem Jahr
2016. Darüber hinaus besteht die Berufspflicht, im beA eingehende Nachrichten
gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis zu nehmen. Die
Bundesrechtsanwaltskammer ist gemäß § 20 Abs. 1 RAVPV gehalten, das beA auf der Grundlage des
OSCI-Protokollstandards zu betreiben, um die Kommunikation mit Gerichten,
Behörden, Unternehmen, Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürgern zu
gewährleisten. Der OSCI ist der Übermittlungsstandard, den die
Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) im Auftrag des IT-Planungsrats für den Bereich
des E-Governments betreibt. Gemäß § 19 Abs. 2 RAVPV kann das besondere
elektronische Anwaltspostfach auch der elektronischen Kommunikation mit
anderen Personen oder Stellen dienen. Innerhalb der EGVP-Infrastruktur ist die
Kommunikation zwischen den verschiedenen besonderen elektronischen
Postfächern vorgesehen. § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV regelt ausdrücklich, dass das besondere
elektronische Behördenpostfach für andere Inhaber von besonderen
elektronischen Postfächern adressierbar sein muss. Eine Beschränkung auf gerichtliche
Verfahren sieht diese Vorschrift gerade nicht vor.
Steuerberater sind seit dem 01.01.2023, vgl. insoweit klarstellend BFH, XI
B 101/22 (Beschluss vom 24.03.2022), ebenfalls uneingeschränkt zur aktiven
Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) im
Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten verpflichtet. Die Kommunikation mit den
Finanzbehörden über die Steuerberaterplattform (beSt) ist gemäß § 11 Absatz 2
StBPPV für Steuerberater allerdings ausgeschlossen. Die
Bundessteuerberaterkammer forderte im Sommer 2024 diesbezüglich Gleichbehandlung mit den
Rechtsanwälten und folglich die Möglichkeit der beSt-Kommunikation mit den
Finanzbehörden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde in der Abgabenordnung (AO) stattdessen
§ 87 Abs. 1 S. 2 implementiert, der die elektronische Kommunikation mit der
Finanzverwaltung nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC
ermöglicht. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer
(beA bzw. beSt), deren Nutzung im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtend
ist, vgl. insoweit § 52d FGO, werden seitdem von der elektronischen
Kommunikation mit den Finanzbehörden gesetzlich ausgeschlossen.
Der mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführte einseitige Ausschluss der
Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer mit den
Finanzbehörden widerspricht der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und
benachteiligt Anwälte, Steuerberater und deren unternehmerische wie private
Mandanten. Er widerspricht außerdem Beschlüssen der
Justizministerkonferenzen, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs
auf weitere Akteure ausweiten will.
B. Lösung; Nutzen
Der § 87a AO (Elektronische Kommunikation) ist in die unmittelbar vor dem
06.12.2024 geltende Fassung zurückzuversetzen, indem S. 2 der aktuellen
Fassung des § 87a AO gestrichen wird.
Dadurch wird es Rechtsanwälten als Organen der Steuerrechtspflege wieder
möglich, die unstreitige behördliche und außergerichtlich streitige Kommunikation
mit den Finanzbehörden schnell, kostengünstig und auf die effektivste Art und
Weise zu führen. Im Fall streitiger Fälle werden der außergerichtliche und
gerichtliche elektronische Kommunikationsverkehr zudem vereinheitlicht. In
diesem Zusammenhang ist außerdem beachtlich, dass einige Steuerverwaltungen den
Telefaxkommunikationsweg zwischenzeitlich abgeschaltet haben, teils
flächendeckend, so zum Beispiel in Niedersachsen ab dem 30.06.2025.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Kurzfristig sind geringe Anschaffungs- und Implementierungskosten auf Seiten
von Bund, Ländern und Gemeinden zu erwarten, deren genauer Umfang nicht
beziffert werden kann. Mittel- und langfristig sind durch die Maßnahme positive
Haushaltseffekte sowie volkswirtschaftlicher Gesamtnutzen zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
§ 87a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Vereinheitlichung und Beschleunigung des Fachschriftverkehrs zwischen dem steuerberatenden Beruf des
Rechtsanwalts und den Finanzverwaltungen machen die gesetzliche Regelung ebenso erforderlich wie der
Gedanke der Harmonisierung des elektronischen förmlichen außergerichtlichen und gerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens. Die Novelle dient zudem der allgemeinen Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung, der
passgenauen Verzahnung zwischen Wirtschaft, Verwaltung, Gerichten und Rechtssuchenden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV regelt ausdrücklich, dass das besondere elektronische Behördenpostfach für andere
Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein muss. Eine Beschränkung auf gerichtliche
Verfahren sieht diese Vorschrift nicht vor. Dies entspricht der Entscheidung des IT-Planungsrats, den OSCI-
Protokollstandard als Übermittlungsstandard im Bereich E-Government vorzugeben.
Die Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur durch eine einseitige Regelung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO
einzuschränken und singulär für die Kommunikation mit der Steuerverwaltung auf eine andere elektronische
Lösung zu verweisen, stößt bei Anwaltschaft, Steuerberatern, Bürgerinnen und Bürgern wie Unternehmern auf
Unverständnis. Bemerkenswert ist, dass der 2024 gesetzlich verankerte Ausschluss elektronischer Übermittlung von
Schreiben an Finanzbehörden über das beA mit der „gegenwärtig überdurchschnittlich hohen Belastung der
Finanzverwaltung“ begründet wurde. Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf Seiten der
Anwaltschaft und dem besonderen elektronischen Behördenpostfach auf Seiten der Steuerverwaltung besteht ein
elektronischer Übermittlungsweg, der den Anforderungen des § 87a Abs. 1 AO entspricht. Es ist Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten, die zur Nutzung des beA gesetzlich verpflichtet sind, und deren Mandanten nicht zuzumuten,
einen weiteren Kommunikationsweg mit der Steuerverwaltung einzurichten. Es erscheint insbesondere nicht
gerechtfertigt, mit dem Argument der hohen Belastung den Aufwand auf Seiten der Verwaltung auf die
Anwaltschaft zu verlagern, die ihrerseits ihrer gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung eines sicheren elektronischen
Übermittlungswegs bereits mit der Einrichtung des beA nachgekommen ist. Mit allen anderen Behörden, die ebenfalls
eine hohe Belastung beklagen könnten, ist die Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur möglicher und
zulässiger Kommunikationsweg.
Die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten genutzte besondere Software für Rechtsanwaltskanzleien enthält
in der Regel keine Einbindung der ELSTER-Schnittstelle. Es müssten also neue individuelle
Schnittstellenlösungen in der Kanzlei speziell für die Kommunikation mit der Steuerverwaltung geschaffen werden, wollte man die
Kommunikation modern und kostengünstig gestalten.
Der Einsatz bestimmter Verfahren in den Finanzämtern darf nicht dazu führen, dass ein bestehender und
funktionierender Kommunikationsweg verpflichtend durch einen anderen ersetzt wird. Insoweit muss wenigstens
Kommunikationswegoffenheit und damit zugleich Technologieoffenheit gewährleistet sein.
Soweit bekannt, besteht die Möglichkeit der technischen Anbindung des besonderen elektronischen
Behördenpostfachs der Steuerverwaltung an die finanzamtsinternen IT-Verfahren. Technische Lösungen für den Anschluss
von Verfahren über ein OSCI-Protokoll stehen zur Verfügung und werden in anderen Behörden bereits genutzt.
Sie sind im Interesse eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokolls unbedingt
vorzugswürdig. Folglich wären diese Wege weiterzuverfolgen statt weiter mit der mit dem
Jahressteuergesetz 2024 eingeführten Beschränkung des § 87a Abs. 1 S. 2 zu operieren.
Die Aufhebung dieser Vorschrift durch das vorliegende Gesetz eröffnet einen erprobten weiteren Kontaktweg, ist
unternehmer-, bürger- und verwaltungsfreundlich sowie mittel- und langfristig die kostengünstigste Art der
Kommunikation für alle Beteiligten.
Insoweit ist die entsprechende Vorschrift zu streichen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 105 Abs. 1 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträge stehen dem Gesetzentwurf nicht entgegen.
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetz führt zu Verwaltungsvereinfachung, Verzahnung von Wirtschaft, Exekutive und Legislative, stärkt
die Rechtsanwaltschaft und ihre Mandanten. Mittel- und langfristig sind positive Kosteneffekte mit
gesamtwirtschaftlicher Bedeutung zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Streichung von S. 2 des § 87a Abs. 1 AO eröffnet Rechtsanwälten die Möglichkeit, mit den
Finanzverwaltungen mittels besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu kommunizieren. Demnach würde im
Vergleich mit dem bisherigen Rechtsstand der bewährte und für den Gerichtskommunikationsverkehr einschließlich
der Finanzgerichte ausschließlich zulässige Kommunikationsweg auch für die Finanzbehördenkorrespondenz
eröffnet. Diese Verzahnung führt zu Effizienzsteigerungen und Verfahrensbeschleunigungen bei allen Beteiligten.
Zudem wird dadurch weitestgehende Technologieoffenheit gewährleistet.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333]
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