Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3735)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3735)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5806
21. Wahlperiode 06.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3735 –
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen,
der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der
steuerlichen Anzeigen der Notare
A. Problem
Die Bundesregierung weist in ihrem Gesetzentwurf unter anderem darauf hin,
dass – während Notarinnen und Notare mit den Grundbuchämtern teilweise schon
elektronisch kommunizierten – die Kommunikation im Rahmen des Vollzugs
eines Immobilienvertrags fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg
erfolge. Dieses Verfahren verzögere den Vollzug von Immobilienverträgen und
verursache einen deutlichen Mehraufwand dadurch, dass identische Daten
mehrfach erhoben werden müssten. Hinzu komme, dass ein papiergebundener
Austausch der Vollzugsdokumente im elektronischen Rechtsverkehr mit den
Grundbuchämtern für Medienbrüche sorge. Schließlich sei ein papiergebundener
Austausch von Informationen und Bescheinigungen im Hinblick auf die Zahl der
jährlichen Immobilienverträge ressourcenintensiv.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von Immobilienverträgen stellten sich die
gleichen Probleme immer dann, wenn Notarinnen und Notare mit den Gerichten
im Zusammenhang mit der Genehmigung von Rechtsgeschäften kommunizierten
oder den Finanzämtern Dokumente und Daten zur Erfüllung steuerlicher
Anzeigepflichten übermittelten.
Ziel des Entwurfs sei die umfassende Digitalisierung des Austauschs von
Dokumenten und Informationen zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und
Verwaltungsstellen anlässlich des Vollzugs eines Immobilienvertrags, zur
gerichtlichen Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung
steuerlicher Anzeigepflichten. Ferner verfolge der Entwurf das Ziel, den
Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt vollständige Datensätze zu
Immobilientransaktionen zur Verfügung zu stellen.
Der Entwurf sehe vor, Notarinnen und Notaren, Gerichten und
Verwaltungsstellen den elektronischen Austausch von Daten und Bescheinigungen im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Beteiligten sollten dafür über
die EGVP-Struktur (EGVP: Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)
beziehungsweise die ELSTER-Struktur (ELSTER: Elektronische
Steuererklärung) kommunizieren. Herkömmliche Dokumente sollten in geeigneten Fällen
durch Strukturdatensätze im Dateiformat XML ersetzt werden können. Die
Zeitpunkte, ab denen die Kommunikation verpflichtend elektronisch erfolgen müsse,
sollten weitestgehend von den Ländern durch Rechtsverordnung bestimmt
werden, um eine stufenweise, an die technischen Gegebenheiten angepasste
Einführung des elektronischen Austauschs zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung dieser
Verordnungen seien die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes zu
beachten. Die Mitteilungspflicht der Beteiligten eines Immobilienvertrags
gegenüber den Gutachterausschüssen solle genauer ausgestaltet und durch eine
Hinweispflicht der Notarinnen und Notare verstärkt werden. Zudem solle zum einen
der Datenaustausch zwischen den Notarinnen und Notaren und den
Gutachterausschüssen digitalisiert und zum anderen den Beteiligten die Möglichkeit gegeben
werden, den Gutachterausschüssen die erforderlichen Daten über einen digitalen
Fragebogen zur Verfügung zu stellen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere
Änderungen mit Blick auf den elektronischen Austausch zwischen Notaren und der
Verwaltung vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3735 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) § 213a wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3
ersetzt:
(2) „ Die elektronischen Dokumente nach Absatz 1 sind wie
folgt zu übermitteln:
1. Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 an das besondere
elektronische Behördenpostfach der für die Genehmigung oder das
Zeugnis zuständigen Stelle oder ihres Rechtsträgers,
2. Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 an das besondere
elektronische Behördenpostfach der Gemeinde,
3. Dokumente nach Absatz 1 Nummer 3 an das besondere
elektronische Behördenpostfach des Gutachterausschusses.
Die für die elektronische Übermittlung erforderlichen
Empfängerbezeichnungen der Baugenehmigungsbehörden, Gemeinden,
Umlegungsstellen, Enteignungsbehörden und nach § 250 Absatz 2
Satz 1 bestimmten Stellen einschließlich der eindeutigen
technischen Postfachbezeichnungen sind in einer als solche zu
benennenden „Liste für den elektronischen Notar-Verwaltungs-
Austausch“ leicht auffindbar auf der Internetseite des jeweiligen
Bauministeriums des Landes zu veröffentlichen.
(3) Werden mit dem Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 oder
der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 2 weitere Dokumente
übermittelt, so sind diese ebenfalls als elektronische Dokumente zu
übermitteln. Für die Übermittlung gelten Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie die Bestimmungen in den nach § 213b Absatz 1
und 2 Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.“
bb) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ein Verstoß der zuständigen Stelle gegen die
Verpflichtung, die Genehmigungen und Zeugnisse als elektronische
Dokumente zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der
Genehmigungen und Zeugnisse nicht entgegen.“
b) § 213b wird durch den folgenden § 213b ersetzt:
„§ 213b
Verordnungsermächtigung zur elektronischen Übermittlung
(1) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach
§ 213a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung
zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
eine oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung und der Datenspeicherung zu
regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die
Barrierefreiheit für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument
oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form
übermittelt wird, in dem elektronischen Dokument bestimmte
Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen,
3. zu bestimmen, dass die zuständigen Stellen neben dem
elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in dem elektronischen Dokument
bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form
übermitteln müssen, und
4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen zu
treffen.“
2. Artikel 2 wird gestrichen.
3. Artikel 3 wird zu Artikel 2 und Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) § 16 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln.
Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente
nachzureichen.“
b) § 17 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente
als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf
Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.“
c) Nach § 19 Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente
nachzureichen.“
d) § 20 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im
Dateiformat XML sind zu übermitteln:
1. aus dem Baugesetzbuch
a) die in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109
Absatz 1, § 144 Absatz 1 und 2, § 172 Absatz 1 Satz 4
und § 250 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1
genannten Genehmigungen,
b) die in § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28 Absatz 1 Satz 3 und
§ 145 Absatz 6 Satz 2 genannten Zeugnisse,
2. aus dem Grundstückverkehrsgesetz
a) die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung,
b) das in § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 genannte Zeugnis,
c) die in § 11 Absatz 2 genannte Bescheinigung,
3. die in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung
genannte Genehmigung.“
bb) Die Absätze 3 und 4 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten
Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu
übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente
nachzureichen.“
4. Die Artikel 4 und 5 werden zu den Artikeln 3 und 4.
5. Artikel 6 wird zu Artikel 5 und wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in § 22a in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„für elektronisch zu erteilenden Bescheinigungen“ durch die Angabe
„für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 23 Absatz 16 Satz 2 wird gestrichen.“
6. Artikel 7 wird zu Artikel 6 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
Artikel 6„
Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 Absatz 1]“.
b) Im Eingangssatz wird die Angabe „Artikel 6“ durch die Angabe
„Artikel 5“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird in § 22a Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 die
Angabe „für elektronisch zu erteilenden Bescheinigungen“ durch die
Angabe „für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen“ ersetzt.
d) Nummer 3 wird gestrichen.
7. Artikel 8 wird zu Artikel 7 und wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz wird die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe
„Artikel 6“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
8. Nach dem neuen Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:
Artikel 8‚
Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Ist einem Notar eine nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nicht bereits
anderweitig bekannt, so hat er diese über die Bundesnotarkammer beim
Bundeszentralamt für Steuern in einem maschinellen Verfahren zu erfragen. In
der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das
Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Notar über die Bundesnotarkammer die
Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten
Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
gespeicherten Daten übereinstimmen. Der Datenaustausch zwischen dem Notar
und dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt durch die
Bundesnotarkammer im Auftrag des Notars. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für
den jeweiligen Datenabruf trägt der abrufende Notar.“ ‘
9. Nach Artikel 9 wird der folgende Artikel 10 eingefügt:
Artikel 10‚
Weitere Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 34 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ist einem Notar eine nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 oder § 8
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Vordruck nach Muster 6 der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung erforderliche
Identifikationsnummer nicht bereits anderweitig bekannt, so hat er diese über die
Bundesnotarkammer beim Bundeszentralamt für Steuern in einem maschinellen
Verfahren zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Notar über die
Bundesnotarkammer die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die
übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung gespeicherten Daten übereinstimmen. Der Datenaustausch zwischen
dem Notar und dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt durch die
Bundesnotarkammer im Auftrag des Notars. Die datenschutzrechtliche
Verantwortung für den jeweiligen Datenabruf trägt der abrufende Notar.“ ‘
10. Die bisherigen Artikel 10 und 11 werden zu den Artikeln 11 und 12.
11. Der bisherige Artikel 12 wird zu Artikel 13 und im Eingangssatz wird die
Angabe „Artikel 11“ durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
12. Der bisherige Artikel 13 wird zu Artikel 14.
13. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 15 und im Eingangssatz wird die
Angabe „Artikel 13“ durch die Angabe „Artikel 14“ ersetzt.
14. Der bisherige Artikel 15 wird zu Artikel 16 und § 26 wird durch den
folgenden § 26 ersetzt:
§ 26„
Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
(1) Anträge nach § 25 Absatz 1 sind an das besondere elektronische
Behördenpostfach der Genehmigungsbehörde oder ihres Rechtsträgers zu
übermitteln. Die für die elektronische Übermittlung erforderlichen
Empfängerbezeichnungen der Genehmigungsbehörden oder ihrer Rechtsträger
einschließlich der eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen sind in einer
als solche zu benennenden „Liste für den elektronischen Notar-Verwaltungs-
Austausch“ leicht auffindbar auf der Internetseite des jeweiligen
Bauministeriums des Landes zu veröffentlichen.
(2) Die in § 25 Absatz 1 genannten Genehmigungen, Zeugnisse und
Bescheinigungen sind an das besondere elektronische Notarpostfach zu
übermitteln.
(3) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach den
Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische
Übermittlungswege bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Ein Verstoß der Genehmigungsbehörde gegen die Verpflichtung,
die in § 2 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 Absatz 3 und § 11 Absatz 2
genannten Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen als
elektronisches Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der
Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nicht entgegen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie Dateiformate und
Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden
Dokumente festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder,
wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird,
in dem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermitteln müssen,
3. zu bestimmen, dass Genehmigungsbehörden neben dem elektronischen
Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form
übermittelt wird, in dem elektronischen Dokument bestimmte Angaben
in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und
4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen zu
treffen.
(6) Die Abschrift der Urkunde über das genehmigungsbedürftige
Rechtsgeschäft ist elektronisch zu übermitteln. Für die Übermittlung der
Abschrift gelten Absatz 1 sowie die Bestimmungen in den nach den Absätzen 3
und 5 Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.“
15. Der bisherige Artikel 16 wird zu Artikel 17 und § 13 wird durch den
folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
(1) Anträge nach § 12 Absatz 1 sind an das besondere elektronische
Behördenpostfach der nach § 8 zuständigen Stelle zu übermitteln. Die für die
elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der
zuständigen Stellen einschließlich der eindeutigen technischen
Postfachbezeichnungen sind in einer als solche zu benennenden „Liste für den
elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch“ leicht auffindbar auf der
Internetseite des jeweiligen Bauministeriums des Landes zu veröffentlichen.
(2) Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 sind an das besondere
elektronische Notarpostfach zu übermitteln.
(3) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach den
Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische
Übermittlungswege bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Ein Verstoß der nach § 8 zuständigen Stelle gegen die
Verpflichtung, die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung als elektronisches
Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der Genehmigung
nicht entgegen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie Dateiformate und
Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden
Dokumente festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder,
wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird,
in dem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermitteln müssen,
3. zu bestimmen, dass die nach § 8 zuständigen Stellen neben dem
elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in dem elektronischen Dokument
bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln
müssen, und
4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen zu
treffen.
(6) Die Abschrift der Urkunde über das genehmigungsbedürftige
Rechtsgeschäft ist elektronisch zu übermitteln. Für die Übermittlung der
Abschrift gelten Absatz 1 sowie die Bestimmungen in den nach den Absätzen 3
und 5 Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Bestimmungen nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit
1. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines
ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder
2. eine Übertragung nach § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere
andere Stellen des Bundes übertragen.“
16. Die bisherigen Artikel 17 und 18 werden zu den Artikeln 18 und 19.
17. Der bisherige Artikel 19 wird durch den folgenden Artikel 20 ersetzt:
„Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am … [
einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
(2) Die Artikel 5, 12 und 14 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Am 1. Januar 2027 treten in Kraft:
1. Artikel 1
a) Nummer 1,
b) in Nummer 2 Buchstabe a § 195 Absatz 3 Satz 2 des
Baugesetzbuchs,
c) Nummer 4,
2. Artikel 2
a) in Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung,
b) in Nummer 2 Kapitel 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung,
3. die Artikel 16 und 17.
(4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(5) Die Artikel 8 bis 11, 13 und 15 treten an dem Tag in Kraft, an dem
die jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die
jeweilige elektronische Übermittlung vorliegen. Das Bundesministerium der
Finanzen gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.“
Berlin, den 6. Mai 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Vorsitzender
Johannes Wiegelmann
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Johannes Wiegelmann, Fabian Jacobi, Mahmut Özdemir
(Duisburg), Lukas Benner und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/3735 in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Finanzausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages beteiligt.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/3735 in seiner 33. Sitzung am 6. Mai 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/3735 in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass der
Gesetzentwurf einen Beitrag sowohl zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und
starke Institutionen“ als auch zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 9 „Industrie, Innovation und
Infrastruktur“ leiste. Außerdem berücksichtige der Gesetzentwurf die Leitprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(6)
Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Die Ausführungen der
Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei folglich
nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3735 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 durchgeführt. Hieran haben
folgende Sachverständige teilgenommen:
Dr. Philipp Hammerich Vorstandsmitglied im Legal Tech Verband Deutschland e. V.
Dr. Dieter Mehnert Präsidialmitglied der Bundessteuerberaterkammer
Dr. Felix Odersky Vizepräsident des Deutschen Notarvereins e. V.
Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU),
LL.M. Eur.
Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht,
Bankrecht sowie Rechtsvergleichung, Universität Marburg
Dr. Markus Sikora Präsident der Bundesnotarkammer
Norbert Weide Mitglied im Ausschuss Anwaltsnotariat des Deutschen
Anwaltvereins
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 25. Sitzung vom 25.
Februar 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 37. Sitzung am 6. Mai 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/2735 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(6)83 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf, insbesondere seinen Detailgrad, und dankte sowohl dem
Ministerium wie auch dem Koalitionspartner für die Zusammenarbeit. Es komme zu einer weiteren
Digitalisierung und Beschleunigung des Vollzugs von Immobilienverträgen, gerade wo maschinenlesbare Informationen
automatisiert abgerufen und übermittelt werden könnten. Hervorzuheben seien insbesondere die Übermittlung an
das Behördenpostfach im notariellen Online-Verfahren sowie der Abruf von Steuer-Identnummern. Der
Änderungsantrag sehe weiterhin eine Verordnungsermächtigung des Bundes für die Länder mit Zustimmung des
Bundesrates vor. Für die Koalitionsfraktionen gab die Fraktion der SPD ferner folgende Erklärung ab:
„Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sind der Ansicht,
dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen ausschließlich als XML-Strukturdateien erstellt beziehungsweise
übermittelt werden sollten, um Automatisierungspotential auszuschöpfen und Verfahren effektiver und weniger
fehleranfällig zu gestalten. Dies gilt insbesondere für die Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und
Rechtskraftzeugnisse, die Gerichte an Notarinnen und Notare übersenden. Die Erstellung beziehungsweise Übermittlung
ausschließlich von XML-Strukturdaten ermöglicht, dass Entscheidungen maschinenlesbar und automatisch
verarbeitbar vorliegen. Dies verhindert die mehrfache Eingabe von Datensätzen im Sinne eines Once-only-Prinzips.
Außerdem bedarf es keiner Überprüfung durch Mitarbeiter, ob strukturierte Datensätze mit der im PDF-Format
errichteten Entscheidung übereinstimmen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass aus rechtlichen und technischen
Gründen derzeit nicht auf die Übermittlung eines PDF-Dokuments neben dem XML-Strukturdatensatz verzichtet
werden kann. Erforderlich zur wirksamen Bekanntgabe sei erstens die Übermittlung des vollständigen Inhalts der
Entscheidung. Der bisher vorgesehene Standard für den XML-Strukturdatensatz enthält insbesondere für
Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nicht den vollständigen Inhalt der Entscheidung.
Erforderlich wäre eine technische Erweiterung des Standards für den Strukturdatensatz auf den vollständigen
Inhalt der Entscheidung. Zweitens seien technische Voraussetzungen zu schaffen, die – auch nach Rückfrage bei
den Ländern – derzeit nicht kurzfristig technisch flächendeckend umsetzbar seien: Die IT-Systeme aller
Verfahrensbeteiligten müssten ertüchtigt werden, um einen überarbeiteten Standard bei der Erstellung und Verarbeitung
der jeweiligen Strukturdatensätze verwenden zu können. Daher wäre eine Fortentwicklung des XJustiz-Standards
und die rechtlich-technische Begleitung in einem Digitalisierungsprojekt erforderlich, damit die genannte
technische Implementierung der Ausstellung der genannten Dokumente wie auch deren Visualisierung – also
menschenlesbare Visualisierung des XJustiz-Datensatzes – ermöglicht werden kann. Ein derartiges Vorhaben müsse
einerseits finanziert und andererseits mit den Ländern eng koordiniert werden, um technische Anpassungen in den
landeseigenen IT-Systemen der Justiz zu projektieren.
Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Ausschuss begrüßen, dass das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz perspektivisch eine Umstellung auf Erstellung beziehungsweise Übermittlung von
bestimmten gerichtlichen Entscheidungen als Strukturdatensatz anstrebt und an einer Lösung – zusammen mit den
Ländern – bereits arbeitet. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Ausschuss bitten das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, in Zusammenarbeit mit den Ländern auf die zeitnahe Schaffung der
technischen Voraussetzungen hinzuwirken und die nötigen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Ferner
bitten die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Ausschuss das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, in einem ersten Schritt insbesondere für Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und
Rechtskraftzeugnisse, die die Gerichte an Notare versenden, eine entsprechende rechtliche und technische Lösung
vorzusehen, sobald hierfür die notwendigen Voraussetzungen geklärt sind.“
Die Fraktion der CDU/CSU dankte ebenfalls dem Koalitionspartner und hob die Ziele des Gesetzentwurfs
hervor, effizientere und schnellere Verfahren im Bereich des Vollzugs von Immobilienverträgen zu schaffen, mittels
Digitalisierung eine beschleunigte Eigentumsumschreibung zu ermöglichen, Medienbrüche abzubauen und
mehrfache Datenerfassungen zu vermeiden. Der Änderungsantrag führe nicht nur die Abfragemöglichkeit für die
Steuer-ID ein und treffe Vorkehrungen bei technischen Störungen, sondern streiche auch die
Pilotierungsmöglichkeit der Länder, was im Ergebnis dazu führe, dass es zu einer einheitlichen Einführung zum 1. Januar 2027 in
der gesamten Bundesrepublik komme. Ferner werde Artikel 2 des Gesetzentwurfs gestrichen, was einen
erheblichen bürokratischen Mehraufwand vermeide. Für die Koalitionsfraktionen gab die Fraktion der CDU/CSU ferner
folgende Erklärung ab:
„Die Nutzung des bestehenden, leistungsstarken und verlässlichen Instruments der vom ELSTER-Portal
eröffneten ERiC-Schnittstelle ermöglicht die im steuerlichen Massenverfahren erforderliche schnelle, digitale und
ressourcenschonende Bearbeitung der Steuerdaten und stellt eine medienbruchfreie, steuernummerngenaue
Steuerdatenzuordnung sowie eine effiziente Bearbeitung in den Finanzämtern sicher. Aus diesen Gründen hat die
elektronische Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten an die Steuerverwaltung grundsätzlich über die
bereitgestellte ELSTER-Schnittstelle (ERiC) zu erfolgen. Dies gilt nach aktueller Rechtslage auch für die elektronische
Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid (§ 357 AO).
Die Koalitionsfraktionen unterstützen nachdrücklich die weitere Digitalisierung der Kommunikation zur
Steuerverwaltung.
Im Hinblick auf die besondere Relevanz eines Einspruches für den effektiven Rechtsschutz der Steuerpflichtigen
bitten die Koalitionsfraktionen die Bundesregierung unter Einbindung der für den Vollzug der Steuern
zuständigen Länder, umgehend zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Folgen für die
Aufgabenerfüllung der Finanzämter ergänzend und nachrangig zur Nutzung der ERiC-Schnittstelle beziehungsweise den
im ELSTER-Portal bereitgestellten Kommunikationsmöglichkeiten zur Steuerverwaltung die Möglichkeit für
eine Übermittlung eines Einspruchs auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach ermöglicht werden
kann (zum Beispiel an das besondere elektronische Behördenpostfach). Abhängig vom Ergebnis der Prüfung
könnte eine eventuelle Änderung der gesetzlichen Regelung zum Einspruch bis Ende des Jahres 2026 in einem
der nachfolgenden Steuergesetzgebungsverfahren erfolgen.“
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Gesetzentwurf und kündigte Zustimmung sowohl zum
Gesetzentwurf wie auch zum Änderungsantrag an. Bereits in der vergangenen Wahlperiode habe es viele
Versuche gegeben, mit Blick auf die Digitalisierung – auch bei den Notaren – voranzukommen. Das sei nicht immer
gelungen. Umso mehr sei der vorliegende Entwurf zu befürworten; Bürokratieabbau sei ein
fraktionsübergreifendes Anliegen. Der Änderungsantrag nehme Anregungen aus der öffentlichen Anhörung auf und sehe weitere
Verbesserungen vor.
Die Fraktion der AfD hob ihr Anliegen hervor, eine Abwägung zwischen der Verbesserung behördlicher
Effizienz durch Digitalisierung und technischen Fortschritt einerseits und dem Recht der Bürger auf ein (auch) analoges
Leben andererseits herbeizuführen. Da dieses Gleichgewicht nach Ansicht der Fraktion der AfD bei
Gesetzentwürfen in der Vergangenheit nicht gewahrt worden sei, habe sie diese entsprechend abgelehnt. Der vorliegende
Gesetzentwurf tangiere den Bürger nicht unmittelbar, sondern betreffe im Wesentlichen die Kommunikation
zwischen staatlichen und semi-staatlichen Stellen. Insofern gebe es weniger Vorbehalte. Der Änderungsantrag nehme
Anregungen aus der Praxis auf, weshalb er zustimmungsfähig sei. Gleichwohl sehe die Fraktion der AfD die
zwingende Verwendung des ELSTER-Anschlusses nicht zuletzt aufgrund dringender Hinweise aus der Praxis
kritisch. Dieses Thema arbeite der Änderungsantrag nicht genügend auf, weshalb sich die Fraktion der AfD bei
der Abstimmung über den Gesetzentwurf – trotz Sympathien für die Zielrichtung – enthalten werde.
Die Fraktion Die Linke begrüßte die fortschreitende Digitalisierung, hätte sich aber einen verstärkten Fokus auf
den Datenschutz gewünscht, weshalb sie sich enthalten werde.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3735 verwiesen.
I. Allgemeines
Neu eingeführt wird eine Abfragemöglichkeit für Notarinnen und Notare, um bei dem Bundeszentralamt für
Steuern die Steueridentifikationsnummer von Erblasserinnen und Erblassern, Schenkerinnen und Schenkern sowie
Erwerberinnen und Erwerbern zu erfragen. Damit können Notarinnen und Notare künftig ihrer Pflicht, bei
Veräußerungsanzeigen die Steueridentifikationsnummer anzugeben, leichter nachkommen.
Erfüllungsaufwand
Durch die Anbindung der Bundesnotarkammer an das Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke des maschinellen
Anfrageverfahrens reduziert sich der Aufwand in den Finanzämtern und damit der Erfüllungsaufwand der
Verwaltung der Länder in geringem Umfang.
Die Einführung einer Abfragemöglichkeit der Steueridentifikationsnummer für Notarinnen und Notare führt
gleichzeitig für die Verwaltung des Bundes zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 60 000
Euro und einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 12 000 Euro. Der Bundesnotarkammer entsteht
für die Inbetriebnahme einer Softwareanwendung zum Abruf der Steueridentifikationsnummer im Auftrag der
Notarinnen und Notare ein einmaliger Aufwand in Höhe von etwa 60 000 Euro (netto). Zudem fällt bei der
Bundesnotarkammer ein jährlicher Aufwand in Höhe von rund 12 000 Euro (netto) für die laufende Betreuung der
Softwareanwendung an. Weiterer Aufwand in geringem Umfang entsteht bei dem Bundeszentralamt für Steuern.
II. Zu den Änderungen im Einzelnen
Die Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beruhen auf folgenden Erwägungen:
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1 Nummer 4)
Zu Buchstabe a (Änderung des § 213a)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung der Absätze 2 und 3)
Dem § 213a Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BauGB-E) wird ein Satz angefügt. Es wird
hierin festgesetzt, dass die Empfängerbezeichnungen und eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen auf der
Internetseite der Bauministerien der einzelnen Länder zu veröffentlichen sind. Die Liste ist ausdrücklich als „Liste
für den elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch“ zu benennen. Durch diese Bezeichnung soll den
Rechtsanwendern ermöglicht werden, die Liste unproblematisch über die Suchfunktion auf der Internetseite des
Bauministeriums des jeweiligen Landes aufzufinden. Notarinnen und Notare benötigen die Empfängerbezeichnungen
und eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen, um den zuständigen Behörden elektronische Dokumente
über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermitteln zu können. In dem
ursprünglichen Gesetzesentwurf war in § 213b Absatz 2 Satz 3 BauGB-E eine Verpflichtung der Länder vorgesehen, neben
dem Zeitpunkt der Einführung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation die Empfängerbezeichnungen
und eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen der zuständigen Behörden in einer Rechtsverordnung
festzusetzen. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation erfolgt jedoch nicht mehr durch
Verordnung der Länder (siehe dazu die Änderung des § 213b BauGB-E). Nunmehr den Ländern einen
Verordnungserlass vorzuschreiben, um allein die Empfängerbezeichnungen und eindeutigen technischen
Postfachbezeichnungen der zuständigen Behörden festzusetzen, würde einen überschießenden bürokratischen Aufwand
darstellen. Eine Veröffentlichung einer entsprechenden Liste, die unter einem festgesetzten Namen im Internet
abrufbar ist, ist eine niederschwellige Maßnahme, um Transparenz für die Rechtsanwender zu schaffen.
Rechtsanwendern wird hierdurch eine einfache Recherchemöglichkeit gegeben.
Die Änderung des § 213a Absatz 3 BauGB-E ist eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen des § 213a
Absatz 2 und § 213b BauGB-E. Die entsprechenden Verweisungen sind an die Änderungen angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung des Absatzes 5)
In § 213a Absatz 5 BauGB-E wird der Satz 2 gestrichen. Die Regelung sah vor, dass während des
Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2027 ein Antrag in Papierform nicht unzulässig sei, auch wenn eine Verordnung der
Länder bereits eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation festsetze. Hintergrund dieser Regelung war
der Schutz der Rechtsanwender. Etwaige Pilotierungen der elektronischen Kommunikation in einzelnen
Bereichen durch die Länder hätten aber zu einem unübersichtlichen Flickenteppich führen können (vergleiche dazu
Buchstabe b). Dem Schutz hiervor bedarf es nicht mehr. § 213b BauGB-E wird dahingehend geändert, dass die
Kompetenz der Länder entfällt, den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Kommunikation durch
Verordnung festzusetzen (siehe hierzu Buchstabe c). Die elektronische Kommunikation zwischen Notarinnen und
Notaren und den zuständigen Behörden wird flächendeckend zum 1. Januar 2027 eingeführt.
Zu Buchstabe b (Änderung des § 213b)
Der bisherige § 213b Absatz 2 BauGB-E entfällt. Dieser sah eine Ermächtigung der Landesregierungen vor, durch
Erlass einer Rechtsverordnung die Verpflichtung von Notarinnen und Notaren und den zuständigen Behörden zur
elektronischen Kommunikation einzuführen. Die Einführung hätte spätestens zum 1. Januar 2027 erfolgen
müssen. Zuvor hätten die Länder bereits eine elektronische Kommunikation für einzelne Behörden oder Bereiche
anordnen können. Diese Pilotierungsmöglichkeit für einzelne Behörden oder Regionen birgt jedoch die Gefahr
einer Zersplitterung der Rechtslage. Für Rechtsanwender wäre die stetige Kontrolle, ob für eine bestimmte
Behörde schon vorab die elektronische Kommunikation angeordnet wurde, mit erheblichem Aufwand verbunden.
Deshalb wird nunmehr durch eine entsprechende Regelung des Inkrafttretens des § 213a BauGB-E
bundeseinheitlich die elektronische Kommunikation zwischen Notarinnen und Notaren und den zuständigen Behörden zum
1. Januar 2027 eingeführt werden. Die entsprechende Verordnungsermächtigung für die Länder entfällt dadurch
ersatzlos.
Der bisherige Absatz 3 ist zu streichen. Die darin vorgesehene Delegierungsmöglichkeit der
Verordnungsermächtigung auf eine oberste Landesbehörde bezieht sich nunmehr lediglich auf Absatz 1. Der zuvor ebenfalls in Bezug
genommene Absatz 2 wird gestrichen. Der Inhalt des bisherigen Absatzes 3 wird deshalb – soweit er sich bisher
auf Absatz 1 bezog – als weiterer Satz an Absatz 1 angefügt.
Folgeänderung der Streichungen ist, dass der bisherige Absatz 4 nun Absatz 2 ist. Eine redaktionelle Anpassung
ergibt sich hinsichtlich des Verweises auf Absatz 2. Wegen des Entfallens des Absatzes 2 wird nunmehr ohne
inhaltliche Änderung von den zuständigen Stellen gesprochen.
Zu Nummer 2 (Streichung des Artikels 2)
Die vorgesehene Änderung des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) durch Einfügen einer notariellen Hinweis- und
Vermerkpflicht wird gestrichen. Die Hinweis- und Vermerkpflicht sollte sich auf die Mitteilungspflicht der an
einem Immobilienvertrag Beteiligten gegenüber den Gutachterausschüssen beziehen. Die Regelung einer
notariellen Hinweis- und Vermerkpflicht stellt einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Notarinnen und
Notare dar und führt dadurch zu einem nicht unerheblichen jährlichen Erfüllungsaufwand. Dem gegenüber steht nur
ein geringer zu erwartender Nutzen. Die Mitteilungspflichten der Beteiligten entstehen erst im Nachgang zu der
Beurkundung durch gesonderte ausdrückliche behördliche Aufforderung. Erst in diesem Zeitpunkt sind Adressat,
Inhalt und Umfang der Mitteilungspflicht klar. Systematisch wäre eine explizite Hinweis- und Vermerkpflicht im
Zeitpunkt der Beurkundung deshalb verfehlt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die übrigen
Hinweise- und Vermerkpflichten des Beurkundungsgesetzes den Vollzug notarieller Urkunden betreffen. Die
Mitteilungspflicht der Beteiligten ist hingegen keine unmittelbare Vollzugsvoraussetzung des Vertrags. Für das Ziel,
den Datenrücklauf an die Gutachterausschüsse zu steigern, sind die ausdrückliche individuelle Aufforderung
durch die Gutachterausschüsse unter Fristsetzung und das niederschwellige Angebot der Mitteilung über ein
Internetformular ausreichend. Ein zusätzlicher notarieller Hinweis sowie ein Vermerk in der Urkunde, die beide
zeitlich im Vorfeld des Entstehens der eigentlichen Mitteilungspflicht liegen, bieten erwartungsgemäß keinen
zusätzlichen Nutzen.
Zu Nummer 3 (Änderung des neuen Artikels 2)
Die Umnummerierung ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des Artikels 2 (Änderung des
Beurkundungsgesetzes).
Zu Buchstabe a (Änderung des § 16 Absatz 3)
Es wird die Ergänzung aufgenommen, dass im Falle der Übermittlung in Papierform auf Anforderung hin
elektronische Dokumente nachzureichen sind. Dies dient der Arbeitserleichterung. Die Übermittlung strukturierter
Daten ermöglicht eine automatisierte Weiterverarbeitung beim Empfänger. Dieser Vorteil soll bei der
Übermittlung in Papierform nicht verloren gehen. Sieht der Empfänger eine Nachreichung elektronischer Dokumente als
sinnvoll an, um eigene Arbeitsabläufe zu erleichtern, kann er diese anfordern.
Zu Buchstabe b (Änderung des § 17 Absatz 3)
Es gilt hierzu die Begründung zu Buchstabe a entsprechend.
Zu Buchstabe c (Änderung des § 19 Absatz 5)
Es gilt hierzu die Begründung zu Buchstabe a entsprechend.
Zu Buchstabe d (Änderung des § 20)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung des § 20 Absatz 1)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Streichung der Pilotierungsmöglichkeit der Länder, die bisher in den
in § 20 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in der Entwurfsfassung (ERVV-E) in Bezug
genommenen Paragraphen vorgesehen war. Die vorherige Formulierung bezog sich ausdrücklich auf den Zeitpunkt,
ab dem durch eine Rechtsverordnung des Landes eine elektronische Kommunikation verpflichtend eingeführt
wird. Da die Verordnungskompetenz der Länder gestrichen wird und eine Einführung der elektronischen
Kommunikation flächendeckend zum 1. Januar 2027 erfolgt, ist auch § 20 Absatz 1 der ERVV-E entsprechend
anzupassen.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung des § 20 Absatz 3 und 4)
Der bisherige § 20 Absatz 3 ERVV-E ist zu streichen. Dieser betraf den Fall, dass durch die zuständigen Behörden
elektronische Dokumente an Notarinnen und Notare bereits vor Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung
der Länder zur Einführung der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Für den Übergangszeitraum
sollte sichergestellt werden, dass im Falle der elektronischen Übermittlung dennoch die künftigen Formstandards
eingehalten werden. Da die Einführung der elektronischen Kommunikation nun flächendeckend zum 1.
Januar 2027 erfolgt, ist diese Übergangsregelung nicht notwendig.
Als Folge der Streichung des bisherigen Absatzes 3 wird Absatz 4 zu Absatz 3. Zu der inhaltlichen Änderung des
Absatzes gilt die Begründung zu Buchstabe a entsprechend.
Zu Nummer 4 (Verschiebung der Artikel 4 und 5)
Aufgrund der Streichung des Artikels 2 zur Änderung des BeurkG verändert sich die Nummerierung der
darauffolgenden Artikel.
Zu Nummer 5 (Verschiebung des Artikels 6 und Änderung des neuen Artikels 5)
Die Umnummerierung ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des Artikels 2.
Zu Buchstabe a (Änderung des § 22a)
Durch die Änderung wird § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes in der Entwurfsfassung (GrEStG-E) im Hinblick
auf einen Rechtschreibfehler redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe b (Änderung des § 23 Absatz 16)
Nach § 23 Absatz 16 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sollte der Zeitpunkt der erstmaligen
Anwendung des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung durch eine
nach § 22a GrEStG zu erlassende Rechtsverordnung bestimmt werden. Durch jetzt vorgesehene Streichung des
§ 23 Absatz 16 Satz 2 GrEStG wird die erstmalige Anwendung nunmehr auf das Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes festgelegt.
Zu Nummer 6 (Verschiebung des Artikels 7 und Änderung des neuen Artikels 6)
Die Umnummerierung ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des Artikels 2.
Zu Buchstabe c (Änderung des § 22a Absatz 2)
Es gilt hierzu die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe a.
Zu Buchstabe d (Streichung der Nummer 3)
Wegen der Streichung des § 23 Absatz 6 Satz 2 GrEStG durch Artikel 5 Nummer 2 ist die in dem bisherigen
Artikel 7 Nummer 3 vorgesehene Änderung nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen.
Zu Nummer 7 (Verschiebung Artikels 8 und Änderung des neuen Artikels 7)
Die Umnummerierung ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des Artikels 2. Im Übrigen gilt die
Begründung zu Nummer 6 Buchstabe d.
Zu Nummer 8 (Einfügung des neuen Artikels 8)
Die elektronische Veräußerungsanzeige der Notarin oder des Notars ist nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung zu übermitteln und muss unter anderem die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Veräußerers und des Erwerbers enthalten. Zur eindeutigen Zuordnung der Veräußerungsanzeigen durch die
Finanzbehörden ist die Angabe der Identifikationsnummer unerlässlich. Damit die Notarin beziehungsweise der
Notar dieser Verpflichtung praktikabel nachkommen kann, wird geregelt, dass die Identifikationsnummer von der
Notarin beziehungsweise dem Notar, sofern nicht bereits vorhanden, über die Bundesnotarkammer beim
Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu erfragen ist und welche Daten hierfür anzugeben sind.
Hierdurch wird es ermöglicht, dass Notarinnen und Notare ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der
Identifikationsnummer auch in Fällen nachkommen können, in denen ihnen die Identifikationsnummer nicht bereits von
ihren Mandanten mitgeteilt wurde. Das vereinfacht die Rechtsanwendung für die Bürgerinnen und Bürger sowie
die Notarinnen und Notare.
Die Durchführung des Datenaustauschs durch die Bundesnotarkammer im Auf-trag der Notarinnen und Notare
unterfällt der Aufgabenzuweisung des § 78 Absatz 3 der Bundesnotarordnung.
Zu Nummer 9 (Einfügung des neuen Artikels 10)
Damit Notarinnen und Notare in Erbfällen und bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden ihrer
Anzeigepflicht gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt über
Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung
sein können, nachkommen können, wird geregelt, dass die Identifikationsnummer des Erblassers (§ 7 Absatz 2
Nummer 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung – ErbStDV) oder des Schenkers und des Erwerbers
(§ 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Muster 6 ErbStDV) von der Notarin oder dem Notar, sofern nicht bereits
vorhanden, über die Bundesnotarkammer beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch erfragt werden kann.
Im Übrigen wird auf die Begründung für die Einführung des maschinellen Anfrageverfahrens in der
Grunderwerbsteuer durch Nummer 8 verwiesen.
Zu den Nummern 10 bis 13 (Verschiebung der Artikel 10 bis 14)
Aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 10 zur weiteren Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes verändert sich die Nummerierung der darauffolgenden Artikel.
Zu Nummer 14 (Verschiebung des Artikels 15 und Änderung des neuen Artikels 16)
Die Umnummerierung ist Folge der Einfügung des neuen Artikels 10.
Die Änderungen entsprechen inhaltlich den Änderungen der §§ 213a und 213b BauGB-E. Auf die Begründungen
hierzu wird verwiesen.
Zu Nummer 15 (Verschiebung des Artikels 16 und Änderung des neuen Artikels 17)
Die Umnummerierung ist Folge der Einfügung des neuen Artikels 10.
Die Änderungen entsprechen inhaltlich den Änderungen der §§ 213a und 213b BauGB-E. Auf die Begründungen
hierzu wird verwiesen.
Zu Nummer 16 (Verschiebung der Artikel 17 und 18)
Die Umnummerierung ist Folge der Einfügung des neuen Artikels 10.
Zu Nummer 17 (Verschiebung des Artikels 19 und Änderung des Artikels 20)
Das Inkrafttreten wird zunächst an den Wegfall des Erfordernisses von Rechtsverordnungen der Länder zum
Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Kommunikation zwischen Notarinnen und Notaren und Behörden
angepasst. Die entsprechenden Regelungen treten gemäß Artikel 20 Absatz 3 nunmehr flächendeckend am 1.
Januar 2027 in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2027 tritt die Verpflichtung der Gutachterausschüsse in Kraft, die
Erfüllung der Mitteilungspflichten der Beteiligten über ein Internetformular zu ermöglichen.
Der Absatz 5 wird ergänzt hinsichtlich des Inkrafttretens der Regelungen zur Abrufmöglichkeit der
Steueridentifikationsnummer durch Notarinnen und Notare. Insoweit sind noch technische Anschlussarbeiten an das
Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Absatz 5 stellt sicher, dass die Artikel 8 und 10 jeweils erst an dem Tag in
Kraft treten, an dem die jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
Berlin, den 6. Mai 2026
Johannes Wiegelmann
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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