Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783)
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5529
21. Wahlperiode 22.04.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4550, 21/4783 –
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4953 –
Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren –
EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie
Fachkräftemangel begegnen
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Christian Görke, Sascha Wagner, Janine
Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4753 –
Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken
A. Problem
Zu Buchstabe a
Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) besteht insbesondere bei der Befugnis zur
entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf.
Im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine besteht aufgrund des Gesetzes zur
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Änderungsbedarf.
Außerdem ist das Leitungserfordernis von weiteren Beratungsstellen von
Steuerberaterinnen und Steuerberatern durch den digitalen Fortschritt und neue
Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß.
Schließlich sollen in einigen weiteren kleineren Punkten des Berufsrechts der
Steuerberaterinnen und Steuerberater Änderungen vorgenommen werden.
Darüber hinaus besteht in den Bereichen der Gewerbesteuer und der
Grunderwerbsteuer Änderungsbedarf.
Zu Buchstabe b
Das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung „zur Änderung
des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften“, Befugnisse beschränkt tätiger Berufsgruppen an die veränderten
rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, ist
nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu begrüßen. Der
Gesetzentwurf gehe jedoch neben begrüßenswerten Vorschlägen zu den „Tax Law
Clinics“ in Bezug auf eine zumindest moderate Liberalisierung von
Hilfeleistungen nicht weit genug und laufe Gefahr, das EU-Vertragsverletzungsverfahren nur
unzureichend zu adressieren und die Bedürfnisse der Wirtschaft, v. a. von
Selbstständigen und kleinen Unternehmen, weitgehend zu missachten.
Außerdem habe die im Gesetzentwurf der Bundesregierung geplante Anhebung
des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes nur eine sehr begrenzte Wirkung auf
Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen.
Zu Buchstabe c
Nach Ansicht der Fraktion Die Linke kommt es bei der Gewerbesteuer durch stark
unterschiedliche Hebesätze noch immer zu schädlicher Steuergestaltung.
Gleichzeitig bleibe die Gewerbesteuer für Städte und Gemeinden die zentrale
eigene Einnahmequelle. Wer handlungsfähige Kommunen mit funktionierender
Infrastruktur, guter Kinderbetreuung, verlässlicher Daseinsvorsorge sowie
Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung wolle, müsse ihre Einnahmebasis
stabilisieren und verbreitern.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der Entwurf sieht zunächst eine Liberalisierung vor, indem auf eine
abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten
Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften
sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel
für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu
einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird. Im Zuge der
Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten
erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirtinnen und -wirten, Berufs- und
Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteurinnen
und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter sowie
Notarinnen und Notare und Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter
bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten
dürfen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen
von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zu ermöglichen, bei
denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken
altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
Ferner sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften über
Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in Anlehnung an die Vorschriften zu den
Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen. Außerdem soll das
Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern entfallen.
Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280
Prozent vor.
Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für
Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die
Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Änderungen am Gesetzentwurf:
– Wiederherstellung der bisherigen Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG
(Unentgeltliche Hilfeleistung durch nahe Angehörige)
– Klarstellung zum Fremdbesitzverbot in § 55a StBerG
– Änderungen zu Angaben im Anerkennungsverfahren und Anzeigepflichten
in § 76e StBerG
– Meldung und zwischenstaatlicher Austausch der
Steueridentifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates im Rahmen von FATCA
– Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses
nach § 142 AO
– Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie durch die Arbeitgeber von bis zu
1 000 Euro
– Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der
Grunderwerbsteuer
– Klarstellende Ergänzung der Anwendungsregelung in der
Grunderwerbsteuer
– Inkrafttreten der Änderung des § 34 Absatz 2 StBerG erst zum 1. Januar 2027
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert,
1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1
Nummer 1 StBerG, insbesondere geprüften Bilanzbuchhalter*innen und
Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet ist,
a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für
alle bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu
80.000 Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Bilanz zu
erstellen,
b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen,
c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen;
2. statt eines pauschalen Fremdbesitzverbots für gesetzliche Klarheit unter
Berücksichtigung der Branchenrealität zu sorgen, indem bspw.
Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, einen vom
Bundesministerium der Finanzen zu entwickelnden Verhaltenskodex zur
Wahrung der Unabhängigkeit steuerberatender Berufe anzuwenden und es den
Steuerberaterkammern ermöglicht wird, eine bereits bestehende oder künftig
erteilte Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften, an denen
berufsfremde Beteiligungen bestehen, zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass
berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen
Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden;
3. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf 280
Prozent, auf 320 Prozent anzuheben durch eine entsprechende Änderung in
§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4953 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und des Gemeindefinanzreformgesetzes (GemFinRefG)
vorzulegen, der das Folgende regelt:
1. der Mindesthebesatz in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG wird auf 350 Prozent
angehoben;
2. die Hinzurechnungsregeln nach § 8 Nr. 1 GewStG werden geändert, sodass
Pachten, Mieten, Leasingraten und Lizenzgebühren vollständig in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden;
3. alle Selbstständigen – außer in Land- und Forstwirtschaft – werden besteuert,
indem in § 2 GewStG der Steuergegenstand geändert wird;
4. der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG wird auf 30.000 Euro
angehoben;
5. die Gewerbesteuerumlage nach § 6 GemFinRefG wird abgeschafft.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4753 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Die folgende Darstellung berücksichtigt die vom Finanzausschuss empfohlenen
Änderungen.
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
insgesamt - 1.695 - 910 + 155 + 155 + 155
Bund - 624 - 445
Länder - 604 - 432 + 2 + 2 + 2
Gemeinden - 467 - 33 + 153 + 153 + 153
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
insgesamt - 555 - 1.450 - 415 + 105 + 155
Bund - 229 - 651 - 182 - 12 .
Länder - 224 - 635 - 165 - 11 + 2
Gemeinden - 102 - 164 - 68 + 128 + 153
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Die Einführung einer steuerfreien Entlastungsprämie mit Änderungsantrag 6 der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD von bis zu 1 000 Euro für den
Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 führt voraussichtlich zu Steuermindereinnahmen in
Höhe von rund 2,8 Mrd. Euro (davon Bund rund 1,1 Mrd. Euro). Sofern die
Prämie in der Folge zu geringeren Lohnerhöhungen führt, kann dies zu geringeren
Mehreinnahmen bei der Sozialversicherung führen.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der
Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um
insgesamt 10 100 Stunden und 10 736 000 Euro Sachkosten.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One
in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10 736
000 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
voraussichtlich 12 670 550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung
des Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der
„One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von
12 670 550 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa
908 100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen).
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 908 100 Euro.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von
Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen,
die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden
Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9 600 Euro betragen.
Zu Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keine Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/4953 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/4753 abzulehnen.
Berlin, den 22. April 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Jens Behrens
Berichterstatter
Doris Achelwilm
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/4550, 21/4783 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 4 Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten
§ 4b Berufs- und
Interessenvereinigungen; genossenschaftliche
Prüfungsverbände und Treuhandstellen
§ 4c Öffentliche und öffentlich
anerkannte Stellen; Notare;
Patentanwälte
§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter
§ 4e Nebenleistungen“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in
Steuersachen;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des
Ersten Teils wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine
Anforderungen
§ 13 Tätigkeit
§ 14 Anerkennung
§ 15 Anerkennungsverfahren;
Bezeichnung; Gebühr
§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Anerkennung
§ 17 Abwicklung schwebender
Steuersachen
§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
§ 19 Beratungsstellen
§ 20 Leitung einer Beratungsstelle
§ 21 Vertreterversammlung
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22 Allgemeine Pflichten der
Lohnsteuerhilfevereine
§ 23 Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten
§ 24 Mitteilungspflichten;
Verzeichnisauszug
§ 25 Haftpflichtversicherung;
Haftungsausschluss
§ 26 Geschäftsprüfung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der
Aufsichtsbehörde
§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 Unterrichtung über
Mitgliederversammlungen und Teilnahme der
Aufsichtsbehörde
§ 30 Elektronisches Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31 Durchführung der Vorschriften über
die Lohnsteuerhilfevereine;
Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zum Dritten Teil wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
§ 159 Zwangsmittel
§ 160 Bußgeldvorschriften
§§ 161 bis 164 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Rechtssuchenden“ durch die Angabe
„Rechtsuchenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Hilfeleistung in Steuersachen ist
jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
sobald sie eine rechtliche Prüfung des
Einzelfalls erfordert.
(3) Nicht als Hilfeleistung in
Steuersachen gelten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. die Erstattung wissenschaftlicher
Gutachten und
2. die Durchführung mechanischer
Arbeitsgänge bei der Führung von
Büchern und Aufzeichnungen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren
von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen.“
3. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. sie die Befugnis zur vorübergehenden
und gelegentlichen geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen
überschreitet.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Löschung aus dem Berufsregister
wegen des Überschreitens der Befugnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu
unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5
Absatz 5 erstattet haben.“
4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4
bis 7 ersetzt:
4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4
bis 7 ersetzt:
„§ 4 „§ 4
Lohnsteuerhilfevereine u n v e r ä n d e r t
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind
vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten,
wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus
1. nichtselbständiger Arbeit,
2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a
des Einkommensteuergesetzes oder
4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes.
(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem
vorbehaltlich des Absatzes 3 zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten
Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese
im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder
auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen
Person erklärt werden.
(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit erzielt oder
umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht,
wenn die den Einkünften zugrundeliegenden
Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder
72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe
steuerfrei sind.
(4) Die Befugnis von
Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der
Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt.
Abweichend davon besteht in den Fällen des
Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung
1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit
Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes
zusammenhängen,
2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne
des § 35a des Einkommensteuergesetzes
zusammenhängen,
3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne
des Einkommensteuergesetzes und
4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die
die Vorschriften der Abgabenordnung
anzuwenden sind.
§ 4a § 4a
Vereine von Land- und Forstwirten u n v e r ä n d e r t
(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen
Zwecken gegründete Vereine von Land- und
Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe
die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des
Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des
Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird
1. für ihre Mitglieder,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen
Aufgabenbereichs und
3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder
3 über die Berechtigung zum Führen der
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
verfügen.
Mitarbeitende Angehörige des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige
Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1
Nummer 1 gleich.
(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind
nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die
mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen
Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften
um übliche Nebeneinkünfte von Land- und
Forstwirten handelt.
§ 4b § 4b
Berufs- und Interessenvereinigungen;
genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Treuhandstellen
u n v e r ä n d e r t
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen für ihre Mitglieder und für die
Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen
oder Einrichtungen sind befugt:
1. berufliche oder andere zur Wahrung
gemeinschaftlicher Interessen gegründete
Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie
2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und
deren Spitzenverbände sowie
genossenschaftliche Treuhandstellen.
Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die
Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen
Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie
gegenüber der Erfüllung der übrigen
satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter
Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine
juristische Person erbracht werden, die im
alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1
genannten Stellen steht.
(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach
Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen
Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche perso-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nelle, sachliche und finanzielle Ausstattung
verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende
fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch
die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung
erbracht wird.
§ 4c § 4c
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen;
Notare; Patentanwälte
u n v e r ä n d e r t
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen
Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt:
1. gerichtlich oder behördlich bestellte
Personen,
2. Behörden, juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse
sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen
für juristische Personen des öffentlichen
Rechts,
3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte
Personen oder Stellen im Sinne des § 305
Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung
und
4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im
Sinne des § 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte
Verbände zur Förderung der Belange von
Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15
Absatz 3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b
Absatz 2.
(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen sind zudem befugt:
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Bundesnotarordnung und
2. Patentanwälte und
Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung
im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Patentanwaltsordnung.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 4d § 4d
Spediteure; sonstige Zollvertreter u n v e r ä n d e r t
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind
befugt:
1. Spediteure bei allen zollrechtlichen
Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und
Ausfuhrabgabensachen und bei der
verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im
Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und
2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und
Ausfuhrabgabensachen.
§ 4e § 4e
Nebenleistungen u n v e r ä n d e r t
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen
Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als
Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem
Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit
der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für
die Haupttätigkeit erforderlichen
Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.
§ 5 § 5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in
Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
u n v e r ä n d e r t
(1) Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a
Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1,
§ 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1
Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1
Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten. Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den
§§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a
Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie
den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im
Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen
leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den
Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die
den Verdacht begründen, dass eine Person oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie der für
die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das
Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen.
Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine
Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1
gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden
Bußgeldverfahrens.
(3) Werden den Finanzbehörden oder dem
Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die
darauf hinweisen, dass eine Person oder
Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leistet, so können sie der
zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen
Informationen mitteilen, die zur Prüfung der
Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im
Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk
die unbefugt hilfeleistende Person oder
Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland,
jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2
genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift
für den jeweiligen Staat zuständige
Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3
keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist
diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren
Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht
wurde.
(4) Die Finanzbehörden oder die
Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren,
das Bußgeldverfahren oder ein
berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte
Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht
begründen, dass
1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1
Nummer 2 des Strafgesetzbuches die
Berufsbezeichnung „Steuerberater“,
„Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,
„Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“
führen,
2. Personen, Vereinigungen oder
Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7
oder § 55g eine dort genannte
Bezeichnung führen,
b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8
Absatz 4 Satz 3 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen
Zusatz nicht in den Namen einer
Partnerschaft aufgenommen haben,
c) entgegen § 11 Absatz 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz
„Partnerschaft“ oder „und Partner“
führen oder
d) entgegen § 133 Absatz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder
„Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen
bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder
Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c
zustehende Befugnis zu vorübergehender und
gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in
Steuersachen überschreiten, so haben die
Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen
bekannt werden, die darauf hinweisen, dass
Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte
Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e
überschreiten.
(6) § 30 der Abgabenordnung steht den
Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht
entgegen.
§ 6 § 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten
Hilfeleistung in Steuersachen
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten
Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot
gilt nicht für
(1) u n v e r ä n d e r t
1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen
laufender Geschäftsvorfälle, die laufende
Lohnabrechnung und das Fertigen der
Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen
dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von
Personen liegt, die nach Bestehen der
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gleichwertigen Vorbildung mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen
sind, und
2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Tätigkeit steht
(unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen).
(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe
in Steuersachen außerhalb familiärer,
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher
Beziehungen leistet, muss sicherstellen, dass die
Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder
unter Anleitung einer der folgenden Personen
erbracht wird:
(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe
in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss
sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der
folgenden Personen oder unter Anleitung einer
der folgenden Personen erbracht wird:
1. eine Person, die zur unbeschränkten
Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
1. u n v e r ä n d e r t
2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt, 2. u n v e r ä n d e r t
3. eine Person mit bestandener
Steuerberaterprüfung,
3. u n v e r ä n d e r t
4. eine Person, die von der
Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
4. u n v e r ä n d e r t
5. eine Person mit bestandenem
Wirtschaftsprüfungsexamen.
5. u n v e r ä n d e r t
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der
zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und
Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit
dies im Einzelfall erforderlich ist, eine
Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der
zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und
Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit
dies im Einzelfall erforderlich ist, eine
Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.
§ 7 § 7
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen;
Verordnungsermächtigung
u n v e r ä n d e r t
(1) Das für den Sitz einer Person oder
Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen
und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1
Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1
Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere
Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf
Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die
Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit
zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist
insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die
Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen.
Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im
Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde,
die Untersagung aussprechen.
(2) Die bestandskräftige Untersagung ist
dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von
diesem öffentlich bekanntzumachen. § 16
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten
entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht
entgegen.
(3) Von der Untersagung bleibt die
Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in
Steuersachen innerhalb familiärer,
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen
zu leisten, unberührt.
(4) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den
Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3
zugewiesene Aufgabe auf eine andere
Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke
mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe
kann mit Zustimmung des anderen Landes auch
auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen
Landes übertragen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1
und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für
die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde
übertragen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3
und 4“ durch die Angabe „Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“
durch die Angabe „Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Personen, die den anerkannten
Abschluss „Geprüfter
Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“, auch
in Form des „Bachelor Professional in
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Bilanzbuchhaltung“, oder den
anerkannten Abschluss
„Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben,
dürfen unter dieser Bezeichnung
werben.“
6. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„(1) Gerichte und Behörden einschließlich
der Berufskammern übermitteln der für die
Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten
über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder
Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus
Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder
die Befreiung von dieser Prüfung,
2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder
die Rücknahme oder den Widerruf der
Bestellung als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter,
3. die Anerkennung oder die Rücknahme oder
den Widerruf der Anerkennung als
Berufsausübungsgesellschaft oder als
Lohnsteuerhilfeverein,
4. die Einleitung oder Durchführung eines
berufsaufsichtlichen Verfahrens,
5. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über
Lohnsteuerhilfevereine oder
6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7
Absatz 1.“
7. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch
den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13
Tätigkeit
Lohnsteuerhilfevereine sind
Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre
Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im
Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten.
Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1
gleich.
§ 14
Anerkennung
(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der
Anerkennung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1. der Verein im Vereinsregister eingetragen
ist,
2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die
Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19
eingerichtet ist und
4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung
nach § 25 nachgewiesen ist oder eine
vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst
nach der Anerkennung geschäftsmäßig
Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
§ 15
Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
(1) Der Antrag auf Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine
Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
beizufügen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf
Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von
500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu
zahlen.
(3) Über die Anerkennung stellt die
zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem
Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.
(4) Die Bezeichnung
„Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ darf
vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten
Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht
anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die
Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit
Handlungen führen, die der Herbeiführung der
Anerkennung oder der Vorbereitung der
Geschäftsaufnahme dienen.
§ 16
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung des Vereins,
2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der
Anerkennung gegenüber der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder
3. Löschung aus dem Vereinsregister.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für
die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt,
dass die Anerkennung hätte versagt werden
müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann
abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn
die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte
versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn
1. der Lohnsteuerhilfeverein die
Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht
mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb
einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu
bestimmenden angemessenen Frist einen der
genannten Vorschrift entsprechenden
Zustand herbeiführt,
2. die tatsächliche Geschäftsführung des
Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bezeichneten Anforderungen an die Satzung
entspricht,
3. der Lohnsteuerhilfeverein in
Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall
vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein
in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der
Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
4. eine sachgerechte Erbringung der
Hilfeleistung in Steuersachen oder eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet
ist, wobei eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt,
wenn gegen die Pflichten nach diesem
Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird.
(4) Vor einer Rücknahme oder einem
Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
§ 17
Abwicklung schwebender Steuersachen
(1) Ist die Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder
widerrufen worden, so kann die zuständige
Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der
Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der
schwebenden Steuersachen bestellt.
(2) Der Beauftragte darf nur bestellt
werden, wenn er
1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt und
2. über einen Versicherungsschutz für die
Abwicklung der schwebenden Steuersachen
verfügt.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll
höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann
jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des
Vereins kann die Erlaubnis um bis zu einem Jahr
verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass schwebende Steuersachen noch nicht zu
Ende geführt werden konnten.
(4) Dem Beauftragten obliegt es, die
schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm
stehen die Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte
gilt für die schwebenden Steuersachen als von
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
dem jeweiligen Mitglied des Vereins
bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung
seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 18
Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
(1) Aus der Satzung des
Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass
1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit
besonderem Werbecharakter hat und die
Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre
Abkürzung „LStHV“ enthält,
2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des
Vereins im Bezirk derselben
Aufsichtsbehörde befinden,
3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der
Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem
Zusammenhang erlaubten Erbringung von
Rechtsdienstleistungen besteht,
4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit
sichergestellt ist,
5. neben dem von der konkreten Tätigkeit
unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein
besonderes Entgelt erhoben wird,
6. die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3
Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist,
7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des
Vorstands oder deren Angehörigen der
Zustimmung oder Genehmigung der
Mitgliederversammlung bedürfen und
8. innerhalb von drei Monaten nach
Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des
Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7
Nummer 2) eine Mitgliederversammlung
oder Vertreterversammlung stattfinden
muss, in der insbesondere eine Aussprache
über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
durchzuführen und über die Entlastung des
Vorstands wegen seiner Geschäftsführung
während des geprüften Geschäftsjahres zu
befinden ist.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der
zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
innerhalb eines Monats nach der
Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine
öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen
Urkunde beizufügen.
§ 19
Beratungsstellen
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem
Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen
Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle
unterhalten.
(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen
in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist
zulässig.
(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit
erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach
Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3
genannten Voraussetzungen bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.
§ 20
Leitung einer Beratungsstelle
(1) Für jede Beratungsstelle ist eine
natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person
darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig
leiten.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als
Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen,
die
1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten
Personenkreis gehören,
2. eine Abschlussprüfung in einem
kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben
oder eine andere gleichwertige Vorbildung
besitzen und nach Abschluss ihrer
Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von
mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet
der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig
gewesen sind oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die
Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen
Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
praktisch tätig gewesen sind, wobei
Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden
können.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als
Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen,
die persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf
insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person
1. nicht in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen lebt,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
besitzt oder
3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis
begründet ist, sie werde die Pflichten des
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
§ 21
Vertreterversammlung
(1) An die Stelle der
Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine
Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine
ausreichende Wahrnehmung der Interessen der
Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften
über Mitgliederversammlungen gelten für
Vertreterversammlungen sinngemäß.
(2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des
Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht
dem Vorstand angehört. Vertreter können nicht
durch Bevollmächtigte vertreten werden.
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und
unter Beachtung der Regelungen zur Werbung
(§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
durch Personen erbracht werden, die einer
Beratungsstelle angehören.
(2) Die Ausübung einer anderen
wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist
verboten.
(3) Personen, derer sich der
Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen bedient, sind in Textform zur
Verschwiegenheit zu verpflichten und zur
Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.
§ 23
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und
vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen
sind unverzüglich und in deutscher Sprache
vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des
Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom
Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert
zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei
Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden
Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt
vorgenommenen Bestandsaufnahme seine
Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in
einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) Für die Aufbewahrung von Belegen
und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über
Einnahmen und Ausgaben sowie
Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen,
sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren
entsprechend. Abweichend davon sind Belege
und sonstige Unterlagen sechs Jahre,
Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre
aufzubewahren.
(5) Die Handakten über die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine
Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der
Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen
Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66
ist sinngemäß anzuwenden.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(6) Sonstige Vorschriften über
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben
unberührt.
§ 24
Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für
den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen
Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
1. die Eröffnung, die Verlegung und die
Schließung der Beratungsstelle,
2. die Bestellung und die Abberufung der
Leitung der Beratungsstelle sowie
3. die Personen, derer er sich bei der
Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem
Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle
unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser
Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis
der Lohnsteuerhilfevereine.
§ 25
Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen
und während der Dauer ihrer Anerkennung
aufrechtzuerhalten.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die
sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins
ergeben, angemessen decken. Der
Versicherungsschutz muss sich auch auf solche
Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein
nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen
Gesetzbuches einzustehen hat.
(3) Die Versicherung muss bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten
allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen
werden.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige
Aufsichtsbehörde.
(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für
das Verschulden seiner Organe und Angestellten
nicht ausgeschlossen werden.
§ 26
Geschäftsprüfung
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen
und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1
und 3 sowie die Übereinstimmung der
tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen
Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich
durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die
Prüfung muss spätestens acht Monate nach
Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur
bestellt werden:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des
§ 3 sowie
2. Prüfungsverbände, zu deren
satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört,
wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
des Verbandes eine Person im Sinne des § 3
Satz 1 Nummer 1 ist.
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine
Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der
Befangenheit besteht.
(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege
und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über
Einnahmen und Ausgaben sowie
Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu
gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes
und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten
zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und
Nachweise zugänglich zu machen, die für die
Durchführung einer sorgfältigen
Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) Geschäftsprüfer sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen
Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwer-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem
Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus
entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das
Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des
Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu
berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat
der Lohnsteuerhilfeverein
1. innerhalb eines Monats der zuständigen
Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und
2. innerhalb von sechs Monaten seinen
Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform
bekanntzugeben.
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27
Zuständige Aufsichtsbehörde
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Oberfinanzdirektion oder die durch die
Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie
führt die Aufsicht über die
Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der
Aufsichtsbehörde haben.
(2) Der Aufsicht durch die
Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der
Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die
im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen
Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des
Lohnsteuerhilfevereins zuständigen
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 28
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines
Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer
sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der
Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlan-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen
sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen
und Handakten und Geschäftsdokumente des
Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten
Handakten und Geschäftsdokumente in
elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde
verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem
maschinell auswertbaren Format zur Verfügung
gestellt werden.
§ 28a
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die mit der Aufsicht betrauten
Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die
Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während
der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige
Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der
Aufsicht erforderlich sind. Eine Prüfung ist auch
in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder
des Lohnsteuerhilfevereins und derjenigen
Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein
bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die von der Prüfung nach Absatz 1
Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten
Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen
sowie Handakten und Geschäftsdokumente des
Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies
zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1
erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise
vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass
die Leitung einer Beratungsstelle die
Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass
in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten
Pflichten eingehalten werden, so sind der
Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der
Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von
Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen,
innerhalb einer angemessenen, von der
Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen
gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.
(4) Ist für eine Beratungsstelle keine
Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu
hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen,
innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbe-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
hörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu
bestellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die
Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn
1. für diese keine Leitung bestellt ist,
2. deren Leitung die Voraussetzungen des § 20
Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder
3. in dieser die Einhaltung der Pflichten nach
§ 22 nicht gewährleistet ist.
§ 29
Unterrichtung über Mitgliederversammlungen
und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die
Aufsichtsbehörde über bevorstehende
Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus
zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an
der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für
Vertreterversammlungen entsprechend.
§ 30
Elektronisches Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein
elektronisches Verzeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem
Bezirk ihren Sitz haben, und
2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk
bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem
elektronischen Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31
Durchführung der Vorschriften über die
Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu
bestimmen:
1. das Verfahren zur Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein,
2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und
Schließung einer Beratungsstelle,
3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung
einer Beratungsstelle sowie die hierbei
erforderlichen Erklärungen und Nachweise,
4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der
Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den
Umfang und die Ausschlüsse des
Versicherungsvertrags sowie die Höhe der
Mindestversicherungssummen,
5. die Einrichtung und Führung des
elektronischen Verzeichnisses der
Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung
beziehenden Meldepflichten der
Lohnsteuerhilfevereine.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den
Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt
zugewiesenen Aufgaben auf eine andere
Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben
können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf
eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes
übertragen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die jeweils für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
übertragen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
8. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(2) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten,
soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten
dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
9. § 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„(4) Die Bezeichnung „Steuerberater“,
„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder
„Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer
nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.“
10. § 44 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2a wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“
durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die
folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Wird eine Buchstelle für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach
§ 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Berufs- oder
Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1
Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Körperschaft des
öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese
Buchstelle die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die
Leitung der Buchstelle zum Führen dieser
Bezeichnung berechtigt ist.
(6) Die Berechtigung nach Absatz 1
Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten,
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder
die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
erlischt oder zurückgenommen oder
widerrufen wird.
(7) Die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den
nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis
5 dazu berechtigten Personen,
Vereinigungen und Körperschaften geführt werden. Die
nach Satz 1 Berechtigten dürfen die
Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen
Absätzen genannten Angaben führen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
11. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
11. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die
Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen
nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die
Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der
Rücknahme der Bestellung kann abgesehen
werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung
hätte versagt werden müssen, nicht mehr
bestehen.“
12. In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die
Angabe „§ 55a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
ersetzt.
13. Nach § 55a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4
müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte
Gesellschaften mit Ausnahme des § 55b Absatz
3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen.“
12. § 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt: 14. u n v e r ä n d e r t
„§ 55g
Steuerberatungsgesellschaft
Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei
denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die
Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei
denen die Mehrheit der Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft“ führen.“
13. In § 58 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Leiter“ durch die Angabe „Leitung“
ersetzt.
15. u n v e r ä n d e r t
14. § 76d wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. Buchstellen von Vereinigungen und
Körperschaften, die nach § 44
Absatz 5 die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen,
wenn die Buchstellen im
Registerbezirk gelegen sind.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. der Verein oder die Buchstelle im
Sinne des Absatzes 1 aufgelöst
ist,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. der Sitz des Vereins oder der
Buchstelle im Sinne des Absatzes
1 aus dem Registerbezirk verlegt
wird.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Eintragung oder Löschung ist von den
jeweiligen Vertretungsberechtigten der
Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen.“
17. § 76e wird durch den folgenden § 76e ersetzt:
„§ 76e
Anzeigepflichten
(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs oder die
vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen
Steuerberaterkammer jede Änderung eines
unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder eine anerkannte
Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft
beteiligt ist.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat
folgende Angaben zu enthalten:
1. bei natürlichen Personen: Familienname,
Vorname oder Vornamen, Beruf,
Wohnort, berufliche Niederlassung;
2. bei juristischen Personen oder
rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name
oder Firma, deren Sitz und, sofern
gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige
Register und die Registernummer;
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. Aktien, Stammeinlagen oder
Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter
4. in Fällen eines Wechsels eines mittelbaren
Gesellschafters zusätzlich eine Übersicht
über die Beteiligungsstruktur von der
Berufsausübungsgesellschaft bis zu dem
mittelbaren Gesellschafter, in dessen Person
ein Wechsel stattfindet.
(3) Die zuständige
Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz
1 geeignete Nachweise einschließlich eines
Registerauszugs verlangen.
(4) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer
Berufsausübungsgesellschaft nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung
sind, haben dies der Steuerberaterkammer
unverzüglich anzuzeigen.“
15. In § 85a Absatz 4 Nummer 5 wird nach der
Angabe „§§ 4“ die Angabe „bis 4d“ eingefügt.
18. u n v e r ä n d e r t
16. § 154 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
19. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur
Übernahme der Mandanten einer Einrichtung nach § 4
Nummer 3, 7 oder 8 in der am 31. August 2026
geltenden Fassung gegründet wurde oder später
die Mandanten einer solchen Einrichtung
übernommen hat. Verändert sich in den Fällen der
Sätze 1 und 2 der Bestand der Gesellschafter oder
das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder
Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht
der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen
Gesellschafter über, der die Voraussetzungen der
§§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige
Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren.“
u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für
unmittelbar oder mittelbar an
Berufsausübungsgesellschaften beteiligte
Gesellschaften, wenn sie nicht die
Kapitalbindungsvorschrift des § 55a dieses Gesetzes
oder des § 28 Absatz 4 der
Wirtschaftsprüferordnung erfüllen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
17. Die Überschriften des Ersten und Zweiten
Abschnitts des Dritten Teils werden gestrichen.
20. u n v e r ä n d e r t
18. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden
§ 160 ersetzt:
21. u n v e r ä n d e r t
„§ 160
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder
§ 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,
3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,
5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte
Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
8. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine
Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zuleitet,
9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den
wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht
oder nicht rechtzeitig bekanntgibt oder
10. entgegen § 29 Absatz 1 die
Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro und in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis
zu tausend Euro geahndet werden.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.
(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1
Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der
Abgabenordnung gelten entsprechend.“
19. § 164a wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Durchführung des
Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und
berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den
Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten
Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159
geregelt werden, richtet sich nach der
Abgabenordnung.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Vollziehung der Rücknahme oder des
Widerrufs der Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der
Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle
(§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des
Widerrufs der Bestellung als Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der
Rücknahme oder des Widerrufs der
Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
(§ 53) ist bis zum Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der
Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2
und 3 der Abgabenordnung und § 69
Absatz 5 Satz 2 bis 4 der
Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.“
20. In Anlage 1 in der Überschrift und in Abschnitt II
in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die
Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.
23. u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über die
Lohnsteuerhilfevereine
u n v e r ä n d e r t
Die Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
(BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung
(§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes)
beizufügen:
1. der Nachweis der Eintragung in das
Vereinsregister,
2. eine Liste mit den Namen und den
Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
3. der Nachweis über das Bestehen einer
Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung
in Steuersachen ergebenden
Haftpflichtgefahren,
4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren
Eröffnung im Bezirk der für die
Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde
beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b
erforderlichen Mitteilungen nebst
Erklärungen und Nachweisen,
5. eine Abschrift der nicht in der Satzung
enthaltenen Regelungen über die Erhebung von
Beiträgen.“
3. In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 17 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15
Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Teil
Beratungsstellen und deren Leitung“.
5. In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes“
durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
6. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b
Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle
(1) Die Mitteilung über die Bestellung der
Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1
Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die
Anschrift der übernommenen Beratungsstelle
sowie folgende Angaben über die Person, die als
Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
1. Name, Anschrift und Beruf,
2. ob und gegebenenfalls bei welchem
Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher
Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
3. ob und gegebenenfalls welche andere
Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind
beizufügen:
1. Bescheinigungen über die bisherige
berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben
über Art und Umfang der Tätigkeit, zum
Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen
des § 20 Absatz 2 des
Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
2. eine Erklärung der als Leitung der
Beratungsstelle bestellten Person,
a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen lebt,
b) ob sie in den letzten zwölf Monaten
strafgerichtlich verurteilt worden ist
und ob gegen sie ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren abhängig ist; Entsprechendes gilt
für berufsgerichtliche Verfahren sowie
für Bußgeldverfahren nach der
Abgabenordnung und dem
Steuerberatungsgesetz,
c) dass sie bei der Meldebehörde die
Erteilung eines Führungszeugnisses zur
Vorlage bei der zuständigen Behörde
beantragt hat.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
7. Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Teil
Elektronisches Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine“.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der
Angabe „das“ die Angabe „elektronische“
eingefügt.
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe
„des Leiters“ durch die Angabe „der
Leitung“ ersetzt.
9. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle
oder der Leitung einer Beratungsstelle in das
elektronische Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.“
10. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der
Angabe „Im“ die Angabe „elektronischen“
eingefügt.
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „der das“ die
Angabe „elektronische“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„Die das“ die Angabe „elektronische“
eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 3
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und
nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe
„elektronischen“ eingefügt.
13. § 9 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
14. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die
Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“
ersetzt.
15. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2
des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)
wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)
wird wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4
Nummer 11“ durch die Angabe „3, 4 und 4c
Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3
Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1
Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20
Absatz 2“ ersetzt.
2. § 80a Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
Vollmachtsdaten, die von einem
Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 des Steuerberatungsgesetzes
übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht
zuständige Stelle in einem automatisierten
Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen
bestätigt.“
3. In § 117a Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2
die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. in Bezug auf US-amerikanische
meldepflichtige Konten im Sinne von Artikel 1
Absatz 1 Doppelbuchstabe dd des
Abkommens vom 31. Mai 2013 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur
Förderung der Steuerehrlichkeit bei
internationalen Sachverhalten und
hinsichtlich der als Gesetz über die
Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten
bekannten US-amerikanischen Informa-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tions- und Meldebestimmungen für jede
im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
Doppelbuchstabe gg dieses Abkommens
spezifizierte US-amerikanische Person, für die
die US-amerikanische
Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, die
Übermittlung
a) der Steueridentifikationsnummer
oder eines funktionalen Äquivalents
jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die
elektronisch durchsuchbaren
Kontoinformationen des in dem
Abkommen dem Grunde nach bestimmten
Dritten diese Angaben enthalten,
und
b) des Geburtsdatums
durch in dem Abkommen dem Grunde
nach bestimmte Dritte nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz im Wege der
Datenfernübertragung an das
Bundeszentralamt für Steuern,“
4. § 142 wird durch den folgenden § 142 ersetzt:
„§ 142
Ergänzende Vorschriften für Land- und
Forstwirte
(1) Land- und Forstwirte, die nach § 141
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur
Buchführung verpflichtet sind, haben neben den
jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen
Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen.
In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen,
mit welchen Fruchtarten die
selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr bestellt waren.
(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben
kann auf das Führen eines
Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein
Forstbetriebswerk oder ein amtlich
anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige
Wirtschaftsjahr vorliegt.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben
kann die zuständige Finanzbehörde von der
Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses
nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter
Flächen- und Nutzungsnachweis für das
jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächen-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
und Nutzungsnachweis müssen die Angaben
nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die
Befreiung kann widerrufen werden.“
3. § 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der
Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 Satz 1 und
§ 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes
bezeichneten Personen sein Erscheinen in
angemessener Frist anzukündigen.“
4. In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1
wird nach der Angabe „§§ 3 und 4“ die Angabe
„bis 4d“ eingefügt.
6. u n v e r ä n d e r t
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S.
667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 101 wird durch den folgenden Artikel 101
ersetzt:
„Artikel 101
Besondere Aufzeichnungspflichten
§ 142 der Abgabenordnung in der am 2.
September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das
Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026
beginnen.“
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. De-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zur Fiskalvertretung sind befugt:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des
§ 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes
sowie
2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit
sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes
zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt
sind.
Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss
im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes
ansässig sein und darf die Regelung für
Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.“
2. In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die
Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in
§ 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten“
durch die Angabe „eine Fiskalvertretung durch
die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl.
I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Nummer 11c wird die folgende Nummer
11d eingefügt:
„11d. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … [
einsetzen: Datum des auf den Tag der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes
folgenden Tages] bis zum 30. Juni 2027 in Form
von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte
Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen
Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von
1 000 Euro;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 5 Artikel 7
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845;
1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze
2 und 3 ersetzt:
„(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den
Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen
sind neben Rechtsanwälten zugelassen:
1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3
Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des
Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt
sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden
oder zu treuen Händen oder zu
Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie
hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des
Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind,
2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden
oder den Landesregierungen anerkannte
Verbände, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die
Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten
und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses
Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren
satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen
Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des
Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend
von Personen ausgeübt wird, denen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu
versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in
dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit
abgestellt werden,
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der
erforderlichen Zulassung missbraucht wird,
c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit
Werbung treiben, es sei denn, dass es sich
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nur um Hinweise handelt, die nur für ihre
Mitglieder bestimmt sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen,
Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur
geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und
den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur
geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den
Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten
befugt.“
Artikel 6 Artikel 8
Folgeänderungen u n v e r ä n d e r t
(1) Das Bundesvertriebenengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007
(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 95 wird gestrichen.
(2) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 237) geändert worden, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. in öffentlich-rechtlichen und
berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten,
die durch den Ersten Teil, den Zweiten und
den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils
sowie durch § 159 des
Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,“.
2. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“
durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11“
gestrichen.
(3) Die Patentanwaltsordnung vom 7.
September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch
die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die
in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes
genannten Vereine“ durch die Angabe
„Lohnsteuerhilfevereine,“ ersetzt.
2. In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine
nach § 4 Nummer 11 des
Steuerberatungsgesetzes“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine“
ersetzt.
Artikel 7 Artikel 9
Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200“
durch die Angabe „280“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. § 36 wird wie folgt geändert: 2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b
eingefügt:
a) Nach Absatz 5a wird der folgende
Absatz 5b eingefügt:
„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“
„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden zu
den Absätzen 5c und 5d.
b) u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Artikel 10
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Gehört zum Vermögen einer
Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so
unterliegen der Steuer:
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übertragung eines oder mehrerer
Anteile der Gesellschaft begründet,
wenn durch die Übertragung
unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom
Hundert der Anteile der Gesellschaft in
der Hand des Erwerbers oder in der
Hand von herrschenden und
abhängigen Unternehmen oder abhängigen
Personen oder in der Hand von abhängigen
Unternehmen oder abhängigen
Personen allein vereinigt werden würden;
2. die Vereinigung unmittelbar oder
mittelbar von mindestens 90 vom Hundert
der Anteile der Gesellschaft, wenn kein
schuldrechtliches Geschäft im Sinne
der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übertragung unmittelbar oder
mittelbar von mindestens 90 vom Hundert
der Anteile der Gesellschaft begründet;
4. der Übergang unmittelbar oder
mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der
Anteile der Gesellschaft auf einen
anderen, wenn kein schuldrechtliches
Geschäft im Sinne der Nummer 3
vorausgegangen ist.“
b) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach
Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als
Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein
solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger
unmittelbar oder mittelbar oder teils
unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche
Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom
Hundert an einer Gesellschaft, zu deren
Vermögen ein inländisches Grundstück gehört,
innehat.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt
nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines
Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 3
Nummer 1 oder Nummer 3 oder des
Absatzes 3a nach Abschluss dieses
Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach
Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach
Absatz 3a übergehen.“
2. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu
errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks
abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des
Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen
Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes
maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung
des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1
Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der
Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder
3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung
eines Grundstücks beruht.“
3. § 13 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5.
a) bei der Vereinigung von
mindestens 90 vom Hundert der Anteile
an einer Gesellschaft in der Hand
aa) des Erwerbers: der Erwerber
und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört;
bb) mehrerer Unternehmen oder
Personen: diese Beteiligten
und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört;
b) bei der Übertragung vereinigter
Anteile von mindestens 90 vom
Hundert an einer Gesellschaft: die
an dem Erwerbsvorgang als
Vertragsteile beteiligten Personen
und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
„8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung
von mindestens 90 vom Hundert an
einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der
die wirtschaftliche Beteiligung innehat
und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört.“
4. § 16 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 4a wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 19 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„(3) Die Anzeigepflichtigen haben
innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem
anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten
haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch
dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung
ausgenommen ist.“
6. Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden
Absätze 28 und 29 eingefügt:
6. Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden
Absätze 28 und 29 eingefügt:
„(28) § 1 Absatz 2a bis 3a in der Fassung des
Artikels 8 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 9
Absatz 2 dieses Gesetzes] ist erstmals auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem ... [einfügen:
Tag der Verkündung] verwirklicht werden.
„(28) § 1 Absatz 2a bis 3b, § 8 Absatz 2 Satz
2 und 3, § 13 Nummer 5 und 8, § 19 Absatz 3 in
der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem … [
einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] verwirklicht
werden.
(29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die
Anteile in Erfüllung eines vor dem ... [einfügen:
Tag nach der Verkündung] abgeschlossenen
Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3
Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a
nach dem [einfügen: Tag der Verkündung]
übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich
nach § 1 Absatz 3 und 3a in der Fassung vom ...
[einfügen: Tag der Verkündung]; die Anwendung
des § 16 Absatz 4a ist ausgeschlossen.“
(29) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 11
Änderung des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wird wie
folgt geändert:
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
Artikel 12
Änderung der FATCA-USA-
Umsetzungsverordnung
Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat
die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum
31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz im Wege der
Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für
Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden
deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person
der Vereinigten Staaten von Amerika die US-
amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor,
so können zusätzlich gemeldet werden:
1. die Steueridentifikationsnummer oder das
funktionale Äquivalent jedes
Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren
Kontoinformationen des meldenden deutschen
Finanzinstituts diese Angaben enthalten, und
2. das Geburtsdatum.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 13
Änderung der Bürgergeld-Verordnung
Die Bürgergeld-Verordnung vom 17.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 267) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgende
Nummer 7 ersetzt:
„7. nach § 3 Nummer 11d des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur
Abmilderung der gestiegenen
Verbraucherpreise,“.
Artikel 9 Artikel 14
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 1. September 2026 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am 1. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar
2027 in Kraft.
(2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19
Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3, die Artikel 6 und 9 bis
13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Jens Behrens und Doris Achelwilm
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4450, 21/4783 in seiner 65. Sitzung am
19. März 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist
darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4953 in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung
überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4753 in seiner 65. Sitzung am 19. März 2026 dem
Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Der Entwurf sieht zunächst eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur
beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden
Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in
Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.
Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch
den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und
Forstwirtinnen und -wirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände,
Spediteurinnen und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter sowie Notarinnen und Notare und
Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in
Steuersachen leisten dürfen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen von „Tax Law Clinics“ an oder
im Umfeld von Hochschulen zu ermöglichen, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu
Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
Ferner sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in
Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen. Außerdem soll
das Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern entfallen.
Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Anhebung des
Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor.
Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden
Ergänzungstatbestände umgekehrt. Mit der Umkehr des Besteuerungsvorrangs wird die Rechtsanwendung für die
Wirtschaft und die Verwaltung vereinfacht, da grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing
notwendig ist und der Vorgang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden kann. Zur
weiteren Erleichterung werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert,
1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG, insbesondere
geprüften Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet ist,
a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für alle bis zu einem Gewinn von
80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 80.000 Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die
Bilanz zu erstellen,
b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen,
c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen;
2. statt eines pauschalen Fremdbesitzverbots für gesetzliche Klarheit unter Berücksichtigung der
Branchenrealität zu sorgen, indem bspw. Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, einen vom
Bundesministerium der Finanzen zu entwickelnden Verhaltenskodex zur Wahrung der Unabhängigkeit
steuerberatender Berufe anzuwenden und es den Steuerberaterkammern ermöglicht wird, eine bereits bestehende
oder künftig erteilte Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften, an denen berufsfremde
Beteiligungen bestehen, zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der
dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden;
3. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf 280 Prozent, auf 320 Prozent
anzuheben durch eine entsprechende Änderung in § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und des Gemeindefinanzreformgesetzes
(GemFinRefG) vorzulegen, der das Folgende regelt:
1. der Mindesthebesatz in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG wird auf 350 Prozent angehoben;
2. die Hinzurechnungsregeln nach § 8 Nr. 1 GewStG werden geändert, sodass Pachten, Mieten, Leasingraten
und Lizenzgebühren vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden;
3. alle Selbstständigen – außer in Land- und Forstwirtschaft – werden besteuert, indem in § 2 GewStG der
Steuergegenstand geändert wird;
4. der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG wird auf 30.000 Euro angehoben;
5. die Gewerbesteuerumlage nach § 6 GemFinRefG wird abgeschafft.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 29. Sitzung am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme:
1. Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
2. Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. (BVBC)
3. Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL)
4. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
5. Deutscher Steuerberaterverband e. V.
6. Krohn, Dirk, Dipl.-Finanzwirt – Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste Kiel
7. Naumann, Prof. Dr. Klaus-Peter – Universität Münster
8. Rödl, Prof. Dr. Christian – Universität Erlangen-Nürnberg
9. Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 23. Sitzung am
22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 12. Sitzung
am 25. Februar 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf die einschlägigen
Nachhaltigkeitsziele eingegangen worden ist. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der
Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in seiner 28. Sitzung am 18. März
2026 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der
Anhörung am 13. April 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 30. Sitzung am
15. April 2026 fortgesetzt und in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in geänderter Fassung.
Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/4953 in seiner 28. Sitzung am 18. März 2026 erstmalig
beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am
13. April 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in seiner 30. Sitzung am 15. April 2026
fortgesetzt und in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4953.
Zu Buchstabe c
Nach Durchführung der Anhörung am 13. April 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags auf
Drucksache 21/4753 in seiner 30. Sitzung am 15. April 2026 fortgesetzt und in seiner 32. Sitzung am 22. April
2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung des
Antrags auf Drucksache 21/4753.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD* begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung
des Steuerberatergesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzentwurf knüpfe
an einen Gesetzentwurf der Bundesregierung aus der 20. Wahlperiode an, der der Diskontinuität zum Opfer
gefallen sei. Dieser Entwurf werde nun aufgegriffen und punktuell erweitert. Im Steuerberatungsgesetz (StBerG)
bestehe insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher
Modernisierungsbedarf. Dies beruhe auch auf EU-rechtlichen Vorgaben. Das bisherige Gesetz sehe dazu in § 4 einen
abschließenden Katalog vor, der nun mit Hilfe einer Generalklausel erweitert und damit an EU-Recht angepasst
werde. Damit würden auch Fällen erfassbar, die gegenwärtig noch nicht im Blickfeld stünden.
Sie begrüßten die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen durch die so genannten „Tax
Law Clinics“, bei denen Studierende im wissenschaftlichen Umfeld Fälle bearbeiteten. Dies diene einer
Verbesserung der Hilfsangebote sowie einer praxisnahen Ausbildung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und
Fachanwälte. Andere Länder hätten mit diesem Instrument gute Erfahrungen gemacht.
Bei der ebenfalls im Gesetzentwurf vorgesehenen Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280
Prozent sei ein Gleichgewicht zwischen der kommunalen Freiheit zur Gestaltung des Hebesatzes und der Nivellierung
der Extremfälle gefunden worden. Die vorgesehene Erhöhung auf 280 Prozent sei vertretbar. Von den 11 000
deutschen Gemeinden seien 40 direkt betroffen. Die Anhebung sei ein Beitrag gegen Steuerdumping in den
Kommunen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zu den Befugnissen der Lohnsteuerhilfevereine ließen zukünftig
die Betragsgrenzen bei den sonstigen Einnahmen entfallen. Das sorge dafür, dass ein größerer Personenkreis von
den Vorteilen der Lohnsteuerhilfe profitieren könne und Steuerberater weiter entlastet würden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gaben dazu folgende Erklärung zu Protokoll:
„Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es Lohnsteuerhilfevereinen untersagt, die
Mitgliedsbeiträge von der Beratungsleistung abhängig zu machen (vergleiche BGH-Urteil vom 15. Juni 1989, I ZR 158/87,
DB 1989 S. 2168); der Beitrag ist kein verdecktes Leistungsentgelt. In § 18 Absatz 1 Nummer 5 StBerG-E wird
daher vorgegeben, dass sich aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins ergeben muss, dass neben dem von der
konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Der Zusatz „von der
konkreten Tätigkeit unabhängigen“, der neu eingefügt worden ist, ist eine Klarstellung und bildet lediglich die
höchstrichterliche Rechtsprechung ab.“
Die Koalitionsfraktionen sind der Auffassung, dass der Zusatz „von der konkreten Tätigkeit unabhängigen“ weder
einer sozialen Staffelung der Beiträge noch der Erhebung mehrerer (rückwirkender) Jahresbeiträge in Fällen eines
„aufgestauten Beratungsbedarfs“ (Erstellung von Erklärungen für mehrere vergangene Jahre) entgegensteht.“
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten ihren zum Gesetzentwurf eingebrachten
Änderungsantrag 1. Mit der Anpassung werde die bisherige Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG wiederhergestellt. Die
öffentliche Anhörung habe gezeigt, dass die ursprünglich vorgesehene Annährung an § 6
Rechtsdienstleistungsgesetz problematisch in Bezug auf die Abgrenzung gewesen wäre, da hier die Möglichkeit eröffnet würde,
grundsätzlich bei einem Näheverhältnis unentgeltlich zu beraten. Mit der nun vorgesehenen Änderung bleibe der Kreis
der Personen, für die unentgeltliche Hilfeleistung ohne Vorliegen weiterer Anforderungen erbracht werden dürfe,
* Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Dr. Matthias Hiller, verwies gemäß § 49 Abgeordnetengesetz auf seine Tätigkeit als
Steuerberater.
weiterhin derjenige der Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Die Änderung berühre nicht die
vorgesehene Zulässigkeit von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen.
Mit den Änderungsanträgen 2 und 3 werde das Fremdbesitzverbot adressiert. In Änderungsantrag 2 solle präzisiert
werden, dass die Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten
Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann möglich sei, wenn diese ihrerseits
mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 StBerG die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 StBerG erfüllten. In Änderungsantrag 3 werde sichergestellt, dass die zuständige Steuerberaterkammer
auch Kenntnis über die mittelbar beteiligten Personen erhalte, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen bezüglich
der Beteiligungs- und Gesellschafterstruktur der Berufsausübungsgesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG
erfüllt seien. Zu diesem Zweck würden zusätzliche Anzeigepflichten geschaffen.
Zudem stellten die Koalitionsfraktionen mit dem Gesetzentwurf noch einmal klar: Ein Fremdbesitzverbot gelte
bereits und gelte weiter. Investoren dürften sich auch nicht über Beteiligungen in Luxemburg an deutschen
Steuerkanzleien beteiligen. Dadurch habe man die Unabhängigkeit der Steuerberatung in Deutschland gesichert und
werde das weiter tun.
Änderungsantrag 5 entbürokratisiere das Anbauverzeichnis in § 142 AO. Um insbesondere die Land- und
Forstwirte zu entlasten, werde die Pflicht, ein Anbauverzeichnis zu führen, unter bestimmten Voraussetzungen
aufgehoben.
Die in Änderungsantrag 6 eingeführte Gewährung der Steuerfreiheit eines Entlastungsbetrags bis zu 1000 Euro
könne für eine spürbare finanzielle Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sorgen. Mit der
zügigen Aufnahme in den vorliegenden Gesetzentwurf zeige die Koalition, dass sie handlungsfähig sei und schnell
auf die aktuellen Herausforderungen reagiere. Das Ziel sei klar: Die Koalition wolle die Bürgerinnen und Bürger
in schwierigen Zeiten unterstützen und nicht allein lassen. Die Möglichkeit für die Arbeitgeber, die Prämie noch
bis zum 30. Juni 2027 auszuzahlen, schaffe zudem die notwendige Flexibilität – etwa für eine Festlegung im
Rahmen laufender Tarifverhandlungen – und stelle sicher, dass die Entlastung auch tatsächlich bei den Menschen
ankomme.
Änderungsantrag 7 hebe die im Rahmen des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vorgesehene dreijährige Befristung der in § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes geregelten Weitergeltung bestimmter
Begünstigungen für Personengesellschaften auf. Mit dieser Maßnahme werde die bisherige und durch
jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben. Damit werde für
Personengesellschaften Rechtsklarheit bei der Grunderwerbsteuer geschaffen. Änderungsantrag 8 beziehe sich
auf § 23 Absatz 28 Grunderwerbsteuergesetz. Durch die Änderung werde klargestellt, dass alle von Artikel 8
(Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes) genannten Reglungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden
seien, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht würden. Im Übrigen bleibe es bei den Regelungen des
Gesetzentwurfs zur Grunderwerbsteuer, die Klarstellungen zu den Themen „Signing“ und „Closing“ sowie eine
Fristverlängerung bei bestimmten Anzeigepflichten enthielten. Damit schaffe man bei der Grunderwerbsteuer
insgesamt deutliche Bürokratieentlastungen.
Die Fraktion der AfD bezeichnete verschiedene Aspekte des Gesetzentwurfs als sachlich berechtigt. Die
Modernisierung des Berufsrechts der Steuerberater, die Einführung der Tax Law Clinics sowie die Stärkung der
berufsrechtlichen Unabhängigkeit der Steuerberater seien richtige Ansätze und würden durch die
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen weiter verbessert.
Allerdings greife der vorliegende Gesetzentwurf zu kurz. Der Mittelstand, Selbständige und Familien in
Deutschland berichteten, dass es zunehmend schwieriger werde, einen Steuerberater zu finden. Die Branche kämpfe mit
einem Nachwuchsproblem. Die Versorgung werde durch den Gesetzentwurf nicht verbessert. Die öffentliche
Anhörung habe gezeigt, dass die Öffnung des Berufszugangs insbesondere in Richtung der qualifizierten
Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte Besserung bringen könnte. Zwar sei dabei Vorsicht geboten, da in deren Folge
weitere Änderungen im Berufsrecht notwendig würden – bei der Berufshaftpflicht, der Aufsicht, der Wahrung
der Wettbewerbsgleichheit und den Anreizen für das Ablegen der aufwändigen Steuerberaterprüfung. Der dazu
vorliegende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN greife dieses Problem durchaus auf, biete aber
keine tragfähige Antwort.
Der als Änderungsantrag 6 eingebrachte steuerfreie Entlastungsbetrag werfe die Frage auf, welcher
Sachzusammenhang zum vorliegenden Gesetzentwurf bestehe. Außerdem sei die vorgesehene Maßnahme politisch
fragwürdig. Der Staat schreibe den Arbeitgebern de facto etwas vor, das er als reine Option verkaufe. Damit trage er
erhebliche Unruhe in die ohnehin bereits mehr als angeschlagene Wirtschaft. Die Reaktionen aus den
Unternehmen seien ablehnend. Der Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft habe kritisiert, dass Unfrieden in die
Betriebe getragen werde. Diese sollten nun die Zeche zahlen. Der Verband des Deutschen Handwerks fordere,
die Idee der Entlastungsprämie schnellstens wieder einzukassieren. Es sei deutlich, dass die Ablehnung aus der
Mitte der deutschen Wirtschaft einhellig sei. Die Koalition habe einen Vertrag zulasten Dritter geschlossen. Die
Unternehmen müssten die Kosten für Entlastungen der Bürger tragen. Dies sei weder ehrlich noch fair oder seriös.
Die Koalition habe sich weit von den betrieblichen Realitäten entfernt.
Ein weiteres Problem sei, dass die von den Arbeitgebern gezahlte Entlastungsprämie auch bei den rund 800 000
„Aufstockern“ in der Grundsicherung anrechnungsfrei bliebe. Arbeitnehmer ohne Grundsicherungsanspruch,
deren Arbeitgeber keine Prämie zahlen könnten, könnten so unter Umständen schlechter gestellt werden. Dazu
komme, dass die Kommunen bereits vor einer Milliardenlast warnten, falls der Entlastungsbetrag – wie bereits
gefordert – auch im Öffentlichen Dienst gewährt würde.
Zwar sei der Entwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes eine gute Grundlage, der die Fraktion der AfD
zu großen Teilen zustimmen könnte, doch der angehängte steuerfreie Entlastungsbetrag sei ein politischer
Schnellschuss, der die Lasten falsch verteile, Betriebe überfordere und in seinen Nebeneffekten nicht zu Ende
gedacht sei. Daher könne die Fraktion der AfD dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Abschluss des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur
Änderung des Steuerberatergesetzes. Er enthalte einige wichtige Verbesserungen und Erleichterungen,
beispielsweise die Einführung der so genannten „Tax Law Clinics“. Auch die Erweiterung der Möglichkeiten für
Lohnsteuerhilfevereine wurde von ihr positiv bewertet.
Die Belange der Selbständigen seien im Gesetzentwurf aber nicht hinreichend aufgegriffen worden. Der
vorliegende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeige zusätzliche und notwendige Maßnahmen hierzu
auf. Dazu gehöre beispielsweise eine Liberalisierung der Hilfeleistung bei der Erstellung der
Einnahmenüberschussrechnung. Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation wäre dies geboten.
Die Koalitionsfraktionen brächten nun mit Änderungsantrag Nummer 6 die Einführung der Steuerfreiheit einer
Entlastungsprämie bis zur Höhe von 1 000 Euro ein. Diese Maßnahme lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab. Zwar habe auch die Ampelkoalition zur Abmilderung der Folgen des Ukrainekrieges ein ähnliches
Instrument eingeführt, doch sei dies damals in ein Gesamtkonzept eingebettet gewesen. Dazu hätten die Erhöhung
des Kindergeldes und der Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro zusätzlich an von Armut betroffene Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene gehört. Die quasidirekte Auszahlung der Energiepreispauschale habe ebenfalls
zu diesem Maßnahmenbündel gehört. Der Staat habe damals mehr Verantwortung übernommen. Die Möglichkeit
einer steuerbefreiten Zahlung durch die Arbeitgeber sei damals zusätzlich hinzugetreten. Die isolierte Einführung
der steuerbefreiten Entlastungsprämie durch die jetzige Koalition sei einseitig und verschiebe die Verantwortung
für eine Entlastung auf die Arbeitgeber.
Die von der Koalition vorgelegten Änderungen zum Thema „Fremdbesitzverbot“ (Änderungsanträge 2 und 3)
lehnte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.
Die Fraktion Die Linke betonte, dass ihren Änderungsvorschlägen zum Gesetzentwurf in einigen Punkten
entsprochen worden sei. Dies betreffe zunächst die Änderungsanträge 2 und 3 der Koalitionsfraktionen und das
Verbot von Private-Equity-Beteiligungen an Steuerberatungskanzleien. Finanzinvestoren hätten sich in den letzten
Jahren über komplizierte Firmenkonstrukte mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligt. Der
Änderungsantrag 2 stelle nun klar: Jede Gesellschaft, die an einer Steuerberatungskanzlei beteiligt sei, müsse
dieselben berufsrechtlichen Anforderungen erfüllen wie die Kanzlei selbst. Das entspreche genau der Forderung
der Fraktion Die Linke. Änderungsantrag 3 sehe vor, dass die Kanzlei der zuständigen Steuerberaterkammer
künftig jeden Wechsel im Gesellschafterkreis melden müsse, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an einer
Steuerberatungskanzlei beteiligt sei. Dies gelte auch auf den hinteren Ebenen der Beteiligungskette. Dieser
Änderung stimme die Fraktion Die Linke ebenfalls zu.
Die vorgesehene technische Änderung in der Umsetzung des FATCA-Abkommens mit den USA
(Änderungsantrag 4) erschwere Steuerhinterziehung und finde ebenfalls die Zustimmung der Fraktion Die Linke.
Wichtig sei auch der mit Änderungsantrag 5 vorgesehene Abbau von Bürokratie für Landwirte durch die
Entbürokratisierung des Anbauverzeichnisses, der die Fraktion Die Linke ebenfalls zustimme.
Insgesamt sei der Gesetzentwurf zu einem Omnibusverfahren geworden. Die Kritik am in Änderungsantrag 6
vorgesehenen steuerfreien Entlastungsbetrag überwiege die Gesamtbewertung der Fraktion Die Linke. Diese
Regelung sei nicht ausreichend, um den Belastungen der Bürgerinnen und Bürger aus der derzeitigen Krise zu
begegnen und beinhalte eine Reihe von Unwuchten. Außerdem kritisierte die Fraktion Die Linke das Verfahren der
kurzfristigen Einbringung dieser wesentlichen Änderung. Angesichts der Kosten von 2,8 Milliarden Euro für die
Entlastungsprämie wären eine ernsthafte Auseinandersetzung und auch eine Anhörung notwendig gewesen.
Die Änderungen zur Grunderwerbsteuer in den Anträgen 7 und 8 enthalte Klarstellungen, zu denen sich die
Fraktion die Linke enthielt, da sie Teile der zugrundeliegenden Grunderwerbsteuerreform ablehne.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 sind aus
der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der
Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
brachten 9 Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)130 ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag 1 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Unentgeltliche Hilfeleistung durch nahe Angehörige)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke
Ablehnung: B90/GR
Enthaltung: -
Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Fremdbesitzverbot)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke
Ablehnung: B90/GR
Enthaltung: -
Änderungsantrag 3 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Angaben im Anerkennungsverfahren und
Anzeigepflichten)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke
Ablehnung: B90/GR
Enthaltung: -
Änderungsantrag 4 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Meldung und zwischenstaatlicher Austausch der
Steueridentifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates im Rahmen von FATCA)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Änderungsantrag 5 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines
Anbauverzeichnisses nach § 142 AO)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Änderungsantrag 6 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie durch die
Arbeitgeber von bis zu 1 000 Euro)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: AfD, B90/GR, Die Linke
Enthaltung: -
Änderungsantrag 7 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Weitergeltung der Steuervergünstigungen für
Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: B90/GR, Die Linke
Änderungsantrag 8 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Anwendungsregelung in der Grunderwerbsteuer)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: Die Linke
Änderungsantrag 9 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Inkrafttreten der Änderung zu weiteren Beratungsstellen
nach § 34 Absatz 2 StBerG)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: Die Linke
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Zu Nummer 4 (§ 6 Absatz 2)
Mit der Anpassung in Satz 1 wird die bisherige Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG wiederhergestellt. Insoweit
bleibt der Kreis der Personen, für die unentgeltliche Hilfeleistung ohne Vorliegen weiterer Anforderungen
erbracht werden darf, weiterhin derjenige der Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung.
Die Änderung berührt nicht die vorgesehene Zulässigkeit von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von
Hochschulen, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische
Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Es wird insoweit auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 StBerG-
E verwiesen.
Zu Nummer 12 – neu – (§ 54 Absatz 1)
In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StBerG soll der Verweis auf § 55a StBerG angepasst werden. Sofern anerkannte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anerkannte Buchprüfungsgesellschaften an einer
Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sind, müssen im Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft auch Angaben zu
mittelbar beteiligten Personen angegeben werden (Angabe von Namen und Beruf).
Diese Änderung soll sicherstellen, dass die zuständige Steuerberaterkammer auch Kenntnis über die mittelbar
beteiligten Personen erhält, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen bezüglich der Beteiligungs- und
Gesellschafterstruktur der Berufsausübungsgesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG erfüllt sind.
Zu Nummer 13 – neu – (§ 55a Absatz 1)
Durch die Änderung soll präzisiert werden, dass die Beteiligung von anerkannten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur
dann möglich ist, wenn diese ihrerseits mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 StBerG die
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen. In der Praxis bestehen Unklarheiten hinsichtlich
der Auslegung des § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG, wonach es bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person
der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die
Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft ankommt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die
Gesellschafter einer an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligten Wirtschaftsprüfungs- oder
Buchprüfungsgesellschaft beziehungsweise im Fall einer mehrstöckigen Gesellschaft die Gesellschafter der wiederum an
dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssen, die an eine
steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft gestellt werden und damit auch das sogenannte Fremdbesitzverbot
eingehalten werden muss.
Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft soll zur Wahrung der
Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater, die – wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte –
Organe der (Steuer-)Rechtspflege sind (§ 32 Absatz 2 Satz 1 StBerG), nur in engen Grenzen möglich sein. Für die
Ausübung der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist es zwingend, dass es nicht zu
Interessenkonflikten kommt. Dies setzt insbesondere voraus, dass sich Steuerberaterinnen und Steuerberater in einer
Position der (finanziellen) Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmerinnen und
Wirtschaftsteilnehmer befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen. Das Fehlen einer finanziellen
Unabhängigkeit kann dazu führen, dass wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit reinen
Finanzinvestitionen, die auf einen kurzfristigen Gewinn ausgerichtet sind, eine wichtigere Rolle spielen, als solche, die
ausschließlich auf die Interessen der Mandantinnen und Mandanten gerichtet sind. Zudem besteht die Gefahr,
dass bei reinen Finanzinvestitionen ein faktischer oder zumindest mittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung
oder die Tätigkeiten der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft entsteht, durch den im Wesentlichen oder
sogar ausschließlich an der Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen herbeigeführt werden könnten. Für
Mandantinnen und Mandanten kann sich dies negativ auf die Qualität der Dienstleistungen auswirken.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rechtssache C-295/23, Randnummern 71
und 74) zum anwaltlichen Berufsrecht ausgeführt:
„Insoweit ist klarzustellen, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich ist, dass es nicht zu
Interessenkonflikten kommt, was insbesondere voraussetzt, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der
Unabhängigkeit – einschließlich in finanzieller Hinsicht – gegenüber staatlichen Stellen und anderen
Wirtschaftsteilnehmern befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen (EuGH ECLI:EU:C:2010:729 Rn. 61 = NJW
2011, 1199 – Jakubowska). Zum einen könnten sich nämlich in Ermangelung einer solchen finanziellen
Unabhängigkeit wirtschaftliche Überlegungen, die auf einen kurzfristigen Gewinn des reinen Finanzinvestors
ausgerichtet sind, gegenüber Erwägungen durchsetzen, die ausschließlich davon geleitet sind, dass die Interessen der
Mandanten der Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten werden. Zum anderen kann auch das Bestehen etwaiger
Verbindungen zwischen einem reinen Finanzinvestor und einem Mandanten das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt
und Mandant in einer Weise beeinflussen, dass ein Konflikt mit Berufs- oder Standesregeln nicht ausgeschlossen
werden kann.“
Unter Randnummer 74 wird zudem ausführt:
„Ebenfalls unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraums ist die Einschätzung eines Mitgliedstaats
legitim, wonach die Gefahr besteht, dass sich bei der Beteiligung eines reinen Finanzinvestors am Kapital einer
Rechtsanwaltsgesellschaft in Anbetracht des Einflusses – sei er auch mittelbar –, den dieser Investor auf die
Geschäftsführung und die Tätigkeiten der Gesellschaft durch im Wesentlichen oder sogar ausschließlich an der
Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen über Investitionen oder Nicht- bzw. Desinvestitionen ausüben
könnte, die Maßnahmen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder in Satzungen von Rechtsanwaltsgesellschaften
vorgesehen sind, um die berufliche Unabhängigkeit und Integrität der in einer Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte
zu wahren, in der Praxis als unzureichend erweisen, um die Erreichung der oben in den Rn. 64–66 angeführten
Ziele effektiv sicherzustellen.“
Vor diesem Hintergrund sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition bei steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften innehaben dürfen, die selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die an
steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden. Durch die Änderung des § 55a Absatz 1 Satz 3
StBerG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Anforderungen, die an steuerberatende
Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden, auch von beteiligten anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften und von an diesen beteiligten Gesellschaften eingehalten werden müssen. Dadurch wird die
Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater und damit letztlich die Wahrung der geordneten (Steuer-)
Rechtspflege gesichert und die Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger geschützt werden. Gerade
mehrstöckige Gesellschaftsstrukturen schaffen eine besondere Gefahr für die Unabhängigkeit der einzelnen
Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Mildere Mittel, wie beispielsweise Vorgaben für die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans
oder Transparenzpflichten, sind nicht in gleicher Weise geeignet, die Unabhängigkeit und Integrität der
Steuerberaterinnen und Steuerberater zu sichern, da mit der Investition eine faktische oder mittelbare Einflussnahme auf
die Entscheidung in einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft fortbestehen würde.
Bei Einhaltung der Anforderung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen,
dass sich anerkannte Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Dies gilt auch für Gesellschaften, die nur mittelbar über eine Wirtschafts- oder
Buchprüfungsgesellschaft an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligt sind.
Da die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot in § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E in den Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09. Juli 2018, S. 25 bis 34) fallen,
wird auf folgende Aspekte hingewiesen:
a) Wen sollen die Vorschriften schützen? Welche Risiken sollen durch die Vorschriften minimiert
beziehungsweise welche Vorteile sollen die Maßnahme maximiert werden, um die Ziele des öffentlichen Interesses zu
verfolgen? Wie werden die Vorschriften eingesetzt, um diese Ziele zu erreichen?
Die Vorschrift soll die unabhängige Berufsausübung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sicherstellen,
die wiederum unerlässliche Grundlage für eine qualifizierte, gewissenhafte und unabhängige Beratung von
Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern, einschließlich Verbraucherinnen und
Verbrauchern, ist. Sie dient damit dem Verbraucherschutz und der Wahrung einer geordneten (Steuer-)
Rechtspflege.
Für die Ausübung der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die Organe der
Steuerrechtspflege sind (§ 32 Absatz 2 Satz 1 StBerG), ist es zwingend, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt.
Dies setzt insbesondere voraus, dass sich Steuerberaterinnen und Steuerberater in einer Position der
(finanziellen) Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmerinnen und
Wirtschaftsteilnehmer befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen. Das Fehlen einer finanziellen
Unabhängigkeit kann dazu führen, dass wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit reinen
Finanzinvestitionen, die auf einen kurzfristigen Gewinn ausgerichtet sind, eine wichtigere Rolle spielen, als solche,
die ausschließlich auf die Interessen der Mandantinnen und Mandanten gerichtet sind. Zudem besteht die
Gefahr, dass bei reinen Finanzinvestitionen ein faktischer oder zumindest mittelbarer Einfluss auf die
Geschäftsführung oder die Tätigkeiten der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft entsteht, durch den
im Wesentlichen oder sogar ausschließlich an der Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen
herbeigeführt werden könnten. Dies stellt ein Risiko für Mandantinnen und Mandanten dar, da sich dies negativ auf
die Qualität der Dienstleistungen auswirken kann, das durch die vorgesehenen Vorgaben ausgeschlossen
werden soll. Gerade mehrstöckige Gesellschaften schaffen besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der
einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger.
b) Gibt es eine Möglichkeit, weniger restriktive Mittel zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen (zum Beispiel
freiwillige Verhaltenskodizes/Zertifizierungssysteme, Regulierung der allgemeinen und beruflichen
Bildung, Schutz der Berufsbezeichnung, Regulierung nur für bestimmte Formen der Berufsausübung, System
von Ex-post-Kontrollen, Haftungsregeln, Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten für benachbarte Berufe)?
Mildere Mittel, wie beispielsweise Vorgaben für die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans oder Transparenzpflichten, sind nicht in gleicher Weise geeignet, die Unabhängigkeit und Integrität der
Steuerberaterinnen und Steuerberater zu sichern, da mit der Investition eine faktische oder mittelbare
Einflussnahme auf die Entscheidung in einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft fortbestehen würde.
c) Gibt es wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen dem
Erbringer einer Dienstleistung und Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam verringern könnten?
Für Mandantinnen und Mandanten, die in Steuerangelegenheiten Rechtsrat bei einer Steuerberaterin oder
einem Steuerberater suchen, oder sich von dieser oder diesem vor den Gerichten vertreten lassen, ist es
essentiell, dass sie auf eine unabhängige und nur an ihren Bedürfnissen ausgerichtete Beratung vertrauen
können. Etwaige wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen sind in diesem Zusammenhang
irrelevant.
d) Wie würde sich die Maßnahme insgesamt auswirken (zum Beispiel in Bezug auf den Grad des Wettbewerbs
auf dem Markt, die Qualität der Dienstleistungen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und
Verbraucher und die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU)?
Die Vorschrift hat positive Auswirkungen auf die Qualität der Dienstleistungen, da Interessenkonflikte
verhindert und die Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater gestärkt wird. Dies führt dazu, dass
Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Tätigkeit ausschließlich an den Interessen der Mandantinnen und
Mandanten ausrichten und erbringen können. Negative Auswirkungen auf den freien Personen und
Dienstleistungsverkehr sind nicht erwarten, da lediglich mittelbare finanzielle Beteiligungen an steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften betroffen sind. Die Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und
Verbraucher werden durch die Regelung nicht unmittelbar beeinträchtigt.
e) Warum sind die bestehenden Vorschriften spezifischer oder allgemeiner Art (zum Beispiel
Produktsicherheitsvorschriften, Verbraucherschutzgesetze, Strafen/strafrechtliche Sanktionen bei illegaler
Berufsausübung) unzureichend, um das angestrebte Ziel zu erreichen und das öffentliche Interesse zu schützen?
Bei der Reichweite des § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG bestehen Unklarheiten. Durch die Einfügung des § 55a
Absatz 1 Satz 3 StBerG-E soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Beteiligung von
Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften herbeigeführt
werden. Dies dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern, da andernfalls gerade durch mehrstöckige Gesellschaften das Berufsrecht der Steuerberaterinnen und
Steuerberater umgangen werden könnte.
f) Welche Anforderungen werden in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines
Unternehmens gestellt?
Die Möglichkeit mehrstöckiger Berufsausübungsgesellschaften bleibt weiterhin bestehen. Bei der
Beteiligung einer Berufsausübungsgesellschaft an einer anderen Berufsausübungsgesellschaft kommt es schon
nach geltender Rechtslage bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der
Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der
beteiligten Gesellschaft an. Die Reichweite dieser Regelung soll nunmehr durch die Ergänzung des § 55a
Absatz 1 Satz 3 StBerG-E präzisiert werden. Dadurch soll eine Umgehung des Berufsrechts der
Steuerberaterinnen und Steuerberater über die Schaffung mehrstöckiger Gesellschaftsstrukturen verhindert werden.
g) Welche Auswirkungen hätte die Maßnahme in Kombination mit anderen bestehenden Anforderungen? Wie
würde die Maßnahme zusammen mit den anderen bestehenden Anforderungen, die dasselbe Ziel im
öffentlichen Interesse verfolgen, zu diesem Ziel beitragen, und warum ist diese zusätzliche Maßnahme
erforderlich, um dasselbe Ziel bzw. dieselben Ziele zu erreichen?
Bei Einhaltung der Anforderung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen,
dass sich anerkannte Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Dies gilt auch für Gesellschaften, die nur mittelbar über eine Wirtschafts- oder
Buchprüfungsgesellschaft an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligt sind. Gesellschaften, die
diese Anforderungen nicht erfüllen, können sich nicht an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
beteiligen.
Die Ergänzung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E ist erforderlich, um die Integrität und insbesondere die
finanzielle Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater effektiv zu sichern und eine Umgehung
des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater durch mehrstöckige Gesellschaften zu verhindern.
Zu Nummer 17 – neu – (§ 76e)
Mit der Neufassung des § 76e StBerG-E soll die Anzeigepflicht neu gefasst werden.
Vor dem Hintergrund, dass bei mehrstöckigen Berufsausübungsgesellschaften die mittelbar beteiligten Personen
nicht in den Berufsregistern eingetragen werden, soll durch die vorgesehene Neuregelung des § 76e StBerG-E
eine Anzeigepflicht für diese Fälle geschaffen werden. Mit Hilfe dieser Anzeigen soll den zuständigen
Steuerberaterkammern eine schnelle und effiziente Prüfung der Kapitalbindungsvorschriften ermöglicht werden.
Zu Absatz 1:
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 ist durch die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft zu erfüllen. Die Anzeigepflicht gilt
für Berufsausübungsgesellschaften, an denen anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anerkannte
Buchprüfungsgesellschaften beteiligt sind.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 werden die erforderlichen Angaben der Anzeige nach Absatz 1 aufgelistet. Die Formulierungen zu
Nummer 1 und Nummer 2 lehnen sich an die Formulierungen in § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f StBerG
an. Die Angabe der Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter entspricht der
Formulierung im bisherigen § 76e Absatz 1 StBerG. Die Nummer 4 dient dazu, dass die Steuerberaterkammer alle
notwendigen Informationen über die Beteiligungsstruktur hat.
Zu Absatz 3:
In begründeten Einzelfällen soll es der zuständigen Steuerberaterkammer durch die Regelung in Absatz 3 möglich
sein, Nachweise und Registerauszüge anzufordern.
Zu Absatz 4:
Die Regelung in Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung in § 76e Absatz 3 StBerG, die weiterhin fortgelten
soll.
Zu Nummer 19 (§ 154 Absatz 2)
Mit der Änderung soll ein im Zuge des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) unpräzise angepasster Verweis korrigiert werden. Bis zum
Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes wurde in § 154 Absatz 2 Satz 1 StBerG auf die
Kapitalbindungsvorschriften des §§ 50a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 2 StBerG Bezug genommen. Die Änderung des
Verweises auf die §§ 49 und 50 StBerG war insofern unpräzise. Künftig soll deshalb auf die maßgeblichen
Kapitalbindungsvorschriften (§§ 50 und 55a StBerG) Bezug genommen werden.
Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 3 – neu – (§ 117a Absatz 1)
Mit dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als
Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und
Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen) haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten
von Amerika (USA) gegenseitig dazu verpflichtet, jährlich Finanzkonteninformationen über Personen zu erheben
und auszutauschen, die im jeweils anderen Staat steuerlich ansässig sind. So soll Transparenz über im Ausland
gehaltenes Finanzvermögen und daraus generierte Erträge geschaffen und dadurch Steuerhinterziehung
aufgedeckt und vorgebeugt werden.
Um dieser völkerrechtlichen Verpflichtung nachkommen zu können, wurde in § 117a der Abgabenordnung in
Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung die rechtliche Verpflichtung für Finanzinstitute
geschaffen, sog. US-amerikanische meldepflichtige Konten (vgl. § 2 Absatz 4 FATCA-USA-
Umsetzungsverordnung) zu identifizieren und gemäß § 8 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung an das Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) zu melden. Gemeldet werden muss grundsätzlich auch die US-amerikanische
Steueridentifikationsnummer (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 1 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung).
Liegt die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, wird durch die Gesetzesänderung und die
korrelierende Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung im neuen Artikel 12 klargestellt, dass die
Finanzinstitute die Steueridentifikationsnummer eines jeden Ansässigkeitsstaates des Kontoinhabers, der eine
spezifizierte Person ist, oder ein funktionales Äquivalent übermitteln können, wenn die elektronisch durchsuchbaren
Kontoinformationen des jeweiligen Finanzinstitutes diese Angaben enthalten. Zudem wird klargestellt, dass das
Geburtsdatum des Kontoinhabers übermittelt werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 142)
Um insbesondere die Land- und Forstwirte zu entlasten, wird die Pflicht, ein Anbauverzeichnis zu führen, unter
bestimmten Voraussetzungen aufgehoben.
Zu Absatz 1:
Der neue § 142 Absatz 1 AO entspricht der bisherigen Fassung des § 142 AO.
Zu Absatz 2:
Forstwirtschaftliche Betriebe erstellen regelmäßig Betriebswerke oder besitzen ein amtlich anerkanntes
Betriebsgutachten. Diese Unterlagen enthalten grundsätzlich die erforderlichen Angaben, welche zur steuerlichen Prüfung
erforderlich sind. Deshalb ist es ausreichend, wenn ein Betriebswerk geführt oder ein amtlich anerkanntes
Betriebsgutachten vorgelegt wird. Eine gesondertes Anbauverzeichnis ist nicht erforderlich.
Zu Absatz 3:
Landwirtschaftliche Betriebe erstellen regelmäßig auch einen Flächen- und Nutzungsnachweis aufgrund
außersteuerlicher Vorschriften. Sofern dieser Flächen- und Nutzungsnachweis wesentliche Angaben enthält (z. B.
Ackerschlagkartei oder Flächen- und Nutzungsnachweis zum Agrarantrag), kann die zuständige Finanzbehörde
von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses befreien. Die Befreiung kann durch das zuständige
Finanzamt widerrufen werden.
Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Artikel 101:
Der Satz regelt die zeitliche Anwendung des § 142 AO. Danach ist dieser erstmalig auf Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 beginnen.
Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu § 3 Nummer 11d – neu –
Der Iran-Krieg hat massive wirtschaftliche Verwerfungen mit sich gebracht und wird für viele Bürgerinnen und
Bürger in Deutschland zunehmend zu einer großen Belastung.
§ 3 Nummer 11d – neu – EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis
zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Entlastungsprämie). Es
handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen
oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise vergleichbar mit der Regelung in § 3
Nummer 11c EStG.
Die Energiepreise werden sich mittelfristig wieder entspannen, so dass eine zeitliche Befristung der
Steuerbefreiung angezeigt ist. Arbeitgeberleistungen sind daher in dem Zeitraum vom Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 begünstigt.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch
entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im
Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die
Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 1 000 Euro.
Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für
aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei
mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben
Arbeitgeber.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen,
Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, Absatz 3
Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch
genommen werden.
In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beiträge an, da es sich bei
den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um
Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Zu Artikel 10 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)
Zu Nummer 6 (§ 23 Absatz 28)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass alle von Artikel 10 genannten Reglungen erstmals auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden. Das gilt für die
tatbestandbegründenden Vorschriften nach § 1 Absatz 3 und 3a, die Vorrangregelung in § 1 Absatz 3b, die
Bemessungsgrundlage und die Verfahrensvorschriften zur Steuerschuldnerschaft und den Anzeigepflichten.
Zu Artikel 11 – neu – (Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes)
Zu Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 – gestrichen –
Die in Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer
finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 enthaltene
dreijährige Befristung der in § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes geregelten Weitergeltung bestimmter
Vergünstigungen für Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024 soll aufgehoben werden. Mit dieser Maßnahme wird
die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf Weiteres
fortgeschrieben. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) bestehen weiterhin substanzielle Unterschiede zwischen
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die sich u. a. auf die Verbindung von Gesellschaftsvermögen und
Gesellschaftervermögen beziehen und die weiterhin grunderwerbsteuerlich eine unterschiedliche Behandlung der
Gesellschaftsformen rechtfertigen. Die Entfristung schafft (Rechts-)Sicherheit und Planbarkeit sowohl für die
Wirtschaft mit Blick auf unternehmerische Entscheidungen als auch für die Verwaltung vor dem Hintergrund von
Umsetzungs- und Administrationsaufwänden, ohne zugleich die gesetzgeberische Handlungsfähigkeit für
weitergehende Änderungen des GrEStG einzuschränken oder Vorfestlegungen herbeizuführen.
Zu Artikel 12 – neu – (Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung)
Zu § 8 Absatz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 117a der Abgabenordnung.
Zu Artikel 13 – neu – (Änderung der Bürgergeld-Verordnung)
Zu § 1 Absatz 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuergesetzes).
Durch § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Bürgergeld-Verordnung werden Leistungen von der
Einkommensberücksichtigung im SGB II ausgenommen, die nach § 3 Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Damit
wird sichergestellt, dass Leistungen, die Arbeitgeber – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – bis zu
einem Betrag von 1 000 Euro als Entlastungsprämie an ihre Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und
Sachbezügen gewähren, bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Arbeitnehmern sollen diese Leistungen auch dann in voller Höhe zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem
SGB II beziehen. Mit der Änderung der Bürgergeld-Verordnung wird somit die steuerliche Privilegierung auch
im SGB II nachvollzogen. Mit der Nichtberücksichtigung wird darüber hinaus verhindert, dass aufgrund von den
tatsächlichen Hilfebedarf übersteigenden Einnahmen der Leistungsbezug im Monat der Zuwendung unterbrochen
wird.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 2
Das bisherige Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder
Steuerbevollmächtigen soll zukünftig entfallen (Streichung § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 6 StBerG). Die gesetzliche
Aufhebung des Leitererfordernisses wird Änderungen der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
(BOStB) zur Folge haben. Bei der Berufsordnung handelt es sich um eine Satzung über die Rechte und Pflichten
bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, deren Änderung nur durch die
Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen werden kann. Für die
Satzungsversammlung bedarf eines zeitlichen Vorlaufs, der durch die vorgeschlagene Verschiebung des Inkrafttretens
abgebildet werden soll. Die Änderung des § 34 Absatz 2 StBerG soll vor diesem Hintergrund erst zum 1. Januar 2027
in Kraft treten.
Berlin, den 22. April 2026
Jens Behrens
Berichterstatter
Doris Achelwilm
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht)