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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5529 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5529 21. Wahlperiode 22.04.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/4550, 21/4783 – Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4953 – Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren – EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Christian Görke, Sascha Wagner, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4753 – Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken A. Problem Zu Buchstabe a Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) besteht insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine besteht aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Änderungsbedarf. Außerdem ist das Leitungserfordernis von weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Schließlich sollen in einigen weiteren kleineren Punkten des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater Änderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus besteht in den Bereichen der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer Änderungsbedarf. Zu Buchstabe b Das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung „zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“, Befugnisse beschränkt tätiger Berufsgruppen an die veränderten rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, ist nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu begrüßen. Der Gesetzentwurf gehe jedoch neben begrüßenswerten Vorschlägen zu den „Tax Law Clinics“ in Bezug auf eine zumindest moderate Liberalisierung von Hilfeleistungen nicht weit genug und laufe Gefahr, das EU-Vertragsverletzungsverfahren nur unzureichend zu adressieren und die Bedürfnisse der Wirtschaft, v. a. von Selbstständigen und kleinen Unternehmen, weitgehend zu missachten. Außerdem habe die im Gesetzentwurf der Bundesregierung geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes nur eine sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen. Zu Buchstabe c Nach Ansicht der Fraktion Die Linke kommt es bei der Gewerbesteuer durch stark unterschiedliche Hebesätze noch immer zu schädlicher Steuergestaltung. Gleichzeitig bleibe die Gewerbesteuer für Städte und Gemeinden die zentrale eigene Einnahmequelle. Wer handlungsfähige Kommunen mit funktionierender Infrastruktur, guter Kinderbetreuung, verlässlicher Daseinsvorsorge sowie Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung wolle, müsse ihre Einnahmebasis stabilisieren und verbreitern. B. Lösung Zu Buchstabe a Der Entwurf sieht zunächst eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird. Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirtinnen und -wirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteurinnen und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter sowie Notarinnen und Notare und Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zu ermöglichen, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Ferner sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen. Außerdem soll das Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern entfallen. Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor. Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf: – Wiederherstellung der bisherigen Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG (Unentgeltliche Hilfeleistung durch nahe Angehörige) – Klarstellung zum Fremdbesitzverbot in § 55a StBerG – Änderungen zu Angaben im Anerkennungsverfahren und Anzeigepflichten in § 76e StBerG – Meldung und zwischenstaatlicher Austausch der Steueridentifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates im Rahmen von FATCA – Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach § 142 AO – Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie durch die Arbeitgeber von bis zu 1 000 Euro – Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer – Klarstellende Ergänzung der Anwendungsregelung in der Grunderwerbsteuer – Inkrafttreten der Änderung des § 34 Absatz 2 StBerG erst zum 1. Januar 2027 Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, 1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG, insbesondere geprüften Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet ist, a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für alle bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 80.000 Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Bilanz zu erstellen, b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen, c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen; 2. statt eines pauschalen Fremdbesitzverbots für gesetzliche Klarheit unter Berücksichtigung der Branchenrealität zu sorgen, indem bspw. Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, einen vom Bundesministerium der Finanzen zu entwickelnden Verhaltenskodex zur Wahrung der Unabhängigkeit steuerberatender Berufe anzuwenden und es den Steuerberaterkammern ermöglicht wird, eine bereits bestehende oder künftig erteilte Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften, an denen berufsfremde Beteiligungen bestehen, zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden; 3. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf 280 Prozent, auf 320 Prozent anzuheben durch eine entsprechende Änderung in § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4953 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und des Gemeindefinanzreformgesetzes (GemFinRefG) vorzulegen, der das Folgende regelt: 1. der Mindesthebesatz in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG wird auf 350 Prozent angehoben; 2. die Hinzurechnungsregeln nach § 8 Nr. 1 GewStG werden geändert, sodass Pachten, Mieten, Leasingraten und Lizenzgebühren vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; 3. alle Selbstständigen – außer in Land- und Forstwirtschaft – werden besteuert, indem in § 2 GewStG der Steuergegenstand geändert wird; 4. der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG wird auf 30.000 Euro angehoben; 5. die Gewerbesteuerumlage nach § 6 GemFinRefG wird abgeschafft. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4753 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Die folgende Darstellung berücksichtigt die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen. (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 insgesamt - 1.695 - 910 + 155 + 155 + 155 Bund - 624 - 445 Länder - 604 - 432 + 2 + 2 + 2 Gemeinden - 467 - 33 + 153 + 153 + 153 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 insgesamt - 555 - 1.450 - 415 + 105 + 155 Bund - 229 - 651 - 182 - 12 . Länder - 224 - 635 - 165 - 11 + 2 Gemeinden - 102 - 164 - 68 + 128 + 153 * Wirkung im Veranlagungsjahr Die Einführung einer steuerfreien Entlastungsprämie mit Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD von bis zu 1 000 Euro für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 führt voraussichtlich zu Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 2,8 Mrd. Euro (davon Bund rund 1,1 Mrd. Euro). Sofern die Prämie in der Folge zu geringeren Lohnerhöhungen führt, kann dies zu geringeren Mehreinnahmen bei der Sozialversicherung führen. E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt 10 100 Stunden und 10 736 000 Euro Sachkosten. Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10 736 000 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich 12 670 550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 12 670 550 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 908 100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen). Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 908 100 Euro. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9 600 Euro betragen. Zu Buchstaben b und c Die Anträge diskutieren keine Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/4953 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 21/4753 abzulehnen. Berlin, den 22. April 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Jens Behrens Berichterstatter Doris Achelwilm Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/4550, 21/4783 – mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4 Lohnsteuerhilfevereine § 4a Vereine von Land- und Forstwirten § 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen § 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte § 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter § 4e Nebenleistungen“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen § 13 Tätigkeit § 14 Anerkennung § 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr § 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 17 Abwicklung schwebender Steuersachen § 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins § 19 Beratungsstellen § 20 Leitung einer Beratungsstelle § 21 Vertreterversammlung Zweiter Unterabschnitt Pflichten § 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine § 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug § 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss § 26 Geschäftsprüfung Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde § 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde § 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung“. d) Die Angabe zum Dritten Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten § 159 Zwangsmittel § 160 Bußgeldvorschriften §§ 161 bis 164 (weggefallen)“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Rechtssuchenden“ durch die Angabe „Rechtsuchenden“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und 2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.“ 3. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.“ b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.“ 4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: 4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 „§ 4 Lohnsteuerhilfevereine u n v e r ä n d e r t (1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus 1. nichtselbständiger Arbeit, 2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, 3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder 4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. (2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden. (3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind. (4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung 1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen, 2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen, 3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und 4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. § 4a § 4a Vereine von Land- und Forstwirten u n v e r ä n d e r t (1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird 1. für ihre Mitglieder, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und 3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ verfügen. Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich. (2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt. § 4b § 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen u n v e r ä n d e r t (1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt: 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie 2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen. Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht. (2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche perso- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses nelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird. § 4c § 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte u n v e r ä n d e r t (1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt: 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und 4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2. (2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt: 1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und 2. Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 4d § 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter u n v e r ä n d e r t Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt: 1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen. § 4e § 4e Nebenleistungen u n v e r ä n d e r t Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen. § 5 § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen u n v e r ä n d e r t (1) Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. (2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie der für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens. (3) Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde. (4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass 1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“ führen, 2. Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen, b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben, c) entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen oder d) entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen. (5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten. (6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht entgegen. § 6 § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für (1) u n v e r ä n d e r t 1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und 2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen). (2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird: (2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird: 1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, 1. u n v e r ä n d e r t 2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt, 2. u n v e r ä n d e r t 3. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung, 3. u n v e r ä n d e r t 4. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist, 4. u n v e r ä n d e r t 5. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen. 5. u n v e r ä n d e r t Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung. Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung. § 7 § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t (1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen. (2) Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem öffentlich bekanntzumachen. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu leisten, unberührt. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“, auch in Form des „Bachelor Professional in Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Bilanzbuchhaltung“, oder den anerkannten Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.“ 6. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung, 2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, 3. die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein, 4. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens, 5. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder 6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1.“ 7. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen § 13 Tätigkeit Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich. § 14 Anerkennung (1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn 1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist, 2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, 3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und 4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. § 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr (1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen. (3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist. (4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen. § 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins, 2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder 3. Löschung aus dem Vereinsregister. (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt, 2. die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses bezeichneten Anforderungen an die Satzung entspricht, 3. der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder 4. eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird. (4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören. § 17 Abwicklung schwebender Steuersachen (1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt. (2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er 1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt. (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten. (4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat. § 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins (1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass 1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ enthält, 2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden, 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht, 4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist, 5. neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird, 6. die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist, 7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und 8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. (2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. § 19 Beratungsstellen (1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. (2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig. (3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind. § 20 Leitung einer Beratungsstelle (1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten. (2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die 1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören, 2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder 3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person 1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder 3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen. § 21 Vertreterversammlung (1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß. (2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. Zweiter Unterabschnitt Pflichten § 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören. (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten. (3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend. § 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. (2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen. (4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre aufzubewahren. (5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt. § 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen: 1. die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle, 2. die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie 3. die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient. (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. § 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. (2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat. (3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde. (5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. § 26 Geschäftsprüfung (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein. (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden: 1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie 2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist. (3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. (4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind. (5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwer- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses ten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten. (7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein 1. innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und 2. innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben. Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde (1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben. (2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlan- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses gen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen. (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. § 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde (1) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient. (2) Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen. (4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbe- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses hörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn 1. für diese keine Leitung bestellt ist, 2. deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder 3. in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist. § 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde (1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten. (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend. § 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und 2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen. (2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Vierter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen: 1. das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle, 3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen Erklärungen und Nachweise, 4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen, 5. die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 8. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.“ 9. § 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „(4) Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.“ 10. § 44 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2a wird gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt. c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt: „(5) Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufs- oder Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt ist. (6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt oder zurückgenommen oder widerrufen wird. (7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen Absätzen genannten Angaben führen.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 11. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Bestellung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.“ 12. In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 55a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt. 13. Nach § 55a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte Gesellschaften mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen.“ 12. § 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt: 14. u n v e r ä n d e r t „§ 55g Steuerberatungsgesellschaft Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.“ 13. In § 58 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Leiter“ durch die Angabe „Leitung“ ersetzt. 15. u n v e r ä n d e r t 14. § 76d wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,“. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen.“ 17. § 76e wird durch den folgenden § 76e ersetzt: „§ 76e Anzeigepflichten (1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten: 1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen, Beruf, Wohnort, berufliche Niederlassung; 2. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter 4. in Fällen eines Wechsels eines mittelbaren Gesellschafters zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungsstruktur von der Berufsausübungsgesellschaft bis zu dem mittelbaren Gesellschafter, in dessen Person ein Wechsel stattfindet. (3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen. (4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.“ 15. In § 85a Absatz 4 Nummer 5 wird nach der Angabe „§§ 4“ die Angabe „bis 4d“ eingefügt. 18. u n v e r ä n d e r t 16. § 154 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 19. § 154 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung nach § 4 Nummer 3, 7 oder 8 in der am 31. August 2026 geltenden Fassung gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren.“ u n v e r ä n d e r t b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschrift des § 55a dieses Gesetzes oder des § 28 Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 17. Die Überschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Teils werden gestrichen. 20. u n v e r ä n d e r t 18. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt: 21. u n v e r ä n d e r t „§ 160 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt, 3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt, 5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, 7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 8. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet, 9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt oder 10. entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt. (4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.“ 19. § 164a wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.“ 20. In Anlage 1 in der Überschrift und in Abschnitt II in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt. 23. u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine u n v e r ä n d e r t Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses ordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird gestrichen. 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Nachweise Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen: 1. der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister, 2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands, 3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren, 4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen, 5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.“ 3. In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. 4. Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung“. 5. In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 6. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt: „§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten: 1. Name, Anschrift und Beruf, 2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat, 3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet. (2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind, 2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person, a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren abhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz, c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 7. Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Teil Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt. b) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters“ durch die Angabe „der Leitung“ ersetzt. 9. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: „§ 5a Ablehnung der Eintragung Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.“ 10. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe „elektronischen“ eingefügt. 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „der das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. 12. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe „elektronischen“ eingefügt. 13. § 9 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 14. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. 15. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 3 Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: 1. § 80 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11“ durch die Angabe „3, 4 und 4c Absatz 2“ ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2“ ersetzt. 2. § 80a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.“ 3. In § 117a Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe dd des Abkommens vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informa- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses tions- und Meldebestimmungen für jede im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe gg dieses Abkommens spezifizierte US-amerikanische Person, für die die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, die Übermittlung a) der Steueridentifikationsnummer oder eines funktionalen Äquivalents jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des in dem Abkommen dem Grunde nach bestimmten Dritten diese Angaben enthalten, und b) des Geburtsdatums durch in dem Abkommen dem Grunde nach bestimmte Dritte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,“ 4. § 142 wird durch den folgenden § 142 ersetzt: „§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte (1) Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. (2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. (3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächen- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die Befreiung kann widerrufen werden.“ 3. § 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 Satz 1 und § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen.“ 4. In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 3 und 4“ die Angabe „bis 4d“ eingefügt. 6. u n v e r ä n d e r t Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 101 wird durch den folgenden Artikel 101 ersetzt: „Artikel 101 Besondere Aufzeichnungspflichten § 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.“ Artikel 4 Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. De- Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses zember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Zur Fiskalvertretung sind befugt: 1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie 2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.“ 2. In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten“ durch die Angabe „eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 3 Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt: „11d. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … [ einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages] bis zum 30. Juni 2027 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 1 000 Euro;“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 5 Artikel 7 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten zugelassen: 1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, 2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden, a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden, b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird, c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind. (3) Die in Absatz 2 genannten Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.“ Artikel 6 Artikel 8 Folgeänderungen u n v e r ä n d e r t (1) Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 95 wird gestrichen. (2) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden, wird wie folgt geändert: 1. § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,“. 2. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11“ gestrichen. (3) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (4) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine,“ ersetzt. 2. In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine“ ersetzt. Artikel 7 Artikel 9 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „280“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t 2. § 36 wird wie folgt geändert: 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: a) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt: „(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“ „(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“ b) Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden zu den Absätzen 5c und 5d. b) u n v e r ä n d e r t Artikel 8 Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden; 2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist; 3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet; 4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.“ b) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses c) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt: „(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatzes 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach Absatz 3a übergehen.“ 2. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.“ 3. § 13 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.“ 4. § 16 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 4a wird gestrichen. b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 19 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.“ 6. Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 28 und 29 eingefügt: 6. Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 28 und 29 eingefügt: „(28) § 1 Absatz 2a bis 3a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem ... [einfügen: Tag der Verkündung] verwirklicht werden. „(28) § 1 Absatz 2a bis 3b, § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 13 Nummer 5 und 8, § 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem … [ einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] verwirklicht werden. (29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem ... [einfügen: Tag nach der Verkündung] abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach dem [einfügen: Tag der Verkündung] übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Absatz 3 und 3a in der Fassung vom ... [einfügen: Tag der Verkündung]; die Anwendung des § 16 Absatz 4a ist ausgeschlossen.“ (29) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 11 Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wird wie folgt geändert: Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen. Artikel 12 Änderung der FATCA-USA- Umsetzungsverordnung Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US- amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so können zusätzlich gemeldet werden: 1. die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben enthalten, und 2. das Geburtsdatum.“ Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 13 Änderung der Bürgergeld-Verordnung Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. nach § 3 Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise,“. Artikel 9 Artikel 14 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2026 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3, die Artikel 6 und 9 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bericht der Abgeordneten Jens Behrens und Doris Achelwilm A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4450, 21/4783 in seiner 65. Sitzung am 19. März 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4953 in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4753 in seiner 65. Sitzung am 19. März 2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Der Entwurf sieht zunächst eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird. Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirtinnen und -wirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteurinnen und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter sowie Notarinnen und Notare und Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zu ermöglichen, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Ferner sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen. Außerdem soll das Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern entfallen. Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor. Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Mit der Umkehr des Besteuerungsvorrangs wird die Rechtsanwendung für die Wirtschaft und die Verwaltung vereinfacht, da grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig ist und der Vorgang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden kann. Zur weiteren Erleichterung werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, 1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG, insbesondere geprüften Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet ist, a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für alle bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 80.000 Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Bilanz zu erstellen, b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen, c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen; 2. statt eines pauschalen Fremdbesitzverbots für gesetzliche Klarheit unter Berücksichtigung der Branchenrealität zu sorgen, indem bspw. Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, einen vom Bundesministerium der Finanzen zu entwickelnden Verhaltenskodex zur Wahrung der Unabhängigkeit steuerberatender Berufe anzuwenden und es den Steuerberaterkammern ermöglicht wird, eine bereits bestehende oder künftig erteilte Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften, an denen berufsfremde Beteiligungen bestehen, zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden; 3. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf 280 Prozent, auf 320 Prozent anzuheben durch eine entsprechende Änderung in § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und des Gemeindefinanzreformgesetzes (GemFinRefG) vorzulegen, der das Folgende regelt: 1. der Mindesthebesatz in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG wird auf 350 Prozent angehoben; 2. die Hinzurechnungsregeln nach § 8 Nr. 1 GewStG werden geändert, sodass Pachten, Mieten, Leasingraten und Lizenzgebühren vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; 3. alle Selbstständigen – außer in Land- und Forstwirtschaft – werden besteuert, indem in § 2 GewStG der Steuergegenstand geändert wird; 4. der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG wird auf 30.000 Euro angehoben; 5. die Gewerbesteuerumlage nach § 6 GemFinRefG wird abgeschafft. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 29. Sitzung am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Bundessteuerberaterkammer (BStBK) 2. Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. (BVBC) 3. Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL) 4. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 5. Deutscher Steuerberaterverband e. V. 6. Krohn, Dirk, Dipl.-Finanzwirt – Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste Kiel 7. Naumann, Prof. Dr. Klaus-Peter – Universität Münster 8. Rödl, Prof. Dr. Christian – Universität Erlangen-Nürnberg 9. Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD) Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 23. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 12. Sitzung am 25. Februar 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele eingegangen worden ist. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in seiner 28. Sitzung am 18. März 2026 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 13. April 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 30. Sitzung am 15. April 2026 fortgesetzt und in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/4953 in seiner 28. Sitzung am 18. März 2026 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 13. April 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in seiner 30. Sitzung am 15. April 2026 fortgesetzt und in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4953. Zu Buchstabe c Nach Durchführung der Anhörung am 13. April 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags auf Drucksache 21/4753 in seiner 30. Sitzung am 15. April 2026 fortgesetzt und in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4753. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD* begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerberatergesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzentwurf knüpfe an einen Gesetzentwurf der Bundesregierung aus der 20. Wahlperiode an, der der Diskontinuität zum Opfer gefallen sei. Dieser Entwurf werde nun aufgegriffen und punktuell erweitert. Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehe insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Dies beruhe auch auf EU-rechtlichen Vorgaben. Das bisherige Gesetz sehe dazu in § 4 einen abschließenden Katalog vor, der nun mit Hilfe einer Generalklausel erweitert und damit an EU-Recht angepasst werde. Damit würden auch Fällen erfassbar, die gegenwärtig noch nicht im Blickfeld stünden. Sie begrüßten die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen durch die so genannten „Tax Law Clinics“, bei denen Studierende im wissenschaftlichen Umfeld Fälle bearbeiteten. Dies diene einer Verbesserung der Hilfsangebote sowie einer praxisnahen Ausbildung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte. Andere Länder hätten mit diesem Instrument gute Erfahrungen gemacht. Bei der ebenfalls im Gesetzentwurf vorgesehenen Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent sei ein Gleichgewicht zwischen der kommunalen Freiheit zur Gestaltung des Hebesatzes und der Nivellierung der Extremfälle gefunden worden. Die vorgesehene Erhöhung auf 280 Prozent sei vertretbar. Von den 11 000 deutschen Gemeinden seien 40 direkt betroffen. Die Anhebung sei ein Beitrag gegen Steuerdumping in den Kommunen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zu den Befugnissen der Lohnsteuerhilfevereine ließen zukünftig die Betragsgrenzen bei den sonstigen Einnahmen entfallen. Das sorge dafür, dass ein größerer Personenkreis von den Vorteilen der Lohnsteuerhilfe profitieren könne und Steuerberater weiter entlastet würden. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gaben dazu folgende Erklärung zu Protokoll: „Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es Lohnsteuerhilfevereinen untersagt, die Mitgliedsbeiträge von der Beratungsleistung abhängig zu machen (vergleiche BGH-Urteil vom 15. Juni 1989, I ZR 158/87, DB 1989 S. 2168); der Beitrag ist kein verdecktes Leistungsentgelt. In § 18 Absatz 1 Nummer 5 StBerG-E wird daher vorgegeben, dass sich aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins ergeben muss, dass neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Der Zusatz „von der konkreten Tätigkeit unabhängigen“, der neu eingefügt worden ist, ist eine Klarstellung und bildet lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung ab.“ Die Koalitionsfraktionen sind der Auffassung, dass der Zusatz „von der konkreten Tätigkeit unabhängigen“ weder einer sozialen Staffelung der Beiträge noch der Erhebung mehrerer (rückwirkender) Jahresbeiträge in Fällen eines „aufgestauten Beratungsbedarfs“ (Erstellung von Erklärungen für mehrere vergangene Jahre) entgegensteht.“ Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten ihren zum Gesetzentwurf eingebrachten Änderungsantrag 1. Mit der Anpassung werde die bisherige Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG wiederhergestellt. Die öffentliche Anhörung habe gezeigt, dass die ursprünglich vorgesehene Annährung an § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz problematisch in Bezug auf die Abgrenzung gewesen wäre, da hier die Möglichkeit eröffnet würde, grundsätzlich bei einem Näheverhältnis unentgeltlich zu beraten. Mit der nun vorgesehenen Änderung bleibe der Kreis der Personen, für die unentgeltliche Hilfeleistung ohne Vorliegen weiterer Anforderungen erbracht werden dürfe, * Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Dr. Matthias Hiller, verwies gemäß § 49 Abgeordnetengesetz auf seine Tätigkeit als Steuerberater. weiterhin derjenige der Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Die Änderung berühre nicht die vorgesehene Zulässigkeit von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen. Mit den Änderungsanträgen 2 und 3 werde das Fremdbesitzverbot adressiert. In Änderungsantrag 2 solle präzisiert werden, dass die Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann möglich sei, wenn diese ihrerseits mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 StBerG die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllten. In Änderungsantrag 3 werde sichergestellt, dass die zuständige Steuerberaterkammer auch Kenntnis über die mittelbar beteiligten Personen erhalte, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen bezüglich der Beteiligungs- und Gesellschafterstruktur der Berufsausübungsgesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG erfüllt seien. Zu diesem Zweck würden zusätzliche Anzeigepflichten geschaffen. Zudem stellten die Koalitionsfraktionen mit dem Gesetzentwurf noch einmal klar: Ein Fremdbesitzverbot gelte bereits und gelte weiter. Investoren dürften sich auch nicht über Beteiligungen in Luxemburg an deutschen Steuerkanzleien beteiligen. Dadurch habe man die Unabhängigkeit der Steuerberatung in Deutschland gesichert und werde das weiter tun. Änderungsantrag 5 entbürokratisiere das Anbauverzeichnis in § 142 AO. Um insbesondere die Land- und Forstwirte zu entlasten, werde die Pflicht, ein Anbauverzeichnis zu führen, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben. Die in Änderungsantrag 6 eingeführte Gewährung der Steuerfreiheit eines Entlastungsbetrags bis zu 1000 Euro könne für eine spürbare finanzielle Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sorgen. Mit der zügigen Aufnahme in den vorliegenden Gesetzentwurf zeige die Koalition, dass sie handlungsfähig sei und schnell auf die aktuellen Herausforderungen reagiere. Das Ziel sei klar: Die Koalition wolle die Bürgerinnen und Bürger in schwierigen Zeiten unterstützen und nicht allein lassen. Die Möglichkeit für die Arbeitgeber, die Prämie noch bis zum 30. Juni 2027 auszuzahlen, schaffe zudem die notwendige Flexibilität – etwa für eine Festlegung im Rahmen laufender Tarifverhandlungen – und stelle sicher, dass die Entlastung auch tatsächlich bei den Menschen ankomme. Änderungsantrag 7 hebe die im Rahmen des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vorgesehene dreijährige Befristung der in § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes geregelten Weitergeltung bestimmter Begünstigungen für Personengesellschaften auf. Mit dieser Maßnahme werde die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben. Damit werde für Personengesellschaften Rechtsklarheit bei der Grunderwerbsteuer geschaffen. Änderungsantrag 8 beziehe sich auf § 23 Absatz 28 Grunderwerbsteuergesetz. Durch die Änderung werde klargestellt, dass alle von Artikel 8 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes) genannten Reglungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden seien, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht würden. Im Übrigen bleibe es bei den Regelungen des Gesetzentwurfs zur Grunderwerbsteuer, die Klarstellungen zu den Themen „Signing“ und „Closing“ sowie eine Fristverlängerung bei bestimmten Anzeigepflichten enthielten. Damit schaffe man bei der Grunderwerbsteuer insgesamt deutliche Bürokratieentlastungen. Die Fraktion der AfD bezeichnete verschiedene Aspekte des Gesetzentwurfs als sachlich berechtigt. Die Modernisierung des Berufsrechts der Steuerberater, die Einführung der Tax Law Clinics sowie die Stärkung der berufsrechtlichen Unabhängigkeit der Steuerberater seien richtige Ansätze und würden durch die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen weiter verbessert. Allerdings greife der vorliegende Gesetzentwurf zu kurz. Der Mittelstand, Selbständige und Familien in Deutschland berichteten, dass es zunehmend schwieriger werde, einen Steuerberater zu finden. Die Branche kämpfe mit einem Nachwuchsproblem. Die Versorgung werde durch den Gesetzentwurf nicht verbessert. Die öffentliche Anhörung habe gezeigt, dass die Öffnung des Berufszugangs insbesondere in Richtung der qualifizierten Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte Besserung bringen könnte. Zwar sei dabei Vorsicht geboten, da in deren Folge weitere Änderungen im Berufsrecht notwendig würden – bei der Berufshaftpflicht, der Aufsicht, der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit und den Anreizen für das Ablegen der aufwändigen Steuerberaterprüfung. Der dazu vorliegende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN greife dieses Problem durchaus auf, biete aber keine tragfähige Antwort. Der als Änderungsantrag 6 eingebrachte steuerfreie Entlastungsbetrag werfe die Frage auf, welcher Sachzusammenhang zum vorliegenden Gesetzentwurf bestehe. Außerdem sei die vorgesehene Maßnahme politisch fragwürdig. Der Staat schreibe den Arbeitgebern de facto etwas vor, das er als reine Option verkaufe. Damit trage er erhebliche Unruhe in die ohnehin bereits mehr als angeschlagene Wirtschaft. Die Reaktionen aus den Unternehmen seien ablehnend. Der Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft habe kritisiert, dass Unfrieden in die Betriebe getragen werde. Diese sollten nun die Zeche zahlen. Der Verband des Deutschen Handwerks fordere, die Idee der Entlastungsprämie schnellstens wieder einzukassieren. Es sei deutlich, dass die Ablehnung aus der Mitte der deutschen Wirtschaft einhellig sei. Die Koalition habe einen Vertrag zulasten Dritter geschlossen. Die Unternehmen müssten die Kosten für Entlastungen der Bürger tragen. Dies sei weder ehrlich noch fair oder seriös. Die Koalition habe sich weit von den betrieblichen Realitäten entfernt. Ein weiteres Problem sei, dass die von den Arbeitgebern gezahlte Entlastungsprämie auch bei den rund 800 000 „Aufstockern“ in der Grundsicherung anrechnungsfrei bliebe. Arbeitnehmer ohne Grundsicherungsanspruch, deren Arbeitgeber keine Prämie zahlen könnten, könnten so unter Umständen schlechter gestellt werden. Dazu komme, dass die Kommunen bereits vor einer Milliardenlast warnten, falls der Entlastungsbetrag – wie bereits gefordert – auch im Öffentlichen Dienst gewährt würde. Zwar sei der Entwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes eine gute Grundlage, der die Fraktion der AfD zu großen Teilen zustimmen könnte, doch der angehängte steuerfreie Entlastungsbetrag sei ein politischer Schnellschuss, der die Lasten falsch verteile, Betriebe überfordere und in seinen Nebeneffekten nicht zu Ende gedacht sei. Daher könne die Fraktion der AfD dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Abschluss des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatergesetzes. Er enthalte einige wichtige Verbesserungen und Erleichterungen, beispielsweise die Einführung der so genannten „Tax Law Clinics“. Auch die Erweiterung der Möglichkeiten für Lohnsteuerhilfevereine wurde von ihr positiv bewertet. Die Belange der Selbständigen seien im Gesetzentwurf aber nicht hinreichend aufgegriffen worden. Der vorliegende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeige zusätzliche und notwendige Maßnahmen hierzu auf. Dazu gehöre beispielsweise eine Liberalisierung der Hilfeleistung bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung. Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation wäre dies geboten. Die Koalitionsfraktionen brächten nun mit Änderungsantrag Nummer 6 die Einführung der Steuerfreiheit einer Entlastungsprämie bis zur Höhe von 1 000 Euro ein. Diese Maßnahme lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Zwar habe auch die Ampelkoalition zur Abmilderung der Folgen des Ukrainekrieges ein ähnliches Instrument eingeführt, doch sei dies damals in ein Gesamtkonzept eingebettet gewesen. Dazu hätten die Erhöhung des Kindergeldes und der Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro zusätzlich an von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gehört. Die quasidirekte Auszahlung der Energiepreispauschale habe ebenfalls zu diesem Maßnahmenbündel gehört. Der Staat habe damals mehr Verantwortung übernommen. Die Möglichkeit einer steuerbefreiten Zahlung durch die Arbeitgeber sei damals zusätzlich hinzugetreten. Die isolierte Einführung der steuerbefreiten Entlastungsprämie durch die jetzige Koalition sei einseitig und verschiebe die Verantwortung für eine Entlastung auf die Arbeitgeber. Die von der Koalition vorgelegten Änderungen zum Thema „Fremdbesitzverbot“ (Änderungsanträge 2 und 3) lehnte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Die Fraktion Die Linke betonte, dass ihren Änderungsvorschlägen zum Gesetzentwurf in einigen Punkten entsprochen worden sei. Dies betreffe zunächst die Änderungsanträge 2 und 3 der Koalitionsfraktionen und das Verbot von Private-Equity-Beteiligungen an Steuerberatungskanzleien. Finanzinvestoren hätten sich in den letzten Jahren über komplizierte Firmenkonstrukte mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligt. Der Änderungsantrag 2 stelle nun klar: Jede Gesellschaft, die an einer Steuerberatungskanzlei beteiligt sei, müsse dieselben berufsrechtlichen Anforderungen erfüllen wie die Kanzlei selbst. Das entspreche genau der Forderung der Fraktion Die Linke. Änderungsantrag 3 sehe vor, dass die Kanzlei der zuständigen Steuerberaterkammer künftig jeden Wechsel im Gesellschafterkreis melden müsse, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an einer Steuerberatungskanzlei beteiligt sei. Dies gelte auch auf den hinteren Ebenen der Beteiligungskette. Dieser Änderung stimme die Fraktion Die Linke ebenfalls zu. Die vorgesehene technische Änderung in der Umsetzung des FATCA-Abkommens mit den USA (Änderungsantrag 4) erschwere Steuerhinterziehung und finde ebenfalls die Zustimmung der Fraktion Die Linke. Wichtig sei auch der mit Änderungsantrag 5 vorgesehene Abbau von Bürokratie für Landwirte durch die Entbürokratisierung des Anbauverzeichnisses, der die Fraktion Die Linke ebenfalls zustimme. Insgesamt sei der Gesetzentwurf zu einem Omnibusverfahren geworden. Die Kritik am in Änderungsantrag 6 vorgesehenen steuerfreien Entlastungsbetrag überwiege die Gesamtbewertung der Fraktion Die Linke. Diese Regelung sei nicht ausreichend, um den Belastungen der Bürgerinnen und Bürger aus der derzeitigen Krise zu begegnen und beinhalte eine Reihe von Unwuchten. Außerdem kritisierte die Fraktion Die Linke das Verfahren der kurzfristigen Einbringung dieser wesentlichen Änderung. Angesichts der Kosten von 2,8 Milliarden Euro für die Entlastungsprämie wären eine ernsthafte Auseinandersetzung und auch eine Anhörung notwendig gewesen. Die Änderungen zur Grunderwerbsteuer in den Anträgen 7 und 8 enthalte Klarstellungen, zu denen sich die Fraktion die Linke enthielt, da sie Teile der zugrundeliegenden Grunderwerbsteuerreform ablehne. Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4550, 21/4783 sind aus der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten 9 Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)130 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag 1 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Unentgeltliche Hilfeleistung durch nahe Angehörige) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke Ablehnung: B90/GR Enthaltung: - Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Fremdbesitzverbot) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke Ablehnung: B90/GR Enthaltung: - Änderungsantrag 3 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Angaben im Anerkennungsverfahren und Anzeigepflichten) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke Ablehnung: B90/GR Enthaltung: - Änderungsantrag 4 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Meldung und zwischenstaatlicher Austausch der Steueridentifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates im Rahmen von FATCA) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - Änderungsantrag 5 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach § 142 AO) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - Änderungsantrag 6 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie durch die Arbeitgeber von bis zu 1 000 Euro) Zustimmung: CDU/CSU, SPD Ablehnung: AfD, B90/GR, Die Linke Enthaltung: - Änderungsantrag 7 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD Ablehnung: - Enthaltung: B90/GR, Die Linke Änderungsantrag 8 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Anwendungsregelung in der Grunderwerbsteuer) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: Die Linke Änderungsantrag 9 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Inkrafttreten der Änderung zu weiteren Beratungsstellen nach § 34 Absatz 2 StBerG) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: Die Linke B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes) Zu Nummer 4 (§ 6 Absatz 2) Mit der Anpassung in Satz 1 wird die bisherige Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG wiederhergestellt. Insoweit bleibt der Kreis der Personen, für die unentgeltliche Hilfeleistung ohne Vorliegen weiterer Anforderungen erbracht werden darf, weiterhin derjenige der Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Die Änderung berührt nicht die vorgesehene Zulässigkeit von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Es wird insoweit auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 StBerG- E verwiesen. Zu Nummer 12 – neu – (§ 54 Absatz 1) In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StBerG soll der Verweis auf § 55a StBerG angepasst werden. Sofern anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anerkannte Buchprüfungsgesellschaften an einer Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sind, müssen im Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft auch Angaben zu mittelbar beteiligten Personen angegeben werden (Angabe von Namen und Beruf). Diese Änderung soll sicherstellen, dass die zuständige Steuerberaterkammer auch Kenntnis über die mittelbar beteiligten Personen erhält, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen bezüglich der Beteiligungs- und Gesellschafterstruktur der Berufsausübungsgesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG erfüllt sind. Zu Nummer 13 – neu – (§ 55a Absatz 1) Durch die Änderung soll präzisiert werden, dass die Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann möglich ist, wenn diese ihrerseits mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 StBerG die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen. In der Praxis bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG, wonach es bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft ankommt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Gesellschafter einer an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligten Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beziehungsweise im Fall einer mehrstöckigen Gesellschaft die Gesellschafter der wiederum an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssen, die an eine steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft gestellt werden und damit auch das sogenannte Fremdbesitzverbot eingehalten werden muss. Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft soll zur Wahrung der Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater, die – wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Organe der (Steuer-)Rechtspflege sind (§ 32 Absatz 2 Satz 1 StBerG), nur in engen Grenzen möglich sein. Für die Ausübung der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist es zwingend, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt. Dies setzt insbesondere voraus, dass sich Steuerberaterinnen und Steuerberater in einer Position der (finanziellen) Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen. Das Fehlen einer finanziellen Unabhängigkeit kann dazu führen, dass wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit reinen Finanzinvestitionen, die auf einen kurzfristigen Gewinn ausgerichtet sind, eine wichtigere Rolle spielen, als solche, die ausschließlich auf die Interessen der Mandantinnen und Mandanten gerichtet sind. Zudem besteht die Gefahr, dass bei reinen Finanzinvestitionen ein faktischer oder zumindest mittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Tätigkeiten der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft entsteht, durch den im Wesentlichen oder sogar ausschließlich an der Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen herbeigeführt werden könnten. Für Mandantinnen und Mandanten kann sich dies negativ auf die Qualität der Dienstleistungen auswirken. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rechtssache C-295/23, Randnummern 71 und 74) zum anwaltlichen Berufsrecht ausgeführt: „Insoweit ist klarzustellen, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich ist, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, was insbesondere voraussetzt, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit – einschließlich in finanzieller Hinsicht – gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmern befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen (EuGH ECLI:EU:C:2010:729 Rn. 61 = NJW 2011, 1199 – Jakubowska). Zum einen könnten sich nämlich in Ermangelung einer solchen finanziellen Unabhängigkeit wirtschaftliche Überlegungen, die auf einen kurzfristigen Gewinn des reinen Finanzinvestors ausgerichtet sind, gegenüber Erwägungen durchsetzen, die ausschließlich davon geleitet sind, dass die Interessen der Mandanten der Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten werden. Zum anderen kann auch das Bestehen etwaiger Verbindungen zwischen einem reinen Finanzinvestor und einem Mandanten das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in einer Weise beeinflussen, dass ein Konflikt mit Berufs- oder Standesregeln nicht ausgeschlossen werden kann.“ Unter Randnummer 74 wird zudem ausführt: „Ebenfalls unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraums ist die Einschätzung eines Mitgliedstaats legitim, wonach die Gefahr besteht, dass sich bei der Beteiligung eines reinen Finanzinvestors am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Anbetracht des Einflusses – sei er auch mittelbar –, den dieser Investor auf die Geschäftsführung und die Tätigkeiten der Gesellschaft durch im Wesentlichen oder sogar ausschließlich an der Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen über Investitionen oder Nicht- bzw. Desinvestitionen ausüben könnte, die Maßnahmen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder in Satzungen von Rechtsanwaltsgesellschaften vorgesehen sind, um die berufliche Unabhängigkeit und Integrität der in einer Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte zu wahren, in der Praxis als unzureichend erweisen, um die Erreichung der oben in den Rn. 64–66 angeführten Ziele effektiv sicherzustellen.“ Vor diesem Hintergrund sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften innehaben dürfen, die selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden. Durch die Änderung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Anforderungen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden, auch von beteiligten anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und von an diesen beteiligten Gesellschaften eingehalten werden müssen. Dadurch wird die Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater und damit letztlich die Wahrung der geordneten (Steuer-) Rechtspflege gesichert und die Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger geschützt werden. Gerade mehrstöckige Gesellschaftsstrukturen schaffen eine besondere Gefahr für die Unabhängigkeit der einzelnen Steuerberaterinnen und Steuerberater. Mildere Mittel, wie beispielsweise Vorgaben für die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder Transparenzpflichten, sind nicht in gleicher Weise geeignet, die Unabhängigkeit und Integrität der Steuerberaterinnen und Steuerberater zu sichern, da mit der Investition eine faktische oder mittelbare Einflussnahme auf die Entscheidung in einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft fortbestehen würde. Bei Einhaltung der Anforderung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass sich anerkannte Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Dies gilt auch für Gesellschaften, die nur mittelbar über eine Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligt sind. Da die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot in § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09. Juli 2018, S. 25 bis 34) fallen, wird auf folgende Aspekte hingewiesen: a) Wen sollen die Vorschriften schützen? Welche Risiken sollen durch die Vorschriften minimiert beziehungsweise welche Vorteile sollen die Maßnahme maximiert werden, um die Ziele des öffentlichen Interesses zu verfolgen? Wie werden die Vorschriften eingesetzt, um diese Ziele zu erreichen? Die Vorschrift soll die unabhängige Berufsausübung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sicherstellen, die wiederum unerlässliche Grundlage für eine qualifizierte, gewissenhafte und unabhängige Beratung von Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern, einschließlich Verbraucherinnen und Verbrauchern, ist. Sie dient damit dem Verbraucherschutz und der Wahrung einer geordneten (Steuer-) Rechtspflege. Für die Ausübung der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die Organe der Steuerrechtspflege sind (§ 32 Absatz 2 Satz 1 StBerG), ist es zwingend, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt. Dies setzt insbesondere voraus, dass sich Steuerberaterinnen und Steuerberater in einer Position der (finanziellen) Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen. Das Fehlen einer finanziellen Unabhängigkeit kann dazu führen, dass wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit reinen Finanzinvestitionen, die auf einen kurzfristigen Gewinn ausgerichtet sind, eine wichtigere Rolle spielen, als solche, die ausschließlich auf die Interessen der Mandantinnen und Mandanten gerichtet sind. Zudem besteht die Gefahr, dass bei reinen Finanzinvestitionen ein faktischer oder zumindest mittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Tätigkeiten der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft entsteht, durch den im Wesentlichen oder sogar ausschließlich an der Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen herbeigeführt werden könnten. Dies stellt ein Risiko für Mandantinnen und Mandanten dar, da sich dies negativ auf die Qualität der Dienstleistungen auswirken kann, das durch die vorgesehenen Vorgaben ausgeschlossen werden soll. Gerade mehrstöckige Gesellschaften schaffen besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger. b) Gibt es eine Möglichkeit, weniger restriktive Mittel zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen (zum Beispiel freiwillige Verhaltenskodizes/Zertifizierungssysteme, Regulierung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Schutz der Berufsbezeichnung, Regulierung nur für bestimmte Formen der Berufsausübung, System von Ex-post-Kontrollen, Haftungsregeln, Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten für benachbarte Berufe)? Mildere Mittel, wie beispielsweise Vorgaben für die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder Transparenzpflichten, sind nicht in gleicher Weise geeignet, die Unabhängigkeit und Integrität der Steuerberaterinnen und Steuerberater zu sichern, da mit der Investition eine faktische oder mittelbare Einflussnahme auf die Entscheidung in einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft fortbestehen würde. c) Gibt es wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen dem Erbringer einer Dienstleistung und Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam verringern könnten? Für Mandantinnen und Mandanten, die in Steuerangelegenheiten Rechtsrat bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater suchen, oder sich von dieser oder diesem vor den Gerichten vertreten lassen, ist es essentiell, dass sie auf eine unabhängige und nur an ihren Bedürfnissen ausgerichtete Beratung vertrauen können. Etwaige wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen sind in diesem Zusammenhang irrelevant. d) Wie würde sich die Maßnahme insgesamt auswirken (zum Beispiel in Bezug auf den Grad des Wettbewerbs auf dem Markt, die Qualität der Dienstleistungen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU)? Die Vorschrift hat positive Auswirkungen auf die Qualität der Dienstleistungen, da Interessenkonflikte verhindert und die Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater gestärkt wird. Dies führt dazu, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Tätigkeit ausschließlich an den Interessen der Mandantinnen und Mandanten ausrichten und erbringen können. Negative Auswirkungen auf den freien Personen und Dienstleistungsverkehr sind nicht erwarten, da lediglich mittelbare finanzielle Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften betroffen sind. Die Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch die Regelung nicht unmittelbar beeinträchtigt. e) Warum sind die bestehenden Vorschriften spezifischer oder allgemeiner Art (zum Beispiel Produktsicherheitsvorschriften, Verbraucherschutzgesetze, Strafen/strafrechtliche Sanktionen bei illegaler Berufsausübung) unzureichend, um das angestrebte Ziel zu erreichen und das öffentliche Interesse zu schützen? Bei der Reichweite des § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG bestehen Unklarheiten. Durch die Einfügung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften herbeigeführt werden. Dies dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern, da andernfalls gerade durch mehrstöckige Gesellschaften das Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater umgangen werden könnte. f) Welche Anforderungen werden in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens gestellt? Die Möglichkeit mehrstöckiger Berufsausübungsgesellschaften bleibt weiterhin bestehen. Bei der Beteiligung einer Berufsausübungsgesellschaft an einer anderen Berufsausübungsgesellschaft kommt es schon nach geltender Rechtslage bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. Die Reichweite dieser Regelung soll nunmehr durch die Ergänzung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E präzisiert werden. Dadurch soll eine Umgehung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater über die Schaffung mehrstöckiger Gesellschaftsstrukturen verhindert werden. g) Welche Auswirkungen hätte die Maßnahme in Kombination mit anderen bestehenden Anforderungen? Wie würde die Maßnahme zusammen mit den anderen bestehenden Anforderungen, die dasselbe Ziel im öffentlichen Interesse verfolgen, zu diesem Ziel beitragen, und warum ist diese zusätzliche Maßnahme erforderlich, um dasselbe Ziel bzw. dieselben Ziele zu erreichen? Bei Einhaltung der Anforderung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass sich anerkannte Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Dies gilt auch für Gesellschaften, die nur mittelbar über eine Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligt sind. Gesellschaften, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können sich nicht an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Die Ergänzung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E ist erforderlich, um die Integrität und insbesondere die finanzielle Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater effektiv zu sichern und eine Umgehung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater durch mehrstöckige Gesellschaften zu verhindern. Zu Nummer 17 – neu – (§ 76e) Mit der Neufassung des § 76e StBerG-E soll die Anzeigepflicht neu gefasst werden. Vor dem Hintergrund, dass bei mehrstöckigen Berufsausübungsgesellschaften die mittelbar beteiligten Personen nicht in den Berufsregistern eingetragen werden, soll durch die vorgesehene Neuregelung des § 76e StBerG-E eine Anzeigepflicht für diese Fälle geschaffen werden. Mit Hilfe dieser Anzeigen soll den zuständigen Steuerberaterkammern eine schnelle und effiziente Prüfung der Kapitalbindungsvorschriften ermöglicht werden. Zu Absatz 1: Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 ist durch die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft zu erfüllen. Die Anzeigepflicht gilt für Berufsausübungsgesellschaften, an denen anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anerkannte Buchprüfungsgesellschaften beteiligt sind. Zu Absatz 2: In Absatz 2 werden die erforderlichen Angaben der Anzeige nach Absatz 1 aufgelistet. Die Formulierungen zu Nummer 1 und Nummer 2 lehnen sich an die Formulierungen in § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f StBerG an. Die Angabe der Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter entspricht der Formulierung im bisherigen § 76e Absatz 1 StBerG. Die Nummer 4 dient dazu, dass die Steuerberaterkammer alle notwendigen Informationen über die Beteiligungsstruktur hat. Zu Absatz 3: In begründeten Einzelfällen soll es der zuständigen Steuerberaterkammer durch die Regelung in Absatz 3 möglich sein, Nachweise und Registerauszüge anzufordern. Zu Absatz 4: Die Regelung in Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung in § 76e Absatz 3 StBerG, die weiterhin fortgelten soll. Zu Nummer 19 (§ 154 Absatz 2) Mit der Änderung soll ein im Zuge des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) unpräzise angepasster Verweis korrigiert werden. Bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes wurde in § 154 Absatz 2 Satz 1 StBerG auf die Kapitalbindungsvorschriften des §§ 50a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 2 StBerG Bezug genommen. Die Änderung des Verweises auf die §§ 49 und 50 StBerG war insofern unpräzise. Künftig soll deshalb auf die maßgeblichen Kapitalbindungsvorschriften (§§ 50 und 55a StBerG) Bezug genommen werden. Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 3 – neu – (§ 117a Absatz 1) Mit dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen) haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gegenseitig dazu verpflichtet, jährlich Finanzkonteninformationen über Personen zu erheben und auszutauschen, die im jeweils anderen Staat steuerlich ansässig sind. So soll Transparenz über im Ausland gehaltenes Finanzvermögen und daraus generierte Erträge geschaffen und dadurch Steuerhinterziehung aufgedeckt und vorgebeugt werden. Um dieser völkerrechtlichen Verpflichtung nachkommen zu können, wurde in § 117a der Abgabenordnung in Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung die rechtliche Verpflichtung für Finanzinstitute geschaffen, sog. US-amerikanische meldepflichtige Konten (vgl. § 2 Absatz 4 FATCA-USA- Umsetzungsverordnung) zu identifizieren und gemäß § 8 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Gemeldet werden muss grundsätzlich auch die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 1 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung). Liegt die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, wird durch die Gesetzesänderung und die korrelierende Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung im neuen Artikel 12 klargestellt, dass die Finanzinstitute die Steueridentifikationsnummer eines jeden Ansässigkeitsstaates des Kontoinhabers, der eine spezifizierte Person ist, oder ein funktionales Äquivalent übermitteln können, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des jeweiligen Finanzinstitutes diese Angaben enthalten. Zudem wird klargestellt, dass das Geburtsdatum des Kontoinhabers übermittelt werden kann. Zu Nummer 4 (§ 142) Um insbesondere die Land- und Forstwirte zu entlasten, wird die Pflicht, ein Anbauverzeichnis zu führen, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben. Zu Absatz 1: Der neue § 142 Absatz 1 AO entspricht der bisherigen Fassung des § 142 AO. Zu Absatz 2: Forstwirtschaftliche Betriebe erstellen regelmäßig Betriebswerke oder besitzen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten. Diese Unterlagen enthalten grundsätzlich die erforderlichen Angaben, welche zur steuerlichen Prüfung erforderlich sind. Deshalb ist es ausreichend, wenn ein Betriebswerk geführt oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorgelegt wird. Eine gesondertes Anbauverzeichnis ist nicht erforderlich. Zu Absatz 3: Landwirtschaftliche Betriebe erstellen regelmäßig auch einen Flächen- und Nutzungsnachweis aufgrund außersteuerlicher Vorschriften. Sofern dieser Flächen- und Nutzungsnachweis wesentliche Angaben enthält (z. B. Ackerschlagkartei oder Flächen- und Nutzungsnachweis zum Agrarantrag), kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses befreien. Die Befreiung kann durch das zuständige Finanzamt widerrufen werden. Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) Zu Artikel 101: Der Satz regelt die zeitliche Anwendung des § 142 AO. Danach ist dieser erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 beginnen. Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu § 3 Nummer 11d – neu – Der Iran-Krieg hat massive wirtschaftliche Verwerfungen mit sich gebracht und wird für viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zunehmend zu einer großen Belastung. § 3 Nummer 11d – neu – EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Entlastungsprämie). Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise vergleichbar mit der Regelung in § 3 Nummer 11c EStG. Die Energiepreise werden sich mittelfristig wieder entspannen, so dass eine zeitliche Befristung der Steuerbefreiung angezeigt ist. Arbeitgeberleistungen sind daher in dem Zeitraum vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 begünstigt. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 1 000 Euro. Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beiträge an, da es sich bei den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Zu Artikel 10 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes) Zu Nummer 6 (§ 23 Absatz 28) Durch die Änderung wird klargestellt, dass alle von Artikel 10 genannten Reglungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden. Das gilt für die tatbestandbegründenden Vorschriften nach § 1 Absatz 3 und 3a, die Vorrangregelung in § 1 Absatz 3b, die Bemessungsgrundlage und die Verfahrensvorschriften zur Steuerschuldnerschaft und den Anzeigepflichten. Zu Artikel 11 – neu – (Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes) Zu Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 – gestrichen – Die in Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 enthaltene dreijährige Befristung der in § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes geregelten Weitergeltung bestimmter Vergünstigungen für Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024 soll aufgehoben werden. Mit dieser Maßnahme wird die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) bestehen weiterhin substanzielle Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die sich u. a. auf die Verbindung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen beziehen und die weiterhin grunderwerbsteuerlich eine unterschiedliche Behandlung der Gesellschaftsformen rechtfertigen. Die Entfristung schafft (Rechts-)Sicherheit und Planbarkeit sowohl für die Wirtschaft mit Blick auf unternehmerische Entscheidungen als auch für die Verwaltung vor dem Hintergrund von Umsetzungs- und Administrationsaufwänden, ohne zugleich die gesetzgeberische Handlungsfähigkeit für weitergehende Änderungen des GrEStG einzuschränken oder Vorfestlegungen herbeizuführen. Zu Artikel 12 – neu – (Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung) Zu § 8 Absatz 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 117a der Abgabenordnung. Zu Artikel 13 – neu – (Änderung der Bürgergeld-Verordnung) Zu § 1 Absatz 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuergesetzes). Durch § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Bürgergeld-Verordnung werden Leistungen von der Einkommensberücksichtigung im SGB II ausgenommen, die nach § 3 Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Damit wird sichergestellt, dass Leistungen, die Arbeitgeber – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – bis zu einem Betrag von 1 000 Euro als Entlastungsprämie an ihre Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren, bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Arbeitnehmern sollen diese Leistungen auch dann in voller Höhe zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen. Mit der Änderung der Bürgergeld-Verordnung wird somit die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachvollzogen. Mit der Nichtberücksichtigung wird darüber hinaus verhindert, dass aufgrund von den tatsächlichen Hilfebedarf übersteigenden Einnahmen der Leistungsbezug im Monat der Zuwendung unterbrochen wird. Zu Artikel 14 (Inkrafttreten) Zu Absatz 2 Das bisherige Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigen soll zukünftig entfallen (Streichung § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 6 StBerG). Die gesetzliche Aufhebung des Leitererfordernisses wird Änderungen der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) zur Folge haben. Bei der Berufsordnung handelt es sich um eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, deren Änderung nur durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen werden kann. Für die Satzungsversammlung bedarf eines zeitlichen Vorlaufs, der durch die vorgeschlagene Verschiebung des Inkrafttretens abgebildet werden soll. Die Änderung des § 34 Absatz 2 StBerG soll vor diesem Hintergrund erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Berlin, den 22. April 2026 Jens Behrens Berichterstatter Doris Achelwilm Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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