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Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

dip / drucksache 27.06.2025 · WP 21 · 289/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes [Bundesrat Drucksache 289/25 27.06.25 Vk Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 14. Sitzung am 26. Juni 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses – Drucksache 21/642 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – Drucksache 21/326 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 18.07.25 Initiativgesetz des Bundestages Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden.“ b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: „(2) Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn 1. kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und 2. langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und 3. die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird. In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde für das Grundstück auf Antrag die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. (2a) Der Antrag auf Freistellung von den Bahnbetriebszwecken kann gestellt werden von 1. dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, 2. dem Eigentümer des Grundstücks, 3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das betreffende Grundstück befindet, 4. dem Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das betreffende Grundstück für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt.“ ‘ Drucksache 289/25 - 2 -]

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