Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Text
Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
[Bundesrat Drucksache 289/25
27.06.25
Vk
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
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Fu
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Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 14. Sitzung am 26. Juni 2025 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses
– Drucksache 21/642 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
– Drucksache 21/326 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.07.25
Initiativgesetz des Bundestages
Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn
ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden
öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme,
Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann.
Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
„(2) Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor,
wenn
1. kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz
geschaffen worden ist, und
2. langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht
mehr zu erwarten ist und
3. die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird.
In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde für das Grundstück auf Antrag die
Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest. Befindet sich auf dem Grundstück eine
Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu
erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der
Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellung ist die
vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen
keine Voraussetzung.
(2a) Der Antrag auf Freistellung von den Bahnbetriebszwecken kann gestellt werden
von
1. dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
2. dem Eigentümer des Grundstücks,
3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das betreffende Grundstück befindet,
4. dem Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das betreffende
Grundstück für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt.“ ‘
Drucksache 289/25 - 2 -]
Relationen
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