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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 21/4099 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/4099 21. Wahlperiode 11.02.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes A. Problem und Ziel Deutschland steht als Wirtschafts- und Mobilitätsstandort vor bedeutenden strukturellen Aufgaben. Der Zustand vieler Straßen, Brücken, Schienen und Wasserstraßen ist modernisierungsbedürftig. Langwierige Prozesse und Verfahren verzögern dringend notwendige Sanierungen sowie Neu- und Ausbauten. Dies wirkt sich zunehmend negativ auf Wachstum, Wohlstand und auch auf die gesamtstaatliche Handlungsfähigkeit aus. Eine moderne, leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist zentral für die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes, für die Daseinsvorsorge, die gesellschaftliche Teilhabe, unser sicherheitspolitisches Fundament und damit für die Verteidigungsfähigkeit und den Schutz von Leib und Leben. Planungs-, und Genehmigungsverfahren müssen zukunftsfähig und hierzu deutlich vereinfacht, digitalisiert und effizienter ausgestaltet werden, damit der bedarfsgerechte Ausbau und Erhalt der Infrastruktur gelingen. Dies gilt sowohl für die Verkehrs- als auch die Energieinfrastruktur. Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, die Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Allgemeinen und insbesondere für die Bereiche Verkehr und Energie deutlich zu steigern. Durch Verfahrenserleichterungen für die Bundesverkehrsverwaltung lassen sich zukünftig deutlich mehr Verkehrsinfrastrukturvorhaben als bisher planerisch vorbereiten und zur Genehmigungsreife führen. Die Vereinfachung der Verfahrensregelungen trägt mittel- und langfristig zu erheblichen und nachhaltigen volkswirtschaftlichen Effekten und Nutzen bei. Eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur erfordert, dass das notwendige Baurecht für Unterhaltung, Sanierung, Neu- und Ausbauten zeit- und bedarfsgerecht geschaffen werden kann. B. Lösung Mit dem Gesetzentwurf werden wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das überragende öffentliche Interesse gestellt und es wird klargestellt, dass sie der öffentlichen Sicherheit und den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung dienen und einen Schutzgütervorrang genießen. Davon erfasst sind auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Auch wird ein einheitliches Verfahrensrecht für alle Infrastrukturen bei Planfeststellungsverfahren geschaffen. Dadurch wird die Rechtsanwendung erleichtert. Verfahrensdopplungen im Verkehrsbereich durch Raumordnungsverfahren und Linienbestimmung werden gestrafft. Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der Schieneninfrastruktur sowie Kreuzungsmaßnahmen werden vereinfacht. Die Umsetzung von vielfältigen Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes wird in der Praxisanwendung vereinfacht. Für bestimmte Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse wird für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung verankert. Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflichten werden für weitere Schienenmaßnahmen vereinfacht. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) wird für Einzelfälle von herausragender Bedeutung für Infrastrukturplanungen in den Bereichen Verkehr, Energie und Verteidigung umgesetzt. Genehmigungsfiktionen und Benehmensherstellungen vereinfachen die Verfahrensabläufe. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Gesetzentwurf werden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund veranlasst. Die Einnahmen aus Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) können aktuell noch nicht beziffert werden. Eventuelle Mehrbedarfe des Bundes sind finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen auszugleichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Aufwände verringern sich durch Online-Einreichungen oder digitale Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen der Beteiligungsverfahren. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht eine geringe Entlastung. Die Autobahn GmbH des Bundes, als Trägerin öffentlicher Aufgaben, wird der Verwaltung zugerechnet (siehe Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Kap. 3.1). Dies gilt ebenso für die Eisenbahn des Bundes. IP Jährliche Sachkosten gesamt in T€ Jährlicher Aufwand pro Fall in T€ Fallzahl Gesamtaufwand in T€ Einmalige Sachkosten gesamt in T€ Einmaliger Aufwand pro Fall in T€ 0 0 -8,73 15 -130,94 0 0 Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene ist durch die gesetzlichen Maßnahmen eine Entlastung zu erwarten. Arbeitsumfang und Durchlaufzeiten werden reduziert. Im Besonderen die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses, der öffentlichen Sicherheit und eines Schutzgütervorrangs für Verkehrsinfrastrukturvorhaben mit Gesetzeskraft wird die Planung und Genehmigung der Vorhaben erleichtern und damit zu einer Beschleunigung der vorbereitenden Maßnahmen von Investitionsvorhaben mit einem nicht näher zu quantifizierenden volkswirtschaftlichen Nutzen sowie zur Senkung von Planungs- und Verfahrenskosten in noch nicht näher zu quantifizierender Höhe führen. Infolgedessen ist zu erwarten, dass sich Projekte weniger häufig verzögern und Kostensteigerungen geringer ausfallen. Die Entlastung ist vorgabenspezifisch noch genauer zu beziffern. Auf Bundesebene ergeben sich folgende Erfüllungsaufwände der Verwaltung: Jährliche Personalkosten in T€ Jährliche Sachkosten in T€ Jährlicher Erfüllungsaufwand in T€ Einmalige Personalkosten in T€ Einmalige Sachkosten in T€ Einmaliger Erfüllungsaufwand in T€ Summe in T€ -5.556 -4.728 -10.283 302 0 302 davon Bund -4.452 -4.726 -9.178 269 0 269 davon Land -1.100 0 -1.100 33 0 33 davon Kommune -3,5 -1,3 -4,8 0,0 0,0 0,0 F. Weitere Kosten Es werden keine weiteren Kosten erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 11. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates wird nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Artikel 2 Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes Artikel 3 Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Artikel 5 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Artikel 7 Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Artikel 10 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Artikel 11 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Artikel 13 Änderung des Raumordnungsgesetzes Artikel 14 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes Artikel 15 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes Artikel 17 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Artikel 18 Änderung der Deponieverordnung Artikel 19 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. Anlage 1 3. § 11a wird gestrichen. 4. In § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundesstraßen“ die Angabe „in der Baulast des Bundes“ eingefügt. 5. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.“ 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Oberleitung“ die Angabe „oder Stromschiene“ und nach der Angabe „notwendiger“ die Angabe „Bahnstromschaltanlagen und“ eingefügt. bbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „European Rail Traffic Management System (ER- TMS),“ die Angabe „einschließlich dafür notwendiger Anpassungen von Bahnübergängen, soweit die Vorgaben des § 11 beachtet werden,“ eingefügt. ccc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. den barrierefreien Umbau, die Errichtung und Änderung von Wetterschutzanlagen auf Bahnsteigen, den Neubau und Ausbau von Bahnsteigen, insbesondere die Erhöhung und die Verlängerung von Bahnsteigen, einschließlich notwendiger baulicher Anpassung von Zuwegungen,“ ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „3 000 Meter.“ durch die Angabe „3 000 Meter,“ ersetzt. eee) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt: „7. den Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen, 8. die Änderung von Durchlässen sowie 9. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege.“ bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt: „Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.“ cc) In Satz 6 wird die Angabe „vom 26. September 2002“ durch die Angabe „vom 14. August 2013“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn 1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.“ 7. § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt: „§ 18a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. (3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“ 8. Die §§ 18b und 18c werden gestrichen. 9. § 18d wird durch den folgenden § 18d ersetzt: „§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“ 10. § 18e wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“ 11. § 18f wird durch den folgenden § 18f ersetzt: „§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“ 12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Mit Beginn der Auslegung der Pläne oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).“ 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben 1. auf den von der Europäischen Union vormittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder 2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 14. § 20a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 15. In § 20b Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 16. In § 21 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.“ d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 18. In § 27 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) Die Absätze 8 und 10 werden gestrichen. c) Absatz 11 wird zu Absatz 8. d) Absatz 12 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: „(9) Vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats] beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weitergeführt.“ e) Absatz 13 wird zu Absatz 10. 20. § 39 wird gestrichen. 21. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Vorbemerkung: Im Sinne der Anlage bedeuten 1. ABS: Ausbaustrecke, 2. NBS: Neubaustrecke. Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an dem Knotenpunkt, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Lfd. Nr. Bezeichnung 1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund 2 ABS Berlin – Dresden 3 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt 4 ABS/NBS Leipzig – Dresden 5 ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden 6 ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL 7 ABS Köln – Aachen 8 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier 9 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg 10 ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A/ – Simbach – Grenze D/A 11 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven 12 ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen 13 ABS München – Lindau – Grenze D/A 14 Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock 15 Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg 16 Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal – Uelzen, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS Sandersleben – Halle 17 Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt – München Lfd. Nr. Bezeichnung 18 Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda 19 Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau 20 Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F 21 Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin – Hannover 22 Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ 23 Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden 24 Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm 25 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A 26 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden 27 ABS Nürnberg – Passau 28 ABS/NBS Paderborn – Halle 29 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ 30 ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster 31 ABS Angermünde – Grenze D/PL 32 ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH 33 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München) 34 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen 35 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg 36 NBS Dresden – Grenze D/CZ 37 ABS Leipzig – Chemnitz 38 ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel 39 ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz 40 ABS Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz – Grenze D/PL 41 ABS Leipzig – Falkenberg – Cottbus – Forst (Lausitz) 42 ABS Graustein – Spreewitz 43 ABS Cottbus – Guben – Grenze D/PL 44 ABS Arnsdorf – Kamenz – Hosena (– Hoyerswerda – Spremberg) Lfd. Nr. Bezeichnung 45 ABS Naumburg – Halle 46 ABS Leipzig – Markranstädt – Merseburg/Naumburg 47 ABS Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera 48 S 11-Ergänzungspaket 49 ABS Köln – Mönchengladbach 50 S-Bahn-Netz Rheinisches Revier“. 22. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 3 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“. b) Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor“ wird gestrichen. 23. Anlage 4 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Ausbau, Neubau und Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Dies gilt insbesondere für den Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt sowie für folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege: 1. Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt, 2. Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, bezeichnet sind, 3. mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen, 4. Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt, sowie 5. Maßnahmen zur Herstellung des Transformatorennetzes nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist.“ 2. In § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1, den §§ 7, 11a Absatz 4 Satz 5 und 7, Absatz 8 Satz 3 sowie § 11c Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 2. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 (1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen. Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). (2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen. Die Kosten werden wie folgt geteilt: 1. im Verhältnis 50 zu 50, wenn bei getrennter Durchführung die jeweilige Änderung durch einen der beiden Beteiligten die Erneuerung der Überführung zur Folge hätte, oder 2. im Verhältnis 90 zu 10, wenn die Änderung nur eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung zur Folge hätte; dieser Beteiligte trägt 90 Prozent der Kosten. Es gilt Absatz 1 Satz 2. Die Kosten werden ohne Vorteilsausgleich getragen, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient.“ 3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „oder 2“ ersetzt. b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.“ 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 5. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben. Für Vereinbarungen, die bis zu drei Monate nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“ Artikel 4 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.“ b) Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu geben.“ 2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage und der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sollen bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.“ 3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Sicherheitsvorschriften Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.“ 4. In § 5 Absatz 4 Satz 4 und § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 5. Nach § 6 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Kosten der Vermessung und Abmarkung eines Grundstücks, dessen Eigentum nach Absatz 1 oder nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 übergeht, trägt der neue Träger der Straßenbaulast.” 6. In § 8 Absatz 3 Satz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 7. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu einer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.” b) In Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 8. In § 13b in der Angabe von Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 10. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Planungen (1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit. (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.“ 11. § 16a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Absicht, solche Vorarbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen.“ 12. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn 1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt entsprechend.“ 13. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt: „§ 17a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2. (2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“ 14. § 17b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung.” c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen- Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bei Entscheidungen nach Satz 1 tritt an die Stelle einer gesetzlich angeordneten Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens eine Pflicht zur Benehmensherstellung. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr einzuholen.“ 15. In § 17b Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 16. § 17c wird gestrichen. 17. § 17d wird durch den folgenden § 17d ersetzt: „§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“ 18. § 17e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“ 19. § 17g wird gestrichen. 20. § 17i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben 1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rødby gelegen ist oder 2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III zu der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und wenn seine geschätzten Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder der Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.“ b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 21. § 17j wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 22. In § 17k in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 23. In § 18f Absatz 1a wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. 24. In § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 23a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 25. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17c“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. c) Die Absätze 13 bis 16 werden durch die folgenden Absätze 13 bis 15 ersetzt: „(13) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort. (14) § 3 Absatz 1a und 1b ist nicht auf den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist. (15) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“ 26. Die Überschrift der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage (zu § 17e Absatz 1)“. 27. Anlage 2 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich. (3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn 1. die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium der Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist, 2. der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau festgelegt ist oder 3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger Neubau festgelegt ist. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium Weiterer Bedarf mit Planungsrecht gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.“ 2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 3. Die Überschrift der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen“. 4. Anlage 2 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 7 und § 2 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 2. In § 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 3. Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn 1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann oder 2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“ 4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und 2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung eines mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 14e gilt entsprechend.“ b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt. Für eine vorläufige Anordnung kann die Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist bestimmen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“ 6. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „§ 14a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58, 59 sowie 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. (3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“ 7. § 14b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. bb) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „gelten die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 8. § 14c wird gestrichen. 9. § 14d wird durch den folgenden § 14d ersetzt: „§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“ 10. § 14e wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.“ 11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sobald der Plan ausgelegt ist oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).“ 12. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.“ 13. § 17 wird gestrichen. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben 1. auf den von der Europäischen Union vormittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder 2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III zu der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und seine geschätzten Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens 300 000 000 Euro überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 15. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 16. In § 18b in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen gelten nicht. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.“ 18. In § 27 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 19. In § 34 Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 20. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. 21. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt: „(5b) Bei Kreuzungen von Bundeswasserstraßen mit Eisenbahnen des Bundes, Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in der Baulast des Bundes werden in den Fällen des Absatzes 5 die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt. Eine Erstattung von Unterhaltungsmehrkosten nach § 42 Absatz 2 Satz 3 findet nicht statt.“ b) In Absatz 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 22. In § 42 Absatz 4a Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 23. In § 45 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 24. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 25. In § 51 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 26. § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. b) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: „(9) Für Kreuzungsvereinbarungen, die bis einschließlich … [einsetzen: drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung. (10) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] beantragte Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“ 27. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“. b) Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor“ wird gestrichen. 28. Anlage 4 wird gestrichen. Artikel 7 Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes Das Bundeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf – Engpassbeseitigung feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“ 2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 2. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden“ gestrichen. 3. § 45l wird durch den folgenden § 45l ersetzt: „§ 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.“ 4. In § 50 Absatz 4a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 5. In § 62 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 6. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3a Absatz 2, § 10 Absatz 3, § 10b Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 3. In § 10c in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.“ 5. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4“ ersetzt. 6. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4“ ersetzt. 7. In § 18a Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 8. § 26a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 9. In § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a, 1b und 4 Satz 1 und 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 und § 30 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 10. In § 30a Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium“ die Angabe „der Verteidigung“ eingefügt. 11. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr oder von einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4b werden die folgenden Nummern 4c bis 4f eingefügt: „4c. im Bereich der Vorfeldkontrolldienste a) gemäß Anhang III ADR.OR.F.005 Buchstabe a und b zu der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 die Entgegennahme von Erklärungen und Benachrichtigungen von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, wobei Organisationen im Sinne von ADR.OR.F.005 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 auch zugelassene Anbieter von Flugverkehrsdiensten sind, die Vorfeldkontrolldienste erbringen; b) die Aufsicht über die Organisationen, die Vorfeldkontrolldienste erbringen; 4d. die Aufsicht über die Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie damit befasste Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014; 4e. die Befreiung eines Flugplatzes von der Verpflichtung, stationäre Luftfahrzeuge an allen Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom zu versorgen, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804; 4f. die Prüfung der Anträge von Flugplätzen auf Ausnahmen von den Anforderungen in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679;“. bb) In Nummer 11a Buchstabe b wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt. cc) In Nummer 12 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. dd) In Nummer 18 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. c) In Absatz 2a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 12. In § 31a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 13. § 31b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 14. In § 31c Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 15. § 31d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „den Bundesminister der Verteidigung,“ durch die Angabe „das Bundesministerium der Verteidigung,“ ersetzt. bb) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 16. In § 31e Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 17. § 31f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 18. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. dd) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. ee) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. e) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. f) Absatz 4b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. g) In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. h) In Absatz 5 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. i) In Absatz 5a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. j) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 19. § 32a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 20. In § 32d Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 21. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. 22. In § 57a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 23. § 57c wir wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 24. In § 63 Nummer 1 und 2 und § 70 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 25. § 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. b) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, und für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 1 Absatz 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Fernstraßenausbaugesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die jeweils zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung.“ 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen oder, soweit eine Ersatzzahlung zu leisten ist, Angaben zur Berechnung und Höhe.“ bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Beurteilung der Berechnung und Höhe einer Ersatzzahlung erforderlich ist.“ b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Dies gilt nicht für Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a.“ c) Nach Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „In das Verzeichnis sind auch die durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a finanzierten Maßnahmen sowie die Höhe und Empfänger der jeweiligen Ersatzgeldleistungen aufzunehmen. Zuständig für die Übermittlung an die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder eine durch dieses zu bestimmende Stelle.“ d) Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen des § 15 Absatz 6a stellt die zuständige Behörde lediglich die Leistung der Zahlung fest.“ e) Nach Absatz 9 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Soweit die Kompensation durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a erfolgt, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung; die Verpflichtung des Verursachers gilt mit Zahlung als erfüllt.“ f) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: (10) „ Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen. Zusätzlich zu den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Unterlagen sollen auch die Angaben zur Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a gemacht werden, soweit diese für die Beurteilung der Umweltauswirkungen erheblich sind.“ 3. Nach § 74 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die §§ 15 und 17 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft, 1. deren Zulassung vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] bei einer zuständigen Behörde beantragt wurde, 2. deren Anzeige vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] erfolgt ist oder 3. bei denen die Durchführung durch eine Behörde vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] begonnen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Eingriffe, bei denen vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] durch die zuständige Behörde 1. das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurde, 2. das Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurde oder 3. der UVP-Bericht durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt wurde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Anwendung von § 15 Absatz 6a sowie § 17 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung auf Antrag des Verursachers erfolgen.“ Artikel 11 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27b Auslegung von Dokumenten“. b) Nach der Angabe zu § 72 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 72a Einreichung des Plans“. c) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 73a Behördenbeteiligung § 73b Erörterungstermin § 73c Planänderung im Verfahren“. d) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 74 Planfeststellungsbeschluss § 74a Plangenehmigung § 74b Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung“. e) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 75a Außerkrafttreten des Plans“. f) Nach der Angabe zu § 102a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78“. 2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im elektronischen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung auf eine andere Weise zu bewirken. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.“ 3. § 27b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 27b Auslegung von Dokumenten“. b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Dokumente im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, erfolgt die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch eine andere Zugangsmöglichkeit. (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben: 1. der Zeitraum der Auslegung, 2. die Internetseite, auf der die Veröffentlichung erfolgt, und 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Art und der Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.“ c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „auszulegenden“ gestrichen. 4. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Geheimhaltung Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die durch Rechtsvorschrift als Kritische Infrastruktur bestimmt worden sind und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“ 5. § 72 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.“ 6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt: „§ 72a Einreichung des Plans (1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestellte Datenplattform einzureichen ist und diese Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist. (3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und an die Datenplattform sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente. Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.“ 7. § 73 wird durch den folgenden § 73 ersetzt: „§ 73 Anhörungsverfahren (1) Die Planfeststellungsbehörde legt den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan anderweitig elektronisch einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend. (2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch 1. Betroffene und 2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen. Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen. (3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass 1. etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind, 2. Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben sind, 3. im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im Einzelfall auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird, 4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, 5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, 6. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch Information auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde benachrichtigt werden können, 7. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann und 8. während der Dauer der Anhörung einem Beteiligten auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung gestellt wird.“ 8. Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt: „§ 73a Behördenbeteiligung (1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf. (2) Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden. (3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme abzugeben. § 73b Erörterungstermin (1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält, weil dadurch eine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedung zu erwarten ist. Die Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab. (2) Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung über die Durchführung eines Erörterungstermins soll mit der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden werden. (3) Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. Berechtigt zur Teilnahme am Erörterungstermin sind 1. der Träger des Vorhabens, 2. die Behörden nach § 73a, 3. die Betroffenen sowie 4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Die Planfeststellungsbehörde kann den Kreis der Teilnehmenden bestimmen. (4) Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch digitale Formate nach § 27c ersetzen. § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über Art, Umfang und Nutzung der digitalen Formate. (5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 sowie § 68) entsprechend. § 73c Planänderung im Verfahren (1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung elektronisch mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen werden soll.“ 9. § 74 wird durch die folgenden §§ 74 bis 74b ersetzt: „§ 74 Planfeststellungsbeschluss (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. (4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden. (5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass 1. auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und 2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt gilt. (6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlichen. § 74a Plangenehmigung (1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sowie des § 73b entsprechen muss. (2) Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt § 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend. (3) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung. § 74b Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, 2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und des § 73b entsprechen muss.“ 10. § 75 wird durch die folgenden §§ 75 und 75a ersetzt: „§ 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. (2) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die §§ 45 und 46 bleiben unberührt. (3) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach Absatz 2 erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. (4) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden. (5) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 4 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind an die Planfeststellungsbehörde zu richten; sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. § 75a Außerkrafttreten des Plans (1) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn der Plan zuvor auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert wird. (2) Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. (3) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Auf die Entscheidung über die Verlängerung sowie die Anfechtung der Entscheidung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.“ 11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt: „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78 Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis einschließlich zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“ Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung* Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14d die folgende Angabe eingefügt: „§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur“. 2. In § 1 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14b“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14e“ ersetzt. 4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1: 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, 2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 60 Kilometer, einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, * Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist. 3. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) einschließlich dafür notwendiger Anpassungen, 4. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, 5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen, 6. die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, 7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen, 8. der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen, 9. die Änderung der in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse, 10. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage mit weniger als 5 000 Quadratmetern oder einer entsprechenden Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage. (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP- Pflicht durchgeführt für 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von mehr als 60 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, 2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5 000 Quadratmeter oder einer entsprechenden Reduktion der Flächeninanspruchnahme für die Anlage, 3. die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.“ 5. Nach § 14d wird der folgende § 14e eingefügt: „§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur (1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden. (2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59. (5) Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige Behörde, ob eine andere Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist. Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden. (6) Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über folgende Informationen: 1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung, 2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden, 3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3. Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung drohen. Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Hiervon sind Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und - umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln. (7) Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium unterrichtet vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische Kommission über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. Trifft eine benannte Stelle die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Bundesministerium ab. (8) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht selbstständig anfechtbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.“ 6. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“ 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 und 3, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.“ 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Zugänglichmachung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „macht“ durch die Angabe „veröffentlicht“ ersetzt und wird die Angabe „zugänglich“ gestrichen. c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Zugänglichmachung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“ ersetzt. 9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit (1) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. (2) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Information über die Veröffentlichung des Plans oder bei der Information über die Äußerungsfrist hin.“ 10. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt. 11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 21 und 56“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56“ ersetzt. 12. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. 13. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22“ durch die Angabe „§§ 19, 22“ ersetzt. 14. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und für die“ gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und die“ gestrichen. 15. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 16. In § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 17. Nach § 74 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: „(14) Für Verfahren gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Nummern 14.7, 14.8 und 19.13 der Anlage 1 sowie die §§ 14a und 21 Absatz 3 dieses Gesetzes in der Fassung bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] anwendbar, wenn das Verfahren vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eingeleitet wurde.“ 18. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13.18 wird durch die folgende Nummer 13.18 ersetzt: Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 „13.18 Sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Bundeswasserstraßengesetzes;“. b) Die Nummern 14.7 und 14.8 werden durch die folgenden Nummern 14.7 und 14.8 ersetzt: Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 „14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen; X 14.8 Bau einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen mit einer Fläche von 1 ha oder mehr; A“. c) Die Nummern 14.8.1 bis 14.8.3.2 werden gestrichen. d) Nummer 19.13 wird durch die folgende Nummer 19.13 ersetzt: Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 „19.13 Errichtung einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV A“. Artikel 13 Änderung des Raumordnungsgesetzes Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 2. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße, der Schienenwege des Bundes sowie für Pumpspeicherkraftwerke soll keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Satz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für Verkehr oder Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 widerspricht, soweit sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird.“ 3. Nach § 27 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 nicht.“ Artikel 14 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bestimmung“ durch die Angabe „Bestätigung“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. Artikel 15 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Oberleitung“ die Angabe „oder Stromschiene“ eingefügt. bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. den barrierefreien Umbau, die Errichtung und Änderung von Wetterschutzanlagen auf Bahnsteigen, den Neubau und Ausbau von Bahnsteigen, insbesondere die Erhöhung und die Verlängerung von Bahnsteigen, einschließlich notwendiger baulicher Anpassung von Zuwegungen,“. ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Lärmsanierung.“ durch die Angabe „Lärmsanierung,“ ersetzt. ddd) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt: „5. den Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen sowie 6. die Änderung von Durchlässen.“ bb) In Satz 6 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 74a des Verwaltungsverfahrensgesetztes“ ersetzt. d) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt: „(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn 1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.“ e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 74b Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. 2. § 28a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).“ 3. § 28b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers und auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts, 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins, 7. der Leitung eines Erörterungstermins und 8. dem Entwurf von Entscheidungen.“ 4. § 28c wird gestrichen. 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“ b) Absatz 1a wird gestrichen. c) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“ d) Absatz 6 wird zu Absatz 5. e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“ 6. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt: „§ 29a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. (3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.“ 7. Der bisherige § 29a wird zu § 29b und nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Unternehmer kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“ 8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben 1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstiger Vorarbeiten, die zur Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt, 2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von von ihm Beauftragten nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.“ 9. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.“ 10. Nach § 62 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden.“ Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann.“ Artikel 17 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 74a Absatz 1 bis 3“ ersetzt. Artikel 18 Änderung der Deponieverordnung Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Antrag, Anzeige (1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss: 1. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers, 2. die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird, 3. den Standort und die Bezeichnung der Deponie, 4. die Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme, 5. die Kapazität der Deponie, 6. eine Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und mit einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit, 7. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen, 8. Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, 9. Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase, 10. Angaben zur Sicherheitsleistung, 11. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie einer Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes. Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten: 1. die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an dem vorzeitigen Beginn und 2. die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Anforderungen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben unberührt. (2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. (3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.“ 2. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 73a Absatz 1“ ersetzt. Artikel 19 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. [Alternativtext: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.] (2) Artikel 10 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündigung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1400 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/1400, 24.5.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1) 3. Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024) 4. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 273 vom 29.9.2012, S. 1) 5. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist unverzichtbar für wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, Daseinsvorsorge, gesellschaftliche Teilhabe und Sicherheit. Die Bedeutung einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur für die öffentliche Sicherheit zeigt sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Energieträgertransporte werden über diese abgewickelt. Die Verkehrsinfrastruktur nimmt eine entscheidende Rolle im Rahmen der Gesamtverteidigung, d. h. der zivilen und militärischen Verteidigung ein. Die benannten Bedarfsplanprojekte tragen unmittelbar zur Funktionsfähigkeit des Staates, der Versorgungssicherheit sowie der Verteidigungsfähigkeit und der Resilienz des Gesamtverkehrsnetzes und damit auch der Sicherheit für Leib und Leben der Bevölkerung bei. Langwierige Prozesse und Verfahren verzögern bislang dringend notwendige Sanierungen sowie Neu- und Ausbauten. Die Beschleunigung von Planung und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturen dient nicht nur kurzfristigem Effizienzgewinn, sondern auch der langfristigen Sicherung eines verfassungsrechtlich geschützten Netzes, das für die Mobilität, die Versorgungssicherheit und die Resilienz unseres Landes essenziell ist. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit dieses Netzes ist Teil der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates – insbesondere im Hinblick auf Leib und Leben und zur Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit und der Daseinsvorsorge der Bevölkerung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von beschleunigenden Regelungen vor, die im Wesentlichen aber nicht nur die Verkehrsinfrastruktur adressieren. In den Fachplanungs- und Ausbaugesetzen für Schienenwege, Bundesfernstraßen und Wasserstraßen werden das überragende öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit und ein Schutzgütervorrang geregelt. Dadurch werden Abwägungsentscheidungen vorgeprägt sowie besonderen Projekten der Verkehrsinfrastruktur, die militärischen Netzen dienen (verteidigungsrelevanter und verteidigungswichtiger Infrastruktur), ein Schutzgütervorrang eingeräumt, was behördliche Abwägungsentscheidungen erleichtert und beschleunigt, ohne die weitergehende Auseinandersetzung mit militärischen Belangen und Interessen zu unterbinden. Davon erfasst sind auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Darüber hinaus werden gleichartige Verfahrensvorschriften aus den Fachgesetzen im Verwaltungsverfahrensgesetz zusammengeführt. Dadurch wird die Rechtsanwendung erleichtert. Verfahrensdopplungen im Verkehrsbereich durch Raumordnungsverfahren und Linienbestimmung werden abgeschafft und gestrafft. Hierdurch werden Verfahren beschleunigt. Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der Schieneninfrastruktur sowie Kreuzungsmaßnahmen von Schiene und Wasserstraße vereinfacht. Erleichterungen im Raumordnungsrecht werden zudem für Pumpspeicherkraftwerke eingeführt, um auch die Verfahren für diese wichtigen Energiespeicher zu beschleunigen und zu straffen. Die Umsetzung des Umwelt- und Naturschutzes wird in der Praxisanwendung vereinfacht. Für bestimmte Vorhaben, die bundesgesetzlich im überragenden öffentlichen Interesse stehen, wird für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung verankert. Die UVP-Pflichten werden für weitere Schienenmaßnahmen vereinfacht. Artikel 2 Absatz 4 der UVP-Richtlinie wird für Einzelfälle von herausragender Bedeutung für Infrastrukturplanungen umgesetzt. Genehmigungsfiktionen und Benehmensherstellung im Wasserrecht vereinfachen die Verfahrensabläufe. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Es bestehen keine Alternativen zu den in diesem Entwurf getroffenen Regelungen. Daneben sind aber weitere außergesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsprozesse notwendig. Auch eine Europäische Initiative wird durch das Bundesministerium für Verkehr initiiert werden. V. Gesetzgebungskompetenz Für die Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzentwurfs (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesschienenwegeausbaugesetzes und des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) steht dem Bund neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a des Grundgesetzes) auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 23 des Grundgesetzes) zu. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 4 und 5 des Gesetzentwurfs (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Fernstraßenausbaugesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundeseinheitliche Regelung der in dem Gesetzentwurf angesprochenen Vereinfachung und Beschleunigung von Bundesfernstraßenmaßnahmen ist im gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Eine Vielzahl entsprechender Planungen betrifft länderübergreifende Vorhaben oder solche mit länderübergreifenden Auswirkungen auf Umwelt und Betroffene. Unterschiedliche Regelungen wären daher kontraproduktiv. Für eine angemessene Infrastrukturausstattung von überregionaler Verkehrsbedeutung ist es geboten, dass eine Planung unter einheitlichen rechtlichen Bedingungen möglich ist. Ohne einheitliches Planungsrecht besteht die Gefahr, dass Planungen durch Fragen des anwendbaren Rechts zu Lasten der Verkehrs- und Umweltbelange beeinflusst werden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 6 und 7 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 8 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes. Für Artikel 9 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) steht dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes zu. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 10 und 12 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes. Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Organisation und Verfahren der Bundes- und Landesbehörden beim Vollzug von Bundesrecht zu. Dies betrifft Artikel 11 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Für die Bundesverwaltung folgt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus der Natur der Sache oder als Annexkompetenz zur jeweiligen Gesetzgebungskompetenz (Artikel 72 ff. des Grundgesetzes)

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