Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Text
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4099
21. Wahlperiode 11.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
A. Problem und Ziel
Deutschland steht als Wirtschafts- und Mobilitätsstandort vor bedeutenden
strukturellen Aufgaben. Der Zustand vieler Straßen, Brücken, Schienen und
Wasserstraßen ist modernisierungsbedürftig. Langwierige Prozesse und Verfahren
verzögern dringend notwendige Sanierungen sowie Neu- und Ausbauten. Dies wirkt
sich zunehmend negativ auf Wachstum, Wohlstand und auch auf die
gesamtstaatliche Handlungsfähigkeit aus. Eine moderne, leistungsfähige
Verkehrsinfrastruktur ist zentral für die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes, für die
Daseinsvorsorge, die gesellschaftliche Teilhabe, unser sicherheitspolitisches Fundament und
damit für die Verteidigungsfähigkeit und den Schutz von Leib und Leben.
Planungs-, und Genehmigungsverfahren müssen zukunftsfähig und hierzu deutlich
vereinfacht, digitalisiert und effizienter ausgestaltet werden, damit der
bedarfsgerechte Ausbau und Erhalt der Infrastruktur gelingen. Dies gilt sowohl für die
Verkehrs- als auch die Energieinfrastruktur.
Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, die Effizienz von Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Allgemeinen und insbesondere für die Bereiche Verkehr und
Energie deutlich zu steigern. Durch Verfahrenserleichterungen für die
Bundesverkehrsverwaltung lassen sich zukünftig deutlich mehr
Verkehrsinfrastrukturvorhaben als bisher planerisch vorbereiten und zur Genehmigungsreife führen.
Die Vereinfachung der Verfahrensregelungen trägt mittel- und langfristig zu
erheblichen und nachhaltigen volkswirtschaftlichen Effekten und Nutzen bei. Eine
moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur erfordert, dass das
notwendige Baurecht für Unterhaltung, Sanierung, Neu- und Ausbauten zeit- und
bedarfsgerecht geschaffen werden kann.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das
überragende öffentliche Interesse gestellt und es wird klargestellt, dass sie der
öffentlichen Sicherheit und den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung dienen
und einen Schutzgütervorrang genießen. Davon erfasst sind auch alle Maßnahmen
der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität finanziert werden. Auch wird ein einheitliches Verfahrensrecht für
alle Infrastrukturen bei Planfeststellungsverfahren geschaffen. Dadurch wird die
Rechtsanwendung erleichtert. Verfahrensdopplungen im Verkehrsbereich durch
Raumordnungsverfahren und Linienbestimmung werden gestrafft.
Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der Schieneninfrastruktur sowie
Kreuzungsmaßnahmen werden vereinfacht.
Die Umsetzung von vielfältigen Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes wird
in der Praxisanwendung vereinfacht. Für bestimmte Vorhaben im überragenden
öffentlichen Interesse wird für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung verankert. Die
Umweltverträglichkeitsprüfungspflichten werden für weitere Schienenmaßnahmen
vereinfacht. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeit bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) wird für
Einzelfälle von herausragender Bedeutung für Infrastrukturplanungen in den Bereichen
Verkehr, Energie und Verteidigung umgesetzt. Genehmigungsfiktionen und
Benehmensherstellungen vereinfachen die Verfahrensabläufe.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf werden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den
Bund veranlasst. Die Einnahmen aus Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6a des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) können aktuell noch nicht beziffert
werden. Eventuelle Mehrbedarfe des Bundes sind finanziell und stellenmäßig in den
jeweiligen Einzelplänen auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Aufwände verringern sich durch Online-Einreichungen
oder digitale Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen der Beteiligungsverfahren.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht eine geringe Entlastung. Die Autobahn GmbH des
Bundes, als Trägerin öffentlicher Aufgaben, wird der Verwaltung zugerechnet
(siehe Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Kap. 3.1). Dies gilt ebenso für die
Eisenbahn des Bundes.
IP Jährliche
Sachkosten
gesamt in T€
Jährlicher
Aufwand pro
Fall in T€
Fallzahl
Gesamtaufwand
in T€
Einmalige
Sachkosten
gesamt in T€
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in T€
0 0 -8,73 15 -130,94 0 0
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Neue
Informationspflichten werden nicht eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene ist durch die gesetzlichen Maßnahmen eine Entlastung zu
erwarten. Arbeitsumfang und Durchlaufzeiten werden reduziert.
Im Besonderen die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses, der
öffentlichen Sicherheit und eines Schutzgütervorrangs für
Verkehrsinfrastrukturvorhaben mit Gesetzeskraft wird die Planung und Genehmigung der Vorhaben
erleichtern und damit zu einer Beschleunigung der vorbereitenden Maßnahmen
von Investitionsvorhaben mit einem nicht näher zu quantifizierenden
volkswirtschaftlichen Nutzen sowie zur Senkung von Planungs- und Verfahrenskosten in
noch nicht näher zu quantifizierender Höhe führen. Infolgedessen ist zu erwarten,
dass sich Projekte weniger häufig verzögern und Kostensteigerungen geringer
ausfallen. Die Entlastung ist vorgabenspezifisch noch genauer zu beziffern.
Auf Bundesebene ergeben sich folgende Erfüllungsaufwände der Verwaltung:
Jährliche
Personalkosten
in T€
Jährliche
Sachkosten
in T€
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
in T€
Einmalige
Personalkosten
in T€
Einmalige
Sachkosten
in T€
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in T€
Summe
in T€ -5.556 -4.728 -10.283 302 0 302
davon
Bund -4.452 -4.726 -9.178 269 0 269
davon
Land -1.100 0 -1.100 33 0 33
davon
Kommune -3,5 -1,3 -4,8 0,0 0,0 0,0
F. Weitere Kosten
Es werden keine weiteren Kosten erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates wird
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Artikel 3 Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 5 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes
Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 11 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 13 Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 17 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Deponieverordnung
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Anlage 1
3. § 11a wird gestrichen.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundesstraßen“ die Angabe „in der
Baulast des Bundes“ eingefügt.
5. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu
geben.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Oberleitung“ die Angabe „oder Stromschiene“ und
nach der Angabe „notwendiger“ die Angabe „Bahnstromschaltanlagen und“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „European Rail Traffic Management System (ER-
TMS),“ die Angabe „einschließlich dafür notwendiger Anpassungen von
Bahnübergängen, soweit die Vorgaben des § 11 beachtet werden,“ eingefügt.
ccc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den barrierefreien Umbau, die Errichtung und Änderung von Wetterschutzanlagen
auf Bahnsteigen, den Neubau und Ausbau von Bahnsteigen, insbesondere die
Erhöhung und die Verlängerung von Bahnsteigen, einschließlich notwendiger baulicher
Anpassung von Zuwegungen,“
ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „3 000 Meter.“ durch die Angabe „3 000 Meter,“ ersetzt.
eee) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:
„7. den Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
8. die Änderung von Durchlässen sowie
9. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege.“
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung
erforderlich; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.“
cc) In Satz 6 wird die Angabe „vom 26. September 2002“ durch die Angabe „vom 14. August 2013“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen
oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen
gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der
vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten
zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet
gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt
gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die
Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen
zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die
Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung
zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch
die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht
ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.“
7. § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis
73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im
Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des
§ 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind
von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
8. Die §§ 18b und 18c werden gestrichen.
9. § 18d wird durch den folgenden § 18d ersetzt:
„§ 18d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für
das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“
10. § 18e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert,
nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der
Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung,
dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist,
von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung
genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag
verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen
ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen
das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens
ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
11. § 18f wird durch den folgenden § 18f ersetzt:
„§ 18f
Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen
zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt
werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“
12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit Beginn der Auslegung der Pläne oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit
gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom
Plan betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).“
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier
Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vormittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder
fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679
gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die
Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt,
dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben
nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die
Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Angabe „§ 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
14. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679
benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des
grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
15. In § 20b Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
16. In § 21 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz
betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassen. Die Regelungen des
Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von
Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.“
d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
18. In § 27 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) Die Absätze 8 und 10 werden gestrichen.
c) Absatz 11 wird zu Absatz 8.
d) Absatz 12 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Monats] beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weitergeführt.“
e) Absatz 13 wird zu Absatz 10.
20. § 39 wird gestrichen.
21. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 18e Absatz 1)
Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die
Schienenwege beginnen und enden jeweils an dem Knotenpunkt, an dem sie mit dem bestehenden Netz
verbunden sind.
Lfd.
Nr.
Bezeichnung
1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
2 ABS Berlin – Dresden
3 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
4 ABS/NBS Leipzig – Dresden
5 ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden
6 ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL
7 ABS Köln – Aachen
8 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier
9 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
10 ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A/ – Simbach – Grenze D/A
11 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
12 ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
13 ABS München – Lindau – Grenze D/A
14 Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock
15 Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg
16 Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal –
Uelzen, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg,
ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS
Sandersleben – Halle
17 Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt
– München
Lfd.
Nr.
Bezeichnung
18 Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt –
Fulda
19 Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main,
ABS/NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS
Mannheim – Stuttgart – Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau
20 Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F
21 Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS
Berlin – Hannover
22 Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof,
ABS Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ
23 Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden
24 Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm
25 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A
26 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden
27 ABS Nürnberg – Passau
28 ABS/NBS Paderborn – Halle
29 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ
30 ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
31 ABS Angermünde – Grenze D/PL
32 ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
33 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München)
34 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen
35 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
36 NBS Dresden – Grenze D/CZ
37 ABS Leipzig – Chemnitz
38 ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel
39 ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz
40 ABS Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz – Grenze D/PL
41 ABS Leipzig – Falkenberg – Cottbus – Forst (Lausitz)
42 ABS Graustein – Spreewitz
43 ABS Cottbus – Guben – Grenze D/PL
44 ABS Arnsdorf – Kamenz – Hosena (– Hoyerswerda – Spremberg)
Lfd.
Nr.
Bezeichnung
45 ABS Naumburg – Halle
46 ABS Leipzig – Markranstädt – Merseburg/Naumburg
47 ABS Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera
48 S 11-Ergänzungspaket
49 ABS Köln – Mönchengladbach
50 S-Bahn-Netz Rheinisches Revier“.
22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“.
b) Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor“ wird gestrichen.
23. Anlage 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Ausbau, Neubau und Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes liegt im
überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Dies gilt insbesondere für den Bau
oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen
Vordringlichen Bedarf feststellt sowie für folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die
Bundesschienenwege:
1. Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren
Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
erfolgt,
2. Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, bezeichnet sind,
3. mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung,
Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen,
4. Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, soweit das Unionsrecht eine
Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem
Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt, sowie
5. Maßnahmen zur Herstellung des Transformatorennetzes nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist.“
2. In § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1, den §§ 7, 11a Absatz 4 Satz 5 und 7, Absatz 8 Satz 3 sowie
§ 11c Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
2. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch
entstehenden Kosten demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung
hätte verlangen müssen. Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind
auszugleichen (Vorteilsausgleich).
(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch
entstehenden Kosten beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer
Anordnung hätten verlangen müssen. Die Kosten werden wie folgt geteilt:
1. im Verhältnis 50 zu 50, wenn bei getrennter Durchführung die jeweilige Änderung durch einen der
beiden Beteiligten die Erneuerung der Überführung zur Folge hätte, oder
2. im Verhältnis 90 zu 10, wenn die Änderung nur eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung zur
Folge hätte; dieser Beteiligte trägt 90 Prozent der Kosten.
Es gilt Absatz 1 Satz 2. Die Kosten werden ohne Vorteilsausgleich getragen, wenn die Überführung der
Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient.“
3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „oder 2“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der
Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, hat jeder Beteiligte seine
Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
5. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1
Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben. Für
Vereinbarungen, die bis zu drei Monate nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19
Absatz 1 dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung.“
Artikel 4
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von
einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken
in den in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche
kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von
unwesentlicher Bedeutung (§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung
soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.“
b) Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt
zu geben.“
2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen
zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die
Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten,
zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des
Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der
Bau oder Ausbau einer Rastanlage und der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke liegt im überragenden
öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und
Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sollen bedarfsabhängig durch den Träger der
Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt
werden kann.“
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Sicherheitsvorschriften
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der
Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als
die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das
Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.“
4. In § 5 Absatz 4 Satz 4 und § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
5. Nach § 6 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Kosten der Vermessung und Abmarkung eines Grundstücks, dessen Eigentum nach Absatz 1
oder nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 übergeht, trägt der neue Träger der Straßenbaulast.”
6. In § 8 Absatz 3 Satz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
7. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen
Flächen bis zu einer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder
den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.”
b) In Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
8. In § 13b in der Angabe von Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
10. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
Planungen
(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung
und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von
Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt
dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten
öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit.
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer
Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das
Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie
haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben
grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.“
11. § 16a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, solche Vorarbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen.“
12. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung
der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder
Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt
werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der
vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten
zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu
machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der
elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die
vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig
erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem
früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der Antrag
auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu
entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands
nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der
durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die
vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt
entsprechend.“
13. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis
73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im
Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“
14. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „die §§ 74
und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Entscheidungen der
Planfeststellungsbehörde keine Anwendung.”
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und
trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5
bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-
Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als
Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bei Entscheidungen nach Satz 1 tritt an die Stelle einer
gesetzlich angeordneten Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens eine Pflicht zur
Benehmensherstellung. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die
den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde
Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr
einzuholen.“
15. In § 17b Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
16. § 17c wird gestrichen.
17. § 17d wird durch den folgenden § 17d ersetzt:
„§ 17d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von
einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue
Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“
18. § 17e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert,
nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der
Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung,
dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist,
von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung
genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag
verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen
ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen
das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens
ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
19. § 17g wird gestrichen.
20. § 17i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier
Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rødby gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III zu der Verordnung (EU) 2024/1679
gelegen ist und wenn seine geschätzten Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bei der Anhörungsbehörde oder der Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die
Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt,
dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.“
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch
die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
21. § 17j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679
benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des
grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
22. In § 17k in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
23. In § 18f Absatz 1a wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe
„§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
24. In § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 23a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17c“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) Die Absätze 13 bis 16 werden durch die folgenden Absätze 13 bis 15 ersetzt:
„(13) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung
verwaltet werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1,
2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31.
Dezember 2026 fort.
(14) § 3 Absatz 1a und 1b ist nicht auf den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen
anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar
2024 eingeleitet worden ist.
(15) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach
Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttretens
nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend,
soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und
dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
26. Die Überschrift der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage (zu § 17e Absatz 1)“.
27. Anlage 2 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der
Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage
beigefügt ist.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den
Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die
Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des
Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.
(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden öffentlichen Interesse,
dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn
1. die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium der
Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist,
2. der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau festgelegt ist oder
3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger Neubau festgelegt ist.
Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der
Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium Weiterer Bedarf mit Planungsrecht gekennzeichnet sind, gelten die
Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.“
2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. Die Überschrift der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen“.
4. Anlage 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 7 und § 2 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
2. In § 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
3. Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener
Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen, liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn
1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu
einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann oder
2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von Teilen des
Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen
kann.“
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine
vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder
Neubau festgesetzt werden, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die nach § 14b Absatz 1
Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der
vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer
wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden
Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich
bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei
Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der
Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit Maßnahmen
durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartiger Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung
zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die
Herstellung eines mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen
wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. § 14e gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb dieser Frist
ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt. Für eine vorläufige Anordnung kann die
Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist bestimmen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
6. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis
73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Das Gleiche gilt für die Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58, 59 sowie 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein
im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des
§ 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind
von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
7. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gilt § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „gelten die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch
die Angabe „§ 75 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
8. § 14c wird gestrichen.
9. § 14d wird durch den folgenden § 14d ersetzt:
„§ 14d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von
einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue
Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“
10. § 14e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert,
nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der
Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung,
dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist,
von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung
genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag
verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen
ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur
Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt
wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.“
11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sobald der Plan ausgelegt ist oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).“
12. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch öffentliche
Bekanntmachung bekannt zu geben.“
13. § 17 wird gestrichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier
Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vormittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder
fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III zu der Verordnung (EU) 2024/1679
gelegen ist und seine geschätzten Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bei der Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten
Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der
Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist
von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch
die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
15. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679
benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des
grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
16. In § 18b in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen
benötigt werden. Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen gelten nicht. Bei
Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.“
18. In § 27 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
19. In § 34 Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
20. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch
die Angabe „§ 75 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Bei Kreuzungen von Bundeswasserstraßen mit Eisenbahnen des Bundes, Bundesautobahnen
oder Bundesstraßen in der Baulast des Bundes werden in den Fällen des Absatzes 5 die Kosten ohne
Vorteilsausgleich hälftig geteilt. Eine Erstattung von Unterhaltungsmehrkosten nach § 42 Absatz 2
Satz 3 findet nicht statt.“
b) In Absatz 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
22. In § 42 Absatz 4a Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
23. In § 45 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
24. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
25. In § 51 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
26. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
„(9) Für Kreuzungsvereinbarungen, die bis einschließlich … [einsetzen: drei Monate nach
Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung.
(10) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] beantragte Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde
für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“.
b) Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor“ wird gestrichen.
28. Anlage 4 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes
Das Bundeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die
der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf – Engpassbeseitigung feststellt, liegt im überragenden
öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden“
gestrichen.
3. § 45l wird durch den folgenden § 45l ersetzt:
„§ 45l
Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem
Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten
Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für
Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften
in diesem Bereich zu regeln.“
4. In § 50 Absatz 4a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
5. In § 62 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
6. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Absatz 2, § 10 Absatz 3, § 10b Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
3. In § 10c in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.“
5. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2
Satz 2 bis 6 und Absatz 4“ ersetzt.
6. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2
Satz 2 bis 6 und Absatz 4“ ersetzt.
7. In § 18a Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
8. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
9. In § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a, 1b und 4 Satz 1 und 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 1 und 3 und
Absatz 5 und § 30 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
10. In § 30a Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium“ die Angabe „der Verteidigung“
eingefügt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem
Bundesministerium für Verkehr oder von einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4b werden die folgenden Nummern 4c bis 4f eingefügt:
„4c. im Bereich der Vorfeldkontrolldienste
a) gemäß Anhang III ADR.OR.F.005 Buchstabe a und b zu der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014 die Entgegennahme von Erklärungen und Benachrichtigungen von
Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, wobei
Organisationen im Sinne von ADR.OR.F.005 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014 auch zugelassene Anbieter von Flugverkehrsdiensten sind, die
Vorfeldkontrolldienste erbringen;
b) die Aufsicht über die Organisationen, die Vorfeldkontrolldienste erbringen;
4d. die Aufsicht über die Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie damit befasste Personen
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014;
4e. die Befreiung eines Flugplatzes von der Verpflichtung, stationäre Luftfahrzeuge an allen
Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom zu versorgen, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1804;
4f. die Prüfung der Anträge von Flugplätzen auf Ausnahmen von den Anforderungen in
Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1679;“.
bb) In Nummer 11a Buchstabe b wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
dd) In Nummer 18 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 2a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
12. In § 31a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
13. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
14. In § 31c Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
15. § 31d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „den Bundesminister der Verteidigung,“ durch die Angabe „das
Bundesministerium der Verteidigung,“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
16. In § 31e Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
17. § 31f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
ee) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
e) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
f) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
g) In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
h) In Absatz 5 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
i) In Absatz 5a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
j) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
19. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
20. In § 32d Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
21. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
22. In § 57a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
23. § 57c wir wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
24. In § 63 Nummer 1 und 2 und § 70 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
25. § 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in
das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, und für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität finanzierten Vorhaben stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 und Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die
Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 1 Absatz 3 des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes, § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des
Fernstraßenausbaugesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des
Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des
Telekommunikationsgesetzes. Die jeweils zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und
der Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle erfüllen. Das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt sicher, dass die
Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder
höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume
erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann
sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von
Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der
Bundeskompensationsverordnung.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und
rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen oder, soweit eine
Ersatzzahlung zu leisten ist, Angaben zur Berechnung und Höhe.“
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung
der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Beurteilung
der Berechnung und Höhe einer Ersatzzahlung erforderlich ist.“
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a.“
c) Nach Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In das Verzeichnis sind auch die durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a finanzierten Maßnahmen
sowie die Höhe und Empfänger der jeweiligen Ersatzgeldleistungen aufzunehmen. Zuständig für die
Übermittlung an die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle ist das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder eine durch dieses
zu bestimmende Stelle.“
d) Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 15 Absatz 6a stellt die zuständige Behörde lediglich die Leistung der Zahlung fest.“
e) Nach Absatz 9 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit die Kompensation durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a erfolgt, finden die Sätze 1 bis 3
keine Anwendung; die Verpflichtung des Verursachers gilt mit Zahlung als erfüllt.“
f) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem
Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes
entsprechen. Zusätzlich zu den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen
Unterlagen sollen auch die Angaben zur Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a gemacht werden, soweit
diese für die Beurteilung der Umweltauswirkungen erheblich sind.“
3. Nach § 74 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die §§ 15 und 17 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach
Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung auf Eingriffe in Natur
und Landschaft,
1. deren Zulassung vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses
Gesetzes] bei einer zuständigen Behörde beantragt wurde,
2. deren Anzeige vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses
Gesetzes] erfolgt ist oder
3. bei denen die Durchführung durch eine Behörde vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] begonnen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend für Eingriffe, bei denen vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] durch die zuständige Behörde
1. das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurde,
2. das Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eingeleitet
wurde oder
3. der UVP-Bericht durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt wurde.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Anwendung von § 15 Absatz 6a sowie § 17 in der ab dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung auf
Antrag des Verursachers erfolgen.“
Artikel 11
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27b Auslegung von Dokumenten“.
b) Nach der Angabe zu § 72 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 72a Einreichung des Plans“.
c) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 73a Behördenbeteiligung
§ 73b Erörterungstermin
§ 73c Planänderung im Verfahren“.
d) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 74 Planfeststellungsbeschluss
§ 74a Plangenehmigung
§ 74b Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung“.
e) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Außerkrafttreten des Plans“.
f) Nach der Angabe zu § 102a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78“.
2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt:
„§ 27a
Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist
diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder
ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im elektronischen
Mitteilungs- oder Verkündungsblatt der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers. Soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung
im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen
Gründen, nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung auf eine andere Weise zu bewirken.
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese
Weise maßgeblich.“
3. § 27b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27b
Auslegung von Dokumenten“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so erfolgt
sie dadurch, dass die Dokumente auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde
oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden
Dokumente im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, erfolgt die angeordnete
Auslegung zur Einsicht durch eine andere Zugangsmöglichkeit.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben:
1. der Zeitraum der Auslegung,
2. die Internetseite, auf der die Veröffentlichung erfolgt, und
3. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Art und der Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.“
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „auszulegenden“ gestrichen.
4. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30
Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen
Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige
geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die durch Rechtsvorschrift als Kritische
Infrastruktur bestimmt worden sind und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die
Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“
5. § 72 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im
Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.“
6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt:
„§ 72a
Einreichung des Plans
(1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde
elektronisch einzureichen. Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem
Verwaltungsträger zur Verfügung gestellte Datenplattform einzureichen ist und diese Grundlage für die
durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren
durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist.
(3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen
Austausch und an die Datenplattform sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente. Ist
die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere
Vorgehen.“
7. § 73 wird durch den folgenden § 73 ersetzt:
„§ 73
Anhörungsverfahren
(1) Die Planfeststellungsbehörde legt den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die
Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der
Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der
Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb einer
angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan anderweitig elektronisch einzusehen; Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans
Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch
1. Betroffene und
2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind,
Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen.
Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde
auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die
Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle
Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist bei der
Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. In der
Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
1. etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der
Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind,
2. Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Planfeststellungsbehörde
innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben sind,
3. im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im Einzelfall auf Verlangen
eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird,
4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen,
5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
6. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen
abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch Information auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde benachrichtigt werden können,
7. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen auch durch die
Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen
kann und
8. während der Dauer der Anhörung einem Beteiligten auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung gestellt wird.“
8. Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt:
„§ 73a
Behördenbeteiligung
(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf.
(2) Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde
festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Stellungnahmen, die
nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die
vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche
Stellungnahme abzugeben.
§ 73b
Erörterungstermin
(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin
durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält, weil dadurch eine weitere Aufklärung der Sach- und
Rechtslage oder eine Befriedung zu erwarten ist. Die Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(2) Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher
öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung über die Durchführung eines Erörterungstermins soll mit der
Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden werden.
(3) Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen
Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von
Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu
dem Plan. Berechtigt zur Teilnahme am Erörterungstermin sind
1. der Träger des Vorhabens,
2. die Behörden nach § 73a,
3. die Betroffenen sowie
4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
Die Planfeststellungsbehörde kann den Kreis der Teilnehmenden bestimmen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch digitale Formate nach
§ 27c ersetzen. § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch
ohne Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden
kann. Die Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über Art, Umfang
und Nutzung der digitalen Formate.
(5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im
förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 sowie § 68) entsprechend.
§ 73c
Planänderung im Verfahren
(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde
oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher
berührt, so ist diesen die Änderung elektronisch mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen
Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt
entsprechend.
(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten
die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im
Sinne des § 73b abgesehen werden soll.“
9. § 74 wird durch die folgenden §§ 74 bis 74b ersetzt:
„§ 74
Planfeststellungsbeschluss
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften
über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69
Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen
und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche Belange können
zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und
Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder
mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im
Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der
Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem
festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss
dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. Der
Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden
worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher öffentlich
bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
1. auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die
Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt
wird und
2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den
Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben und
Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt gilt.
(6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der
Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlichen.
§ 74a
Plangenehmigung
(1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der
Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt
worden ist und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen
des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sowie des § 73b entsprechen muss.
(2) Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren
Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden
ist, zuzustellen. Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt
§ 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Vor Erhebung einer
verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit
Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen findet das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
§ 74b
Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen
vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
Vereinbarungen getroffen worden sind und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen
des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und des § 73b entsprechen muss.“
10. § 75 wird durch die folgenden §§ 75 und 75a ersetzt:
„§ 75
Rechtswirkungen der Planfeststellung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange
festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-
rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen,
nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem
Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(2) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur
dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die §§ 45 und 46 bleiben
unberührt.
(3) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach Absatz 2 erforderlich und
unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder
dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
(4) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des
Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung
ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden
Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene
Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen
ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde
aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich
der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des
Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten
Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des
benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere
Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(5) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene
Entschädigung nach Absatz 4 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind an die Planfeststellungsbehörde zu richten;
sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den
nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage
Kenntnis erhalten hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden
Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
§ 75a
Außerkrafttreten des Plans
(1) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn der Plan zuvor auf Antrag des Trägers des
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert wird.
(2) Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere
Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die
Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Auf die
Entscheidung über die Verlängerung sowie die Anfechtung der Entscheidung sind die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.“
11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt:
„§ 102b
Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis
einschließlich zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung*
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14d die folgende Angabe eingefügt:
„§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und
Energieinfrastruktur“.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14b“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14e“ ersetzt.
4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den
Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer
Naturkatastrophe mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen
und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder
von Kreuzungsbauwerken,
2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer
Länge bis 60 Kilometer, einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich
begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken,
* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.
3. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die
Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic
Management System (ERTMS) einschließlich dafür notwendiger Anpassungen,
4. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen,
6. die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen,
8. der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen,
9. die Änderung der in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau
von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,
10. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der
Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage mit weniger als 5 000
Quadratmetern oder einer entsprechenden Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-
Pflicht durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer
Länge von mehr als 60 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken,
2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der
Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5 000 Quadratmeter oder einer
entsprechenden Reduktion der Flächeninanspruchnahme für die Anlage,
3. die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.“
5. Nach § 14d wird der folgende § 14e eingefügt:
„§ 14e
Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und
Energieinfrastruktur
(1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der Herstellung oder
Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen
und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und
Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sich
eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf
die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass
die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen
ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den
Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens
auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass
die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm benannte Stelle kann in
Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der
Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig
auf den Zweck des Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens,
jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59.
(5) Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige Behörde, ob eine andere
Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist. Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen
Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.
(6) Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über folgende Informationen:
1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt
werden,
3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3.
Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige
Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung drohen. Diese sind in den
Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser
Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in
welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Hiervon sind
Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und -
umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln.
(7) Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium unterrichtet vor der
Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische Kommission über die Gründe für die
Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen
Öffentlichkeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. Trifft eine benannte Stelle die Entscheidung
nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission
mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Bundesministerium ab.
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht selbstständig anfechtbar. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den
sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.“
6. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 und 3, des § 73 Absatz 1
Satz 1 und 2 und Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73
Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege-
und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes
kann die zuständige Behörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Zugänglichmachung“ durch die Angabe
„Veröffentlichung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „macht“ durch die Angabe „veröffentlicht“ ersetzt und wird die Angabe
„zugänglich“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Zugänglichmachung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“
ersetzt.
9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21
Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
(1) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
(2) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle
Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die
zuständige Behörde in der Information über die Veröffentlichung des Plans oder bei der Information über
die Äußerungsfrist hin.“
10. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.
11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 21 und 56“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 4 und
§ 56“ ersetzt.
12. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 1“
ersetzt.
13. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22“ durch die Angabe „§§ 19, 22“ ersetzt.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes und für die“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
und die“ gestrichen.
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
16. In § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
17. Nach § 74 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
„(14) Für Verfahren gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die
Nummern 14.7, 14.8 und 19.13 der Anlage 1 sowie die §§ 14a und 21 Absatz 3 dieses Gesetzes in der
Fassung bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] anwendbar, wenn das Verfahren vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eingeleitet wurde.“
18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13.18 wird durch die folgende Nummer 13.18 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„13.18 Sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes oder des Bundeswasserstraßengesetzes;“.
b) Die Nummern 14.7 und 14.8 werden durch die folgenden Nummern 14.7 und 14.8 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen; X
14.8 Bau einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen mit einer Fläche von 1
ha oder mehr;
A“.
c) Die Nummern 14.8.1 bis 14.8.3.2 werden gestrichen.
d) Nummer 19.13 wird durch die folgende Nummer 19.13 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„19.13 Errichtung einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV A“.
Artikel 13
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße, der Schienenwege des Bundes sowie für
Pumpspeicherkraftwerke soll keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Satz 3 gilt nicht,
wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für Verkehr oder
Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4
Satz 2 widerspricht, soweit sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit
den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
führen wird.“
3. Nach § 27 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes]
eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 nicht.“
Artikel 14
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bestimmung“ durch die Angabe „Bestätigung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Oberleitung“ die Angabe „oder Stromschiene“
eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den barrierefreien Umbau, die Errichtung und Änderung von Wetterschutzanlagen
auf Bahnsteigen, den Neubau und Ausbau von Bahnsteigen, insbesondere die
Erhöhung und die Verlängerung von Bahnsteigen, einschließlich notwendiger baulicher
Anpassung von Zuwegungen,“.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Lärmsanierung.“ durch die Angabe „Lärmsanierung,“
ersetzt.
ddd) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. den Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen
sowie
6. die Änderung von Durchlässen.“
bb) In Satz 6 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002“ durch
die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Angabe „§ 74a des Verwaltungsverfahrensgesetztes“ ersetzt.
d) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen
oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen
gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der
vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten
zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet
gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt
gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die
Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen
zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die
Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung
zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die
Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen
wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt.“
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
durch die Angabe „§ 74b Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
2. § 28a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen
Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf
den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre).“
3. § 28b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers und
auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten
beauftragen, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
7. der Leitung eines Erörterungstermins und
8. dem Entwurf von Entscheidungen.“
4. § 28c wird gestrichen.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 74a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die
Vorschriften dieses Gesetzes.“
d) Absatz 6 wird zu Absatz 5.
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung
genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag
verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen
ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen
das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens
ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
6. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:
„§ 29a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b und 72 bis 73c
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im
Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind
von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
7. Der bisherige § 29a wird zu § 29b und nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Unternehmer kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das
Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird.
Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
Markierungszeichen und sonstiger Vorarbeiten, die zur Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen
und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten
zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und
Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder
Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von von ihm Beauftragten nur während der jeweiligen
Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten
werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten
durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder
öffentlich bekannt zu geben.“
9. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.“
10. Nach § 62 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes]
und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
kann die Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anwenden.“
Artikel 16
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur
dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung
erteilen kann, wenn die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird
und die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann.“
Artikel 17
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 74a Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Antrag, Anzeige
(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der
Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten
muss:
1. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des
Entwurfsverfassers,
2. die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des
vorzeitigen Beginns beantragt wird,
3. den Standort und die Bezeichnung der Deponie,
4. die Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
5. die Kapazität der Deponie,
6. eine Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur
Abfallverzeichnis-Verordnung und mit einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,
7. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der
Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und
geotechnischen Verhältnissen,
8. Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
9. Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
10. Angaben zur Sicherheitsleistung,
11. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe
der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung
einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie einer
Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:
1. die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an dem
vorzeitigen Beginn und
2. die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung,
den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben
nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf
die die Änderung betreffenden Angaben. Die Anforderungen nach § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben
unberührt.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der
beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt
entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der
Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt
auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.“
2. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 73a Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. [Alternativtext:
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.]
(2) Artikel 10 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündigung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und
Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1400 der Kommission vom 13. März
2024 (ABl. L, 2024/1400, 24.5.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1)
3. Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den
Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024)
4. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeit
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 273 vom 29.9.2012, S. 1)
5. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der
Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen
Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist unverzichtbar für wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung,
Daseinsvorsorge, gesellschaftliche Teilhabe und Sicherheit. Die Bedeutung einer leistungsfähigen
Verkehrsinfrastruktur für die öffentliche Sicherheit zeigt sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation.
Energieträgertransporte werden über diese abgewickelt. Die Verkehrsinfrastruktur nimmt eine entscheidende Rolle im
Rahmen der Gesamtverteidigung, d. h. der zivilen und militärischen Verteidigung ein. Die benannten
Bedarfsplanprojekte tragen unmittelbar zur Funktionsfähigkeit des Staates, der Versorgungssicherheit sowie der
Verteidigungsfähigkeit und der Resilienz des Gesamtverkehrsnetzes und damit auch der Sicherheit für Leib und Leben
der Bevölkerung bei.
Langwierige Prozesse und Verfahren verzögern bislang dringend notwendige Sanierungen sowie Neu- und
Ausbauten. Die Beschleunigung von Planung und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturen dient nicht nur
kurzfristigem Effizienzgewinn, sondern auch der langfristigen Sicherung eines verfassungsrechtlich geschützten
Netzes, das für die Mobilität, die Versorgungssicherheit und die Resilienz unseres Landes essenziell ist. Die
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit dieses Netzes ist Teil der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates –
insbesondere im Hinblick auf Leib und Leben und zur Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit und der Daseinsvorsorge
der Bevölkerung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von beschleunigenden Regelungen vor, die im Wesentlichen aber nicht nur
die Verkehrsinfrastruktur adressieren. In den Fachplanungs- und Ausbaugesetzen für Schienenwege,
Bundesfernstraßen und Wasserstraßen werden das überragende öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit und ein
Schutzgütervorrang geregelt. Dadurch werden Abwägungsentscheidungen vorgeprägt sowie besonderen
Projekten der Verkehrsinfrastruktur, die militärischen Netzen dienen (verteidigungsrelevanter und
verteidigungswichtiger Infrastruktur), ein Schutzgütervorrang eingeräumt, was behördliche Abwägungsentscheidungen erleichtert
und beschleunigt, ohne die weitergehende Auseinandersetzung mit militärischen Belangen und Interessen zu
unterbinden. Davon erfasst sind auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden.
Darüber hinaus werden gleichartige Verfahrensvorschriften aus den Fachgesetzen im
Verwaltungsverfahrensgesetz zusammengeführt. Dadurch wird die Rechtsanwendung erleichtert. Verfahrensdopplungen im
Verkehrsbereich durch Raumordnungsverfahren und Linienbestimmung werden abgeschafft und gestrafft. Hierdurch werden
Verfahren beschleunigt. Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der Schieneninfrastruktur sowie
Kreuzungsmaßnahmen von Schiene und Wasserstraße vereinfacht. Erleichterungen im Raumordnungsrecht werden
zudem für Pumpspeicherkraftwerke eingeführt, um auch die Verfahren für diese wichtigen Energiespeicher zu
beschleunigen und zu straffen.
Die Umsetzung des Umwelt- und Naturschutzes wird in der Praxisanwendung vereinfacht. Für bestimmte
Vorhaben, die bundesgesetzlich im überragenden öffentlichen Interesse stehen, wird für naturschutzrechtliche
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung verankert. Die UVP-Pflichten werden
für weitere Schienenmaßnahmen vereinfacht. Artikel 2 Absatz 4 der UVP-Richtlinie wird für Einzelfälle von
herausragender Bedeutung für Infrastrukturplanungen umgesetzt.
Genehmigungsfiktionen und Benehmensherstellung im Wasserrecht vereinfachen die Verfahrensabläufe.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zu den in diesem Entwurf getroffenen Regelungen. Daneben sind aber weitere
außergesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsprozesse notwendig. Auch
eine Europäische Initiative wird durch das Bundesministerium für Verkehr initiiert werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzentwurfs (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes und des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) steht dem Bund neben der ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a des Grundgesetzes) auch
die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Absatz 1
Nummer 23 des Grundgesetzes) zu.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 4 und 5 des Gesetzentwurfs (Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes und des Fernstraßenausbaugesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundeseinheitliche Regelung der in dem Gesetzentwurf
angesprochenen Vereinfachung und Beschleunigung von Bundesfernstraßenmaßnahmen ist im gesamtstaatlichen
Interesse zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich.
Eine Vielzahl entsprechender Planungen betrifft länderübergreifende Vorhaben oder solche mit
länderübergreifenden Auswirkungen auf Umwelt und Betroffene. Unterschiedliche Regelungen wären daher kontraproduktiv.
Für eine angemessene Infrastrukturausstattung von überregionaler Verkehrsbedeutung ist es geboten, dass eine
Planung unter einheitlichen rechtlichen Bedingungen möglich ist. Ohne einheitliches Planungsrecht besteht die
Gefahr, dass Planungen durch Fragen des anwendbaren Rechts zu Lasten der Verkehrs- und Umweltbelange
beeinflusst werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 6 und 7 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 8 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes.
Für Artikel 9 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) steht dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit nach
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes zu.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 10 und 12 (Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 29 des Grundgesetzes.
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Organisation und Verfahren der Bundes- und
Landesbehörden beim Vollzug von Bundesrecht zu. Dies betrifft Artikel 11 (Änderung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes). Für die Bundesverwaltung folgt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus der Natur der
Sache oder als Annexkompetenz zur jeweiligen Gesetzgebungskompetenz (Artikel 72 ff. des Grundgesetzes)
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Gesetzentwurf)