Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Text
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/326
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
A. Problem und Ziel
Die Regelung zur Freistellung eines Grundstückes vom Bahnbetriebszweck in
§ 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) wurde durch das Gesetz zur
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur
rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
(Genehmigungsbeschleunigungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 409 vom 28. Dezember 2023) aufgrund
der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages
dahingehend geändert, dass eine Freistellung von Grundstücken nur noch dann
möglich ist, wenn das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse an der
Freistellung das überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck in der
Abwägung überwiegt. Die Frage eines Verkehrsbedürfnisses oder tatsächlich
bestehenden Nutzungsbedarfs für den Bahnbetriebszweck sind nicht Gegenstand der
Abwägung. Ziel der Qualifikation des Bahnbetriebszwecks als überragendes
öffentliches Interesse war die Klarstellung, dass der Erhalt der
Eisenbahninfrastruktur Vorrang auch vor künftigen (nicht eisenbahnbezogenen) Nutzungen hat (siehe
BT-Drs. 20/8922, S. 59).
Als überragendes öffentliches Interesse setzt sich – auch ohne ein fortbestehendes
Eisenbahnverkehrsinteresse – der Bahnbetriebszweck in der Abwägung
regelmäßig gegenüber anderen Belangen durch, soweit diesen nicht zumindest ein
gleichwertiger Rang zugesprochen werden kann. Dies ist grundsätzlich nur in sehr
begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa der Landesverteidigung oder beim
Ausbau der erneuerbaren Energien. Aufgrund der Verschärfung der gesetzlichen
Freistellungsanforderungen drohen derzeit zahlreiche Vorhaben, insbesondere
Wohnungsbauprojekte von Städten und Gemeinden, zu scheitern.
B. Lösung
Zur Behebung der gegenwärtig aus § 23 AEG resultierenden faktischen Blockade
insbesondere kommunaler Vorhaben soll die Regelung erneut geändert werden.
Durch die Änderung wird das überragende öffentliche Interesse fortgeführt, aber
unmittelbar an das Verkehrsbedürfnis und den langfristigen Nutzungsbedarf eines
Grundstückes für den Bahnbetriebszweck geknüpft. Soweit beides nicht vorliegt,
entfällt das überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck. Die
Neuregelung ermöglicht auf diese Weise einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem
Interesse am Erhalt der Bahninfrastruktur und anderer dringender Interessen wie
Wohnungsbau oder Stadtentwicklung. Darüber hinaus wird mit der Neuregelung
das verkehrspolitische Ziel gestärkt, den Ausbau des Schienennetzes
insbesondere auch über Reaktivierungen zu ermöglichen. Hierfür erfolgt eine gesetzliche
Klarstellung, dass eine Freistellung im Falle einer möglichen
Streckenreaktivierung ausscheidet. Zur Erleichterung der Verwaltungspraxis und einer zügigen
Abwicklung der Altfälle, das heißt der vor dem 29. Dezember 2023 beantragten
Verfahren, wird § 38 AEG um eine Übergangsregelung ergänzt. Sie ermöglicht es,
diese Verfahren nach der alten, bis zum 28. Dezember 2023 bestehenden
Rechtslage zur Freistellung zu bescheiden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht in einigen Fällen geringfügiger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1
genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt,“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein überragendes öffentliches Interesse liegt in diesem Fall nicht vor.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Eine Freistellung eines Grundstücks darf abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen,
wenn sich auf dem Grundstück eine Bahnstrecke oder ein Abschnitt einer Bahnstrecke befindet und
durch die Freistellung die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme gefährdet würde. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn durch Neubau oder Änderung von Eisenbahninfrastruktur Ersatz für die
bisherige Bahnstrecke geschaffen wird.“
2. Nach § 38 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
(13) „ Vor dem 29. Dezember 2023 beantragte Freistellungsverfahren nach § 23 werden nach den
Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung weitergeführt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Rahmen der Ende 2023 erfolgten Änderungen des AEG wurde § 23 AEG (Freistellung von
Bahnbetriebszwecken) dahingehend geändert, dass eine Freistellung von Grundstücken ungeachtet eines tatsächlich noch
bestehenden Nutzungsbedarfs für den Bahnbetriebszweck nur noch dann möglich ist, wenn das vom Antragsteller
geltend gemachte Interesse an der Freistellung das überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck
überwindet. Dies ist regelmäßig nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen möglich (etwa Landesverteidigung).
Aufgrund dieser erheblichen Verschärfung der gesetzlichen Freistellungsanforderungen drohen zahlreiche,
insbesondere Wohnungsbauprojekte von Städten und Gemeinden zu scheitern. Mit der erneuten Änderung wird
sichergestellt, dass sich andere Nutzungen gegenüber dem Bahnbetriebszweck durchsetzen können, wenn in Bezug auf
das Grundstück kein Verkehrsbedürfnis besteht und auch langfristig kein Nutzungsbedarf für den
bahnbetriebszweck prognostiziert wird. Um der verkehrspolitischen Notwendigkeit des Erhalts der Schieneninfrastruktur
Rechnung zu tragen wird außerdem sichergestellt, dass eine Freistellung im Falle einer möglichen Reaktivierung
ausscheidet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Sinne einer sachgerechten Regelung der Freistellungsanforderungen soll mit dem Gesetzentwurf Folgendes
geregelt werden:
– der Wegfall des überragenden öffentlichen Interesses, wenn hinsichtlich eines Grundstücks kein
Verkehrsbedürfnis besteht und ein langfristiger Nutzungsbedarf für den Bahnbetrieb nicht prognostizierbar ist,
– die Sicherstellung, dass eine Freistellung im Fall einer möglichen Reaktivierung einer Bahnstrecke
ausscheidet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 87e Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 74
Absatz 1 Nummer 23 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen orientieren sich eng an den bestehenden Vorschriften. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verändert sich ebenfalls nicht.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung erhöht sich in einem Teil der zu prüfenden Fälle in derzeit noch nicht
abschätzbarem Maß, insbesondere durch die Einführung des neuen Absatzes 2a: Die für die
Freistellungsentscheidung zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben künftig zusätzliche eigene Nachforschungen
im Hinblick auf die Möglichkeit der Reaktivierung einer Strecke durchzuführen. Weder ist derzeit eine
qualifizierte Abschätzung hinsichtlich der relevanten Fallzahlen noch hinsichtlich des konkret entstehenden zusätzlichen
Prüfaufwandes möglich.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz ermöglicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den Teilräumen Deutschlands im
Einzelfall eine bessere Abwägung der Flächennutzung für Mobilitätszwecke (hier Schienenpersonenverkehr in
Ballungsräumen und zur Anbindung ländlicher Räume) mit anderen Zwecken (z. B. Wohnungsbau in Regionen
mit erheblichem Wohnraummangel).
Weitere Gesetzesfolgen sind nicht erkennbar.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der sachgerechten Korrektur der mit dem „Gesetz zur Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von
Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes“ (BT-Drs. 20/8922) beschlossenen
Änderung des § 23 AEG. Ziel der beschlossenen Neuregelung war es, den Erhalt der Schieneninfrastruktur vor
künftigen Nutzungen zu stärken, indem eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken sehr stark erschwert wird.
Auf Grund der Neuregelung kann der Bahnbetriebszweck – losgelöst von der Frage nach einem fortbestehenden
eisenbahnbezogenen Nutzungsbedarf – regelmäßig nur durch gleichwertige Nutzungsinteressen überwunden
werden. Dies führt in der Praxis zu nicht sachgerechten Ergebnissen, indem Stadtplanungsprojekte, unter anderem
des Wohnungsbaus, auf bisherigen Bahnflächen nicht mehr möglich sind. Die hier gegenständliche
Gesetzesanpassung stellt deshalb klar, dass sich der Bahnbetriebszweck als überragendes öffentliches Interesse vor anderen
Nutzungen stets dann durchsetzt, wenn kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbar von einer
zweckentsprechenden Nutzung des Grundstücks für die Eisenbahninfrastruktur bzw. deren Weiterentwicklung auszugehen ist.
Dabei sind Aussagen in Raum- und Fachplänen einschließlich der Landes- und Regionalplanung sowie der
kommunalen Bauleit- und Verkehrsentwicklungsplanung zu berücksichtigen, die über die Beteiligung insbesondere
der Länder und deren Aufgabenträger nach Absatz 4 in die Entscheidung einfließen.
Sobald jedoch auch langfristig eine Nutzung für Eisenbahnzwecke nicht mehr absehbar ist, entfällt hingegen das
überragende öffentliche Interesse am Erhalt des Bahnbetriebszwecks. Das Grundstück kann dann anderen
Nutzungen zugeführt werden.
Darüber hinaus liegt eine die Freistellung verhindernde langfristige Nutzungsperspektive unter anderem dann vor,
wenn ein Grundstück für ein Vorhaben des Bedarfsplans oder ein Schienenvorhaben nach dem InvKG oder ein
nach dem GVFG gefördertes Vorhaben benötigt werden kann. Die Möglichkeit, dass dies der Fall sein wird, z. B.
bei einer noch unklaren Trassenführung, reicht dabei zur Annahme eines langfristigen Verkehrsbedürfnisses aus.
Da eine flächenscharfe Planung bei Neubauvorhaben zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Bedarfsplan
naturgemäß noch nicht vorliegt, reicht bereits die Möglichkeit eines Bedarfs an dem Grundstück aus. Dies gilt erst recht
soweit eng umgrenzte Zwangspunkte etwa beim Einfädeln ins Bestandsnetz vorliegen. Der Bedarf von
Abstellanlagen, Serviceeinrichtungen sowie Verladeeinrichtungen nach dem Bedarfsplan ist ebenfalls zu
berücksichtigen. Bestehen bei einem Ausbauvorhaben noch Unwägbarkeiten hinsichtlich der Trassenführung, stellt dies
dennoch ein Planungshindernis für die Freistellung dar.
Zu Buchstabe b
Ziel des Absatzes ist eine Vorhaltung von Grundstücken in Erwartung der Reaktivierung einer in der
Vergangenheit betriebenen Eisenbahnstrecke, auch wenn diese Reaktivierung in diesem Moment noch nicht absehbar ist.
Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Erwartung, dass angesichts des stetig steigenden Mobilitätsbedarfs künftig
viele Strecken reaktiviert werden. Maßstab für die Verwaltungsentscheidung ist die faktische Möglichkeit der
Wiederinbetriebnahme der Strecke. Konkreter Anhaltspunkte für eine bevorstehende Wiederinbetriebnahme, d. h.
Reaktivierung, z. B. einer Verankerung in regionalen Mobilitätskonzepten oder Raum- und
Flächennutzungsplänen, bedarf es dafür nicht. Hingegen ist die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme dann nicht gegeben, wenn
hierfür Enteignungen in größerem Umfang erfolgen müssten.
Ausreichend für die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme einer Strecke ist die potentielle Möglichkeit eines
Nutzungsbedarfs des in Frage stehenden Grundstücks im Rahmen einer künftigen Reaktivierung einer
Bahnstrecke. Ausreichend ist auch die Möglichkeit der Reaktivierung einer Teilstrecke. Dabei ist insbesondere der
Anschluss an noch betriebene Strecken und somit die Vermeidung von isolierten Teilstrecken ohne Anbindung an
andere Netze ein Kriterium für eine mögliche Reaktivierung. Hingegen ist Möglichkeit der Wiederinbetriebnahme
einer Strecke dann ausgeschlossen, wenn erhebliche Teile einer Strecke bereits in der Vergangenheit freigestellt
und in der Folge in erheblichem Umfang bebaut wurden, da insbesondere die bereits umgesetzte kommunale
Stadtplanung zu respektieren ist. Von einer erheblichen Bebauung ist insbesondere dann auszugehen, wenn davon
mindestens 5 Prozent der Strecke betroffen sind. Eine fundierte Prüfung auf eine planerisch machbare
Reaktivierung, etwa entsprechend einer Machbarkeitsstudie hat seitens der Behörde nicht zu erfolgen, ausreichend ist
vielmehr eine überschlagsartige Prüfung der potenziellen Realisierbarkeit. Im Hinblick auf die Zielsetzung von Satz 1
kann eine Freistellung von Grundstücken bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 erfolgen, wenn die
Kapazität der ehemaligen Bahnstrecke aufgrund einer Umgestaltung der Eisenbahninfrastruktur tatsächlich nicht
entfällt, sondern anderweitig hergestellt wird, z. B. durch eine Verlegung eines Bahnhofs einschließlich seiner
Anbindung an das Streckennetz durch neue Streckenabschnitte. Denn in diesen Fällen ist mit der
Wiederherstellung der bisherigen Strecke nicht zu rechnen.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 13
Die Schaffung einer Übergangsregelung für die Umsetzung der mit dem „Gesetz zur Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von
Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes“ (BT-Drs. 20/8922)
beschlossenen Änderung des § 23 AEG ist notwendig, da Freistellungen von Grundstücken von ihrem
Eisenbahnbetriebszweck, mit dem Ziel, diese Flächen einer anderen Nutzung z. B. für Stadtplanungsprojekte, unter anderem des
Wohnungsbaus zuzuführen, in der Regel über eine lange Zeit planerisch und wirtschaftlich vorbereitet werden.
Grundstücke wurden i. d. R. bereits an Kommunen bzw. private Investoren veräußert, mit der Perspektive, die
Flächen für einen eisenbahnbetriebsfreien Nutzungszweck weiter zu entwickeln. Mit der Übergangsregelung wird
sichergestellt, dass Freistellungsverfahren, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung in § 23 AEG beantragt
wurden, nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage fortgeführt werden können
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung. Es erfolgt am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes. Das unverzügliche Inkrafttreten der Regelung erscheint angesichts der bereits seit Ende 2023 bestehenden
Blockade zahlreicher Freistellungsvorhaben, darunter insbesondere solche der Stadtentwicklung, die in Erwartung
einer Freistellung geplant worden waren, geboten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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