Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Text
Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
[Bundesrat Drucksache 289/1/25
02.07.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk
zu Punkt 11 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
A
1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 87e Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
B
2. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, zu dem Gesetz die
folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung klarzustellen, dass mit der im
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages neu gewählten Formulierung in § 23
Absatz 2 Satz 1 AEG keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucksache 21/326) beabsichtigt
ist, soweit die Regelungen die Möglichkeit zur Freistellung von
Eisenbahnarealen betreffen, für die durch Neubau oder Änderung von Eisenbahninfrastruktur
Ersatz geschaffen wird.
Begründung:
Hintergrund der Klarstellungsbitte ist, dass entsprechend dem Wortlaut von
§ 23 Absatz 2 AEG (neu) die Voraussetzungen für ein Nichtvorliegen eines
überragenden öffentlichen Interesses in den Nummern 1 bis 3 kumulativ
vorliegen müssen. Dementsprechend könnte die neue Regelung so ausgelegt
werden, dass eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nicht erfolgen kann,
wenn eine der drei Anforderungen nicht erfüllt ist. Dies könnte in etwa der Fall
sein, wenn innerstädtische Bahnareale zum Zwecke der kommunalen
Stadtplanung freigestellt werden sollen. Zwar könnte in einem solchen Fall das
Verkehrsbedürfnis entfallen beziehungsweise Ersatz geschaffen worden sowie eine
verkehrliche Nutzung langfristig nicht mehr zu erwarten sein (Nummern 1 und
2), jedoch könnte die ebenfalls zu erfüllende Anforderung in Nummer 3,
wonach eine Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird, einer
Freistellung entgegenstehen. Dieses Kriterium würde im Rahmen der
kommunalen Stadtplanung etwa durch Nutzung der Fläche für Wohnungsbau
zwangsläufig erfüllt werden.
Die Formulierung im Fraktionsentwurf in BT-Drucksache 21/326 sah dies
noch anders vor. Hier war eine Freistellung nach § 23 Absatz 2a AEG-E gerade
auch dann möglich, wenn diese die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme
einer Bahnstrecke oder eines Abschnitts einer Bahnstrecke gefährden würde,
sofern Ersatz geschaffen wird beziehungsweise das Verkehrsbedürfnis entfällt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)