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Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

dip / drucksache 02.07.2025 · WP 21 · 289/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes [Bundesrat Drucksache 289/1/25 02.07.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk zu Punkt 11 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes A 1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 87e Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. B 2. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, zu dem Gesetz die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: Der Bundesrat bittet die Bundesregierung klarzustellen, dass mit der im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages neu gewählten Formulierung in § 23 Absatz 2 Satz 1 AEG keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucksache 21/326) beabsichtigt ist, soweit die Regelungen die Möglichkeit zur Freistellung von Eisenbahnarealen betreffen, für die durch Neubau oder Änderung von Eisenbahninfrastruktur Ersatz geschaffen wird. Begründung: Hintergrund der Klarstellungsbitte ist, dass entsprechend dem Wortlaut von § 23 Absatz 2 AEG (neu) die Voraussetzungen für ein Nichtvorliegen eines überragenden öffentlichen Interesses in den Nummern 1 bis 3 kumulativ vorliegen müssen. Dementsprechend könnte die neue Regelung so ausgelegt werden, dass eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nicht erfolgen kann, wenn eine der drei Anforderungen nicht erfüllt ist. Dies könnte in etwa der Fall sein, wenn innerstädtische Bahnareale zum Zwecke der kommunalen Stadtplanung freigestellt werden sollen. Zwar könnte in einem solchen Fall das Verkehrsbedürfnis entfallen beziehungsweise Ersatz geschaffen worden sowie eine verkehrliche Nutzung langfristig nicht mehr zu erwarten sein (Nummern 1 und 2), jedoch könnte die ebenfalls zu erfüllende Anforderung in Nummer 3, wonach eine Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird, einer Freistellung entgegenstehen. Dieses Kriterium würde im Rahmen der kommunalen Stadtplanung etwa durch Nutzung der Fläche für Wohnungsbau zwangsläufig erfüllt werden. Die Formulierung im Fraktionsentwurf in BT-Drucksache 21/326 sah dies noch anders vor. Hier war eine Freistellung nach § 23 Absatz 2a AEG-E gerade auch dann möglich, wenn diese die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme einer Bahnstrecke oder eines Abschnitts einer Bahnstrecke gefährden würde, sofern Ersatz geschaffen wird beziehungsweise das Verkehrsbedürfnis entfällt.]

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