Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Text
Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
[Bundesrat Drucksache 289/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
A
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 26. Juni 2025 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 87e
Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung klarzustellen, dass mit der im
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages neu gewählten Formulierung in § 23 Absatz 2
Satz 1 AEG keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucksache 21/326) beabsichtigt ist, soweit die
Regelungen die Möglichkeit zur Freistellung von Eisenbahnarealen betreffen, für
die durch Neubau oder Änderung von Eisenbahninfrastruktur Ersatz geschaffen
wird.
Begründung:
Hintergrund der Klarstellungsbitte ist, dass entsprechend dem Wortlaut von
§ 23 Absatz 2 AEG (neu) die Voraussetzungen für ein Nichtvorliegen eines
überragenden öffentlichen Interesses in den Nummern 1 bis 3 kumulativ
vorliegen müssen. Dementsprechend könnte die neue Regelung so ausgelegt
werden, dass eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nicht erfolgen kann,
wenn eine der drei Anforderungen nicht erfüllt ist. Dies könnte in etwa der Fall
sein, wenn innerstädtische Bahnareale zum Zwecke der kommunalen
Stadtplanung freigestellt werden sollen. Zwar könnte in einem solchen Fall das
Verkehrsbedürfnis entfallen beziehungsweise Ersatz geschaffen worden sowie eine
verkehrliche Nutzung langfristig nicht mehr zu erwarten sein (Nummern 1 und
2), jedoch könnte die ebenfalls zu erfüllende Anforderung in Nummer 3,
wonach eine Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird, einer
Freistellung entgegenstehen. Dieses Kriterium würde im Rahmen der
kommunalen Stadtplanung etwa durch Nutzung der Fläche für Wohnungsbau
zwangsläufig erfüllt werden.
Die Formulierung im Fraktionsentwurf in BT-Drucksache 21/326 sah dies
noch anders vor. Hier war eine Freistellung nach § 23 Absatz 2a AEG-E gerade
auch dann möglich, wenn diese die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme
einer Bahnstrecke oder eines Abschnitts einer Bahnstrecke gefährden würde,
sofern Ersatz geschaffen wird beziehungsweise das Verkehrsbedürfnis entfällt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Beschlussdrucksache)