Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 780/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 4 Absatz 7 Satz 2 – neu – bis 5 – neu –
AEG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 4 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Mit dem Betrieb von Anlagen der Telekommunikation kann ein anderes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes
Telekommunikationsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb von Anlagen zur
streckenbezogenen Versorgung von Fahrstrom kann ein anderes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes
Energieversorgungsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb der übrigen Anlagen nach Satz 1
kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen betraut werden. Auch
in den Fällen der Betrauung nach den Sätzen 2 bis 4 verbleibt die
Verantwortung für den sicheren Eisenbahnbetrieb im Sinne der Absätze 1 und 3
beim betrauenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das diese
Verantwortung rechtlich und tatsächlich uneingeschränkt wahrnehmen können
muss.“ ‘
Begründung:
Vorgeschlagen wird die rechtssichere Abbildung einer Situation, dass ein
Betreiber von Schienenwegen Teilleistungen an ein anderes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder an ein Telekommunikationsunternehmen
beziehungsweise Energieversorgungsunternehmen vergibt.
Zur bisher bereits bestehenden Regelung in § 4 Absatz 7 AEG gibt es
unterschiedliche Rechtsauffassungen. Es wird teilweise die Auffassung vertreten,
dass die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit
Telekommunikationsanbietern heute nicht zulässig sei.
Eine derartige arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen qualifizierten
Unternehmen wird in vielen konkreten Fällen bereits seit Jahr(zehnt)en praktiziert
und bei der Einführung von ETCS weiter an Bedeutung gewinnen. Dies gerade
zusätzlich vor dem Hintergrund, dass auch die Umsetzung von
Fahrstromversorgungsmaßnahmen und deren Umsetzung durch die DB InfraGO AG zu
lange dauert, sodass beispielsweise die Installation von Oberleitungsinseln für den
Einsatz von batterieelektrischen (BEMU-)Fahrzeugen blockiert ist.
Überwiegend wird daher die Einschaltung von dritten Dienstleistern als
zulässig erachtet, sofern „robuste“ Betrauungs- beziehungsweise
Durchführungsverträge bestehen, die Verantwortlichkeiten genau geklärt sind und entsprechende
Kontroll- oder Durchgriffsrechte bestehen. Die Gesamtverantwortung nach
dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht verbleibt jedoch stets beim
betrauenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das „den Hut aufhaben“ muss (vgl.
Fischer, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG-Kommentar, 1. Auflage 2020, zu § 4
AEG, Rz. 29 und 30).
Die im Antrag vorgeschlagene, klarstellende Fassung bestätigt diese
Auffassung und Praxis und schafft damit Planbarkeit und Rechtssicherheit
für die Beteiligten.
Dabei steht es dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterhin offen, ob es
alle Tätigkeiten im Eisenbahninfrastrukturbetrieb selbst erbringen oder
teilweise die Dienste qualifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen möchte; diese
Wahlfreiheit besteht fort.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 3 – neu –, 4 – neu –,
Absatz 3, 3a, 4, 5, 6 Satz 1, 5 AEG), Nummer 18a – neu – (§ 28 Absatz 1
Nummer 3, 4 AEG), Artikel 17a – neu – (§ 305a Nummer 1 BGB)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
,3a. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Vorbehaltlich internationaler Übereinkommen müssen die
Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht,
insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den
Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen, im Einklang stehen. Die zuständige Behörde kann die
Änderung von Tarifen verlangen, wenn der Tarif einen nach
Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif übersteigt.“
b) Die Absätze 3, 3a, 4 und 5 werden gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „sowie
Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird gestrichen.“ ‘
bb) Nach Nummer 18 ist die folgende Nummer 18a einzufügen:
,18a. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12
Absatz 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort
vorgeschriebenen Weise aufstellt, entgegen § 12 Absatz 2
Satz 2 Tarife nicht den dort beschriebenen
Anforderungen genügt oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3
Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise
anwendet,“ ‘
b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen:
‚Artikel 17a
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 305a Nummer 1 wird die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder“ gestrichen und nach der Angabe „Übereinkommen“
wird die Angabe „oder nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
wirksamen bekanntgemachten“ eingefügt.‘
Begründung:
Bereits im geplanten „Moderne-Schiene-Gesetz“ (MoSchG) der damaligen
Ampel-Koalition war vorgesehen gewesen, die Genehmigungspflicht für die
Beförderungsbedingungen der Eisenbahnen nach § 12 AEG ersatzlos
aufzuheben*. Diese bereits früher vom Bundesverkehrsministerium als sinnvoll
erachtete und zum Bürokratieabbau geeignete Maßnahme wird mit dem
vorliegenden Vorschlag umgesetzt.
Zur ausführlichen Begründung wird ergänzend auf die Empfehlungen des
Verkehrsausschusses des Bundesrates verwiesen (siehe BR-Drucksache 71/1/21
vom 19. Februar 2021, Seite 2 bis 5). Die damals zugrundliegenden
Verhältnisse und Erwägungen sind auch heute noch gleichermaßen aktuell. Umso mehr
verwundert es, dass diese früher schon gutgeheißene Maßnahme bisher nicht
umgesetzt worden ist.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a AEG)
Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Eine diesbezügliche Regelungsnotwendigkeit wird im Rahmen der mit dem
Gesetzentwurf verfolgten Planungsbeschleunigung nicht gesehen. Die mit der
* Sachstandsbericht des damaligen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) für die
Sitzung des Arbeitskreises Bahnpolitik der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 07. Februar 2024 zu
TOP 6 (Aktueller Stand und Planungen Moderne-Schiene-Gesetz), Seite 2.
Rechtsänderung verbundene potentielle Verschiebung von finanziellen Lasten
zu Lasten der Länder wird abgelehnt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 Satz 2, 3 – neu –, Absatz 4 – neu –
AEG)
Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
,5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt
zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die
Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch
Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt
zu geben.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach
Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener
Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der
Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Übernahme bewährter Regelungen aus § 44 EnWG und Angleichung bezüglich
der Duldung von Vorarbeiten.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 11 (§ 16a
Absatz 2 FStrG), Artikel 6 Nummer 12 (§ 16 Absatz 2 WaStrG), Artikel 15
Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Nummer 2 PBefG)
a) Der Bundesrat bittet, die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten im
Gesetzentwurf einheitlich zu formulieren.
b) Der Bundesrat regt an, die Bestimmungen klarstellend dahingehend zu
ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet ist, die Ankündigung
vorzunehmen.
c) Der Bundesrat regt an, dass die Bekanntgabe in den elektronischen
Mitteilungs- und Veröffentlichungsblättern der Gemeinden erfolgt, in denen die
Vorarbeiten durchzuführen sind.
Begründung:
Die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten sollten wortgleich gefasst
sein.
Es fehlt zudem die Bestimmung einer Zuständigkeit, um zu ermitteln, wer auf
welcher Internetseite und in wessen elektronischem Mitteilungs- und
Verkündungsblatt die öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die Vorarbeiten
finden gegebenenfalls bereits weit vor einem Planfeststellungsverfahren zu
einem Zeitpunkt statt, zu dem die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben noch
gar nicht kennt (zum Beispiel Vorarbeiten zur Erstellung von Planunterlagen).
Die Zuständigkeit sollte wie bisher beim Vorhabenträger bleiben. Fraglich ist
auch, ob die Rechtsprechung bei einer Bekanntmachung nur noch auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde die Anstoßfunktion noch als
gewährleistet ansieht.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (§ 17a Satz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 19a
– neu – (§ 17h Satz 2 FStrG)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Artikel 1 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
„5a. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“
b) Nach Artikel 4 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
„19a. § 17h wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“
Begründung:
Der Verweise auf § 73 Absatz 9 VwVfG können gestrichen werden, da dieser
Absatz entfallen soll (vgl. Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzentwurfs).
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1a AEG)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Für folgende Vorhaben, die den Bau oder die Änderung von
Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen
Planfeststellung oder Plangenehmigung; Gleiches gilt für Folge- und
Rückbaumaßnahmen, die durch die folgenden Vorhaben ausgelöst werden:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
einer Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur einschließlich
dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter
baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge
oder von Kreuzungsbauwerken sowie die zum Betrieb der
Oberleitung, der Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur notwendigen
Energieanlagen,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen
Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit
Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic
Management System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von
Bahnsteigen, Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu
Reisendenübergängen,
3. der Neubau, der Einbau, der Umbau, die Verlegung, die Erhöhung, die
Verlängerung oder die Anpassung von Bahnsteigen in Länge oder
Breite, Bahnsteigzugängen (auch von Aufzügen, Personenüber- und
unterführungen sowie Reisendenübergänge), Bahnsteigdächern
einschließlich deren Lageänderung, insbesondere zur Herstellung der
Barrierefreiheit, und den dafür notwendigen räumlich begrenzten
baulichen Anpassungen von angrenzenden Betriebsanlagen, insbesondere
von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken,
4. die Errichtung von Lärmschutzwänden,
5. die Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für
Gleiswechselbetriebe,
6. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen,
7. der Ein- und Rückbau von Weichen und damit zusammenhängende
räumlich begrenzte Gleislageänderungen,
8. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 5 000 Meter und von
Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 10 000 Meter,
9. Umbaumaßnahmen in oder an bestehenden Empfangsgebäuden, wenn
diese Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf das
Brandschutzkonzept und keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des
Gesamtgebäudes haben,
10. Neu- und Umbau von Bahnstromschaltanlagen, insbesondere
Umrichter-, Umformer-, Unterwerke, Kuppelstellen, Schaltposten,
Kraftwerke,
11. Änderungen von Bahnstromleitungen,
12. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von
Bahnübergängen,
13. die Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen, von
Leitungen aller Art sowie von Gewässern und Wassergräben jeweils bis
zu einer Breite von 6,50 Metern, das Gleiche gilt für entsprechende
Durchlässe,
14. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen,
15. Änderungen der Gleislagen an bestehenden Gleisen bis zu 3 Meter in
der Horizontalen und 0,50 Meter in der Vertikalen,
16. Errichtung von Strom- oder Antennenmasten bis zu 10 Metern
(Traversenunterkante und Mastspitze) und Mastaustrittsfläche bis zu 2
Quadratmetern,
17. Errichtung von Stelleinheiten, insbesondere Signalen, und die dafür
notwendigen baulichen Anlagen.
Ein Vorhaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 17 bedarf auch dann
keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn es in einem
Zusammenhang mit einem im Übrigen planfeststellungsbedürftigen oder
plangenehmigungsbedürftigen Vorhaben gebaut oder geändert wird,
insbesondere in einem räumlichen, zeitlichen, technischen oder sachlichen
Zusammenhang. Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Vorhaben ist
keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; im Übrigen bleiben
landesrechtliche Regelungen unberührt. Im Zweifel bestimmt die
Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers, ob eine baurechtliche
Verfahrensfreiheit nach Satz 1 und 2 statthaft ist. Sie gibt Auskunft über die
Notwendigkeit etwaiger landesrechtlicher Verfahren nach Satz 4,
Halbsatz 2. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor
Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine
militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der
Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die
zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über
wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer
elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf
Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 2013 erlassenen Rechtsverordnung enthalten
sind.“ ‘
Begründung:
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Ausgestaltung des Absatzes
1a des § 18 AEG, der die Verfahrensfreiheit von der Planfeststellung regelt,
leider unvollkommen und zum Teil nicht praktikabel ist, um die angedachte
Beschleunigung des Eisenbahninfrastrukturbaus zu gewährleisten. Daher
wurden die bisherigen Nummern sinnvoll ergänzt. Gerade „kleine“ und
unspektakuläre, aber hochwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der
Eisenbahninfrastruktur können hiervon besonders profitieren und schneller als bisher ins Werk
gesetzt werden. Gleichzeitig wurde für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die
durch diese Vorhaben ausgelöst werden, ebenfalls die Verfahrensfreiheit
vorgesehen.
Durch diese Regelungen können die Planfeststellungsbehörden von vielen
überflüssigen Klein-Verfahren entlastet werden und sich auf die Fälle
konzentrieren, die erfahrungsgemäß größeres Konfliktpotenzial beinhalten und für die
deswegen gerade ein Planfeststellungs- beziehungsweise
Plangenehmigungsverfahren besonders geeignet und geboten ist, und die auch der
Konzentrationswirkung bedürfen. Dies schafft personelle Kapazitäten bei den
Planfeststellungsbehörden und die Konzentration auf wirklich wesentliche Fälle.
Beobachtet man die Praxis des Landesbaurechts, so zeigt sich, dass dort
ebenfalls Kataloge zu verfahrensfreien Vorhaben bestehen; gegebenenfalls wäre zu
überlegen, die Aufzählung der verfahrensfreien Vorhaben in einer Anlage zum
AEG auszulagern, um den Absatz 1a übersichtlich zu halten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
eee (§ 18 Absatz 1a Nummer 8 AEG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd (§ 28 Absatz 1a Nummer 6 PBefG)
Der Bundesrat begrüßt die Genehmigungsfreistellung von Durchlässen, bittet
jedoch um Prüfung, ob der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung
über Durchlässe nach der DIN 1076 hinaus erweitert werden kann.
Begründung:
Die Neufassung der Regelungen sieht vor, die Änderung von Durchlässen als
Einzelmaßnahme von der Pflicht zur Planfeststellung freizustellen.
Ausweislich der Entwurfsbegründung sind damit nur Durchlässe nach DIN 1076
umfasst, die eine lichte Weite von weniger als zwei Metern besitzen. In der Praxis
ist eine Beschränkung auf zwei Meter nicht hilfreich, da alte schmale und
dunkle Fußgängerdurchlässe regelmäßig auf bis zu 6,50 Meter aufgeweitet
werden sollen (diese Breite ergibt sich aus einem zweistreifigen Radweg,
einem ausreichend großen Gehweg sowie gegebenenfalls erforderlicher
Schutzstreifen). Es wird angeregt, klarstellend eine Regelung aufzunehmen, die die
Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen bis zu einer Breite von
6,50 Meter von der Pflicht zur Planfeststellung befreit. Dadurch ließe sich eine
erhebliche Beschleunigung bei der städtebaulich gewollten Ertüchtigung der
Fuß- und Radweginfrastruktur bewirken, denn in der Praxis gibt es zunehmend
Fälle, in denen für vergleichsweise überschaubare Vorhaben aufwendige
Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die
Regelung ausdrücklich auch für Überführungen von Geh- und Radwegen, von
Leitungen alle Art sowie von Gewässern und Wassergräben gelten sollte.
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 1 AEG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe
„Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das
Plangenehmigungsverfahren“ einzufügen.
Begründung:
Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter
Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in
Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen
Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und
die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient
daher der Planungsbeschleunigung.
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 3 AEG), Artikel 4
Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 5 (§ 14 Absatz 2
Satz 1, 4 BWStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d (§ 28 Absatz 3a Satz 3
PBefG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 3, Artikel 4 Nummer 12
§ 17 Absatz 2 Satz 3, Artikel 6 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 4,
Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d § 28 Absatz 3a Satz 3 ist jeweils die Angabe
„anliegenden“ durch die Angabe „betroffenen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff der „anliegenden Gemeinden“ sollte jeweils durch „betroffenen
Gemeinden“ ersetzt werden, da es sich bei „anliegenden Gemeinden“ um einen
dem Planungsrecht fernliegenden Ausdruck handelt, während „betroffene
Gemeinden“ den rechtlich relevanten Kreis einschließt.
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 9 AEG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 9 ist nach der Angabe
„Der Betroffene ist“ die Angabe „durch den Vorhabensträger“ einzufügen.
Begründung:
Wie in der bisherigen Fassung der Vorschrift wird klargestellt, wer
gegebenenfalls zur Entschädigung verpflichtet ist.
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c – neu – (§ 18 Absatz 4 – neu – AEG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Plans ist die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auslegung maßgeblich.
Spätere Änderungen der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse
bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht die grundlegende Zulässigkeit des
Vorhabens entfallen lassen.“ ‘
Begründung:
Ohne Stichtage ist bei jeder Genehmigungsentscheidung die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Das bedeutet, dass
Planungen bis zum Abschluss des Verfahrens an neue oder geänderte Regeln,
insbesondere technische Regelwerke, und an geänderte Sachverhalte
anzupassen sind. So verursachen Änderungen der Sach- oder Rechtslage regelmäßig
verzögernde Umplanungen, die teilweise sogar eine erneute
Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen. Eine generelle Stichtagsregelung zur Sach- und
Rechtslage soll den Beurteilungszeitpunkt vorverlagern und so (zeit-)
aufwändige Umplanungen vermeiden.
13. Zu Artikel 1 Nummer 6, 16 (§§ 18, 21 AEG), Artikel 6 Nummer 17
Buchstabe b (§ 20 Absatz 8 WaStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a (§ 28
Absatz 1a PBefG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch
die Ausweitung der Reduzierung von planfeststellungspflichtigen Maßnahmen,
insbesondere Unterhaltungsmaßnahmen, tatsächlich eine Beschleunigung
erreicht werden kann. Insbesondere die Ausführungen in der Begründung des
Gesetzentwurfs, wonach „die Anforderungen des materiellen Umwelt- und
Naturschutzrechts, wie z. B. Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz“ zu
beachten sind (Einzelbegründung zu Artikel 6 Nummer 3, BR-Drucksache
780/25, Seite 134), lässt den Schluss zu, dass diese Anforderungen weiterhin –
nunmehr durch die Enteignungsbehörde – im Rahmen der vorzeitigen
Besitzeinweisung zu prüfen sein könnten. Letztlich würde sich der Prüfungsumfang
damit nur von den Planfeststellungsbehörden zulasten der Enteignungsbehörden
verschieben. Sofern das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung weiterhin
als „schnelles Verfahren“ zur Flächensicherung beibehalten werden soll, sind
Klarstellungen in den jeweiligen Fachgesetzen, dass der Prüfungsumfang der
Enteignungsbehörden in diesem Verfahren nicht erweitert wird bzw. sich
weiterhin auf die bisherigen, wenigen Prüfungspunkte beschränkt, zwingend
erforderlich.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass den Verfahren zur vorzeitigen
Besitzeinweisung vielfach nachgelagert aufwändige Enteignungs- und
Entschädigungsverfahren folgen, die ebenfalls eine entsprechende Bindung der
Enteignungsbehörden bedingen.
Begründung:
Die Regelungen könnten im Ergebnis dafür sorgen, dass die
Enteignungsbehörden, die aufgrund der Verfahren aus dem Energiesektor bereits stark
belastet sind, künftig zum Engpass einer effizienten und schnellen
Verfahrensabwicklung werden, das Problem würde insoweit nur verlagert. Es ist daher
zwingend sicherzustellen, dass mit der Ausweitung der Möglichkeiten der
vorzeitigen Besitzeinweisung keine neuen materiellen Anforderungen auf die
Enteignungsbehörden zukommen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a
Absatz 1 FStrG), Artikel 6 Nummer 6 (§ 14a Absatz 1 WaStrG), Artikel 15
Nummer 6 (§ 29a Absatz 1 PBefG)
In Artikel 1 Nummer 7 § 18a Absatz 1, Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 1,
Artikel 6 Nummer 6 § 14a Absatz 1 und Artikel 15 Nummer 6 § 29a Absatz 1
ist die Angabe „§§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ jeweils durch die Angabe „§§ 17 bis 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ersetzen.
Begründung:
In den oben genannten Vorschriften wird auf die §§ 17 bis 19 sowie 21 UVPG
verwiesen. Zur vollständigen Umsetzung wäre es erforderlich auch auf § 20
UVPG zu verweisen, der die Zugänglichmachung der Unterlagen im zentralen
UVP-Portal regelt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon gemäß
Artikel 6 Absatz 5 der UVP-Richtlinie, die in Deutschland durch § 20 UVPG
implementiert wurde. Zudem stellen die Portale mittelweile eine weit verbreitete,
barrierefreie und gängige Methode zur Veröffentlichung der digitalen
Unterlagen für UVP-pflichtige Projekte dar.
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1, 2 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a
Absatz 2 FStrG)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 Nummer 7 § 18a ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 ist die Angabe „nach Maßgabe der folgenden Absätze“
durch die Angabe „nach Maßgabe des folgenden Absatzes“ zu
ersetzen.
bb) Absatz 2 ist zu streichen.
b) Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich.
Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren
unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
Begründung:
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes sieht in Artikel 1 Nummer 7
(§ 18a Absatz 2 AEG) und in Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 2 FStrG) die
inhaltlich unveränderten Sondervorschriften für die Durchführung von
Erörterungsterminen vor, die bereits nach jetziger Rechtslage die Durchführung eines
Erörterungstermins in Verfahren nach dem AEG und dem FStrG in das
Ermessen der Anhörungsbehörde stellt. Diese Sondervorschrift soll nach Artikel 11
Nummer 8 nun in abgewandelter Form in den neuen § 73 b VwVfG überführt
werden. Künftig soll also für alle Planfeststellungsverfahren die Durchführung
eines Erörterungstermins nicht mehr verpflichtend sein, sondern im Ermessen
der Planfeststellungsbehörde stehen. Demnach besteht kein praktisches
Bedürfnis mehr danach, die Sondervorschriften im AEG und FStrG
beizubehalten. Darüber hinaus würde die Beibehaltung zu Rechtsunsicherheiten bei der
Anwendung dieser Vorschrift führen, da nicht klar wäre, ob ein Ermessen nach
den Voraussetzungen des § 73b VwVfG oder wie bisher nach pflichtgemäßen
Ermessen nach § 18a AEG und § 17a FStrG erfolgen soll. Nach dem neuen
§ 73b VwVfG muss die Planfeststellungsbehörde nämlich zusätzlich prüfen, ob
ein Erörterungstermin erforderlich ist, da durch diesen „eine weitere
Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedung zu erwarten ist“. Darüber
hinaus sind die Soll-Vorschriften nach § 18a Absatz 2 Satz 2 AEG und nach
§ 17a Absatz 2 Satz 2 FStrG des Entwurfs für im Internet veröffentlichte oder
ausgelegte Pläne obsolet, da nach Artikel 11 Nummer 3 die neue Fassung des
§ 27b VwVfG ohnehin vorsieht, dass eine Auslegung von Plänen grundsätzlich
immer auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde
erfolgen soll.
Im Übrigen sollten § 18a AEG und § 17a FStrG denselben Inhalt haben, um
insbesondere bei Landesbehörden, die für Verfahren nach dem AEG und dem
FStrG zuständig sind, einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Daher
sollte die Möglichkeit der Durchführung von informellen Beteiligungsformaten
nicht – wie in der bisherigen Fassung des Referentenentwurfs vorgesehen – nur
im AEG, sondern auch im FStrG vorgesehen sein. Es ist kein Grund
ersichtlich, warum in Verfahren nach dem FStrG diese Möglichkeit nicht gegeben
sein sollte. Dies wäre eine unnötige Einschränkung der Verwaltungspraxis der
Planfeststellungsbehörden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 AEG), Nummer 9
(§ 18d AEG)
a) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob und inwieweit die Regelungen zur
Durchführung von Erörterungstermin in den Fachgesetzen und im
Verwaltungsverfahrensgesetz Widersprüche und beziehungsweise oder
Redundanzen aufweisen.
b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Regelungen zu informellen
Beteiligungsformaten im Allgemeinen Eisenbahngesetz,
Bundeswasserstraßengesetz und Personenbeförderungsgesetz in das
Verwaltungsverfahrensgesetz zu überführen sind.
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a0 (§18e Absatz 2 Satz 1a ‒ neu ‒ AEG)
Vor Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung.“ ‘
Begründung:
Auch bei Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen zu
nichtbundeseigenen Eisenbahnen sollte die aufschiebende Wirkung von Klagen
entfallen. Es ist daher eine dem PBefG entsprechende Regelung aufzunehmen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§18e Absatz 3 AEG), Artikel 4
Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b
(§ 14e Absatz 3 WaStrG), Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6
PBefG)
a) Der Bundesrat bittet um konkretere Regelungen, wann eine
Sachverhaltsermittlung ohne Mitwirkung des Klägers ohne geringen Aufwand möglich
ist und nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebrachte Erklärungen
und Beweismittel daher nicht zuzulassen sind.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies jedenfalls der Fall ist, wenn die
erforderlichen Unterlagen oder Informationen bei der
Planfeststellungsbehörde oder dem Träger des Vorhabens bereits vorliegen.
Begründung:
Mit dem Begriff des „geringen Aufwands“ wird ein unbestimmter
Rechtsbegriff eingeführt, der für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen kann. Hier ist
eine gesetzgeberische Definition angezeigt. Das Abstellen auf das Vorliegen
erforderlicher Unterlagen oder Informationen erscheint insoweit sachgerecht.
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 18e Absatz 3 Satz 5 AEG), Artikel 4
Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 Satz 5 FStrG), Artikel 6 Nummer 10
Buchstabe b (§ 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG) und Artikel 15 Nummer 5
Buchstabe e (§ 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Regelungen zum Fristbeginn, der in § 18e Absatz 3 Satz 5 AEG, § 17e Absatz 3
Satz 5 FStrG, § 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG, § 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG
jeweils „ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens“ bestimmt ist, zur Wahrung
der Rechte der Parteien ergänzt werden müssen und dabei insbesondere das
fristauslösende Ereignis genauer bestimmt und sichergestellt werden sollte, dass
die Parteien hiervon unverzüglich Kenntnis erlangen.
Begründung
Derzeit ist als fristauslösendes Ereignis die „Fortsetzung des gerichtlichen
Verfahrens“ vorgesehen. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO endet
indes mit dem im Aussetzungsbeschluss genannten Ereignis; der Rechtsstreit
ist sodann von Amts wegen unverzüglich fortzusetzen. Dabei ist nicht näher
bestimmt, was als Fortsetzung des Verfahrens anzusehen ist, sondern das
Gericht hat nach Eintritt der Bedingung, wegen derer die Aussetzung erfolgte, das
Verfahren weiter zu betreiben. Die Fortsetzung eines Verfahrens erfolgt somit
formlos durch weitere Behandlung des Gerichts. Eines diesbezüglichen
Beschlusses bedarf es nicht. Mit der derzeit vorgesehenen Regelung ist für die
Parteien der Fristbeginn nach Fortsetzung des Verfahrens nicht ersichtlich.
Zudem ist es unklar, welche Handlung des Gerichts als Fortsetzung anzusehen ist.
Zu prüfen ist, ob hier durch eine Konkretisierung des fristauslösenden
Ereignisses größere Rechtssicherheit für die Parteien und das Gericht geschaffen
werden kann und ob Folgeänderungen für das gerichtliche Verfahren
erforderlich sind.
20. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG)
In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„vormittelten“ durch die Angabe „vorermittelten“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 3, 6 AEG), Artikel 4
Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 14
Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 3, 6 WaStrG)
a) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der
Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“
bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ zu
ersetzen.
b) Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 3 ist durch den
folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der
Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“
c) Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a § 18 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der
Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“
bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ zu
ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die bisher vorgesehene Formulierung deutet lediglich auf eine gewollte
Zielrichtung hin und hat keine rechtliche Wirkung. Um eine rechtliche
Verbindlichkeit zu gewährleisten, ist die Formulierung zu konkretisieren.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Verbleibt es bei der bislang
vorgesehenen Formulierung, stellt sich die Frage, wer die Belange in die
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einbringen soll.
Zu Buchstabe b:
Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.
Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.
22. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 23 Absatz 2b – neu –, Absatz 6 Satz 1
AEG)
Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen:
‚16a. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Eigentümer von mittelbar oder unmittelbar
angrenzenden Grundstücken nach Absatz 1 sind über das
Freistellungsverfahren zu unterrichten. Sind mehr als zehn Unterrichtungen
vorzunehmen, so können diese Unterrichtungen durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche
Bekanntmachung wird auch dadurch bewirkt, dass die
Planfeststellungsbehörde den Inhalt der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite
zugänglich macht. Die Freistellung darf nur mit Zustimmung eines
in Satz 1 beschriebenen Eigentümers erfolgen, wenn die in
Satz 1 genannten Grundstücke durch die Freistellung ihren
Bahnbetriebszweck endgültig nicht mehr erreichen können. Die
Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der Eigentümer
ein berechtigtes Interesse gegen die Freistellung darlegt. Wird
das berechtigte Interesse gegen die Freistellung nicht innerhalb
von drei Monaten nach der Unterrichtung dargelegt, gilt die
Zustimmung als erteilt. Wird die Zustimmung erteilt oder gilt sie
als erteilt, so können die in Satz 1 genannten Grundstücke im
Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls freigestellt werden.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „dem Eigentümer des
Grundstücks“ durch die Angabe „den Eigentümern der
Grundstücke nach Absatz 2b Satz 1“ ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 23 Absatz 2b – neu – und Absatz 6
Satz 1 AEG sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr in
der 153. Sitzung des Länderausschuss Eisenbahnen und Bergbahnen (LAEB)
erörtert und beschlossen worden.
Anlass für die Änderung in § 23 AEG ist der Fall, wenn mehrere dem
eisenbahnspezifischen Zweck gewidmete angrenzende Grundstücke in der
möglichen eisenbahnspezifischen Nutzung durch die Freistellung eines einzelnen
Grundstücks betroffen sind und bei antragsgemäßer Bescheidung einen solchen
Planungstorso auslösen würden. Nach § 23 Absatz 1 AEG stellt die zuständige
Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn
sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag
des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks
oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die
Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des
Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche
Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine
Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu
erwarten ist.
In der vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung erlassenen Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005 zur „Freistellung
von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) und Fragestellungen in Verbindung mit
dem kommunalen Planungsrecht“ vom 31. Oktober 2005 heißt es unter II. 2.:
„Bei der Prüfung der vorgelegten Freistellungsunterlagen ist darauf zu achten,
dass eine sinnvolle planungsrechtliche und eisenbahn-/sicherheitstechnische
Abgrenzung zu den verbleibenden Betriebsanlagen erfolgt und dadurch ein
möglicher Planungstorso vermieden wird.“
Die vorgeschlagene Änderung des § 23 Absatz 2b AEG-neu sieht die
Einführung von Bestimmungen zur Beteiligung mittelbar betroffener Eigentümer von
Bahngrundstücken vor. Danach sollen die Eigentümer die Möglichkeit
erhalten, ihre Zustimmung zur Freistellung der antragsgegenständlichen Flächen zu
erklären, so dass die Eigentümer umliegender Bahnflächen in das Verfahren
einbezogen werden. Dadurch wird diesen Eigentümern die Möglichkeit
geboten, gegen einen etwaigen Zweckentfall des eigenen Bahnbetriebsgrundstücks
vorzugehen. Durch den Zustimmungsvorbehalt werden, entsprechend der oben
genannten Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005, sogenannte
Planungstorsi vermieden. Das berechtigte Interesse im Sinne des Absatz 2b Satz 5 umfasst
alle Interessen, die auf die Fortführung des Bahnbetriebs gerichtet sind. Dies ist
insbesondere dann zu bejahen, wenn der Eigentümer ein entsprechendes
Verkehrskonzept vorweisen kann oder Verträge im Zusammenhang mit dem
Bahnbetrieb geschlossen hat oder die Verkehrsfläche zur Erreichung der
Klimaneutralität benötigt. Durch die Möglichkeit der öffentlichen
Bekanntmachung in Satz 2 wird die zuständige Behörde entlastet, da die Ermittlung einer
hohen Zahl von benachbarten Eigentümern sich schwierig gestaltet und das
Verfahren verlängert. Die Begrenzung auf zehn Unterrichtungen ist geboten,
da die Zahl der Beteiligten im Freistellungsverfahren in der Regel niedriger ist
als im Planfeststellungsverfahren.
Infolge dessen ist der Freistellungsbescheid nach § 23 Absatz 6 Satz 1 AEG
den beschriebenen Eigentümern ebenfalls zuzustellen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 24b – neu – AEG)*
Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen:
,16a. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
„§ 24b Schutzwaldungen
(1) Waldungen und Gehölze längs von Eisenbahninfrastrukturen
können von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen im
Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen
Behörde insoweit zu Schutzwaldungen erklärt werden, als dies zum
Schutz der Eisenbahninfrastruktur vor nachteiligen Einwirkungen der
Natur, wie beispielsweise Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag,
Vermurungen, notwendig ist.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 22 redaktionell zusammenzuführen
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu
erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die
Überwachung obliegt den nach Landesrecht für Schutzwaldungen
zuständigen Behörden im Benehmen mit dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
(3) Der Nutzungsberechtigte kann vom
Eisenbahninfrastrukturunternehmen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
Vermögensnachteile entstehen.“ ‘
Begründung:
Bis heute gibt es für Eisenbahninfrastrukturunternehmen bundesrechtlich keine
Möglichkeit, in den Genuss von sogenannten „Schutzwaldungen“ zu kommen,
die dem Schutz der Eisenbahninfrastrukturen dienen, vor allem im Gebirge vor
Hangrutschungen, Lawinen und Steinschlag. Gerade durch den Klimawandel
wird die Sicherung der Verkehrswege vor Naturgewalten immer wichtiger. Für
die Eisenbahninfrastruktur fehlen jedoch Regelungen zu Schutzwaldungen.
Beim Verkehrsträger Straße ist es anders: Hier existieren bereits seit langem
valide Regelungen (vgl. § 10 FStrG und z.B. § 27 StrG BW).
Schutzwaldungen sind Anpflanzungen bzw. Wälder, die dazu dienen sollen,
durch das Wurzelwerk Hänge zu befestigen, und somit einen Schutz vor
Lawinen oder Steinschlag zu bieten oder deren schädliche Auswirkungen
abzumildern.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Benachteiligung des
Verkehrsträgers Schiene insoweit aufgehoben und zugleich dem Gebot des § 1 Absatz 6
AEG entsprochen, wonach die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger
angeglichen werden sollen; diesem Gebot sind Bundes- wie Landesregierungen
verpflichtet. Das bisherige, unvollkommene Schutzkonzept der §§ 24, 24a
AEG wird mit der Regelung – wie bei der Straße - sinnvoll ergänzt und
vervollständigt.
24. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4
Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 15 Nummer 10 (§ 62
Absatz 4 PBefG)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 38 Absatz 9, Artikel 4 Nummer 25
Buchstabe c § 24 Absatz 15 und Artikel 15 Nummer 10 § 62 Absatz 4 ist jeweils
durch den folgenden Absatz zu ersetzen:
„Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1
dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung nach
Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
Begründung:
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes enthält in § 38 Absatz 9 AEG-E,
§ 62 Absatz 4 PBefG-E und § 24 Absatz 15 FStrG-E jeweils unterschiedliche
Übergangsvorschriften für die Anwendung des VwVfG in der Altfassung. Es
gelten durch die einzelnen Fachgesetze abweichende Regelungen für die
verschiedenen Infrastrukturen. Hier wäre eine Vereinheitlichung
verfahrensbeschleunigend.
Im Rahmen des § 38 Absatz 9 AEG-E wird die Anwendung nicht in das
Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die zwingende Anordnung der
Fortgeltung des alten Rechts macht die Rechtsanwendung in hohem Maße komplex
und unflexibel. Es ist daher insbesondere wichtig, dass § 38 Absatz 9 AEG-E
ebenfalls als „Kann“-Regelung ausgestaltet wird.
25. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4
Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 6 Nummer 26 Buchstabe b
(§ 56 Absatz 10 WaStrG), Artikel 10 Nummer 3 (§ 74 Absatz 7 BNatSchG),
Artikel 15 Nummer 10 (§ 62 Absatz 4 PBefG)
a) Der Bundesrat bittet, in den Fachgesetzen einheitliche
Übergangsregelungen festzulegen, die durch angemessene Stichtagsregelungen einerseits
ausreichend Zeit für notwendige Umstellungen lassen, andererseits aber auch
die zeitnahe Anwendung der Neuregelungen erlauben.
b) Der Bundesrat hält dabei im Grundsatz das im Gesetzentwurf nur im
Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Wahlrecht der Behörde zur
gänzlichen oder teilweisen Anwendung der Neuregelungen bereits vor einem
Stichtag für vorzugswürdig.
26. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu –, 52 – neu – Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG)
In Artikel 1 Nummer 21 sind nach der laufenden Nummer 50 die folgenden
Nummern 51 und 52 einzufügen:
‚ „51 ABS/NBS Breisach [D] – Colmar [F]
52 ABS/NBS Rastatt [D] – Haguenau [F]“ ‘
Begründung:
Bislang sind im Katalog der Anlage 1 lediglich EdB-Eisenbahninfrastrukturen
aufgeführt. Jedoch können auch nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturen
die Voraussetzungen des § 18e Absatz 1 AEG erfüllen, diese sind (u.a.):
„1. Herstellung der Deutschen Einheit,
3. Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender
Verkehrsengpässe“.
Besonders diese Nummern können auch auf nichtbundeseigende
Infrastrukturen zutreffen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e
Absatz 1 AEG)*
In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende Num-
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 26 redaktionell zusammenzuführen
mer 51 einzufügen:
‚ „51 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL“ ‘
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und
neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug
entscheidet. In der geltenden Fassung der genannten Anlage 1 wird unter der
laufenden Nummer 14 auch die Maßnahme Ausbaustrecke (ABS) Dresden –
Görlitz – Grenze D/PL genannt. Diese Maßnahme soll in der vorgesehenen
Neufassung der genannten Anlage 1 nicht mehr aufgeführt werden, d. h. bei dieser
Maßnahme bestünde in Zukunft bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten
keine Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG. Der Entwurfsbegründung ist
nicht zu entnehmen, warum das nicht mehr der Fall sein soll.
Aus Sicht des Freistaates Sachsen muss die Maßnahme aus folgenden Gründen
weiterhin in der genannten Anlage 1 aufgeführt werden:
Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO
(Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der
Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das
ist bei der ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL der Fall. Sie dient der
Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die Republik Polen als
„neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG zu
bewerten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf als
laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin – Frankfurt (Oder) –
Grenze D/PL in diese Kategorie fällt.
Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6
VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die
einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der
Maßnahme ABS Dresden – Görlitz Grenze D/PL zu bejahen. Deutschland
verpflichtet sich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3
des Deutsch-Polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der
Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin – Warschau und Dresden –
Breslau vom 30. April 2003 gegenüber der Republik Polen dazu, die
bestehende Strecke deutsch-polnische Grenze – Görlitz – Dresden in Abhängigkeit von
der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzmittel auszubauen, einschließlich
einer langfristigen Elektrifizierung. Diese staatsvertragliche Verpflichtung ist
ein eindeutiger Beleg dafür, dass die Ausbaumaßnahme einen rechtlich
relevanten internationalen Bezug aufweist.
Letztlich gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 6 AEG der § 50 Absatz 1
Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für
Maßnahmen, die eine Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den
Revieren nach § 2 des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) haben. Das trifft
ebenfalls für die Maßnahme ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL zu. Diese
Maßnahme ist gemäß Anlage 4 (zu den §§ 20 und 21) Abschnitt 2 laufender
Nummer 20 zum InvKG explizit als Maßnahme aufgeführt, die für die
Verbesserung der Infrastruktur der Kohleregion Lausitz eine Bedeutung hat. Aus Sicht
des Freistaates Sachsen ist – entgegen den allgemeinen Ausführungen in der
Entwurfsbegründung – ohne Belang, dass diese Maßnahme wegen der
Ausschöpfung des sächsischen Budgets vom zuständigen Bund-Länder-
Koordinierungsgremium nicht beschlossen oder zur Umsetzung vorgemerkt
wurde. Die Bedeutung der Maßnahme für das Lausitzer Kohlerevier ergibt
sich, wie dargestellt, aus dem InvKG.
28. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e
Absatz 1 AEG)*
In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende
Nummer 51 einzufügen:
‚ „51 ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland“ ‘
Begründung:
Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes ist die Änderung der Anlage 1
zu § 18e Absatz 1 AEG vorgesehen. Die in der Anlage 1 aufgelisteten
Vorhaben sind Teil des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans Schiene und
erfüllen die in § 18e genannten Kriterien.
In die Auflistung muss die ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland
aufgenommen werden, da diese ebenfalls im Vordringlichen Bedarf des Bedarfsplan
Schiene genannt wird. Für diese gilt das Kriterium „besonderen Funktion zur
Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“.
Die Strecke ist von herausragender Bedeutung für die Region. Es besteht der
Sonderfall, dass die Insel Sylt allein durch eine Zugverbindung verkehrlich
angebunden ist. Entsprechend sensibel und bedeutsam ist der Ausbau der Strecke.
Verzögerungen bei der Umsetzung durch verlängerte Rechtswege können nicht
akzeptiert werden.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 26, 27 redaktionell zusammenzuführen
29. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 ‒ neu ‒ Anlage 1 zu § 18e
Absatz 1)**
In Artikel 1 Nummer 21 Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) ist nach der laufenden
Ziffer 50 die folgende Ziffer 51 einzufügen.
‚ „51 ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn)
(Ostbahn)“ ‘
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu
§ 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und
neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug
entscheidet. Dies ist auch im Sinne des Klimaschutzbeschleunigungs-Schiene-
Gesetz (BR-Drucksache 466/23).
Aus Ländersicht muss die ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL
(– Kostrzyn) (Ostbahn) aus folgenden Gründen in der genannten Anlage 1
aufgeführt werden:
Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO
(Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der
Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das
ist bei der ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn)
der Fall. Sie dient der Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die
Republik Polen als „neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1
Nummer 2 AEG zu bewerten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum
Gesetzentwurf als laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin –
Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL in diese Kategorie fällt.
Zusätzlich ist auf die Gemeinsame Erklärung zur 17. Deutsch-Polnischen
Regierungskonsultationen vom 1. Dezember 2025 zu verweisen. Diese
formuliert eindeutig die Absicht der Bundesregierung, die Modernisierung weiterer
grenzüberschreitender Bahnverbindungen gemeinsam mit Polen
voranzubringen.
Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6
VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die
einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der
Maßnahme ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) zu
bejahen, da über den Bahnknoten Berlin viele internationale Verbindungen
** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 26 bis 28 redaktionell zusammenzuführen
verknüpft werden.
Darüber hinaus ist von Polen vorgesehen, die Verlängerung der Ostbahn
– Linie 203 – mittels CEF-Mitteln der EU auszubauen, da die polnische
Strecke im TEN-V-Netz aufgenommen wurde.
30. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1, 2 BSWAG)
Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „des Bundes“ ist durch die Angabe „im Sinne des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen.
b) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „Dies gilt“ ist die Angabe „– auch unter
Einbeziehung von Vorhaben in einem Nahverkehrsplan – “ einzufügen.
bb) Die Angabe „Änderung eines Bundesschienenweges“ ist durch die
Angabe „Änderung eines Schienenweges“ zu ersetzen.
cc) Die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege“ ist
durch die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Eisenbahnen im
Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Änderung des § 1 Absatz 3 BSWAG sollen der Aus-, Neu- und
Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes in das
überragende öffentliche Interesse gestellt und als der öffentlichen Sicherheit dienend
eingestuft werden. Unter diese Regelung würden bei den Schienenwegen des
Bundes auch solche Schienenwege fallen, deren Finanzierungsanteil des
Bundes ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass Schienenwege
des Bundes, die über das GVFG finanziert werden, in ein überragendes
öffentliches Interesse gestellt werden, während Maßnahmen an
Eisenbahninfrastrukturen auf NE-Bahnen, die über dasselbe Finanzierungsinstrument finanziert
werden, hiervon nicht erfasst wären.
Es ist daher sicherzustellen, dass auch für Maßnahmen an
Eisenbahninfrastrukturen an NE-Bahnen, die nach dem GVFG förderfähig sind, ein überragendes
öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Das überragende öffentliche Interesse ist nicht entsprechend der
Eigentumsverhältnisse herzuleiten, sondern entsprechend der Bedeutung der Eisenbahn.
Dies ist ebenfalls sachgerecht, da auch an NE-Bahnen beispielsweise
militärische Anlagen per Schiene anschließen und diese damit eindeutig der
öffentlichen Sicherheit dienen.
Sollte eine Förderung aus den Mitteln des GVFG aufgrund von beim Bund
nicht in ausreichendem Maße bereitstehenden Mittel nicht möglich sein, aber
dessen Fördervoraussetzungen vorliegen und die Förderung des Vorhabens
durch Mittel der Länder erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Vorhaben in
einem Nahverkehrsplan enthalten sind.
Für Vorhaben, die in einem Nahverkehrsplan enthalten sind, für die jedoch die
Fördervoraussetzung durch eine Programmaufnahme in das Bundes-GVFG
aufgrund des ausstehenden Planrechtbeschlusses und darauffolgende
Antragstellung beim Bundesverkehrsministerium nicht festgestellt werden konnte,
wird damit für den Zeitraum der Planung und Genehmigung ebenfalls der
Status des überragenden öffentlichen Interesses ermöglicht.
31. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG)
Der Bundesrat empfiehlt, dass die in Artikel 2 Nummer 1 vorgesehenen
Regelungen auch für Projekte im Bereich der nicht bundeseigenen Schienenwege
gelten, soweit diese den in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 2
Nummer 1 (zu § 1 Absatz 3 BSWAG) ausgeführten Gesichtspunkten dienen.
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 2 – neu – BSWAG),
Artikel 17a – neu – (§ 3 Nummer 1 c Satz 2 GVFG)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach Absatz 1 Satz 2
ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt
für Vorhaben der Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene.“ ‘
b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen:
‚Artikel 17a
Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung
vom28. Januar 1988 (BGBl. I S.100), das zuletzt durch Artikel 323 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 und Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher
Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt für Vorhaben der Digitalisierung des
Verkehrsträgers Schiene, insbesondere nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.“ ‘
Begründung:
Es ist allgemein anerkannt, dass Elektrifizierungen und Digitalisierungen
volkswirtschaftlich vorteilhaft sind. Sie erhöhen die Netzkapazität und
Resilienz, ermöglichen durchgehende und klimafreundliche Verkehre, und stärken so
den Verkehrsträger Schiene in seiner Leistungsfähigkeit.
Daher braucht es künftig keinen gesonderten gesamtwirtschaftlichen Nachweis
(sogenannte „Nutzen-Kosten-Untersuchung“ (NKU)) für solche allseits für
sinnvoll erachteten Maßnahmen mehr. Was Allgemeingut ist, bedarf keiner
zusätzlichen Untersuchung mehr. Dies ist auch gleichzeitig ein guter Beitrag zum
Bürokratieabbau, zur Planungsbeschleunigung und nicht zuletzt zum
Klimaschutz. Noch immer ist Deutschland beim Elektrifizierungsgrad in Europa
unter dem Durchschnitt und von den jährlichen Elektrifizierungsraten der 50er-
und 60er- Jahre weit entfernt. Das sollte sich ändern.
Bereits die „Beschleunigungskommission Schiene“ (BKS) hatte deren
Abschaffung für derartige Maßnahmen vorgesehen. Sodann hatte das damalige
Bundesverkehrsministerium in seinem Eckpunktepapier für ein „Moderne-
Schiene-Gesetz“ (MoSchG), das jedoch nicht beschlossen wurde, eine
Abschaffung der NKU bei Elektrifizierungen und Netzresilienzmaßnahmen
vorgesehen. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auf
Bundesebene spricht sich dafür aus.
33. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 11c Absatz 6 Satz 1, 3, 5 BSWAG)*
Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. § 11c Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „anstelle von“ ist durch die Angabe „sowohl“ zu
ersetzen.
bb) Nach der Angabe „straßengebundenen Ersatzverkehren“ ist die
Angabe „als auch“ einzufügen.
b) In Satz 3 ist die Angabe „für schienengebundene Ersatzverkehre“ zu
streichen.
c) In Satz 5 ist die Angabe „erfolgt vorbehaltlich einer einheitlichen
Entscheidung für straßengebundenen oder schienengebundenen
Ersatzverkehr“ durch die Angabe „erfolgt sowohl für straßengebundenen als
auch für schienengebundenen Ersatzverkehr“ zu ersetzen.‘
Begründung:
Das Konzept der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren der
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes sieht das Vorziehen und die Bündelung
von Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzinvestitionen und weiteren investiven
Maßnahmen im Rahmen einer mehrmonatigen Vollsperrung von ausgewählten
Bahnkorridoren vor.
Diese lang andauernden Streckensperrungen haben erhebliche Auswirkungen
auf den Schienenpersonennah-, -fern- und -güterverkehr.
Zur Aufrechterhaltung eines verlässlichen Verkehrsangebots während der
Generalsanierung der jeweiligen Korridore sind hochwertige Ersatzkonzepte –
unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – zu realisieren.
Gemäß der aktuellen Regelung gemäß §11c Absatz 6 BSWAG ist eine
finanzielle Beteiligung des Bundes und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens der
Eisenbahnen des Bundes vorbehaltlich einer einheitlichen Entscheidung für
straßengebundenen oder schienengebundenen Ersatzverkehr je
Generalsanierung vorgesehen.
Diese Beschränkung wird den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen
jedoch nicht gerecht. In den überwiegenden Fällen wird nur eine Verbundlösung
aus straßen- und schienengebundenen Ersatzverkehren sowie aus
Traktionsverstärkungen von weiterhin verkehrenden Fahrten das wirtschaftlichste und ver-
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 32 redaktionell zusammenzuführen
kehrlich sinnvollste Ergebnis erzielen.
Eine ausschließliche Fokussierung auf straßen- oder schienengebundene
Ersatzverkehre birgt die Gefahr, dass Fahrgäste dauerhaft auf den motorisierten
Individualverkehr ausweichen. Dies schwächt die Akzeptanz notwendiger
Infrastrukturmaßnahmen und steht den Zielen der Verkehrsverlagerung und des
Klimaschutzes entgegen.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 11c Absatz 6 BSWAG stellt klar, dass
der Bund und die DB InfraGO im Rahmen der Generalsanierung von
Hochleistungskorridoren eine Verbundlösung aus straßen- und schienengebundenen
Ersatzverkehren mitfinanzieren können. Damit wird eine integrierte und
verkehrsträgerübergreifende Planung von Ersatzkonzepten ermöglicht und
zugleich eine sachgerechte Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
sichergestellt. Gleichzeitig schafft die Regelung Planungssicherheit für die Länder
und Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs und trägt dazu bei, die
Auswirkungen von Streckensperrungen zu minimieren, die Leistungsfähigkeit
des Gesamtsystems Schiene zu erhalten und die Akzeptanz der
Generalsanierungen bei Fahrgästen und Wirtschaft nachhaltig zu stärken.
34. Zu Artikel 2 allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass für die DB InfraGO AG nach wie vor keine
gesetzliche Aufgabennorm besteht und auch der Infra-Plan nicht gesetzlich
verankert ist.
b) Der Bundesrat erinnert an seine hierzu vorgelegten Vorschläge in den
Beschlüssen BR-Drucksache 198/23 (B) sowie 379/23 (B) und fordert die
Bundesregierung auf, diese Vorschläge umzusetzen.
Begründung:
Bis heute hat die DB InfraGO AG als größtes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Haupteisenbahninfrastrukturbetreiberin in Deutschland mit
einem faktischen Monopol keinerlei gesetzliche Aufgabennorm, die bestimmt,
was diese Gesellschaft eigentlich im Dienste der Allgemeinheit und des
Eigentümers zu leisten hat. Auch der geplante Infra-Plan hat bisher keine gesetzliche
Verankerung. Es existiert lediglich eine geänderte, nun etwas
gemeinwohlorientiertere Satzung der DB InfraGO AG.
Im Gegensatz zu anderen öffentlichen EIU, wie z.B. in Österreich und in der
Schweiz, ist dies zu wenig angesichts der immensen volkswirtschaftlichen
Bedeutung dieses EIU. Bei der Straße ist dies anders, die Verantwortlichkeit der
Straßenbaulastträger ist gesetzlich definiert (vgl. Artikel 4 Nummer 2 des
Gesetzentwurfs zum FStrG); auch die Bundesautobahn-GmbH verfügt über einen
gesetzlich definierten Auftrag (vgl. §§ 1, 5 Absatz 1 InfrGG). Bei öffentlichen
EIU dagegen gibt es zwar eine Betriebspflicht (§ 11 Absatz 1 Satz 1 AEG),
diese ist aber bisher konturenlos, und es gibt weder eine Festlegung des
Umfangs und eine Mindestqualität, noch eine Regelung zu deren Beginn.
Dagegen liegt schon ein Vorschlag des Bundesrates für eine Aufgabennorm für
die DB InfraGO AG vor, auch für den Infraplan (siehe BR-Drucksache
379/23 (B)). Dies müsste die Bundesregierung nur aufgreifen und umsetzen.
35. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 1 Absatz 6 Satz 2 – neu – EBKrG),
Nummer 02 – neu – (§ 2 Absatz 3 Satz 2 – neu – EBKrG)
Vor Artikel 3 Nummer 1 sind die folgenden Nummern 01 und 02 einzufügen:
,01. Nach § 1 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist zweifelhaft, wer Beteiligter an einer Kreuzung ist, so trifft diese
Bestimmung die Anordnungsbehörde.“
02. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist zweifelhaft, ob eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 2 neu ist, so
trifft diese Bestimmung die Anordnungsbehörde.“ ‘
Begründung:
Zu Nummer 01:
Aktuell ist gesetzlich nicht eindeutig bestimmt, wer Träger der Baulast im
Bereich Schiene ist. So bestehen im Gegensatz zum Straßenrecht keine
gesetzlichen Zuweisungen der Baulast, auch bei noch nicht vorhandenen, aber
möglichen Eisenbahnstrecken; auch gibt es den Fall, wer bei zwei in Frage
kommenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zuständiger
Schienenbaulastträger für ein drittes Gleis ist, oder in Reaktivierungsfällen, wo ein
verantwortliches EIU noch gar nicht feststeht, oder auch in sonstigen Fällen der Unklarheit.
Auch in diesen Fällen sollte schnell bestimmt werden können, wer der
Verantwortliche ist, anstatt die Fälle ungelöst zu lassen bzw. hin- und herzuschieben.
Daher wird ein Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde geschaffen, was
auch zur Planungsbeschleunigung und Rechtssicherheit dient.
Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt
ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr im
Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde; in sonstigen Fällen
entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde,
so bestimmt es § 8 EBKrG.
Zu Nummer 02:
In der Praxis und in der Literatur, die sich mit Reaktivierungsfällen beschäftigt,
gibt es unklare Fälle, ob ein Bahnübergang „neu“ ist oder nicht. Neu ist er nach
der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn erstmals eine Kreuzung
zweier Verkehrswege geschaffen wird, alles andere sind dann Änderungen, die
nach § 3 EBKrG zu behandeln sind. Das dazu vorgeschlagene
Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde kann geeignet sein, hier Klarheit zu schaffen.
Damit kann es auch erleichtert werden, frühere Eisenbahninfrastrukturen zu
reaktivieren, die oftmals Bahnübergänge haben, die auch nicht so leicht ersetzbar
sind. Mit Streckenreaktivierungen wird vor allem der ländliche Raum gestärkt
und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
36. Zu Artikel 3 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Realisierung von
Vorhaben durch Vereinfachung im Eisenbahnkreuzungsrecht zu
beschleunigen und auf komplexe und fehleranfällige Verfahren zur
Kostenzuordnung zu verzichten.
b) Der Bundesrat hält es jedoch für erforderlich, das Eisenbahnkreuzungsrecht
über die vorliegenden Vorschläge hinaus zu vereinfachen. Der Bundesrat
stellt fest, dass insbesondere kommunale Straßenbaulastträger, deren
Straßen von kreuzenden Großvorhaben betroffen sind, häufig finanziell sowohl
von eigentlichen Projektkosten als auch vom Vorteilsausgleich überfordert
sind. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die betroffenen
Straßenbaulastträger im Falle von kreuzenden Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs des
Bedarfsplans für die Bundesschienenwege weitergehend entlastet werden
können. Insbesondere ist ein Verzicht auf den Vorteilsausgleich angezeigt.
c) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagenen Quoten für Fälle
des § 12 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) angemessen
sind und nicht zu einer Benachteiligung einzelner Kreuzungsbeteiligter
führt.
d) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagene Regelung des § 15
Absatz 2 Satz 2 EBKrG mit einer der geltenden Rechtslage entsprechenden
Regelung ergänzt werden sollte, um auch Fälle eines Verlangenmüssens
abzudecken.
37. Zu Artikel 4 (§ 1 Absatz 1 FStrG)
Der Bundesrat bittet, den Begriff des Fernverkehrs in § 1 Absatz 1
Bundesfernstraßengesetz in Abgrenzung zu regionalen und lokalen Verkehrsströmen klar
zu definieren.
Begründung:
Gemäß § 1 Absatz 1 FStrG müssen Bundesfernstraßen einem weiträumigen
Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sein. Diese Vorschrift ist nicht
praxistauglich. Unklar ist z. B., aufgrund welcher Parameter eine öffentliche Straße
dem Fernverkehr dient bzw. unter welchen Umständen sie diesem zu dienen
bestimmt ist. Aufgrund dieser Unklarheit werden Entscheidungen zu
Baulastfragen (z. B. zu Mitfahrerparkplätzen, Umstufungen) jahrelang in die Länge
gezogen und umfassende rechtliche Gutachten beauftragt, ohne dass es hierzu
ein Ergebnis gibt. Eine politische Entscheidung und rechtliche Klarstellung
sollte den Begriff daher für die Rechtspraxis handhabbar machen.
38. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 5 Satz 2 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe
„Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren“ durch die Angabe
„Planfeststellungsverfahren“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgt grundsätzlich keine
Auslegung von Plänen.
39. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „Brückenbauwerke
liegt“ durch die Angabe „Brückenbauwerke sowie die Instandsetzung
vorhandener Tunnelbauwerke und die Umsetzung von Maßnahmen der Hang- und
Felssicherung liegen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Privilegierung des Ersatzes vorhandener
Brückenbauwerke ist wichtig und richtig. Ebenso drängend und unerlässlich
zur Sicherstellung der Mobilität im Land ist jedoch die Instandsetzung von
Tunnelbauwerken und die Durchführung von Maßnahmen der Hang- und
Felssicherung. Werden diese ausgebremst, drohen gravierende Engpässe und große
gesamtwirtschaftliche Schäden.
40. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, den Begriff der Rastanlage im geplanten
§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG genauer zu definieren. Dabei sollte die Definition
auch reine Parkplätze an Bundesfernstraßen umfassen.
Begründung:
Der Begriff der „Rastanlage“ ist dem Bundesfernstraßengesetz bislang fremd
und sollte daher eine Definition durch den Gesetzgeber erfahren.
41. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist die Angabe „sollen
bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden“
durch die Angabe „sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast
so zu bauen und zu unterhalten“ zu ersetzen.
Begründung:
In der aktuellen Fassung des § 3 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
besteht für den Straßenbaulastträger die Verpflichtung, Betriebswege auf
Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge
von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind,
bedarfsabhängig so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen öffentlicher Radverkehr
abgewickelt werden kann.
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes stellt diese Verpflichtung
zukünftig in das „soll“-Ermessen des Straßenbaulastträgers. Es besteht die
Befürchtung, dass dies zu einer Verschlechterung der Radverkehrsförderung
führen wird.
Die Sicherstellung zur Abwicklung von Radverkehr auf Betriebswegen an
Brücken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen ermöglicht weitreichende
Mobilitätsoptionen für alle Verkehrsteilnehmenden. Dies kann insbesondere in
dicht besiedelten Regionen zur Förderung der Verkehrswende und damit
Reduzierung der regionalen (Binnen-)Verkehre auf der Bundesstraße führen. So
wird durch die Bereitstellung von Querungsmöglichkeiten insbesondere für den
Radverkehr der Umstieg vom Kraftfahrzeug auf klimafreundlichere
Fortbewegungsmittel unterstützt. In diesem Zuge würden neben den in § 3 Absatz 1
FStrG genannten Belangen des Umweltschutzes auch die Verkehrsbelastung
auf dem Bauwerk selbst verringert werden, was insbesondere in stark
befahrenen Abschnitten vorteilhaft für den Verkehrsfluss ist.
Darüber hinaus ergeben sich auch aus volkswirtschaftlicher Sicht erhebliche
Vorteile durch die Verlagerung im Modalsplit. So verringern sich durch die
Förderung des Radverkehrs, gesamtgesellschaftlich betrachtet, die Kosten im
Gesundheitswesen (durch eine aktivere Gesellschaft), es sinken
Treibhausgasemissionen, weniger Luftschadstoffe werden emittiert und die
Lärmbelastung wird verringert.
Die Verlagerung der Verkehre auf unterschiedliche Verkehrsträger kann
zusätzlich zu einer effizienteren Nutzung des Verkehrsraums beitragen, da sich
Staus und somit Reisezeiten auch für den motorisierten Individualverkehr
verringern werden.
Die mit der bisherigen Verpflichtung einhergehenden Mehrkosten können
somit durch ein deutlich positiveres Kosten-Nutzen-Verhältnis wieder
ausgeglichen werden. Darüber hinaus stellt die bisherige Verpflichtung sicher, dass
eine allumfassende Bewertung im Sinne der Verkehrswende sowie aus klima-
und gesundheitsrelevanter Sicht erfolgt und im Rahmen von
Neubaumaßnahmen gewährleistet wird.
Es soll insoweit am bisherigen Rechtszustand festgehalten werden.
42. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5, 6 – neu – FStrG)
Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 5 ist die Angabe „bedarfsabhängig“ durch die Angabe
„grundsätzlich“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Ausnahme ist im Einzelfall zu begründen.“
Begründung:
Durch die Änderung des Wortes „bedarfsabhängig“ in „grundsätzlich“ wird
eine Beweisumkehr eingeführt. Der Bund, respektive die Autobahn GmbH des
Bundes, muss nachweisen, dass der Ausbau des Betriebsweges für den
öffentlichen Radverkehr nicht notwendig ist und nicht die Länder oder Kommunen
müssen mittels aufwendiger Bedarfsanalyse beweisen, dass dies notwendig ist.
Hierdurch wird eine Planungsbeschleunigung und der Ausbau der
Radverkehrsinfrastruktur erreicht. Die dann grundsätzlich anzulegende
Radverkehrsanlage erhöht außerdem die Gesamtleistungsfähigkeit und Sicherheit der
Brücke, indem Unterhaltungsfahrzeuge diese Radverkehrsanlage mitbenutzen
können, ohne die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit auf der
Hauptfahrbahn zu beeinträchtigen. Schließlich können durch die Mitnutzung von
BAB-Brücken und Brücken von Kraftfahrstraßen erhebliche positive Effekte
für den Radverkehr und den Fußverkehr geschaffen werden. Sehr gute
Erfahrungen werden damit beispielsweise zurzeit auf der BAB 40 Rheinbrücke in
Duisburg gemacht.
43. Zu Artikel 4 Nummer 3, 11 (§ 4 Satz 1 FStrG, § 16a Absatz 2 FStrG),
Artikel 15 Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Satz 3, 4 PBefG)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 § 4 Satz 1 ist die Angabe „dafür einzustehen“ durch die
Angabe „sicherzustellen“ zu ersetzen.
bb) In Nummer 11 § 16a Absatz 2 ist die Angabe „solche Vorarbeiten“
durch die Angabe „Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ zu
ersetzen.
b) Artikel 15 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen:
‚8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und
Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur
Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und
Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die
Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für
elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch
den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer
oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder
Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des
Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des
Satzes 1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder
öffentlich bekannt zu geben.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Zur Unterscheidung, ob eine haftungsrechtliche Einstandspflicht im Rahmen
der Gefährdungshaftung oder eine Sicherstellung, dass die Verpflichtungen
eingehalten werden, geregelt werden soll, bedarf es einer sprachlichen
Klarstellung, was mit der bisherigen Formulierung „einstehen“ bezweckt sein soll.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Neufassung des § 16a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes wird zum
Anlass genommen, eine sprachliche Angleichung an die Formulierungen in
§ 17 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und § 16 Absatz 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes vorzunehmen und somit den Bezug klarer zu fassen.
Zu Buchstabe b:
Mit der Neufassung der Nummer 8 wird § 32 Absatz 1 Satz 2 aus der
Nummer 2 herausgelöst. Zudem erfolgt eine Streichung des bisherigen Satzes 3, bei
dem es sich um eine Doppelregelung zu dem nachfolgenden Satz handelt. Im
Übrigen wird auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
verwiesen.
44. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 Satz 3 FStrG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Regelung in Artikel 4 Nummer 3 § 4 Satz 3 FStrG nicht an § 4 angefügt sein
sollte, sondern besser als eine gesonderte Regelung zu fassen ist.
Begründung:
Eine gesonderte Regelung würde der Rechtsklarheit dienen, soweit die
Regelung des § 4 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes auch für andere Normen des
Bundesfernstraßengesetzes gelten soll.
45. Zu Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a (§ 9a Absatz 1 Satz 1 BFStrG)
In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a § 9a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe
„Auslegung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des
Wortlauts im § 27b Absatz 1 VwVfG-E (Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b). In
diesem ist von einer Veröffentlichung der Unterlagen im Internet die Rede.
46. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 FStrG)
In Artikel 4 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „bestätigt“
die Angabe „innerhalb einer Frist von drei Monaten“ einzufügen.
Begründung:
Mit den künftigen Vorschriften zur Linienbestätigung sollte die bisher in § 16
Absatz 2 vorgesehene Frist für die Linienbestimmung fortbestehen. Dies trägt
dem Beschleunigungszweck des Gesetzentwurfs Rechnung.
47. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Nummer 3
– neu – FStrG)
Artikel 4 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen:
,12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Weise“ die
Angabe „mit dem Ziel der Kapazitätserweiterung“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe
„ist,“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. zur Umsetzung von Hang- und
Felssicherungsmaßnahmen entlang der Straße erfolgt.“
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren <…weiter wie
Vorlage…>.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Hinsichtlich des Änderungsbegriffs besteht auch nach dessen mehrfachen
Schärfung durch § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 FStrG noch erhebliche
Rechtsunsicherheit. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich bereits die besondere
Bedeutung der Kapazitätssteigerung im Rahmen des vom Gesetzgeber gewählten
funktionalen Änderungsbegriffs. Diese ist auch gesetzlich zu verankern, um
Planfeststellungen zu vermeiden, wo sie nicht angezeigt sind.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Es ist ein Gleichlauf zwischen Schiene (vgl. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee zu § 18 Absatz 1a AEG-E) und
Straße erforderlich. Andernfalls könnten Rückschlüsse gezogen werden, dass
bei der Straße Hang- und Felssicherungsmaßnahmen der Planfeststellung
bedürfen.
48. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 BFStrG)
In Artikel 4 Nummer 12 § 17 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe
„Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das Plangenehmigungsverfahren“
einzufügen.
Begründung:
Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter
Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in
Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen
Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und
die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient
daher der Planungsbeschleunigung.
49. Zu Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 5 – neu –, 6 – neu –
FStrG)
Nach Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 4 sind die
folgenden Sätze einzufügen:
„Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und
dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach
Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“
Begründung:
Zur Umsetzung des Unionsrechts und zur Herstellung des Gleichlaufs
zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist auch den TEN-Netz-Vorhaben im
Straßenbereich ein überragendes öffentliches Interesse einzuräumen.
50. Zu Artikel 4 Nummer 26 (Anlage 1 (zu § 17e Absatz 1) FStrG)
Wenngleich eine Fortschreibung der Anlage 1 zu § 17e
Bundesfernstraßengesetz in der Vergangenheit mehrfach erfolgt ist, wurde sie in Bezug auf
Fernstraßenprojekte seit Jahren nicht hinreichend angepasst. Aktuell fehlen wichtige
Projekte, die zeitkritisch sind. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, in Absprache mit den Ländern die Anlage zu aktualisieren.
Begründung:
Mit Blick auf die Planungsbeschleunigung, die sich auch im Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode wiederfindet, ist eine Anpassung der Anlage
geboten.
51. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ‒ neu ‒, Satz 3
FStrAbG)
Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist, oder“ zu
ersetzen.
bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte
Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist.“
b) In Satz 3 ist die Angabe „Nummer 2 oder 3“ durch die Angabe „Nummer 2,
3 oder 4“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Katalog der Vorhaben, deren Bau oder Änderung nach § 1 Absatz 3 im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen
und von militärischer Relevanz sind, wird um eine neue Nummer 4 erweitert.
Erfasst sein sollen auch die Erweiterung von Bundesstraßen auf vier
Fahrstreifen, da diese den anderen Nummern vergleichbar sind und nicht anders
behandelt werden sollten.
52. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 5 WaStrG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob für Unterhaltungsmaßnahmen an
systemrelevanten bundeseigenen Schifffahrtsanlagen mit dem Ziel des vollständigen
oder teilweisen Ersatzes das überragende öffentliche Interesse generell
festzustellen ist und diese als der öffentlichen Sicherheit dienend einzustufen sind, so
dass ein kritischen Bauwerkzustand durch rechtzeitige
Unterhaltungsmaßnahmen noch mit einem den erforderlichen Planungs- und Bauzeiten angemessenen
Vorlauf vermieden werden kann.
Begründung:
Ausweislich der Entwurfsbegründung liegt ein kritischer Bauwerkszustand ab
einer Zustandsnote von 3,7 vor. Angesichts der notwendigen zeitlichen
Vorläufe einer Unterhaltungsmaßnahme ist dringend zu überlegen, ob ein
überragendes öffentliches Interesse und die Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit
generell anzunehmen sind. Ziel sollte es sein, unabhängig von der in der
Entwurfsbegründung dargestellten aktuellen bundesweiten Problemlage zukünftig
die Unterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig und beschleunigt durchzuführen, um
einen kritischen Zustand und die damit einhergehende Gefahr einer
notwendigen Sperrung von Bauwerken zu vermeiden.
53. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 WaStrG)
In Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 ist nach der Angabe
„Bundeswasserstraßennetzes“ die Angabe „oder querender Verkehrsnetze“
einzufügen.
Begründung:
Nicht nur viele Schifffahrtsanlagen, sondern auch die Bundeswasserstraßen
querende Verkehrsinfrastruktur ist für den Verkehr hoch bedeutsam.
Ein Ausfall und/oder eine Sperrung von, die Wasserstraße querenden
Bauwerken kann zu Einschränkungen des Schiffsverkehrs führen, die die Befahrung
beeinträchtigen. Ebenso können Instandsetzungsmaßnahmen entlang der
Wasserstraße die Befahrbarkeit von querenden Bauwerken beeinträchtigen und bei
unabgestimmten Bautätigkeiten zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen
führen. Das System Wasserstraße ist insoweit gesamtheitlich zu betrachten.
54. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 7 – neu – WaStrG)
Nach Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen:
„Veränderungen im Rahmen des Ersatzes, die auf den Stand der Technik
zurückzuführen sind, führen nicht zu einem Ausbautatbestand.“
Begründung:
Ein zeitgemäßer Ersatz auf dem Stand der Technik ist selbstverständlich. Der
Aufwand zur Feststellung des Kostenteilungsbetrages gegenüber einem
gesellschaftlich inakzeptablen 1:1 Ersatz historischer Bausubstanz steht hierzu in
keinem Verhältnis.
55. Zu Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a0 – neu – (§ 41 Absatz 5 Satz 3 – neu –
WaStrG)
Vor Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Träger des Vorhabens hat die Einrichtung von Radwegen gemäß den
örtlichen Radwegenetzplanungen an Straßenbrücken zu berücksichtigen,
ohne eine Kostenteilung zu fordern.“ ‘
Begründung:
Der Ausbau des Radwegenetzes entlang von Ufern oder Querungsbauwerken
ist üblich und als zeitgemäßer Ersatz zu werten. Der Aufwand zur Feststellung
des Kostenteilungsbetrages steht hierzu in keinem Verhältnis.
56. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 WaStrAbG)
In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „– Engpassbeseitigung“ zu
streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf stellt allein auf Vorhaben des vordringlichen Bedarfs mit
dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ ab. Diese Einschränkung wird der
tatsächlichen verkehrlichen, wirtschaftlichen, klima- und sicherheitspolitischen
Bedeutung der Bundeswasserstraßen nicht gerecht.
Auch Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ohne explizite
Engpasskennzeichnung leisten einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der
Wasserstraßeninfrastruktur. Sie sichern Transportkapazitäten, erhöhen die
Zuverlässigkeit der Binnenschifffahrt, stärken die Versorgungssicherheit und tragen zur
Resilienz des Gesamtverkehrssystems bei.
Angesichts der zentralen Rolle der Wasserstraße für energieeffiziente
Güterverkehre, für eine klimafreundliche Güterverlagerung, für die zivile und
militärische Logistik sowie für die Bewältigung von Krisensituationen ist es
sachgerecht, sämtliche Vorhaben des vordringlichen Bedarfs – entsprechend den
Regelungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes – als im überragenden
öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend
einzuordnen.
57. Zu Artikel 8 Nummer 7 – neu – (§ 68 Absatz 2 Satz 2 WHG)
Nach Artikel 8 Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen:
‚7. In § 68 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Küstenschutzes“ durch die
Angabe „Küsten- und Hochwasserschutzes“ ersetzt.‘
Begründung:
Unter anderem das Hochwasserereignis 2021 mit zahlreichen Todesopfern und
erheblichen Sachschäden macht deutlich, dass der Hochwasserschutz gerade
auch im Hinblick auf den voranschreitenden Klimawandel eine der
vorrangigsten Aufgaben der Wasserwirtschaft ist.
Dabei ist einer der wichtigsten Aspekte, in den von Hochwasser bedrohten
Gebieten notwendige Maßnahmen zügig umzusetzen, um Gefährdungen für Leib
und Leben und erhebliche Sachschäden zu verhindern bzw. zu begrenzen.
Die Öffnungsklausel in § 68 Absatz 2 Satz 2 WHG ermöglicht den Ländern
lediglich bei minder bedeutsamen Maßnahmen des Küstenschutzes, von § 68
Absatz 2 Satz 1 abzusehen. Den Ländern soll mit der Ergänzung des
Hochwasserschutzes in Absatz 2 Satz 2 die sogenannte „Sanierung in der Trasse“ wie
beispielsweise in § 63 Absatz 2 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein
ermöglicht werden, damit die Sanierung von Deich- und Dammbauten durch
Landesregelungen beschleunigt werden kann.
Die Änderung dient der Beschleunigung und Entlastung der Verwaltung. Bei
einer Sanierung in der Trasse, bei der es sich um die Wiederherstellung des
nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines
Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse oder um
Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt
unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist, handelt, ist die
Durchführung eines umfangreichen Verfahrens entbehrlich.
58. Zu Artikel 10 Nummer 01 ‒ neu ‒ (§ 14 Absatz 4 ‒ neu ‒ BNatschG),
Nummer 2a ‒ neu ‒ (§ 44 Absatz 7 ‒ neu ‒ BNatSchG)
Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die regelmäßige Unterhaltung von
Verkehrsinfrastrukturen ist nicht als Eingriff anzusehen.“ ‘
b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 44 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Entspricht die betriebliche Unterhaltung an
Verkehrswegen den sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebenden
Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht
gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.“ ‘
Begründung:
Beide Regelungen waren Gegenstand des ursprünglichen Referentenentwurfs.
Buchstabe a dient der Klarstellung, dass regelmäßig und wiederkehrende
Unterhaltungsmaßnahmen keinen Eingriff nach § 15 darstellen und
dementsprechend auch nicht den Erfordernissen der Eingriffsregelung unterliegen. Die
Regelung soll die Maßnahmen erleichtern und zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Unterhaltung betrifft alle Maßnahmen zum Erhalt der Betriebssicherheit
auch im direkten Umfeld. Buchstabe b dient der Klarstellung, dass wie bei
land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen auch die anerkannten Regelungen
der Technik einzuhalten sind.
59. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 2, Satz 4 bis 7 BNatSchG)
Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 2 und Satz 4 bis 7 ist zu streichen.
Begründung:
Der neue Satz 2 ist nicht erforderlich. Die Vorhaben, für die diese Regelung
gilt, ergeben sich aus Satz 1.
Die Sätze 4 bis 6 sind nicht erforderlich. Im Falle der Festsetzung einer
Ersatzzahlung besteht keine Verpflichtung des Eingriffsverursachers zur Ausführung,
Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Zudem
wird die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung für Bundesvorhaben durch das
BMUKN abgelehnt. Nach dem Grundsatz des Artikel 83 des Grundgesetzes
obliegt die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine
Durchbrechung des Grundsatzes der Artikel 83 des Grundgesetzes ist
verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes
oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen
Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder
ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind
(siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die
Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des
Ersatzgeldes besteht im ganzen Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf
denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei
durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche
Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um
Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern
resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus
unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. Dass das BMUKN die sich im Kontext der
Bewirtschaftung des Ersatzgeldes stellenden Aufgaben besser als die Länder
bewältigen kann, erscheint, selbst wenn umgehend ein erheblicher
administrativer Unterbau geschaffen würde, in der Realität sehr unwahrscheinlich.
Satz 7 ist ebenfalls nicht erforderlich und im Übrigen missverständlich. Die
Anwendung der BKompV zur Bemessung der Ersatzzahlung für Vorhaben, die
durch die Bundesverwaltung zugelassen werden, ergibt sich bereits aus § 15
Absatz 8 BNatSchG. Bei Vorhaben, die kein Bundesvorhaben darstellen, bleibt
es ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 780/25, S. 47) ohnehin
bei der landesrechtlichen Regelung.
60. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 1, 8 ‒ neu ‒ BNatSchG)
Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „finanzierten Vorhaben“ die Angabe „sowie
für beschleunigte Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und
Stromnetze“ einzufügen.
b) Nach Satz 7 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Zahlung wird in diesen Fällen an die nach Landesrecht zuständige
Stelle entrichtet.“
Begründung:
Die Flexibilisierung der Eingriffskompensation trägt zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren entsprechender Infrastrukturprojekte
bei und erleichtert außerdem eine naturschutzfachlich effiziente sowie
flächensparsame Kompensation, was begrüßt wird.
Widersprüchlich ist jedoch, dass zwar ein zentrales Ziel des Gesetzentwurfs die
Steigerung der Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren
insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie ist, Artikel 10 jedoch nicht den
Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) einschließlich der Stromnetze erfasst.
Dies ist insbesondere auch deswegen nicht plausibel, weil EE-Projekte
aufgrund ihres relevanten Beitrages für die energetische Versorgungssicherheit der
öffentlichen Sicherheit dienen (vgl. § 2 EEG). Sie haben daher bereits über die
EU-Notfall-Verordnung und die RED III-Richtlinie relevante
Beschleunigungen im EU-Arten- und Naturschutzrecht erfahren. Die Einführung der
Ersatzgeldzahlung auf dem Gebiet der nationalen Eingriffsregelung würde für sie
eine letzte verbliebene Regelungslücke zur Verfahrensbeschleunigung auf dem
Gebiet des komplexen Naturschutzrechts schließen. Daher sollen beschleunigte
Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Satz 1 ergänzt werden.
Die bereits in der Entwurfsbegründung (vgl. Seite 147) aufgenommene
Zulässigkeit zur Berechnung von Ersatzgeldern gemäß § 15 Absatz 6a BNatSchG
nach landesrechtlichen Regelungen (z. B. Hessische
Kompensationsverordnung) ist aus Klarstellungsgründen unbedingt in den Gesetzestext
aufzunehmen.
61. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG)
Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Erweiterung in § 15 Absatz 6a Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) auf Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes
sollen die bei Bundesvorhaben für den Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen anfallenden Ersatzzahlungen künftig an den Bund entrichtet
werden. Hierbei handelt es sich um Gelder, die aktuell den Ländern zufließen.
Die Vorschrift ist zu streichen, um sicherzustellen, dass diese Gelder auch
weiterhin von den Ländern vereinnahmt werden.
62. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3a ‒ neu ‒ BNatSchG)
Nach Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 1 gilt entsprechend für Energieanlagen, die im überragenden öffentlichen
Interesse nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz,
dem Energieleitungsausbaugesetz, dem LNG-Beschleunigungsgesetz, dem
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
liegen.“
Begründung:
Der neue Absatz 6a stellt klar, dass Ersatzgeldleistungen unter den genannten
Voraussetzungen den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2
gleichstehen. Im Gegensatz zum Referentenentwurf werden die
liniengebundenen Infrastrukturvorhaben des EnWG (Strom-Übertragungs- und Verteilnetz,
Gas und Wasserstoffleitungen) sowie CO2-Leitungen nach dem KSpTG nicht
erfasst. Ebenso nicht erfasst sind Vorhaben nach dem Gesetz zur
Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG) sowie Anlagen nach dem
Erneuerbaren-Energie-Gesetz wie Windenergieanlagen. Diese liegen alle im
überragenden öffentlichen Interesse und sollen beschleunigt umgesetzt werden.
Die Vorhaben dienen durch Verbesserung der Energieinfrastruktur durch
engere Vermaschung und der Erhöhung des Energieangebots durch Einbindung
neuer Erzeugungsanlagen zugleich der Erhöhung der Resilienz des
Energieversorgungssystems.
Die Einbeziehung der gesetzlich ins überragende öffentliche Interesse
gestellten Energieanlagen ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 C 3.23) vom 12. September 2024
zu Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Windenergieanlagen geboten. Danach steht der zuvor in der
Bundeskompensationsverordnung angenommene Vorrang des Ersatzgelds wegen angenommener
Nichtausgleichbarkeit im Widerspruch zum geltenden Bundesnaturschutzrecht. Dies
trifft neben dem Ausbau der Windenergie insbesondere die Genehmigung von
Freileitungen und wirft in der Praxis schwierige Realkompensationsfragen auf,
die mit der Neuregelung überwunden werden können.
Für eine Ungleichbehandlung zu anderen liniengebundenen
Infrastrukturvorhaben die gleichermaßen benötigt werden, gibt es keinen sachlichen Grund.
Insofern sollten auch die Vorhaben der Energieinfrastruktur und entsprechend
gesetzlich eingestufte Energieanlagen einbezogen werden.
63. Zu Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe c (§ 17 Absatz 6 BNatSchG)
Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch
genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst.
In das Verzeichnis sind auch die nach § 15 Absatz 6a finanzierten auf
Flächen bezogenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen
aufzunehmen. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen
Behörden und die Stellen, denen eine Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a
zugeflossen ist, der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses
zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.“ ‘
Begründung:
Das Kompensationsverzeichnis dient der Vermeidung einer Doppelbelegung
von Kompensationsflächen, nicht der Verwaltung der Ersatzzahlung.
Die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung muss aus verfassungsrechtlichen
Gründen im Einklang mit dem geltenden Recht den Ländern obliegen.
Nach dem Grundsatz des Artikels 83 des Grundgesetzes obliegt die
Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung des
Grundsatzes des Artikels 83 des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig unter
den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes oder „Natur der
Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen Grenzen und nur
subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder ein Einwirken
des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind (siehe
Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die
Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des
Ersatzgeldes besteht im ganzen Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf
denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei
durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche
Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um
Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern
resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus
unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. Dass das BMUKN die sich im Kontext der
Bewirtschaftung des Ersatzgeldes stellenden Aufgaben besser als die Länder
bewältigen kann, erscheint, selbst wenn umgehend ein erheblicher
administrativer Unterbau geschaffen würde, in der Realität sehr unwahrscheinlich.
64. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 27a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 27a
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwVfG-E sprachlich an die Regelung des § 27b
Absatz 1 VwVfG-E angeglichen werden können.
Begründung:
§§ 27a und 27b VwVfG-E stehen systematisch in engem Zusammenhang.
Um eine leichtere Handhabbarkeit der Vorschriften in der Praxis zu
gewährleisten und um etwaigen Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen, erscheint es
sinnvoll, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 27a Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 VwVfG-E sprachlich an die Regelung des § 27b Absatz 1
VwVfG-E angeglichen werden können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf
eine einheitliche Verwendung der Begrifflichkeit „erfolgt“.
65. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 27a Absatz 1 Satz 2 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 2 § 27a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe
„Mitteilungsoder Verkündungsblatt“ durch die Angabe „amtlichen Veröffentlichungsblatt“
zu ersetzen.
Begründung:
Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel nicht im für die Verkündung von
Gesetzen und Verordnungen vorgesehen Verkündungsblatt im Sinne eines
Gesetzblattes bzw. Gesetz- und Verordnungsblattes. Die Angabe amtliches
Veröffentlichungsblatt, so wie er bereits in § 63 Absatz 3 und § 67 Absatz 1 VwVfG
Verwendung findet, ist daher zutreffender, insbesondere da es sich bei den
Verfahren nicht um gesetzgeberische Tätigkeiten oder den Erlass von
Rechtsverordnungen handelt, die in einem Verkündungsblatt verkündet werden. Der
Begriff ist daher zu ändern. Die Anstoßwirkung wird insoweit durch die
Bekanntmachung im jeweiligen amtlichen Veröffentlichungsblatt der
verfahrensführenden Behörde erreicht.
Unter den Begriff fallen auch gemeinsame Amtsblätter mehrerer Behörden
sowie die Ministerialblätter.
66. Zu Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b (§ 27b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Nummer 2 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b § 27b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „auf einer“ durch die Angabe „über eine“
zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Nummer 2 ist die Angabe „auf der“ durch die Angabe „über
die“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch den Wortlaut wird klargestellt, dass die Veröffentlichung nicht auf der
Internetseite der zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen
muss, sondern über diese zu erreichen sein muss. Dies ist insbesondere für die
Fälle relevant, in denen Daten- bzw. Beteiligungsportale genutzt werden, die
mehreren Behörden zur Verfügung stehen oder zentral bereitgestellt werden. In
diesem Fall sind die Dokumente technisch gerade nicht auf der Internetseite
der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht, sondern über diese
Internetseiten ist die jeweilige Seite mit den Dokumenten erreichbar.
Ausgeschlossen bleibt weiterhin, dass die Unterlagen zum Beispiel auf der
Internetseite des Vorhabenträgers veröffentlich werden. Die zuständige Behörde
muss zu jeder Zeit die Verfahrensführung gewährleisten, was beinhaltet, dass
diese jederzeit den Zugriff auf die Daten hat und Änderungen oder Löschungen
selbst veranlassen und umsetzen kann.
67. Zu Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b (§ 27b Absatz 2 Nummer 2, 3 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b § 27b Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „und“ durch die Angabe „sowie“ zu ersetzen.
b) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „statt der Angaben
nach Nummer 2“ einzufügen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung.
68. Zu Artikel 11 Nummer 4 (§ 30 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 4 § 30 ist durch ist den folgenden § 30 zu ersetzen:
„§ 30
Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere
1. die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse,
2. die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder
3. sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur
betreffen, die nach § 33 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung registrierte
besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes
betreffen und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die
Funktionsfähigkeit der besonders wichtigen Einrichtung maßgeblich sind,
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“
Begründung:
Durch die Ergänzung wird § 28 Absatz 1 BSIG in Bezug genommen und durch
den Verweis auf die Registrierung nach § 33 Absatz 1 BSIG sichergestellt,
dass eine Nachvollziehbarkeit bzw. der Nachweis des Vorliegens der
Voraussetzungen der Ausnahme erreicht und diese im Verfahren dokumentiert wird.
Zudem wird hierdurch für die betroffenen Einrichtungen ein weiterer Anreiz
gesetzt, die verpflichtende Registrierung auch tatsächlich durchzuführen.
Ferner ist mit Blick auf die bisherige Begründung von § 30 VwVfG-E und das
geplante Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen
(KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG; vgl. BT-Drucksache 21/2510) darauf
zu achten, dass hierbei einheitliche Begriffe genutzt und diese einheitlich
definiert werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Etwaige Widersprüche
sind in den weiteren Gesetzgebungsverfahren daher zwingend aufzulösen.
69. Zu Artikel 11 Nummer 4a – neu – (§ 69 Absatz 2 Satz 2 VwVfG)
Nach Artikel 11 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „elektronischen Signatur“ die
Angabe „oder mit dem qualifizierten digitalen Siegel gemäß § 3a Absatz 3
Nummer 3 Buchstabe a“ eingefügt.‘
Begründung:
Damit ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur mit qualifizierter digitaler
Signatur erlassen werden kann, sollte in § 69 Absatz 2 Satz 2 VwVfG das
qualifizierte digitale Siegel gemäß § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a VwVfG
aufgenommen werden.
70. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 1 Satz 1a – neu – VwVfG)
Nach Artikel 11 Nummer 6 § 72a Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben,
seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und
Anlagen erkennen lassen.“
Begründung:
Die Regelungen des bisherigen § 73 VwVfG sollen laut Gesetzentwurf in
§§ 72a und 73 VwVfG-E neu organisiert werden. § 72a VwVfG-E behandelt
die Einreichung des Plans und knüpft in Absatz 1 an die Verpflichtung des
Vorhabenträgers an, den vollständigen Plan einzureichen. Es fehlt aber in
Abkehr von der bisherigen Rechtslage an der Definition des Plans. Da diese
Regelungen für alle Planfeststellungsverfahren im Bereich der Infrastruktur gelten,
soweit das Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, ist die
Definition wieder aufzunehmen. Im Zuge der Neuorganisation ist davon auszugehen,
dass die im VwVfG etablierte Legaldefinition des Plans aus Versehen nicht in
die Neuregelungen übernommen wurde, denn das Fachrecht sieht regelmäßig
keine Definition des Plans vor. Zumindest ist der Begründung des
Gesetzentwurfs hierzu nichts zu entnehmen. Daher ist die Legaldefinition wieder
aufzunehmen, denn es ist für den Planfeststellungsbeschluss und seine
enteignungsrechtliche Vorwirkung essenziell, dass der Mindestinhalt des Plans definiert
wird, da von diesem umfangreiche Rechtswirkungen ausgehen.
71. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 1 Satz 2 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
diesen Fällen eine elektronische Einreichung möglich ist, da Systeme, die den
Sicherheitsanforderungen genügen, möglicherweise noch nicht bei allen Behörden
zur Verfügung stehen und für große Verfahren mit umfangreichen Unterlagen
gegebenenfalls keine leistungsfähigen, hinreichend sicheren Datenplattformen/-
portale nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.
Begründung:
Aufgrund der genannten möglichen Unzulänglichkeiten der aktuellen digitalen
Systeme ist ggf. eine „Rückfall-Ebene“ für diese Fälle vorzusehen.
72. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 2 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 6 § 72a Absatz 2 ist die Angabe „von ihr oder ihrem
Verwaltungsträger“ durch die Angabe „vom Bund“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist grundsätzlich ausdrücklich zu begrüßen, dass alle Verfahrensschritte des
Planfeststellungsverfahrens digitalisiert werden sollen. Das Verfahren beginnt
mit der Einreichung des Plans. Nach § 72a Absatz 2 VwVfG-E kann die
Planfeststellungsbehörde festlegen, dass der Plan über eine von ihr zur Verfügung
gestellte Datenplattform einzureichen ist.
Dabei sollten aber eine Fragmentierung verhindert und eine Standardisierung
gefördert werden. Nicht sinnvoll erscheint es daher, dass jede
Planfeststellungsbehörde einzeln die Verantwortung dafür trägt, eine Datenplattform zur
Verfügung zu stellen. Dies würde im schlechtesten Fall dazu führen, dass
deutschlandweit Dutzende unterschiedlicher Datenplattformen entwickelt und
betrieben werden. Dies erscheint weder effizient noch sinnvoll.
Es existieren bereits in den Ländern einheitliche Datenplattformen, die auch
hier genutzt werden sollten.
Der Bundesdigitalminister hat in der 4. Digitalministerkonferenz berichtet, dass
der sog. Deutschland-Stack auch Plattformen (zum Beispiel KI-gestützte
Planungs- und Genehmigungsverfahren) zur Verfügung stellt. Zugleich hat er
angekündigt, dass erste Produkte bereits im Jahr 2026 durch den Bund zur
Verfügung gestellt werden und der Deutschland-Stack bis zum Jahr 2028 ausgebaut
wird. § 102b VwVfG-E sieht eine Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
VwVfG-E bis zum 31. Dezember 2028 vor. Bis dahin dürfte der Deutschland-
Stack weit fortgeschritten sein.
Folglich sollte eine Datenplattform über den Deutschland-Stack genutzt
werden und nicht von jeder Planfeststellungsbehörde eine eigene Lösung
verantwortet werden.
73. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 2 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die zu
nutzenden Plattformen gegebenenfalls näher zu spezifizieren sind, insbesondere
solche aufgrund gesetzlich angeordneter Nutzungspflichten wie im Falle des
UVP-Portals oder durch verwaltungsinterne Weisungen (wie zum Beispiel
spezielle Beteiligungsportale auf Ebene von Bund und Ländern).
Die Bundesregierung wird zudem gebeten zu prüfen, ob perspektivisch eine
einheitliche Datenplattform für Bund, Länder und Gemeinden zur Verfügung
gestellt werden kann. Dies dürfte mit Blick auf die aktuelle Vielzahl der
aktuellen Plattformen und Portale mit erheblichen Vorteilen verbunden sein. Ferner
könnte damit auch die Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen vereinfacht werden, da bei einem zentralen Portal nur noch eine
Registrierung (ggf. mit Benachrichtigungsfunktion für neue Verfahren) erforderlich
ist.
Begründung:
Die (perspektivische) Vereinheitlichung der Plattformen und Portale ist mit
Blick auf eine Vereinheitlichung der Prozesse, größtmögliche Transparenz der
angestoßenen Verfahren, aber auch unter dem Aspekt der
Haushaltskonsolidierung durch Vermeidung von Parallelentwicklungen angezeigt. Sie käme allen
Verfahrensbeteiligten und den verfahrensführenden Behörden zugute. Ferner
würden hierdurch nicht nur Parallelentwicklungen vermieden, sondern auch die
digitale Verfahrensabwicklung insgesamt gestärkt, da zum Beispiel einige
Bundesbehörden aufgrund der Vielzahl der Portale diese nicht nutzen und
stattdessen die Stellungnahmen per E-Mail übersenden.
Es dürfte im Interesse der Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger,
aber insbesondere auch der zu beteiligenden Öffentlichkeit, Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sein, dass die Anzahl der
Beteiligungsplattformen möglichst klein gehalten und vereinheitlicht wird. Hierfür böte sich
ein zentrales Portal an, dass von den Behörden von Bund, Ländern und
Gemeinden gleichermaßen genutzt wird und bei dem sich die betroffene
Öffentlichkeit einfach durch Eingabe der Postleitzahl über sämtliche laufende
Verfahren informieren kann. Eine zusätzliche Funktionalität könnte zur Erhöhung der
Bürger- und Unternehmensfreundlichkeit darin bestehen, dass diese sich über
neue Verfahren automatisiert informieren lassen können.
74. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 3 Satz 1a – neu – VwVfG)
Nach Artikel 11 Nummer 6 § 72a Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Hierbei sind die Beschlüsse des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-
Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards sowie die entsprechenden
Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes zu beachten.“
Begründung:
Nach § 72a Absatz 2 VwVfG-E kann die Planfeststellungsbehörde festlegen,
dass der Plan über eine von ihr zur Verfügung gestellte Datenplattform
einzureichen ist. § 72a Absatz 3 VwVfG-E gibt ihr die Möglichkeit, die
Rahmenbedingungen dafür selbst auszugestalten.
Aus Sicht Bayerns beispielsweise ist eine Ergänzung notwendig, damit eine
entsprechende Interoperabilität über Standardisierungsprozesse des IT-
Planungsrats sichergestellt werden kann. Des Weiteren ist dem aktuellen
Rechtsrahmen zu entsprechen und die Nutzung eines Verwaltungsportals im
Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit den dort vorgegebenen Zugangsvoraussetzungen zu
verankern. Damit finden auch die bestehenden EfA-Lösungen aus dem OZG-
Kontext (beispielsweise Plattform „DiPlanung“) Einzug und die Bündelung zu
einer Digitalen Planungsplattform als zentrale Plattform mit offenen
Schnittstellen Bund-Länder kann übergreifend entwickelt werden.
75. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 3 Satz 2 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
avisierte „Auffangklausel“, nach der die Planfeststellungsbehörde das weitere
Vorgehen der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bestimmt, im
Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes und den Bestimmtheitsgrundsatz in dieser
Form beibehalten werden oder ggf. konkreter gefasst werden sollte.
Begründung:
In Fällen, in denen eine vorgesehene elektronische Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich ist, soll die
„Auffangklausel“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gewährleisten.
Dem Wortlaut nach soll die Möglichkeit für alle im Abschnitt 2 vorgesehenen
Verfahrensschritte bestehen und der Planfeststellungsbehörde allgemein das
weitere Vorgehen überlassen bleiben. Dies beträfe mehr als nur die in § 72a
VwVfG geregelte Einreichung des Plans, nämlich den gesamten Abschnitt 2.,
ohne dass es auf die Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften
ankäme. Damit wäre für den jeweiligen Vorhabenträger nach dem Gesetz nicht
absehbar, welches Vorgehen der Planfeststellungsbehörde auf sie im Falle
technischer Hindernisse konkret zukommen würde. Der Wortlaut und die Systematik
der Vorschrift sollten daher in Bezug auf das fachlich Gewollte geprüft
werden.
Soweit die Regelung bestehen bleiben soll, wird angeregt, Satz 2 in einen
neuen Absatz zu verschieben und die Paragraphenüberschrift um diesen
Regelungsinhalt zu ergänzen.
76. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 VwVfG)
Nummer 9 (§ 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in
§ 73 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie in § 74 Absatz 4 Satz 2
vorgesehenen Ausnahmen vom regulären elektronischen Verfahren jeweils auf
Betroffene beschränkt werden können.
Begründung:
Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 und § 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E werden auf
Verlangen eines Beteiligten die regulär elektronisch bereitgestellten
Dokumente auf eine andere, für den Beteiligten leicht zu erreichende Art zugänglich
gemacht. Dadurch sollen im Einzelfall unzumutbare Härten vermieden werden.
Entsprechendes gilt hinsichtlich § 73 Absatz 2 Satz 2 VwVfG-E, wonach bei
einer Unzumutbarkeit im Einzelfall auf Verlangen eines Betroffenen oder einer
anerkannten Vereinigung zur regulär vorgesehenen elektronischen Erhebung
von Einwendungen oder der elektronischen Abgabe von Stellungnahmen eine
andere Weise zur Verfügung gestellt wird.
Mit Blick darauf, dass sich zu beteiligende (Fach-)Behörden und anerkannte
Vereinigungen aufgrund ihrer Professionalisierung beziehungsweise der
Beteiligung in einer Vielzahl von Planfeststellungsverfahren von Betroffenen
(Private) unterscheiden, dürften an die Zumutbarkeit einer elektronischen
Beteiligung in Planfeststellungsverfahren insoweit unterschiedliche Anforderungen zu
stellen sein.
Daher erscheint es sachgerecht, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob die Ausnahmeregelungen in § 73 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E auf Betroffene beschränkt werden
können.
Ergänzt werden könnte zudem eine Legaldefinition des Betroffenen.
77. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „Vereinigungen
nach Absatz 3 Satz 5“ durch die Angabe „Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um die Berichtigung eines falschen Verweises. Die
angesprochenen Vereinigungen sind nunmehr in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Vorschrift genannt und nicht mehr in dem angegebenen Absatz.
78. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „anderweitig
elektronisch“ zu streichen.
Begründung:
§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwVfG-E dient – wie die entsprechende Vorschrift nach
geltender Rechtslage – einer Vereinfachung des Verfahrens. Die Auslegung
des Plans kann durch eine Gelegenheit zur individuellen Planeinsicht ersetzt
werden, wenn der Kreis der Betroffenen und der anerkannten Vereinigungen
bekannt ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Maßgabe einer „anderweitig[en]
elektronisch[en]“ Planeinsicht nicht sachdienlich, da es dem pflichtgemäßen
Verfahrensermessen der Planfeststellungsbehörde überlassen bleiben sollte, in
welcher Form sie in diesen Fällen Gelegenheit dazu gibt, den Plan einzusehen.
Die Angabe „anderweitig elektronisch“ ist demgemäß zu streichen, um der
Planfeststellungsbehörde mehr Flexibilität zu belassen.
79. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2 Satz 1a – neu – VwVfG)
Nach Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Soweit eine Datenplattform auch die Abgabe von Einwendungen oder
Stellungnahmen ermöglicht, sollen diese über die Datenplattform elektronisch
abgeben werden.“
Begründung:
Da es sich bei den Datenplattformen vielfach um integrierte
Beteiligungsplattformen handelt, ist es konsequent, dass diese dann verpflichtend für den
Rücklauf der behördlichen Stellungnahmen genutzt werden. Dies trägt zu einer
effizienten Abwicklung der Verfahren bei, da die Stellungnahmen dann unter
anderem direkt innerhalb des Systems weiter be- und verarbeitet werden können.
Durch die Soll-Vorschrift ist sichergestellt, dass in atypischen Fällen eine
Stellungnahme auch auf andere Weise möglich bleibt.
80. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2 Satz 2 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „Weise“ durch die
Angabe „Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung.
81. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2 VwVfG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass durch das Anknüpfen der künftigen
Äußerungsfrist an den Ablauf der Frist für das Auslegen der Unterlagen – die gemäß
§ 73 Absatz 2 Satz 1 VwVfG-E sechs Wochen ab der Auslegung des Plans
betragen soll – sich für UVP-pflichtige Verfahren verglichen mit der bisherigen
Rechtslage eine längere Zeitdauer ergibt, in der Einwendungen oder
Äußerungen erhoben werden können. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum
geplanten § 21 Absatz 1 UVPG-E führt demgegenüber aus, die Äußerungsfrist gemäß
VwVfG betrage künftig zwei Monate, woraus sich dann sogar eine insgesamt
dreimonatige Frist ergeben würde. Dieser Widerspruch ist aufzulösen.
82. Zu Artikel 11 Nummer 7 bis 9 (§§73 bis 73c, 74 bis 74b VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
die in den neuen Regelungen zum Planfeststellungsverfahren verwendeten
Begriffe „Betroffener“ und „Beteiligter“ korrekt und stringent verwendet werden.
Begründung:
Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E kann ein „Beteiligter“ verlangen, dass
ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
gestellt wird. Es erscheint im Hinblick auf die Definition des „Beteiligten“ nach
§ 13 VwVfG nicht sicher, ob die Personen, die von § 73 Absatz 1 Satz 2
VwVfG-E erfasst werden, also Personen, die in den Plan Einsicht nehmen
wollen, ohne dass deren Status im weiteren Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits
absehbar ist, als Beteiligte nach § 13 VwVfG zu qualifizieren sind.
§ 73 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 VwVfG-E ermöglicht den Verzicht auf die
Planauslegung bei Kenntnis des Kreises „der Betroffenen“. Die Regelung
knüpft an § 73 Absatz 3 Satz 3 VwVfG an. Dort sind „Betroffene“ nur
diejenigen, deren subjektive Rechte in der Abwägung von dem Vorhaben materielle
beeinträchtigt werden, und nicht sämtliche Personen, die Einwendungen
erheben können.
Demgegenüber verwendet § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 VwVfG-E den
Begriff „Betroffene“ (auch) für diejenigen, die Einwendungen erheben können.
Gemeint sein dürften an dieser Stelle aber wie bisher nach § 73 Absatz 4 Satz 1
VwVfG Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Die
Verwendung des Begriffs „Betroffener“ in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
VwVfG-E könnte demnach als Beschränkung des Kreises der
Einwendungsberechtigten gedeutet werden. Wenn nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
VwVfG-E nur „Betroffene“ gegen den Plan Einwendungen erheben können,
dann stellt sich im Hinblick auf § 73b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4
VwVfG-E weitergehend die Frage, ob an dieser Stelle mit „Betroffenen“
(Nummer 3) und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, (Nummer 4)
nicht dieselben Personen angesprochen sind.
Spiegelbildlich zu § 73 Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E hat die
Planfeststellungsbehörde nach § 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E auf Verlangen eines „Beteiligten“
diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zum
ausgelegten Planfeststellungsbeschluss zur Verfügung zu stellen. Auch an dieser Stelle
erscheint nicht sicher, ob es sich bei dem erfassten Personenkreis um Beteiligte
nach § 13 VwVfG handelt.
83. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 8 § 73a ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 ist jeweils nach der Angabe „Behörden“
die Angabe „und sonstige Träger öffentlicher Belange“ einzufügen.
b) In Absatz 3 ist nach der Angabe „Behörde“ die Angabe „oder ein sonstiger
Träger öffentlicher Belange“ einzufügen.
Begründung:
Die Vorschrift sollte in Anlehnung an § 4 Absatz 1 BauGB um sonstige Träger
öffentlicher Belange erweitert werden. Nicht jeder sonstige Träger öffentlicher
Belange ist auch eine Behörde. Nach der Entwurfsfassung wären derartige
Träger öffentlicher Belange nicht vom § 73a VwVfG-E umfasst, sodass sie
Ihre Stellungnahme nur nach den allgemeinen Vorschriften abgeben könnten. Mit
Blick auf die geforderte Digitalisierung des Verfahrens ist es sinnvoll, dass
auch sonstige Träger öffentlicher Belange zur elektronischen Abgabe
verpflichtet werden, was durch die Aufnahme in § 73a erfolgt.
84. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 2 Satz 1a – neu – VwVfG)
Nach Artikel 11 Nummer 8 § 73a Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Soweit eine Datenplattform auch die Abgabe von Stellungnahmen ermöglicht,
sollen diese über die Datenplattform elektronisch abgeben werden.“
Begründung:
Da es sich bei den Datenplattformen vielfach um integrierte
Beteiligungsplattformen handelt, ist es konsequent, dass diese dann verpflichtend für den
Rücklauf der behördlichen Stellungnahmen genutzt werden. Dies trägt zu einer
effizienten Abwicklung der Verfahren bei, da die Stellungnahmen dann unter
anderem direkt innerhalb des Systems weiter be- und verarbeitet werden können.
Durch die Soll-Vorschrift ist sichergestellt, dass in atypischen Fällen eine
Stellungnahme auf andere Weise möglich bleibt.
85. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 2 Satz 2a – neu –, § 73b Absatz 3
Satz 2)
Artikel 11 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 73a Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) § 73b Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der
Planfeststellungsbehörde nach Satz 3 sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt:
1. < … weiter wie Vorlage …>.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Entsprechend der Regelung in § 73 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist für die Fälle, in denen die Abgabe der Stellungnahme
elektronisch nicht möglich ist, eine Auffangregelung zu treffen. Dies ist im Hinblick
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung notwendig, um eine
Handlungsfähigkeit der Behörden in jedem Fall sicherstellen zu können.
Zu Buchstabe b:
Die Neufassung des § 73b Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
dient der Klarstellung, dass kein Widerspruch zwischen der
Teilnahmeberechtigung nach Satz 2 und der Bestimmung des Kreises der Teilnehmenden durch
die Planfeststellungsbehörde besteht. Damit wird die Formulierung an das nach
der Gesetzesbegründung Gewollte angepasst. Die grundsätzliche
Teilnahmeberechtigung dürfte die Regel darstellen und wird daher vorangestellt. Im Falle
einer abweichenden, den Kreis der Teilnehmenden einschränkenden
Bestimmungen durch die Behörde stellt sich gleichwohl die Frage nach den
Ausschlussgründen, die einen Teilnahmeausschluss rechtfertigen können und die
nicht im Gesetz angelegt sind.
86. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 2 Satz 3 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 8 § 73a Absatz 2 Satz 3 ist nach der Angabe „hätten
bekannt sein müssen oder“ die Angabe „sie“ einzufügen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung, Herstellung eines klaren Bezugs zu
„Stellungnahmen“ vom Satzanfang.
87. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§§ 73a bis 73c VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren um eine Regelung zum
„Projektmanager“ ergänzt werden.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf werden fachrechtliche Sonderregelungen des
Fachplanungsrecht mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Planungsrechts in das
Verwaltungsverfahrensgesetz überführt. Der Gesetzentwurf hat bei der
Neugestaltung des Planfeststellungsverfahrens davon abgesehen, eine Regelung zum
Projektmanager zu treffen, dabei enthält das Fachplanungsrecht für die
dortigen Planfeststellungsverfahren solche Regelungen (§ 17h FStrG, § 14f
WaStrG, § 17a AEG, § 28b PBefG, § 29 NABEG, § 43g EnWG) ebenso wie
das Bundes-Immissionsschutzrecht für die dortigen Genehmigungsverfahren
(§ 2b 9. BImSchV) und seit Neuestem das Wasserhaushaltsgesetz für
bestimmte Zulassungsverfahren (§ 11b WHG). Es sollte im weiteren
Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im
Verwaltungsverfahrensgesetz um eine den o. g. Fachplanungsgesetzen
nachgebildete Regelung zum Projektmanager zu ergänzen und so eine weitere
Vereinheitlichung des Planungsrechts herzuführen. Dies könnte zum Anlass
genommen werden, die vorgesehenen Änderungen im Planfeststellungsverfahren bei
der Ausgestaltung der Regelung zu berücksichtigen; die Regelungen zum
Projektmanager in § 17a AEG, § 17h FStrG und § 14f WaStrG bleiben
diesbezüglich durch den Gesetzentwurf unangetastet, obwohl Anpassungsbedarf
bestehen dürfte (z. B. Anhörungsbehörde, Anhörungsbericht).
88. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 1 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „sie diesen für
erforderlich hält, weil dadurch eine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage
oder eine Befriedigung zu erwarten ist“ durch die Angabe „die erhobenen
Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben“ zu
ersetzen.
Begründung:
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen über das
Planfeststellungsverfahren übersichtlicher zu ordnen (vgl. hierzu BR-Drucksache 780/25,
Seite 150).
Vor diesem Hintergrund erscheint es vorzugswürdig, der
Planfeststellungsbehörde hinsichtlich ihres Verfahrensermessens deutlich(er) vor Augen zu
führen, dass für die Durchführung eines Erörterungstermins maßgeblich ist, ob die
erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungsnahmen hierzu
Anlass geben. Damit ließe sich eine leichte Handhabbarkeit der Vorschrift in der
Praxis gewährleisten.
Demgegenüber vermag eine Aussage darüber, ob ein Erörterungstermin eine
Befriedigung erwarten lässt, unter Umständen nur schwer getroffen zu werden,
weshalb auf eine entsprechende Tatbestandsalternative verzichtet werden
sollte.
89. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
Satz 1, Satz 2 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 8 § 73b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „die Erörterung“ durch die Angabe
„eine Erörterung“ zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „am Erörterungstermin“ durch die
Angabe „an einem Erörterungstermin“ zu ersetzen.
c) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „die Erörterung“ durch die Angabe „eine
Erörterung“ zu ersetzen.
bb) In Satz 2 ist die Angabe „der Erörterungstermin“ durch die
Angabe „ein Erörterungstermin“ zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Änderungen zur sprachlichen Angleichung an die übrigen
Regelungen in § 73b VwVfG-E.
Mit Blick darauf, dass die Durchführung eines Erörterungstermins nunmehr in
das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt wird (vgl. § 73b Absatz 1
Satz 1 VwVfG-E), verwendet der Gesetzentwurf zu Recht weitgehend einen
unbestimmten Artikel vor der Angabe „Erörterung“ beziehungsweise
„Erörterungstermin“. Die Änderungen passen den Gesetzeswortlaut insoweit
sprachlich an.
90. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
auf die in § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E geregelte Frist zum Abschluss der
Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ende der Einwendungsfrist
verzichtet oder diese verlängert wird.
Begründung:
Nach § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E hat die Planfeststellungsbehörde die
Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Einwendungsfrist
abzuschließen. Nach Abschluss der Einwendungsfrist (§ 73 Absatz 2 Satz 1
VwVfG-E: sechs Wochen ab Planauslegung) läuft noch die
Behördenbeteiligung (Frist nach 73a Absatz 2 VwVfG-E: längstens drei Monate). Der
Planfeststellungsbehörde muss ausreichend Zeit verbleiben, die Einwendungen und
Stellungnahmen zu prüfen. Erst dann kann sie überhaupt entscheiden, ob die
Voraussetzungen zur Durchführung eines Erörterungstermins vorliegen. Die
Frist nach § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E erscheint insoweit zu kurz.
Obschon es sich bei § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG nur um eine Ordnungsfrist
handelt, an deren Verstreichen keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen
geknüpft sind, wird sich die Behörde nach ihr ausrichten. Um der
Planfeststellungsbehörde die erforderliche Zeit einzuräumen, eine Entscheidung über die
Durchführung des Erörterungstermins zu treffen und einen anberaumten
Erörterungstermin so vorzubereiten, dass mit diesem die ihm verfolgten Ziele auch
erreicht werden können, erscheint mindestens eine Verlängerung der Frist
geboten. Weitergehend sollte geprüft werden, ob auf die Fristbestimmung nicht
verzichtet werden kann.
91. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 3 – neu – VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 1 ist nach Satz 2 der folgende Satz
einzufügen:
„Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine
Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines
Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der
Behörden und der Vereinigungen sowie den nicht erledigten Einwendungen zur
Entscheidung zu.“
Begründung:
Die neuen Regelungen der § 73b VwVfG-E beziehen sich auf die Erörterung
und das Ende des Anhörungsverfahren. Durch die vorgeschlagene Regelung
wird das Ende des Anhörungsverfahrens und die Übergabe an die
Planfeststellungsbehörde zur Entscheidung festgelegt.
92. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 2 Satz 2 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „soll“ durch die
Angabe „kann“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung trägt zum einen der geplanten Regelung in § 73b Absatz 1
Satz 1 Rechnung, wonach die Durchführung eines Erörterungstermins im
Ermessen der Behörde steht und sich erst nach Eingang der Einwendung ergibt,
inwiefern ein Erörterungstermin erforderlich ist. Zum anderen ist nach
Rückmeldung der Vollzugsbehörden zum Zeitpunkt der Bekanntmachung zur
Auslegung des Plans oftmals nicht absehbar, ob und ggf. wann ein
Erörterungstermin erforderlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum für die
Gegenäußerung des Vorhabenträgers und etwaige aus der Anhörung
resultierende Anpassungsbedarfe häufig zu diesem frühen Zeitpunkt nicht abgeschätzt
werden kann. Ferner dürfte zu diesem Zeitpunkt auch die Größe der
erforderlichen Räumlichkeiten ebenfalls noch nicht vorhersehbar sein. Mit der Änderung
besteht die für die Behörden nötige Flexibilität.
93. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 5 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 5 ist die Angabe „sowie § 68“ durch die
Angabe „sowie § 68 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 68 Absatz 4 Satz 3 VwVfG enthält ein Schriftformerfordernis für die
Niederschrift des Erörterungstermins. Diese sollte im Zuge der Digitalisierung des
Anhörungsverfahren ersatzlos gestrichen werden, um eine unbürokratische und
lückenlose digitale Führung des Anhörungsverfahren zu ermöglichen. Diese
Vorschrift stammt aus einer Zeit, in der Papier das führende Medium war und
sie ist im Zuge der elektronischen Aktenführung überflüssig. Darüber hinaus
sieht der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes in Artikel 11 Nummer 9
(§ 74 Absatz 1 VwVfG) vor, dass das Schriftformerfordernis für
Planfeststellungsbeschlüsse künftig entfallen soll. Das Schriftformerfordernis für
Planfeststellungsbeschlüsse ergibt sich aus § 69 Absatz 2 VwVfG. Der neue § 74
Absatz 1 VwVfG bestimmt allerdings, dass von § 69 VwVfG künftig nur noch der
Absatz 1 für Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar sein soll und nicht wie
bisher der gesamte § 69 VwVfG. Wenn bereits das Schriftformerfordernis für
die abschließende Entscheidung im Planfeststellungsverfahren nach neuer
Rechtslage entbehrlich sein soll, dann sollte dies auch für die Niederschrift des
Erörterungstermins gelten.
94. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73c Absatz 1 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 8 § 73c Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu
ersetzen:
„(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der
Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt,
so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen
Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben.
Diese Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen
bekannt sind. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
Begründung:
Eingefügt wurde in Satz 1 nach „§ 73 Absatz 2“ der Zusatz „Satz 1“ zur
Präzisierung der unvollständigen Verweisnorm.
Weiterhin wurde nach „die Änderung“ in Satz 2 „elektronisch“ entfernt. Die in
§ 73c Absatz 1 Satz 1 vorgesehene rein elektronische Mitteilung von
Planänderungen an neu oder stärker betroffene Dritte ist in der Praxis nicht
durchführbar, weil von diesem Personenkreis keine elektronischen Adressdaten
vorliegen. Es handelt sich bei den neu Betroffenen um Personen, die bislang keinen
Kontakt zu der Planfeststellungsbehörde aufgenommen haben, ebenso
überwiegend bei stärker Betroffenen, die bislang noch keine Einwendung erhoben
haben. Mailadressen sind daher der Planfeststellungsbehörde noch nicht
bekannt.
Satz 2 wurde gänzlich neu hinzugefügt, wodurch der bisherige Satz 2 im
Gesetzentwurf zu Satz 3 wird.
95. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 9 § 74 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 1“ zu
streichen.
Begründung:
In § 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG soll laut Gesetzentwurf künftig nur noch auf
§ 69 Absatz 1 VwVfG statt auf den gesamten Paragraphen verwiesen werden.
Es dürfte sich dabei um ein korrekturbedürftiges redaktionelles Versehen
handeln, da die Begründung des Gesetzentwurfs ausführt, die Absätze 1 bis 3 des
bisher geltenden § 69 VwVfG würden unverändert übernommen.
96. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 1 Satz 3 –neu – VwVfG)
Nach Artikel 11 Nummer 9 § 74 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen: „Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form erlassen
werden.“
Begründung:
Da in § 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG künftig nur noch auf § 69 Absatz 1 VwVfG
verwiesen werden soll, entfällt der Verweis auf die Formvorschrift des § 69
Absatz 2 VwVfG. Da jedoch ein Planfeststellungsbeschluss aufgrund der
Konzentrationswirkung eine umfassende rechtliche Regelung für eine Vielzahl von
Betroffen trifft und je nach Verfahren sogar enteignungsrechtliche Vorwirkung
hat, besteht ein erhebliches Interesse an der Authentizität dieser behördlichen
Entscheidung.
Aus diesem Grund ist eine Regelung zur Form des
Planfeststellungsbeschlusses weiter erforderlich. Die elektronische Form beinhaltet nach § 3a VwVfG
neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch das qualifizierte
elektronische Siegel. Die Regelung als Sollvorschrift dient der Sicherstellung der
beabsichtigten vollständigen Digitalisierung des Verfahrens. Weiterhin ist
gewährleistet, dass in atypischen Fällen ein Erlass in Schriftform möglich bleibt.
97. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 9 § 74 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 4 Satz 1 ist nach der Angabe „zwei Wochen“ die Angabe
„ , mindestens jedoch bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist,“ einzufügen.
b) Absatz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung in Absatz 6 ist nicht erforderlich, da bereits die Vorschrift zur
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtsbehelfsfrist als
Mindestfrist berücksichtigen kann.
Zudem dürfte aufgrund der Ausbringung als Soll-Vorschrift eine Abweichung
und damit Verkürzung der Auslage nur in eng begrenzten Fällen zum Tragen
kommen.
Durch die Berücksichtigung der Rechtsbehelfsfrist in Absatz 4 kann zudem der
Absatz 6 insgesamt eingespart werden.
98. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 4 VwVfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Regelung unter datenschutzrechtlichen Aspekten, gerade mit Blick auf
Eigentümer beziehungsweise Grundstücksbetroffene, aber auch unter solchen des
Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, hinreichend vollzugsfähig
ist. Hierbei könnte problematisch sein, dass ein Planfeststellungsbeschluss bei
Veröffentlichung im Internet aus diesen Gründen anonymisiert
beziehungsweise geschwärzt veröffentlicht werden muss. Mit Blick auf die Anonymisierung
wären die Vollzugsbehörden in diesen Fällen weiterhin gezwungen, den
Beschluss mindestens an die Grundstücksbetroffenen zuzustellen, auch wenn dies
nach dem Entwurf grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt wäre.
Dieselbe Problemlage stellt sich dem Grunde nach auch bei den Einwendern, da
auch diese im Rahmen der Veröffentlichung im Internet anonymisiert werden.
Damit der Einwender den konkreten Umgang mit „seiner“ Einwendung
nachvollziehen kann, erhält dieser in der Regel auch den Beschluss individuell ohne
Anonymisierung.
Begründung:
Die Regelung ist in Teilen nicht praktikabel umsetzbar und führt in letzter
Konsequenz dazu, dass in den vorgenannten Fällen der Beschluss
voraussichtlich weiterhin förmlich zugestellt wird. Die Ermessensmöglichkeit der Behörde
würde damit faktisch leerlaufen.
99. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 7 – neu – VwVfG)
Nach Artikel 11 Nummer 9 § 74 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für nach den Fachgesetzen
mögliche und im Verfahren erlassene vorläufige Anordnungen von vorbereitenden
Maßnahmen, Festsetzungen von Teilmaßnahmen oder Zulassungen des
vorzeitigen Baubeginns.“
Begründung:
Bisher war in den verschiedenen Fachgesetzen für Planfeststellungsverfahren
die Einzelzustellung von erlassenen Maßnahmen des vorzeitigen Beginns vor
Erlass einer abschließenden Planentscheidung vorgesehen. Mit dem Entwurf
des Infrastrukturzukunftsgesetz ist vorgesehen, in § 17 Absatz 2 Satz 3
Fernstraßengesetz, § 18 Absatz 2 Satz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 14
Absatz 2 Satz 4 Wasserstraßengesetz und § 28 Absatz 2a
Personenbeförderungsgesetz, diese Vorabentscheidungen per öffentlicher Bekanntmachung an die
Betroffenen bekannt zu geben.
Eine Regelung der öffentlichen Bekanntmachung für die entsprechenden
Instrumente aus § 44c Energiewirtschaftsgesetz oder § 67a Absatz 3
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist nicht vorgesehen. Eine öffentliche
Bekanntmachung auch für diese Maßnahmen wäre jedoch zu begrüßen, weil es durchaus
um eine hohe zweistellige Zahl von Zustellungen mit entsprechendem
Arbeitsaufwand gehen kann und die vorzeitigen Maßnahmen damit gegenüber dem
eigentlich wichtigeren späteren Planfeststellungsbeschluss eine ungebührliche
Besserstellung erhalten.
Durch die vorgeschlagene Regelung würden nicht nur die Inkonsistenz des
EnWG und UVPG im Vergleich zu den anderen Fachgesetzen behoben,
sondern es würden in den genannten Fachgesetzen die umfangreichen
Spezialregelungen vermieden. Dies würde eine einheitliche Rechtsanwendung erleichtern
und böte auch bei späteren Anpassungen der Bekanntmachungswege eine
erhebliche Erleichterung und Harmonisierung. Zudem würden die vorzeitigen
Entscheidungen damit insgesamt denselben Regelungen unterworfen wie die
abschließenden Entscheidungen im Planverfahren.
Weitere nötige Folgeänderungen in diesem Sinne betreffen Vorschriften, die
aufgrund der Regelung in den allgemeinen Verfahrensvorschriften überflüssig
werden:
- im Energiewirtschaftsgesetz ist § 44c Absatz 3 zu streichen,
- im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist § 67a Absatz 3 zu streichen,
- die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen in § 17 Absatz 2
Satz 3 Fernstraßengesetz, § 18 Absatz 2 Satz 3 Allgemeines
Eisenbahngesetz, § 14 Absatz 2 Satz 4 Wasserstraßengesetz und § 28 Absatz 2a
Personenbeförderungsgesetz entfallen.
100. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74a Absatz 3 Satz 3 VwVfG)
In Artikel 11 Nummer 9 § 74a Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „§ 75
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 75a Absatz 1 und 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Berichtigung eines falschen Verweises.
101. Zu Artikel 11 Nummer 10 (§ 75a Absatz 3 VwVfG)
Artikel 11 Nummer 10 § 75a Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Erheblich nachteilig kann sich auswirken, dass für die Entscheidung über die
Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 75a Absatz 3 VwVfG
die Vorschriften für den Planfeststellungsbeschluss Anwendung finden. Denn
hierdurch dürfte eine materiellrechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
des Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der
Verlängerungsentscheidung erforderlich werden, die bisher ausdrücklich nicht notwendig gewesen ist.
Eine entsprechende Regelung enthielten bisher weder das VwVfG noch die
Fachgesetze. In den Planfeststellungsrichtlinien zum FStrG wurde vielmehr
ausdrücklich festgestellt, dass „der materielle Inhalt des bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschlusses nicht zu überprüfen ist.“ Dies ist auch richtig und
sinnvoll, da es nicht um eine weitere Optimierung der Planung innerhalb des
Verfahrens geht, sondern ein bereits erlangtes Baurecht lediglich zeitlich
fortgeschrieben werden soll, weil es für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich
ist. Vor diesem Hintergrund stellte eine entsprechende Gesetzesänderung eine
deutliche Verschärfung der bisherigen Regelung zur Verlängerung von
Planfeststellungsbeschlüssen dar. Die Verlängerung von
Planfeststellungsbeschlüssen wird erschwert und verlängert, da das Ergebnis einer materiell-rechtlichen
Prüfung nach Ablauf von mindestens zehn Jahren seit Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbar ist. Denn in dieser Zeit können sich
sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen ergeben haben, die auf die
materiell-rechtliche Zulässigkeit im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung
Einfluss haben können. Häufig wird hier zwangsläufig in eine Änderungs- und
-Aktualisierungskaskade eintreten, die vom Umfang her an die Neuaufstellung
entsprechender Planunterlagen heranreichen kann.
102. Zu Artikel 12 Nummer 4 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 – neu –
UVPG), Nummer 18 (Nummer 14.11.1 – neu – Anlage 1 zum UVPG)
Artikel 12 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 4 § 14a Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „14.11“ ist die Angabe „ , 14.11.1“ einzufügen.
bb) In Nummer 10 ist die Angabe „Anlage.“ durch die Angabe
„Anlage,“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 10 ist die folgende Nummer 11 einzufügen:
„11. der Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen mit den
dazugehörigen Bahnanlagen, sofern diese in weit überwiegendem
Maß in vollversiegelten Flächen erfolgt und in der
Gesamtbilanz zugleich eine Entsiegelung damit einhergeht.“
b) Nach Artikel 12 Nummer 18 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe c1
einzufügen:
‚c1) Nach Nummer 14.11 wird die folgende Nummer 14.11.1
eingefügt:
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sehen die Befreiung von
Straßenbahnvorhaben gemäß § 4 Absatz 1 PBefG von der Umweltverträglichkeitsprüfung in
bestimmten Fällen vor. Eine Befreiung des Baus von Straßenbahnen von der
UVP-Pflicht erscheint sachgerecht, sofern das Vorhaben in weit
überwiegendem Maß (über 90 Prozent) in bereits vollversiegelten Flächen (z. B.
Straßenverkehrsflächen) realisiert wird und im Zuge dessen in der Gesamtbilanz eine
Entsiegelung erfolgt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient nach dem
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„14.11.1 Bau einer Bahnstrecke für
Straßenbahnen im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den
dazugehörigen Bahnanlagen, sofern
diese in weit überwiegendem Maß in
vollversiegelten Flächen erfolgt und in
der Gesamtbilanz zugleich eine
Entsiegelung damit einhergeht.“ ‘
UVPG der frühzeitigen Ermittlung, Beschreibung und Bewertung erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Voraussetzung für die
UVP-Pflicht ist daher, dass solche erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zumindest potenziell zu erwarten sind. Bei Straßenbahnvorhaben, die in
bestehende, nahezu vollständig versiegelte Verkehrsflächen integriert werden
und zugleich mit einer Entsiegelung verbunden sind, ist dies regelmäßig nicht
der Fall. Vollversiegelte Flächen weisen bereits vor Durchführung des
Vorhabens eine erhebliche Vorbelastung auf. Natürliche Bodenfunktionen,
insbesondere die Versickerungsfähigkeit, die Bodenfauna sowie klimatische
Ausgleichsfunktionen, sind in diesen Bereichen regelmäßig bereits vollständig
beeinträchtigt oder aufgehoben. Der Einbau von Straßenbahnanlagen führt in
solchen Konstellationen nicht zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme bislang
unberührter Natur- oder Freiflächen. Vielmehr wird durch die Entsiegelung eine
ökologische Aufwertung erzielt, indem Bodenfunktionen zumindest teilweise
wiederhergestellt werden und positive Effekte auf das Stadtklima entstehen
(z. B. durch begrünte Gleise).
Damit kehrt sich der typische Prüfmaßstab der UVP faktisch um: Anstelle
einer erheblichen Verschlechterung der Umweltbedingungen ist eine
Verbesserung des Umweltzustands zu erwarten. Eine UVP, die primär auf die
Vermeidung oder Minderung negativer Auswirkungen ausgerichtet ist, entfaltet in
solchen Fällen keinen zusätzlichen Erkenntnis- oder Schutzgewinn. Die
Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens steht daher nicht im Einklang mit
dem Zweck des UVPG.
Hinzu kommt der übergeordnete umwelt- und verkehrspolitische Kontext.
Straßenbahnen sind ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen und
klimaschonenden Mobilität. Sie tragen zur Verlagerung des Verkehrs vom
motorisierten Individualverkehr auf den Umweltverbund bei und leisten damit einen
erheblichen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasen, Luftschadstoffen
und Lärmemissionen. Vorhaben, die diese Effekte ermöglichen und zugleich
mit einer Entsiegelung einhergehen, stehen in einem besonderen Einklang mit
den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes. Eine UVP-Pflicht kann in diesen
Fällen als Hürde wirken, die umweltpolitisch erwünschte Entwicklungen
verzögert oder erschwert.
Aus verfahrensökonomischer Sicht ist zudem zu berücksicht
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Relationen
- part_of_vorgang → Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Beschlussdrucksache)