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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 780/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 780/25 (Beschluss) 30.01.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 4 Absatz 7 Satz 2 – neu – bis 5 – neu – AEG) Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. Nach § 4 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Mit dem Betrieb von Anlagen der Telekommunikation kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes Telekommunikationsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung von Fahrstrom kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein zugelassenes Energieversorgungsunternehmen betraut werden. Mit dem Betrieb der übrigen Anlagen nach Satz 1 kann ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen betraut werden. Auch in den Fällen der Betrauung nach den Sätzen 2 bis 4 verbleibt die Verantwortung für den sicheren Eisenbahnbetrieb im Sinne der Absätze 1 und 3 beim betrauenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das diese Verantwortung rechtlich und tatsächlich uneingeschränkt wahrnehmen können muss.“ ‘ Begründung: Vorgeschlagen wird die rechtssichere Abbildung einer Situation, dass ein Betreiber von Schienenwegen Teilleistungen an ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder an ein Telekommunikationsunternehmen beziehungsweise Energieversorgungsunternehmen vergibt. Zur bisher bereits bestehenden Regelung in § 4 Absatz 7 AEG gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Es wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit Telekommunikationsanbietern heute nicht zulässig sei. Eine derartige arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen qualifizierten Unternehmen wird in vielen konkreten Fällen bereits seit Jahr(zehnt)en praktiziert und bei der Einführung von ETCS weiter an Bedeutung gewinnen. Dies gerade zusätzlich vor dem Hintergrund, dass auch die Umsetzung von Fahrstromversorgungsmaßnahmen und deren Umsetzung durch die DB InfraGO AG zu lange dauert, sodass beispielsweise die Installation von Oberleitungsinseln für den Einsatz von batterieelektrischen (BEMU-)Fahrzeugen blockiert ist. Überwiegend wird daher die Einschaltung von dritten Dienstleistern als zulässig erachtet, sofern „robuste“ Betrauungs- beziehungsweise Durchführungsverträge bestehen, die Verantwortlichkeiten genau geklärt sind und entsprechende Kontroll- oder Durchgriffsrechte bestehen. Die Gesamtverantwortung nach dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht verbleibt jedoch stets beim betrauenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das „den Hut aufhaben“ muss (vgl. Fischer, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG-Kommentar, 1. Auflage 2020, zu § 4 AEG, Rz. 29 und 30). Die im Antrag vorgeschlagene, klarstellende Fassung bestätigt diese Auffassung und Praxis und schafft damit Planbarkeit und Rechtssicherheit für die Beteiligten. Dabei steht es dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterhin offen, ob es alle Tätigkeiten im Eisenbahninfrastrukturbetrieb selbst erbringen oder teilweise die Dienste qualifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen möchte; diese Wahlfreiheit besteht fort. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 3 – neu –, 4 – neu –, Absatz 3, 3a, 4, 5, 6 Satz 1, 5 AEG), Nummer 18a – neu – (§ 28 Absatz 1 Nummer 3, 4 AEG), Artikel 17a – neu – (§ 305a Nummer 1 BGB) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: ,3a. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Vorbehaltlich internationaler Übereinkommen müssen die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, im Einklang stehen. Die zuständige Behörde kann die Änderung von Tarifen verlangen, wenn der Tarif einen nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif übersteigt.“ b) Die Absätze 3, 3a, 4 und 5 werden gestrichen. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „sowie Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1“ gestrichen. bb) Satz 5 wird gestrichen.“ ‘ bb) Nach Nummer 18 ist die folgende Nummer 18a einzufügen: ,18a. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird gestrichen. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt, entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Tarife nicht den dort beschriebenen Anforderungen genügt oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,“ ‘ b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen: ‚Artikel 17a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 305a Nummer 1 wird die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder“ gestrichen und nach der Angabe „Übereinkommen“ wird die Angabe „oder nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wirksamen bekanntgemachten“ eingefügt.‘ Begründung: Bereits im geplanten „Moderne-Schiene-Gesetz“ (MoSchG) der damaligen Ampel-Koalition war vorgesehen gewesen, die Genehmigungspflicht für die Beförderungsbedingungen der Eisenbahnen nach § 12 AEG ersatzlos aufzuheben*. Diese bereits früher vom Bundesverkehrsministerium als sinnvoll erachtete und zum Bürokratieabbau geeignete Maßnahme wird mit dem vorliegenden Vorschlag umgesetzt. Zur ausführlichen Begründung wird ergänzend auf die Empfehlungen des Verkehrsausschusses des Bundesrates verwiesen (siehe BR-Drucksache 71/1/21 vom 19. Februar 2021, Seite 2 bis 5). Die damals zugrundliegenden Verhältnisse und Erwägungen sind auch heute noch gleichermaßen aktuell. Umso mehr verwundert es, dass diese früher schon gutgeheißene Maßnahme bisher nicht umgesetzt worden ist. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a AEG) Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Eine diesbezügliche Regelungsnotwendigkeit wird im Rahmen der mit dem Gesetzentwurf verfolgten Planungsbeschleunigung nicht gesehen. Die mit der * Sachstandsbericht des damaligen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) für die Sitzung des Arbeitskreises Bahnpolitik der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 07. Februar 2024 zu TOP 6 (Aktueller Stand und Planungen Moderne-Schiene-Gesetz), Seite 2. Rechtsänderung verbundene potentielle Verschiebung von finanziellen Lasten zu Lasten der Länder wird abgelehnt. 4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 Satz 2, 3 – neu –, Absatz 4 – neu – AEG) Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: ,5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“ ‘ Begründung: Übernahme bewährter Regelungen aus § 44 EnWG und Angleichung bezüglich der Duldung von Vorarbeiten. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 17 Absatz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 11 (§ 16a Absatz 2 FStrG), Artikel 6 Nummer 12 (§ 16 Absatz 2 WaStrG), Artikel 15 Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Nummer 2 PBefG) a) Der Bundesrat bittet, die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten im Gesetzentwurf einheitlich zu formulieren. b) Der Bundesrat regt an, die Bestimmungen klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet ist, die Ankündigung vorzunehmen. c) Der Bundesrat regt an, dass die Bekanntgabe in den elektronischen Mitteilungs- und Veröffentlichungsblättern der Gemeinden erfolgt, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind. Begründung: Die Regelungen zur Ankündigung von Vorarbeiten sollten wortgleich gefasst sein. Es fehlt zudem die Bestimmung einer Zuständigkeit, um zu ermitteln, wer auf welcher Internetseite und in wessen elektronischem Mitteilungs- und Verkündungsblatt die öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die Vorarbeiten finden gegebenenfalls bereits weit vor einem Planfeststellungsverfahren zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben noch gar nicht kennt (zum Beispiel Vorarbeiten zur Erstellung von Planunterlagen). Die Zuständigkeit sollte wie bisher beim Vorhabenträger bleiben. Fraglich ist auch, ob die Rechtsprechung bei einer Bekanntmachung nur noch auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde die Anstoßfunktion noch als gewährleistet ansieht. 6. Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (§ 17a Satz 2 AEG), Artikel 4 Nummer 19a – neu – (§ 17h Satz 2 FStrG) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Nach Artikel 1 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen: „5a. § 17a wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“ b) Nach Artikel 4 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen: „19a. § 17h wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.“ Begründung: Der Verweise auf § 73 Absatz 9 VwVfG können gestrichen werden, da dieser Absatz entfallen soll (vgl. Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzentwurfs). 7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1a AEG) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) Für folgende Vorhaben, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung; Gleiches gilt für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die durch die folgenden Vorhaben ausgelöst werden: 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, einer Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur einschließlich dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken sowie die zum Betrieb der Oberleitung, der Stromschiene oder anderen Ladeinfrastruktur notwendigen Energieanlagen, 2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Bahnsteigen, Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu Reisendenübergängen, 3. der Neubau, der Einbau, der Umbau, die Verlegung, die Erhöhung, die Verlängerung oder die Anpassung von Bahnsteigen in Länge oder Breite, Bahnsteigzugängen (auch von Aufzügen, Personenüber- und unterführungen sowie Reisendenübergänge), Bahnsteigdächern einschließlich deren Lageänderung, insbesondere zur Herstellung der Barrierefreiheit, und den dafür notwendigen räumlich begrenzten baulichen Anpassungen von angrenzenden Betriebsanlagen, insbesondere von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken, 4. die Errichtung von Lärmschutzwänden, 5. die Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für Gleiswechselbetriebe, 6. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen, 7. der Ein- und Rückbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen, 8. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 5 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 10 000 Meter, 9. Umbaumaßnahmen in oder an bestehenden Empfangsgebäuden, wenn diese Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept und keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gesamtgebäudes haben, 10. Neu- und Umbau von Bahnstromschaltanlagen, insbesondere Umrichter-, Umformer-, Unterwerke, Kuppelstellen, Schaltposten, Kraftwerke, 11. Änderungen von Bahnstromleitungen, 12. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen, 13. die Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen, von Leitungen aller Art sowie von Gewässern und Wassergräben jeweils bis zu einer Breite von 6,50 Metern, das Gleiche gilt für entsprechende Durchlässe, 14. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen, 15. Änderungen der Gleislagen an bestehenden Gleisen bis zu 3 Meter in der Horizontalen und 0,50 Meter in der Vertikalen, 16. Errichtung von Strom- oder Antennenmasten bis zu 10 Metern (Traversenunterkante und Mastspitze) und Mastaustrittsfläche bis zu 2 Quadratmetern, 17. Errichtung von Stelleinheiten, insbesondere Signalen, und die dafür notwendigen baulichen Anlagen. Ein Vorhaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 17 bedarf auch dann keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn es in einem Zusammenhang mit einem im Übrigen planfeststellungsbedürftigen oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhaben gebaut oder geändert wird, insbesondere in einem räumlichen, zeitlichen, technischen oder sachlichen Zusammenhang. Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Vorhaben ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Im Zweifel bestimmt die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers, ob eine baurechtliche Verfahrensfreiheit nach Satz 1 und 2 statthaft ist. Sie gibt Auskunft über die Notwendigkeit etwaiger landesrechtlicher Verfahren nach Satz 4, Halbsatz 2. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“ ‘ Begründung: Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Ausgestaltung des Absatzes 1a des § 18 AEG, der die Verfahrensfreiheit von der Planfeststellung regelt, leider unvollkommen und zum Teil nicht praktikabel ist, um die angedachte Beschleunigung des Eisenbahninfrastrukturbaus zu gewährleisten. Daher wurden die bisherigen Nummern sinnvoll ergänzt. Gerade „kleine“ und unspektakuläre, aber hochwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur können hiervon besonders profitieren und schneller als bisher ins Werk gesetzt werden. Gleichzeitig wurde für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die durch diese Vorhaben ausgelöst werden, ebenfalls die Verfahrensfreiheit vorgesehen. Durch diese Regelungen können die Planfeststellungsbehörden von vielen überflüssigen Klein-Verfahren entlastet werden und sich auf die Fälle konzentrieren, die erfahrungsgemäß größeres Konfliktpotenzial beinhalten und für die deswegen gerade ein Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren besonders geeignet und geboten ist, und die auch der Konzentrationswirkung bedürfen. Dies schafft personelle Kapazitäten bei den Planfeststellungsbehörden und die Konzentration auf wirklich wesentliche Fälle. Beobachtet man die Praxis des Landesbaurechts, so zeigt sich, dass dort ebenfalls Kataloge zu verfahrensfreien Vorhaben bestehen; gegebenenfalls wäre zu überlegen, die Aufzählung der verfahrensfreien Vorhaben in einer Anlage zum AEG auszulagern, um den Absatz 1a übersichtlich zu halten. 8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee (§ 18 Absatz 1a Nummer 8 AEG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd (§ 28 Absatz 1a Nummer 6 PBefG) Der Bundesrat begrüßt die Genehmigungsfreistellung von Durchlässen, bittet jedoch um Prüfung, ob der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung über Durchlässe nach der DIN 1076 hinaus erweitert werden kann. Begründung: Die Neufassung der Regelungen sieht vor, die Änderung von Durchlässen als Einzelmaßnahme von der Pflicht zur Planfeststellung freizustellen. Ausweislich der Entwurfsbegründung sind damit nur Durchlässe nach DIN 1076 umfasst, die eine lichte Weite von weniger als zwei Metern besitzen. In der Praxis ist eine Beschränkung auf zwei Meter nicht hilfreich, da alte schmale und dunkle Fußgängerdurchlässe regelmäßig auf bis zu 6,50 Meter aufgeweitet werden sollen (diese Breite ergibt sich aus einem zweistreifigen Radweg, einem ausreichend großen Gehweg sowie gegebenenfalls erforderlicher Schutzstreifen). Es wird angeregt, klarstellend eine Regelung aufzunehmen, die die Änderung von Überführungen von Geh- und Radwegen bis zu einer Breite von 6,50 Meter von der Pflicht zur Planfeststellung befreit. Dadurch ließe sich eine erhebliche Beschleunigung bei der städtebaulich gewollten Ertüchtigung der Fuß- und Radweginfrastruktur bewirken, denn in der Praxis gibt es zunehmend Fälle, in denen für vergleichsweise überschaubare Vorhaben aufwendige Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Regelung ausdrücklich auch für Überführungen von Geh- und Radwegen, von Leitungen alle Art sowie von Gewässern und Wassergräben gelten sollte. 9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 1 AEG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das Plangenehmigungsverfahren“ einzufügen. Begründung: Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient daher der Planungsbeschleunigung. 10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 3 AEG), Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 5 (§ 14 Absatz 2 Satz 1, 4 BWStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d (§ 28 Absatz 3a Satz 3 PBefG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 3, Artikel 4 Nummer 12 § 17 Absatz 2 Satz 3, Artikel 6 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 4, Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe d § 28 Absatz 3a Satz 3 ist jeweils die Angabe „anliegenden“ durch die Angabe „betroffenen“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff der „anliegenden Gemeinden“ sollte jeweils durch „betroffenen Gemeinden“ ersetzt werden, da es sich bei „anliegenden Gemeinden“ um einen dem Planungsrecht fernliegenden Ausdruck handelt, während „betroffene Gemeinden“ den rechtlich relevanten Kreis einschließt. 11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 18 Absatz 2 Satz 9 AEG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 18 Absatz 2 Satz 9 ist nach der Angabe „Der Betroffene ist“ die Angabe „durch den Vorhabensträger“ einzufügen. Begründung: Wie in der bisherigen Fassung der Vorschrift wird klargestellt, wer gegebenenfalls zur Entschädigung verpflichtet ist. 12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c – neu – (§ 18 Absatz 4 – neu – AEG) Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Plans ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auslegung maßgeblich. Spätere Änderungen der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht die grundlegende Zulässigkeit des Vorhabens entfallen lassen.“ ‘ Begründung: Ohne Stichtage ist bei jeder Genehmigungsentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Das bedeutet, dass Planungen bis zum Abschluss des Verfahrens an neue oder geänderte Regeln, insbesondere technische Regelwerke, und an geänderte Sachverhalte anzupassen sind. So verursachen Änderungen der Sach- oder Rechtslage regelmäßig verzögernde Umplanungen, die teilweise sogar eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen. Eine generelle Stichtagsregelung zur Sach- und Rechtslage soll den Beurteilungszeitpunkt vorverlagern und so (zeit-) aufwändige Umplanungen vermeiden. 13. Zu Artikel 1 Nummer 6, 16 (§§ 18, 21 AEG), Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe b (§ 20 Absatz 8 WaStrG), Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a (§ 28 Absatz 1a PBefG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch die Ausweitung der Reduzierung von planfeststellungspflichtigen Maßnahmen, insbesondere Unterhaltungsmaßnahmen, tatsächlich eine Beschleunigung erreicht werden kann. Insbesondere die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach „die Anforderungen des materiellen Umwelt- und Naturschutzrechts, wie z. B. Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz“ zu beachten sind (Einzelbegründung zu Artikel 6 Nummer 3, BR-Drucksache 780/25, Seite 134), lässt den Schluss zu, dass diese Anforderungen weiterhin – nunmehr durch die Enteignungsbehörde – im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen sein könnten. Letztlich würde sich der Prüfungsumfang damit nur von den Planfeststellungsbehörden zulasten der Enteignungsbehörden verschieben. Sofern das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung weiterhin als „schnelles Verfahren“ zur Flächensicherung beibehalten werden soll, sind Klarstellungen in den jeweiligen Fachgesetzen, dass der Prüfungsumfang der Enteignungsbehörden in diesem Verfahren nicht erweitert wird bzw. sich weiterhin auf die bisherigen, wenigen Prüfungspunkte beschränkt, zwingend erforderlich. Ferner wird darauf hingewiesen, dass den Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung vielfach nachgelagert aufwändige Enteignungs- und Entschädigungsverfahren folgen, die ebenfalls eine entsprechende Bindung der Enteignungsbehörden bedingen. Begründung: Die Regelungen könnten im Ergebnis dafür sorgen, dass die Enteignungsbehörden, die aufgrund der Verfahren aus dem Energiesektor bereits stark belastet sind, künftig zum Engpass einer effizienten und schnellen Verfahrensabwicklung werden, das Problem würde insoweit nur verlagert. Es ist daher zwingend sicherzustellen, dass mit der Ausweitung der Möglichkeiten der vorzeitigen Besitzeinweisung keine neuen materiellen Anforderungen auf die Enteignungsbehörden zukommen. 14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 1 FStrG), Artikel 6 Nummer 6 (§ 14a Absatz 1 WaStrG), Artikel 15 Nummer 6 (§ 29a Absatz 1 PBefG) In Artikel 1 Nummer 7 § 18a Absatz 1, Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 1, Artikel 6 Nummer 6 § 14a Absatz 1 und Artikel 15 Nummer 6 § 29a Absatz 1 ist die Angabe „§§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ jeweils durch die Angabe „§§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ersetzen. Begründung: In den oben genannten Vorschriften wird auf die §§ 17 bis 19 sowie 21 UVPG verwiesen. Zur vollständigen Umsetzung wäre es erforderlich auch auf § 20 UVPG zu verweisen, der die Zugänglichmachung der Unterlagen im zentralen UVP-Portal regelt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon gemäß Artikel 6 Absatz 5 der UVP-Richtlinie, die in Deutschland durch § 20 UVPG implementiert wurde. Zudem stellen die Portale mittelweile eine weit verbreitete, barrierefreie und gängige Methode zur Veröffentlichung der digitalen Unterlagen für UVP-pflichtige Projekte dar. 15. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 1, 2 AEG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 2 FStrG) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 Nummer 7 § 18a ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 1 ist die Angabe „nach Maßgabe der folgenden Absätze“ durch die Angabe „nach Maßgabe des folgenden Absatzes“ zu ersetzen. bb) Absatz 2 ist zu streichen. b) Artikel 4 Nummer 13 § 17a Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen Ergebnis nicht vorwegnehmen.“ Begründung: Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes sieht in Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 2 AEG) und in Artikel 4 Nummer 13 (§ 17a Absatz 2 FStrG) die inhaltlich unveränderten Sondervorschriften für die Durchführung von Erörterungsterminen vor, die bereits nach jetziger Rechtslage die Durchführung eines Erörterungstermins in Verfahren nach dem AEG und dem FStrG in das Ermessen der Anhörungsbehörde stellt. Diese Sondervorschrift soll nach Artikel 11 Nummer 8 nun in abgewandelter Form in den neuen § 73 b VwVfG überführt werden. Künftig soll also für alle Planfeststellungsverfahren die Durchführung eines Erörterungstermins nicht mehr verpflichtend sein, sondern im Ermessen der Planfeststellungsbehörde stehen. Demnach besteht kein praktisches Bedürfnis mehr danach, die Sondervorschriften im AEG und FStrG beizubehalten. Darüber hinaus würde die Beibehaltung zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung dieser Vorschrift führen, da nicht klar wäre, ob ein Ermessen nach den Voraussetzungen des § 73b VwVfG oder wie bisher nach pflichtgemäßen Ermessen nach § 18a AEG und § 17a FStrG erfolgen soll. Nach dem neuen § 73b VwVfG muss die Planfeststellungsbehörde nämlich zusätzlich prüfen, ob ein Erörterungstermin erforderlich ist, da durch diesen „eine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedung zu erwarten ist“. Darüber hinaus sind die Soll-Vorschriften nach § 18a Absatz 2 Satz 2 AEG und nach § 17a Absatz 2 Satz 2 FStrG des Entwurfs für im Internet veröffentlichte oder ausgelegte Pläne obsolet, da nach Artikel 11 Nummer 3 die neue Fassung des § 27b VwVfG ohnehin vorsieht, dass eine Auslegung von Plänen grundsätzlich immer auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde erfolgen soll. Im Übrigen sollten § 18a AEG und § 17a FStrG denselben Inhalt haben, um insbesondere bei Landesbehörden, die für Verfahren nach dem AEG und dem FStrG zuständig sind, einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Daher sollte die Möglichkeit der Durchführung von informellen Beteiligungsformaten nicht – wie in der bisherigen Fassung des Referentenentwurfs vorgesehen – nur im AEG, sondern auch im FStrG vorgesehen sein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Verfahren nach dem FStrG diese Möglichkeit nicht gegeben sein sollte. Dies wäre eine unnötige Einschränkung der Verwaltungspraxis der Planfeststellungsbehörden. 16. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 AEG), Nummer 9 (§ 18d AEG) a) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob und inwieweit die Regelungen zur Durchführung von Erörterungstermin in den Fachgesetzen und im Verwaltungsverfahrensgesetz Widersprüche und beziehungsweise oder Redundanzen aufweisen. b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Regelungen zu informellen Beteiligungsformaten im Allgemeinen Eisenbahngesetz, Bundeswasserstraßengesetz und Personenbeförderungsgesetz in das Verwaltungsverfahrensgesetz zu überführen sind. 17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a0 (§18e Absatz 2 Satz 1a ‒ neu ‒ AEG) Vor Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ,a0. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung.“ ‘ Begründung: Auch bei Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen zu nichtbundeseigenen Eisenbahnen sollte die aufschiebende Wirkung von Klagen entfallen. Es ist daher eine dem PBefG entsprechende Regelung aufzunehmen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§18e Absatz 3 AEG), Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b (§ 14e Absatz 3 WaStrG), Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6 PBefG) a) Der Bundesrat bittet um konkretere Regelungen, wann eine Sachverhaltsermittlung ohne Mitwirkung des Klägers ohne geringen Aufwand möglich ist und nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel daher nicht zuzulassen sind. b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies jedenfalls der Fall ist, wenn die erforderlichen Unterlagen oder Informationen bei der Planfeststellungsbehörde oder dem Träger des Vorhabens bereits vorliegen. Begründung: Mit dem Begriff des „geringen Aufwands“ wird ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, der für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen kann. Hier ist eine gesetzgeberische Definition angezeigt. Das Abstellen auf das Vorliegen erforderlicher Unterlagen oder Informationen erscheint insoweit sachgerecht. 19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 18e Absatz 3 Satz 5 AEG), Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe c (§ 17e Absatz 3 Satz 5 FStrG), Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b (§ 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG) und Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe e (§ 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungen zum Fristbeginn, der in § 18e Absatz 3 Satz 5 AEG, § 17e Absatz 3 Satz 5 FStrG, § 14e Absatz 3 Satz 7 WaStrG, § 29 Absatz 6 Satz 6 PBefG jeweils „ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens“ bestimmt ist, zur Wahrung der Rechte der Parteien ergänzt werden müssen und dabei insbesondere das fristauslösende Ereignis genauer bestimmt und sichergestellt werden sollte, dass die Parteien hiervon unverzüglich Kenntnis erlangen. Begründung Derzeit ist als fristauslösendes Ereignis die „Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens“ vorgesehen. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO endet indes mit dem im Aussetzungsbeschluss genannten Ereignis; der Rechtsstreit ist sodann von Amts wegen unverzüglich fortzusetzen. Dabei ist nicht näher bestimmt, was als Fortsetzung des Verfahrens anzusehen ist, sondern das Gericht hat nach Eintritt der Bedingung, wegen derer die Aussetzung erfolgte, das Verfahren weiter zu betreiben. Die Fortsetzung eines Verfahrens erfolgt somit formlos durch weitere Behandlung des Gerichts. Eines diesbezüglichen Beschlusses bedarf es nicht. Mit der derzeit vorgesehenen Regelung ist für die Parteien der Fristbeginn nach Fortsetzung des Verfahrens nicht ersichtlich. Zudem ist es unklar, welche Handlung des Gerichts als Fortsetzung anzusehen ist. Zu prüfen ist, ob hier durch eine Konkretisierung des fristauslösenden Ereignisses größere Rechtssicherheit für die Parteien und das Gericht geschaffen werden kann und ob Folgeänderungen für das gerichtliche Verfahren erforderlich sind. 20. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG) In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „vormittelten“ durch die Angabe „vorermittelten“ zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. 21. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 3, 6 AEG), Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 3 FStrG), Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 3, 6 WaStrG) a) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“ bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ zu ersetzen. b) Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“ c) Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a § 18 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sollen der Bearbeitung der Verfahren nach Satz 1 Vorrang einräumen.“ bb) In Satz 6 ist die Angabe „in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ durch die Angabe „in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigten.“ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Die bisher vorgesehene Formulierung deutet lediglich auf eine gewollte Zielrichtung hin und hat keine rechtliche Wirkung. Um eine rechtliche Verbindlichkeit zu gewährleisten, ist die Formulierung zu konkretisieren. Zu Doppelbuchstabe bb: Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Verbleibt es bei der bislang vorgesehenen Formulierung, stellt sich die Frage, wer die Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einbringen soll. Zu Buchstabe b: Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe aa: Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe bb: Auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen. 22. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 23 Absatz 2b – neu –, Absatz 6 Satz 1 AEG) Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen: ‚16a. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt: „(2b) Eigentümer von mittelbar oder unmittelbar angrenzenden Grundstücken nach Absatz 1 sind über das Freistellungsverfahren zu unterrichten. Sind mehr als zehn Unterrichtungen vorzunehmen, so können diese Unterrichtungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird auch dadurch bewirkt, dass die Planfeststellungsbehörde den Inhalt der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite zugänglich macht. Die Freistellung darf nur mit Zustimmung eines in Satz 1 beschriebenen Eigentümers erfolgen, wenn die in Satz 1 genannten Grundstücke durch die Freistellung ihren Bahnbetriebszweck endgültig nicht mehr erreichen können. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der Eigentümer ein berechtigtes Interesse gegen die Freistellung darlegt. Wird das berechtigte Interesse gegen die Freistellung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung dargelegt, gilt die Zustimmung als erteilt. Wird die Zustimmung erteilt oder gilt sie als erteilt, so können die in Satz 1 genannten Grundstücke im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls freigestellt werden.“ b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „dem Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „den Eigentümern der Grundstücke nach Absatz 2b Satz 1“ ersetzt.‘ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen in § 23 Absatz 2b – neu – und Absatz 6 Satz 1 AEG sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr in der 153. Sitzung des Länderausschuss Eisenbahnen und Bergbahnen (LAEB) erörtert und beschlossen worden. Anlass für die Änderung in § 23 AEG ist der Fall, wenn mehrere dem eisenbahnspezifischen Zweck gewidmete angrenzende Grundstücke in der möglichen eisenbahnspezifischen Nutzung durch die Freistellung eines einzelnen Grundstücks betroffen sind und bei antragsgemäßer Bescheidung einen solchen Planungstorso auslösen würden. Nach § 23 Absatz 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. In der vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005 zur „Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) und Fragestellungen in Verbindung mit dem kommunalen Planungsrecht“ vom 31. Oktober 2005 heißt es unter II. 2.: „Bei der Prüfung der vorgelegten Freistellungsunterlagen ist darauf zu achten, dass eine sinnvolle planungsrechtliche und eisenbahn-/sicherheitstechnische Abgrenzung zu den verbleibenden Betriebsanlagen erfolgt und dadurch ein möglicher Planungstorso vermieden wird.“ Die vorgeschlagene Änderung des § 23 Absatz 2b AEG-neu sieht die Einführung von Bestimmungen zur Beteiligung mittelbar betroffener Eigentümer von Bahngrundstücken vor. Danach sollen die Eigentümer die Möglichkeit erhalten, ihre Zustimmung zur Freistellung der antragsgegenständlichen Flächen zu erklären, so dass die Eigentümer umliegender Bahnflächen in das Verfahren einbezogen werden. Dadurch wird diesen Eigentümern die Möglichkeit geboten, gegen einen etwaigen Zweckentfall des eigenen Bahnbetriebsgrundstücks vorzugehen. Durch den Zustimmungsvorbehalt werden, entsprechend der oben genannten Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2005, sogenannte Planungstorsi vermieden. Das berechtigte Interesse im Sinne des Absatz 2b Satz 5 umfasst alle Interessen, die auf die Fortführung des Bahnbetriebs gerichtet sind. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Eigentümer ein entsprechendes Verkehrskonzept vorweisen kann oder Verträge im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb geschlossen hat oder die Verkehrsfläche zur Erreichung der Klimaneutralität benötigt. Durch die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung in Satz 2 wird die zuständige Behörde entlastet, da die Ermittlung einer hohen Zahl von benachbarten Eigentümern sich schwierig gestaltet und das Verfahren verlängert. Die Begrenzung auf zehn Unterrichtungen ist geboten, da die Zahl der Beteiligten im Freistellungsverfahren in der Regel niedriger ist als im Planfeststellungsverfahren. Infolge dessen ist der Freistellungsbescheid nach § 23 Absatz 6 Satz 1 AEG den beschriebenen Eigentümern ebenfalls zuzustellen. 23. Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 24b – neu – AEG)* Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen: ,16a. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt: „§ 24b Schutzwaldungen (1) Waldungen und Gehölze längs von Eisenbahninfrastrukturen können von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde insoweit zu Schutzwaldungen erklärt werden, als dies zum Schutz der Eisenbahninfrastruktur vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie beispielsweise Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, notwendig ist. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 22 redaktionell zusammenzuführen (2) Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt den nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörden im Benehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen. (3) Der Nutzungsberechtigte kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.“ ‘ Begründung: Bis heute gibt es für Eisenbahninfrastrukturunternehmen bundesrechtlich keine Möglichkeit, in den Genuss von sogenannten „Schutzwaldungen“ zu kommen, die dem Schutz der Eisenbahninfrastrukturen dienen, vor allem im Gebirge vor Hangrutschungen, Lawinen und Steinschlag. Gerade durch den Klimawandel wird die Sicherung der Verkehrswege vor Naturgewalten immer wichtiger. Für die Eisenbahninfrastruktur fehlen jedoch Regelungen zu Schutzwaldungen. Beim Verkehrsträger Straße ist es anders: Hier existieren bereits seit langem valide Regelungen (vgl. § 10 FStrG und z.B. § 27 StrG BW). Schutzwaldungen sind Anpflanzungen bzw. Wälder, die dazu dienen sollen, durch das Wurzelwerk Hänge zu befestigen, und somit einen Schutz vor Lawinen oder Steinschlag zu bieten oder deren schädliche Auswirkungen abzumildern. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Benachteiligung des Verkehrsträgers Schiene insoweit aufgehoben und zugleich dem Gebot des § 1 Absatz 6 AEG entsprochen, wonach die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden sollen; diesem Gebot sind Bundes- wie Landesregierungen verpflichtet. Das bisherige, unvollkommene Schutzkonzept der §§ 24, 24a AEG wird mit der Regelung – wie bei der Straße - sinnvoll ergänzt und vervollständigt. 24. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 15 Nummer 10 (§ 62 Absatz 4 PBefG) Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 38 Absatz 9, Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c § 24 Absatz 15 und Artikel 15 Nummer 10 § 62 Absatz 4 ist jeweils durch den folgenden Absatz zu ersetzen: „Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“ Begründung: Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes enthält in § 38 Absatz 9 AEG-E, § 62 Absatz 4 PBefG-E und § 24 Absatz 15 FStrG-E jeweils unterschiedliche Übergangsvorschriften für die Anwendung des VwVfG in der Altfassung. Es gelten durch die einzelnen Fachgesetze abweichende Regelungen für die verschiedenen Infrastrukturen. Hier wäre eine Vereinheitlichung verfahrensbeschleunigend. Im Rahmen des § 38 Absatz 9 AEG-E wird die Anwendung nicht in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die zwingende Anordnung der Fortgeltung des alten Rechts macht die Rechtsanwendung in hohem Maße komplex und unflexibel. Es ist daher insbesondere wichtig, dass § 38 Absatz 9 AEG-E ebenfalls als „Kann“-Regelung ausgestaltet wird. 25. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 38 Absatz 9 AEG), Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c (§ 24 Absatz 15 FStrG), Artikel 6 Nummer 26 Buchstabe b (§ 56 Absatz 10 WaStrG), Artikel 10 Nummer 3 (§ 74 Absatz 7 BNatSchG), Artikel 15 Nummer 10 (§ 62 Absatz 4 PBefG) a) Der Bundesrat bittet, in den Fachgesetzen einheitliche Übergangsregelungen festzulegen, die durch angemessene Stichtagsregelungen einerseits ausreichend Zeit für notwendige Umstellungen lassen, andererseits aber auch die zeitnahe Anwendung der Neuregelungen erlauben. b) Der Bundesrat hält dabei im Grundsatz das im Gesetzentwurf nur im Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Wahlrecht der Behörde zur gänzlichen oder teilweisen Anwendung der Neuregelungen bereits vor einem Stichtag für vorzugswürdig. 26. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu –, 52 – neu – Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG) In Artikel 1 Nummer 21 sind nach der laufenden Nummer 50 die folgenden Nummern 51 und 52 einzufügen: ‚ „51 ABS/NBS Breisach [D] – Colmar [F] 52 ABS/NBS Rastatt [D] – Haguenau [F]“ ‘ Begründung: Bislang sind im Katalog der Anlage 1 lediglich EdB-Eisenbahninfrastrukturen aufgeführt. Jedoch können auch nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturen die Voraussetzungen des § 18e Absatz 1 AEG erfüllen, diese sind (u.a.): „1. Herstellung der Deutschen Einheit, 3. Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“. Besonders diese Nummern können auch auf nichtbundeseigende Infrastrukturen zutreffen. 27. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG)* In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende Num- * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 26 redaktionell zusammenzuführen mer 51 einzufügen: ‚ „51 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL“ ‘ Begründung: Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug entscheidet. In der geltenden Fassung der genannten Anlage 1 wird unter der laufenden Nummer 14 auch die Maßnahme Ausbaustrecke (ABS) Dresden – Görlitz – Grenze D/PL genannt. Diese Maßnahme soll in der vorgesehenen Neufassung der genannten Anlage 1 nicht mehr aufgeführt werden, d. h. bei dieser Maßnahme bestünde in Zukunft bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten keine Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG. Der Entwurfsbegründung ist nicht zu entnehmen, warum das nicht mehr der Fall sein soll. Aus Sicht des Freistaates Sachsen muss die Maßnahme aus folgenden Gründen weiterhin in der genannten Anlage 1 aufgeführt werden: Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das ist bei der ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL der Fall. Sie dient der Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die Republik Polen als „neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG zu bewerten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf als laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL in diese Kategorie fällt. Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der Maßnahme ABS Dresden – Görlitz Grenze D/PL zu bejahen. Deutschland verpflichtet sich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 des Deutsch-Polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin – Warschau und Dresden – Breslau vom 30. April 2003 gegenüber der Republik Polen dazu, die bestehende Strecke deutsch-polnische Grenze – Görlitz – Dresden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der erforderlichen Finanzmittel auszubauen, einschließlich einer langfristigen Elektrifizierung. Diese staatsvertragliche Verpflichtung ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass die Ausbaumaßnahme einen rechtlich relevanten internationalen Bezug aufweist. Letztlich gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 6 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die eine Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) haben. Das trifft ebenfalls für die Maßnahme ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL zu. Diese Maßnahme ist gemäß Anlage 4 (zu den §§ 20 und 21) Abschnitt 2 laufender Nummer 20 zum InvKG explizit als Maßnahme aufgeführt, die für die Verbesserung der Infrastruktur der Kohleregion Lausitz eine Bedeutung hat. Aus Sicht des Freistaates Sachsen ist – entgegen den allgemeinen Ausführungen in der Entwurfsbegründung – ohne Belang, dass diese Maßnahme wegen der Ausschöpfung des sächsischen Budgets vom zuständigen Bund-Länder- Koordinierungsgremium nicht beschlossen oder zur Umsetzung vorgemerkt wurde. Die Bedeutung der Maßnahme für das Lausitzer Kohlerevier ergibt sich, wie dargestellt, aus dem InvKG. 28. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 – neu – Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG)* In Artikel 1 Nummer 21 ist nach der laufenden Nummer 50 die folgende Nummer 51 einzufügen: ‚ „51 ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland“ ‘ Begründung: Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes ist die Änderung der Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG vorgesehen. Die in der Anlage 1 aufgelisteten Vorhaben sind Teil des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans Schiene und erfüllen die in § 18e genannten Kriterien. In die Auflistung muss die ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland aufgenommen werden, da diese ebenfalls im Vordringlichen Bedarf des Bedarfsplan Schiene genannt wird. Für diese gilt das Kriterium „besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“. Die Strecke ist von herausragender Bedeutung für die Region. Es besteht der Sonderfall, dass die Insel Sylt allein durch eine Zugverbindung verkehrlich angebunden ist. Entsprechend sensibel und bedeutsam ist der Ausbau der Strecke. Verzögerungen bei der Umsetzung durch verlängerte Rechtswege können nicht akzeptiert werden. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 26, 27 redaktionell zusammenzuführen 29. Zu Artikel 1 Nummer 21 (laufende Nummer 51 ‒ neu ‒ Anlage 1 zu § 18e Absatz 1)** In Artikel 1 Nummer 21 Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) ist nach der laufenden Ziffer 50 die folgende Ziffer 51 einzufügen. ‚ „51 ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn)“ ‘ Begründung: Mit Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzentwurfs soll die geltende Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG durch eine Neufassung ersetzt werden. In Anlage 1 zu § 18e Absatz 1 AEG werden die Schieneninfrastrukturausbau- und neubaumaßnahmen benannt, bei denen bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug entscheidet. Dies ist auch im Sinne des Klimaschutzbeschleunigungs-Schiene- Gesetz (BR-Drucksache 466/23). Aus Ländersicht muss die ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) aus folgenden Gründen in der genannten Anlage 1 aufgeführt werden: Nach § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) für Maßnahmen, die „der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union (EU)“ dienen. Das ist bei der ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) der Fall. Sie dient der Einbindung der Republik Polen in die EU. Dass auch die Republik Polen als „neuer Mitgliedstaat“ der EU im Sinne von § 18e Absatz 1 Nummer 2 AEG zu bewerten ist, folgt daraus, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf als laufende Nummer 6 auch die Maßnahmen ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL in diese Kategorie fällt. Zusätzlich ist auf die Gemeinsame Erklärung zur 17. Deutsch-Polnischen Regierungskonsultationen vom 1. Dezember 2025 zu verweisen. Diese formuliert eindeutig die Absicht der Bundesregierung, die Modernisierung weiterer grenzüberschreitender Bahnverbindungen gemeinsam mit Polen voranzubringen. Zudem gilt nach § 18e Absatz 1 Nummer 4 AEG der § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO (Erst- und Letztzuständigkeit des BVerwG) auch für Maßnahmen, die einen „sonstigen internationalen Bezug“ aufweisen. Dieses ist bei der Maßnahme ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (– Kostrzyn) (Ostbahn) zu bejahen, da über den Bahnknoten Berlin viele internationale Verbindungen ** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffern 26 bis 28 redaktionell zusammenzuführen verknüpft werden. Darüber hinaus ist von Polen vorgesehen, die Verlängerung der Ostbahn – Linie 203 – mittels CEF-Mitteln der EU auszubauen, da die polnische Strecke im TEN-V-Netz aufgenommen wurde. 30. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1, 2 BSWAG) Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „des Bundes“ ist durch die Angabe „im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen. b) Satz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach der Angabe „Dies gilt“ ist die Angabe „– auch unter Einbeziehung von Vorhaben in einem Nahverkehrsplan – “ einzufügen. bb) Die Angabe „Änderung eines Bundesschienenweges“ ist durch die Angabe „Änderung eines Schienenweges“ zu ersetzen. cc) Die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege“ ist durch die Angabe „Maßnahmen in Bezug auf die Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ zu ersetzen. Begründung: Durch die Änderung des § 1 Absatz 3 BSWAG sollen der Aus-, Neu- und Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes in das überragende öffentliche Interesse gestellt und als der öffentlichen Sicherheit dienend eingestuft werden. Unter diese Regelung würden bei den Schienenwegen des Bundes auch solche Schienenwege fallen, deren Finanzierungsanteil des Bundes ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass Schienenwege des Bundes, die über das GVFG finanziert werden, in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt werden, während Maßnahmen an Eisenbahninfrastrukturen auf NE-Bahnen, die über dasselbe Finanzierungsinstrument finanziert werden, hiervon nicht erfasst wären. Es ist daher sicherzustellen, dass auch für Maßnahmen an Eisenbahninfrastrukturen an NE-Bahnen, die nach dem GVFG förderfähig sind, ein überragendes öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Das überragende öffentliche Interesse ist nicht entsprechend der Eigentumsverhältnisse herzuleiten, sondern entsprechend der Bedeutung der Eisenbahn. Dies ist ebenfalls sachgerecht, da auch an NE-Bahnen beispielsweise militärische Anlagen per Schiene anschließen und diese damit eindeutig der öffentlichen Sicherheit dienen. Sollte eine Förderung aus den Mitteln des GVFG aufgrund von beim Bund nicht in ausreichendem Maße bereitstehenden Mittel nicht möglich sein, aber dessen Fördervoraussetzungen vorliegen und die Förderung des Vorhabens durch Mittel der Länder erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Vorhaben in einem Nahverkehrsplan enthalten sind. Für Vorhaben, die in einem Nahverkehrsplan enthalten sind, für die jedoch die Fördervoraussetzung durch eine Programmaufnahme in das Bundes-GVFG aufgrund des ausstehenden Planrechtbeschlusses und darauffolgende Antragstellung beim Bundesverkehrsministerium nicht festgestellt werden konnte, wird damit für den Zeitraum der Planung und Genehmigung ebenfalls der Status des überragenden öffentlichen Interesses ermöglicht. 31. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 BSWAG) Der Bundesrat empfiehlt, dass die in Artikel 2 Nummer 1 vorgesehenen Regelungen auch für Projekte im Bereich der nicht bundeseigenen Schienenwege gelten, soweit diese den in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 2 Nummer 1 (zu § 1 Absatz 3 BSWAG) ausgeführten Gesichtspunkten dienen. 32. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 2 – neu – BSWAG), Artikel 17a – neu – (§ 3 Nummer 1 c Satz 2 GVFG) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ,3. Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach Absatz 1 Satz 2 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt für Vorhaben der Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene.“ ‘ b) Nach Artikel 17 ist der folgende Artikel 17a einzufügen: ‚Artikel 17a Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom28. Januar 1988 (BGBl. I S.100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Elektrifizierung von Schienenstrecken nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich; das Gleiche gilt für Vorhaben der Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene, insbesondere nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.“ ‘ Begründung: Es ist allgemein anerkannt, dass Elektrifizierungen und Digitalisierungen volkswirtschaftlich vorteilhaft sind. Sie erhöhen die Netzkapazität und Resilienz, ermöglichen durchgehende und klimafreundliche Verkehre, und stärken so den Verkehrsträger Schiene in seiner Leistungsfähigkeit. Daher braucht es künftig keinen gesonderten gesamtwirtschaftlichen Nachweis (sogenannte „Nutzen-Kosten-Untersuchung“ (NKU)) für solche allseits für sinnvoll erachteten Maßnahmen mehr. Was Allgemeingut ist, bedarf keiner zusätzlichen Untersuchung mehr. Dies ist auch gleichzeitig ein guter Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Planungsbeschleunigung und nicht zuletzt zum Klimaschutz. Noch immer ist Deutschland beim Elektrifizierungsgrad in Europa unter dem Durchschnitt und von den jährlichen Elektrifizierungsraten der 50er- und 60er- Jahre weit entfernt. Das sollte sich ändern. Bereits die „Beschleunigungskommission Schiene“ (BKS) hatte deren Abschaffung für derartige Maßnahmen vorgesehen. Sodann hatte das damalige Bundesverkehrsministerium in seinem Eckpunktepapier für ein „Moderne- Schiene-Gesetz“ (MoSchG), das jedoch nicht beschlossen wurde, eine Abschaffung der NKU bei Elektrifizierungen und Netzresilienzmaßnahmen vorgesehen. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auf Bundesebene spricht sich dafür aus. 33. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 11c Absatz 6 Satz 1, 3, 5 BSWAG)* Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ,3. § 11c Absatz 6 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „anstelle von“ ist durch die Angabe „sowohl“ zu ersetzen. bb) Nach der Angabe „straßengebundenen Ersatzverkehren“ ist die Angabe „als auch“ einzufügen. b) In Satz 3 ist die Angabe „für schienengebundene Ersatzverkehre“ zu streichen. c) In Satz 5 ist die Angabe „erfolgt vorbehaltlich einer einheitlichen Entscheidung für straßengebundenen oder schienengebundenen Ersatzverkehr“ durch die Angabe „erfolgt sowohl für straßengebundenen als auch für schienengebundenen Ersatzverkehr“ zu ersetzen.‘ Begründung: Das Konzept der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes sieht das Vorziehen und die Bündelung von Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzinvestitionen und weiteren investiven Maßnahmen im Rahmen einer mehrmonatigen Vollsperrung von ausgewählten Bahnkorridoren vor. Diese lang andauernden Streckensperrungen haben erhebliche Auswirkungen auf den Schienenpersonennah-, -fern- und -güterverkehr. Zur Aufrechterhaltung eines verlässlichen Verkehrsangebots während der Generalsanierung der jeweiligen Korridore sind hochwertige Ersatzkonzepte – unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – zu realisieren. Gemäß der aktuellen Regelung gemäß §11c Absatz 6 BSWAG ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens der Eisenbahnen des Bundes vorbehaltlich einer einheitlichen Entscheidung für straßengebundenen oder schienengebundenen Ersatzverkehr je Generalsanierung vorgesehen. Diese Beschränkung wird den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen jedoch nicht gerecht. In den überwiegenden Fällen wird nur eine Verbundlösung aus straßen- und schienengebundenen Ersatzverkehren sowie aus Traktionsverstärkungen von weiterhin verkehrenden Fahrten das wirtschaftlichste und ver- * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 32 redaktionell zusammenzuführen kehrlich sinnvollste Ergebnis erzielen. Eine ausschließliche Fokussierung auf straßen- oder schienengebundene Ersatzverkehre birgt die Gefahr, dass Fahrgäste dauerhaft auf den motorisierten Individualverkehr ausweichen. Dies schwächt die Akzeptanz notwendiger Infrastrukturmaßnahmen und steht den Zielen der Verkehrsverlagerung und des Klimaschutzes entgegen. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 11c Absatz 6 BSWAG stellt klar, dass der Bund und die DB InfraGO im Rahmen der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren eine Verbundlösung aus straßen- und schienengebundenen Ersatzverkehren mitfinanzieren können. Damit wird eine integrierte und verkehrsträgerübergreifende Planung von Ersatzkonzepten ermöglicht und zugleich eine sachgerechte Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern sichergestellt. Gleichzeitig schafft die Regelung Planungssicherheit für die Länder und Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs und trägt dazu bei, die Auswirkungen von Streckensperrungen zu minimieren, die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Schiene zu erhalten und die Akzeptanz der Generalsanierungen bei Fahrgästen und Wirtschaft nachhaltig zu stärken. 34. Zu Artikel 2 allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass für die DB InfraGO AG nach wie vor keine gesetzliche Aufgabennorm besteht und auch der Infra-Plan nicht gesetzlich verankert ist. b) Der Bundesrat erinnert an seine hierzu vorgelegten Vorschläge in den Beschlüssen BR-Drucksache 198/23 (B) sowie 379/23 (B) und fordert die Bundesregierung auf, diese Vorschläge umzusetzen. Begründung: Bis heute hat die DB InfraGO AG als größtes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Haupteisenbahninfrastrukturbetreiberin in Deutschland mit einem faktischen Monopol keinerlei gesetzliche Aufgabennorm, die bestimmt, was diese Gesellschaft eigentlich im Dienste der Allgemeinheit und des Eigentümers zu leisten hat. Auch der geplante Infra-Plan hat bisher keine gesetzliche Verankerung. Es existiert lediglich eine geänderte, nun etwas gemeinwohlorientiertere Satzung der DB InfraGO AG. Im Gegensatz zu anderen öffentlichen EIU, wie z.B. in Österreich und in der Schweiz, ist dies zu wenig angesichts der immensen volkswirtschaftlichen Bedeutung dieses EIU. Bei der Straße ist dies anders, die Verantwortlichkeit der Straßenbaulastträger ist gesetzlich definiert (vgl. Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzentwurfs zum FStrG); auch die Bundesautobahn-GmbH verfügt über einen gesetzlich definierten Auftrag (vgl. §§ 1, 5 Absatz 1 InfrGG). Bei öffentlichen EIU dagegen gibt es zwar eine Betriebspflicht (§ 11 Absatz 1 Satz 1 AEG), diese ist aber bisher konturenlos, und es gibt weder eine Festlegung des Umfangs und eine Mindestqualität, noch eine Regelung zu deren Beginn. Dagegen liegt schon ein Vorschlag des Bundesrates für eine Aufgabennorm für die DB InfraGO AG vor, auch für den Infraplan (siehe BR-Drucksache 379/23 (B)). Dies müsste die Bundesregierung nur aufgreifen und umsetzen. 35. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 1 Absatz 6 Satz 2 – neu – EBKrG), Nummer 02 – neu – (§ 2 Absatz 3 Satz 2 – neu – EBKrG) Vor Artikel 3 Nummer 1 sind die folgenden Nummern 01 und 02 einzufügen: ,01. Nach § 1 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist zweifelhaft, wer Beteiligter an einer Kreuzung ist, so trifft diese Bestimmung die Anordnungsbehörde.“ 02. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist zweifelhaft, ob eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 2 neu ist, so trifft diese Bestimmung die Anordnungsbehörde.“ ‘ Begründung: Zu Nummer 01: Aktuell ist gesetzlich nicht eindeutig bestimmt, wer Träger der Baulast im Bereich Schiene ist. So bestehen im Gegensatz zum Straßenrecht keine gesetzlichen Zuweisungen der Baulast, auch bei noch nicht vorhandenen, aber möglichen Eisenbahnstrecken; auch gibt es den Fall, wer bei zwei in Frage kommenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zuständiger Schienenbaulastträger für ein drittes Gleis ist, oder in Reaktivierungsfällen, wo ein verantwortliches EIU noch gar nicht feststeht, oder auch in sonstigen Fällen der Unklarheit. Auch in diesen Fällen sollte schnell bestimmt werden können, wer der Verantwortliche ist, anstatt die Fälle ungelöst zu lassen bzw. hin- und herzuschieben. Daher wird ein Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde geschaffen, was auch zur Planungsbeschleunigung und Rechtssicherheit dient. Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde; in sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde, so bestimmt es § 8 EBKrG. Zu Nummer 02: In der Praxis und in der Literatur, die sich mit Reaktivierungsfällen beschäftigt, gibt es unklare Fälle, ob ein Bahnübergang „neu“ ist oder nicht. Neu ist er nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn erstmals eine Kreuzung zweier Verkehrswege geschaffen wird, alles andere sind dann Änderungen, die nach § 3 EBKrG zu behandeln sind. Das dazu vorgeschlagene Bestimmungsrecht der Anordnungsbehörde kann geeignet sein, hier Klarheit zu schaffen. Damit kann es auch erleichtert werden, frühere Eisenbahninfrastrukturen zu reaktivieren, die oftmals Bahnübergänge haben, die auch nicht so leicht ersetzbar sind. Mit Streckenreaktivierungen wird vor allem der ländliche Raum gestärkt und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. 36. Zu Artikel 3 allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Realisierung von Vorhaben durch Vereinfachung im Eisenbahnkreuzungsrecht zu beschleunigen und auf komplexe und fehleranfällige Verfahren zur Kostenzuordnung zu verzichten. b) Der Bundesrat hält es jedoch für erforderlich, das Eisenbahnkreuzungsrecht über die vorliegenden Vorschläge hinaus zu vereinfachen. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere kommunale Straßenbaulastträger, deren Straßen von kreuzenden Großvorhaben betroffen sind, häufig finanziell sowohl von eigentlichen Projektkosten als auch vom Vorteilsausgleich überfordert sind. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die betroffenen Straßenbaulastträger im Falle von kreuzenden Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege weitergehend entlastet werden können. Insbesondere ist ein Verzicht auf den Vorteilsausgleich angezeigt. c) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagenen Quoten für Fälle des § 12 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) angemessen sind und nicht zu einer Benachteiligung einzelner Kreuzungsbeteiligter führt. d) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die vorgeschlagene Regelung des § 15 Absatz 2 Satz 2 EBKrG mit einer der geltenden Rechtslage entsprechenden Regelung ergänzt werden sollte, um auch Fälle eines Verlangenmüssens abzudecken. 37. Zu Artikel 4 (§ 1 Absatz 1 FStrG) Der Bundesrat bittet, den Begriff des Fernverkehrs in § 1 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz in Abgrenzung zu regionalen und lokalen Verkehrsströmen klar zu definieren. Begründung: Gemäß § 1 Absatz 1 FStrG müssen Bundesfernstraßen einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sein. Diese Vorschrift ist nicht praxistauglich. Unklar ist z. B., aufgrund welcher Parameter eine öffentliche Straße dem Fernverkehr dient bzw. unter welchen Umständen sie diesem zu dienen bestimmt ist. Aufgrund dieser Unklarheit werden Entscheidungen zu Baulastfragen (z. B. zu Mitfahrerparkplätzen, Umstufungen) jahrelang in die Länge gezogen und umfassende rechtliche Gutachten beauftragt, ohne dass es hierzu ein Ergebnis gibt. Eine politische Entscheidung und rechtliche Klarstellung sollte den Begriff daher für die Rechtspraxis handhabbar machen. 38. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 5 Satz 2 FStrG) In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren“ durch die Angabe „Planfeststellungsverfahren“ zu ersetzen. Begründung: Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgt grundsätzlich keine Auslegung von Plänen. 39. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG) In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „Brückenbauwerke liegt“ durch die Angabe „Brückenbauwerke sowie die Instandsetzung vorhandener Tunnelbauwerke und die Umsetzung von Maßnahmen der Hang- und Felssicherung liegen“ zu ersetzen. Begründung: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Privilegierung des Ersatzes vorhandener Brückenbauwerke ist wichtig und richtig. Ebenso drängend und unerlässlich zur Sicherstellung der Mobilität im Land ist jedoch die Instandsetzung von Tunnelbauwerken und die Durchführung von Maßnahmen der Hang- und Felssicherung. Werden diese ausgebremst, drohen gravierende Engpässe und große gesamtwirtschaftliche Schäden. 40. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG) Der Bundesrat hält es für erforderlich, den Begriff der Rastanlage im geplanten § 3 Absatz 1 Satz 4 FStrG genauer zu definieren. Dabei sollte die Definition auch reine Parkplätze an Bundesfernstraßen umfassen. Begründung: Der Begriff der „Rastanlage“ ist dem Bundesfernstraßengesetz bislang fremd und sollte daher eine Definition durch den Gesetzgeber erfahren. 41. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 FStrG) In Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist die Angabe „sollen bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden“ durch die Angabe „sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten“ zu ersetzen. Begründung: In der aktuellen Fassung des § 3 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht für den Straßenbaulastträger die Verpflichtung, Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, bedarfsabhängig so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann. Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes stellt diese Verpflichtung zukünftig in das „soll“-Ermessen des Straßenbaulastträgers. Es besteht die Befürchtung, dass dies zu einer Verschlechterung der Radverkehrsförderung führen wird. Die Sicherstellung zur Abwicklung von Radverkehr auf Betriebswegen an Brücken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen ermöglicht weitreichende Mobilitätsoptionen für alle Verkehrsteilnehmenden. Dies kann insbesondere in dicht besiedelten Regionen zur Förderung der Verkehrswende und damit Reduzierung der regionalen (Binnen-)Verkehre auf der Bundesstraße führen. So wird durch die Bereitstellung von Querungsmöglichkeiten insbesondere für den Radverkehr der Umstieg vom Kraftfahrzeug auf klimafreundlichere Fortbewegungsmittel unterstützt. In diesem Zuge würden neben den in § 3 Absatz 1 FStrG genannten Belangen des Umweltschutzes auch die Verkehrsbelastung auf dem Bauwerk selbst verringert werden, was insbesondere in stark befahrenen Abschnitten vorteilhaft für den Verkehrsfluss ist. Darüber hinaus ergeben sich auch aus volkswirtschaftlicher Sicht erhebliche Vorteile durch die Verlagerung im Modalsplit. So verringern sich durch die Förderung des Radverkehrs, gesamtgesellschaftlich betrachtet, die Kosten im Gesundheitswesen (durch eine aktivere Gesellschaft), es sinken Treibhausgasemissionen, weniger Luftschadstoffe werden emittiert und die Lärmbelastung wird verringert. Die Verlagerung der Verkehre auf unterschiedliche Verkehrsträger kann zusätzlich zu einer effizienteren Nutzung des Verkehrsraums beitragen, da sich Staus und somit Reisezeiten auch für den motorisierten Individualverkehr verringern werden. Die mit der bisherigen Verpflichtung einhergehenden Mehrkosten können somit durch ein deutlich positiveres Kosten-Nutzen-Verhältnis wieder ausgeglichen werden. Darüber hinaus stellt die bisherige Verpflichtung sicher, dass eine allumfassende Bewertung im Sinne der Verkehrswende sowie aus klima- und gesundheitsrelevanter Sicht erfolgt und im Rahmen von Neubaumaßnahmen gewährleistet wird. Es soll insoweit am bisherigen Rechtszustand festgehalten werden. 42. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5, 6 – neu – FStrG) Artikel 4 Nummer 2 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 5 ist die Angabe „bedarfsabhängig“ durch die Angabe „grundsätzlich“ zu ersetzen. b) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Eine Ausnahme ist im Einzelfall zu begründen.“ Begründung: Durch die Änderung des Wortes „bedarfsabhängig“ in „grundsätzlich“ wird eine Beweisumkehr eingeführt. Der Bund, respektive die Autobahn GmbH des Bundes, muss nachweisen, dass der Ausbau des Betriebsweges für den öffentlichen Radverkehr nicht notwendig ist und nicht die Länder oder Kommunen müssen mittels aufwendiger Bedarfsanalyse beweisen, dass dies notwendig ist. Hierdurch wird eine Planungsbeschleunigung und der Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur erreicht. Die dann grundsätzlich anzulegende Radverkehrsanlage erhöht außerdem die Gesamtleistungsfähigkeit und Sicherheit der Brücke, indem Unterhaltungsfahrzeuge diese Radverkehrsanlage mitbenutzen können, ohne die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit auf der Hauptfahrbahn zu beeinträchtigen. Schließlich können durch die Mitnutzung von BAB-Brücken und Brücken von Kraftfahrstraßen erhebliche positive Effekte für den Radverkehr und den Fußverkehr geschaffen werden. Sehr gute Erfahrungen werden damit beispielsweise zurzeit auf der BAB 40 Rheinbrücke in Duisburg gemacht. 43. Zu Artikel 4 Nummer 3, 11 (§ 4 Satz 1 FStrG, § 16a Absatz 2 FStrG), Artikel 15 Nummer 8 (§ 32 Absatz 1 Satz 3, 4 PBefG) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 3 § 4 Satz 1 ist die Angabe „dafür einzustehen“ durch die Angabe „sicherzustellen“ zu ersetzen. bb) In Nummer 11 § 16a Absatz 2 ist die Angabe „solche Vorarbeiten“ durch die Angabe „Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ zu ersetzen. b) Artikel 15 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen: ‚8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben 1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt, 2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Satzes 1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.“ ‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Zu Doppelbuchstabe aa: Zur Unterscheidung, ob eine haftungsrechtliche Einstandspflicht im Rahmen der Gefährdungshaftung oder eine Sicherstellung, dass die Verpflichtungen eingehalten werden, geregelt werden soll, bedarf es einer sprachlichen Klarstellung, was mit der bisherigen Formulierung „einstehen“ bezweckt sein soll. Zu Doppelbuchstabe bb: Die Neufassung des § 16a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes wird zum Anlass genommen, eine sprachliche Angleichung an die Formulierungen in § 17 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und § 16 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vorzunehmen und somit den Bezug klarer zu fassen. Zu Buchstabe b: Mit der Neufassung der Nummer 8 wird § 32 Absatz 1 Satz 2 aus der Nummer 2 herausgelöst. Zudem erfolgt eine Streichung des bisherigen Satzes 3, bei dem es sich um eine Doppelregelung zu dem nachfolgenden Satz handelt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb verwiesen. 44. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 4 Satz 3 FStrG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung in Artikel 4 Nummer 3 § 4 Satz 3 FStrG nicht an § 4 angefügt sein sollte, sondern besser als eine gesonderte Regelung zu fassen ist. Begründung: Eine gesonderte Regelung würde der Rechtsklarheit dienen, soweit die Regelung des § 4 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes auch für andere Normen des Bundesfernstraßengesetzes gelten soll. 45. Zu Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a (§ 9a Absatz 1 Satz 1 BFStrG) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a § 9a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Auslegung“ durch die Angabe „Veröffentlichung“ zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Wortlauts im § 27b Absatz 1 VwVfG-E (Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b). In diesem ist von einer Veröffentlichung der Unterlagen im Internet die Rede. 46. Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 FStrG) In Artikel 4 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „bestätigt“ die Angabe „innerhalb einer Frist von drei Monaten“ einzufügen. Begründung: Mit den künftigen Vorschriften zur Linienbestätigung sollte die bisher in § 16 Absatz 2 vorgesehene Frist für die Linienbestimmung fortbestehen. Dies trägt dem Beschleunigungszweck des Gesetzentwurfs Rechnung. 47. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Nummer 3 – neu – FStrG) Artikel 4 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen: ,12. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Weise“ die Angabe „mit dem Ziel der Kapazitätserweiterung“ eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. bbb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. zur Umsetzung von Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Straße erfolgt.“ b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist das Planfeststellungsverfahren <…weiter wie Vorlage…>.“ ‘ Begründung: Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Hinsichtlich des Änderungsbegriffs besteht auch nach dessen mehrfachen Schärfung durch § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 FStrG noch erhebliche Rechtsunsicherheit. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich bereits die besondere Bedeutung der Kapazitätssteigerung im Rahmen des vom Gesetzgeber gewählten funktionalen Änderungsbegriffs. Diese ist auch gesetzlich zu verankern, um Planfeststellungen zu vermeiden, wo sie nicht angezeigt sind. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: Es ist ein Gleichlauf zwischen Schiene (vgl. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee zu § 18 Absatz 1a AEG-E) und Straße erforderlich. Andernfalls könnten Rückschlüsse gezogen werden, dass bei der Straße Hang- und Felssicherungsmaßnahmen der Planfeststellung bedürfen. 48. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 BFStrG) In Artikel 4 Nummer 12 § 17 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe „Planfeststellungsverfahren“ die Angabe „oder das Plangenehmigungsverfahren“ einzufügen. Begründung: Auch bei Plangenehmigungsverfahren können z. B. aufgrund verzögerter Stellungnahmen oder Einvernehmenserteilungen Bauerlaubnisse einige Zeit in Anspruch nehmen. Dies kann vor allen Dingen dann zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen, wenn z. B. Sperrpausen der Bahn einzuhalten sind und die nächste Sperrpause erst wieder Jahre später geplant ist. Die Aufnahme dient daher der Planungsbeschleunigung. 49. Zu Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a (§ 17i Absatz 1 Satz 5 – neu –, 6 – neu – FStrG) Nach Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a § 17i Absatz 1 Satz 4 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“ Begründung: Zur Umsetzung des Unionsrechts und zur Herstellung des Gleichlaufs zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist auch den TEN-Netz-Vorhaben im Straßenbereich ein überragendes öffentliches Interesse einzuräumen. 50. Zu Artikel 4 Nummer 26 (Anlage 1 (zu § 17e Absatz 1) FStrG) Wenngleich eine Fortschreibung der Anlage 1 zu § 17e Bundesfernstraßengesetz in der Vergangenheit mehrfach erfolgt ist, wurde sie in Bezug auf Fernstraßenprojekte seit Jahren nicht hinreichend angepasst. Aktuell fehlen wichtige Projekte, die zeitkritisch sind. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in Absprache mit den Ländern die Anlage zu aktualisieren. Begründung: Mit Blick auf die Planungsbeschleunigung, die sich auch im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wiederfindet, ist eine Anpassung der Anlage geboten. 51. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ‒ neu ‒, Satz 3 FStrAbG) Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 3 ist die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist, oder“ zu ersetzen. bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „4. die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist.“ b) In Satz 3 ist die Angabe „Nummer 2 oder 3“ durch die Angabe „Nummer 2, 3 oder 4“ zu ersetzen. Begründung: Der Katalog der Vorhaben, deren Bau oder Änderung nach § 1 Absatz 3 im überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen und von militärischer Relevanz sind, wird um eine neue Nummer 4 erweitert. Erfasst sein sollen auch die Erweiterung von Bundesstraßen auf vier Fahrstreifen, da diese den anderen Nummern vergleichbar sind und nicht anders behandelt werden sollten. 52. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 5 WaStrG) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob für Unterhaltungsmaßnahmen an systemrelevanten bundeseigenen Schifffahrtsanlagen mit dem Ziel des vollständigen oder teilweisen Ersatzes das überragende öffentliche Interesse generell festzustellen ist und diese als der öffentlichen Sicherheit dienend einzustufen sind, so dass ein kritischen Bauwerkzustand durch rechtzeitige Unterhaltungsmaßnahmen noch mit einem den erforderlichen Planungs- und Bauzeiten angemessenen Vorlauf vermieden werden kann. Begründung: Ausweislich der Entwurfsbegründung liegt ein kritischer Bauwerkszustand ab einer Zustandsnote von 3,7 vor. Angesichts der notwendigen zeitlichen Vorläufe einer Unterhaltungsmaßnahme ist dringend zu überlegen, ob ein überragendes öffentliches Interesse und die Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit generell anzunehmen sind. Ziel sollte es sein, unabhängig von der in der Entwurfsbegründung dargestellten aktuellen bundesweiten Problemlage zukünftig die Unterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig und beschleunigt durchzuführen, um einen kritischen Zustand und die damit einhergehende Gefahr einer notwendigen Sperrung von Bauwerken zu vermeiden. 53. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 WaStrG) In Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 ist nach der Angabe „Bundeswasserstraßennetzes“ die Angabe „oder querender Verkehrsnetze“ einzufügen. Begründung: Nicht nur viele Schifffahrtsanlagen, sondern auch die Bundeswasserstraßen querende Verkehrsinfrastruktur ist für den Verkehr hoch bedeutsam. Ein Ausfall und/oder eine Sperrung von, die Wasserstraße querenden Bauwerken kann zu Einschränkungen des Schiffsverkehrs führen, die die Befahrung beeinträchtigen. Ebenso können Instandsetzungsmaßnahmen entlang der Wasserstraße die Befahrbarkeit von querenden Bauwerken beeinträchtigen und bei unabgestimmten Bautätigkeiten zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen führen. Das System Wasserstraße ist insoweit gesamtheitlich zu betrachten. 54. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 7 – neu – WaStrG) Nach Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen: „Veränderungen im Rahmen des Ersatzes, die auf den Stand der Technik zurückzuführen sind, führen nicht zu einem Ausbautatbestand.“ Begründung: Ein zeitgemäßer Ersatz auf dem Stand der Technik ist selbstverständlich. Der Aufwand zur Feststellung des Kostenteilungsbetrages gegenüber einem gesellschaftlich inakzeptablen 1:1 Ersatz historischer Bausubstanz steht hierzu in keinem Verhältnis. 55. Zu Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a0 – neu – (§ 41 Absatz 5 Satz 3 – neu – WaStrG) Vor Artikel 6 Nummer 21 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ,a0) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Träger des Vorhabens hat die Einrichtung von Radwegen gemäß den örtlichen Radwegenetzplanungen an Straßenbrücken zu berücksichtigen, ohne eine Kostenteilung zu fordern.“ ‘ Begründung: Der Ausbau des Radwegenetzes entlang von Ufern oder Querungsbauwerken ist üblich und als zeitgemäßer Ersatz zu werten. Der Aufwand zur Feststellung des Kostenteilungsbetrages steht hierzu in keinem Verhältnis. 56. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 WaStrAbG) In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „– Engpassbeseitigung“ zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf stellt allein auf Vorhaben des vordringlichen Bedarfs mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ ab. Diese Einschränkung wird der tatsächlichen verkehrlichen, wirtschaftlichen, klima- und sicherheitspolitischen Bedeutung der Bundeswasserstraßen nicht gerecht. Auch Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ohne explizite Engpasskennzeichnung leisten einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Wasserstraßeninfrastruktur. Sie sichern Transportkapazitäten, erhöhen die Zuverlässigkeit der Binnenschifffahrt, stärken die Versorgungssicherheit und tragen zur Resilienz des Gesamtverkehrssystems bei. Angesichts der zentralen Rolle der Wasserstraße für energieeffiziente Güterverkehre, für eine klimafreundliche Güterverlagerung, für die zivile und militärische Logistik sowie für die Bewältigung von Krisensituationen ist es sachgerecht, sämtliche Vorhaben des vordringlichen Bedarfs – entsprechend den Regelungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes – als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend einzuordnen. 57. Zu Artikel 8 Nummer 7 – neu – (§ 68 Absatz 2 Satz 2 WHG) Nach Artikel 8 Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen: ‚7. In § 68 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Küstenschutzes“ durch die Angabe „Küsten- und Hochwasserschutzes“ ersetzt.‘ Begründung: Unter anderem das Hochwasserereignis 2021 mit zahlreichen Todesopfern und erheblichen Sachschäden macht deutlich, dass der Hochwasserschutz gerade auch im Hinblick auf den voranschreitenden Klimawandel eine der vorrangigsten Aufgaben der Wasserwirtschaft ist. Dabei ist einer der wichtigsten Aspekte, in den von Hochwasser bedrohten Gebieten notwendige Maßnahmen zügig umzusetzen, um Gefährdungen für Leib und Leben und erhebliche Sachschäden zu verhindern bzw. zu begrenzen. Die Öffnungsklausel in § 68 Absatz 2 Satz 2 WHG ermöglicht den Ländern lediglich bei minder bedeutsamen Maßnahmen des Küstenschutzes, von § 68 Absatz 2 Satz 1 abzusehen. Den Ländern soll mit der Ergänzung des Hochwasserschutzes in Absatz 2 Satz 2 die sogenannte „Sanierung in der Trasse“ wie beispielsweise in § 63 Absatz 2 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein ermöglicht werden, damit die Sanierung von Deich- und Dammbauten durch Landesregelungen beschleunigt werden kann. Die Änderung dient der Beschleunigung und Entlastung der Verwaltung. Bei einer Sanierung in der Trasse, bei der es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse oder um Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist, handelt, ist die Durchführung eines umfangreichen Verfahrens entbehrlich. 58. Zu Artikel 10 Nummer 01 ‒ neu ‒ (§ 14 Absatz 4 ‒ neu ‒ BNatschG), Nummer 2a ‒ neu ‒ (§ 44 Absatz 7 ‒ neu ‒ BNatSchG) Artikel 10 ist wie folgt zu ändern: a) Vor Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die regelmäßige Unterhaltung von Verkehrsinfrastrukturen ist nicht als Eingriff anzusehen.“ ‘ b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. Nach § 44 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Entspricht die betriebliche Unterhaltung an Verkehrswegen den sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.“ ‘ Begründung: Beide Regelungen waren Gegenstand des ursprünglichen Referentenentwurfs. Buchstabe a dient der Klarstellung, dass regelmäßig und wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen keinen Eingriff nach § 15 darstellen und dementsprechend auch nicht den Erfordernissen der Eingriffsregelung unterliegen. Die Regelung soll die Maßnahmen erleichtern und zur Rechtssicherheit beitragen. Die Unterhaltung betrifft alle Maßnahmen zum Erhalt der Betriebssicherheit auch im direkten Umfeld. Buchstabe b dient der Klarstellung, dass wie bei land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen auch die anerkannten Regelungen der Technik einzuhalten sind. 59. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 2, Satz 4 bis 7 BNatSchG) Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 2 und Satz 4 bis 7 ist zu streichen. Begründung: Der neue Satz 2 ist nicht erforderlich. Die Vorhaben, für die diese Regelung gilt, ergeben sich aus Satz 1. Die Sätze 4 bis 6 sind nicht erforderlich. Im Falle der Festsetzung einer Ersatzzahlung besteht keine Verpflichtung des Eingriffsverursachers zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Zudem wird die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung für Bundesvorhaben durch das BMUKN abgelehnt. Nach dem Grundsatz des Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Artikel 83 des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind (siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes besteht im ganzen Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. Dass das BMUKN die sich im Kontext der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes stellenden Aufgaben besser als die Länder bewältigen kann, erscheint, selbst wenn umgehend ein erheblicher administrativer Unterbau geschaffen würde, in der Realität sehr unwahrscheinlich. Satz 7 ist ebenfalls nicht erforderlich und im Übrigen missverständlich. Die Anwendung der BKompV zur Bemessung der Ersatzzahlung für Vorhaben, die durch die Bundesverwaltung zugelassen werden, ergibt sich bereits aus § 15 Absatz 8 BNatSchG. Bei Vorhaben, die kein Bundesvorhaben darstellen, bleibt es ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 780/25, S. 47) ohnehin bei der landesrechtlichen Regelung. 60. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 1, 8 ‒ neu ‒ BNatSchG) Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „finanzierten Vorhaben“ die Angabe „sowie für beschleunigte Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und Stromnetze“ einzufügen. b) Nach Satz 7 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Zahlung wird in diesen Fällen an die nach Landesrecht zuständige Stelle entrichtet.“ Begründung: Die Flexibilisierung der Eingriffskompensation trägt zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren entsprechender Infrastrukturprojekte bei und erleichtert außerdem eine naturschutzfachlich effiziente sowie flächensparsame Kompensation, was begrüßt wird. Widersprüchlich ist jedoch, dass zwar ein zentrales Ziel des Gesetzentwurfs die Steigerung der Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie ist, Artikel 10 jedoch nicht den Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) einschließlich der Stromnetze erfasst. Dies ist insbesondere auch deswegen nicht plausibel, weil EE-Projekte aufgrund ihres relevanten Beitrages für die energetische Versorgungssicherheit der öffentlichen Sicherheit dienen (vgl. § 2 EEG). Sie haben daher bereits über die EU-Notfall-Verordnung und die RED III-Richtlinie relevante Beschleunigungen im EU-Arten- und Naturschutzrecht erfahren. Die Einführung der Ersatzgeldzahlung auf dem Gebiet der nationalen Eingriffsregelung würde für sie eine letzte verbliebene Regelungslücke zur Verfahrensbeschleunigung auf dem Gebiet des komplexen Naturschutzrechts schließen. Daher sollen beschleunigte Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Satz 1 ergänzt werden. Die bereits in der Entwurfsbegründung (vgl. Seite 147) aufgenommene Zulässigkeit zur Berechnung von Ersatzgeldern gemäß § 15 Absatz 6a BNatSchG nach landesrechtlichen Regelungen (z. B. Hessische Kompensationsverordnung) ist aus Klarstellungsgründen unbedingt in den Gesetzestext aufzunehmen. 61. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG) Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Durch die Erweiterung in § 15 Absatz 6a Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) auf Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes sollen die bei Bundesvorhaben für den Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen anfallenden Ersatzzahlungen künftig an den Bund entrichtet werden. Hierbei handelt es sich um Gelder, die aktuell den Ländern zufließen. Die Vorschrift ist zu streichen, um sicherzustellen, dass diese Gelder auch weiterhin von den Ländern vereinnahmt werden. 62. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 15 Absatz 6a Satz 3a ‒ neu ‒ BNatSchG) Nach Artikel 10 Nummer 1 § 15 Absatz 6a Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Satz 1 gilt entsprechend für Energieanlagen, die im überragenden öffentlichen Interesse nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem LNG-Beschleunigungsgesetz, dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz liegen.“ Begründung: Der neue Absatz 6a stellt klar, dass Ersatzgeldleistungen unter den genannten Voraussetzungen den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 gleichstehen. Im Gegensatz zum Referentenentwurf werden die liniengebundenen Infrastrukturvorhaben des EnWG (Strom-Übertragungs- und Verteilnetz, Gas und Wasserstoffleitungen) sowie CO2-Leitungen nach dem KSpTG nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst sind Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG) sowie Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz wie Windenergieanlagen. Diese liegen alle im überragenden öffentlichen Interesse und sollen beschleunigt umgesetzt werden. Die Vorhaben dienen durch Verbesserung der Energieinfrastruktur durch engere Vermaschung und der Erhöhung des Energieangebots durch Einbindung neuer Erzeugungsanlagen zugleich der Erhöhung der Resilienz des Energieversorgungssystems. Die Einbeziehung der gesetzlich ins überragende öffentliche Interesse gestellten Energieanlagen ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 C 3.23) vom 12. September 2024 zu Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen geboten. Danach steht der zuvor in der Bundeskompensationsverordnung angenommene Vorrang des Ersatzgelds wegen angenommener Nichtausgleichbarkeit im Widerspruch zum geltenden Bundesnaturschutzrecht. Dies trifft neben dem Ausbau der Windenergie insbesondere die Genehmigung von Freileitungen und wirft in der Praxis schwierige Realkompensationsfragen auf, die mit der Neuregelung überwunden werden können. Für eine Ungleichbehandlung zu anderen liniengebundenen Infrastrukturvorhaben die gleichermaßen benötigt werden, gibt es keinen sachlichen Grund. Insofern sollten auch die Vorhaben der Energieinfrastruktur und entsprechend gesetzlich eingestufte Energieanlagen einbezogen werden. 63. Zu Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe c (§ 17 Absatz 6 BNatSchG) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. In das Verzeichnis sind auch die nach § 15 Absatz 6a finanzierten auf Flächen bezogenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen aufzunehmen. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden und die Stellen, denen eine Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a zugeflossen ist, der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.“ ‘ Begründung: Das Kompensationsverzeichnis dient der Vermeidung einer Doppelbelegung von Kompensationsflächen, nicht der Verwaltung der Ersatzzahlung. Die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung muss aus verfassungsrechtlichen Gründen im Einklang mit dem geltenden Recht den Ländern obliegen. Nach dem Grundsatz des Artikels 83 des Grundgesetzes obliegt die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung des Grundsatzes des Artikels 83 des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind (siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes besteht im ganzen Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. Dass das BMUKN die sich im Kontext der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes stellenden Aufgaben besser als die Länder bewältigen kann, erscheint, selbst wenn umgehend ein erheblicher administrativer Unterbau geschaffen würde, in der Realität sehr unwahrscheinlich. 64. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 27a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 27a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwVfG-E sprachlich an die Regelung des § 27b Absatz 1 VwVfG-E angeglichen werden können. Begründung: §§ 27a und 27b VwVfG-E stehen systematisch in engem Zusammenhang. Um eine leichtere Handhabbarkeit der Vorschriften in der Praxis zu gewährleisten und um etwaigen Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen, erscheint es sinnvoll, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 27a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwVfG-E sprachlich an die Regelung des § 27b Absatz 1 VwVfG-E angeglichen werden können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf eine einheitliche Verwendung der Begrifflichkeit „erfolgt“. 65. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 27a Absatz 1 Satz 2 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 2 § 27a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Mitteilungsoder Verkündungsblatt“ durch die Angabe „amtlichen Veröffentlichungsblatt“ zu ersetzen. Begründung: Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel nicht im für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen vorgesehen Verkündungsblatt im Sinne eines Gesetzblattes bzw. Gesetz- und Verordnungsblattes. Die Angabe amtliches Veröffentlichungsblatt, so wie er bereits in § 63 Absatz 3 und § 67 Absatz 1 VwVfG Verwendung findet, ist daher zutreffender, insbesondere da es sich bei den Verfahren nicht um gesetzgeberische Tätigkeiten oder den Erlass von Rechtsverordnungen handelt, die in einem Verkündungsblatt verkündet werden. Der Begriff ist daher zu ändern. Die Anstoßwirkung wird insoweit durch die Bekanntmachung im jeweiligen amtlichen Veröffentlichungsblatt der verfahrensführenden Behörde erreicht. Unter den Begriff fallen auch gemeinsame Amtsblätter mehrerer Behörden sowie die Ministerialblätter. 66. Zu Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b (§ 27b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 VwVfG) Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b § 27b ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „auf einer“ durch die Angabe „über eine“ zu ersetzen. b) In Absatz 2 Nummer 2 ist die Angabe „auf der“ durch die Angabe „über die“ zu ersetzen. Begründung: Durch den Wortlaut wird klargestellt, dass die Veröffentlichung nicht auf der Internetseite der zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen muss, sondern über diese zu erreichen sein muss. Dies ist insbesondere für die Fälle relevant, in denen Daten- bzw. Beteiligungsportale genutzt werden, die mehreren Behörden zur Verfügung stehen oder zentral bereitgestellt werden. In diesem Fall sind die Dokumente technisch gerade nicht auf der Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht, sondern über diese Internetseiten ist die jeweilige Seite mit den Dokumenten erreichbar. Ausgeschlossen bleibt weiterhin, dass die Unterlagen zum Beispiel auf der Internetseite des Vorhabenträgers veröffentlich werden. Die zuständige Behörde muss zu jeder Zeit die Verfahrensführung gewährleisten, was beinhaltet, dass diese jederzeit den Zugriff auf die Daten hat und Änderungen oder Löschungen selbst veranlassen und umsetzen kann. 67. Zu Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b (§ 27b Absatz 2 Nummer 2, 3 VwVfG) Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b § 27b Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 2 ist die Angabe „und“ durch die Angabe „sowie“ zu ersetzen. b) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „statt der Angaben nach Nummer 2“ einzufügen. Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung. 68. Zu Artikel 11 Nummer 4 (§ 30 VwVfG) Artikel 11 Nummer 4 § 30 ist durch ist den folgenden § 30 zu ersetzen: „§ 30 Geheimhaltung Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere 1. die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, 2. die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder 3. sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die nach § 33 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung registrierte besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes betreffen und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der besonders wichtigen Einrichtung maßgeblich sind, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“ Begründung: Durch die Ergänzung wird § 28 Absatz 1 BSIG in Bezug genommen und durch den Verweis auf die Registrierung nach § 33 Absatz 1 BSIG sichergestellt, dass eine Nachvollziehbarkeit bzw. der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Ausnahme erreicht und diese im Verfahren dokumentiert wird. Zudem wird hierdurch für die betroffenen Einrichtungen ein weiterer Anreiz gesetzt, die verpflichtende Registrierung auch tatsächlich durchzuführen. Ferner ist mit Blick auf die bisherige Begründung von § 30 VwVfG-E und das geplante Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG; vgl. BT-Drucksache 21/2510) darauf zu achten, dass hierbei einheitliche Begriffe genutzt und diese einheitlich definiert werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Etwaige Widersprüche sind in den weiteren Gesetzgebungsverfahren daher zwingend aufzulösen. 69. Zu Artikel 11 Nummer 4a – neu – (§ 69 Absatz 2 Satz 2 VwVfG) Nach Artikel 11 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „elektronischen Signatur“ die Angabe „oder mit dem qualifizierten digitalen Siegel gemäß § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a“ eingefügt.‘ Begründung: Damit ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur mit qualifizierter digitaler Signatur erlassen werden kann, sollte in § 69 Absatz 2 Satz 2 VwVfG das qualifizierte digitale Siegel gemäß § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a VwVfG aufgenommen werden. 70. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 1 Satz 1a – neu – VwVfG) Nach Artikel 11 Nummer 6 § 72a Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.“ Begründung: Die Regelungen des bisherigen § 73 VwVfG sollen laut Gesetzentwurf in §§ 72a und 73 VwVfG-E neu organisiert werden. § 72a VwVfG-E behandelt die Einreichung des Plans und knüpft in Absatz 1 an die Verpflichtung des Vorhabenträgers an, den vollständigen Plan einzureichen. Es fehlt aber in Abkehr von der bisherigen Rechtslage an der Definition des Plans. Da diese Regelungen für alle Planfeststellungsverfahren im Bereich der Infrastruktur gelten, soweit das Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Definition wieder aufzunehmen. Im Zuge der Neuorganisation ist davon auszugehen, dass die im VwVfG etablierte Legaldefinition des Plans aus Versehen nicht in die Neuregelungen übernommen wurde, denn das Fachrecht sieht regelmäßig keine Definition des Plans vor. Zumindest ist der Begründung des Gesetzentwurfs hierzu nichts zu entnehmen. Daher ist die Legaldefinition wieder aufzunehmen, denn es ist für den Planfeststellungsbeschluss und seine enteignungsrechtliche Vorwirkung essenziell, dass der Mindestinhalt des Plans definiert wird, da von diesem umfangreiche Rechtswirkungen ausgehen. 71. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 1 Satz 2 VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in diesen Fällen eine elektronische Einreichung möglich ist, da Systeme, die den Sicherheitsanforderungen genügen, möglicherweise noch nicht bei allen Behörden zur Verfügung stehen und für große Verfahren mit umfangreichen Unterlagen gegebenenfalls keine leistungsfähigen, hinreichend sicheren Datenplattformen/- portale nach Absatz 2 zur Verfügung stehen. Begründung: Aufgrund der genannten möglichen Unzulänglichkeiten der aktuellen digitalen Systeme ist ggf. eine „Rückfall-Ebene“ für diese Fälle vorzusehen. 72. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 2 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 6 § 72a Absatz 2 ist die Angabe „von ihr oder ihrem Verwaltungsträger“ durch die Angabe „vom Bund“ zu ersetzen. Begründung: Es ist grundsätzlich ausdrücklich zu begrüßen, dass alle Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens digitalisiert werden sollen. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Plans. Nach § 72a Absatz 2 VwVfG-E kann die Planfeststellungsbehörde festlegen, dass der Plan über eine von ihr zur Verfügung gestellte Datenplattform einzureichen ist. Dabei sollten aber eine Fragmentierung verhindert und eine Standardisierung gefördert werden. Nicht sinnvoll erscheint es daher, dass jede Planfeststellungsbehörde einzeln die Verantwortung dafür trägt, eine Datenplattform zur Verfügung zu stellen. Dies würde im schlechtesten Fall dazu führen, dass deutschlandweit Dutzende unterschiedlicher Datenplattformen entwickelt und betrieben werden. Dies erscheint weder effizient noch sinnvoll. Es existieren bereits in den Ländern einheitliche Datenplattformen, die auch hier genutzt werden sollten. Der Bundesdigitalminister hat in der 4. Digitalministerkonferenz berichtet, dass der sog. Deutschland-Stack auch Plattformen (zum Beispiel KI-gestützte Planungs- und Genehmigungsverfahren) zur Verfügung stellt. Zugleich hat er angekündigt, dass erste Produkte bereits im Jahr 2026 durch den Bund zur Verfügung gestellt werden und der Deutschland-Stack bis zum Jahr 2028 ausgebaut wird. § 102b VwVfG-E sieht eine Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78 VwVfG-E bis zum 31. Dezember 2028 vor. Bis dahin dürfte der Deutschland- Stack weit fortgeschritten sein. Folglich sollte eine Datenplattform über den Deutschland-Stack genutzt werden und nicht von jeder Planfeststellungsbehörde eine eigene Lösung verantwortet werden. 73. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 2 VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die zu nutzenden Plattformen gegebenenfalls näher zu spezifizieren sind, insbesondere solche aufgrund gesetzlich angeordneter Nutzungspflichten wie im Falle des UVP-Portals oder durch verwaltungsinterne Weisungen (wie zum Beispiel spezielle Beteiligungsportale auf Ebene von Bund und Ländern). Die Bundesregierung wird zudem gebeten zu prüfen, ob perspektivisch eine einheitliche Datenplattform für Bund, Länder und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden kann. Dies dürfte mit Blick auf die aktuelle Vielzahl der aktuellen Plattformen und Portale mit erheblichen Vorteilen verbunden sein. Ferner könnte damit auch die Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vereinfacht werden, da bei einem zentralen Portal nur noch eine Registrierung (ggf. mit Benachrichtigungsfunktion für neue Verfahren) erforderlich ist. Begründung: Die (perspektivische) Vereinheitlichung der Plattformen und Portale ist mit Blick auf eine Vereinheitlichung der Prozesse, größtmögliche Transparenz der angestoßenen Verfahren, aber auch unter dem Aspekt der Haushaltskonsolidierung durch Vermeidung von Parallelentwicklungen angezeigt. Sie käme allen Verfahrensbeteiligten und den verfahrensführenden Behörden zugute. Ferner würden hierdurch nicht nur Parallelentwicklungen vermieden, sondern auch die digitale Verfahrensabwicklung insgesamt gestärkt, da zum Beispiel einige Bundesbehörden aufgrund der Vielzahl der Portale diese nicht nutzen und stattdessen die Stellungnahmen per E-Mail übersenden. Es dürfte im Interesse der Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger, aber insbesondere auch der zu beteiligenden Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sein, dass die Anzahl der Beteiligungsplattformen möglichst klein gehalten und vereinheitlicht wird. Hierfür böte sich ein zentrales Portal an, dass von den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden gleichermaßen genutzt wird und bei dem sich die betroffene Öffentlichkeit einfach durch Eingabe der Postleitzahl über sämtliche laufende Verfahren informieren kann. Eine zusätzliche Funktionalität könnte zur Erhöhung der Bürger- und Unternehmensfreundlichkeit darin bestehen, dass diese sich über neue Verfahren automatisiert informieren lassen können. 74. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 3 Satz 1a – neu – VwVfG) Nach Artikel 11 Nummer 6 § 72a Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Hierbei sind die Beschlüsse des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT- Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards sowie die entsprechenden Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes zu beachten.“ Begründung: Nach § 72a Absatz 2 VwVfG-E kann die Planfeststellungsbehörde festlegen, dass der Plan über eine von ihr zur Verfügung gestellte Datenplattform einzureichen ist. § 72a Absatz 3 VwVfG-E gibt ihr die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen dafür selbst auszugestalten. Aus Sicht Bayerns beispielsweise ist eine Ergänzung notwendig, damit eine entsprechende Interoperabilität über Standardisierungsprozesse des IT- Planungsrats sichergestellt werden kann. Des Weiteren ist dem aktuellen Rechtsrahmen zu entsprechen und die Nutzung eines Verwaltungsportals im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit den dort vorgegebenen Zugangsvoraussetzungen zu verankern. Damit finden auch die bestehenden EfA-Lösungen aus dem OZG- Kontext (beispielsweise Plattform „DiPlanung“) Einzug und die Bündelung zu einer Digitalen Planungsplattform als zentrale Plattform mit offenen Schnittstellen Bund-Länder kann übergreifend entwickelt werden. 75. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 72a Absatz 3 Satz 2 VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die avisierte „Auffangklausel“, nach der die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bestimmt, im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes und den Bestimmtheitsgrundsatz in dieser Form beibehalten werden oder ggf. konkreter gefasst werden sollte. Begründung: In Fällen, in denen eine vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich ist, soll die „Auffangklausel“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gewährleisten. Dem Wortlaut nach soll die Möglichkeit für alle im Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahrensschritte bestehen und der Planfeststellungsbehörde allgemein das weitere Vorgehen überlassen bleiben. Dies beträfe mehr als nur die in § 72a VwVfG geregelte Einreichung des Plans, nämlich den gesamten Abschnitt 2., ohne dass es auf die Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften ankäme. Damit wäre für den jeweiligen Vorhabenträger nach dem Gesetz nicht absehbar, welches Vorgehen der Planfeststellungsbehörde auf sie im Falle technischer Hindernisse konkret zukommen würde. Der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift sollten daher in Bezug auf das fachlich Gewollte geprüft werden. Soweit die Regelung bestehen bleiben soll, wird angeregt, Satz 2 in einen neuen Absatz zu verschieben und die Paragraphenüberschrift um diesen Regelungsinhalt zu ergänzen. 76. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 VwVfG) Nummer 9 (§ 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 73 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie in § 74 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen vom regulären elektronischen Verfahren jeweils auf Betroffene beschränkt werden können. Begründung: Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 und § 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E werden auf Verlangen eines Beteiligten die regulär elektronisch bereitgestellten Dokumente auf eine andere, für den Beteiligten leicht zu erreichende Art zugänglich gemacht. Dadurch sollen im Einzelfall unzumutbare Härten vermieden werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich § 73 Absatz 2 Satz 2 VwVfG-E, wonach bei einer Unzumutbarkeit im Einzelfall auf Verlangen eines Betroffenen oder einer anerkannten Vereinigung zur regulär vorgesehenen elektronischen Erhebung von Einwendungen oder der elektronischen Abgabe von Stellungnahmen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird. Mit Blick darauf, dass sich zu beteiligende (Fach-)Behörden und anerkannte Vereinigungen aufgrund ihrer Professionalisierung beziehungsweise der Beteiligung in einer Vielzahl von Planfeststellungsverfahren von Betroffenen (Private) unterscheiden, dürften an die Zumutbarkeit einer elektronischen Beteiligung in Planfeststellungsverfahren insoweit unterschiedliche Anforderungen zu stellen sein. Daher erscheint es sachgerecht, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausnahmeregelungen in § 73 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E auf Betroffene beschränkt werden können. Ergänzt werden könnte zudem eine Legaldefinition des Betroffenen. 77. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 5“ durch die Angabe „Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich um die Berichtigung eines falschen Verweises. Die angesprochenen Vereinigungen sind nunmehr in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift genannt und nicht mehr in dem angegebenen Absatz. 78. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „anderweitig elektronisch“ zu streichen. Begründung: § 73 Absatz 1 Satz 3 VwVfG-E dient – wie die entsprechende Vorschrift nach geltender Rechtslage – einer Vereinfachung des Verfahrens. Die Auslegung des Plans kann durch eine Gelegenheit zur individuellen Planeinsicht ersetzt werden, wenn der Kreis der Betroffenen und der anerkannten Vereinigungen bekannt ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Maßgabe einer „anderweitig[en] elektronisch[en]“ Planeinsicht nicht sachdienlich, da es dem pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Planfeststellungsbehörde überlassen bleiben sollte, in welcher Form sie in diesen Fällen Gelegenheit dazu gibt, den Plan einzusehen. Die Angabe „anderweitig elektronisch“ ist demgemäß zu streichen, um der Planfeststellungsbehörde mehr Flexibilität zu belassen. 79. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2 Satz 1a – neu – VwVfG) Nach Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Soweit eine Datenplattform auch die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen ermöglicht, sollen diese über die Datenplattform elektronisch abgeben werden.“ Begründung: Da es sich bei den Datenplattformen vielfach um integrierte Beteiligungsplattformen handelt, ist es konsequent, dass diese dann verpflichtend für den Rücklauf der behördlichen Stellungnahmen genutzt werden. Dies trägt zu einer effizienten Abwicklung der Verfahren bei, da die Stellungnahmen dann unter anderem direkt innerhalb des Systems weiter be- und verarbeitet werden können. Durch die Soll-Vorschrift ist sichergestellt, dass in atypischen Fällen eine Stellungnahme auch auf andere Weise möglich bleibt. 80. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2 Satz 2 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 7 § 73 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „Weise“ durch die Angabe „Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung. 81. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2 VwVfG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass durch das Anknüpfen der künftigen Äußerungsfrist an den Ablauf der Frist für das Auslegen der Unterlagen – die gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1 VwVfG-E sechs Wochen ab der Auslegung des Plans betragen soll – sich für UVP-pflichtige Verfahren verglichen mit der bisherigen Rechtslage eine längere Zeitdauer ergibt, in der Einwendungen oder Äußerungen erhoben werden können. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum geplanten § 21 Absatz 1 UVPG-E führt demgegenüber aus, die Äußerungsfrist gemäß VwVfG betrage künftig zwei Monate, woraus sich dann sogar eine insgesamt dreimonatige Frist ergeben würde. Dieser Widerspruch ist aufzulösen. 82. Zu Artikel 11 Nummer 7 bis 9 (§§73 bis 73c, 74 bis 74b VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob die in den neuen Regelungen zum Planfeststellungsverfahren verwendeten Begriffe „Betroffener“ und „Beteiligter“ korrekt und stringent verwendet werden. Begründung: Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E kann ein „Beteiligter“ verlangen, dass ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Es erscheint im Hinblick auf die Definition des „Beteiligten“ nach § 13 VwVfG nicht sicher, ob die Personen, die von § 73 Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E erfasst werden, also Personen, die in den Plan Einsicht nehmen wollen, ohne dass deren Status im weiteren Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, als Beteiligte nach § 13 VwVfG zu qualifizieren sind. § 73 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 VwVfG-E ermöglicht den Verzicht auf die Planauslegung bei Kenntnis des Kreises „der Betroffenen“. Die Regelung knüpft an § 73 Absatz 3 Satz 3 VwVfG an. Dort sind „Betroffene“ nur diejenigen, deren subjektive Rechte in der Abwägung von dem Vorhaben materielle beeinträchtigt werden, und nicht sämtliche Personen, die Einwendungen erheben können. Demgegenüber verwendet § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 VwVfG-E den Begriff „Betroffene“ (auch) für diejenigen, die Einwendungen erheben können. Gemeint sein dürften an dieser Stelle aber wie bisher nach § 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Die Verwendung des Begriffs „Betroffener“ in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 VwVfG-E könnte demnach als Beschränkung des Kreises der Einwendungsberechtigten gedeutet werden. Wenn nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 VwVfG-E nur „Betroffene“ gegen den Plan Einwendungen erheben können, dann stellt sich im Hinblick auf § 73b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 VwVfG-E weitergehend die Frage, ob an dieser Stelle mit „Betroffenen“ (Nummer 3) und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, (Nummer 4) nicht dieselben Personen angesprochen sind. Spiegelbildlich zu § 73 Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E hat die Planfeststellungsbehörde nach § 74 Absatz 4 Satz 2 VwVfG-E auf Verlangen eines „Beteiligten“ diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zum ausgelegten Planfeststellungsbeschluss zur Verfügung zu stellen. Auch an dieser Stelle erscheint nicht sicher, ob es sich bei dem erfassten Personenkreis um Beteiligte nach § 13 VwVfG handelt. 83. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 VwVfG) Artikel 11 Nummer 8 § 73a ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 ist jeweils nach der Angabe „Behörden“ die Angabe „und sonstige Träger öffentlicher Belange“ einzufügen. b) In Absatz 3 ist nach der Angabe „Behörde“ die Angabe „oder ein sonstiger Träger öffentlicher Belange“ einzufügen. Begründung: Die Vorschrift sollte in Anlehnung an § 4 Absatz 1 BauGB um sonstige Träger öffentlicher Belange erweitert werden. Nicht jeder sonstige Träger öffentlicher Belange ist auch eine Behörde. Nach der Entwurfsfassung wären derartige Träger öffentlicher Belange nicht vom § 73a VwVfG-E umfasst, sodass sie Ihre Stellungnahme nur nach den allgemeinen Vorschriften abgeben könnten. Mit Blick auf die geforderte Digitalisierung des Verfahrens ist es sinnvoll, dass auch sonstige Träger öffentlicher Belange zur elektronischen Abgabe verpflichtet werden, was durch die Aufnahme in § 73a erfolgt. 84. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 2 Satz 1a – neu – VwVfG) Nach Artikel 11 Nummer 8 § 73a Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Soweit eine Datenplattform auch die Abgabe von Stellungnahmen ermöglicht, sollen diese über die Datenplattform elektronisch abgeben werden.“ Begründung: Da es sich bei den Datenplattformen vielfach um integrierte Beteiligungsplattformen handelt, ist es konsequent, dass diese dann verpflichtend für den Rücklauf der behördlichen Stellungnahmen genutzt werden. Dies trägt zu einer effizienten Abwicklung der Verfahren bei, da die Stellungnahmen dann unter anderem direkt innerhalb des Systems weiter be- und verarbeitet werden können. Durch die Soll-Vorschrift ist sichergestellt, dass in atypischen Fällen eine Stellungnahme auf andere Weise möglich bleibt. 85. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 2 Satz 2a – neu –, § 73b Absatz 3 Satz 2) Artikel 11 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern: a) Nach § 73a Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „§ 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ b) § 73b Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde nach Satz 3 sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt: 1. < … weiter wie Vorlage …>.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Entsprechend der Regelung in § 73 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist für die Fälle, in denen die Abgabe der Stellungnahme elektronisch nicht möglich ist, eine Auffangregelung zu treffen. Dies ist im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung notwendig, um eine Handlungsfähigkeit der Behörden in jedem Fall sicherstellen zu können. Zu Buchstabe b: Die Neufassung des § 73b Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dient der Klarstellung, dass kein Widerspruch zwischen der Teilnahmeberechtigung nach Satz 2 und der Bestimmung des Kreises der Teilnehmenden durch die Planfeststellungsbehörde besteht. Damit wird die Formulierung an das nach der Gesetzesbegründung Gewollte angepasst. Die grundsätzliche Teilnahmeberechtigung dürfte die Regel darstellen und wird daher vorangestellt. Im Falle einer abweichenden, den Kreis der Teilnehmenden einschränkenden Bestimmungen durch die Behörde stellt sich gleichwohl die Frage nach den Ausschlussgründen, die einen Teilnahmeausschluss rechtfertigen können und die nicht im Gesetz angelegt sind. 86. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73a Absatz 2 Satz 3 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 8 § 73a Absatz 2 Satz 3 ist nach der Angabe „hätten bekannt sein müssen oder“ die Angabe „sie“ einzufügen. Begründung: Redaktionelle Änderung, Herstellung eines klaren Bezugs zu „Stellungnahmen“ vom Satzanfang. 87. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§§ 73a bis 73c VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren um eine Regelung zum „Projektmanager“ ergänzt werden. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf werden fachrechtliche Sonderregelungen des Fachplanungsrecht mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Planungsrechts in das Verwaltungsverfahrensgesetz überführt. Der Gesetzentwurf hat bei der Neugestaltung des Planfeststellungsverfahrens davon abgesehen, eine Regelung zum Projektmanager zu treffen, dabei enthält das Fachplanungsrecht für die dortigen Planfeststellungsverfahren solche Regelungen (§ 17h FStrG, § 14f WaStrG, § 17a AEG, § 28b PBefG, § 29 NABEG, § 43g EnWG) ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzrecht für die dortigen Genehmigungsverfahren (§ 2b 9. BImSchV) und seit Neuestem das Wasserhaushaltsgesetz für bestimmte Zulassungsverfahren (§ 11b WHG). Es sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz um eine den o. g. Fachplanungsgesetzen nachgebildete Regelung zum Projektmanager zu ergänzen und so eine weitere Vereinheitlichung des Planungsrechts herzuführen. Dies könnte zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Änderungen im Planfeststellungsverfahren bei der Ausgestaltung der Regelung zu berücksichtigen; die Regelungen zum Projektmanager in § 17a AEG, § 17h FStrG und § 14f WaStrG bleiben diesbezüglich durch den Gesetzentwurf unangetastet, obwohl Anpassungsbedarf bestehen dürfte (z. B. Anhörungsbehörde, Anhörungsbericht). 88. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 1 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „sie diesen für erforderlich hält, weil dadurch eine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedigung zu erwarten ist“ durch die Angabe „die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben“ zu ersetzen. Begründung: Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen über das Planfeststellungsverfahren übersichtlicher zu ordnen (vgl. hierzu BR-Drucksache 780/25, Seite 150). Vor diesem Hintergrund erscheint es vorzugswürdig, der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich ihres Verfahrensermessens deutlich(er) vor Augen zu führen, dass für die Durchführung eines Erörterungstermins maßgeblich ist, ob die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungsnahmen hierzu Anlass geben. Damit ließe sich eine leichte Handhabbarkeit der Vorschrift in der Praxis gewährleisten. Demgegenüber vermag eine Aussage darüber, ob ein Erörterungstermin eine Befriedigung erwarten lässt, unter Umständen nur schwer getroffen zu werden, weshalb auf eine entsprechende Tatbestandsalternative verzichtet werden sollte. 89. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 VwVfG) Artikel 11 Nummer 8 § 73b ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „die Erörterung“ durch die Angabe „eine Erörterung“ zu ersetzen. b) In Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „am Erörterungstermin“ durch die Angabe „an einem Erörterungstermin“ zu ersetzen. c) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „die Erörterung“ durch die Angabe „eine Erörterung“ zu ersetzen. bb) In Satz 2 ist die Angabe „der Erörterungstermin“ durch die Angabe „ein Erörterungstermin“ zu ersetzen. Begründung: Redaktionelle Änderungen zur sprachlichen Angleichung an die übrigen Regelungen in § 73b VwVfG-E. Mit Blick darauf, dass die Durchführung eines Erörterungstermins nunmehr in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt wird (vgl. § 73b Absatz 1 Satz 1 VwVfG-E), verwendet der Gesetzentwurf zu Recht weitgehend einen unbestimmten Artikel vor der Angabe „Erörterung“ beziehungsweise „Erörterungstermin“. Die Änderungen passen den Gesetzeswortlaut insoweit sprachlich an. 90. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob auf die in § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E geregelte Frist zum Abschluss der Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ende der Einwendungsfrist verzichtet oder diese verlängert wird. Begründung: Nach § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E hat die Planfeststellungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Einwendungsfrist abzuschließen. Nach Abschluss der Einwendungsfrist (§ 73 Absatz 2 Satz 1 VwVfG-E: sechs Wochen ab Planauslegung) läuft noch die Behördenbeteiligung (Frist nach 73a Absatz 2 VwVfG-E: längstens drei Monate). Der Planfeststellungsbehörde muss ausreichend Zeit verbleiben, die Einwendungen und Stellungnahmen zu prüfen. Erst dann kann sie überhaupt entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Erörterungstermins vorliegen. Die Frist nach § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E erscheint insoweit zu kurz. Obschon es sich bei § 73b Absatz 1 Satz 2 VwVfG nur um eine Ordnungsfrist handelt, an deren Verstreichen keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen geknüpft sind, wird sich die Behörde nach ihr ausrichten. Um der Planfeststellungsbehörde die erforderliche Zeit einzuräumen, eine Entscheidung über die Durchführung des Erörterungstermins zu treffen und einen anberaumten Erörterungstermin so vorzubereiten, dass mit diesem die ihm verfolgten Ziele auch erreicht werden können, erscheint mindestens eine Verlängerung der Frist geboten. Weitergehend sollte geprüft werden, ob auf die Fristbestimmung nicht verzichtet werden kann. 91. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 1 Satz 3 – neu – VwVfG) In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 1 ist nach Satz 2 der folgende Satz einzufügen: „Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen sowie den nicht erledigten Einwendungen zur Entscheidung zu.“ Begründung: Die neuen Regelungen der § 73b VwVfG-E beziehen sich auf die Erörterung und das Ende des Anhörungsverfahren. Durch die vorgeschlagene Regelung wird das Ende des Anhörungsverfahrens und die Übergabe an die Planfeststellungsbehörde zur Entscheidung festgelegt. 92. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 2 Satz 2 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung trägt zum einen der geplanten Regelung in § 73b Absatz 1 Satz 1 Rechnung, wonach die Durchführung eines Erörterungstermins im Ermessen der Behörde steht und sich erst nach Eingang der Einwendung ergibt, inwiefern ein Erörterungstermin erforderlich ist. Zum anderen ist nach Rückmeldung der Vollzugsbehörden zum Zeitpunkt der Bekanntmachung zur Auslegung des Plans oftmals nicht absehbar, ob und ggf. wann ein Erörterungstermin erforderlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum für die Gegenäußerung des Vorhabenträgers und etwaige aus der Anhörung resultierende Anpassungsbedarfe häufig zu diesem frühen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann. Ferner dürfte zu diesem Zeitpunkt auch die Größe der erforderlichen Räumlichkeiten ebenfalls noch nicht vorhersehbar sein. Mit der Änderung besteht die für die Behörden nötige Flexibilität. 93. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73b Absatz 5 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 8 § 73b Absatz 5 ist die Angabe „sowie § 68“ durch die Angabe „sowie § 68 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4“ zu ersetzen. Begründung: § 68 Absatz 4 Satz 3 VwVfG enthält ein Schriftformerfordernis für die Niederschrift des Erörterungstermins. Diese sollte im Zuge der Digitalisierung des Anhörungsverfahren ersatzlos gestrichen werden, um eine unbürokratische und lückenlose digitale Führung des Anhörungsverfahren zu ermöglichen. Diese Vorschrift stammt aus einer Zeit, in der Papier das führende Medium war und sie ist im Zuge der elektronischen Aktenführung überflüssig. Darüber hinaus sieht der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes in Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 1 VwVfG) vor, dass das Schriftformerfordernis für Planfeststellungsbeschlüsse künftig entfallen soll. Das Schriftformerfordernis für Planfeststellungsbeschlüsse ergibt sich aus § 69 Absatz 2 VwVfG. Der neue § 74 Absatz 1 VwVfG bestimmt allerdings, dass von § 69 VwVfG künftig nur noch der Absatz 1 für Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar sein soll und nicht wie bisher der gesamte § 69 VwVfG. Wenn bereits das Schriftformerfordernis für die abschließende Entscheidung im Planfeststellungsverfahren nach neuer Rechtslage entbehrlich sein soll, dann sollte dies auch für die Niederschrift des Erörterungstermins gelten. 94. Zu Artikel 11 Nummer 8 (§ 73c Absatz 1 VwVfG) Artikel 11 Nummer 8 § 73c Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt sind. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“ Begründung: Eingefügt wurde in Satz 1 nach „§ 73 Absatz 2“ der Zusatz „Satz 1“ zur Präzisierung der unvollständigen Verweisnorm. Weiterhin wurde nach „die Änderung“ in Satz 2 „elektronisch“ entfernt. Die in § 73c Absatz 1 Satz 1 vorgesehene rein elektronische Mitteilung von Planänderungen an neu oder stärker betroffene Dritte ist in der Praxis nicht durchführbar, weil von diesem Personenkreis keine elektronischen Adressdaten vorliegen. Es handelt sich bei den neu Betroffenen um Personen, die bislang keinen Kontakt zu der Planfeststellungsbehörde aufgenommen haben, ebenso überwiegend bei stärker Betroffenen, die bislang noch keine Einwendung erhoben haben. Mailadressen sind daher der Planfeststellungsbehörde noch nicht bekannt. Satz 2 wurde gänzlich neu hinzugefügt, wodurch der bisherige Satz 2 im Gesetzentwurf zu Satz 3 wird. 95. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 9 § 74 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 1“ zu streichen. Begründung: In § 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG soll laut Gesetzentwurf künftig nur noch auf § 69 Absatz 1 VwVfG statt auf den gesamten Paragraphen verwiesen werden. Es dürfte sich dabei um ein korrekturbedürftiges redaktionelles Versehen handeln, da die Begründung des Gesetzentwurfs ausführt, die Absätze 1 bis 3 des bisher geltenden § 69 VwVfG würden unverändert übernommen. 96. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 1 Satz 3 –neu – VwVfG) Nach Artikel 11 Nummer 9 § 74 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form erlassen werden.“ Begründung: Da in § 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG künftig nur noch auf § 69 Absatz 1 VwVfG verwiesen werden soll, entfällt der Verweis auf die Formvorschrift des § 69 Absatz 2 VwVfG. Da jedoch ein Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Konzentrationswirkung eine umfassende rechtliche Regelung für eine Vielzahl von Betroffen trifft und je nach Verfahren sogar enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, besteht ein erhebliches Interesse an der Authentizität dieser behördlichen Entscheidung. Aus diesem Grund ist eine Regelung zur Form des Planfeststellungsbeschlusses weiter erforderlich. Die elektronische Form beinhaltet nach § 3a VwVfG neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch das qualifizierte elektronische Siegel. Die Regelung als Sollvorschrift dient der Sicherstellung der beabsichtigten vollständigen Digitalisierung des Verfahrens. Weiterhin ist gewährleistet, dass in atypischen Fällen ein Erlass in Schriftform möglich bleibt. 97. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 VwVfG) Artikel 11 Nummer 9 § 74 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 4 Satz 1 ist nach der Angabe „zwei Wochen“ die Angabe „ , mindestens jedoch bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist,“ einzufügen. b) Absatz 6 ist zu streichen. Begründung: Die Regelung in Absatz 6 ist nicht erforderlich, da bereits die Vorschrift zur Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtsbehelfsfrist als Mindestfrist berücksichtigen kann. Zudem dürfte aufgrund der Ausbringung als Soll-Vorschrift eine Abweichung und damit Verkürzung der Auslage nur in eng begrenzten Fällen zum Tragen kommen. Durch die Berücksichtigung der Rechtsbehelfsfrist in Absatz 4 kann zudem der Absatz 6 insgesamt eingespart werden. 98. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 4 VwVfG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung unter datenschutzrechtlichen Aspekten, gerade mit Blick auf Eigentümer beziehungsweise Grundstücksbetroffene, aber auch unter solchen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, hinreichend vollzugsfähig ist. Hierbei könnte problematisch sein, dass ein Planfeststellungsbeschluss bei Veröffentlichung im Internet aus diesen Gründen anonymisiert beziehungsweise geschwärzt veröffentlicht werden muss. Mit Blick auf die Anonymisierung wären die Vollzugsbehörden in diesen Fällen weiterhin gezwungen, den Beschluss mindestens an die Grundstücksbetroffenen zuzustellen, auch wenn dies nach dem Entwurf grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt wäre. Dieselbe Problemlage stellt sich dem Grunde nach auch bei den Einwendern, da auch diese im Rahmen der Veröffentlichung im Internet anonymisiert werden. Damit der Einwender den konkreten Umgang mit „seiner“ Einwendung nachvollziehen kann, erhält dieser in der Regel auch den Beschluss individuell ohne Anonymisierung. Begründung: Die Regelung ist in Teilen nicht praktikabel umsetzbar und führt in letzter Konsequenz dazu, dass in den vorgenannten Fällen der Beschluss voraussichtlich weiterhin förmlich zugestellt wird. Die Ermessensmöglichkeit der Behörde würde damit faktisch leerlaufen. 99. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74 Absatz 7 – neu – VwVfG) Nach Artikel 11 Nummer 9 § 74 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für nach den Fachgesetzen mögliche und im Verfahren erlassene vorläufige Anordnungen von vorbereitenden Maßnahmen, Festsetzungen von Teilmaßnahmen oder Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns.“ Begründung: Bisher war in den verschiedenen Fachgesetzen für Planfeststellungsverfahren die Einzelzustellung von erlassenen Maßnahmen des vorzeitigen Beginns vor Erlass einer abschließenden Planentscheidung vorgesehen. Mit dem Entwurf des Infrastrukturzukunftsgesetz ist vorgesehen, in § 17 Absatz 2 Satz 3 Fernstraßengesetz, § 18 Absatz 2 Satz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 14 Absatz 2 Satz 4 Wasserstraßengesetz und § 28 Absatz 2a Personenbeförderungsgesetz, diese Vorabentscheidungen per öffentlicher Bekanntmachung an die Betroffenen bekannt zu geben. Eine Regelung der öffentlichen Bekanntmachung für die entsprechenden Instrumente aus § 44c Energiewirtschaftsgesetz oder § 67a Absatz 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist nicht vorgesehen. Eine öffentliche Bekanntmachung auch für diese Maßnahmen wäre jedoch zu begrüßen, weil es durchaus um eine hohe zweistellige Zahl von Zustellungen mit entsprechendem Arbeitsaufwand gehen kann und die vorzeitigen Maßnahmen damit gegenüber dem eigentlich wichtigeren späteren Planfeststellungsbeschluss eine ungebührliche Besserstellung erhalten. Durch die vorgeschlagene Regelung würden nicht nur die Inkonsistenz des EnWG und UVPG im Vergleich zu den anderen Fachgesetzen behoben, sondern es würden in den genannten Fachgesetzen die umfangreichen Spezialregelungen vermieden. Dies würde eine einheitliche Rechtsanwendung erleichtern und böte auch bei späteren Anpassungen der Bekanntmachungswege eine erhebliche Erleichterung und Harmonisierung. Zudem würden die vorzeitigen Entscheidungen damit insgesamt denselben Regelungen unterworfen wie die abschließenden Entscheidungen im Planverfahren. Weitere nötige Folgeänderungen in diesem Sinne betreffen Vorschriften, die aufgrund der Regelung in den allgemeinen Verfahrensvorschriften überflüssig werden: - im Energiewirtschaftsgesetz ist § 44c Absatz 3 zu streichen, - im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist § 67a Absatz 3 zu streichen, - die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen in § 17 Absatz 2 Satz 3 Fernstraßengesetz, § 18 Absatz 2 Satz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 14 Absatz 2 Satz 4 Wasserstraßengesetz und § 28 Absatz 2a Personenbeförderungsgesetz entfallen. 100. Zu Artikel 11 Nummer 9 (§ 74a Absatz 3 Satz 3 VwVfG) In Artikel 11 Nummer 9 § 74a Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „§ 75 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 75a Absatz 1 und 2“ zu ersetzen. Begründung: Berichtigung eines falschen Verweises. 101. Zu Artikel 11 Nummer 10 (§ 75a Absatz 3 VwVfG) Artikel 11 Nummer 10 § 75a Absatz 3 ist zu streichen. Begründung: Erheblich nachteilig kann sich auswirken, dass für die Entscheidung über die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 75a Absatz 3 VwVfG die Vorschriften für den Planfeststellungsbeschluss Anwendung finden. Denn hierdurch dürfte eine materiellrechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung erforderlich werden, die bisher ausdrücklich nicht notwendig gewesen ist. Eine entsprechende Regelung enthielten bisher weder das VwVfG noch die Fachgesetze. In den Planfeststellungsrichtlinien zum FStrG wurde vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass „der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht zu überprüfen ist.“ Dies ist auch richtig und sinnvoll, da es nicht um eine weitere Optimierung der Planung innerhalb des Verfahrens geht, sondern ein bereits erlangtes Baurecht lediglich zeitlich fortgeschrieben werden soll, weil es für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund stellte eine entsprechende Gesetzesänderung eine deutliche Verschärfung der bisherigen Regelung zur Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen dar. Die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen wird erschwert und verlängert, da das Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung nach Ablauf von mindestens zehn Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbar ist. Denn in dieser Zeit können sich sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen ergeben haben, die auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung Einfluss haben können. Häufig wird hier zwangsläufig in eine Änderungs- und -Aktualisierungskaskade eintreten, die vom Umfang her an die Neuaufstellung entsprechender Planunterlagen heranreichen kann. 102. Zu Artikel 12 Nummer 4 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 – neu – UVPG), Nummer 18 (Nummer 14.11.1 – neu – Anlage 1 zum UVPG) Artikel 12 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 4 § 14a Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach der Angabe „14.11“ ist die Angabe „ , 14.11.1“ einzufügen. bb) In Nummer 10 ist die Angabe „Anlage.“ durch die Angabe „Anlage,“ zu ersetzen. cc) Nach Nummer 10 ist die folgende Nummer 11 einzufügen: „11. der Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen mit den dazugehörigen Bahnanlagen, sofern diese in weit überwiegendem Maß in vollversiegelten Flächen erfolgt und in der Gesamtbilanz zugleich eine Entsiegelung damit einhergeht.“ b) Nach Artikel 12 Nummer 18 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe c1 einzufügen: ‚c1) Nach Nummer 14.11 wird die folgende Nummer 14.11.1 eingefügt: Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen sehen die Befreiung von Straßenbahnvorhaben gemäß § 4 Absatz 1 PBefG von der Umweltverträglichkeitsprüfung in bestimmten Fällen vor. Eine Befreiung des Baus von Straßenbahnen von der UVP-Pflicht erscheint sachgerecht, sofern das Vorhaben in weit überwiegendem Maß (über 90 Prozent) in bereits vollversiegelten Flächen (z. B. Straßenverkehrsflächen) realisiert wird und im Zuge dessen in der Gesamtbilanz eine Entsiegelung erfolgt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient nach dem Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 „14.11.1 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörigen Bahnanlagen, sofern diese in weit überwiegendem Maß in vollversiegelten Flächen erfolgt und in der Gesamtbilanz zugleich eine Entsiegelung damit einhergeht.“ ‘ UVPG der frühzeitigen Ermittlung, Beschreibung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Voraussetzung für die UVP-Pflicht ist daher, dass solche erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zumindest potenziell zu erwarten sind. Bei Straßenbahnvorhaben, die in bestehende, nahezu vollständig versiegelte Verkehrsflächen integriert werden und zugleich mit einer Entsiegelung verbunden sind, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Vollversiegelte Flächen weisen bereits vor Durchführung des Vorhabens eine erhebliche Vorbelastung auf. Natürliche Bodenfunktionen, insbesondere die Versickerungsfähigkeit, die Bodenfauna sowie klimatische Ausgleichsfunktionen, sind in diesen Bereichen regelmäßig bereits vollständig beeinträchtigt oder aufgehoben. Der Einbau von Straßenbahnanlagen führt in solchen Konstellationen nicht zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme bislang unberührter Natur- oder Freiflächen. Vielmehr wird durch die Entsiegelung eine ökologische Aufwertung erzielt, indem Bodenfunktionen zumindest teilweise wiederhergestellt werden und positive Effekte auf das Stadtklima entstehen (z. B. durch begrünte Gleise). Damit kehrt sich der typische Prüfmaßstab der UVP faktisch um: Anstelle einer erheblichen Verschlechterung der Umweltbedingungen ist eine Verbesserung des Umweltzustands zu erwarten. Eine UVP, die primär auf die Vermeidung oder Minderung negativer Auswirkungen ausgerichtet ist, entfaltet in solchen Fällen keinen zusätzlichen Erkenntnis- oder Schutzgewinn. Die Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens steht daher nicht im Einklang mit dem Zweck des UVPG. Hinzu kommt der übergeordnete umwelt- und verkehrspolitische Kontext. Straßenbahnen sind ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen und klimaschonenden Mobilität. Sie tragen zur Verlagerung des Verkehrs vom motorisierten Individualverkehr auf den Umweltverbund bei und leisten damit einen erheblichen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasen, Luftschadstoffen und Lärmemissionen. Vorhaben, die diese Effekte ermöglichen und zugleich mit einer Entsiegelung einhergehen, stehen in einem besonderen Einklang mit den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes. Eine UVP-Pflicht kann in diesen Fällen als Hürde wirken, die umweltpolitisch erwünschte Entwicklungen verzögert oder erschwert. Aus verfahrensökonomischer Sicht ist zudem zu berücksicht

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