Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 466/26
22.09.26
Vk - Fz - In - U
Berichtigung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit
zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Das Bundeskanzleramt teilte mit Schreiben vom 18. September 2026
Folgendes mit:
In dem mit Schreiben des Bundeskanzlers an den Präsidenten des Bundesrates vom
14. August 2026 übersandten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung
elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 466/26)
wurde durch ein Büroversehen der rechtsförmliche Titel des Gesetzentwurfs
im Regelungsteil nicht korrekt wiedergegeben, dort sind die Worte
„im Straßenverkehr“ zu streichen. Das Anschreiben des Bundeskanzlers und auch
das Vorblatt enthält jeweils die richtige Fassung. Es wird gebeten, dies im Wege
einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren, die zu ändernde Seite liegt als
Anlage bei.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung
elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel 1: Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Artikel 3: Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Artikel 4: Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 5: Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 6: Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
(Austauschseite)