Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 466/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - Fz - In - U
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr
sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 EmoG)
In Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 2 Nummer 1 ist die Angabe „oder“ durch die
Angabe „und“ zu ersetzen.
U
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Begründung:
Das Evaluierungsgutachten zum Elektromobilitätsgesetz aus dem Jahr 2021 hat
eine kumulative anstelle der bisherigen alternativen Logik der Umweltkriterien
aus § 3 Absatz 2 EmoG empfohlen. Diese Empfehlung sollte umgesetzt
werden, um den Hochlauf der Elektromobilität gezielt zu unterstützen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 5 Nummer 6, Absatz 7 EmoG)
Artikel 1 Nummer 3 § 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 5 ist die Angabe „Wegen,“ durch die Angabe „Wegen.“
zu ersetzen.
bb) Nummer 6 ist zu streichen.
b) In Absatz 7 ist die Angabe „Absatz 5a Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 5 oder“ zu streichen.
Folgeänderung:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 EmoG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 2 bis 6“
durch die Angabe „Nummer 2 bis 5“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltene Ergänzung der Bevorrechtigungen ermöglicht
bei der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit dem bisherigen
Bewohnerparken bzw. dem Parken bestimmter Personengruppen mit besonderem
Gebietsbezug neue bzw. zusätzliche Kriterien, indem zukünftig unterschiedliche
Gebühren bei elektrisch und herkömmlich betriebenen Fahrzeugen erhoben
werden können. Zum einen entstünde hierdurch ein hoher bürokratischer
Aufwand, insbesondere wenn eine Binnendifferenzierung innerhalb des Kreises
der berechtigten Fahrzeuge erfolgt. Darüber hinaus begegnet eine solche
Differenzierung im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Bewohnerparkens bzw.
des Parkens bestimmter Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug
erheblichen Bedenken. Denn hiermit verbunden sind verkehrsplanerische und
städtebauliche Erwägungen, die insoweit geschwächt würden. Für den genannten
Personenkreis soll insbesondere die Möglichkeit bestehen, in fußläufig zumut-
In
...
barer Entfernung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Zur Deckung
dieses Bedarfs ist die Antriebsart irrelevant und sachfremd.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 EmoG)
Artikel 1 Nummer 5 § 5 ist durch den folgenden § 5 zu ersetzen:
„§ 5 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.“
Begründung:
Das EmoG wurde zu dessen Einführung zeitlich begrenzt. Die damit
verbundenen Erwägungen, dass entsprechende Bevorrechtigungen nur dann einen
Sinn ergeben, wenn sie einer verhältnismäßig kleinen Gruppe gewährt werden,
sind weiterhin zutreffend (vgl. BT-Drucksache 18/3418, S. 25 und 29). Denn
wenn die Anzahl an elektrisch betriebenen Fahrzeugen hinreichend groß ist
und sie sich am Markt durchgesetzt haben, wurde das Ziel der Förderung der
Elektromobilität erreicht, so dass diese dann nicht mehr erforderlich ist.
Gleichwohl wurde die mit dem bisher vorgesehenen Zeitpunkt des
Außerkrafttretens zum 31. Dezember 2026 erwartete Marktdurchdringung bisher nicht
erreicht, so dass die Bevorrechtigungen auch weiterhin noch erforderlich sind.
Der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Entfristung des EmoG über den
31. Dezember 2035 hinaus bedarf es jedoch nicht; dies würde Sinn und Zweck
der Einführung des Gesetzes widersprechen. Es ist nachvollziehbar, dass auch
bei einer Etablierung der Elektromobilität gesonderte Regelungen zum Beispiel
zu Bevorrechtigungen im Zusammenhang mit Ladestationen sinnvoll und
erforderlich sein können (etwa die Anordnung einer Höchstparkdauer beim
Parken vor einer Ladesäule, um sicherzustellen, dass diese tatsächlich vorrangig
zum Laden genutzt werden können und diese Möglichkeit für möglichst viele
Verkehrsteilnehmer besteht). Dies stellt dann jedoch keine Privilegierung mehr
dar, sondern stellt die Nutzungsmöglichkeit der Ladestationen sicher und ist
dann im Kontext anderer Bestimmungen zum Parken zu sehen. Dann weiter
erforderliche Inhalte sind daher dann in das jeweilige Fachrecht – zum Beispiel
die StVO – zu überführen.
In
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4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§§ 7, 8 EmoG)
a) Der Bundesrat sieht grundsätzlich einen Nutzen in gutachterlichen
Evaluierungen, um die Wirksamkeit gesetzlicher Regelungen auf Basis der damit
gewonnenen Praxiserfahrungen überprüfen und gegebenenfalls die
Regelungen gezielt weiter verbessern zu können.
b) Der Bundesrat bedauert, dass trotz eines ersten Evaluierungsberichts aus
dem Jahr 2018 zum Elektromobilitätsgesetz erst im Jahr 2026 eine Novelle
des Gesetzes auf den Weg gebracht wurde. Damit sind aus Sicht des
Bundesrates verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten, um den Hochlauf der
Elektromobilität zu verstärken, nicht frühzeitig genutzt worden.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Erkenntnisse aus gutachterlichen
Evaluierungen grundsätzlich für zeitnahe Verbesserungen von gesetzlichen
Vorschriften zu nutzen.
d) Der Bundesrat bittet, die weitere Evaluierung des Elektromobilitätsgesetzes
und seiner Auswirkungen sowie insbesondere der mit der vorliegenden
Novelle vorgenommenen Anpassungen beizubehalten, um weitere gezielte
Verbesserungen in der Zukunft zu ermöglichen und unnötige Bürokratie
identifizieren und abbauen zu können. Neben den
Bevorrechtigungsoptionen und ihrer Nutzung vor Ort sollte dies auch die für eine Bevorrechtigung
vorgesehenen Fahrzeugantriebe sowie die Befristung der Regelungen
umfassen.
5. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat erkennt an, dass mit der bisherigen Fassung des
Elektromobilitätsgesetzes das Ziel verfolgt werden sollte, den Hochlauf der
Elektromobilität in ihren verschiedenen Ausprägungen, darunter mit
vollelektrischen sowie Plug-in-Hybridantrieben, durch die Möglichkeit einer
Bevorrechtigung im Straßenverkehr zu unterstützen.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Plug-in-Hybridtechnologie im
Pkw-Bereich in den vergangenen Jahren fest im Markt etabliert hat, sodass
eine langfristige Bevorrechtigung dieser Fahrzeugtypen im Pkw-Bereich
durch das Elektromobilitätsgesetz – anders als im Gesetzentwurf
vorgesehen – nicht mehr notwendig erscheint. Auch im Sinne des
Bürokratierückbaus ist eine Verschlankung der bestehenden Regelungen zu empfehlen.
Vk
U
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...
c) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit der Bevorrechtigung von Plug-in-Hybrid-Pkw
durch das Elektromobilitätsgesetz auslaufen zu lassen.
6. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Fortschreibung des Elektromobilitätsgesetzes
über den 31. Dezember 2026 hinaus. Insbesondere die partielle Entfristung
der Parkbevorrechtigung vor öffentlicher Ladeinfrastruktur schafft für
Kommunen, Betreiber von Ladepunkten sowie Verbraucherinnen und
Verbraucher zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit. Mit der Aufnahme
weiterer Fahrzeugklassen in die Bevorrechtigungsmöglichkeiten werden
starke Impulse zur Elektrifizierung der Fahrzeugflotten unter anderem im
Wirtschaftsverkehr gesetzt.
b) Plug-in-Hybride werden als Übergangstechnologie, insbesondere bei der
Dekarbonisierung des Bus- und Nutzfahrzeugverkehrs, einen wichtigen
Beitrag leisten. In welchem Umfang Plug-in-Hybridfahrzeuge zum
Umwelt- und Klimaschutz im Verkehrssektor insgesamt beizutragen vermögen,
wird neben antriebstechnologisch-fahrzeugbaulichen Aspekten, wie z. B.
der Größe und dem Gewicht der Energiezellen, die unmittelbar den
Kraftstoffverbrauch im konventionellen Betrieb beeinflussen, maßgeblich vom
tatsächlichen Nutzungsverhalten bestimmt.
c) Derzeit kann bei der Bevorrechtigung von Fahrzeugen mit einer
Kennzeichnung gemäß dem Elektromobilitätsgesetz vor Ort nicht näher
zwischen Antriebsarten differenziert werden, sodass die zunehmende Anzahl
von privilegierten Fahrzeugen auf freigegebenen Sonderfahrstreifen oder
zur exklusiven Nutzung vorgehaltenen Parkständen mittelfristig zu einer
Konkurrenz zwischen teil- und vollelektrischen Fahrzeugen führen kann –
wobei rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge zum Erhalt der
Betriebssicherheit ungleich mehr auf die Sonderparkstände vor öffentlicher
Ladeinfrastruktur angewiesen sind.
Vk
d) Mit zunehmender Marktdurchdringung batterieelektrischer Fahrzeuge nicht
nur im Pkw-Segment, sondern auch im Bereich des Bus- und
Wirtschaftsverkehrs sowie im Lichte des weiteren Fortschritts der Antriebstechnologie,
werden Notwendigkeit und Umwelt-Nutzen einer Bevorrechtigung von
Plug-in-Hybridfahrzeugen im bisherigen Umfang absehbar erneut zu
bewerten sein.
e) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
fortlaufend anhand von Marktlage und Stand der Technik zu prüfen, wie die
zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten können, mit Blick auf die
konkrete Situation vor Ort Bevorrechtigungen auf rein batterieelektrische
Fahrzeuge zu beschränken, um zur Erreichung der Klimaschutzziele im
Verkehrssektor und angesichts begrenzter Verkehrsflächen die Verwendung
lokal emissionsfreier Antriebe gezielter fördern zu können.
f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem um Prüfung
flankierender Maßnahmen, wie etwa einer Kopplung von finanzieller Förderung
an einen möglichst hohen batterieelektrischen Fahranteil beim Betrieb von
Plug-in-Hybridfahrzeugen.
B
7. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtli (Empfehlungen der Ausschüsse)