Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 466/26
14.08.26 BRFuss
Vk - Fz - In - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr
sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ist seit Juni 2015 in Kraft und zunächst bis zum
Ablauf des 31.12.2026 befristet. Ziel des EmoG ist es, Kommunen die Umsetzung von
Maßnahmen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr zu
ermöglichen. Durch die Anwendung der Bevorrechtigungen von E-Fahrzeugen wird die
Nutzung lokal emissionsfreier bzw. emissionsarmer Antriebe gefördert. Zur Bevorrechtigung
sind bisher nur E-Fahrzeuge zugelassen, die in den Anwendungsbereich des EmoG
fallen, entsprechend als E-Fahrzeug gekennzeichnet und eindeutig identifizierbar sind.
Gemäß § 2 EmoG fallen sowohl Batterie- und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge als auch
Plug-In-Hybride (PHEV) in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Darunter fallen auch
Antriebe mit Range Extender. Ziel des EmoG ist es, den Kommunen
Rahmenbedingungen an die Hand zu geben, um die Nutzung entsprechender Elektrofahrzeuge attraktiver
zu machen und so indirekt die weitere Marktdurchdringung der Elektromobilität zu fördern.
Die Novellierung folgt dieser Zielsetzung und verstetigt den Rechtsrahmen, wodurch
Kontinuität und Planungssicherheit für Kommunen und Nutzer geschaffen werden.
Die wesentlichen Ansatzpunkte der Novellierung ergeben sich maßgeblich aus den
Evaluierungen aus den Jahren 2018 und 2021 sowie der Kurz-Evaluation aus dem Jahr 2025.
Die Novellierung des EmoG ist außerdem Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030
der Bundesregierung. In dessen Maßnahme 31 wird besonders die Erweiterung der
Fahrzeugklassen sowie die Verlängerung der Geltungsdauer hervorgehoben.
B. Lösung; Nutzen
Gegenüber der bestehenden Regelung erweitert die geplante Novelle den
Handlungsspielraum der Kommunen, vereinfacht die Umsetzung und schafft Rechtssicherheit. Die
Teilentfristung schafft langfristig Planungsmöglichkeiten zur Förderung der
Elektromobilität vor Ort.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
C. Alternativen
Es gibt keine andere, besser geeignete Alternative. Die Marktdurchdringung der
Elektromobilität ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass auf die Bevorrechtigung von
Elektrofahrzeugen im straßenverkehrsrechtlichen Kontext verzichtet werden kann.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
19.198,4 Euro Sachaufwand und 76,2 Stunden Zeitaufwand. Der jährliche
Erfüllungsaufwand wurde aufgrund des geringen Aufwands pro Fall nicht berechnet. Er liegt bei unter
4.000 Stunden Zeitaufwand sowie unter 100.000 Euro Sachaufwand pro Jahr.
Insgesamt ist der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger somit sowohl einmalig
als auch jährlich als niedrig einzustufen. Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht
nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegt der „One in, one out“-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 920.153,10
Euro, der sich aus einem Zeitaufwand von 3.105,3 Stunden, einem Sachaufwand von
800.305,60 Euro sowie einem Personalaufwand von 119.847,50 Euro zusammensetzt.
Jährlich entsteht für die Wirtschaft ein Zeitaufwand von insgesamt 1.739,58 Stunden
sowie ein Sachaufwand von 5.472,50 Euro. Der Gesamtaufwand beträgt rund 72.657,50
Euro pro Jahr. Insgesamt ist der jährliche Erfüllungsaufwand für Wirtschaft als niedrig
einzustufen. Die einmalige Belastung für die Wirtschaft ist als moderat einzustufen, die im
Verhältnis zu den Regelungszielen des EmoG als angemessen anzusehen ist. Die
Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegt
der „One in, one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Länder, inklusive der Kommunen, entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
95.464,24 Euro bei einem Zeitaufwand von 3.128,92 Stunden. Der jährliche
Erfüllungsaufwand beträgt 54.488 Euro bei einem Zeitaufwand von 1.780,83 Stunden.
Der Erfüllungsaufwand für den Bund ist derzeit nicht quantifizierbar: Es kann sich ein
Aufwand zum Beispiel aus Anpassungen der Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim
Kraftfahrt-Bundesamt ergeben.
Insgesamt ist der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung somit sowohl einmalig als auch
jährlich als niedrig einzustufen für Länder und Kommunen. Auch der mögliche Aufwand
beim Bund ist voraussichtlich gering. Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht
auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegt der „One in, one out“-Regel.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 466/26
14.08.26 BRFuss
Vk - Fz - In - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr
sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit
zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig wegen der Befristung nach § 8 Abs. 2
EmoG bis zum 31. Dezember 2026. Ziel ist es, Kommunen die Umsetzung von
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Maßnahmen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge im
Straßenverkehr zu ermöglichen, z.B. Parkbevorrechtigungen für E-Pkw vor Ladesäulen
oder die Nutzung von Busspuren.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung
elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr sowie damit
zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel 1: Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Artikel 3: Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Artikel 4: Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 5: Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 6: Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme
1. elektrisch betriebener Fahrzeuge der Klassen M und N im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 und
2. reiner Batterieelektrofahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e im
Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Verordnung (EU) Nr.
168/2013
am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung
insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten
Verkehrs zu fördern und um die Nutzbarkeit von Ladestationen für elektrisch
betriebene Fahrzeuge sicherzustellen.“
2. § 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen
Energiewandler ausschließlich aus Brennstoffzellen und elektrischen
Antriebsmaschinen bestehen und das über ein wieder aufladbares elektrisches
Energiespeichersystem als Antriebsenergiespeicher verfügen kann,“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten,
soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt
werden. Dies gilt auch dann, wenn an das Fahrzeug ein Anhänger der Klasse O
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858
angehängt ist.
(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges der Klassen M1
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a (i) der Verordnung (EU) 2018/858
und der Klasse N1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b (i) der Verordnung
(EU) 2018/858 dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch
genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach den
Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EU) 2018/858 ergibt, dass das Fahrzeug
1. eine gewichtet kombinierte Kohlendioxidemission von höchstens 50
Gramm je gefahrenen Kilometer nach Ziffer 49.4 der
Übereinstimmungsbescheinigung hat oder
2. gemäß Nummer 49.5. der Übereinstimmungsbescheinigung unter Nutzung
der elektrischen Antriebsmaschine nach der gleichwertigen
elektromotorischen Reichweite, innerorts eine elektrische Reichweite von
mindestens 80 Kilometern hat.
(3) Kann das Vorliegen der Anforderungen des Absatzes 2 nicht über die
Übereinstimmungsbescheinigung nachgewiesen werden oder gibt es für ein
Fahrzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung, kann der Nachweis auch in
anderer geeigneter Weise erbracht werden.
(4) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges der Klassen N2
und N3 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b (ii) und b (iii) der Verordnung
(EU) 2018/858 dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch
genommen werden, das einem emissionsarmen schweren Nutzfahrzeug nach
Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 entspricht.
(5) Bevorrechtigungen sind möglich
1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen zur Sicherstellung der
Nutzbarkeit von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge, auch
unabhängig von den Anforderungen der Absätze 2 und 3,
2. für das Halten und Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen im
Übrigen,
3. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen
Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
4. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder
Durchfahrtverboten,
5. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen
Straßen oder Wegen,
6. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für die Erteilung von
Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
des Straßenverkehrsgesetzes können
1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt
werden und
3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, bestimmt werden.
§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit
Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(7) In Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 5 oder Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des
Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen der
Gebühren oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Kennzeichnung
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6 dürfen nur für Fahrzeuge
gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
Für Bevorrechtigungen nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 kann eine Kennzeichnung
vorgeschrieben werden.
(2) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des
Straßenverkehrsgesetzes können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne
des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können
1. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben,
2. die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und
3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung
geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung von
Fahrzeugen mit regelmäßigem Standort in der Bundesrepublik Deutschland auch
durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen
erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. § 6 Absatz 7 des
Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz
1 nicht anzuwenden.
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in
Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und
Auslagen erhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt
entsprechend.“
5. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5 Anwendungsbestimmung
§ 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6 und § 4 Absatz 1 Satz 1 sind mit Ablauf des 31.
Dezember 2035 nicht mehr anzuwenden.“
6. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
3141), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1, § 3 und § 5 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Digitales
und“ gestrichen.
2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6 Beleihung
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten
Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den
Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die
Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen
erforderlich sind, zu beleihen. Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das
Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind sowie Befugnisse zur
Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes, des Elektromobilitätsgesetzes und
der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes oder des Elektromobilitätsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-
Bundesamt-Errichtungsgesetzes. Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die
Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-
Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines Landes sonstige
Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach
Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in
Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch
für die Bundesstraßen.“
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 wird
jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates dem Fernstraßen-Bundesamt Aufgaben zur
Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes, des Elektromobilitätsgesetzes und
der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes oder des Elektromobilitätsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu übertragen und dabei den Übergang laufender
Verfahren auf das Fernstraßen-Bundesamt zu regeln. Übertragbar sind
straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf Bundesautobahnen in der Baulast des
Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die
1. im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der Erhaltung der
vorgenannten Straßen stehen,
2. Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die erforderlich sind
a. zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den vorgenannten
Straßen,
b. für Zwecke der Verteidigung,
c. zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß
hinausgehenden Abnutzung der vorgenannten Straßen,
d. zur Verhütung von Belästigungen oder
e. zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,
3. Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den
von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen,
4. Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Straßenverkehrs zum Zweck
der Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der
Verkehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter verkehrssichernder
oder verkehrsregelnder Regelungen dienen oder
5. Maßnahmen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge unter
Beachtung der Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes betreffen.“
Artikel 4
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeugzulassungs-Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a. Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes
gilt Satz 1 jedoch nur, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 3 Absatz
2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.“
b. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(4a) Bei einem nicht zulassungspflichtigen und nicht zugelassenen Fahrzeug
mit regelmäßigem Standort im Inland erfolgt die Kennzeichnung entsprechend
Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des nach Absatz 4 Satz 5
einzutragenden Kennzeichens das Versicherungskennzeichen tritt.“
c. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
2. § 79 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) § 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2035 nicht mehr
anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
2. § 45 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 1g, 2 Satz 1
und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7, Absatz 9 Satz 1
bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 sowie Absatz 10 Nummer 1 erste Alternative gelten
entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen
in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und
4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in
Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.“
3. In § 46 Absatz 2 Satz 3 und § 51a Satz 1 wird jeweils die Angabe „und digitale
Infrastruktur“ gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2035 sind nicht mehr anzuwenden:
1. § 13 Absatz 5, soweit sich die Vorschrift auf elektrisch betriebene
Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes bezieht,
2. § 39 Absatz 10,
3. § 45 Absatz 1g,
4. § 46 Absatz 1a,
5. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5
und 64.1 und
6. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4,
Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.“
b. In Absatz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder
dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 060 vom 2.3.2013, S. 52), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2838 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L,
2024/2838, 7.11.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024)
geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/1242 des europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere
Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU)
2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie
96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1045 der Kommission vom 20. Mai 2025 (ABl. L,
2025/1045, 25.7.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Zielsetzung dieser Novelle deckt sich mit der des ursprünglichen Gesetzes. Ziel des
Elektromobilitätsgesetzes ist es, Kommunen die Umsetzung von Maßnahmen zur
Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen.
Durch die Anwendung der Bevorrechtigungen von E-Fahrzeugen wird die Nutzung lokal
emissionsfreier Antriebe gefördert. Die pauschale Befristung in § 8 Absatz 2 EmoG wird
aufgehoben und bezieht sich nach dem neu gefassten § 5 EmoG nur noch auf die
Privilegien des § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6 EmoG, die bis zum 31.12.2035 verlängert
werden. Damit wird der Rechtsrahmen verstetigt, wodurch Kontinuität und
Planungssicherheit für Kommunen, aber auch private Akteure gesichert wird.
Darüber hinaus beugt die Novelle einer Regelungslücke (zum Beispiel im Bereich
Kennzeichnung und Bevorrechtigungen) vor und ermöglicht es, die identifizierten
Weiterentwicklungsbedarfe der Evaluierungen aus den Jahren 2018, 2021 und 2025 zu
integrieren. Gerade mit Blick auf Busse und Nutzfahrzeuge besteht ein großer
Anpassungsbedarf. Die einheitliche Festlegung von Regelungen zu Themen wie
Kennzeichnung und Bevorrechtigung schafft verlässliche Rahmenbedingungen, die die
Elektrifizierung dieser Fahrzeugklassen fördern und den Markthochlauf beschleunigen.
Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der ambitionierten Klimaziele geleistet:
• Stadtbusse: Für neu zugelassene Fahrzeuge gilt, dass diese bis 2030 zu 90 % und
ab 2035 zu 100 % der beschafften Fahrzeuge dieser Fahrzeugkategorie
emissionsfrei sein müssen (Emissions-Grenzwert maximal 1 gCO2/pkm). Nach
dem deutschen Klimaschutzplan sollen mit Blick auf den Bestand bis 2030 die
Hälfte der Stadtbusse elektrisch fahren.
• Reise- und Überlandbusse: Für neu zugelassene Fahrzeuge gilt, dass diese ab
2030 um 43 % und ab 2035 um 64 % und ab 2040 um 90 % emissionsfrei sein
sollen (CO2-Flottengrenzwerte).
• Weiterhin gilt für Busse des ÖPNV die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung
sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge („Clean Vehicles Directive“ –
CVD) und deren nationale Umsetzung im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-
Gesetz (SaubFahrzeugBeschG). Bis 2025 mussten 45 % der Neu-Beschaffungen
„Saubere Fahrzeuge“ und hiervon mindestens die Hälfte Null-Emissions-
Fahrzeuge sein. Ab dem Jahr 2026 wird die Quote angehoben. Dann müssen
65 Prozent der neu beschafften Fahrzeuge „Saubere Fahrzeuge“ sein, wobei
mindestens die Hälfte Null-Emissions-Fahrzeuge sein müssen.
• Nutzfahrzeuge für den Gütertransport der Klasse N: Zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele soll laut dem Klimaschutzprogramm 2019 bis 2030 etwa ein
Drittel der Fahrleistung im schweren Straßengüterverkehr elektrisch erfolgen. Auf
europäischer Ebene geben die CO2-Flottenzielwerte für schwere Nutzfahrzeuge
den Herstellern eine Senkung der CO2-Emissionen bis 2030 von 43 % und bis
2040 von 90 % im Vergleich zu 2019 vor. Vorgaben aus der CVD und dem
SaubFahrzeugBeschG gelten außerdem für die öffentliche Beschaffung von
leichten und schweren Nutzfahrzeugen.
Damit leisten diese Verkehrsträger einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der
Treibhausgasemissionen in Deutschland im Verkehrsbereich.
Des Weiteren wurde auf die Verbesserung der Praktikabilität für Kommunen abgezielt,
wenn es zum Beispiel um das Laden und Parken geht. Über die Ergänzung der
Bevorrechtigungen um das kostenfreie Anwohnerparken wird der Handlungsspielraum für
Kommunen erweitert und mögliche zusätzliche Anreize geschaffen.
Mit dieser Novelle wird die Zielsetzung der Förderung der Elektromobilität konsequent
verfolgt und weiterentwickelt, gerade mit Blick auf die Erweiterung des
Anwendungsbereichs. Darüber hinaus werden bestehende rechtliche Unsicherheiten
gelöst und damit die Praxistauglichkeit erhöht. Damit werden wichtige rechtliche
Voraussetzungen für eine klimafreundliche Entwicklung der Mobilität in Deutschland
geschaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Die Zielsetzung des EmoG bleibt unverändert. Die zunehmende Marktdurchdringung der
Elektromobilität und die fortschreitende technische Entwicklung haben eine Erweiterung
des Anwendungsbereichs notwendig gemacht. Die Novelle greift Unklarheiten, die sich in
der Umsetzungspraxis gezeigt haben, auf und präzisiert bestehende Regelungsinhalte für
eine einheitliche und praxisgerechte Anwendung.
Gegenüber der bestehenden Regelung erweitert die geplante Novelle den
Handlungsspielraum der Kommunen, vereinfacht die Umsetzung und schafft
Rechtssicherheit. Die Teilentfristung schafft langfristig Planungsmöglichkeiten zur
Förderung der Elektromobilität vor Ort.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Novelle stützt sich im Wesentlichen auf die Erkenntnisse der, im Rahmen der
Berichterstattung zum EmoG veröffentlichten Evaluierungsberichte. Diese haben die
Wirkung des Gesetzes, die Entwicklung der Elektromobilität sowie die Anwendungspraxis
untersucht und damit maßgeblich zur Identifikation des Änderungsbedarfs und zur
konkreten Ausgestaltung beigetragen. Darüber hinaus wurden im Zuge der allgemeinen
Behörden- und Fachpraxis Informationen zum EmoG und deren Weiterentwicklung
gesammelt. Dadurch wurden Hinweise zu Vollzugsproblemen, zur Umsetzungspraxis und
zur Einordnung neuer Fahrzeugklassen geliefert. Diese wurden als Anregungen in die
fachliche Bewertung einbezogen, ohne dass hierbei ein strukturierter Einfluss externer
Interessenvertretungen bestanden hätte.
Die Novellierung des EmoG mit dem Ziel einer Verlängerung und Ausweitung auf weitere
Fahrzeugklassen ist auch Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der
Bundesregierung, der am 19. November 2025 durch das Kabinett verabschiedet wurde.
Die im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
wurden bei der Novellierung berücksichtigt.
Weitere darüberhinausgehende Beiträge von zum Beispiel Interessenvertretern oder
beauftragten Dritten lagen nicht vor. Eine unmittelbare Einflussnahme externer Akteure auf
Formulierungen einzelner Vorschriften fand ebenfalls nicht statt.
IV. Alternativen
Ein Verzicht auf eine Verlängerung des EmoG ist nach den Ergebnissen im Rahmen der
Evaluierungen keine sinnvolle Alternative, da der Markthochlauf der Elektromobilität noch
nicht so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Förderung im straßenverkehrsrechtlichen
Kontext verzichtet werden kann. Daher bleibt die Beibehaltung des EmoG wichtig. Durch
das EmoG wird die Sichtbarkeit der Vorteile von elektrischen Fahrzeugen gefördert und
ein politisches Zeichen für elektrische Fahrzeuge gesetzt. Zudem besteht für
Bevorrechtigungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Nutzbarkeit von
Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge auch bei hoher Marktdurchdringung ein
dauerhafter Bedarf. Eine Verlängerung unter Beibehaltung des gegenwärtigen
Anwendungsbereichs stellt keine sinnvolle Alternative dar, weil insbesondere die schweren
Nutzfahrzeuge und Busse derzeit in einer Phase des Markthochlaufs sind, in der eine
Einbeziehung in das EmoG sinnvolle zusätzliche Anreize zur stärkeren Nutzung geben
kann. Eine gänzlich unbefristete Verlängerung kommt nicht in Betracht, da mit
zunehmender Marktdurchdringung die Bevorrechtigungen, ausgenommen der
Sicherstellung der Nutzbarkeit von Ladestationen, ihre Relevanz für die Elektromobilität
verlieren werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungen des Gesetzentwurfes betreffen die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 GG. Betroffen ist das
Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Mögliche
Bevorrechtigungen elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr schaffen
Nutzeranreize und sollen so zu einer verstärkten Nachfrage nach solchen Fahrzeugen
führen. Bezweckt sind damit eine Steuerung der Nachfrage nach Wirtschaftsgütern und
eine wirtschaftliche Lenkungswirkung. Betroffen ist zudem die Luftreinhaltung und die
Lärmbekämpfung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Elektrisch betriebene
Fahrzeuge stoßen lokal keine Emissionen in Form von Luftschadstoffen aus und
verursachen bei geringen Geschwindigkeiten auch weniger Lärmemissionen. Eine
verstärkte Marktdurchdringung solcher Fahrzeuge kann demnach zur Luftreinhaltung und
Lärmbekämpfung beitragen. Der Bund macht hier von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
Gebrauch. Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG
erforderlich, da uneinheitliche oder fehlende landesrechtliche Regelungen eine
Rechtszersplitterung mit sich brächten. Die Schaffung von Nutzeranreizen in Form von
Bevorrechtigungen im Straßenverkehr ist dann nicht möglich, wenn Nutzer in jedem
Bundesland neu überprüfen müssten, ob mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen
bestimmte Privilegien in Anspruch genommen werden dürfen. Die angestrebte
Marktentwicklung und Elektrifizierung des Straßenverkehrs ist nur durch eine
übergeordnete Regelung zu erreichen. Die bundeseinheitliche Regelung ist damit zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen.
Die Novelle ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Im Ausland zugelassene
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes aus EU- und Drittstaaten
werden, soweit sie entsprechend mit einer blauen Plakette gekennzeichnet sind, auf
gleiche Weise privilegiert wie in Deutschland zugelassene elektrische Fahrzeuge.
Die Vergabe der Kennzeichnung wird für im In- und Ausland zugelassene Fahrzeuge von
einheitlichen Kriterien abhängig gemacht. Für die Kennzeichnung eines im Ausland
zugelassenen Fahrzeugs werden keine zusätzlichen Anforderungen gegenüber einer
Kennzeichnung von im Inland zugelassenen Fahrzeugen gestellt.
Das Informationsangebot über die entsprechende Kennzeichnung wird weiterhin möglichst
umfänglich und ausreichend gestaltet.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Streichung des § 7 EmoG wird eine Verschlankung der Verwaltung bewirkt.
Weitere Evaluierungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Förderung der Elektromobilität trägt direkt zur Verringerung der lokalen
Schadstoffbelastung (Treibhausgase, Stickoxide, Kohlenmonoxide, unverbrannte
Kohlenwasserstoffe oder Partikel) bei. Reine Elektrofahrzeuge verursachen im Betrieb
keine Emissionen vor Ort. Plug-in-Hybridfahrzeuge stoßen – abhängig vom elektrischen
Fahranteil – deutlich weniger dieser Schadstoffe aus. Durch die festgelegten
Umweltkriterien soll ein möglichst hoher elektrischer Fahranteil bei PHEV/EREV gefördert
werden. Ziel ist es, die verstärkte Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge zu fördern und
somit Treibhausgasemissionen, vor allem lokal, deutlich zu reduzieren. Wenn der Strom
aus erneuerbarer Energie kommt, wird dieser Effekt umso größer.
Außerdem wird über die Novelle der wirtschaftliche Strukturwandel hin zu
klimafreundlichen Technologien weiter unterstützt, wodurch Innovations- und
Wertschöpfungspotenziale innerhalb der Elektromobilitätsbranche mit mittelbar positiven
Beschäftigungseffekte gefördert werden.
Das Gesetzesvorhaben schafft die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen, um
elektrische Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 und L6e zu privilegieren. Damit leistet
es einen wesentlichen Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität in den neu
aufgenommenen Fahrzeugklassen und unterstützt die Erreichung der ambitionierten
Klimaschutzziele.
Insgesamt dient das Gesetzesvorhaben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen,
indem es die Verbreitung klima- und umweltfreundlicher Mobilität stärkt und somit zur
Erfüllung der Klimaschutzziele Deutschlands sowie der Verpflichtungen aus dem Pariser
Klimaschutzabkommen beiträgt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die
Regelungen können unter Umständen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen haben, sofern sich diese entschließen, im Rahmen der
Parkraumbewirtschaftungsregelungen Gebührenbefreiungen oder Ermäßigungen
zugunsten von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorzusehen. Die Länder und
Kommunen werden jedoch nicht verpflichtet, diese Freistellung vorzusehen.
4. Erfüllungsaufwand
Durch die Streichung des § 7 EmoG wird eine Verschlankung der Verwaltung bewirkt.
Weitere Evaluierungen sind nicht vorgesehen.
a) Für Bürgerinnen und Bürger
Adressaten der Nutzung von einem E-Kennzeichen sind alle Fahrzeughalter, die bereits
über ein Fahrzeug verfügen bzw. zukünftig ein Fahrzeug zulassen werden, das unter die
Begriffsbestimmung des EmoG fällt.
Der Nutzungsaufwand, den die Novelle mit sich bringt, bezieht sich dabei nur auf die
Zulassung der Fahrzeuge, die den neu eingeführten Fahrzeugklassen zuzuordnen sind.
Dies sind Fahrzeuge der Klassen N2 (soweit diese nicht mit einer Fahrerlaubnis der Klasse
B geführt werden können), N3, M2 und M3.
Zur Ermittlung konkreter Fallzahlen muss bestimmt werden, wie viele Neuzulassungen von
elektrischen Fahrzeugen dieser Fahrzeugklassen pro Jahr zu erwarten sind und wie viele
bereits zugelassene Fahrzeuge mit dem E-Kennzeichen versehen werden.
Neben der Antriebsart können die Fahrzeuge nach Haltertyp (privat/gewerblich) sortiert
werden.
Dazu wird auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zurückgegriffen. Mithilfe dieser
kann ermittelt werden, wie viele Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen haben und den
entsprechenden Klassen zuzuordnen sind, unter die Begriffsbestimmung des EmoG fallen.
Bezüglich der Fallzahlen in der Zukunft muss eine Marktprognose getroffen werden.
Es muss außerdem die Anzahl an ausländischen Fahrzeugen bestimmt werden, die den
neu eingefügten Klassen (siehe oben) zuzuordnen sind und die von der Möglichkeit einer
blauen Plakette für das Fahrzeug Gebrauch machen.
Hier ist lediglich der grenzüberschreitende Verkehr relevant, für den das Beantragen einer
blauen Plakette tatsächlich von Nutzen wäre.
Zudem ist davon auszugehen, dass alle Fahrzeughalter von Fahrzeugen der Klasse L6e
von der Möglichkeit die Plakette zu beantragen Gebrauch machen werden, sofern diese
dazu berechtigt sind.
Ermittlung des Erfüllungsaufwands
Zum einen entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für diejenigen Bürgerinnen und
Bürger, die bereits Halterin oder Halter eines Fahrzeugs der neu eingeführten Klassen
sind, welche in den Anwendungsbereich des EmoG fallen und die die Kennzeichenart
wechseln. Es wird davon ausgegangen, dass alle Fahrzeughalter, die dazu berechtigt sind,
das E-Kennzeichen beantragen werden, um die auf der Grundlage des EmoG
geschaffenen Privilegien, zu nutzen. Hinzu kommt die Beantragung der Plakette für
berechtigte L6e Fahrzeuge. Diese ist online unter einem Zeitaufwand von 5 Minuten
möglich und erfordert einen Sachaufwand von 19,90 Euro (eigene Recherche).
Zum anderen erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch den steigenden Prüf- und
Eingabeaufwand bei künftigen Neuzulassungen von berechtigten elektrischen
Fahrzeugen.
Änderung des einmaligen Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe/Prozess: Beantragung des Wechsels der Kennzeichenart zu einem E-
Kennzeichen
Tätigkeiten pro Fall Einmaliger Aufwand in Min. pro
Tätigkeit getyptes Fahrzeug
Einmaliger Aufwand in Min.
pro Tätigkeit ungetyptes
Fahrzeug
Beantragung der
Herstellerbescheinigung oder
eines entsprechenden
Datenblatts für PHEV
/ 10
Online-Beantragung 5 7
Anbringung der E-Kennzeichen
am Fahrzeug
5 5
Summe 10 22
Aufwandsart pro Fall Einmaliger Sachaufwand in €
pro Fall getyptes Fahrzeug
Einmaliger Sachaufwand in €
pro Fall ungetyptes Fahrzeug
Kosten der
Herstellerbescheinigung oder
eines entsprechenden
Datenblatts für PHEV
/ 250
Kosten der Kennzeichenschilder
(10 € pro Stück)
20 20
Zulassungsgebühr (Nr. 221.1 +
125 GebOSt)
31,20 31,20
Summe 51,20 301,20
Änderung des einmaligen Zeit- und Sachaufwands der Bürgerinnen und Bürger für die
Beantragung eines Wechsels der Kennzeichenart zum E-Kennzeichen
Vorgabe Zeitaufwand/Fall
in Min
Sachaufwand/Fall Fallzahl Summe
Zeitaufwand
in h
Summe
Sachaufwand
in €
Aufwand für E-
Kennzeichen
getypte
Fahrzeuge
10 51,20 74 12,33 3.788,80 €
Aufwand für E-
Kennzeichen
ungetypte
Fahrzeuge
12 51,20 46 9,2 2.355,20
Aufwand für E-
Kennzeichen
ungetypte
PHEV
22 301,20 0 / /
Aufwand für
Plakette L6e
Fahrzeuge
5 19,90 656 54,67 13.054,40
Summe 76,2 19.198,4
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe/Prozess: Änderung des jährlichen Zeit- und Sachaufwands der Bürgerinnen und
Bürger für die Beantragung eines E-Kennzeichen bei Erstzulassung eines elektrischen
Fahrzeugs der Klassen N2 (die nicht mit einem Führerschein der Klasse B geführt werden
können), N3, M2 und M3 sowie die Beantragung einer Plakette für berechtigte Fahrzeuge
der Klasse L6e.
Der jährlich für die Bürgerinnen und Bürger hinzutretende Erfüllungsaufwand ist insgesamt
gering und beläuft sich auf unter 100.000 Euro Sachaufwand und auch auf unter 4.000
Stunden Zeitaufwand. Bereits der Aufwand für die E-Kennzeichen-Beantragung des
aktuellen Bestands der Fahrzeuge, die sich über Jahre angesammelt haben, beläuft sich
auf lediglich 77 Stunden. Ebenfalls ist keine so hohe Fallzahl von ungetypten PHEV zu
erwarten.
Von einer umfassenden Marktprognose kann abgesehen werden.
b) Für die Wirtschaft
Änderung des einmaligen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
Um den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu ermitteln, muss zunächst die
Zahl der elektrischen Fahrzeuge der Klassen N2 (nicht mit einer Fahrerlaubnis der Klasse
B führbar), N3, M2 und M3, die von gewerblichen Fahrzeughaltern zugelassen worden
sind, ermittelt werden.
Diese Fallzahl wird dann mit dem Zeit- und Sachaufwand einer E-
Kennzeichenbeantragung multipliziert. Differenziert wird zwischen getypten Fahrzeugen,
ungetypten Fahrzeugen und ungetypten PHEV.
Hinzu kommt der Aufwand für die Beantragung von einer Plakette für berechtigte L6e
Fahrzeuge.
Änderung des einmaligen Zeit- und Sachaufwands der Wirtschaft für die Beantragung
eines Wechsels der Kennzeichenart zum E-Kennzeichen
Vorgabe Zeitaufwan
d in Min.
Personalaufwand je Fall
in € (mittlerer
Lohnkostensatz 38,60 €)
Sachaufwand je
Fall in €
Fallza
hl
Summe
Zeitaufwand in
h
Summe
Sachaufwand in
€
Summe
Personalaufwand in €
Aufwand
für E-
Kennzeic
hen
getypt
10 6,43 51,20 4.290 715 219.648 27.584,7
Aufwand
für E-
Kennzeic
hen
ungetypt
15 9,65 51,20 8.808 2.202 450.969,6 84.997,2
Aufwand
für E-
Kennzeic
hen
ungetypt
PHEV
25 16,08 301,20 420 175 126.504 6.753,6
Aufwand
für
Plakette
L6e
Fahrzeug
5 3,20 19,90 160 13,3 3.184 512
Summe 3105,3 800.305,6 119.847,5
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
Vorgabe/Prozess: Änderung des jährlichen Zeit- und Sachaufwands der Wirtschaft für die
Beantragung eines E-Kennzeichen bei Erstzulassung.
Um den jährlichen Erfüllungsaufwand zu ermitteln, muss die Fallzahl mit dem
Personalaufwand je Fall in Euro multipliziert werden. Die Fallzahl ist die Neuzulassung von
berechtigten Fahrzeugen der neu hinzugefügten Klassen durch gewerbliche Halter.
Die Fallzahl muss mithilfe einer Marktprognose bestimmt werden. Dabei werden die
prognostizierten Neuzulassungen der potenziell berechtigten Fahrzeuge der Klassen N2
(nicht mit einem Führerschein der Klasse B führbar), N3, M2 und M3 auf die kommenden
zehn Jahre (Zahlen der NZL bis 2035) gemittelt.
Bis einschließlich des Jahres 2035 wird mit 19.000 Neuzulassungen der Klasse M3, 1.000
Neuzulassungen der Klasse M2, 270.000 Neuzulassungen der Klasse N3 und 91.000
Neuzulassungen der Klasse N2 gerechnet.
Die Marktprognose für die Fahrzeuge der Klasse N beruhen auf Herstellerangaben aus
den Cleanroom-Gesprächen des Jahres 2024. Es wird dabei angenommen, dass, ebenso
wie es momentan der Fall ist, 99 % der neu zugelassenen Fahrzeuge der Klasse N
gewerblichen Haltern zuzuordnen sind. Hierbei ist zu beachten, dass laut den
Herstellerangaben mit einem Markthochlauf zu rechnen ist, also die Zahlen der für dieses
Gesetz relevanten Neuzulassungen über die Jahre erheblich ansteigen. Der
Erfüllungsaufwand wird gemittelt über die nächsten zehn Jahre angegeben.
Die Marktprognose für die Fahrzeuge der Klasse M basiert auf den Zielwerten der EU-
Richtlinie (EU) 2019/1161 über die Förderung sauberer und energieeffizienter
Straßenfahrzeuge und den Zulassungszahlen der Klasse M des Jahres 2025. Es wird
dabei davon ausgegangen, dass der Anteil, der an E-Kennzeichen-berechtigten
Fahrzeugen und die Zahl der Neuzulassungen konstant bleibt.
Es wird angenommen, dass die Verteilung von getypten Fahrzeugen und ungetypten
Fahrzeugen gleich bleibt, wobei 32,75 % der Fahrzeuge getypt und 67,25 % der Fahrzeuge
ungetypt sind. Zudem wird auch eine gleichbleibende Verteilung von gewerblichen und
privaten Haltern bei den Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 angenommen. Somit bleiben
ca. 250 Neuzulassungen von Fahrzeugen der Klasse M2 mit gewerblichen Haltern und
17.000 Neuzulassungen von Fahrzeugen der Klasse M3 bis zum Jahr 2035 einschließlich.
Bei der Prognose der Beantragung von Plaketten für L6e Fahrzeuge wird angenommen,
dass bis zum Jahr 2035 einschließlich 5500 L6e Fahrzeuge neu zugelassen werden, wobei
die Hälfte der Fahrzeuge gewerblichen Haltern zugeordnet werden kann. Diese Prognose
basiert auf den Annahmen, dass die Neuzulassungszahlen von Fahrzeugen der Klasse L6
auf demselben Niveau bleiben und der Anteil an EmoG Antriebsarten in der Klasse L6 im
Zeitraum von 2025 bis 2035 linear auf 80 % steigen wird.
Die Neuzulassungen der von E-Kennzeichen-berechtigten, ungetypten PHEV können
wegen ihrer geringen Menge vernachlässigt werden.
Vorgabe Zeitaufw
and je
Fall in
Min.
Personalaufwan
d je Fall in €
Sachaufwan
d je Fall in €
Fallzah
l
Summe
Zeitaufwan
d in h
Summe
Sachaufwand in €
Summe
Personalaufwand
in €
Beantragung
E-Kennzeichen
getyptes
Fahrzeug
2 1,29 / 12.500 416,6 / 16.125
Beantragung
E-Kennzeichen
ungetyptes
Fahrzeug
3 1,93 / 26.000 1.300 / 50.180
Kennzeichen
ungetyptes
Fahrzeug
PHEV
13 8,36 250 / / / /
Beantragung
Plakette L6e
Fahrzeug
5 3,20 19,90 275 22,91 5.472,5 880
Summe 1.739,58 5.472,5 67.185
c) Für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand des Bundes
Die Aufnahme der neuen Fahrzeugklassen (s.o.) in das EmoG könnte einen einmaligen
Erfüllungsaufwand beim KBA verursachen, beispielsweise durch die Anpassung von
Mitteilungs- und Auskunftsverfahren.
Erfüllungsaufwand der Länder (inklusive Kommunen)
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder besteht zum einen aus dem einmaligen
Aufwand des Wechsels der Kennzeichenarten des Fahrzeugbestandes der elektrischen
Fahrzeuge der neu hinzugefügten Klassen und zum anderen aus dem einmaligen Zeit-
und Sachaufwand für etwaige Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
Verfahrensanpassungen. Hinzu kommt der Erfüllungsaufwand der Zuteilung von Plaketten
an berechtigte L6e Fahrzeuge. Hierbei wird davon ausgegangen, dass alle Fahrzeughalter
eines berechtigten L6e Fahrzeugs auch eine Plakette beantragen werden. Die Vergabe
von Plaketten an ausländische Fahrzeuge kann aufgrund ihrer geringen Fallzahl
vernachlässigt werden, insbesondere da das Laden ohne Plakette möglich ist und die
Nutzung von anderen, auf Grundlage des EmoG gewährten Privilegien für den größten
Teil des grenzüberschreitenden Verkehrs wenig attraktiv ist.
Vorgabe/Prozess: Änderung des einmaligen Personalaufwands für die
Antragsbearbeitung von Wechseln der Kennzeichenart für inländische Elektrofahrzeuge
und die Zuteilung von Plaketten an ausländische Fahrzeughalter sowie vom EmoG
erfasste L6e Fahrzeuge in den Zulassungsbehörden.
Vorgabe Zeitaufwand
je Fall in Min.
Personalaufwand
je Fall in €
(mittlerer Dienst:
30,50 €/h)
Fallzahl Summe
Zeitaufwand
in h
Erfüllungsaufwand
(Personalkosten in
€)
Wechsel der
Kennzeichenart
für getypte
Fahrzeuge
12 6,10 4.346 869,2 26.510,6
Wechsel der
Kennzeichenart
für ungetypte
Fahrzeuge
14 7,12 9.276 2.164,4 66.045,12
Vergabe der
Plakette an
ausländische
Fahrzeuge
7 3,56 / / /
Vergabe der
Plakette an L6e
Fahrzeuge
7 3,56 817 95,32 2.908,52
Summe 3.128,92 95.464,24
Fraglich ist, welcher Zeit- und Sachaufwand bei den Zulassungsbehörden durch
Verfahrensanpassungen und Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsteht.
Vorgabe/Prozess: Änderung des jährlichen Personalaufwands für die Antragsbearbeitung
für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen der Klassen N2 (nicht mit einer Fahrerlaubnis
der Klasse B führbar), N3, M2, M3, inklusive BOS-Sonderfahrzeuge und die Vergabe von
Plaketten an L6e Fahrzeuge.
Um den Erfüllungsaufwand zu ermitteln, muss eine Prognose getroffen werden, wie viele
berechtigte Fahrzeuge der neu eingeführten Klassen pro Jahr zugelassen werden
beziehungsweise wie viele Plaketten voraussichtlich beantragt werden.
Dazu gibt es keine genauen Zahlen; es lässt sich jedoch anhand von geplanten
Maßnahmen eine Schätzung treffen.
Bis einschließlich 2035 wird mit 19.000 Neuzulassungen der Klasse M3, 1.000
Neuzulassungen der Klasse M2, 270.000 Neuzulassungen der Klasse N3 und 91.000
Neuzulassungen der Klasse N2 gerechnet.
Für das Verhältnis von getypten Fahrzeugen zu ungetypten Fahrzeugen wird das
Verhältnis des aktuellen Bestands zugrunde gelegt.
Es ist davon auszugehen, dass bis einschließlich 2035 pro Jahr gemittelt 38.000
Fahrzeuge der, durch die Novellierung neu vom Anwendungsbereich des EmoG erfassten,
Fahrzeugklassen neu zugelassen werden. Davon sind ca. 12.000 Fahrzeuge getypt und
26.000 Fahrzeuge ungetypt.
Zudem muss ermittelt werden, wie viele ausländische, berechtigte Fahrzeuge der neu
eingeführten Klassen pro Jahr eine Plakette beantragen werden.
Hierzu gibt es keinerlei belastbare Daten, auf die man sich für eine Schätzung stützen
könnte.
Da bereits die Fallzahl und der Erfüllungsaufwand für die Zulassung der inländischen
Fahrzeuge sehr gering ist, kann der Erfüllungsaufwand für die Vergabe der blauen
Plaketten vernachlässigt werden. Insbesondere auch, weil zu erwarten ist, dass die
Plakette nur von solchen Fahrzeughaltern beantragt werden wird, die tatsächlich die
Privilegierungen, die von den nachstehenden Stellen – insbesondere den Kommunen –
geschaffen werden, nutzen können. Dies ist eine sehr begrenzte Personengruppe.
Vorgabe Zeitaufwand
je Fall in Min.
Personalaufwand
je Fall in €
(mittlerer Dienst:
30,50 €/h)
Fallzahl Summe
Zeitaufwand
in h
Erfüllungsaufwand
(Personalkosten in
€)
Wechsel der
Kennzeichenart
für getypte
Fahrzeuge
2 1,02 12.500 416,66 12.750
Wechsel der
Kennzeichenart
für ungetypte
Fahrzeuge
3 1,53 26.000 1300 39.780
Vergabe der
Plakette an
ausländische
Fahrzeuge
7 3,56 / / /
Vergabe der
Plakette an
Fahrzeuge der
Klasse L6e
7 3,56 550 64,17 1.958
Summe 54.488
5. Weitere Kosten
Durch die Novelle ändern sich die Kosten der Vergabe vom E-Kennzeichen und von der
blauen Plakette nicht.
Sonstige direkte oder indirekte Kosten sind nicht absehbar. Das Regelungsvorhaben
betrifft keine KMU und die Schwelle von 1 Mio. Euro Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
wird nicht überschritten (s.o.).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die demographischen Folgen und Risiken des Gesetzes wurden anhand des vom
Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 10.04.2014 übersandten „Demographie-
Check“ geprüft. Die Novelle hat keine direkten Auswirkungen auf die demografische
Entwicklung in Deutschland. Das Vorhaben führt zu keinen finanziellen Belastungen (z. B.
Steuer- oder Abgabenerhöhungen, Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge) für
künftige Generationen. Es sind auch keine Auswirkungen auf die zukünftige regionale
Verteilung der Bevölkerung zu erwarten.
Das Vorhaben beeinflusst die natürlichen Lebensgrundlagen positiv, indem es durch die
Förderung von elektrischen Fahrzeugen einen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Die klima-
und umweltschädlichen Folgen des motorisierten Verkehrs sollen reduziert werden. In
Gemeinden, Städten und Kreisen wird durch die Förderung von Elektromobilität auch die
Qualität der Luft positiv beeinflusst.
Im Übrigen beeinflusst das Vorhaben nicht die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von der Novelle verfolgten Ziele (s.o.) Frauen
und Männer nicht in gleicher Weise erreicht.
VIII. Befristung, Evaluierung
Die Evaluierungspflicht in § 7 wird aufgehoben. Durch die durchgeführten Evaluierungen
in den Jahren 2018, 2021 und 2025 wurden hinreichend viele Erkenntnisse generiert, um
das Gesetz weiterzuentwickeln und zu bewerten, sodass zu erwarten ist, dass weitere
Evaluationen keinen signifikanten Mehrwert mit sich bringen. Dadurch können
Verwaltungs- und Berichtspflichten reduziert werden, die anderenfalls in keinem
angemessenen Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen stehen.
Die Bevorrechtigung des § 3 Absatz 5 Nummer 1 für das Parken auf öffentlichen Straßen
oder Wegen an Ladestationen zur Sicherstellung der Nutzbarkeit von Ladestationen für
elektrisch betriebene Fahrzeuge ist eine dauerhaft erforderliche Funktionsbedingung der
Elektromobilität. Dass eine Parkbevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge, etwa
während des Ladevorgangs, dauerhaft notwendig ist, zeigt sich ferner daran, dass sie auch
ohne Verbrennerfahrzeuge erforderlich bleiben wird. Denn dieser Bevorrechtigung bedarf
es auch im Verhältnis zu den nicht ladenden E-Lkw, Bussen und Pkw. Ansonsten wäre die
Funktionalität des Ladesystems für die Fahrzeuge nicht gewährleistet. Die
Bevorrechtigungen des § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6 finden mit Ablauf des 31. Dezember
2035 keine Anwendung mehr. Die pauschale Befristung in § 8 Absatz 2 wird aufgehoben;
das Gesetz wird damit insgesamt entfristet. Die geplante Novelle des EmoG wird der
Marktentwicklung und dem technischen Fortschritt im Bereich der Elektromobilität gerecht.
Bestehende Vollzugsunsicherheiten, die sowohl die Anwendung des Gesetzes durch
Behörden als auch die Rechtsklarheit für Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen, können mit
der Novelle aufgelöst werden. Insgesamt verbessert die Neuregelung die Kohärenz der
Rechtsordnung; das EmoG bleibt ein Gesetz zur individuellen Förderung der
Elektromobilität vor Ort und ermöglicht damit den Kommunen die praxisnahe und
bedarfsgerechte Umsetzung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 – Änderung des Elektromobilitätsgesetzes:
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich des EmoG wird ausgeweitet auf alle Fahrzeuge der Klassen M
und N sowie der Klasse L6e der Verordnung (EU) 2018/858. Die Einbeziehung dieser
Fahrzeugklassen gibt den Adressaten des EmoG die Möglichkeit, die Elektromobilität
weitgehender und flexibler über den Individualverkehr hinaus zu fördern. Dadurch können
für völlig neue Zielgruppen Anreize zur Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne
des EmoG geschaffen werden. Durch die Einbeziehung der Klassen M2, M3, N2 und N3
werden Ermächtigungsgrundlagen zur Privilegierung dieser Fahrzeuge geschaffen.
Angesichts der fortschreitenden Elektrifizierung des Bus- und Nutzfahrzeug-Segments und
der hohen Relevanz für die nationalen Klimaziele ist eine Erweiterung des
Geltungsbereichs auf die Fahrzeugklassen M2 und M3 sowie N2 und N3 dringend
geboten. Die Aufnahme der Klasse L6e spiegelt die wachsende Nachfrage von
kommunalen, gewerblichen und privaten Akteuren vor allem im städtischen Umfeld wider.
Dadurch hat der bisherige Anwendungsbereich des EmoG nicht mehr der dynamischen
Marktentwicklung und den verkehrlichen Anforderungen entsprochen. Durch die
Aufnahme dieser Fahrzeugklassen wird dem Rechnung getragen. Sie werden partiell
(siehe § 3) in die bestehenden Regelungen einbezogen, was insbesondere hinsichtlich der
Gewährung verkehrsrechtlicher Privilegien relevant ist. Die vorgesehene Erweiterung führt
zu einer erhöhten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Hersteller, Halter und Behörden.
Gleichzeitig ermöglicht sie eine technologieoffene Weiterentwicklung der
Regelungsstruktur und stellt sicher, dass das Gesetz flexibel auf zukünftige
Innovationssprünge reagieren kann. Über die Einbindung des Antriebskonzepts der
Plugin-Hybride für die Klassen N2, N3, M2 und M3 wird der Einsatz von
Übergangstechnologien zur Dekarbonisierung des Bus- und Nutzfahrzeugverkehrs
unterstützt und damit auch der weitere Hochlauf der Elektromobilität in diesen
Fahrzeugklassen. Fahrzeuge der Klasse L6e werden nur als reine batterieelektrische
Fahrzeuge aufgenommen, da hier Plug-in-Hybride keine Rolle spielen und spielen werden.
In den Anwendungsbereich des EmoG fallen auch Fahrzeuge, die ihre Betriebserlaubnis
auf Grundlage nationaler Vorschriften erhalten haben. Dies umfasst insbesondere
Einsatzfahrzeuge der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die
regelmäßig nicht über eine EU‑Typgenehmigung oder EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung
verfügen. Um in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 zu fallen, ist es nicht erforderlich,
dass die Fahrzeugklasse in der Betriebserlaubnis eingetragen ist. Vielmehr sollen lediglich
die Merkmale nach Absatz 1, die zur entsprechenden Klasseneinteilung führen, auch bei
den Fahrzeugen gegeben sein, die auf Grundlage nationaler Vorschriften genehmigt
wurden. Diese Fahrzeugkategorie ist mit einbezogen, auch wenn sie nicht explizit im
Anwendungsbereich unter § 1 erwähnt wird, um eine einheitliche Sichtbarkeit und
Wahrnehmbarkeit elektrisch betriebener Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
sicherzustellen, soll dies an dieser Stelle klarstellend erwähnt sein.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Die Definition von Brennstoffzellenfahrzeugen wurde technisch korrekt angepasst. An
dieser Stelle soll klarstellend erwähnt sein, dass auch das Range Extender
Antriebskonzept vom EmoG erfasst ist.
Zu § 3 (Bevorrechtigungen)
Zu Absatz 1
Mit Blick auf die N-Klasse sind typische Einsatzformen im Anhängerbetrieb. Auch im
Bereich der Freizeitmobilität spielen Anhänger eine Rolle. Hier wird ausdrücklich erwähnt,
dass Bevorrechtigungen nach dem EmoG auch für Fahrzeugkombinationen gelten, aber
nur, wenn der Anhänger angeschlossen ist.
Zu Absatz 2
Die Richtlinie 2007/46(EG) ist nicht mehr in Kraft und wurde 2018 durch die
Rahmenverordnung 2018/858 ersetzt. Entsprechungstabelle in Anhang XI der VO verweist
hinsichtlich Anhang IX der RiLi 2007/46/EG auf Artikel 36 der VO 2018/858. § 3 Absatz 2
bezieht sich auf Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.
Die Anpassung der Umweltkriterien für die Fahrzeugklassen M1 und N1 entspricht der
Anpassung an den Stand der Technik und verfolgt das Ziel, Plug-in-Hybride als
Brückentechnologie zu privilegieren, die einen tatsächlichen Beitrag zum Umwelt- und
Klimaschutz leisten können. Die Kriterien gelten analog zu den Vorgaben der
Dienstwagenbesteuerung. Die Vorgabe zu den CO2-Emissionen bleibt unverändert, da
hier durch die Verschärfung des Utility Factors seitens der EU eine realitätsnähere
Bemessung der CO2-Emissionen festgelegt ist und es hierdurch bereits zu einer
Verschärfung kommt. Für die Feststellung der erforderlichen elektrischen
Mindestreichweite wird die Vorgabe des EAER City Werts gemäß Nummer 49.5 der
Übereinstimmungsbescheinigung mit aufgenommen und deckt sich mit der bisherigen
Verwaltungspraxis, die auf dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.11.2021
(„BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004:008“) beruht. Da hier auf den
EAER City Wert abgestellt wird, geht es konkret nicht um eine Reichweite bei
ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, weil er bei Plug-in-Hybriden
sowohl elektrische als auch verbrennungsmotorische Fahranteile innerhalb eines
standardisierten Prüfzyklus berücksichtigt. Daher wurde das Wort „ausschließlicher“
gestrichen.
Dementsprechend wird auch eine Konkretisierung in Bezug auf das Kriterium der
gewichtet kombinierten Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem
Kilometer nach Ziffer 49.4. aufgenommen. Eine solche Vorgabe bedarf es für die neu
aufgenommenen Fahrzeugklassen N2, N3, M2 und M3 nicht, da die Reichweite kein
Kriterium für die Zuteilung des E-Kennzeichens sein soll.
Zu Absatz 3
Keine Änderung zur vorherigen Fassung des EmoG. Die Angabe zur Reichweite kann
daher wie bisher z. B. über eine Herstellerdatenbestätigung oder ein
Sachverständigengutachten beigebracht werden.
Zu Absatz 4
Für die neue Fahrzeugklasse N2 und N3 wird ein Umweltkriterium für von außen
aufladbare Hybridfahrzeuge festgelegt. Für die Definition wird auf die Verordnung (EU)
2019/1242 (sogenannte Flottenzielwerte) sowie auf den Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2698 der Europäischen Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2025/2545
Bezug genommen.
Diese Regelwerke definieren ein emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug als ein
Fahrzeug, das nicht emissionsfrei ist und dessen bestimmte spezifische CO₂-Emissionen
gemäß Anhang I Nummer 2.3.4 der Verordnung weniger als die Hälfte der Referenzwerte
für CO₂-Emissionen aller Fahrzeuge der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe betragen.
Für die Nutzfahrzeuge bedeutet das, dass dieses Vorgehen im Einklang mit der Systematik
der Lkw-Maut steht, bei der die CO2-Emissionsklasse 4 ebenfalls emissionsarme
Fahrzeuge gemäß VO (EU) 2019/1242 definiert. Da sowohl das EmoG als auch das
Mautsystem vergleichbare Schutzzwecke verfolgen – nämlich die Förderung
emissionsarmer und emissionsfreier Antriebe im Sinne der Klimaschutzziele – ist es
sachgerecht und konsistent, sich bei beiden Regelungen auf die Flottenzielwerte als
gemeinsame Bewertungsgrundlage zu beziehen.
Zudem ist zu beachten, dass die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698
definierten Fahrzeuggruppen nicht identisch sind mit den Fahrzeuguntergruppen (z. B. 4
UD, 5 LH usw.) der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2545. Der
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698 dient insbesondere der Schließung von
Klassifizierungslücken und erfasst Fahrzeugtypen, die in den bisherigen Untergruppen
nicht abgebildet waren.
Auch Busse gelten in diesem Rahmen als schwere Nutzfahrzeuge und fallen unter die
Verordnung zu den Flottenzielwerte. Für Stadt-, Überland- und Reisebusse ist das
Referenzjahr 2025 für die Bestimmung des CO2-Referenzwertes maßgeblich. Hierfür
liegen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung allerdings noch keine Referenzwerte vor.
Diese werden in Zukunft in Form von Durchführungsbeschlüssen durch die EU-
Kommission veröffentlicht. Hierbei soll zukünftig die gleiche Systematik für M2 und M3
angewendet werden. Die Referenzwerte werden voraussichtlich Ende 2027 veröffentlicht,
sodass diese dann im EmoG ergänzt werden sollen. Bis dahin werden als
Übergangslösung alle von außen aufladbaren Hybridfahrzeuge der Klasse M2 und M3
aufgenommen. Diese Übergangslösung ist mit Blick auf die aktuelle Marktsituation sowie
den zu erwartenden Trend bis 2028 gerechtfertigt.
Zu Absatz 5 Nummer 1
Aus der bereits bisher bestehenden Privilegierungsmöglichkeit für das Parken auf
öffentlichen Straßen oder Wegen wird der Sonderfall des Parkens an Ladestationen als
neue Nummer 1 ausgegliedert und explizit von den Beschränkungen nach Absatz 2 und 3
befreit.
Die Ermächtigung ist weit zu verstehen und zeitlich nicht auf den technischen Ladevorgang
begrenzt. Der Verordnungsgeber wird ermächtigt Regelungen zu erlassen, die
sicherstellen, dass Ladesäulen zweckgemäß genutzt werden können und möglichst wenig
durch Fehlbelegung der zugehörigen Parkstände blockiert sind.
In der Straßenverkehrs-Ordnung haben sich für die Beschilderung von Ladestationen
verschiedene Optionen entwickelt. Eine Beschilderung auf Grundlage des Sinnbilds nach
§ 39 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Ordnung beschränkt die Nutzung der Ladestation auf
Elektrofahrzeuge nach dem EmoG mit entsprechender Kennzeichnung. Die alternative
Beschilderung mit Verkehrszeichen 1050-32 oder 1026-60 setzt hingegen weder eine
Kennzeichnung des Fahrzeugs voraus, noch ist sie auf Fahrzeuge nach dem EmoG
beschränkt. Beide Varianten sind in der Praxis gebräuchlich.
Um eine Fortentwicklung zu einheitlicheren und klareren Regelungen für das Parken an
Ladestationen zu ermöglichen, werden Parkbevorrechtigungen zur Sicherstellung der
Nutzbarkeit von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge insoweit von den
Anforderungen der Absätze 2 und 3 und in Verbindung mit § 4 Absatz 1 von dem
zwingenden Erfordernis einer Kennzeichnung befreit. Der Verordnungsgeber kann künftig
entscheiden, ob und in welchem Umfang er für das Parken an Ladestationen eine
Kennzeichnung nach EmoG voraussetzt, um die unterschiedlichen Interessenlagen zu
koordinieren und pragmatische Regelungen zu gewährleisten. So wird dem
Verordnungsgeber ermöglicht, die Beschilderungen beispielsweise derart zu
harmonisieren, dass auch bei einer auf das EmoG gestützten Beschilderung alle
Fahrzeuge, die eine Ladestation nutzen können, an dieser auch zum Zweck des Ladens
parken dürfen. Für die Feststellung eines Ladevorgangs ist eine Kennzeichnung nach dem
EmoG ohnehin nicht ausreichend, da zusätzlich mindestens auf eine bestehende
technische Verbindung zwischen Fahrzeug und Ladesäule abgestellt werden muss. Die
genaue Ausgestaltung der künftigen Regelungen zur Ladestationenbeschilderung in der
Straßenverkehrs-Ordnung bleibt einem gesonderten Verordnungsgebungsverfahren in
Folge der Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes überlassen.
Zu Absatz 5 Nummer 2
Die Ergänzung des Worts „Halten“ wurde zur Klarstellung des Regelungsumfangs
eingeführt. In der Praxis entstehen Abgrenzungsfragen zwischen Halten und Parken,
sodass darüber Auslegungsspielräume geschlossen werden können.
Zu Absatz 5 Nummer 6
Die neu eingefügte Nummer 6 schafft eine neue Ermächtigung für Bevorrechtigungen bei
den Gebühren für Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe b nach Straßenverkehrsgesetz, insbesondere für die Erteilung von
Bewohnerparkausweisen. Damit wird den Kommunen eine weitere Möglichkeit zur
Verfügung gestellt, die Elektromobilität vor Ort aktiv zu fördern.
Zu Absatz 6
Das EmoG ist ein Spezialgesetz, das straßenverkehrsrechtliche Privilegierungen zur
Förderung der Elektromobilität ermöglicht. Dies geschieht zwar auch mit dem Ziel der
Verringerung klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten
Individualverkehrs; im Vordergrund der hier konkret betroffenen
Verordnungsermächtigungen stehen aber umsetzende, verkehrsrechtliche Regelungen.
Die Novelle wird daher dazu genutzt, hier abdingbare Doppelstrukturen abzubauen und
damit unbürokratischere Verordnungserlassverfahren zu ermöglichen. Die Zuständigkeit
wird daher ausschließlich dem Bundesministerium für Verkehr übertragen. Eine Mitwirkung
des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
wird künftig entfallen.
Zu Absatz 7
Die Bezugnahme auf § 6a Absatz 5a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, des
Straßenverkehrsgesetzes dient der systematischen Vervollständigung der
Verordnungsermächtigung und der Klarstellung.
Zu § 4 (Kennzeichnung)
Zu Absatz 1
Um eine Fortentwicklung zu einheitlicheren und klareren Regelungen für das Parken an
Ladestationen zu ermöglichen, werden Parkbevorrechtigungen nach § 3 Absatz 5 Nummer
1 zur Sicherstellung der Nutzbarkeit von Ladestationen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge von dem zwingenden Erfordernis einer Kennzeichnung nach § 4 EmoG befreit.
Der Verordnungsgeber kann künftig entscheiden, ob und in welchem Umfang er für das
Parken an Ladestationen eine Kennzeichnung nach dem EmoG voraussetzt oder nicht.
Die genaue Ausgestaltung der künftigen Regelungen zur Ladestationenbeschilderung in
der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt einem gesonderten Verordnungsgebungsverfahren in
Folge der Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes überlassen. Satz 2 stellt klar, dass
der Verordnungsgeber bei den Regelungen zur Beschilderung an Ladestationen an eine
Kennzeichnung der Fahrzeuge nach dem EmoG zwar nicht anknüpfen muss, aber kann.
Die genaue Ausgestaltung der künftigen Regelungen zur Ladestationenbeschilderung in
der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt einem gesonderten Verordnungsgebungsverfahren in
Folge der Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes überlassen."
Zu Absatz 2 Satz 3
Bei der Änderung der Formulierung von „im Inland gehaltenen Fahrzeugen“ zu
„Fahrzeugen mit regelmäßigem Standort in der Bundesrepublik Deutschland“ handelt es
sich um eine rein sprachliche Anpassung, die sich an den Begrifflichkeiten des
Zulassungsrechts orientiert. Die Änderung dient der Klarstellung. Die Ausführungen zum
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr zu § 3 Absatz 6 gelten
entsprechend. Die Zuständigkeit wird daher ausschließlich dem Bundesministerium für
Verkehr übertragen. Eine Mitwirkung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird künftig entfallen.
Zu § 5
§ 5 wird ersetzt, da er überholt ist und keine Relevanz mehr hat.
In § 5 wird nunmehr geregelt, dass die Bevorrechtigungen des § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis
6 mit Ablauf des 31. Dezember 2035 keine Anwendung mehr finden. Ausgenommen davon
ist die Bevorrechtigung nach § 3 Absatz 5 Nummer 1, die auch langfristig für eine
funktionierende und wirtschaftliche Ladeinfrastruktur notwendig ist. Die geplante Novelle
des EmoG wird der Marktentwicklung und dem technischen Fortschritt im Bereich der
Elektromobilität gerecht. Bestehende Vollzugsunsicherheiten, die sowohl die Anwendung
des Gesetzes durch Behörden als auch die Rechtsklarheit für Verkehrsteilnehmer
beeinträchtigen, können mit der Novelle aufgelöst werden. Insgesamt verbessert die
Neuregelung die Kohärenz der Rechtsordnung, das EmoG bleibt ein Gesetz zur
individuellen Förderung der Elektromobilität vor Ort und ermöglicht es damit den
Kommunen die praxisnahe und bedarfsgerechte Umsetzung.
Zu § 7
§ 7 wird ersatzlos gestrichen, wodurch die Berichtspflicht entfällt. Durch die durchgeführten
Evaluierungen in den Jahren 2018, 2021 und 2025 wurden hinreichende Erkenntnisse
generiert, um das Gesetz weiterzuentwickeln und zu bewerten, sodass zu erwarten ist,
dass weitere Evaluationen keinen signifikanten Mehrwert mit sich bringen.
Zu § 8
Die in § 8 geregelte Befristung wird jetzt in die Anwendungsbestimmung in § 5 integriert,
sodass der § 8 gestrichen werden kann.
Zu Artikel 2 – Änderung des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes:
Zu den §§ 1, 3 und 5
Die Änderungen der Behördenbezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
werden damit umgesetzt.
Zu § 6
In Folge der Änderung in Artikel 2 wird eine Ermächtigung zur Beleihung der Autobahn
GmbH des Bundes geschaffen. Die Beleihung der Autobahn GmbH folgt aus § 1 Absatz 1
Satz 2 der InfrGG-Beleihungsverordnung und umfasst die mit diesem Vorhaben
geschaffenen Befugnisse ab Inkrafttreten der Änderungen sowie einem separaten
Übertragungsakt des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 4 Absatz 2 Fernstraßen-
Bundesamt-Errichtungsgesetz.
Zu § 8
Die Änderungen der Behördenbezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
werden damit umgesetzt.
Zu Artikel 3 – Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes:
Zu den §§ 1, 2 und 3
Die Änderungen der Behördenbezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
werden damit umgesetzt.
Zu § 4
Das Fernstraßen-Bundesamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes sind nach § 44a
Absatz 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 4 FStrBAG, § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur
Beleihungsverordnung des Gesetzes zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für
Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)- für verkehrsrechtliche Anordnungen
auf Bundesautobahnen zuständig. Bislang umfasst die Ermächtigungsgrundlage zur
Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnungen in § 4 Fernstraßen-Bundesamt-
Errichtungsgesetz lediglich Aufgaben zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und
der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die
Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge nach § 45 Absatz 1g StVO unter
Verwendung der Zusatzzeichen 1010-66 oder 1024-20 beruht jedoch nicht auf dem
Straßenverkehrsgesetz, sondern auf dem EmoG. Um künftig auch solche Anordnungen
zu ermöglichen, wird die Verordnungsermächtigung um Aufgaben nach dem
Elektromobilitätsgesetz erweitert.
Zu Artikel 4 – Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
Zu § 11 FZV
In Absatz 1 Satz 2 wird durch Verweis auf Absatz 2 des § 3 EmoG ein Redaktionsversehen
korrigiert und der Bezug auf die ausgelaufene Regelung des § 5 Absatz 2 EmoG
gestrichen.
In Absatz 5 wird eine zwingende Folgeänderung zur Erweiterung des
Anwendungsbereichs auf die zulassungsfreie Fahrzeugkategorie L6e in § 1 EmoG
vorgenommen. Um die nach EmoG erforderliche Kennzeichnung zur Inanspruchnahme
der Bevorrechtigungen zu erfüllen, können zulassungsfreie Fahrzeuge entweder eine
freiwillige Zulassung nach § 3 Absatz 3 FZV mit einem Kennzeichen nach § 11 FZV
beantragen oder aber nach § 11 Absatz 4a neu FZV eine Plakette nutzen.
Zu § 79 FZV
In Absatz 9 wird eine Folgeänderung zur erneuten Befristung der kennzeichengestützten
Bevorrechtigungen vorgenommen.
Zu Artikel 5 – Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung:
Zu den §§ 39, 46 und 51 a
Die Änderungen der Behördenbezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr aufgrund
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
werden damit umgesetzt.
Zu § 52
Als Folgeänderung zu Artikel 2 wird die geänderte Verordnungsermächtigung in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umgesetzt und die Zuständigkeit des Fernstraßen-
Bundesamtes bzw. der Autobahn GmbH des Bundes um die Bevorrechtigung elektrisch
betriebener Fahrzeuge gem. § 45 Absatz 1g StVO erweitert. Zudem wird infolge der neuen
Zuständigkeit die Geltung von § 45 Absatz 10 Nummer 1 auf die Autobahnen erweitert,
soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach
dem Elektromobilitätsgesetz getroffen werden dürfen. Auch hier sollen die
Einschränkungen des § 45 Absatz 9 keine Anwendung finden.
Um ein Auslaufen der Regelungen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge
in der StVO zum 31.12.2026 auszuschließen, werden die dortigen Regelungen verlängert.
Im Übrigen bleiben Änderungen in der StVO in Folge der Novellierung des
Elektromobilitätsgesetzes einem gesonderten Verordnungsgebungsverfahren überlassen.
- 32 -Drucksache 466/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtli (Gesetzentwurf)