Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 535/25
09.10.25
Vk - In
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Bei Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde im § 15 Absatz 4 der
eKFV festgelegt, dass die eKFV hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere auf den Ergebnissen einer
wissenschaftlichen Begleitung, überprüft wird. Auf Grundlage der Evaluierung sollte
gegebenenfalls ein Vorschlag für die Änderung der eKFV vorgelegt werden. Mit der
vorliegenden Änderungsverordnung sollen die Erkenntnisse, insbesondere aus der
wissenschaftlichen Studie, in die 2019 neu eingeführte eKFV einfließen.
B. Lösung; Nutzen
Auf Grundlage der Evaluierung sind punktuelle Anpassungen in der eKFV notwendig.
Diese werden mit der vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt. Neben Änderungen
bezogen auf die technischen Anforderungen an Elektrokleinstfahrzeuge, bspw. einer
verpflichtenden Ausstattung von Elektrokleinstfahrzeugen mit Fahrtrichtungsanzeigern
(Blinkern), einer Anpassung der Sicherheitsanforderung der Batterien nach der DIN EN 17128
sowie DIN EN 50604-1 und einer Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen werden
insbesondere die verhaltensrechtlichen Regelungen an den Radverkehr angeglichen, wo
dies möglich ist. Die verhaltensrechtlichen Regelungen werden in die Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) überführt. Dies dient der Regelungsvereinfachung.
C. Alternativen
Keine Überarbeitung der eKFV oder auf eine mögliche Harmonisierung der technischen
Anforderungen an die Fahrzeuge auf EU-Ebene abwarten. Ob und wann eine
europäische Harmonisierung, die die jetzigen nationalen technischen Vorschriften obsolet
machen würden, erfolgt, ist derzeit aber nicht absehbar. Wenn die eKFV nicht überarbeitet
würde, dann gelten die aktuellen technischen sowie verhaltensrechtlichen Regelungen
weiter und eine technische Verbesserung der Fahrzeuge sowie Regelungsvereinfachung
im Verhaltensrecht werden dann nicht umgesetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben
ohne Vollzugsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürger
Für die Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 39 Tsd. Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entsteht ein einmaliger Aufwand der Kategorie „Einmalige Informationspflicht“ in Höhe
von rund 467 Tsd. Euro.
Insgesamt entfallen 39 Tsd. Euro des jährlichen Aufwands auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche laufende jährliche Erfüllungsaufwand
wird im Sinne der „One in, one out“-Regel durch ein anderes Regelungsvorhaben
kompensiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Ebene des Bundes entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 10 Tsd. Euro
beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Auf Ebene der Länder (inkl. Kommunen) entsteht Erfüllungsaufwand für den möglichen,
vereinzelten Einsatz des Vorschriftszeichens 257-59 Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge,
sofern eine Abweichung bei einer vorhandenen Freigabe für den Radverkehr als
notwendig erachtet wird. Der entsprechende Aufwand richtet sich daher nach dem Ermessen der
Länder (inkl. Kommunen) und kann daher nicht beziffert werden.
F. Weitere Kosten
Die Gebühreneinnahmen des KBA betragen durch die Gebührenzahlungen für die
Nachträge der Allgemeinen Betriebserlaubnisse (ABE) von Elektrokleinstfahrzeugen einmalig
ca. 18 Tsd. Euro.
Bundesrat Drucksache 535/25
09.10.25
Vk - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
Vom ...
Das Bundeministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, 5 Buchstabe a, Nummer 6 und 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Nummer 1
und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, jeweils in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nicht weniger als 6 km/h“ durch die
Angabe „mehr als 6 km/h“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Haltestange“ die Angabe „mit einer Länge“
eingefügt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN EN 15194:2018-11²“ durch die Angabe „DIN
EN 15194:2024-032“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. es entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung mit einer Fahrzeug-
Identifizierungsnummer sowie mit einem Fabrikschild gekennzeichnet ist und“.
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz
4 Satz 1“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird der folgender § 2a eingefügt:
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2 Die Norm „DIN EN 15194 Fahrräder - Elektromotorisch unterstützte Räder - EPAC; Deutsche Fassung
EN 15194:2017+A1:2023“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
„§ 2a
Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland
Elektrokleinstfahrzeuge, die weder ihren gewöhnlichen Standort noch ihren
regelmäßigen Standort im Inland haben, dürfen im Inland auf öffentlichen Straßen auch dann in
Betrieb gesetzt werden, wenn
1. sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über eine in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum erteilte Erlaubnis zum Betrieb verfügen, sofern diese
Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
gleichwertig sind,
2. abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der nach § 3 Absatz 1 oder 2 des
Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Versicherungsschutz
besteht, und
3. sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 die Bedingungen erfüllen,
die der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens
über den europäischen Wirtschaftsraum mit der von ihm erteilten Erlaubnis aufgestellt
hat.
Die ausländische Erlaubnis zum Betrieb ist von der das Fahrzeug führenden Person
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest
angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug
festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-013 Kapitel
15.4.2.6 entspricht.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander
unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit
lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 67
Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 7“ durch die Angabe „An einem
Elektrokleinstfahrzeug dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig
erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht und verwendet werden, die den
Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 3 und 5
bis 7“ ersetzt.
3 Die Norm „DIN EN 17128:2021-01 Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den
Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen - Persönliche leichte
Elektrofahrzeuge (PLEV) - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020“ ist bei der DIN
Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 2 wird nach der Angabe „Mittel“ die Angabe „sowie
außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn
diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch
die Bekanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) geändert worden ist,“
durch die Angabe „16. Oktober 2024 (VkBl. S. 742)“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „zulässig“ durch die Angabe „vorgeschrieben“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „beträgt.“ durch die Angabe „beträgt,“
ersetzt.
bbb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
„5. dürfen auch zwei zusätzliche hintere Fahrtrichtungsanzeiger
montiert werden, falls Fahrtrichtungsanzeiger an Lenkerenden
montiert sind,
6. muss dem Elektrokleinstfahrzeug Führenden die Wirksamkeit der
Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt
werden,
7. muss, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende
angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche
Verdecken mit der Hand verhindert werden.“
e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Äußere Zustandsanzeiger dürfen eine senkrecht gemessene Lichtstärke
von 0,1 Candela und eine sichtbar leuchtende Fläche von 6 cm² nicht
überschreiten. Es gelten die Begriffsbestimmungen und Messregeln der im Verkehrsblatt
bekannt gemachten Technischen Anforderungen vom 6. Oktober 2024 (VkBl. S.
742).“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke
ausgerüstet sein.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nicht zulässig sind Radlaufglocken, Sirenen oder andere akustische
Signalgeber.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit
(ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1)“ durch die Angabe „UN-Regelung Nummer 10 —
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der
elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 302 vom 22.11.2022, S. 1)“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN EN 15194:2018-11“ durch die Angabe „DIN
EN 15194:2024-03“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „des Kapitels 4.2.3 der DIN EN 15194:2018-11“
durch die Angabe „der DIN EN 50604-1:2022-064 und die elektrischen
Komponenten den Sicherheitsanforderungen der Kapitel 6.1, 6.3, 6.4, 10 und 11 der DIN EN
17128:2021-01“ ersetzt.
e) In Nummer 9 wird die Angabe „bieten.“ durch die Angabe „bieten,“ ersetzt.
f) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
„10. bei Ausfall der Spannungsversorgung unabhängig von der
Spannungsversorgung bremsen oder mit einem Verzögerungswert von mindestens 1,54 m/s²
zum Stillstand abbremsen können, sofern es sich um ein nicht
selbstbalancierendes Fahrzeug handelt, und
11. den Prüfverfahren und Anforderungen des Anhangs XVI der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen, sofern es sich um ein einspuriges
Fahrzeug handelt, das mit einem Ständer ausgerüstet ist, wobei bei der
Tabelle 14-1 die Werte für ein Kleinkraftrad anzuwenden sind.“
8. Nach § 14 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushändigt,“
9. § 15 Absatz 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Für Elektrokleinstfahrzeuge, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung] erstmals in den
Verkehr gekommen sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung über den Bau der
Fahrzeuge in der bis zu einschließlich diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
(4) Für Elektrokleinstfahrzeuge, die vor dem 1. Januar … [einsetzen: Jahreszahl
des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] erstmals in den Verkehr
gebracht wurden und für die eine Genehmigung vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung] erteilt worden ist, werden § 1
Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember …
[einsetzen: Jahreszahl des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] in der bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5
Absatz 1 dieser Verordnung] geltenden Fassung weiter angewandt. Für diese
Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser
Verordnung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt wird.“
4 Die Norm „Lithium-Sekundärbatterien für Anwendungen in leichten Elektrofahrzeugen - Teil 1:
Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 50604-1:2016 + A1:2021“
ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
10. Vor der Anlage wird die folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild
1. Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung
1.1 Allgemeine Anforderungen
1.1.1 Jedes Fahrzeug ist mit einem Fabrikschild und einer Fahrzeug-
Identifizierungsnummer (FIN) auszustatten. Das Fabrikschild und die FIN sind vom Hersteller des Fahrzeugs
anzubringen.
1.1.2 Das vorgeschriebene Fabrikschild ist als rechteckige Metalltafel oder als
rechteckiges selbstklebendes Etikett auszuführen.
1.1.3 Eine Metalltafel ist zu vernieten oder in vergleichbarer Weise zu befestigen.
1.1.4 Etiketten müssen dauerhaft angebracht sein und so beschaffen sein, dass sie
manipulations- und fälschungserschwerend sind und nicht unbeschädigt entfernt werden
können.
1.2 Zeichen
1.2.1 Für die Aufschriften sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder
arabische Ziffern) zu verwenden.
1.2.2 Zusätzlich dürfen für den Herstellernamen des Fahrzeugs folgende Zeichen
verwendet werden: „*“ (Asterisk), „&“ (Et-Zeichen), „-“ (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und „'“
(Apostroph).
1.3 Mindesthöhe der Zeichen
1.3.1 Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil
angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 Millimetern aufweisen.
1.3.2 Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2
Millimetern aufweisen.
2. Fabrikschild
2.1 Das Fabrikschild muss an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest
an einem Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht werden, bei dem es
unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder
Reparatur des Fahrzeugs (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt werden muss.
2.2 Die Angaben auf dem Fabrikschild müssen von einem Rechteck umfasst, deutlich
lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden
Reihenfolge enthalten, wobei soweit möglich für keine der Informationen mehr als eine Zeile
in Anspruch genommen werden soll:
a) Hersteller des Fahrzeugs;
b) als Fahrzeugtyp die Angabe „Elektrokleinstfahrzeug“;
c) Baujahr;
d) FIN entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 dieser Anlage;
e) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
f) Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der
Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug.
2.3 Weitere Angaben auf dem Fabrikschild sind unzulässig.
2.4 Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich des Fabrikschilds zusätzliche Angaben
machen.
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 An jedem Fahrzeug ist eine FIN anzubringen.
3.1.2 Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zuzuweisen.
3.1.3 Die FIN ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem
ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.
3.1.4 Die FIN muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des
Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine
Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.
3.1.5 Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs mithilfe der FIN über
einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.
3.2 Zusammensetzung der FIN
3.2.1 Die FIN muss aus den folgenden drei Gruppen bestehen:
a) dreistelliger Welt-Hersteller-Code (WMI — world manufacturer identification);
b) sechsstelliger fahrzeugbeschreibender Teil (VDS — vehicle descriptor section);
c) achtstelliger fahrzeugunterscheidender Teil (VIS — vehicle indicator section).
3.2.2 Welt-Hersteller-Code
3.2.2.1 Der Welt-Hersteller-Code (WMI) muss aus 3 alphanumerischen Zeichen bestehen.
Er wird dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem
dieser seinen Hauptgeschäftssitz hat.
3.2.2.2 Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß
der ISO 3780:2009-105 richten.
3.2.2.3 Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das
dritte Zeichen vom WMI immer eine „9“ sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller hat die
zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das dritte, vierte und fünfte Zeichen vom VIS zu
vergeben.
3.2.2.4 Wenn der Hersteller über kein WMI verfügt, ist auf die erste Gruppe zu verzichten
und die FIN besteht dann aus 14 Stellen. Zur Identifizierung solcher Hersteller ist für das
5 Die Norm „ISO 3780:2009-10 Straßenfahrzeuge - Weltherstellerkennung (WMI)-Code“ ist bei der DIN
Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
dritte, vierte, fünfte und sechste Zeichen vom VDS die nationale Herstellerschlüsselnummer
zu verwenden.
3.2.3 Der fahrzeugbeschreibender Teil (VDS) muss aus 6 alphanumerischen Zeichen
bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder
mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit
alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die vorgeschriebenen 6 Stellen erreicht werden.
3.2.4 Der fahrzeugunterscheidender Teil (VIS) muss aus 8 alphanumerischen Zeichen
bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.
Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines
bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0“
einzusetzen, damit die vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.
3.2.5 VDS und VIS müssen den Anforderungen der ISO 3779: 2009-106 entsprechen.
3.2.6 Zwischen den Zeichen dürfen keine Leerzeichen sein.
3.2.7 Die Verwendung der Buchstaben „I“, „O“ und „Q“ ist nicht zulässig.
3.2.8 Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen. Besteht die FIN
aus zwei Zeilen, müssen der Anfang und das Ende der FIN durch ein vom Hersteller
gewähltes Zeichen, das weder ein römischer Großbuchstabe noch eine arabische Ziffer sein
darf, begrenzt sein.
3.2.9 Wenn das Fahrzeug über keine FIN verfügt und für das Fahrzeug eine
Einzelbetriebserlaubnis erteilt werden soll, so ist die FIN von der zuständigen
Genehmigungsbehörde zu vergeben.
4. Rahmentausch, -ersetzung oder -wiederverwendung
4.1 Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der
ausgebaute Rahmen oder Teil wiederverwendet, so ist gemäß den Nummern 4.2 und 4.4 zu
verfahren.
4.2 Die eingeschlagene oder eingeprägte FIN dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie
lesbar bleibt.
4.3 Die FIN des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird, neben
der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen.
4.4 Die durchkreuzte Nummer der Genehmigungsbehörde zum Vermerk auf der
Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis des Fahrzeugs zu
vermerken, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird.
4.5 Gemäß Nummer 4.4 ist auch zu verfahren, wenn nach dem Austausch die FIN in
einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der
noch keine FIN trägt.
4.6 Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht
mit Sicherheit feststellen, so kann die Genehmigungsbehörde eine Nummer zuteilen.
Abschnitt 3 und Nummer 4.1 gelten für diese Nummer entsprechend.“
11. Die bisherige Anlage wird zu Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
6 Die Norm „ISO 3779:2009-10 Straßenfahrzeuge - Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) - Inhalt und
Aufbau“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
b) Nummer 1.7 wird durch die folgende Nummer 1.7 ersetzt:
„1.7 Die Prüfungen sind mit der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges
durchzuführen.“
c) Nach Nummer 2.2.5 wird die folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:
„2.2.6 Die Messungen sind unter Nassbedingungen zu wiederholen.“
d) In Nummer 2.3.6.1 wird die Abbildung durch die folgende Abbildung ersetzt:
„
“.
e) In Nummer 2.3.7.1 wird die Abbildung durch folgende Abbildung ersetzt:
„
“.
f) In Nummer 2.3.7.2 wird nach der Angabe „aufwärts“ die Angabe „und abwärts“
eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Anhängerbetrieb
Der Anhängerbetrieb ist für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.“
2. Die §§ 9 bis 13 werden gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3a wird zu Nummer 4 und die Angabe „aushändigt,“ wird durch die
Angabe „aushändigt oder“ ersetzt.
b) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. entgegen § 8 einen Anhänger betreibt.“
c) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Führern von Elektrokleinstfahrzeugen soll für Zuwiderhandlungen nach Abschnitt
I Unterabschnitt A Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a des Bußgeldkatalogs das
Verwarnungsgeld in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts
anderes bestimmt.“
2. Nach § 3 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt I Unterabschnitt A
Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a des Bußgeldkatalogs, die von Führern von
Elektrokleinstfahrzeugen begangen werden.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „linksseitig
angelegten“ gestrichen.
b) Nach der laufenden Nummer 2.3 werden die folgenden Nummern 2.4, 2.4.1, 2.4.2
und 2.4.3 eingefügt:
Lfd. Nr. Tatbestand
Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in
Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„2.4 als Radfahrer oder Führer eines
Elektrokleinstfahrzeugs
25 €
2.4.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
30 €
2.4.2 - mit Gefährdung 35 €
2.4.3 - mit Sachbeschädigung 40 €“.
c) In der laufenden Nummer 3.4 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Radfahrer“ die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
d) In der laufenden Nummer 7 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe
„Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird“ durch die Angabe „Führen eines
Elektrokleinstfahrzeugs“ ersetzt.
e) Die laufende Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Tatbestand“ wird die Angabe „obwohl Radweg oder
Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden“ gestrichen.
bb) In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ wird die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
f) In der laufenden Nummer 7.3.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „25 €“ durch die Angabe „30 €“ ersetzt.
g) In der laufenden Nummer 7.3.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „30 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
h) In der laufenden Nummer 7.3.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „35 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
i) In der laufenden Nummer 38 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Fahrrad“ die Angabe „oder Elektrokleinstfahrzeug“ eingefügt.
j) In der laufenden Nummer 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 wird jeweils in der Spalte
„Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach der Angabe „§ 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a“ die Angabe „, Absatz 4b Satz 1“ eingefügt.
k) Die laufende Nummer 97 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Tatbestand“ wird nach der Angabe „in Fahrzeugen“ die Angabe
„(auch auf Fahrrädern und auf Elektrokleinstfahrzeugen)“ eingefügt.
bb) In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ wird die Angabe
„5 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
l) In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird in der Spalte „Tatbestand“
jeweils die Angabe „Fahrradverkehr auf Radwegfurten“ durch die Angabe „Verkehr
auf Radwegfurten“ ersetzt.
m) In der laufenden Nummer 132 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „Kfz-
Führer“ durch die Angabe „Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen
Elektrokleinstfahrzeuge,“ ersetzt.
n) In der laufenden Nummer 139.1 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „Kfz-
Führer“ durch die Angabe „Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen
Elektrokleinstfahrzeuge,“ ersetzt.
o) In der laufenden Nummer 139.2 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Radfahrer“ die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
p) In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Kraftfahrzeugen“ die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge“
eingefügt.
q) In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Radfahrer“ die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
r) In der laufenden Nummer 143 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Radfahren“ die Angabe „oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
s) Nach der laufenden Nummer 237b wird in der Spalte „Tatbestand“ die
Zwischenüberschrift durch die folgende Zwischenüberschrift ersetzt:
„Anhängerbetrieb“
t) Die laufende Nummer 238 wird durch die folgende Nummer 238 ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand
Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung (eKFV)
Regelsatz in
Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„238 Elektrokleinstfahrzeug mit Anhänger in Betrieb gesetzt § 8
§ 14 Nummer 4
25 €“.
u) Die laufenden Nummern 238.1, 238.2, 238.3, 238a, 238a.1, 238a.2, 238a.3
werden gestrichen.
v) In der laufenden Nummer 244 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Kraftfahrzeugs“ die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge,“ eingefügt.
w) In der laufenden Nummer 245 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„zu Fuß gehen“ die Angabe „, Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
x) In der laufenden Nummer 246.4 wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der Angabe
„Radfahren“ die Angabe „oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „genügen und“ durch die Angabe „genügen,“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Elektrokleinstfahrzeuge.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrädern“ die Angabe „und
Elektrokleinstfahrzeugen“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Rad“ durch die Angabe „Fahrrad oder dem
Elektrokleinstfahrzeug“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „Kraftfahrzeugen“ die Angabe „,
ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Rad Fahrende“ die Angabe „oder
Elektrokleinstfahrzeug Führende“ eingefügt.
b) In Absatz 8 wird nach der Angabe „Rad Fahrende“ die Angabe „,
Elektrokleinstfahrzeug Führende“ eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Kraftfahrzeuge“ die Angabe „,
ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „3,5 t“ die Angabe „, ausgenommen
Elektrokleinstfahrzeuge,“ eingefügt.
c) In Absatz 3c Satz 1 wird nach der Angabe „Kraftfahrzeuge“ die Angabe „,
ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge“ eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrad“ die Angabe „oder
Elektrokleinstfahrzeug“ eingefügt.
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Radverkehr“ die Angabe „, mit geradeaus
fahrendem Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ eingefügt.
5. Nach § 12 Absatz 4a wird der folgende Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in
Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert
werden können. Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein
zulässiges Parken im Sinne dieser Verordnung.“
6. In § 17 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Fahrräder“ die Angabe „,
Elektrokleinstfahrzeuge“ eingefügt.
7. § 21 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Sitzgelegenheit oder“ durch die Angabe
„Sitzgelegenheit,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Kraftfahrzeugen.“ durch die Angabe
„Kraftfahrzeugen oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. auf Elektrokleinstfahrzeugen.“
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Krafträder“ die Angabe „,
Elektrokleinstfahrzeuge“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrad“ die Angabe „, ein
Elektrokleinstfahrzeug“ eingefügt.
9. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 9 wird die Angabe „Radverkehr“ durch die Angabe „Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
bb) Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr die Lichtzeichen für den
Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende und
Elektrokleinstfahrzeug Führende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen
Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich
angelegten Radwegen abbiegen.“
b) In Nummer 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Fahrräder“ die Angabe „,
Elektrokleinstfahrzeuge“ eingefügt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Rad Fahrende“ die Angabe „und
Elektrokleinstfahrzeug Führende“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Rad Fahrende“ die Angabe „und
Elektrokleinstfahrzeug Führende“ eingefügt.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Rad fährt“ durch die Angabe „Fahrrad oder
Elektrokleinstfahrzeug fährt“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird die Angabe „Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“ durch die Angabe „Elektrokleinstfahrzeuge“
ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Soweit auf Verkehrszeichen das Sinnbild „Radverkehr“ gezeigt wird, gilt
es für Elektrokleinstfahrzeuge entsprechend. Soweit das Sinnbild „Kraftwagen und
sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ oder „Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht
schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen“ gezeigt wird, sind
Elektrokleinstfahrzeuge ausgenommen.“
11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 2.1 Spalte 3 Satz 2, in der laufenden Nummer 3.2 Spalte
3 Satz 2 und in der laufenden Nummer 9.1 Spalte 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ durch die Angabe
„Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
b) Die laufende Nummer 9.1 wird durch folgende Nummer 9.1 ersetzt:
lfd.
Nr
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„9.1
Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer
Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der
eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer
für den gegenläufigen Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr
freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Rad
Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der Grundsatz, dass Vorfahrt
hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt
auch für den ausfahrenden Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr.
Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus
der Einbahnstraße ausfahrenden Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr das Zeichen 205.“
c) Die laufende Nummer 16 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn,
sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).“
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere
Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss
erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr anpassen.“
d) Die laufende Nummer 19 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn,
sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).“
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und
Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den
Fußgänger-, Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr Rücksicht nehmen.“
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
anzupassen.“
dd) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
e) Die laufende Nummer 20 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn,
sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).“
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Radverkehr“ durch die Angabe „Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Radverkehr“ durch die
Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
f) Die laufende Nummer 23 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Radverkehr sowie
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ durch die Angabe „Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
bb) Nummer 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf weder gefährdet noch
behindert werden.“
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Fahrrädern“ die Angabe „und
Elektrokleinstfahrzeugen“ eingefügt.
g) Die laufende Nummer 24.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Radverkehr sowie
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ durch die Angabe „Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
bb) Nummer 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf weder gefährdet noch
behindert werden.“
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne der eKFV“ gestrichen.
h) In der laufenden Nummer 25 Spalte 3 Nummer 2 wird nach der Angabe
„Fahrrädern“ die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeugen“ eingefügt.
i) In der laufenden Nummer 28 Spalte 3 Nummer 2 wird nach der Angabe
„Krafträder“ die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeuge“ eingefügt.
j) Die laufenden Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:
lfd.
Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„29 Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge.“
k) In der laufenden Nummer 31 Spalte 3 wird die Angabe „Radverkehr und den
Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV“ durch die Angabe „Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
l) Die laufenden Nummer 34 wird durch die folgende Nummer 34 ersetzt:
lfd.
Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„34 Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge.“
m) In der laufenden Nummer 41.1 Spalte 3 wird die Angabe „Radverkehr und
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ durch die Angabe „Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ ersetzt.
n) Die laufende Nummer „Zu 53, 54 und 54.4“ wird gestrichen.
o) Die laufenden Nummern 53 bis 54.4 werden durch die folgende Nummern 53 bis
54.4 ersetzt:
lfd.
Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„53 Zeichen 276
Verbot des Überholens von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen
mit Fahrzeugen aller Art
Ge- oder Verbot
1. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Beiwagen dürfen
nicht überholt werden.
2. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse wie „7,5 t“ angegeben,
ist nur das Überholen mit Fahrzeugen verboten, deren zulässige
Gesamtmasse, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze
überschreitet.
3. Ausgenommen ist das Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen.
54 Zeichen 277
Verbot des Überholens von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen
mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t
Ge- oder Verbot
1. Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5
t, einschließlich ihrer Anhänger, und mit Zugmaschinen dürfen
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Beiwagen nicht überholt
werden.
2. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse wie „7,5 t“ angegeben,
ist nur das Überholen mit Kraftfahrzeugen verboten, deren zulässige
Gesamtmasse, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene
Grenze überschreitet.
3. Ausgenommen ist das Überholen mit Personenkraftwagen und
Kraftomnibussen und das Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen.
54.1
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer
Anhänger.
54.2
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen
mit Anhänger.
lfd.
Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
54.3 Zeichen 277.1
Verbot des Überholens von
Fahrzeugen aller Art mit
mehrspurigen Kraftfahrzeugen
Ge- oder Verbot
1. Mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen ein- und mehrspurige
Fahrzeuge nicht überholt werden.
2. Ausgenommen ist das Überholen mit Elektrokleinstfahrzeugen.
54.4
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt
die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines
Überholverbots an.“
p) Die laufenden Nummern 58 bis 59.1 werden durch die folgende Nummern 58 bis
59.1 ersetzt:
lfd.
Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„58 Zeichen 280
Ende des Verbots des
Überholens von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen mit Fahrzeugen
aller Art
59 Zeichen 281
Ende des Verbots des
Überholens von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen
über 3,5 t
59.1 Zeichen 281.1
Ende des Verbots des
Überholens von Fahrzeugen aller Art
mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen
“.
12. In Anlage 3 wird die laufende Nummer 22 Spalte 3 wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.“
b) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der eKFV“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(2) Artikel 2 bis 4 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung
von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bei Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde im § 15 Absatz 4 der
eKFV festgelegt, dass die eKFV hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere auf den Ergebnissen einer
wissenschaftlichen Begleitung, überprüft wird. Auf Grundlage der Evaluierung sollte
gegebenenfalls einen Vorschlag für die Änderung der eKFV vorgelegt werden. Mit der vorliegenden
Änderungsverordnung sollen die Erkenntnisse insbesondere aus der wissenschaftlichen
Studie in die, im Jahr 2019 neu eingeführte, eKFV einfließen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Auf Grundlage der Evaluierung sind punktuelle Anpassungen bezogen auf die technischen
Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge in der eKFV notwendig. Diese werden mit der
vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt. Das beinhaltet bspw. eine verpflichtende
Ausstattung der Elektrokleinstfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern), eine
Anpassung der Sicherheitsanforderung der Batterien nach DIN EN 17128 sowie DIN EN
50604-1 und eine Erweiterung der fahrdynamischen Prüfung.
Daneben werden im Einklang mit dem Ergebnis der Evaluierung die verhaltensrechtlichen
Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge an den Radverkehr angeglichen, wo dies möglich
ist. Die verhaltensrechtlichen Regelungen werden in der eKFV aufgehoben und in die
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überführt. Dies dient der Regelungsvereinfachung. Es
entfallen verschiedene kleine Abweichungen zwischen den Verkehrsregeln für Fahrräder und
denen für Elektrokleinstfahrzeuge. Für die Bürger werden die für Elektrokleinstfahrzeuge
geltenden Regeln dadurch leichter verständlich. Zudem werden, insbesondere in Hinblick
auf die für Elektrokleinstfahrzeuge geltenden Verkehrszeichen, verschiedene kleine
Ungereimtheiten und Widersprüche beseitigt.
Für die Straßenverkehrsbehörden entfällt künftig bei Freigaben für den Radverkehr das
Erfordernis, die Freigabe durch zusätzliches Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeug“ ausdrücklich
auf diese Verkehrsart ausdehnen zu müssen. Nur in den – voraussichtlich wenigen – Fällen,
in denen für eine bestimmte Verkehrsfläche unterschiedliche Regelungen für Radverkehr
und Elektrokleinstfahrzeuge getroffen werden sollen, müssen künftig gesonderte
Verkehrszeichen für Elektrokleinstfahrzeuge angeordnet werden. Um prüfen zu können, in welchen
Fällen das erforderlich ist, wird eine Übergangsfrist für die entsprechenden Änderungen
vorgesehen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner
IV. Alternativen
Keine Überarbeitung der eKFV oder auf eine mögliche Harmonisierung der technischen
Anforderungen an die Fahrzeuge auf EU-Ebene abwarten. Ob und wann eine europäische
Harmonisierung, die die jetzigen nationalen technischen Vorschriften obsolet machen
würden, erfolgt, ist derzeit aber nicht absehbar. Wenn die eKFV nicht überarbeitet würde, dann
gelten die aktuellen technischen sowie verhaltensrechtlichen Regelungen weiter und eine
technische Verbesserung der Fahrzeuge sowie Regelungsvereinfachung im
Verhaltensrecht wird dann nicht umgesetzt.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage für diese
Verordnung. Es handelt sich um eine Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und den
einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die verhaltensrechtliche Angleichung an die Regelungen für den Radverkehr, wo dies
möglich ist, können die verhaltensrechtlichen Regelungen in der eKFV aufgehoben und in
die StVO aufgenommen werden. Dies dient der Regelungsvereinfachung. Dabei werden
verschiedene kleinere Ungereimtheiten und Widersprüche in Bezug auf das
Verhaltensrecht für Elektrokleinstfahrzeuge beseitigt. Die konsequentere Geltung der
Verkehrszeichen für den Radverkehr auch für Elektrokleinstfahrzeuge erleichtert die Arbeit der
Straßenverkehrsbehörden und minimiert die Fälle, in denen zusätzliche Verkehrszeichen für
Elektrokleinstfahrzeuge anzubringen sind.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend
mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar. Insbesondere die
Nachhaltigkeitsindikatoren SDG 3 "Gesundheit und Wohlergehen" bezogen auf eine
Reduzierung der Luftschadstoffe, SDG 11 "nachhaltige Städte und Gemeinden" bezogen auf eine
Senkung des Endenergieverbrauchs im Personenverkehr und SGD 13 "Maßnahmen zum
Klimaschutz" bezogen auf die Reduzierung von Treibhausgasemissionen werden mit der
Verordnung positiv berührt.
Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) stellen einen Anreiz zum Umstieg auf öffentliche
Verkehrsmittel dar. Besonders in Innenstädten trägt ein Umstieg auf eKF ggf. in Kombination mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig zur Luftverbesserung bei. Sofern eKF Fahrten mit
größeren Fahrzeugen ersetzen, trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung der Ziele im
Bereich Primärenergieverbrauch bei und führt zur Senkung des Endenergieverbrauchs im
Personenverkehr und auch zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Die Fahrzeuge
sind oftmals faltbar und können somit grundsätzlich im öffentlichen Personenverkehr
transportiert werden. Hierdurch wird eine Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger möglich.
Ebenso können Strecken von und zum öffentlichen Personenverkehr mit eKF überbrückt
werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben
ohne Vollzugsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
a) Für die Bürger
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Bürger an. Bürger werden mit dieser Verordnung
nicht belastet, da diese ihre gekauften Fahrzeuge, die über eine Allgemeine
Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE), ohne Einschränkungen weiter genutzt
werden können und wie bisher beim Kauf nur darauf geachtet werden muss, dass das
Fahrzeug über eine ABE oder EBE verfügt.
b) Für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von
rund + 39 Tsd. Euro durch Personalaufwand für Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Insgesamt entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 467 Tsd. Euro, davon ca. 120
Tsd. Euro für Personal sowie rund 355 Tsd. Euro für Sachaufwendungen.
Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den Umstellungsaufwand für die
Wirtschaft sowie zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung wurde durch die
Bestimmung der Erfüllungsaufwandskategorien angewandt.
Zunächst soll die Situation, der bis zum Ende des Jahres 2023 erteilten ABE für eKF
betrachtet werden.
Vom 15.06.2019 (Inkrafttreten der eKFV) bis zum Ende des Jahres 2023 wurden 250
Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erteilt.
Damit ergibt sich eine jährliche durchschnittliche Erteilung von 50 ABE pro Jahr. Daher wird
bei der weiteren Betrachtung der Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes auf die
Fallzahl 50 zurückgegriffen.
Die 250 erteilten ABE verteilen sich auf 88 Genehmigungsinhaber. Von diesen 88
Genehmigungsinhabern sind 5 Vermieter, die keine Vermietung mehr in Deutschland anbieten (11
ABE) und 15 aufgelöste Gesellschaften (31 ABE). Entfernt man die genehmigten
Fahrzeuge von aufgelösten Gesellschaften und Vermietern, die keine Vermietung in
Deutschland mehr anbieten, so ergibt sich eine Anzahl von 208 Genehmigungen. Recherchiert man
nach den Fahrzeugen, die aktuell noch vom Genehmigungsinhaber beworben werden
sowie nur noch die neueste Generation bei den Vermietern, so ergibt sich ein Bestand von
rund 144 „aktiven“ ABE.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Die Durchführung der Prüfungen erfolgt durch Sachverständige des Technischen Dienstes,
die über ein einschlägiges Ingenieurstudium verfügen. Der Lohnsatz wird daher auf 64,20
Euro des Wirtschaftszweiges M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und
technischen Dienstleistungen – Qualifikationsniveau hoch – entsprechend der
Lohnkostentabellen 2025 zur Erfüllungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen
Bundesamtes festgelegt.
Vorgabe 1 (Informationspflicht): Eine Feststellbremse bei drei- oder vierrädrigen
Fahrzeugen muss den Anforderungen der DIN EN 17128 Kapitel 15.4.2.6 entsprechen
Ab dem 1. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres müssen bei
eKF, die drei- oder vierrädrig sind und erstmals in den Verkehr kommen, die Erfüllung der
Anforderungen der DIN EN 17128 Kapitel 15.4.2.6 bei der Feststellbremse nachweisen.
Die beiden bekannten Genehmigungsinhaber, die über eine ABE verfügten, in der eine
Feststellbremse aufgrund der dreirädrigen Ausführung der Fahrzeuge notwendig war, sind
insolvent und die Gesellschaft aufgelöst.
Falls im Rahmen der Typgenehmigung des Fahrzeuges eine Feststellbremse aufgrund der
Eigenschaft des Fahrzeuges (drei- oder mehrrädrig) notwendig wäre, so würden
Mehrkosten von 64 € für die Prüfung im Genehmigungsverfahren entstehen, da nach Einschätzung
des TÜV-Verbandes (Befragung von Experten) durch die Prüfung der Anforderung ein
zeitlicher Mehraufwand von 60 Minuten entsteht.
Einzelfallbetrachtung:
Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Personalkosten (in Euro)
60 64,20 64,20
Vorgabe 2 (Weitere Vorgabe): Mehrachsige Fahrzeuge müssen mit einer voneinander
unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein
Nach Einschätzung wird diese neue Vorgabe grundsätzlich von allen am Markt verfügbaren
Elektrokleinstfahrzeugen bereits jetzt erfüllt, sodass keine Anpassung der Fahrzeuge
notwendig ist.
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Vorgabe 3 (Weitere Vorgabe): Lichttechnische Einrichtungen müssen fest angebracht sein
Nach Einschätzung wird diese neue Vorgabe ebenfalls von allen am Markt verfügbaren
Elektrokleinstfahrzeugen bereits jetzt erfüllt, sodass keine Anpassung der Fahrzeuge
notwendig ist.
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Vorgabe 4 (Informationspflicht): Einspurige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit
Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) ausgestattet sein
Ab dem 1. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres müssen
einspurige eKF, die erstmals in den Verkehr kommen, mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern)
ausgestattet sein. Zusätzlich muss die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger dem
Fahrzeugführer optisch und akustisch sinnfällig angezeigt werden und im Falle eines
Fahrtrichtungsanzeigers im Lenkerende, muss mit angemessenen Maßnahmen das Verdecken mit
der Hand verhindert werden.
Da kein Fahrzeug nachgerüstet werden muss, sind die Hersteller/Importeure nur
verpflichtet bei der Produktion die Änderung bis zum Stichtag des Inkrafttretens für neu in Verkehr
gebrachte Fahrzeuge zu beauftragen. D. h. die Bauteile müssen, falls bisher noch nicht
standardmäßig vorhanden, zusätzlich am Montageband zur Verfügung stehen. Der
zusätzliche Montageaufwand ist aber im Rahmen der Gesamtmontage des Fahrzeugs
vernachlässigbar. Auch die Kosten der Bauteile für Blinker, Kontrollleuchte und Lautsprecher sind
im Rahmen der Gesamtkosten (Rahmen, Bremsen, Antriebsmotor, Räder, Batterie,
Steuergerät etc.) für das Fahrzeug vernachlässigbar. Nach Marktanalyse zeichnet sich der
Trend ab, dass neuere Fahrzeuge zunehmend schon standardmäßig über Blinker verfügen.
Es wird eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes im Rahmen der Prüfung von
6.420 € angenommen, da nach Einschätzung des TÜV-Verbandes (Befragung von
Experten) für die Prüfung der Fahrtrichtungsanzeiger, deren optische und akustische
Wahrnehmbarkeit bei Aktivierung und die Prüfung der Maßnahmen, die ein Verdecken der
Fahrrichtungsanzeiger verhindern sollen, ein zusätzlicher Zeitaufwand von zwei Stunden zu
erwarten ist.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Euro)
Sachkosten
(in Euro)
50 120 64,20 6.420
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 6.420
Vorgabe 5 (Informationspflicht): Batterien des Fahrzeugs müssen den Anforderungen der
DIN EN 17128 (PLEV-Norm) sowie DIN EN 50604-1 entsprechen
Ab dem 1. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres müssen bei
eKF, die erstmals in den Verkehr kommen, die Batterien den Anforderungen der DIN EN
17128 (PLEV-Norm) Kapitel 6.1, 6.3, 6.4, 10 und 11 entsprechen anstelle der DIN EN 15194
(Pedelec-Norm) Kapitels 4.2.3 sowie der DIN EN 50604-1 wie bei Pedelecs seit der
Veröffentlichung der DIN EN 15194 im März 2024.
Die Anforderungen stützen sich auf eine DIN-Normen, die seit Januar 2021 sowie März
2024 bekannt sind und damit den aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die DIN-Norm
DIN EN 17128 ist zwar gesetzlich nicht verpflichtend, jedoch ist davon auszugehen, dass
die meisten Hersteller aus eigenem Interesse entsprechende Batterien jetzt schon
verwenden. Aufgrund der ähnlichen Eigenschaften (Größe und Kapazität) wie bei Pedelec-
Batterien, ist anzunehmen, dass diese in der Regel genutzt werden und daher die neuen
Anforderungen nach DIN EN 50604-1 schon eingehalten werden.
Erwartet wird eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes im Rahmen der Prüfung
von 19.260 €, da zusätzlich hinsichtlich der mechanischen Belastbarkeit der elektrischen
Komponenten zwei zusätzliche Prüfverfahren (Hammerprüfung und Fallversuch) zum
Einsatz kommen. Der TÜV-Verband konnte hierzu keine Aussagen über diesen Mehraufwand
treffen. Betrachtet man diese Vorgabe jedoch im Rahmen der zuvor genannten zeitlichen
Prüfaufwände ist ein Ansatz von 6 Stunden (Aufbau Testumgebung, Durchführung,
Wiederholung) sicherlich als ein Maximum anzusehen.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Euro)
Sachkosten
(in Euro)
50 360 64,20 19.260
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 19.260
Vorgabe 6 (Weitere Vorgabe): Bei Ausfall der Spannungsversorgung muss das Fahrzeug
noch mit mindestens 1,54 m/s² zum Stillstand abbremsen
Grundsätzlich ist die elektrische Bremse nur ergänzend oder als 2. unabhängige Bremse
vorhanden, sodass davon auszugehen ist, dass die am Markt zur Verfügung stehenden
Fahrzeuge diese Anforderung erfüllen.
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Vorgabe 7 (Informationspflicht): Ständer müssen dem Prüfverfahren und Anforderungen
des Anhang XVI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen
Ab dem 1. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres müssen eKF,
die erstmals in den Verkehr kommen, sofern sie mit einem Ständer ausgerüstet sein, den
Prüfverfahren und Anforderungen des Anhang XVI der delegierten Verordnung (EU) Nr.
44/2014 für Kleinkrafträder entsprechen.
Es ist eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes im Rahmen der Prüfung von
3.210 € zu erwarten, da nach Einschätzung des TÜV-Verbandes (Befragung von Experten)
für die Prüfung des Ständers ein zusätzlicher Zeitaufwand von 60 Minuten angenommen
wird.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Euro)
Sachkosten
(in Euro)
50 60 64,20 3.210
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 3.210
Vorgabe 8 (Informationspflicht): Nassbremsung als zusätzliche Prüfung für die
Verzögerung
Ab dem 1. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres müssen eKF,
die erstmals in den Verkehr kommen, die Nassbremsung als zusätzliche Prüfung für die
Verzögerung nachweisen.
Es wird eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes im Rahmen der Prüfung von
8.025 € angenommen, da nach Einschätzung des TÜV-Verbandes (Befragung von
Experten) durch die Prüfung mit einmaliger Benetzung mit Wasser des Fahrbahnbelages ein
zusätzlicher Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden erwartet wird. Für den Zeitaufwand pro Fall
wurde der Mittelwert des Zeitaufwandes genommen, der 2,5 Stunden entspricht.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Euro)
Sachkosten
(in Euro)
50 150 64,20 8.025
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Euro) 8.025
Vorgabe 9 (Informationspflicht): Erweiterung der fahrdynamischen Prüfung abgesenkte
Bordsteinkante
Bei der fahrdynamischen Prüfung kann der notwendige Rückweg zur Wiederholung der
Aufwärtsprüfung mit anderem Winkel oder Geschwindigkeit für die Abwärtsprüfung genutzt
werden.
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Vorgabe 10 (Informationspflicht): Nachtrag für eine ABE beantragen
Für Modelle von eKF, die bisher verkauft werden und weiterhin auch nach dem 1. Januar
des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden
sollen, ist ein Nachtrag zur ABE notwendig, der die neuen Anforderungen der dann
angepassten eKFV entspricht.
Es wird davon ausgegangen, dass rund ein Drittel der Fahrzeuge von den aktuell rund 144
„aktiven“ Genehmigungen weiterverfolgt werden. Damit ergibt sich eine Fallzahl von 50.
Der aktuelle Zeitaufwand für den Antrag mit Gutachten ist in der Onlinedatenbank OnDEA
(Vorgabenummer: 2021082513410401) mit 2.100 Minuten ausgewiesen und Zusatzkosten
in Höhe von 7.100 Euro angegeben. Diese einmalige Informationspflicht verursacht
demzufolge einen einmaligen Erfüllungsaufwand von 467 Tsd. Euro.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Euro)
Sachkosten (in
Euro)
50 2.100 64,20 7.100 112.350 355.000
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 467.350
c) Für die Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht auf Ebene des Bundes beim KBA. Es
entsteht ein einmaliger Aufwand für die Bearbeitung und Ausstellung der Nachträge zu den
ABE durch das KBA. Die Gebühr für eine Erteilung eines Nachtrags zu einer ABE für
Elektrokleinstfahrzeuge beläuft sich mit Gutachten auf 360 Euro (Geb.-Nr. 112.1.2 i. V. m.
Gebührenkatalog TGV 2010 (KBA)). Der Personalaufwand beim KBA entspricht
durchschnittlich je Nachtrag ca. 5,1 Stunden. Es wird davon ausgegangen, dass 50 Nachträge mit
Gutachten anfallen. Demzufolge beträgt der einmalige Personalaufwand 255 Stunden. Dies
entspricht einem einmaligen Aufwand für Personal im gehobenen Dienst i. H. v. ca. 10 Tsd.
Euro. Demgegenüber stehen Gebührenzahlungen durch die Hersteller (s. Kapitel „Weitere
Kosten“).
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Euro)
Sachkosten
(in Euro)
50 306 40,40 10.302
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Euro) 10.302
Erfüllungsaufwand der Länder (inklusive Kommunen)
Auf Ebene der Länder (inkl. Kommunen) entsteht Erfüllungsaufwand für den möglichen,
vereinzelten Einsatz des Vorschriftszeichens 257-59 Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge,
sofern eine Abweichung bei einer vorhandenen Freigabe für den Radverkehr als notwendig
erachtet wird. Der entsprechende Aufwand richtet sich daher nach dem Ermessen der
Länder (inkl. Kommunen) und kann daher nicht beziffert werden.
5. Weitere Kosten
Antragstellern entstehen Kosten für die Nachträge der ABE von eKF. Die durchschnittliche
Gebühr für die Beantragung eines Nachtrages zu einer ABE beim KBA beläuft sich mit
Gutachten auf 360 Euro (Geb.-Nr. 112.1.2 GebOSt i. V. m. Gebührenkatalog TGV 2010
(KBA)). Die Gebührenzahlungen der Hersteller an das KBA betragen damit einmalig ca. 18
Tsd. Euro.
6. Weitere Regelungsfolgen
Durch die Genehmigung von eKF für den öffentlichen Straßenverkehr wurde Verbrauchern
nachhaltig eine gesteigerte Mobilität ermöglicht. Elektrokleinstfahrzeuge können auf
vielfältige Weise im täglichen Gebrauch eingesetzt werden und werden überdies dem Wunsch
vieler Bürger nach möglichst umweltfreundlichen und emissionsfreien Fahrzeugen gerecht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung
unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung sind nicht vorgesehen, da die Änderungen dieser
Verordnung auf Grundlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung erstellt wurden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Angleichung des Anwendungsbereiches an andere Verordnungen des
Straßenverkehrsrechts.
Zu Buchstabe b
Klarstellung zum besseren Verständnis.
Zu Buchstabe c
Aktualisierung des Verweises auf die neuere Norm. Eine Änderung der Prüfung in der Norm
wurde bei der Leistungsmessung nicht vorgenommen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Im Rahmen der geplanten Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
sollen die bislang vorhandenen nationalen Vorschriften zum Fabrikschild sowie der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer aufgrund der grundsätzlich harmonisierten Vorschriften auf
EU-Ebene für die harmonisierte Fahrzeuge herausgenommen werden. Damit eKF, die nur
national geregelt werden können, über Regelungen zum Fabrikschild sowie der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer erhalten, wurde die neue Anlage 1 für die eKFV geschaffen.
Zu Buchstabe b
Durch die Einführung der verpflichtenden Ausrüstung von einspurigen eKF mit
Fahrtrichtungsanzeigern müssen die Voraussetzungen für die Teilnahme von
Elektrokleinfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b ergänzt
werden.
Zu Nummer 3
Die eKFV enthielt bislang keine besonderen Regelungen für das Inbetriebsetzen von eKF
mit gewöhnlichem Standort im Ausland. Aus diesem Grunde bestand Rechtsunsicherheit
im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen eKF mit gewöhnlichem Standort im Ausland
am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürfen. Der neue § 2a schafft
hierfür Klarheit.
Er sieht dafür drei Voraussetzungen vor:
1. das Bestehen einer Genehmigung: Dabei kann es sich um eine deutsche Allgemeine
Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder
abweichend davon um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erteilte Erlaubnis zum
Betrieb handeln, sofern diese Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen für die Erteilung
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 gleichwertig sind. Diese Bedingung ist aus Verkehrssicherheitsgründen
erforderlich, weil anderenfalls auch Fahrzeuge betrieben werden dürften, die über keine
Genehmigung verfügen und unzulänglich technisch ausgestattet sind, etwa im Hinblick auf die
Beleuchtung, die Bremsen oder das Erreichen höherer Geschwindigkeiten. Es wäre nicht
vertretbar, aus Verkehrssicherheitsgründen für inländische eKF eine bauartbedingte
Geschwindigkeit von nicht mehr las 20 km/h aufzustellen, für solche mit Standort im Ausland
aber auch höhere Geschwindigkeiten zuzulassen.
2. das Vorhandensein des Versicherungsschutzes: eKF sind Fahrzeuge im Sinne von § 1a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) sowie § 1
Nummer 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes (AuslPflVG). Nach § 3 Absatz 1
oder 2 AuslPflVG darf ein ausländisches eKF im Inland nur gebraucht werden, wenn die
durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind durch eine
Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 (jeweils Nummer 1), durch eine Haftpflichtversicherung aus
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils Nummer 2), oder durch
eine sonstige ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung
durch Büros des Grüne-Karte-Systems gemäß § 9 AuslPflVG gewährleistet ist (jeweils
Nummer 3). § 3 Absatz 1 oder 2 AuslPflVG trifft jedoch keine Aussage über die Erlaubnis
zum Betrieb auf öffentlichen Straßen im Übrigen. § 2a Satz 1 Nummer 2 eKFV-neu stellt
nunmehr klar, dass der Betrieb von ausländischen eKF auf öffentlichen Straßen mit dem
nach dem AuslPflVG erforderlichen Versicherungsschutz vorbehaltlich der weiteren
Voraussetzungen des § 2a eKFV-neu zulässig ist.
3. die Erfüllung der im Ausland im Rahmen der Genehmigung aufgestellten Bedingungen:
Anstelle der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Bedingungen müssen sie
diejenigen Bedingungen erfüllen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie ihren
gewöhnlichen Standort haben, mit der von ihm erteilten Erlaubnis aufgestellt hat. Mit dieser
Voraussetzung wird zum Ausdruck gebracht, dass sie die im Ausland aufgestellten
Bedingungen während des Verkehrs in Deutschland tatsächlich auch erfüllen müssen.
Um die Erfüllung der genannten Bedingungen prüfen zu können, sieht die Vorschrift zudem
vor, dass die ausländische Erlaubnis zum Betrieb mitzuführen und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. § 12 AuslPflVG gilt direkt, auch der
Versicherungsnachweis ist mitzuführen.
Die Vorschrift berücksichtigt die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraumes angemessen: Da für eKF einheitliche technische
Bestimmungen nicht existieren und auch keine europäischen Regelungen bestehen, die festlegen,
unter welchen Bedingungen eKF innerhalb der EU oder des EWR verkehren dürfen, bleibt
es jedem Mitgliedstaat überlassen, für deren Betrieb eigene technische Anforderungen
aufzustellen, die aus seiner Sicht für die Verkehrssicherheit erforderlich sind. In Deutschland
bestehen diese Bedingungen bereits seit Jahren und wurden entsprechend dem dafür
vorgesehenen Verfahren gegenüber der Europäischen Kommission, die auch die anderen
Mitgliedstaaten beteiligt hat, notifiziert. Auch die vorliegende Neuregelung war Gegenstand
einer erneuten Notifizierung. Anders als die bisherige Regelung das vorsah, werden
nunmehr auch Genehmigungen aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten für den Betrieb
der eKF im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland anerkannt, sofern die dort
aufgestellten Bedingungen gleichwertig sind.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Mit dem Verweis auf die Norm DIN EN 17128 wird klargestellt, dass auch bei einer Steigung
oder einem Gefälle von bis zu 18 % die Feststellvorrichtung das Elektrokleinstfahrzeug
festzustellen vermag, unabhängig von der Stromversorgung des Fahrzeugs und Betätigung der
Betriebsbremse.
Zu Buchstabe b
Mehrachsige Fahrzeuge sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit mit zwei
unabhängigen Bremsen ausgestattet sein, damit beispielsweise im Falle eines platten Reifens die
volle Bremswirkung über die andere Achse weiterhin gesichert ist. Kombinierte
Bremsanlagen sind zulässig, sofern sie die weiteren Anforderungen der eKFV erfüllen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Klarstellung, dass an einem Elektrokleinstfahrzeug nur die vorgeschriebenen und die für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Weitere nicht
genehmigte lichttechnische Einrichtungen sind unzulässig.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es hat sich gezeigt, dass bei Elektrokleinstfahrzeugen standardmäßig lichttechnische
Einrichtungen fest angebracht sind. Im Sinne der Verkehrssicherheit für Fahrten in der
Dunkelheit wird diese Praxis nun auch vorgeschrieben.
Zu Doppelbuchstabe cc
Werbung soll Aufmerksamkeit erregen, um wirksam zu sein. Gerade diese Aufmerksamkeit
ist jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen dem Verkehrsgeschehen zu widmen. Aufgrund
zunehmender Begehrlichkeiten sollen außenwirksame Werbesysteme an
Elektrokleinstfahrzeugen aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig sein.
Zu Buchstabe b
Bei fest angebrachten lichttechnischen Einrichtungen erfolgt standardmäßig die Kopplung
mit dem Energiespeicher für den Antrieb, daher kann diese Kann-Bestimmung aufgehoben
werden.
Zu Buchstabe c
Aktualisierung des Verweises auf die Verkündung im Verkehrsblatt zur Änderung und
Neufassung von „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §
22a StVZO“, bei der die Vorschriften an den Stand der Technik angepasst wurden.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der verpflichtenden Einführung von Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) bei
Neufahrzeugen wird der Empfehlung aus dem Evaluierungsbericht gefolgt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Sichtbarkeit des Fahrtrichtungsanzeigers (Blinker) soll auch im Falle eines
unbeabsichtigten Verdeckens des Blinkers für den rückwärtigen Verkehr gewährleistet sein, um
Irritationen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Die Maßnahmen zur Verdeckung mit der
Hand können auf verschiedene Weise realisiert werden, beispielsweise durch einen
anderen Durchmesser des Blinkers im Gegensatz zu dem Griff oder durch eine Wulst am Ende
des Griffes.
Zu Buchstabe e
Mit einem äußeren Zustandsanzeiger soll dem Fahrzeugführer der aktuelle Zustand
(ausreichender Batteriestand, Fahrzeug fahrbereit, Akku entladen) des Fahrzeugs angezeigt
werden können.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Mit der Aufnahme der Klarstellung zu dem Schallzeichen in der eKFV, kann auf den Verweis
auf die StVZO verzichtet werden.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass Radlaufglocken, Sirenen oder andere akustische Signalgeber bei
Elektrokleinstfahrzeugen nicht zulässig sind. Zudem sind auch akustische Fahrzeug-
warnsysteme unzulässig, da die Einrichtung für Schallzeichen hinsichtlich der akustischen
Wahrnehmbarkeit im Evaluierungsbericht als ausreichend eingeschätzt wird, um andere
Verkehrsteilnehmer auf den zulässigen Verkehrsflächen im Gefahrenfall zu warnen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Durch die neue Anlage 1 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild) wird die
bisherige Anlage (Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik) zur Anlage 2
und der Verweis muss angepasst werden.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung an die neue Revision der UN-Regelung Nr. 10.
Zu Buchstabe c
Aktualisierung des Verweises auf die neuere Norm. Eine Änderung bei den Maßnahmen
zum Schutz vor Manipulation in der Norm wurde nicht vorgenommen.
Zu Buchstabe d
Verweis auf die DIN EN 50604-1 wie bei Pedelecs gemäß der DIN EN 15194 sowie auf die
DIN EN 17128 (PLEV-Norm) für die elektrischen Komponenten.
Zu Buchstabe e
Zur Ergänzung der nachfolgenden neuen Nummer 10 und 11 ist die Ersetzung des Punktes
durch ein Komma notwendig.
Zu Buchstabe f
Wenn ein nicht selbstbalancierendes Fahrzeug mit elektrischen Bremsen ausgestattet ist,
muss auch bei Ausfall der Spannungsversorgung das Fahrzeug sicher zum Stehen
kommen. Darüber hinaus werden mit Nummer 11 Anforderungen an einen Ständer definiert,
sofern vorhanden, um die Standsicherheit im abgestellten Zustand bei einspurigen
Fahrzeugen zu gewährleisten.
Zu Nummer 8
Einführung der Ordnungswidrigkeit zur nicht Mitführung der ausländischen Erlaubnis.
Zu Nummer 9
Streichung und Ersetzung mit neuer Übergangsregelung, da die Evaluierung der eKFV
abgeschlossen ist und ausgewählte neue Regelungen erst bei Fahrzeugen ab dem 1. Januar
des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft treten sollen. Ab
Inkrafttreten der Verordnung können Genehmigungsinhaber schon die neuen Vorschriften
anwenden, damit bei Neu- oder Weiterentwicklungen die neuen Anforderungen schon
angewendet werden können und nicht zusätzliche Prüfungen notwendig werden ab Inkrafttreten der
Neuregelung, da zuvor noch diese mit den alten Prüfungen durchgeführt werden mussten.
Zu Nummer 10
Die neue Anlage 1 wurde basierend auf dem § 59 StVZO, Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 901/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 erstellt. Damit können auch
nach der geplanten Neufassung der StVZO und dem Wegfall der dortigen nationalen
Vorschriften zum Fabrikschild sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Regelungen für
eKF angewendet werden.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Durch die neue Anlage 1 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild) wird die
bisherige Anlage (Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik) zur Anlage 2
und der Name muss angepasst werden.
Zu Buchstabe b
Änderung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, damit die Bremswirkung mit dem maximal
zulässigen Gesamtgewicht durchgeführt wird.
Zu Buchstabe c
Zusätzlich zur Trockenbremsung sollte auch die Verzögerung bei Nassbedingungen
erfolgen, ähnlich wie dies schon in der DIN EN 17128 vorgesehen ist.
Zu Buchstabe d
Austausch der Abbildung zur besseren Darstellung. Die Linie der Kante an der Absenkung
bzw. Auffahrt wurde ergänzt.
Zu Buchstabe e
Austausch der Abbildung, da nun nicht mehr nur in einer Fahrtrichtung das
Fahrbahnelement befahren wird, sondern aus beiden Fahrtrichtungen.
Zu Buchstabe f
Zusätzliches Abfahren des Fahrbahnelements ergibt sich aus der Forderung des
Evaluierungsbericht zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung)
Zu Nummer 1
Streichung des Verbots der Personenbeförderung aufgrund der Überführung von § 8 eKFV
in § 21 StVO.
Zu Nummer 2
Die StVO hat den grundsätzlichen Anspruch, das Verhaltensrecht im Straßenverkehr
möglichst abschließend zu regeln. Der aktuelle verhaltensrechtliche Rahmen für
Elektrokleinstfahrzeuge findet sich teils in der eKFV und teils in der StVO. Im Interesse besserer
Verständlichkeit und einheitlicherer Regelungen soll er ganz in die StVO überführt werden.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Anpassung aufgrund folgenden Aufhebung der Nummern 5 bis 9.
Zu Buchstabe b
Streichung der Personenbeförderung aufgrund der Überführung in die StVO.
Zu Buchstabe c
Aufhebung der Nummern 5 bis 9 aufgrund der Überführung der verhaltensrechtlichen
Regelungen in die StVO. Die Ordnungswidrigkeiten werden nun mit dem § 49 StVO erfasst.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung)
Zu Nummer 1 und 2
Mit den neuen § 2 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 6 Satz 3 wird klargestellt, dass das
Verwarnungsgeld für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen ebenso wie bei Radfahrern und
Fußgängern „in der Regel“ in der angegebenen Höhe festzusetzen ist.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a und b
Dient der Angleichung des Sanktionsniveaus an lfd. Nr. 141.4., um einen Gleichlauf der
Regelsätze für die unzulässige Benutzung von unbeschilderten bzw. beschilderten
Gehwegen mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen zu schaffen. Die Einschränkung auf
linksseitig angelegte Radwege entfällt.
Zu Buchstabe c und d
Ergänzung um Elektrokleinstfahrzeuge aufgrund der Überführung der verhaltensrechtlichen
Regelungen in die StVO und Entfall der Regelungen in der eKFV sowie der entsprechenden
Tatbeständen im Bußgeldkatalog (BKat).
Zu Buchstabe e bis h
Folgeregelung zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, dient zugleich der Vermeidung von
Wertungswidersprüchen und der Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Radfahrens
entgegen der Fahrtrichtung. Zugleich soll es zukünftig nicht darauf ankommen, ob ein Radweg
/ Seitenstreifen in der zulässigen Richtung vorhanden ist.
Zu Buchstabe i
Mit der Angleichung der verhaltensrechtlichen Regeln an den Radverkehr wird auch der
Tatbestand in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) angeglichen.
Zu Buchstabe j
Ergänzung des Tatbestands aufgrund der Einführung des neuen Absatzes § 12 Absatz 4b
StVO.
Zu Buchstabe k
Der Regelsatz für Verstöße gegen Vorschriften über die Mitnahme von Personen auf oder
in Fahrzeugen wird von 5 auf 25 Euro erhöht. In Hinblick auf § 2 Absatz 4 BKatV wird
ausdrücklich klargestellt, dass dieser Regelsatz auch in Bezug auf Fahrräder und
Elektrokleinstfahrzeuge Anwendung findet.
Die nicht vorschriftsgemäße Mitnahme von Personen ist fahrzeugunabhängig mit
besonderen Risiken behaftet. Dies sollte sich auch in dem Regelsatz widerspiegeln. Vor dem
Hintergrund der häufig praktizierten Mitnahme von Personen auf Elektrokleinstfahrzeugen und
dem damit verbundenen Gefahrpotential für die Beteiligten, wie auch den übrigen Verkehr,
ist bei Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern derselbe neue Regelsatz wie auch bei den
übrigen Fahrzeugen anzusetzen.
Zu Buchstabe l bis s
Mit der Angleichung der verhaltensrechtlichen Regeln an den Radverkehr werden auch die
Tatbestände in der BKatV angeglichen.
Zu Buchstabe t
Bei Anhängerbetrieb kann sich u. a. bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts
der Bremsweg aufgrund der Überladung verlängern. Um dies zu verhindern, soll die
Nummern 238 neu gefasst werden, da die bisher gesonderten Tatbestände obsolet und
aufgehoben werden
Zu Buchstabe u
Die bisher gesonderten Tatbestände werden obsolet und können aufgehoben werden.
Zu Buchstabe v bis x
Mit der Angleichung der verhaltensrechtlichen Regeln an den Radverkehr werden auch die
Tatbestände in der BKatV angeglichen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass diese Regelung bei allen Fahrzeugen angewendet wird, die in den
Anwendungsbereich der eKFV fallen und nicht nur bei einspurigen Elektrokleinstfahrzeugen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die bisher – abgesehen von Fahrradzonen – strengeren Vorschriften für das
Nebeneinanderfahren mit Elektrokleinstfahrzeugen werden an die Regelungen für das
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern angeglichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die bisher in § 10 Absatz 2 der eKFV enthaltene Regelung zum Befahren des
Seitenstreifens wird in die StVO überführt und in die entsprechende Regelung für den Radverkehr
integriert.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Bisher müssen Elektrokleinstfahrzeug Führende – anders als Rad Fahrende – beim
Überholen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden die
strengen Mindestüberholabstände von 1,5 m bzw. 2 m einhalten. Diese Regelung wird den
Regeln für den Radverkehr angeglichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung aus der Einfügung von eKF in den § 5 Absatz 8.
Zu Buchstabe b
Die Regelung, die bisher nur für Rad Fahrende und Mofa Fahrende gilt, wird auf
Elektrokleinstfahrzeuge ausgedehnt.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Aufhebung von § 11 Absatz 2 der eKFV muss an dieser Stelle in der StVO
die Ausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge aufgenommen werden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Angleichung der Regelungen zum Linksabbiegen an den Radverkehr.
Zu Buchstabe b
Da Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich die gleichen Verkehrsflächen wie der Radverkehr
nutzen, müssen sie in die Aufzählung aufgenommen werden.
Zu Nummer 5
Die von der Rechtsprechung für Fahrräder entwickelte – und über den bisherigen § 11
Absatz 5 eKFV für Elektrokleinstfahrzeuge entsprechend anwendbare – Ausnahme von dem
Verbot, auf Fußverkehrsflächen zu parken, wird in der StVO verankert. Die bisher § 1
Absatz 2 StVO entnommene Schranke für das Parken von Fahrrädern und
Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen ist dabei weiterhin unverändert zu beachten: Unzulässig ist es
demnach, Fahrräder oder Elektrokleinstfahrzeuge in einer Weise auf Fußverkehrsflächen zu
parken, die zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen
kann. Das wird regelmäßig etwa dann anzunehmen sein, wenn Fahrräder oder
Elektrokleinstfahrzeuge nicht am Rand geparkt werden, sondern auf Bereichen, die erkennbar für
den fließenden Fußgängerverkehr von baulichen und sonstigen Hindernissen freigehalten
sind. Gleiches gilt für das Parken vor Hauseingängen, auf Gehwegüberfahrten oder auf
taktilen Blindenleitsystemen. Auch das Parken am Rand einer Fußverkehrsfläche (z. B. an
Hauswänden, Zäunen) kann im Einzelfall unzulässig sein, etwa wenn dadurch nicht
genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern, gegebenenfalls mit
Kinderwagen, oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Unwesentliche
Beeinträchtigungen sowie atypische, zum Zeitpunkt des Parkens bei üblichem Verkehrsgeschehen
nicht erwartbare Behinderungen oder Gefährdungen, bleiben außer Betracht. Auf das
Eintreten einer konkreten Behinderung oder Gefährdung kommt es nicht an, sie kann aber zu
einer schärferen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionierung führen (vgl. lfd. Nrn.
52a.1, 52a.2.1, 52a.3 des Bußgeldkatalogs i.V.m. § 3 Absatz 6 Bußgeldkatalog-
Verordnung).
Der neue § 12 Absatz 4b Satz 2 stellt klar, dass das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern
und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der
stationsunabhängigen Vermietung, wie es etwa durch das Einbringen und fortlaufende Unterhaltung einer
ganzen Flotte in den öffentlichen Straßenraum geschieht, nicht als Teil des ruhenden
Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne OVG
NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23). Mit der Klarstellung wird etwaigen
Rechtsunsicherheiten in der Praxis begegnet, wie dieser Vorgang straßenverkehrsrechtlich
(und infolgedessen auch straßenrechtlich) zu beurteilen ist. Zu anderen Fahrzeugen als
Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen ist der Klarstellung keine Regelung in Hinblick auf
das gewerbliche Anbieten auf öffentlichen Straßen zu entnehmen.
Zu Nummer 6
Klarstellung, dass bei Elektrokleinstfahrzeugen auch diese Regelung gilt.
Zu Nummer 7
Überführung des Verbots der Personenbeförderung von § 8 eKFV in § 21 StVO.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass bei Elektrokleinstfahrzeugen auch diese Regelung gilt.
Zu Buchstabe b
Die bisher in § 11 Absatz 1 der eKFV enthaltene Regelung zum Anhängen an fahrende
Fahrzeuge wird in die StVO überführt und in die entsprechende Regelung integriert.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a bis c
Da Elektrokleinstfahrzeugen grundsätzlich die Verkehrsflächen des Radverkehrs
mitnutzen, werden auch die Regelungen zur Geltung von Lichtzeichen so weit wie möglich
angeglichen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Die bisher in § 13 der eKFV enthaltene Regelung zu Lichtzeichen wird in die StVO überführt
und in die entsprechende Regelungen in § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der StVO integriert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Da die Regelung nur bis zum 31. Dezember 2016 galt, kann diese gestrichen werden.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zur Verbesserung der Lesbarkeit entfällt der Zusatz „im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung (eKFV)“. Eine Ausdehnung des Begriffs des Elektrokleinstfahrzeugs über
Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung hinaus ist damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Durch die bisherigen Regelungen in § 10 eKFV sowie zum Teil durch Regelungen in den
Anlagen der StVO sind Elektrokleinstfahrzeuge bei vielen Verkehrszeichen, auf denen das
Sinnbild Radverkehr gezeigt wird, bereits in den Regelungsgehalt einbezogen
(insbesondere Zeichen 237, 240, 241, 244.1, 244.3, 254). Soweit eine ausdrückliche Ausdehnung
auf Elektrokleinstfahrzeuge fehlt, entfalten Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Radverkehr“
hingegen keine Geltung für Elektrokleinstfahrzeuge. Insbesondere gilt das für das häufige
Zusatzzeichen „Radverkehr frei“, das außer im Zusammenhang mit Zeichen 267
Elektrokleinstfahrzeuge nicht in seinen Regelungsgehalt einbezieht. Umgekehrt erstrecken sich
viele an Kraftfahrzeuge gerichtete Verkehrszeichen derzeit auch auf
Elektrokleinstfahrzeuge. Der neue Absatz § 39 Absatz 7a stellt sicher, dass Elektrokleinstfahrzeuge
konsequent den Verkehrszeichen für den Radverkehr unterworfen werden. Dies dient der
angestrebten Angleichung an die Regeln des Radverkehrs und gibt Elektrokleinstfahrzeug
Führenden ein klares Prinzip vor, welche Verkehrszeichen sie zu beachten haben. Zugleich
sorgt dieser Ansatz dafür, dass möglichst wenig Verkehrszeichen in Hinblick auf
Elektrokleinstfahrzeuge ausgetauscht oder ergänzt werden müssen. Soll im Einzelfall eine
Verkehrsfläche nur für den Radverkehr und nicht für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben
werden, kann dies durch zusätzliche Anordnung eines Zeichens „Verbot für
Elektrokleinstfahrzeuge“ bewirkt werden. Solche Fälle dürften die Ausnahme darstellen. Um die erforderliche
Prüfung der zuständigen Behörden, ob von einer bisher nur für den Radverkehr
freigegebenen Fläche weiterhin Elektrokleinstfahrzeuge ausgeschlossen sein sollen, zu
ermöglichen, ist ein verzögertes Inkrafttreten der verhaltensrechtlichen Änderungen dieser
Verordnung vorgesehen.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zur Verbesserung der Lesbarkeit entfällt jeweils der Zusatz „im Sinne der eKFV“.
Zu Buchstabe b
Ergänzung der Ge- oder Verbote bzw. Erläuterung jeweils um Elektrokleinstfahrzeuge.
Zu Buchstabe c
Ergänzung der Ge- oder Verbote bzw. Erläuterung jeweils um Elektrokleinstfahrzeuge.
Zu Buchstabe d
Ergänzung der Ge- oder Verbote um Elektrokleinstfahrzeuge. Im Einklang mit der
Rechtsprechung zu Zeichen 240 sowie unter Aufgreifen der bisherigen Regelung in § 11 Absatz
4 Satz 3 und 4 eKFV wird klargestellt: Fußgänger dürfen als schwächere
Verkehrsteilnehmer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen weder gefährdet noch behindert werden.
Erforderlichenfalls hat der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.
Dies entbindet freilich auch zu Fuß Gehende nicht von der erforderlichen Rücksichtnahme.
Insbesondere ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für Rad Fahrende und
Elektrokleinstfahrzeug Führende Platz zu machen.
Durch die 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
02.10.2024 ist eine inhaltlich entsprechende Klarstellung bereits in Nummer 1
aufgenommen worden. Diese wird in eine eigene Nummer 4 verschoben, um die Frage der
Benutzungspflicht und die Rücksichtnahmepflichten regelungstechnisch deutlicher zu trennen.
Zu Buchstabe e
Ergänzung der Ge- oder Verbote jeweils um Elektrokleinstfahrzeuge.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zur Verbesserung der Lesbarkeit entfällt der Zusatz „im Sinne der eKFV“.
Zu Doppelbuchstabe bb
Klarstellung, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge weder gefährdet noch behindert werden
dürfen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Im Interesse einer weitgehenden Angleichung an die Regeln für den Radverkehr und zur
Vereinheitlichung mit Zeichen 244.3 (Fahrradzone) soll auch das Nebeneinanderfahren mit
Elektrokleinstfahrzeugen in Fahrradstraßen erlaubt sein; die Regelung schließt das
Nebeneinanderfahren beider Fahrzeugarten ebenfalls ein.
Zu Buchstabe g
Zur Verbesserung der Lesbarkeit entfällt jeweils der Zusatz „im Sinne der eKFV“. Zudem
wird klargestellt, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge weder gefährdet noch behindert
werden dürfen.
Zu Buchstabe h
Die bisher nicht vorgesehene Freigabemöglichkeit des Bussonderfahrstreifens für
Elektrokleinstfahrzeuge dient der angestrebten Angleichung an die Regeln für den Radverkehr und
ist zudem notwendige Folgeänderung zu Nummer 10 Buchstabe b.
Zu Buchstabe i
Ergänzung von Elektrokleinstfahrzeugen in Aufnahme des bisherigen § 12 Absatz 1 eKFV.
Zu Buchstabe j
Als Kehrseite der Angleichung an die Regeln für den Radverkehr werden
Elektrokleinstfahrzeuge von den ausschließlich auf Kraftfahrzeuge bezogenen Verkehrszeichen, hier
Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen), grundsätzlich ausgenommen.
Zu Buchstabe k
Zur Verbesserung der Lesbarkeit entfällt der Zusatz „im Sinne der eKFV“.
Zu Buchstabe l
Als Kehrseite der Angleichung an die Regeln für den Radverkehr werden
Elektrokleinstfahrzeuge von den ausschließlich auf Kraftfahrzeuge bezogenen Verkehrszeichen, hier
Zeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge), grundsätzlich ausgenommen.
Zu Buchstabe m
Zur Verbesserung der Lesbarkeit entfällt der Zusatz „im Sinne der eKFV“.
Zu Buchstabe n
Im Zuge der Neufassung der Ge- und Verboten zu den Zeichen 276, 277 und 277.1 kann
auf diese Zeile gestrichen werden.
Zu Buchstabe o
In den Ge- und Verboten zu den Zeichen 276, 277 und 277.1 wird die Gleichstellung der
Elektrokleinstfahrzeuge mit dem Radverkehr vollzogen.
In diesem Zuge werden die Regelungen zu den Zeichen klarer gefasst, sodass
insbesondere deutlicher zum Ausdruck kommt, welche Verkehrsteilnehmer jeweils als Gruppe der
Überholenden und der Überholten von den Zeichen angesprochen sind.
Zudem wird bei Zeichen 276 der Regelungsgehalt insoweit angepasst, als das Überholen
künftig nicht nur mit Kraftfahrzeugen, sondern mit allen Fahrzeugen verboten sein soll. Das
entspricht den Vorgaben des Wiener Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
wird auch dem Schutzzweck des Zeichens besser gerecht. Wenn das Zeichen aus Gründen
der Verkehrssicherheit beispielsweise an einer unfallträchtigen Stelle auf einer
Außerortsstraße angeordnet ist, sollte es keinen Unterschied machen, ob ein langsameres Fahrzeug
(z. B. Traktor) mit einem Motorrad (durch das Zeichen verboten) oder mit einem Rennrad
(bisher nicht durch das Zeichen verboten) überholt wird.
Zu Buchstabe p
Folgeänderungen zu Buchstabe o.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Diese Regelung soll bei allen Elektrokleinstfahrzeugen angewendet werden, die in den
Anwendungsbereich der eKFV fallen und nicht nur bei einspurigen Elektrokleinstfahrzeugen.
Da die eKFV eine maximale Gesamtbreite von 700 mm vorsieht, ist dies sachgerecht.
Zu Buchstabe b
Zur Verbesserung der Lesbarkeit entfällt der Zusatz „im Sinne der eKFV“ und es erfolgt die
Klarstellung, dass auch Elektrokleinstfahrzeug Führende nicht gefährdet werden dürfen und
wie Radverkehr auf dem Schutzstreifen fahren dürfen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten, vorbehaltlich der Regelungen, die ein verzögertes
Inkrafttreten erfordern. Für Neufahrzeuge und Genehmigungsinhaber sind
Übergangsregelungen in der eKFV vorgesehen.
Zu Absatz 2
Der neue § 39 Absatz 7a StVO hat zur Folge, dass bisher durch Zusatzzeichen „Radverkehr
frei“ nur für den Radverkehr angeordnete Freigaben künftig auch für
Elektrokleinstfahrzeuge gelten. Damit die Straßenverkehrsbehörden die erteilten Freigaben prüfen und
gegebenenfalls ausdrückliche Verbote für Elektrokleinstfahrzeuge anordnen können, sofern
dies aufgrund der örtlichen Situation geboten erscheint, ist ein verzögertes Inkrafttreten der
verhaltensrechtlichen Regelungen von einem Jahr zum ersten des Monats vorgesehen.
Drucksache 535/25 - 40 -]
Relationen
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